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        <title>Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen</title>
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        Nr. 2785

Der Reichsminister
für GErnährung und Landwirtschaft
J. 3679.

7TA,.
I 4 7
————— — —
3
ιι——
— —5—

Reichstag
III. Wahlperiobe
1924/26

—

Berlin, den 4. Dezember 1926.

Entsprechend der Zusage, die mein Vertreter bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Sicherung der Getreidebewegung im Wirtschaftsjahre 1925,26 — Nr. 1048 der Drucksachen — und
des damit im Zusammenhang stehenden Antrages der Abgeordneten Schmidt Gerlin) und Genossen
Nr. 89 der Drucksachen des 8. Ausschusses — seinerzeit im volkswirtschaftlichen Ausschuß des
Reichstags abgegeben hat, beehre ich mich dem Reichstag eine
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preis—
stabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

orzulegen.
Die Denkschrift beruht auf einer Darstellung, die der frühere Stellvertreter des Reichskommissars
zei der Reichsgetreidestelle Geheimer Regierungsrat Ministerialrat a. W. Full in meinem Auftrage
zusgearbeitet hat.

Dr. Haslinde

An den Herrn Präsidenten des Reichstags

Denkschrift

üher

die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung
des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Inhaltsverzeichnis

. Schweiz..
Finlesfung eeeeee wes
Die Getreideerzeugung in der Schweiz bis
zur Kriegszeit. . .25.
Die Frage des Getreidemonopols iu der
-„chweiz in der Vorkriegszeit
Die Brotgetreidewirtschaft in der Schweiz
eit Kriegsausbruch... .7
Die vorgeschlagene künftige Regelung. ..
Betriebsergebnisse des Monopols von 1914
bis einschließlich 19938.... . . .
3. Betriebsergebnisse des Monopols seit 1922. 1
. Monopol, Getreidepreis und Brotpreis. .. 19
3. Getreidemonovol und Getreidehandel.. . . 224

Seite
2

9. Getireidemonopol und Landwirtschaft . . ..
10. Getreidemonopol und Müllerei. . ....
11. Die in der Schweiz gemachten Erfahrungen
und ihre Anwendbarkeit auf deutsche Ver—
hältnisfe . . .. 24
U. Norwegen.. 29
Die Brotgetreideversorgung Norwegens
während des Krieges und in der Nachkriegszeit
 ...... 72290
Das norwegische Getreidemonopol in der
Nachkriegszeit..... .. . . 31
Die künftige Regeluug · · . . . l
Betriebsergebnisse der bisherigen Monopol—⸗
virtschaft — 39

Seite
* F
—

hstagq. II. 1924/26. Drucks. Nr 2785. Ausgegeben am 16. Dezember 1926

IEIVF — — — ——
Die Drucksachen des Reichstags sind sortlaufend und einzeln
durch Carl Heymanns Berlag, Berlin We8, zu besiehen.
        <pb n="2" />
        Seite
Das norwegische Getreidemonopol und Ver-⸗
braucher, Mehlpreise und Brotpreise .. . 83
Das norwegische Getreidemonopol und der
dandel..... 36
Das norwegische Getreidemonopol und die
Landwirtschaftt.. ..
Das norwegische Getreidemonopol und die
Müllerei.....
Die in Norwegen gemachten Erfahrungen und
ihre Anwendung auf deutsche Verhältnisse.
IIl. Schweden.. 8
1. Allgemeine Verhältnisse.... . .
2. Gleitende Zölle —
3. Ausfuhrschein..
k. Berpfändung von Getreide . . ...
Kanada...
Finleitung.... —
1. Allgemeine Verhältnisse. . ..
2. Absatzorganisation und Gesetzgebung auf dem
Gebiet der Getreidewirtschaft bis zur Ent—
stehung der Weizenpools ..
Entstehung der Weizenpools. ....
Grundgedanken der Poolbewegung und deren
Verwirklichung .·.... .. . . 7
Der kanadische Weizenpool und die Frage
einer internationalen Weizenabsatzorganisatioͤn 854
Vereinigte Staaten von Nordamerikfa. 855
Sinleitung.... . . . 55
.Getreidepreisstabilisierung in den Vereinigten
Staaten während der Kriegszeit . 686
Allgemeine Preisbewegung während des
Krieges . .... AV

J. BSchweiz

In der Schweiz besteht seit der Kriegszeit ein
Finfuhrmonopol für Weizen und Roggen.Dieses
Monopol wurde als vorläufige Maßnahme auch
in der Nachkriegszeit weitergeführt. Ob es dauernde
Einrichtung der Eidgenossenschaft bleiben soll, wird
demnächst durch eine Volksabstimmung entschieden
werden. Der Umstand, daß die Frage der Bei—
behaltung des Einfuhrmonopols in der Schweiz
—D0
zur Zurückhaltung in der Würdigung der Erfah—
rungen, die bis jetzt in der Schweiz mit dem Ge—
treideeinfuhrmonopol gemacht worden sind. Die
Darstellung muß sich daher möglichst auf tatsächliche
Feststellungen und auf eine Wiedergabe dessen be—
schränken, was von der eidgenössischen Getreide—
verwaltung, von den Gegnern und Befürwortern
der bestehenden Einrichtung und der der Volks—
abstimmung unterstellten Gesetzesvorlage über die
hisher gesammelten Erfahrungen in die Offentlich—
keit gebracht worden ist. Darüber hinaus wird
aber zu prüfen sein, inwieweit diese Tatsachen und
Erfahrungen für die Lösung von Fragen der Brot—
getreidewirtschaft in Deutschland verwertbar sind.

Seite
Die Frage der Brotversorgung zur Zeit
des Eiutritts der Vereinigten Staaten in
den Krieg. 3 58
Maßnahmen zur Getreidepreisstabilisierung in
den Vereinigten Staaten in der Nachkriegszeit 60
. Einschränkung der Anbaufläche..... 61
2. Zöllee. 62
3. Lagerung und Standardisierung.... 68
1. Der landwirtschaftliche Kredit .. .. 64
2) Beleihung von Erntevorräten...64
9) Der landwirtschaftliche Kredit im
Bundesreservebank-⸗System.6858
Immobiliarkredit und die besondere
Organisation des landwirtschaftlichen
Betriebsmittelkredits. .. .66
d) Die Kriegsfinanzkorporation 67
o) National Agricultural Credit Cor—
poration.. 67
5. Genossenschaftliche Absatzorganisationen. 68
s. Grain Marketing Compan. 70
Arbeiten der letzten Tagung des amerikanischen
Kongresses mit dem Ziel einer Hilfsaktion für
die notleidende Landwirtschaft, insbesondere
der Stabilisierung der Getreidepreise.... 70
1. Tincher⸗Bill ..... 71
2. Haugen⸗Bill...77
Bericht des Ausschusses..717
Aus dem Bericht der Ausschußminder⸗
heit .. 73
3. Aswell-⸗-Billl 775
IV. Internationale Zusammenarbeit auf dem Ge—
biet der Erzeugung und des Absatzes von
Getreidee... ...77
VI. Literaturverzeichnis..... 80

Die Getreideerzeugung in der Schweiz bis zur
Kriegszeit.
Die Schweiz hat in früherer Zeit ihren Bedarf
in Getreide, wenn auch oft unter Schwierigkeiten,
ast ausschließlich aus dem eigenen Boden Zedeckt.
ber bereits die Umwandlung der Grundzinsen und
zehnten in Geldleistungen uünd die Ablösung der
zrundlasten hatten zur Folge, daß der Körnerbau
ugunsten der Milch- und Viehwirtschaft vernach—
issigt wurde; denn der Bauer, der nicht mehr
zetreide, sondern Geld zu leisten hatte, zog es vor,
sich auf die Gewinnung von Fleisch- und Milch—
»rodukten zu werfen. Die in der zweiten Hälfte
»es 18. Jahrhunderts einsetzende Intensivierung der
andwirtschaft kam infolge einseitiger Steigerung
er Preise der Milchprodukte nur der Vieh— und
Milchwirtschaft zugute. Trotz sortschreitender Er—
beiterung der kultivierten Bodenfläche verminderte
ich die Getreideanbaufläche und ihr Ertrag. In
en sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
ermochte die inländische Brotfruchterzeugung nur
nehr ungefähr die Hälfte des Landesbedarfs zu
ecken. Von da an nahm der Getreidebau weiter
ioch ständig ab. Seine Erträge dienten zudem
m wachsenden Maße nicht der menschlichen Er—
        <pb n="3" />
        Nr. 2785

nährung, sondern als Viehfutter. Seit Mitte der
achtziger Jahre bis zum Kriegsausbruch verminderte
sich die angebaute Getreidefläche von etwa 200 000
Hektar auf 100 000 ha, also um die Hälfte. Sie
hetrug bei 2,22 Millionen Hektar land- und alpwirt—
schaftlich benutzten Bodens in der gesamten Schweiz
nicht mehr als den zwanzigsten Teil der Kulturfläche.

Im Jahre 1897 schrieb Professor Ad. Krämer,
Lehrer der Landwirtschaft an der Eidgen. tech—
nischen Hochschule in Zürich, in einer Abhandlung
über „Die Landwirtschaft im schweizerischen Flach—
aude“:

„Es darf wohl daran erinnert werden, daß
die Bedingungen für einen systematischen uud
forcierten Betrieb des Getreidebaues wenig—
stens in einem großen Teil unseres Flach—
landes, und vornehmlich im ganzen Osten
desselben, denn doch im Verhältnis zu den—
jenigen in den eigentlichen Korngegenden des
Auslandes recht erschwerende sind. Das aus—
gesprochen feuchte Klima mit seinem Reich—
tum an Sommerregen, der vorherrschend
schwere, vielfach steinige, stark geneigte
Boden, die großen Zeit- und Kraftverluste,
welche die Durchführung des eigentlichen
Feldbaues im kleineren Besitzstande begleiten,
die Hindernisse, welche sich hier der Zuhilfe—
nahme von Säe- und Erntemaschinen ent—
gegenstellen, alle diese Verhältnisse wirken—
zusammen, um ein Endresultat herbeizuführen,
welches lautet: Relativ hohe Produktions—
kosten des Getreides. Es kommt aber noch
dazu, daß der Großhandel in Getreide heut—
zutage viel höhere Ansprüche an dessen Qua—
litäten stellt als früher, und daß wir hier—
zulande, von einzelnen bevorzugten Lagen und
Jahrgängen äbgesehen, in dieser Richtung an
die Produkte der trockenen wärmeren Ebenen
kaum heranreichen können.“

Die Deckung des Bedarfs an Brotfrucht für
menschliche Nahrung erfolgte im Jahre 1913 zu
/3 aus dem Ausland.
Die Ernte an Weizen und Roggen
betrug im Jahre 1918.....7.
Demgegenüber bestand ein Bedarf
(wobei 170 kg auf den Kopf der
Bevölkerung von 3753 298 nnach
dem Stande vom 1. Dezember 1910)
gerechnet worden sind) von. .. — 6861000-Somit
 ergab sich ein Fehlbetrag von 4906 000 de
Tatsächlich wurde aber mehr als dieser Fehl—
betrag eingeführt.
Die Einfuhran Weizen im Jahre 1918
betrug. 32092278 de
an Mehl (umgerechnet in Getreide
80 kg Mehl — 100 kg Weizen) . .. 544748 ⸗
Gesamteinfuhr . .. 58837021 da
Es ergab sich somit, die Einfuhr
mit dem Fehlbetrag verglichen, ein
Überschuß von..

Dieser Überschuß diente in der Hauptsache land—
Airtschaftlichen Zwecken, d. h. mehr als die Hälfte
es inländischen Ertrages fand Verwendung als
SZaatgut, zu Brennereizwecken und als Futter—
nittel), so daß die dem menschlichen Verzehr zu—
jeführte Inlandsfrucht schließlich kaum noch, etwa
des schweizerischen Brotbedarfs ausmachte.
Die Bevölkerung in der Schweiz betrug im
Fahre 1920 8,8 Millionen. Die im Verhaͤltnis
ur fruchtbaren Fläche große Einwohnerschaft kann
ich nur zum kleineren Teil landwirtschaftlich be—
ätigen. Neben 1040087 Berufstätigen und An—
sehörigen der Urproduktion zählte man 1910
604043 Berufszugehörige der Industrie,
77780 des Handels, 234 411 des Verkehrs und
14966 Berufszugehörige der öffentlichen Ver—
valtung. Der Rest entfällt auf freie Berufe und
zerufslose. Die ausgedehnte Industrie, die zum
rroßen Teil für die Ausfuhr arbeitet, ist in der
dauptsache Qualitätsindustrie, so Uhrenindustrie,
ztickerei und Seidenindustrie sowie Maschinen—
idustrie. In landwirtschaftlicher Hinsicht ist' die
zchweiz ein Land mit ausgesprochenem klein- und
tittelbäuerlichen Grundbesiß. Nach der Betriebs—
ählung von 1905 verfügten von insgesamt
43 710 landwirtschaftlichen Betrieben 100 390 über
veniger als 3 ha, nur 2664 Betriebe wiesen mehr
ils 70 ha Kulturfläche auf. Von diesen Groß—
etrieben besteht aber der größte Teil aus Walkld
ind Weide. Das Alpgebiet ist von altersher Ge—
iet der Viehzucht und Viehhaltung. Das Mittel—
and war die Kornkammer des Landes. Im Jura
vechselt Ackerbau mit Weide und Waldwirtschaft.
MNit der Graswirtschaft verbindet sich eine aus—
zedehnte Obstkultur. Vom Endrohertrag der schwei—
zerischen Landwirtschaft entfielen 1922 nach stati—
tischen Erhebungen des Bauernsekretariats:
auf Milch- und Molkereiprodukte. .. 86,47 v. H.
Vieh⸗ und Pferdezucht .. . 34,18 ⸗
Geflügelhaltung .. G,62 ⸗
Weinbau.. —X
Betreidebau . 460-Obstbau.
 ... 4,66 ⸗
Kartoffelbau. 3,060 ⸗
Bemüsebau .. 2,11 ⸗
Verschiedenes . 1,71 ⸗

Der Wert der gesamten landwirtschaftlichen Er—
eugung int gleichen Jahr wurde auf 1329,28 Mil⸗
ionen Franken geschätzt. Hiervon eutfällt auf den
»etreidebau unter Abrechnung des im landwirt—
chaftlichen Betrieb verwendeten Getreides ein Er—
rag von nur 65 Millionen Franken, während der
zeschätzte Ertrag aus Milch, Molkereiproduktion,
Hieh- und Pferdezucht, Geflügelhaltung und Bienen—
zucht nahezu 1050 Millionen Franken beträgt. Der
Lebensmittelverbrauch der schweizerischen Bevölke—
ung gestaltete sich nach Berechnungen des schweize—
ischen Bauernsekretariats unter Zugrundelegung
»er Großhandelspreise (Einfuhrwerte und Erlöse der
nländischen Produzenten) wie folgt:

1). Dr. A. Egli, Getreideversorgung der Schweiz. S.23
        <pb n="4" />
        1896 19811
Wert der Lebensmittellieferung des
Inlandes für den inländischen Millionen Franken
VBerbrauch... . . 540 803
znländischer Verbrauch eingeführter
Lebensmittel. .. .. . 284 557
Summe des Lebensmittelverbrauchs 824 1360
vom Hundert
Davon wurden vom Inland geliefert 66 59
Ausfuhr von im Inland erzeugten Millionen Franken
Lebensmitteln.......... 50 107
Besamte Lebensmittelproduktion des
Inlandes..... ... 590 910
vom Hundert
In v. H. des gesamten Verbrauchs 7267
Das Inland lieferte neben vorwiegend viehwirt—
schaftlichen Erzeugnissen Obst, Wein, Gemüse. Aus
dem Auslande kamen Getreide, Mahlprodukte und
Fette.)
Von den Gründen, die den Niedergang des in—
ändischen Getreidebaues herbeigeführt haben, wird
»ald der eine, bald der andere, je nach der Ein—
tellung des Urteilenden zu der Frage der Förde—
rung des Getreidebaues in der Schweiz, mehr betont.
Die Monopolgegner erklären, die Selbstversorgung
des Landes an Getreide habe früher nur durch die
vsebundenheit des Verkehrs und des Bauern in der
Bestimmung der Bebauungsart des Bodens sowie
»ei schwacher Bevölkerung aufrecht erhalten werden
können. Daß sich mit der fortschreitenden Befreiung
des Bauern und der Behebung der Verkehrshinder—
nisse die Verschiebung zugunsten der Vieh- und
Milchwirtschaft vollzogen habe, sei in den gegebenen
iatürlichen Verhältnissen begründet. Klima und
Boden der Schweiz seien wenig für die Brotfrucht
geeignet. Die schweren Böden des Gebirges und
die schweren und zäh zu verarbeitenden Ton- und
Lehmböden des Mittellandes eigneten sich mehr zum
Futterbau als zum Getreidebau. Bodenbeschaffen—
zeit und Klima seien auch Ursache für die geringere
Qualität des heimischen Brotgetreides. Die Land—
wirte selbst zögen das eingeführte Mehl oder Ge—
reide zur Verwendung für Brot den eigenen Er—
eugnissen vor. Das Getreide eigener Erzeugung
jabe deshalb in der Vorkriegszeit in wachsendem
Maße innerhalb der Landwirtschaft als Futtermittel
Verwendung gefunden.)
Diesen Behauptungen gegenüber erklären die
Befürworter des Monopols, der Boden der Schweiz
habe seiner Bevölkerung während Jahrhunderte ein
vohlschmeckendes Brot in der benötigten Menge
berschafft. Der erneute Aufschwung des einheimischen
Betreidebaues und die Wertschätzung seiner Er—
zeugnisse während der Kriegszeit und seither hätten
ziese Erfahrungen bestätigt. Es sei richtig, daß
klimatische Einflüsse, insbesondere das feuchtere
Klima des Landes, die Ursache dafür seien, daß das
schweizerische Getreide weniger haltbar und weniger

2) Oskar Howald. Die Entstehung der laudwirt⸗
schaftlichen Krise in der Schweiz. Berichte über Landwirt—
schaft, Neue Folge J, Heft 2, Seite 43 ff.
85) Dr. A. Egli. Getreideversorgung der Schweiz.
Zeite 34,/35.

ergiebig sei als das der Konkurrenzländer. Durch
eie Bevorzugung der Viehzucht und der Futter—
zroduktion hätten die Landwirte die Qualitäts—
erzeugung und einheitliche Lieferung von Getreide
ibermäßig vernachlässigt. Zudem bevorzuge die stark
iufblühende Handelsmüllerei für ihre verbesserten
Nahleinrichtungen die trockene und lagerfähige
Vare des Auslandes vor dem weichen und weniger
hjaltbaren Landweizen. Der Handel bevorzuge die
remde Ware, weil es bequemer sei, solche in großen
Nengen nach Bedarf zu beziehen, als das Julands—
jetreide in kleinen Posten mühsam zusammen—
usuchen. Die Vernachlässigung der einheimischen
Brotfrucht von diesen Gesichtspunkten aus sei be—
onders dadurch verschlimmert worden, daß viele
leine Landmühlen dem Wettbewerb der leistungs—
ihigeren Großmühlen erlegen seien. Die Haupt—
irsache des Niederganges der Getreidekultur sei aber
n dem Wegfall des staatlichen Schutzes, der sich mit
»em 19. Jahrhundert vollzogen habe, zu erblicken.
Rer Getreidebau in der Schweiz sei dann, wie auch
n anderen Ländern, mit der Entwicklung der Eisen—
ahn und der Schiffahrt im internationalen Wett—
ewerb dem Getreidebau der Länder mit frischem
ulturboden erlegen. Gleichzeitig habe dabei die
»achsende Rentabilität der Milchwirtschaft infolge
unsteigender Preise und erhöhter Nachfrage nach
zchweizer Käse im Ausland mitgewirkt und eine
esteigerte Einstellung auf Vieh- und Milchproduk—
ion zur Folge gehabt.) Die einseitige Graswirt—
haft greife aber besonders dem kleinen und mitt—
eren Bauerntum ans Leben. Die parzellierten klei—
ien Güter rentierten sich nicht mehr und verschwän—
»en deshalb. Der Gras- und Wiesenbauer mit aus—
chließlicher Vieh- und Milchwirtschaft) sei wegen
er Notwendigkeit des Ankaufs von Lebensmitteln,
zutter und Düngemitteln, Stroh und Stren u. a.m.
tach außen viel abhängiger als der Landwirt im
emischten Wirtschaftsbetrieb. Die Einseitigkeit des
zetriebes bewirke einen starken Güteraustausch und
elaste damit den Betrieb. Da die reine Vieh— und
zraswirtschaft weniger Arbeitskräfte beschäftige als
»er Getreidebau, begünstige fie überdies die Land—
lucht.
Auf Grund der bestehenden Verhältnisse kennt die
3chweiz keinen einheitlichen Getreidezoll. Für die
fFinfuhr von Getreide erhebt die Schweiz vielmehr
tur eine Kontrollgebühr. Sie betrug von 1851 bis
1921 0,3 Fr. für 100 ks, seit dem 1. Juli 1921
.6 Fr. für 100 k«.

2. Die Frage des Getreidemonopols in der Schweiz
in der Vorkriegszeit.
Die Frage der Einführung eines Getreide—
nonopols bildete schon vor dem Kriege in der Schweigz
en Gegenstand von eingehenden Erörterungen in
er ffentlichkeit und in den gesetzgebenden Körpor—
chaften.
Die in den siebziger Jahren des vorigen Jahr—
sunderts von den Arbeiterkreisen ausgehende erste
Anregung war durch steigende Getreidepreise im An—
'ang dieser Jahre ausgelöst worden und hatte zum

4) Die Sicherung der Brotversorgung. Brugg 1926
Zeite 15 ff.
        <pb n="5" />
        Nr. 2785

usgesprochenen Ziel die Sicherung eines niedrigen
Brotpreises für den Verbraucher und die Bekämp—
rung des angeblich vom Handel getriebenen brot—
berteuernden Wuchers. Der Antrag auf Herbei—
ührung eines Volksentscheides im Kanton Zuürich
and, 1878 die notwendige Zahl von Unterschriften.
In dem Bericht, in dem der Regierungsrat des
Kantons Zürich das Begehren der Volksabftimmung
unterftellte, wurde der Antrag jedoch nicht befür—
vortet. Bei der Volksabstimmung am 4. Mai 1879
vurde das Initiativbegehren im Kanton Zürich
»erworfen. Ein gleiches Begehren wurde im Kanton
Appenzell gestellt und durch Volksabstimmung ab—
jewiesen. Als Befürworter des Getreidemonopols
hatte sich der Redakteur und spätere Nationalrat
R. Seidel hervorgetan, der auch weiter noch in
Wort und Schrift für den Gedanken eines siagat—
ichen Getreidemonopols eintrat. In Vorträgen im
Jahre 1889 wurde von ihm insbesondere auf die
unzulänglichen Getreidevorräte des Landes hinge—
viesen und betont, daß die Schweiz nur für einige
Wochen mit Brotfrucht versehen sei und folglich im
Kriegsfall den Auslandsstaaten gegenüber entblößt
dastehen würde. Die Frage wurde von neuem auf—
Jegriffen, als die Landwirtschaft durch andauerndes
Sinken der Getreidepreise in der Zeit von 1881 bis
1888 lebhaft beunruhigt wurde. Auf dem 4. Ver—
zandstage der Ostschweizerischen landwirtschaftlichen
Benossenschaft in Winterthur 1889, der sich ein—
gehend mit der Frage der Getreidepreise beschäftigte,
prach sich der Referent Schenkel, der Präsident des
Verbandes, für Erhöhung des Getreidezolles, der
Korreferent, Arbeitersekretär Greulich, für ein staat—
liches Getreidemonopol aus. Da die Getreidepreise
dis 1891 wieder anstiegen, wurde die Anregung der
Winterthurer Tagung von landwirtschaftlicher Seite
unächst nicht weiter verfolgt.
Das starke Absinken der Getreidepreise im An—
ang der neunziger Jahre brachte die Frage wieder
n Fluß. Diesinal waren es die Landwirte, die
Verstaatlichung der Weizeneinfuhr und der Müllerei
orderten. In einer im Jahre 1895 erschienenen
Studie: „Die Hebung des schweizerischen Getreide—
baues durch ein Getreidemonopol“ unterzieht der
Sekretär des schweizerischen Bauernverbandes,
Dr. Laur, die Frage einer Prüfung, ob der schweize—
rische Getreidebau durch Einführung des Getreide—
monopols gehoben werden könne. Laur kommt zur
Bejahung der Frage. Der inländische Getreidebau
müsse unbedingt vor gänzlichem Niedergang bewahrt
verden. Das Getreide- und Mehlhandelsmonopol
würde die geeignetste Geldquelle zur Unterstützung
des schweizerischen Getreidebaues sein. Die ohne
VBerteuerung des Brotpreises daraus zu erzielende
Bundeseinnahme von jährlich 18 Millionen Fran—
ken könnte und sollte dem Getreidebau zugewendet
verden. Der Vorschlag fand nunmehr kühle Auf—
nahme bei den Verbrauchern, die angesichts der nie—
drigen Getreidepreise mit dem bestehenden Zustand
ufrieden waren. Die Anregung hatte keinen Er—
olg.
Im Jahre 1906 wurde die Frage von einer dritten
an ihrer Lösung interessierten Gruppe aufgenom—
men, den Müllern. Die Entwicklung der Groß—

nühlenindustrie in den Nachbarländern Frankreich
ind Deutschland, in Verbindung mit der Tatsache,
»aß die Versorgung der Schweiz mit Brotgetreide
rus dem Ausland auf dem Schienenweg erfolgen
nuß, der der Mehleinfuhr gegenüber der Getreide—
infuhr besondere Vorteile bietet, ferner der Tat—
ache, daß die Verbraucher in der Schweiz für eine
iesen Vorteil ausgleichende Steigerung der Mehl—
ölle nicht zu haben waren, führte zu einer bis zum
zahre 1908 ansteigenden Einfuht von Mehl an
Zztelle von Getreide, zuerst aus Frankreich, dann
us Deutschland, dessen Mannheimer Großmühlen—
adustrie den Vorteil billiger Wasserfracht und des
zitzes an einem Umschlagplatz für das zu verarbei—
ende Getreide für sich hatte. Von schweizerischer
Zeite wurde geltend gemacht, daß die fuͤr die Zoll—
ückvergütung bei der Mehlausfuhr aus Deutsch—
and in Anwendung kommenden Umrechnungssüäthze
ine Ausfuhrprämie für Mehl in „ich schlössen. Zur
bwehr hatte die Schweizer Müllerei den Weg der
-yndizierung beschritten. Die Folge waren heftige
Angriffe aus Verbraucherkreisen gegen die Mühlen—
ereinigungen, die der wucherischen Ausbeute be—
huldigt wurden. Um den Schwierigkeiten zu ent—
ehen, schlossen sich die Müller der von sozial—
emokratischer Seite weiterverfolgten Monobol—
ewequng an.

Die gespannte Lage fand ihren Niederschlag in
inem Antrag Scherrer-Füllemann, der am W. Juli
908 im Nationalrat zur Behandlung kam und fol—
senden Wortlaut hatte:
„Ob nicht der Artikel 31 der Bundesver—
rassung in dem Sinne zu revidieren sei, daß
dem Bunde das ausschließliche Recht zustehen
solle, diejenigen Getreide und Mehle, welche
die Brotversorgung des Landes bezlvecken, in
die Schweiz zu importieren, in der Meinung,
daß die nähere Ausführung und eine allfällige
Ausdehnung dieses Grundsatzes durch die
Bundesgesetzgebung zu regeln sei.“
Der Bundesrat beauftragte den Direktor des
chweizerischen Alkoholmonopolamts, Milliet, mit
»er Ausarbeitung eines Entwurfs zu einem Ge—
reidemonopolgesetz. Nach dem von Milliet aus—
gzearbeiteten Plan sollte das Getreidemonopol in
iner Verfassungsbestimmung seine Grundlage er—
jalten, die folgenden Wortlaut haben sollte:
„Das Recht der Herstellung zum Verkauf
und zum Vertriebe von Mahlerzeugnissen, die
zur Volksernährung bestimmt sind, und das
Recht zum Ankauf und Vertrieb von Getreide,
das zur Gewinnung solcher Mahlerzeugnisse
dient, stehen ausschließlich dem Bunde zu.
Der Bund hat die durch ihn hergestellten
»der angekauften Produkte zu Preisen abzu—
geben, für deren Bestimmung der Grundsatz
der Selbstkostendeckung wegleitend sein soll.
Es steht ihm jedoch frei, über die Selbstkosten
hinaus Zuschläge zugunsten von Aus—
Jleichungs- und Reservefonds zu erheben.
über die Mittel dieser Fonds darf nur zur
Zicherung und Verbilligung der Brotversor—
zung des Landes verfügt werden.
        <pb n="6" />
        Der Bund kann gegen mißbräuchliche Ge—
taltung der Getreide-⸗, Mehl- und Brotpreise
Vorkehrungen treffen.
Er ist befugt, zum Schutze der ihm nach den
porstehenden Bestimmungen zukommenden
Rechte die erforderlichen Maßnahmen anau—
Irdnen.“

Der Millietsche Entwurf wurde der öffentlichen
Srörterung unterstellt. Der Bauernverband ver—
hielt sich zurückhaltend. Anfang 1909 wurde der
Entwurf einem Sachverständigenausschuß zur wei—
eren Durchberatung überwiesen. Die Sache wurde
aber nicht weiter betrieben als der schweizerische
Bundesrat in Verhandlungen mit Deutschland die
Herabsetzung der Zollrückvergütung für 100 Kg
Veehl von 160 auf 150 kg Getreide ah 1. Oktober
909 erreichte.
Durch Maßnahmen des Bundesrats in den Jahren
1910 und 1912 zur Erhöhung des Getreidevorrates
für die Armee wurde die am 19. Juni 1912 an den
Nationalrat gelangte „Motion Balmer“ ausgelöst,
die in erster Linie die Sicherstellung der Brot—
getreideversorgung der Zivilbevölkerung für den
Kriegsfall im Auge hatte. Jin wesentlichen wurden
ünf Vorschläge gemacht:
. Verbesserung der Zufahrtswege,
2. Prämiierung der inländischen Getreide- und
Mehlvorräte,
3. Verstärkung der Vorräte des Bundes,
4. Einführung des Getreidemonopols,
5. Förderung der inländischen Produktion durch
Schutzazösse oder Prämiierung.

Balnmier, selber Getreidehändler, sprach sich für
»as Monopol aus, betonte aber, daß es kein billi—
geres Brot bringen würde. Anhänger des Mono—
pols war die Sozialdemokratie, jedoch nicht un—
geteilt; der sozialdemokratische Präsident der
chweizerischen Konsumvereine trat gegen das Mo—
opol auf. Die Stellungnahnte des Bundesrates
war zurückhaltend. Die Vertreter der Landwirt—
chaft erklärten sich nur fir das Monopol, wenn es
hr selbst Vorteile brächte. Unbedingte Gegner
varen die Getreidehändler außer Balmer. Die
Brundlage der Erörterung verschob sich, als der
3weckverband schweizerischer Konsumvereine die
größte schweizerische Mühlenanlage, die Stadtmühle
Zürich, im Jahre 1912 erwarb, damit die Auflösung
des bedeutendsten Mühlensyndikats herbeiführte und
darauf ein Preissturz von 3 Fr. für den Doppel—
zentner Mehl eintrat. Durch diesen Erfolg wurde
die öffentliche Meinung auf den Weg der Genossen—
chaftsbildung hingewiesen und von dem Monopol
abgelenkt. Aus der Zeit kurz vor Kriegsausbruch
st endlich noch die Schrift des Sektionschefs im
andwirtschaftlichen internationalen Institut in
Rom, Donini: „Zur Frage der Getreideversorgung
in der Schweiz“ zu erwähnen. Darin wird das
Monopol als der beste Ausweg bezeichnet. Die För—
derung des inländischen Getreidebaues sei noi—
vendig, da tatsächlich der ÜUberschuß anderer Aus—
fuhrländer der Erde nur knapp zur Deckung des
Bedarfs der Einfuhrländer ausreiche. Es müsse
mindestens die Verdoppelung der Eigenerzeugung

n der Schweiz angestrebt werden. Als Anreizmittel
vird, wenn nicht ein Monopol geschaffen würde, ein
Weizenschutzzoll von 5 Fr. für den Doppelzentner
mpfohlen.
Durch diese über 40 Jahre sich ausdehnenden
»arlamentarischen und literarischen Kämpfe um das
vetreidemonopol war eine Unterlage zur Lösung
der Frage geschaffen, als mit Kriegsausbruch für
die Schweiz Verhältnisse eintraten, die von selbst auf
ein neues und tatkräftiges Anfassen der Frage hin
Rrängten').

3. Die Brotgetreidewirtschaft in der Schweiz seit
— Kriegsausbruch.
Am 3. August 1914 erteilte die Bundesversamm—
ung dem Bundesrat unbeschränkte Vollmacht zur
Vornahme aller Maßnahmen, die für die Behaup—
ung der Sicherung, Integrität und Neutralität in
er Schweiz insbesondere auch zur Sicherung des
ꝛebensunterhaltes erforderlich werden würden. Der
Zundesrat verfügte die Errichtung eines besonderen,
em Kriegskommissariat angegliederten Getreide—
üros. Die im Lande selbst, in öffentlichen Lager—
zäusern, in Mühlen und Bäckereien und in Gestalt
»er Bundesreserve vorhandenen Vorräte beliefen sich
tuf 92 500 t. Der Ertrag der bevorstehenden heimi—
chen Ernte 1914 wurde auf 8)000 6 veranschlagt
Lußerdem lagen 300006 für schweizerische Rech—
tung in deutschen Lagerhäusern.
Der Grundstein zum Getreidemonopol in der
driegszeit war schon 4 Monate vor Kriegsausbruch
m Frühjahr 1914 in zwei Getreideversorgungsab—
ommen der Schweiz mit Deutschland und Frankreich
jelegt worden. Darin wurde der Schweiz die freie
ßetreidedurchfuhr im Kriegsfall nur zugesichert,
benn das Getreide für den schweizerischen Staat be—
timmt sei. Frankreich hatte für den Kriegsfall von
inem bestimmten Zeitpunkte seit Beginn der Mobil—
nachung an die freie Zufuhr von Getreide aus zwei
ranzösischen Häfen am atlantischen Ozean nach Genf
nittels der von Frankreich zur Verfügung zu hal—
enden Transportmittel zugesagt. Deutschland hatte
»er Schweiz gegenüber darauf verzichtet, auf Ge—
reidevorräte der Schweiz, die in Deutschland lagern,
die Hand zu legen und gleichzeitig zugesagt, der
ßeförderung von Getreide und Kohlen, die für den
chweizerischen Staat bestimmt seien, keine Hinder—
tisse in den Weg zu legen. Der Umstand, daß in
en beiden Verständigungen mit Deutschland uund
zrankreich die eingeräumten Erleichterungen nur
em für den schweizer Staat bestimmten Getreide
ingeräumt worden waren, bei dem die ganz aus—
chließliche Verwendung für die schweizerische Armee
ind die schweizerische Zivilbevölkerung zum voraus
ichergestellt war, war für sich allein ein ausreichen—
er Grund, die Getreideversorgung zur Bundessache
u machen. Dazu kam, daß die für den schweize—
ischen Staat bestimmten Getreidesendungen, deren
Lerfrachtung jeweils den seefahrenden Mächten an—
gezeigt wurde, vor der Beschlagnahme sicherer waren,
als das vom Handel bezogene Getreide. So kam
eꝛs ganz von selbst zu einer Art Getreidentonovpolß

Fleischmann, „Das Getreidemonopol in der
Schweiz“. Zürich 1921 S. 98ff.
        <pb n="7" />
        Nr. 2785

des Bundes, wenn auch vorerst die Einfuhr noch
richt monopolisiert wurde 6).
Auf Veranlassung des neuerrichteten Getreide—
büros traten die zu einer Versammlung nach Zürich
wenige Tage nach Kriegsausbruch zusammenberufe—
nen Händler ihr auf dem Rhein schwimmendes oder
am Rhein lagerndes Getreide an den Bund ab.
So konnte der Bund aus Deutschland noch 32000 6
in die Schweiz bringen. Es war damit ein Vorrat
ür 145 bis 160 Tage beschafft.
Der Privathandel trat nicht sofort völlig außer
Wirksamkeit. Trotz Abtretung seiner gesamten Vor—
räte an den Bund vermochte er bald seine Tätig—
keit wieder aufzunehmen und Getreide über den
Süden und Wefsten in das Land zu bringen).
Durch die Erschwerungen, die die kriegführenden
Mächte dem freien Handel auferlegten und durch das
damit verbundene Risiko wurde jedoch der freie Han—
del mit der Zeit unmöglich, und am 9. November
1915 verordnete der Bundesrat, daß fortan Ge—
treide in die Schweiz nur durch die Bundesregie—
rung eingeführt werden dürfe.
Im August 1915 wurde das Monopol des Bundes
auch auf das Inlandsgetreide ausgedehnt. Durch
Verordnung vom 11. und 23. August 1916 wurde
ferner die Einfuhr von Futtermitteln an bundesrat—
liche Bewilligung geknüpft, womit praktisch auch
dieser Handelszweig monopolisiert war.
Die Zeit der staatlichen Getreideversorgung der
Schweiz seit August 1914 kann in vier charakte—
ristische Abschnitte zerlegt werden.
Im ersten Zeitabschnitt vom August 1914 bis
Mitte 1917 standen die überseeischen Getreidemärkte
noch offen. Die Getreideversorgung der Schweiz
wurde aber ˖in wachsendem Maße erschwert durch
Ausfuhrverbote der Produktionsländer, die sich
schwieriger gestaltende Schiffsraumbeschaffung, die
mit dem internationalen Transport verbundenen
jroßen Hemmnisse und Risiken und ferner durch
Behinderungen aller Art im Abtransport von den
europäischen Ausladehäfen, von denen mit Kriegs—
beginn die für die Schweiz wichtigen Plätze Ant—
verpen und Rotterdam mit der anschließenden
Rheinroute ohnehin ausgeschaltet waren.
Die Eröffnung der verschärften Unterseebootkrieges
und der Eintriit Nordamerikas in den Weltkrieg
leitete über zum zweiten Abschnitt von Mitte 1917
his Mitte 1920. Nordamerika stellte die Getreide—
ausfuhr unter Kontrolle, der später ein grundsätz—
liches Ausfuhrverbot folgte. Zu der interallüerten
Chartring Executive Commission, die die Welt—
tonnage kontrollierte, gesellte sich das Wheat Exe—
cutive Comitee, das eine Weltrationierung in Ge—
treide durchführte und nicht nur die Kontingente für
die einzelnen Länder, sondern auch die Preise fest—
setzte. Der Schweiz wurde ein Kontingent von
500 000 s für das Jahr zuerkannt. Tatsächlich wurde
diese Einsuhrziffer nie erreicht. In den Jahren
1917 und 1918 betrug sie nur 270000 und
170 000 t.

6) Erster Neutralitätsbericht, ausgegeben vom Bundes—
rat am 1. Dezember 1914.
1) Dr. pP. Béguin. „Zur Getreide- und Monopolfrage“,
Zürich 1925, S. 9

Mit dem 4. Oktober 1917 mußte die Brotratio—
lierung eingeführt werden. Im gleichen Jahre
vurde die Inlandsgetreideernte beschlagnahmt und
»urch Verordnung die Erweiterung, der Getreide—
inbaufläche um 50 000 ha vorgeschrieben. Der
Bund verkaufte das eingeführte Getreide unter den
Zelbstkosten und verwendete damit große Beträge
ür die Brotverbilligung. Im Dezember 1917 mußte
die tägliche Brotntenge für den Kopf von 350 auf
225 g herabgesetzt werden. Vom 1. Dezember 1918
ib trat eine Erhöhung der Tagesration auf 27586,
»om 1. Februar 1919 ab auf 3258 ein. Mit Wir—
ung vom 1. September 1919 wurde die Brotkarte
ibgeschafft.
Der dritte Zeitabschnitt von Mitte 1920 bis Ende
1922 fällt annähernd mit der internationalen Wirt—
chaftskrise zusammen. Unter ihrem Einflusse ist
ruch der Getreidepreis zusammengebrochen. Die eid—
genössische Getreideverwaltung hatte daraufhin im
JFahre 1921 auf ihren Getreidevorräten große Ah—
chreibungen vorzunehmen.
Der vierte Abschnitt von 1922 bis zur Gegenwart
zängt weniger mit der Weltwirtschaft zusammen.
Ddie Aufrechterhaltung des Getreidemonopols ergab
ich in erster Linie aus der Notwendigkeit der Auf—
rechterhaltung der den inländischen Getreidebauern
zugesagten Abnahmepreise, da der gewaltige Preis—
turz auf dem Getreidemarkt nicht einfach auf die
Erzeuger überwälzt werden konnte. Der Abschnitt
ennzeichnet sich durch die Anderung der Preispoli—
ik des Bundes, für die nunmehr der Grundsatz
der Selbsterhaltung der eidgeuössischen Getreidever—
valtung maßgebend wurde, inbegriffen die Aufwen—
»ungen zugunsten des inländischen Getreidebaues,
die Kosten der Haltung von Getreidevorräten und die
Aufwendungen für den örtlichen Preisausgleich.
Das Ziel, das mit Übernahme der Getreidever—
orgung auf die Regierung verfolgt wurde, war
die Sicherung der Volksernährung während der
driegszeit gewesen. In erster Linie mußte die weitere
Brotgetreideversorgung der Schweiz aus dem Aus—
ande sichergestellt werden. Es lag aber nahe, das
Ziel auch dürch Ermunterung und Ausdehnung der
Brotgetreideerzeugung im Inlande zu verfolgen. Die
»on der Regierung im Zusammenwirken mit land—
virtschaftlichen Kreisen und den Landwirtschaftsor—
Jganisationen ins Leben gerufene Werbetätigkeit
ührte in den Jahren 1915 und 1916 zunächst noch
ticht zu einer wesentlichen Steigerung der Anbau—
läche für Brotgetreide. Im Jahre 1917 betrug die
nit Weizen, Spelz, Roggen, Mischelfrucht, Einkorn
ind Emmer bestellte Bodenfläche immer noch erst
78916 ha. Ein Beschluß des Bundesrats vom
3. September 1917 verpflichtete die Landwirte, die
isher mit Getreide bewirtschaftete Fläche nicht auf—
ugeben; darüber hinaus wurde die Ausdehnung
er Getreideanbaufläche um 50 000 ha angeordnet.
Im Jahre 1918 waren 117665 ha mit den oben
aufgeführten Fruchtarten bestellt. Mit der sich wieder
eröffnenden Möglichkeit der Bedarfsdeckung durch
die Einfuhr und der Aufhebung des Anbauzwanges
ging die Anbaufläche in den folgenden Jahren trotz
der dem Getreidebau gewährten besonderen Ver—
zünstigungen sofort wieder zurück. Die Auferlegung
zer Verpflichtung zum Anbau machte es notwendig,
        <pb n="8" />
        den Landwirten die Abnahme des erzeugten Getrei—
des durch den Staat zu angemessenen Preisen zu—
zusichern. Zur Ermunterung des einheimischen Ge—
treidebaues wurden erhöhte Preise für das inlän—
dische Getreide bewilligt. Allerdings war die Stei—
gerung der Auslandsgetreidepreise eine noch raschere,
so daß auch die erhöhten für das Inlandsgetreide
zewährten Preise bis zum Jahre 1920 in der Regel
um mehrere Franken für den Doppelzentner hinter
dem Einstandspreis des Auslandsgetreides zurück—
blieben. Das Verhältnis änderte sich im Jahré 1921.
Im ersten Quartal 1921 wurde der Rest des In—
landsgetreides der Ernte 1920 zu 67 Fr. für den
Doppelzentner Weizen übernommen, vom Herbst bis
Jahresende der größte Teil der Ernte 1921 zu
60 Fr. Diese Preise waren erheblich höher als die
gleichzeitig geltenden Auslandspreise. Brachte bis
einschließlich 1920 die Übernahme des Julands—
getreides eine finanzielle Entlastung, indem den Ab—
lieferungen entsprechend weniger ün Preise höher
tehendes Auslandsgetreide eingeführt werden mußte,
so brachte seit 1921 die Abnahme einheimischen Ge—
treides eine bedeutende finanzielle Belastung der
Getreideverwaltung und damit der Gesamtheu mit
sich. An sich waren im Jahre 1920 die Weltmarkt—
preise für Getreide hoch genug, um der einheimischen
Landwirtschaft, wenn ihr die Weltmarktpreise ge—
währt wurden, eine volle Rentabilität des Getreide—
baues zu sichern. Die Gewährung des Überpreises
ergab sich aus der Tatsache, daß man sich zur Zeit
der Winterbestellung 1919 veranlaßt gesehen hatte,
den Landwirten einen bestimmten, dem damaligen
Auslandspreise entsprechenden Abnahmepreis zuzu—
sichern, und daß man zu Beginn des Jahres 1920
von diesen Zusicherungen nicht abgehen konnte, ob—
wohl inzwischen der Auslandspreis sich gesenkt hatte.
Das gleiche vollzog sich dann in noch gesteigertem
Maße bei der Abnahme der Ernte 1981. War man
so in das System der Gewährung eines Überpreises
für einheimisches Getreide gegenüber Auslandsge—
treide hineingekommen, so nötigte die weitere Ent—
wicklung der, Weltmarktpreise des Weizens, dieses
System zur Stützung und Förderung des einheimi—
schen Getreidebaues bewußt aufrechtzuerhalten.
Der, seit dem 1. Juli 1922 gezahlte Überpreis be—
lief sich zunächst auf 15 bis 16 Ir. für 100 kg. Im
Jahre 1923 wurden für das Inlandsgetreide Ab—
nahmepreise gezahlt, die den Auslandspreis durch—
schnittlich um 15,64 Fr. überstiegen. Im Jahre 1924
betrug der durchschnittliche überpreis 10,84 Fr. Die
so eingeführte Prämie für Inlaudsgetreide stützt sich
auf einen Bundesbeschluß vom 1. Juli 1928 zut
Förderung des inländischen Getreidebaues, der gleich—
zeitig vorsah, daß die durch Gewährung des Über—
preises für einheimisches Getreide, sowie durch die
Aufrechterhaltung eines bestimmten Vorratsbestan—
des durch die Getreideverwaltung entstehenden Auf—
wendungen, ebenso wie die Kosten des Geschäfts—
betriebs der Getreideverwaltung durch die Verkaufs—
erlöse zu decken seien. Die Preise waren danach so
festgesetzt, daß die Kosten der Verkrachtung nach der
Abladestation nicht im einzelnen Fall besonders zur
Bdrechnung kamen, sondern die gleiche Getreideart
und Qualität ab jeder Abladestalion zum gleichen
Preis zum Verkauf gestellt wurde. Seildem die Ge—

ceideverwaltung das Inlandsgetreide zu einem höhe—
nen Preise aufkaufte, als sie selbst das inländische
ind ausländische Getreide zum Verkauf brachte, war
»s für den Landwirt unter Umständen wirtschaftlich,
vas sämtliche von ihm erzeugte Getreide abzuliefern,
ind das zur Ernährung des eigenen Hausstandes
rforderliche Getreide zu kaufen. Um der daraus sich
rgebenden unwirtschaftlichen Bewegung von Ge—
reidebeständen vorzubeugen und auch den Land—
virten, die nur für den eigenen Bedarf Getreide
rzeugten, den Vorteil des Überpreises zukommen zu
assen, mußte man zur Gewährung einer Prämie
ür das von dem Landwirt im eigenen Betrieb für
dahrungszwecke verwendete Getreide übergehen. Dies
‚eschah durch Bundesbeschluß vom 27. März 1925,
etr. die Festsetzung von Minimal- und Maximal—
reisen für Inlandsgetreide und die übernahme der
Mahlprämie durch den Bund und durch Bundesrats
eschluß vom 28. Juni 1925, betr. die Ausrichtung
iner Mahlprämie an die Getreideproduzenten und
»en Ankauf von Inlandsgetreide. Der danach für
ie Gegenwart sich ergebende Zustand ist folgender;
Die gegenwärtig bestehende eidgenössische —
reideverwaltung ist eine behördliche Organisation,
die der Abteilung für Landwirischaft des eid
enössischen Volksdepartements angegliedert ist.
Zie führt eigene von den übrigen Geschäften des
departements getrennte Rechnung. Der Personal—
estand umfaßt 61 Beamte und Angestellte, dazu
ommen 2 Revisoren. Das Auslandsgetreide wird
urch Abschlüsse angekauft, die mit schweizerischen
zetreidehändlern oder mit in der Schweiz an—
ässigen Agenten ausländischer Firmen auf Grund
es im Weltgetreidehandel am meisten verwendeten
hertrages der Londoner Getreidebörse vorge—
iommen werden. Die Getreideverwaltung kauft
janze Schiffsladungen von Auslandsgetreide und
uch Teile von solchen; häufig erwirbi sie kleinere
Zosten von 50, 100, 200, 500 oder 10001, die
hwimmend oder bereits im Landungshafen an—
ekommen sind. Der Einkauf des Inlaudsgetreides
rfolgt in der Zeit vom September bis März in der
degel durch Vermittlung der bestehenden landwirt—
haftlichen genossenschaftlichen Organisationen.
etztere bestellen im Benehmen mit der Getreidever—
»altung Vertrauensmänner, welche das von dem
erzeuger angebotene Getreide in der Regel unter
er Mitwirkung eines Müllers auf den bekannt—
egebenen Annahmeplätzen abschätzen. Die dem Er—
euger gezahlten Preise richten sich nach den in den
zundesbeschlüssen niedergelegten Anfätzen unter
Berücksichtigung der Qualität. Eine Pflicht zum
Anbau und zur Ablieferung von Getreide befteht
ür den Landwirt nicht. Er ist frei, das Getreide
nach seinem Belieben für sich zu verwenden oder es
uu irgendeinem Preise sonst zu verkaufen. Die Ge—
reideverwaltung ist bemüht, das ankommende Aus—
andsgetreide und das zu übernehmende Inlands—
jetreide soviel als möglich von der Grenzstation
der dem Übernahmeort unmittelbar in die Nühlen
uu leiten, um an Zwischenlagerungskosten und Um—
begfrachten zu sparen. Von dem Inlandsgetreide
selangen gewöhnlich etwa 8, von dem Aus—
andsgetreide etwa die Hälfte sofort in die
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        Nr. 2785

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Mühlen, in denen die Verarbeitung erfolgt. Die
Handelsmühlen sind mit wenigen Ausnahmen
gleichzeitig Lagerstellen für Aus- und Inlands—
weizen. Die Einlagerungsverhältnisse sind durch
besonderen Vertrag nach Einheitsmuster geordnet.
Die übrigen Vorräte sind eingelagert, in den
vährend des Kriegs errichteten staatlichen Getreide—
schuppen, in den Armeemagazinen, in den Bundes—
vahnlagerhäusern sowie, Wenn zZeitweise noch
weiterer Bedarf besteht, bei Lagerhausunter—
nehmungen, mit denen von Fall zu Fall oder für
längere Zeit Verträge abgeschlossen werden. Die
im Inland gelagerten Getreidemengen unterliegen
bedeutenden Schwankungen. Am niedrigsten sind
sie in der Regel im Zeitpunkt der Einbriugung der
Inlandsernte. Im“ Spätherbst und Winter ent⸗
steht für die Getreideverwaltung ein Waren—
indrang. Der einheimische Erzeuger will nach dem
Drusch sein Getreide möglichst bald abliefern, um
Bargeld zu erhalten. Den Verbraucherbedürfnissen
in der Schweiz entspricht insbesondere das Getreide
der nördlichen Hemisphäre, wo die Getreideernte
ungefähr mit der einheimischen Ernte und damit
auch das Hauptangebot an Getreide mit dem An—
gebot aus dem Inland zusammenfällt. Die Ver—
valtung kauft daher im Herbst gewöhnlich über den
laufenden Bedarf und auch für spätere Verschiffun—
gen ein. Uber den Verkauf des Getreides an die
Müller ist ein Pflichtenheft aufgestellt. Die Liefe—
rung erfolgt gegen Vorausbezahlung eines dem
ungefähren Wert des bestellten Getreides ent—
sPrechenden Betrages. Die Ware wird frei jeder
Empfangsstation geliefert. Die Handelsmüller wün—
schen, daß im allgemeinen nicht mehr als 30 bis
höchstens 40 v. H. Inlandsgetreéide gemischt mit 60
bis 70 v. H. Auslandsweizen vermahlen werden
nüssen. Verhältnismäßig leicht gestaltet sich der
Absatz von Inlandsweizen und Spelz. Diese Ge—
treidearten werden in der Hauptsache in den
Mühlen des Gebietes vermahleuͤ, wo sie gewachsen
sind. Dagegen werden Roggen und Mischelfrucht,
die von der Handelsmüllerei nicht begehrt find und
ihr daher zwangsweise zugeteilt werden müssen,
ziemlich gleichmäßig allen schweizerischen Mühlen
uugeführt. Für den Übernahmepreis für Inlands—
Jetreide gilt als Richtlinie, daß der Überpreis
höchstens 8 Fr. für 100 kg betragen und für ein—
vandfreien Landweigzen mindestens 88 Fr. und
— mindestens
311,80 Rel. und höchstens 364,300 RoA. für die
Tonne) gezahlt werden sollen.
Die Normalübernahmepreise werden für die ein—
zelnen Getreidearten jeweils für eine Ernte durch
Bundesbeschluß festgesetzt. Seit 1925 werden be⸗
sondere Preiszuschläge über die Normalpreise für
besondere Qualitäten gewährt. Die Mahlprämie
beträgt gegenwärtige5 Ir. für 100 kKg. Für Ge—
birgsgegenden kann sie bis auf 8 Fr. erhöht werden.
Für die Ausrichtung der Mahlprämie bedient sich
die Getreideverwaltung in der Regel ebenfalls der
andwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände als
Zentralstellen. Dadurch, daß das ausländische Ge⸗
treide unmittelbar an die Müller mit der Pflicht
zur Vermahlung abgegeben wird, wird vermieden,

daß dem Bunde Auslandsgetreide statt inländischen
Lrodukts bei der Ausrichtung der Mahlprämie
der bei dem Ankauf des Inlandsgetreides unter—
hoben wird.
Der Verkauf des Auslands- und des Inlands—
etreides durch die Verwaltung erfolgt unter Be—
ücksichtigung der Einstandspreise für die fremde
Vare, der UÜbernahmepreise für das Inlands—
etreide, der Kosten der Lagerhaltung und des
zrachtenausgleichs für die Abgabe ab Abladestation.
die Verkaufspreise werden dem Mahlwert der ver—
hiedenen Getreidequalitäten angepaßt.
Die Mahlprämie wird nicht aus den Erlösen aus
em Getreideverkauf, sondern aus der Regierung
ur Verfügung stehenden Mitteln bezahlt. Der
»aushaltsplan des Bundes sieht dafür jährlich
Millionen Franken vor. Im übrigen erhält sich
ie Getreideverwaltung seit 1922 selbst.
Die bestehende Einrichtung hat nur vorläufigen
harakter. Ihre gesetzliche Grundlage bilden immer
och die zur Zeit des Kriegsgausbruches dem Bundes—
at von der Bundesversammlung erteilten Voll—
tachten. Im Sommer 1924 wurde durch Beschluß
er Bundesversammlung bestimmt, daß die be—
tehende Regelung für die Verwertung und die
IPbernahme des Inlandsgetreides der Ernte 1925
rufrechterhalten werden und, wenn durch die
zundesversammlung keine anderen Maßnahmen
setroffen werden, von selbst die Verlängerung für die
aländische Ernte des Jahres 1926 eintreten sollte.
Die Gegner des Monopols machen schon seit
ingerer Zeit geltend, daß die weitere Aufrecht-—
rhaltung einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme
iuf Grund von Vollmachten, die in Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse der Kriegszeit erteilt
haren, der verfassungsrechtlichen Grundlage ent—
ehre. Sowohl die Bundesregierung, wie die be—
eiligten Wirtschaftskreise waren auch seit Kriegs—
nde emsig bemüht, an die Stelle der vorläufigen
tegelung einen endgültigen Zustand treten zu
assen, doch war es schwer, eine Einigung zu erzielen.
die sowohl bei der Regierung wie auf der Seite
»er Landwirte, der Müller und des Handels ver—
retenen Auffassungen waren mehrerlei ÄAnderungen
ind Schwankungen unterworfen. Aus dem Gang
der Verhandlungen sind folgende Einzelheiten her—
orzuheben: Im Juni 1920 beauftragte der
Zundesrat den Direktor des eidgenössischen Er—
nährungsamtes mit der Ausarbeitung einer be—
zründeten Vorlage über die Sicherung der Ge—
reideversorgung des Landes. Der Bericht des eid—
enössischen Ernährungsamtes erschien im Novem—
er 1920 (veröffentlicht im Landwirtschaftlichen
zahrbuch der Schweiz 1921). Nach Beleuchtung
er verschiedenen monopolfreien Projekte, die bis
ahin vorgeschlagen worden waren, kommt der Ver—
asser zu dem Schluß, daß das Getreidemonopol die
weckmäßigste Lösung sei. Im Mai 1921 tagte auf
zinladung des Ernährungsamtes eine aus 60 Mit—
liedern bestehende ersste große Monopol—
onferenz im Ständeratsaal. Das Ergebnis
er dreitägigen Verhandlungen wurde von Pro—
Dr. Laur in folgenden Worten zusammen—
zefaßt:
        <pb n="10" />
        „Trotzdem die Argumente der Monopol—
jegner nicht als zutreffend anerkannt werden
önnen, ist das Ergebnis dieser Konferenz für
die Monopolfreunde wenig ermutigend. Wenn
der Sprechende für das Monopol eintritt, so
geschieht das vor allem im Hinblick auf die
Sicherung der Brotversorgung, also in Rück—
icht auf die Sicherheit der Verbraucher.
Wollen diese vom Monopol nichts wissen, so
vird es uns trotz der Vorteile für den Ge—
—
lich kann der Getreidebau auch auf anderem
Wege, z. B. durch Revision des Bundesgesetzes
zur Förderung der Landwirtschaft unterstützt
werden.“
Fine zweite große Monopolkonfe—
en z, zusammengesetzt aus 67 Mitgliedern, tagte
m April 1922. Die Konferenz befaßte sich mit einer
Reihe von monopolfreien Vorschlägen, die seit der
ersten Tagung eingegangen waren. Nach zwei—
tägigen Verhandlungen ging die Konferenz wieder
ergebnislos auseinander, nachdem sie dem Bundes—
rat anheimgestellt hatte, eine neue kleine Studien—
kommission einzusetzen, um eine Verständigung
über eine monopolfreie Lösung zu versuchen. Eine
solche kleine Studienkommission, be—
tehend aus 9 Mitgliedern, wurde sodann vom
Bundesrat mit der Aufgabe bestellt, eine monopol—
freie Vorlage auszuarbeiten. Die Beratungen der
kleinen Studienkommission unter dem Vorsitz von
Nationalrat Sulzer führten zur Vorlage eines Ent—
vpurfs zu einer monopolfreien Lösung, die im
vesentlichen auf dem von dem Großmüller Steiner
borgeschlagenen System der Erteilung von Einfuhr—
scheinen bei der Vermahlung von Inlandsgetreide,
die zur Einfuhr einer entsprechenden Menge Aus—
landsgetreide berechtigen sollten, beruhte. Der
Bundesrat befaßte sich nit dieser Vorlage im Juni
1923 und beauftragte das Volkswirtschaftsdeparte—
ment, auch eine Vorlage auf Grund des Einfuhr—
monopols auszuarbeiten. Mit einer Botschaft vom
27. Mai 1924 über die Sicherung der Getreidever—
sorgung schlug dann wieder der Bundesrat in der
Bundesversammlung einen Verfassungsartikel vor,
der dem Bund die Pflicht zuweist, durch Haltung
von Getreidevorräten sowie durch Förderung des
nländischen Getreidebaues und Förderung der Ver—
wertung und Verarbeitung der Erzeugnisse des Ge—
rreidebaues im Inlande die Getreideversorgung des
Landes zu sichern, der aber ein alleiniges Einfuhr—
recht des Bundes ausdrücklich ausschließt. An diese
Botschaft schloß sich eine weitere Botschaft des
Bundesrates vom 14. November 1924 an. Der
darin enthaltene Vorschlag wird in, den folgenden
Frörterungen als die monopolfreie Lösung be—
zeichnet.
Der Weg, auf dem man in anderen Ländern mit
notleidendem Getreidebau die Brotgetreideerzeu—
jung zu sichern sucht, die Erhöhung des Getreide—
zolles zu einem Schutzzoll, wurde in der Schweiz für
fich allein als ungangbar erachtet. Weil die ein—
heimische Landwirtschaft nur einen geringen Bruch—
leil des Brotgetreidebedarfes des Landes liefert,
würde den Getreideerzeugern des Inlands, und von

iesen nur denjenigen, die über den eigenen Bedarf
vetreide erzeugten, nur ein geringer Bruchteil der
Nehrleistungen zugute kommen, die der Allgemein—
eit in der Form der Brotpreiserhöhung auferlegt
»ürden. Zudem ist zweifelhaft, ob der Preis des
nlandsgetreides sich wirklich um den Betrag des
chutzzolles steigern würde. Es muß mit der Mög—
chkeit gerechnet werden, daß das Auslandsgetreide
»egen seiner qualitativen Überlegenheit trotz
öheren Preises das Inlandsgetreide vom Nah—
ungsmittelmarkt verdrängt und das einheimische
ẽrzeugnis nur als Futtermittel einen Markt findet.
Das Problem, dessen Lösung die aufgeführten Vor—
hläge auf verschiedenen Wegen anstreben, ist daher,
. dem Verbraucher das im Inland erzeugte,
mahlfähige Getreide aufzuzwingen,
dem mahlfähigen Inlandsgetreide einen Ab—
nahmepreis zu sichern, der den Preis aus—
ländischen Brotgetreides unverzollt an der
-chweizer Grenze um 8 bis 10 Fr. übersteigt,
das gesamte im Lande verbrauchte Brot—
zetreide im Preise um je ein Viertel des
überpreises für Inlandsgetreide zu steigern
und den Ertrag in irgendeiner Form dem
inländischen Produzenten im Verhältnis der
erzeugten Getreidemenge zuzuwenden.
Die monobuolfreie Lösung sucht dieses Ziel dadurch
u erreschen, daß der Bund das Inlandsbrotgetreide
u entsprechendem Überpreis aufkauft, daß weiter
ie Kiufuhr von Auslaudegetreide u ung8
flichtig Femecht und nur unter der Romigumg ge—
ehmigt wird, daß der Einführende eine der einzu—
ihrenden Menge Auslandsgetreide entsprechende
stenge Inlandsgetreide zu dem Übervpreis über—
immt.
Die Beratung der Vorlage im Ständerat und
dationalrat machte die Überzeugung vorherrschend,
aß die monopolfreie Lösung erheblichen Schwierig—
eiten begegne. Schon um die Unterschiebung von
uslandsgetreide als Inlandsgetreide auszu—
hließen, machte dieser Vorschlag die Uberwachung
es Verkehrs mit Auslandsgetreide notwendig.
lußerdem entferne man sich mit der Einführung
er Genehmigungspflicht wieder weit von der
reiheit des Handels, zu der die Aufhebung des
Ronopols zurückführen sollte. Blieb der Über—
ahmepreis und Abgabepreis für Inlandsgetreide
ür das Erntejahr der gleiche, so war die Belastung
es Importeurs je nach den Schwankungen des
deltmarktpreises sehr verschieden. Unter Um—
änden war die Übernahme von Inlandsgetreide
in gutes Geschäft; hielt der Staat den Grundsatz
ver Stetigkeit des Abgabepreises aufrecht, so be—
egnete er bei steigender Tendenz stärkster Nach—
rage, bei sinkender aber dem heftigsten Widerstand.
Vollte aber der Bund seine Abgabepreise jeweils
en Weltmarktpreisen anpassen, dann müßte er die
Bbgabepreise fortgesetzt ͤndern. Auf jeden Fall
ar weiterhin noch eine staatliche Getreideverwal—
ung notwendig, bei der der Bund aroße Risiken
inging?).
8) Bundesrat Schultheß in „Neue Zürches Zeitung!!,
zebruar 1926.

J
        <pb n="11" />
        Nr. 2785

2

Das Ergebnis der Verhandlungen war deshalb
eine neue Vorlage,diedengegenwärtig
bestehenden Züstand aufrechterhal—
teen und dem Einfuhrmonopol unter Verschärfung
der entsprechenden Gesetzesbestimmmung die ver—
fassungsmäßige Unterlage geben soll. Das einzige,
worin die Vorlage eine Abweichung vom gegen—
wärtigen Zustand vorsieht, ist die Schaffung einer
gemischt-wirtschaftlichen Organisation, der die Ge—
schäfte der Getreideverwaltung an Stelle der bestehen—
behördlichen Organisation übertragen werden
soll.

1. Die vorgeschlagene künftige Regelung.
Die nach Beschluß des Bundesrats und des
Ständerates der Volksabstimmung demnächst zu
unterbreitende Gesetzesvorlage sieht eine
neue Verfassungsbestimmung mit folgendem Wort—
ladut vor:

Art. 23. Der Bund trifft Maßnahmen zur
Sicherstellung der Brotversorgung des Landes und
zur Förderung des einheimischen Getreidebaues.
Auf dem Wege der Gesetzgebung kann dem Bunde
das Recht zur ausschließlichen Einfuhr von Brot—
getreide und dessen Mahlproduktion unter Be—
achtung der nachstehenden Grundsätze übertragen
werden:
v) Die Verkaufspreise des Getreides sind so tief
als möglich, jedoch so festzusetzen, daß der Ein—
kaufspreis des ausländischen und inländischen
Getreides, die Verzinsung des Betriebskapitals
und die Kosten gedeckt werden. Dabei sind
die Gebirgsgegenden im Sinne einer Aus—
gleichung der Mehlpreise besonders zu berück—
sichtigen. Vorbehaltlich der Anlage von Re—
serven zum Zwecke des Preisausgleichs soll
kein Gewinn erzielt werden.
Die Einkaufspreise für inländisches Getreide
iind so zu bemessen, daß der Anbau von Ge—
treide im Lande ermöglicht wird.
Die Durchführung wird einer unter der Auf—
sicht des Bundes stehenden Genossenschaft ge—
meinnützigen Charakters übertragen, an
welcher sich private Wirtschaftsorganisationen
beteiligen und welcher neben dem Bunde auch
Kantone beitreten können. Das Näbere wird
durch das Gesetz bestimmt.

Die Gegner der Vorlage haben dieser einen Ini—
riativantrag gegenübergeftelll. Unter der Führung
namhafter Wirischaftepolitiker soll mit diesem An—
trag der Versuch gemacht werden, im Wege der
Volksabstimmung ein Gesetz durchzubringen, das
vom Monopol absieht und dennoch dem Bund die
pflicht auferlegt, für angemessene Getreidevorräte
zu sorgen und den inländischen Getreidebau durch
Aufkauf des im Inland erzeugten Getreides zu
einem UÜberpreis zu heben. Der Aufruf an das
Schweizer Volk, mit dem der Initiativantrag ver—
breitet wird, geht auf die Verfassungsgrundlage zu—
rück und beiont, daß die Einführung des Monopols
seinerzeit wohl kraft der außerordentlichen Voll—
nachten erfolgen konnte, daß aber die Beibehaltung

es Monopols der rechtlichen Grundlage entbehre.
die Erfahrung der Kriegszeit zeige die Notwendig—
eit, ständige Getreidevorräte im Inlande zu unter—
valten und den einheimischen Getreidebau als natür—
iche Brotreserve mit Staatshilfe zu fördern; dazu
edürfe es aber nicht des Monopols. Beiden
zwecken werde durch die monopolfreie Lösung ge—
zient. Die Verfechter des Initiativantrages be—
ufen sich darauf, daß im Jahre 1924 der Bundes—
rat selbst mit Billigung der Landwirtschaft die
nonopolfreie Lösung als im Interesse des Landes
iegend erachtet hat.

. Betriebsergebnisse des Monopols von 1914 bis
einschließlich 1921.
Das Getreidehandelsmonopol in der Schweiz war
ur Zeit seiner Einführung in der Kriegszeit und
nden Übergangsjahren nach dem Krieg nicht eigent—
ich eine Maßnahme zur Preisstabilisierung des Ge—
reides. Wie bei den zu gleicher Zeit in Deutsch—
and ins Leben gerufenen Einrichtungen war der
zweck in erster Linie die Sicherstellung der Brot—
ersorgung des Landes. In der Durchführung er⸗
ab sich allerdings in gewissem Umfange eine Stabi—
isierung der Brotpreise. In der Zeit von 1914 bis
um 31. Dezember 1921 wurden zudem im Inter—
sse der Allgemeinheit bewußt und freiwillig große
VDeehrausgaben und Verluste zu Lasten der Bundes—
asse übernommen. Die durchschnittlichen Abgabe—
»reise der Getreideverwaltung standen von 1914 bis
inschließlich 1921 unter den durchschnittlichen Ein—
tandspreisen für ausländischen Weizen. Unter Ver—
neidung jeder Konjunkturausnutzung hat der Bund
ndieser Zeit das Getreide nie teurer als zu 64 Fr.
ür 100 kg Weizgen frei Empfangsstation abgegeben,
vährend die Preise für minderwertige Ersatzmehle
im freien Verkehr zeitweise bis zum Mehrfachen
»ieses Betrages stiegen. In das Jahr 10921 fielen
ann die außerordentlichen Preisstürze für Getreide.
Die Marktpreise sanken in diesem Jahr um etwa
26 Fr. für 100 kg. Im gleichen Zeitraum setzte
zie Getreideverwaltung ihre Verkaufepreise um
»4 Fr. für 100 kg Weigen zurück, eine Belastung,
zie sich in Form höherer Verkaufspreise noch im
dahre 1922 auswirkte. Die vom Staate für die
zrotgetreidewirtschaft in den Jahren 1914 bis ein—
chließlich 1921 geleisteten Zuschüsse beliefen sich im
janzen auf 181 334 000 Fr. Nicht inbegriffen sind
n dieser Summe die Bundesbeiträge an die Kantone
ür die Abgabe von verbilligtem Brot an Bedürftige.
Vom 1. September 1914 bis 31. Dezember 1916
sat die Getreideverwaltung den Weizenpreis wäh—
end 22 Monaten um durchschnittlich 5,50 Fr. für
00 kg unter dem mittleren Marktpreis verkauft.
dagegen verkaufte sie während 6 Monaten um
nurchschnittlich 2,.55 Fr. über dem Marktpreis. Das
janze Jahr 1917 hindurch wurde im Durchschnitt
3,27 Ir. für 100 kg unter dem Marktpreis ver—
auft. Seit Ende 1917 kann von einem Marktpreise
icht mehr gesprochen werden. Der Vergleich
wischen den Einstandspreisen und den Abgabe—
reisen für eingeführten Weizen und Mehle ergibt
olgendes Bild: Getreide und Mehl wurden in den
        <pb n="12" />
        2

Jahren 1918. bis 1920 unter dem Einstandspreise
(Selbstkosten) abgegeben, und zwar:
Weizen Mehle
1918 .... 11,60 Fr. 26,61 Fr.
1919.... 92.06 ⸗ 14,24 ⸗
1920 1142 2 17,76 —

vurde, eignen sich wenig als Unterlage für die Be—
irteilung der Frage, ob ein Getreidemonopol als
Ztaatseinrichtung empfohlen werden kann. Es
harf nicht übersehen werden, daß die vielleicht nie—
nals wiederkehrenden Verhältnifse des Krieges ge—
rade alle jene Momente aufgehoben hatten, die in
iormalen Zeiten den Getreidehandel schwierig und
jefährlich gestalteten; daß weiter in der Nachkriegs—
eit die Aufgabe, die Volkswirtschaft aus den
driegsverhältnissen allmählich in Friedensverhält—
nisse hinüberzuführen und sowohl von der Land—
virtschaft als, auch den Verbrauchern die Ein—
virkung jäher Ubergänge fernzuhalten, zu staatlichen
Eingriffen zwang, die nur in diesen besonderen Ver—
hältnissen ihre Rechtfertigung finden.

Im Jahre 1921 ist das Auslandsgetreide von der
Betreideverwaltung um durchschnittlich 5,90 Fr.
über den aus den eingelaufenen und registrierten
Offerten berechneten mittleren Marktpreisen ver—
kauft worden. Der dadurch erzielte Mehrerlös be—
rechnet sich auf 21,8 Millionen Franken. Trotzdem
sveist die Jahresrechnung 1921 für die Getreide
vpersorgung eine Mehrausgabe von rund 3816 Millionen
 Franken auf, wovon rund 1924 Millionen
Franken auf das Inlandsgetreide und 19 Millionen
auf das Auslandsgetreide entfallen. Vom Anfang
bis Ende des Jahres 1921 gingen die Marktpreise
um rund 26 Fr. zurück. Der Preisrückgang machte
Abschreibungen auf die vorhandenen Lagerbestände
notwendig. Allein auf die Landesreserve von
100 000 terforderte dies eine Abschreibung von
24 Millionen Franken. Das am 831. Dezember 1920
auf dem Transport befindliche Getreide, dessen durch—
schnittlicher Einstandspreis den höchsten Verkaufs—
preis der Verwaltung überstieg, mußte zu herab—
gesetzten Preisen verkauft werden. Das gleiche
Schicksal traf die Ware, die im Hochsommer 1921
gekauft wurde, aber erst im Herbst und Anfang des
Winters 1921 zur Verwendung kam. Auch auf diese
Waren wurden große Abschreibungen notwendig.
Die Getreideverwaltung berechnet, daß, wenn der
Verkauf in der Zeit von 1914 bis 1921 unter An—
wendung der Marktpreise erfolgt wäre, nicht nur die
im Jahre 1921 entstandenen Verluste durch die
Reserve aus den früheren Jahren ausgeglichen,
sondern auch noch eine Mehreinnahme von 480 Milionen
 Franken erzielt worden wäre.
Eine Gegenüberstellung der Einstandspreise mit
den Verkaufspreisen bei Inlandsgetreide für die
Jahre 1917 bis 1921 eraibt folgendes Bild:

6. Betriebsergebnisse des Monopols seit 1922.
Mit Ende des Jahres 1921 wurde die Politik der
Brotverbilligung auf Kosten der Schweizer Bundes
rasse verlassen. Seit dem 1. Januar 10822 hat sich
die Getreideverwaltung selbst zu erhalten, d. h. die
Bundeskasse soll aus dem Getreidegeschäft keinen
Zewinn erzielen, aber auch keine Zuschüsse geben.
Davon ist die seit 1. Juli 1924 eingeführte Mahl—
»rämie für die Selbstversorger ausgenommen:;:
diese wird aus Bundesmitteln bestritten.
Über das Ergebnis der Getreideverwaltung seit
dem 1. Januar 1028 ist dem in dem landwirtschaft—
ichen Jahrbuch der Schweiz 1925 enthaltenen, auch
m Sonderdruck, Bern 1925, erschienenen Bericht
der Getreideverwaltung folgendes zu entnehmen:
Die Getreideverwaltung hat für 1922, 1923 und
1924 an Hand der bei ihr eingegangenen und re—
gistrierten Offerten (Festofferten“ für Manitoba J
auf Abladung im selben, spätestens im folgenden
Monät, für schwimmende und in Hafenplätzen ver—
fügbare Ware) einen Durchschnittspreis ermittelt.
Dieser beträgt eik Hafenplatz für 100 kg:
iß2z...29,80 Fr.
igeßzs... 27210*
—DVVV—
Die Frachten und sonstigen Spesen vom Hafen—
platz bis frei schweizerische Empfangsstation sowie
die besonderen Belastungen aus der Förderung des
inländischen Getreidebaüues und der Laaerbaltung
betragen auf 100 ko Weizen:

*8* Verkaufspreis
xr. Fr.

1917.
19181.
1919.
1920

66, 80 64, 00
66,50 64, 00
66., 80 62,80
69, 50 64,00 62, 80
bis 50
62.50 50,00 30, 00
618 37

1Frachten Inland⸗ 7 Lager⸗
u Spesen Getreide haltung Zusammen
Fr Fr.

1922 .1 6,28 2,785 —, 61 9,61
1923 .5,80 3,90 —, 58 9,78
1924 .1 5,00 160 — , 77,18
Die Ergebnisse der Jahre 1914 bis 1921, der Zeit, Unter Berücksichtigung dieser Ansätze ergeben sich
in der mit staatlichen Zuschüssen gewirtschaäftet für Weizen die folgenden Verhältnisfe:

Jahresmittel

Frachten und, Wirtlicher Ver⸗
ß ei — Zusammen F *
rif⸗e Preis nach Spesen: Kosten aus Kosten aus aenhhen is kaufspreis der
Angeboten der Hafen bis frei Juͤlaudgelreide Lagerhallung Getreideverwalt.
GGetreideverwalt. Schweizer (GBerechnet) (gewoa. Miitel)
s Bahnstationen

Unterschied

Fr
1922 29, 30 — 2,78 O,o 38,01 39,88 — 0,94
1928 2741 D, go 3,90 O, zs 36,00 38,20 — 1,2
1924 30.74 D, oo 1,60 O..q 37.680 36, 57 — 129

31*

1
i*

uet

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Mo

30
        <pb n="13" />
        Nr. 2785

Nach diesen Aufstellungen hat also die Getreide—
derwaltung den eingeführten Weizen im Jahre
1922 um durchschnittlich 94 Rappen und im Jahre
1923 um 1,28 Fr. je 100 Kg über den berech—
teten marktgemäßen Preisen verkauft, im Jahre
1924 dagegen um 1,20 Fr. darunter.
Das ungünstigere Verhältnis in den Jahren
1922 und 1923 erklärt sich, abgesehen vom ver—
schiedenen Verlauf der Marktentwicklung (1922 und
1923 Preisrückgänge, 1924 steigende Marktpreise),
durch die Abschreibungen im Betrage von rund
Millionen Franken insbesondere auf die eiserne
Getreidereserve des Bundes, die mit Rücksicht auf
die zurückgegangenen Marktpreise nötig wurden.
Der Inventarpreis für die Getreidereserve be—
trug für 100 «kf Weizen:

. Mai 1926 (S. 83 bis 85), ferner den a. a. O. für
923 und 1924 veröffentlichten Gewinn- und Ver—
ustrechnungen“) ist folgendes zu entnehmen:

Einkauf
1. Anslandsgetreide
Für den Einkauf wurden, wie der Bericht für
985 besonders hervorhebt, alle Marktereignisse, die
nbau— und Erntestatistiken, die Weltvorräte, die
örnteaussichten usw. auf das sorgfältigste beobachtet.
zm Jahre 1923 vollzog sich der Einkauf haupt—
ächlich im Herbst, als die Preise tief standen,
bährend die Einfuhrmengen der ersten Jahreshälfte
toch im wesentlichen aus den Abschlüssen. vom
herbst 1922 stammten. Mit Ungarn und über
leinere Mengen auch mit Italien schloß die Schweiz
m Jahre 19823 Lieferungsverträge ab, durch die
diese Länder verpflichtet wurden, einen Teil des
Erlöses aus ihren Getreideverkäufen an die Schweiz
—D
ndustrie und Landwirtschaft (Zuchtvieh) zu ver—
nenden.
Im Jahre 1924 wurden die Auslandskäufe zum
rößten Teil in der Zeit bis Ende April abge—
chlossen, obschon die Getreideverwaltung bereits
iber große Bestände verfügte; die nachherige Preis—
teigerung bis in das Jahr 1925 hinein bewies,
»aß diese Käufe auf einer richtigen Marktvoraus—
icht beruhen. Von den 1924 insgesamt abge—
vickelten Auslandskäufen von 399 833 6 entfielen
o 214 000 f auf die Zeit bis Ende April. Größere
däufe über den laufenden Bedarf hinaus wurden
»ann erst' wieder im Herbst 1925 vorgenommen,
ibermals zu einem verhältnismäßig günstigen Zeit—
ounkt.
In den drei Jahren wurden folgende Mengen aus
»em Ausland für den Inlandsverbrauch über—
nommen:

In den Ju!
Mühlen lagernd Lagerhdäusern
Fr.

Fr

am 1. Januar 1922 .. 40,- 37, 28
am 31. Dezember 19228 36, - 34,50
am 831. Dezember 1923. 32, — 30. ⸗
am 31. Dezember 1924 32. — 30. ⸗
Die Abschreibungen in der Zeit vom 1. Januar
1922 bis 31. Dezember 1924 von rund 9 Millionen
Franken entsprechen ungefähr den Beträgen, um
wvelche die Verkaufspreise der Getreideverwaltung
in den Jahren 1922 und 1923 über den nach der
erwähnten Methode berechneten Preisen stehen.
Den Berichten der eidgenössischen Getreidever—
valtung, enthalten für die Kalenderjahre 1923 und
1924 in den „Berichten des Schweizerischen Bun—
desrats an die Bundesversammlung über seine Ge—
chäftsführung“ in den Jahren 1923 (S. 726 bis
728) und 1924 (S. 592 bis 596) und für das
dalenderjahr 1925 in den „Wirtschaftsberichten des
Schweizerischen Handelsbsattes“ Nr. 10 vom

Ubernommenes
Auslandsgetreide

Gesamtkaufpreis
frei unverzollt
Schweizer Grenze

Mit hin
Durchschnittspreis
je Tonne

Zum Vergleich durchschn.
Preise für mittlere
amerik. Weizensorten
cif Hamburg
(Kein Zoll):0)

1928. .. .... 1 52 2ä188 618 798.uu gr.
i6831 32 877 867 0 118 780 283*
— * 3435431 121100 86218.

277,70 Fr. 257 Fr.
314,60 ⸗ 293 ⸗
352,50 ⸗

Vergleicht man in der vorstehenden Übersicht den
Zurchschnittlichen Einkaufspreis frei unverzollt
Schweizer Grenze mit dem durchschnittlichen Ham—
hurger eif-Preis für mittlere amerikanische Weizen—
sorten, der den Rotterdamer Notierungen gleich—
kommt, so gewinnt man den Eindruck, daß die eid—
Jenössische Getreideverwaltung nicht ungünstig ein—
Lkauft hat; denn die Verfrachtung Rotterdam—
Schweizer Grenze wird auf mehr als das Doppelte
des zwischen den obengenannten Preisen bestehen—
den Unterschiedes von 31 Fr. zu veranschlagen sein.
Außer den tatsächlich in die Schweiz eingeführten
Mengen wurden noch einige Posten unmittelbar
im Ausland weiterverkauft; außerdem sind geringe
Mengen durch Havarieverrechnung und Trans—
portmanko aus den Gesamtkäufsen ausgeschieden. So

vurden im Jahr 1924 von dem im Ausland auf—
gekauften Getreide 21751 6 mit einem Gewinn von
02 828,04 Fr. gleich weiterverkauft; 515 6 entfielen
ruf Havarieverrechnung und Tranusportmanko.

2. Inlandsgetreide

Aus der einheimischen Ernte wurden von der Ge—
reideverwaltung jeweils bis zu dem festgesetzten
etzten Liefertermin des Erntejahres (1923 und 1924
eweils bis 31. März des nächsten Kalenderjahres,
1925 bis 16. März 1926) folgende Getreidemengen
ibernommen;:

8) Für 1925 ist die Gewinn- und Verlustrechnung der
gzetreideverwaltung noch nicht veröffentlicht.
10) Die Originalnotierungen erfolgten in Gulden.
        <pb n="14" />
        Ernte 19838 Ernte 1920 Ernte 1625 Durchschnitt
(bis 31. März 1924) (bis 31. März 1925) (bis 15. März 1925) 1923 1925

u

t

Weizen. —WR—
Roggen.
Mischelfrucht. ..
Dinkel.

48 860 27 662 46 462
22 836 9337 16818
8 056 36580 4941
10593 3067 1874
90 345

40 995
6 8330
3585
6178

insgesamt 5.
Anteil an der angekauften Menge
Inlands- und Auslandsgetreide
Gesamtkaufpreis.. ...
mithin Durchschnittspreis je Tonne
Inlandsbrotgetreide.. ..
Demgegenüber betrug der Durch—
schnitts-⸗Einkaufspreis je Tonne
Auslandsbrotgetreide frei unver—
zollt Schweizer Grenze in dem
betr. Kalenderjahr .. . ..
durchschnittlicher Preiszuschlag für
das Inlandsbrotgetreide . ..
Der durchschnittliche Einkaufspreis
für Inlands- und Auslandsge—
treide betrug........

43 646 738 0095

69 028

16,1v. H.
89 216 434 Fr.

12,5 v. H.
18 464 004 Fr

17,6 v. H.
29 156 029 Fr.

15 v. H.
28 945 519 Fr

434,10 Fr.

423,2 Fr.

398,8 Fr.

419,3 Fr.

277,70 ⸗

314,6
108,66 4

352,5

314,9

156, 40 ⸗

46,3

103,8 —

303,80 ⸗

325,8 ⸗

362, 15 ⸗

330,3 ⸗

Die geringe Bedeutung der aus dem Inland an—
zekauften Getreidemengen für die Brotgetreidever—
sorgung der Schweiz ergibt sich aus dem Vergleich
der durchschnittlich jährlich aus den inländischen
Ernten 1923 bis 1925 übernommenen 690281
mit den im Durchschnitt der Kalenderjahre 1923 bis
1925 eingekauften 391 288 6 Auslandsgetreide; da—
nach konnte die schweizerische Landwirtschaft nur
15 v. H. des Brotgetreidebedarfs der nicht sich
selbst versorgenden Bevölkerung decken. Infolge—
dessen konnte auch der für 11t Inlandsgetreide im
Durchschnitt gezahlte Preiszuschlag bei der Verkaufs—
zerechnung auf 16 Inlands- und etwa 6 t Aus—
andsgetreide verteilt werden. Wie sich diese Be—
astung zahlenmäßig im Durchschnitt auf die Tonne
verbrauchten Getreides auswirkt, wird beim Verkauf
erörtert werden. Bei der Beurteilung der Höhe
des durchschnittlichen Preiszuschlages für das In—
landsgetreide ist u. a. noch zu beachten, daß der
prozentuale Anteil des Weizens und überhaupt der
besseren Getreidequalitäten am gesamten Inlands—
aufkauf weit geringer ist als bei dem gekauften Aus—
landsgetreide.
Im einzelnen berichtet die eidgenössische Getreide—
verwaltung über die Gestaltung der Einkaufspreise
für das Inlandsgetreide in den Jahren 1924 und
1925 noch folgendes:
Der gemäß Bundesbeschluß vom 1. Juli 1922
gewährte Zuschlag für das Inlandsgetreide sollte
gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis für
Auslandsgetreide gleicher Qualität frei schweizer
Grenze 90 Fr. je Tonne, der Einkaufspreis im
ganzen jedoch mindestens 420 Fr. und höchstens
450 Fr. je Tonne Inlandsweizen betragen. Die auf
Grund dieser Richtlinien für die Ernte 1924 anfangs
festgesetzten Preise wurden Ende Dezember mit Rück—

sicht auf die inzwischen stark gestiegenen Weltmarkt
preise um 30 Fr. für die Tonne Weizen und 20 Fr
für anderes Brotgetreide erhöht, und zwar mit nach
träglicher Wirkung auch für das bereits abgelieferte
Betreide der Ernte 1924.
Für das Getreide der Ernte 1925 wurden außer
den gemäß Bundesbeschlüssen vom 20. Juni 1924
und 27. März 1925 festgesetzten Normalpreisen auch
noch besondere Preiszuschläge für hervorragende
Qualitäten auf Grund des Artikels 3 Absatz 3 des
Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1924 in Höhe
don 15 Fr. für die Tonne Weizen und 10 Fr. für
die Tonne Roggen und Dinkel gewährt; der Bericht
für das Jahr 1925 setzt jedoch hinzu, daß infolge
des mäßigen qualitativen Ausfalls der Ernte 19235
nur wenig Getreide dieser Prämie teilhaftig wurde.
Die normalen Ankaufspreise der Ernte 1924 und
1925 waren folgende:

Ernte 1924 Ernte 1925
sent jent.

Weizen .
Roggen. ...
Mischelfrucht. .
Dinkel.

450 Fr. 426 Fr.
880 8355
110 300 —
320 — 300

Für 1923 sind die Ankaufspreise für JIulands
getreide in den Berichten der Getreideverwaltune
nicht veröffentlicht.
Zur Erläuterung der eingekauften Mengen weist
die Getreideverwaltung noch auf folgendes hin:
Der Aufkauf des Getreides erfolgte unter Mit—
virkung der landwirtschaftlichen Genossenschafts—
verbände. Die Ernte 1923 zeigte in Menge und
Qualität ein gutes Ergebnis. Die Qualität der

U!
        <pb n="15" />
        Nr. 2785

chnitt
1925

95
30
25
78

28

V.

19 Fr.

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tmarkt—
20 Fr
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naußer
ti 1924
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Bericht
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wurde.
24 und

1925

Fr.

nlands⸗
valtung

en weist
vin:
r Mit⸗
ischafts⸗
ge und
tät der

krnte 1924 war zwar nicht so schlecht, wie anfangs
hefürchtet wurde, jedoch fiel sie gegenüber dem Vor—
ahre erheblich ab. Die Ernte 1925 brachte gute
Mengenerträge; die Qualität war zwar bedeutend
esser als im Vorjahre, konnte jedoch nicht als durch—
veg gut angesprochen werden. — Die niedrigen Ab—
ieferungsziffern des Jahres 1924 waren nicht nur
eine Folge des schlechten Ernteergebnisses, sondern
ruch des hohen Preises für das ausländische Ge—
reide, der offenbar in Verbindung mit der Mahl—
drämie auf einen starken Selbstverbrauch der Ver—

1923

davon waren Inlandsgetreide ..
ind Auslandsgetreide
Der Gesamterlös für Inlands- und
Auslandsgetreide franko schwei—
zerischer Empfangsstation betrug:

482 455 t
67 677 ⸗
44 778-177

 483 450 Fr

Der Verkauf von Inlandsgetreide hatte demnach im
Durchschnitt der drei Jahre am Gesamtverkauf im
Inlande nur einen Anteil von 13,4 v. H., während
ich das gleiche Verhältnis im Einkauf noch anf
5 v. H. stellte. Tatsächlich führt ein Vergleich
wischen Einkauf und Verkauf, wenn man die Men—
jzen der drei Jahre zusammenzählt, zu folgendem
Frgebnis:

Inlandsgetreide Auslandsgelreide
inkauf ... 2907 086t 1173 8651
Verkauf ·.. 194 26606. 1285 1114
differenn 12820t — 812461t

lus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, daß die
Bestände am Ende dieser dreijährigen Periode, ganz
ibgesehen von dem jeweiligen Lagerschwund, sich
jegenüber dem Anfangsbestand um 81246 t Aus—
andsgetreide vermindert und um 12820 t Inlandsgetreide
 vermehrt, im ganzen also um 68 42611t ver—
mindert haben. Diese Anderung in den Anteils—
erhältnissen des Inlands- und Auslandsgetteides
äßt auf gewisse in der Qualität begründete
Schwierigkeiten beim Absatz des Inlandsgetreides
chließen, wenn auch ein Teil des verbleibenden
rechnungsmäßigen überschusses an Inlandsgetreide
vahrscheinlich auf einen höheren Lagerschwund zu—
ückzuführen sein dürfte. Dieser Absatzschwierigkeit
»urch eine wirksame, dem Qualitätsverhältnis ent—
prechende Preisdifferenzierung zwischen Inlands—
ind Auslandsgetreide von vornherein zu begegnen,
»ürfte sich die Getreideverwaltung mit Rücksicht auf
den überhöhten Einkaufspreis für das Inlands—
jetreide vielleicht gescheut haben. Ein Vergleich der
erschiedenen durchschnittlichen-Verkaufspreise für
luslandsgetreide und Inlandsgetreide Roggen und
Mischelfrucht einbegriffen!), sowohl untercinander
vie mit den entsprechenden durchschnittlichen Ein—
aufspreisen der Getreideverwaltung, ergibt folgen—
des Bild;

»raucher, und zwar auch an Roggen und Dinkel
ür Fütterungszwecke hinwirkte. Der gemäß Bundes—
»eschluß vom 20. Juni 1924 den selbstverbrauchenden
Landwirten gewährten Mahlprämie wird es zuge—
chrieben, daß die Ablieferungen aus der qualitativ
zuten Ernte 1925 nicht die des Jahres 1923 erreicht
jaben.
Verkauf.
In den Jahren 1923 bis 1925 wurden von der
idgenössischen Getreideverwaltung folgende Mengen
m Inland verkauft“

1924

1925 durchschnittlich
zährlich

540 205 t
760177 -⸗
464 028 -

426 717t 488 125 3
50 488 4664735
376305 4 418370—

190 988 820 Fr. 172 003 727 Fr. 180 178 499 Fr.

Verkaufs⸗ —
preis

Unterschied
Einkaufs- z3wischen Ver—
vreis kaufs⸗ und
Einkaufspreis
Fr. je Tonne

Tr. ie Tonne

sFer. ije Tonne

1923
Inlands—
getreide
Auslands—
getreiden.

325,8 434,1 — 108,.
3740 27—— 9070
489 41564

Durchschnitt
aus Inlands⸗
u. Auslands⸗
getreide.

36799

303.8*

*

641

1924
Inlands⸗
getreide
Muüslands⸗
getreide —
Differenz ..
Durchschnitt
aus Inlands⸗
u. Auslands⸗
getreiden.

321,8

423,0

101,2

314,6
37.0 —- 108,4

—44,2

3536014

2258 274

1925
Inlands⸗
getreide
Auslands⸗
getreide .
Anterschiede.
Durchschnitt
aus Inlands⸗
u. Auslands⸗
getreiden.

3600 398.8 — 88,9
409.0 352,5
— 490 - z463

4032

302.15

e8

4105
        <pb n="16" />
        *

er reinen Verlustspanne zwischen Einkaufs- und
herkaufspreis ebenfalls vom Auslandsgetreide zu
ragen sind. Die Getreideverwaltung gibt die Be—
astung aus der höheren Bezahlung des Inlands—
— O verkauften Ge—
reides mit 89 Fr. für 1923, 16 Fr. für 1924 und
4,6 Fr. für 1985 an.
Über, die durchschnittlichen Unkosten, die zu dem
vinkaufspreis füt Inlanos— und Auslandsgetreide
inzukommen, läßt sich Näheres für die Jahre 1923
ind 1924 ermitteln, für die außer dem Bericht der
vetreideverwaltung auch die Betriebsrechnung und
die Gewinn- und Verlustrechnung vorliegen; an
dand, dieser verschiedenen Unterlagen ist es möglich,
ie Unkostenspanne zwischen dem durchschnittlichen
kinkaufs⸗ und Verkaufspreis sämtlicher Brot—
jetreidesorten, für beide Jahre zusammen, näher
zu zerlegen. Als Einkaufspreis gilt dabei der Preis
rei unverzollt Schweizer Grenze( Auslandsgetreide)
»zw. frei Einkaufsstation (Inlandsgetreide), als
ßerkaufspreis der Preis frei schweizerischer Emp⸗
angsstation.
Die durchschnittliche Preisspanne zwischen Ein—
aufs- und Verkaufspreis läßt sich fuür die beiden
Jahre wie folgt errechnen:
Im Inland sind in den Jahren 1928 und 1924 1 022 660 t Brotgetreide verkauft worden.
Laut Betriebsrechnung 1928 Ziffer 111 sind Vorräte aus dem Jahre 1922 übernommen worden
m Werte von.. 75013996 Fr.
Für den Einkauf von Auslandsgetreide frei unverzollt Schweizer Grenze und von
Inlandsgetreide sind einschließlich der bis 31. März 1925 abgelieferten Inlandsmengen
aut Bericht der Getreideverwaltung in den Jahten 1923 und 1924 insgesamt auf⸗
jewandt worden. .. . 302079 910 Fr.
Davon sind abzuziehen:
v) Rückstellungen 1924 für Ubernahme des restlichen
Inlandsgetreides aus 1924 nach dem 1. Januar
— E ——
b) Vorräte Ende 1924 auf neue Rechnung 51273 58868- — 52528 5886- — 249 556 324.
— ⏑⏑
Demnach beträgt der Gesamteinkaufspreis (bzw. für Vorräte der Einstandspreis)
der im Inland verkauften Mengen... .. . . . — g24 870 320 Fr.
Für die 1928 und 1924 insgesamt verkauften 1022 660 t wurden tatsäch⸗
lich erlöst... . . . 7 7 368 471 770 *
Demnach beträgt die Preisspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis insgesamt 43 901 450 Frr.
Die Preisspanne je Tonne Brotgetreide beträgt also 42,0 Fr.
Eine Ungenauigkeit in der vorstehenden Berechnung liegt in der Art und Verschiedenheit der
Bewertung der Anfangs- und Endbestände des zweijährigen Zeitraums; sie ist jedoch angesichts der
großen Mengen, auf die sich diese begrenzte Fehlermöglichkeit verteilt, ohne Bedeutung.
Die ermittelte durchschnittliche Preisspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis setzt sich aus
'olgenden einzelnen Bestandteilen zusammen:
Berwaltungsunkosteen... 1,3 Franken je Tonne im Inland verkauften Getreides
Abschreibungen und Anschaffungen an Säcken
und Geräten . ..
Rückstellungen ...
Zinsen. .
Lagerungsunkosten..
Sonstige nicht weiter zerlegbare Unkosten:
Grenzübergangskosten, Inlandstransport
bis Mühle oder Lagerhaus, Entspitzen
des Inlandsdinkels, Säckespesen. 308 — ⸗
Insgesamt. .. 42,5 Franken.

Nach der vorstehenden Berechnung beträgt der
Anterschied zwischen den durchschnittlichen Verkaufs—
preisen für Inlands-— und Auslandsgetreide nur
10 bis 13 v. H. des Auslandsgetreidepreises, ein
Satz, der wohl dem Qualitätsunterschied des Wei—
zens, nicht aber auch dem Umstand Rechnung trägt,
daß sich unter den Inlandsmengen etwa 40 v. 5.
Roggen und andere geringere Brotgetreidesorten
efinden.
Der Verlust, der beim Verkauf des Inlands—
jetreides allein gegenüber dem Einkaufspreis ent—
teht, war in den Jahren 1923 und 1924 fast gleich
yoch (108,3 bzw. 101,2 Fr. je Tonne); er hat sich
aber im Jahre 1925 infolge Herabsetzung des Ein—
faufspreises bei gleichzeitiger allgemeiner Erhöhung
»er Verkaufspreise im Gefolge der Weltmarkthausse
auf durchschnittlich 38.0 Ir. je Tonne ermäßigt.
Die Belastung, die dadurch für den Verkaufspréis
des Auslandsgetreides eintritt, beträgt im Durch—
ichnitt der Jahre 1928 bis 1925, wenn man für
die Verlustberechnung nur die im Inland verkauften
Mengen zugrunde legt, je Tonne durchschnittlich
13,6 Fr. Zu diesem Betrag kommen noch die Un—
rosten auf das Inlandsgetrede für Fracht, Lagerung,
Schwund, Zinsen, allgemeine Verwaltung, die außer
        <pb n="17" />
        Nr. 2785

ufs⸗ und
reide zu
die Be⸗
Inlands⸗
iften Ge—
924 und

zu dem
sgetreide
hre 1923
richt der
ung und
gen; an
möglich,
ittlichen
Brot⸗
näher
er Preis
getreide)
de), als
rx Emp⸗

en Ein—
beiden

vorden
96 Fr.

24

320 Fr.

770 —
150 Fr.

eit der
yts der

ch aus

treides

der Unterschied gegenüber der oben ermittelten
)urchschnittlichen Unkostenspanne (42,9 Fr.) iu Höhe
»on nur O, Fr. beruht auf ähnlichen Gründen wie
ei der oben angegebenen Fehlerquelle, die bei einer
olchen Durchschnittsberechnung in Ermangelung
senauerer Rechnungsunterlagen unvermeidlich sind
der in den Gewinn- und Verlustrechnungen für
923 und 1924 ausgewiesene, an sich schon un—
edeutende Reinertrag von zusammen 200 390,62 Fr.
nußte für die Aufteilung der Ein- und Verkaufs—
reisspanne unberuͤcksichtigt bleiben, da in den An—
ind, Verkaufssummen der Betriebsrechnung 1924
in Gewinn an einem reinen Auslandsgeschaͤft über
1751t in Höhe von 202 828,04 Fr. steckt, der in
»er obigen nur auf den Inlandsverkauf abgestellten
Berechnung ausgeschaltet werden mußte.““ Die
n den obigen, Betrügen enthaltenen Lagerungskosten
ind Hinsen für die ständige Getreidereserde gibt
ie Getreideverwaltung selbst für 1923 mit durch⸗
Hnittlich 5,8 Fr., fuͤr 1924 mit durchschnittlich
»2Fr. und für 1925 mit durchschnittlich 4,0 Fr.
e Tonne im Inland verkauften Getreides an.
Die nachgewiesene Unkostenspanne zwischen dem
urchschnittlichen Einkaufs⸗- und Verkaͤufspreis für
1923 und 1924 beträgt 131.4 v. H. des duichschnitt
ichen Einkaufspreises bzw. 12 v. H. des durchschnitt—
ichen Verkaufspreises für die beiden genannten
Jahre.
UÜber die Bewegung der Preise in den ein—
zelnen Monaten briügen die Berichte der Ge—
reideverwaltung folgende Angaben:
Die Verkaufspreise wurden mit Rücksicht auf die
»eränderten Einstandspreise im Laufe der Jahre
1923 bis 1925 wiederholt geändert. Am 1. Oftober
1923 trat eine Ermäßigung je nach Sorte um
32,500 bis 39,0 Fr. für die Tonne ein, in deren
sefolge der Backmehlpreis um 4,30 Fr. je Doppel—
zentner und der Brotpreis um 3 bis 8 Rappen für
ks (e nach Landesgegend und bisheriger Preis⸗
zjöhe) gesenkt wurde. Am 21. September 1924
»urden unter dem Druck der gestiegenen Welt—
narktpreise die Verkaufspreise um 25 FIr. und am
., Januar 1925 um weitere 23,30 Ir. erhöht;
eide Erhöhungen zusammen steigerten den Preis
ür das Backmehl um 6 Fr. je Doppelzentner und
»en Brotpreis um etwa 5 Rappen je Kilogramm.
Weitere Preisaufschläge, die durch die Entwicklung
»es Weltgetreidemarktes bedingt waren, konnten in—
olge des rechtzeitigen billigen Einkaufs bis auf den
Februar 1985 hinausgeschoben werden, an diefem
Zeilpunkt trat eine Erhoͤhung um 85 Fr. je Tonne
in. Am 1. April 1925 konnten jedoch die Ver—
aufspreise um 23 bis 38 Fr. je nach Sorte und
am 22. September 1925 um weitere 40 bis 42,5 Fr.
für die Tonne ermäßigt werden. Der Backmehlpreis,
der am 1. Februar 1925 auf 60 Fr. je Doppeb—
zentner gestiegen war, konnte durch diese Ermäßi—
zungen wieder auf 50 Fr. gesenkt werden.
Daß die Verkaufspreise verglichen mit den Markt—
preisen für Auslandsgetreide gleicher Sorte kein
ingünstiges Bild ergeben, glaubt die Getreidever—
valtung durch eine Gegenuͤberstellung ihres Ein—
kgufs⸗ und Verkaufspreises frei schweizerischer
Mühlenstation für die beste Weizensorte Manitobaf
in den Jahren 1924 und 1925 beweisen zu können.

)er Einkanfsmarktpreis ist berechnet als Monats—
urchschnitt aus den bei der Getreideverwaltung ein—
elangten Festofferten, für 1925 sogar aus den
tiedrigsten Tagesfestofferten für Maͤnitoba J cit
uropäischer Seeplatz, erhöht um die Umschlags⸗
osten, Frachten, Eingangszoll, Zinsen und Un—
osten bis zur schweizerischen Mühlenstation. Für
925 werden den beiden Vergleichsreihen noch die
reitagsnotierungen der Getreideboͤrse Zürich gegen⸗
bergestellt, die frei Zürich gelten und daher der
rreilieferung auf sämtlichen schweizerischen Mühlen—
tationen ungefähr gleichwertig sein sollen. Der so
»urchgeführte Vergleich für Manitoba J ergibt fol—
gendes Bild:

ODurchschnitt⸗
icher Marttpreis
naͤch Festofferten
zw. niedrigsten
Tages⸗
Festofferten)
Ir. je Tonne

Verlaufspreis
der
Getreide⸗
verwaltung

Notierungen
der
Getreidebörse
Zůrich u)
Ir. je Tontte

Fr. je Tonne

Januar ..
Februar ..
März ...
April ...
Mai ....
Juni ....
Fuli. ....
August ...
zeptember.

1924

322,1
325,8
316,3
306,4
31500
330,8
368,5
377,0
378,9
109,1
118,6
430.9

356,0
356,0
356,0
356,0
356,0
356,0
356,0
356,0
381,10
'ab 21. 9.)
381,0
418,0
418.0

325,0
340, —
345,
332,50
337,30
345, —
357, 50
400,-38750


ARktober ..
sovember.
Ddezember.
im Jahresdurchschnitt:


425, ⸗
430, ⸗
437, 50
371,0

35740

3691

1925
zanuar ..
zebruar ..
März ...
pril ...
MNai ....
Funi ....
zuli ....
lugust . ..
zeptember.

1774 118,0 480,0
197,1 17800 4906,2
166, 6 173,0 163,7
399,9 4365,0 398,8
140,2 435,0 141,5
1215 13510 139
1014,1 135,0 117,5
410,5 485,0 122,5
359,1 392,5 371,9
(ab 22. 9.)
341,7 392,5 344,0
366,1 392,5 370,0
4147 392* 41785

Rtober ..
dovember.
Dezember.
m Jahres⸗
iee: — 416,8 — 421,6 421.0
(gogewon. Miltel)

ur Erklärung des Unterschiedes zwischen dem durch⸗
chnittlichen Jahresverkaufspreis der Getreideverwal—
ung und dem durchschnittkichen Jahres-Marktpreis
iach Festofferten wird in dem Bericht der Getreide—
»erwaltung für 1925 darauf hingewiesen, daß sie
ußer den in den Marktpreis eingerechneten Un—
osten bis zur Schweizer Mühleustation auch noch die

10) Die Hahlen dieser Spalte für 1924 sind entnommen
us Dr. Béguin „Zur Gelreide- und Monopolfrage“,
zürich 1925, Seite 380
        <pb n="18" />
        Lasten aus der Bezahlung des Überpreises für das
Inlandsgetreide sowie die Kosten der Unterhaltung
einer ständigen Landesreserve habe tragen müssen,
die je Tonne des im Inland verkauften Getreides
für 1924 46,0 Fr.: 5,2 Fr. »21,2 Fr. und für 1925
14,6 Fr.: 4,00 Fr.19,8 Fr., also 1924 etwa das
Doppelte und 1925 etwa das Vierfache der Diffe—
renz zwischen Verkaufspreis der Getreideverwaltung
und durchschnittlichem Marktpreis betrügen. Daß
diese besonderen Lasten, die das Auslandsgetreide
tragen müsse, sich bei dieser Gegenüberstellung nur
in so begrenztem Maße auswirkten, beruhe in der
Hauptsache auf der Ausnützung günstiger Markt—
konjunkturen beim Einkauf, während der freie Han—
del sich mehr laufend hätte eindecken müssen. —
Die obigen Durchschnitts-Marktpreise aus den Fest—
offerten sind also keineswegs identisch mit den tat—
sächlichen durchschnittlichen Einkaufspreisen der Ge—
treideverwaltung zuzüglich der tatsächlich erforder—
lichen Unkosten bis zur Schweizer Mühlenstation,
sondern stellen vielmehr rein schematische Durch—
ichnitte aus den Festofferten und vermutlich auch
aus den Frachten usw. dar, während demgegenüber
der durchschnittliche Jahres-Verkaufspreis 1925 ein
nach den tatsächlichen Verkäufen gewogenes Mittel,
also den genauen tatsächlichen Verkaufsdurchschnitt
für Manitoba J darstellt und der arithmetische Ver—
kaufsdurchschnitt 1924 wegen der größeren Gleich—
näßigkeit des Verkaufs im Vergleich mit dem Im—
porteinkauf einem gewogenen Mittel nahekommt.
Durch diese Ungleichwertigkeit der verglichenen Zah—
sen wird deren genaue ziffernmäßige Beweiskraft
heeinträchtigt; denn es trifft nicht zu, daß der
freie Handel wie bei der rechnerischen Ermittlung
des schematischen Durchschnitts aus den Tages-Fest—
offerten seine Einkäufe in jeder Tagesnotierung
gleichmäßig abgeschlossen hätte, wenn ihm anderer—
seits auch, schon infolge geringerer Kapitalkraft, nicht
eine so weitgehende Ausnutzung günstiger Marktkon—
junkturen wie der Getreideverwaltung möglich ge—
wesen wäre.

Lagerbestände
Die Höhe des Lagerbestandes bewegte sich, je nach—
dem die Marktlage für den Einkauf günstig oder nicht
günstig gewesen war, im Jahre 1983 zwischen
913806 und 212 1606, im Jahre 1924 zwischen
520006 und 218 100 t. Der Bestand war am klein—
sten zu Beginn der neuen Ernte. — Von den auf
geführten Mengen lagerten 1923: 267706 bis
53 150 t, 1924: 22060 t bis 49 1800 6, im Durch—
ichnitt 1924: 355206 in schweizerischen Mühlen
Im Jahre 1925 war man mit Rücksicht auf die
Unsicherheit der Marktlage vorsichtiger in der Be—
messung der Getreidevorräte im Lande. Der Lager—
bestand betrug durchschnittlich nur 89 400 6 gegen—
über durchschnittlich 141 250 K im Jahre 1924 und
einer plaumäßig vorgesehenen Reserve von durch—
schnittlich 100 000 1
Auf den Inventarpreisen der Getreidebestände wur—
den wiederholt Abschreibungen vorgenommen, so zu—
letzt bei der Jahresrechnung für 1925 in Höhe von
15 Fr. je Tonne Weizen. Die Weizenvorräte vom
31. Dezember 1925 sind mit 265 Fr. je Tonne un—
verzollt Parität Schweizer Grenze bewertet. Darin

liegt, wie der Bericht für 1925 betont, eine beträcht—
liche stille Reserve.

7. Monopol, Getreidepreis und Brotpreis.
Die Bewertung der hier wiedergegebenen Be—
riebsergebnisse der Monopolverwaltung, durch die
Anhänger und die Gegner des Mynopols ist eine
erschiedene.
Von den Freunden und Befürwortern des Mo—
ropols wird folgendes geltend gemacht:
Eine billigere Lösung der Getreidefrage als die—
enige mit Hilfe des Monopols gäbe es nicht. Der
größte Teil der Aufwendungen zur Förderung der
nländischen Brotgetreideerzeugung werde durch vor—
eilhafte Getreideeinkäufe aufgebracht. Durch die
Lereinigung des Einkaufs und des Verkaufs sämt—
icher Getreidevorräte in einer Hand würden un—
tötige Kosten vermieden. Die Bewirtschaftung der
Vorräte gestatte eine vorsichtige und erfolgreiche
Preispolitik. Der größte Teil der Kosten der Mono—
polverwaltung könne aus dem Handelsgewinn, den
»hne Monopolverwaltung der freie Handel bean—
pruchen würde, gedeckt werden. Die über große
Mittel verfügende staatliche Getreideverwaltung
önne die günstige Konjunktur besser ausnutzen, als
in in den Mitteln beschränkter Privathandel. Das
Betreidemonopol habe insbesondere auch den Vorteil
des Großeinkaufs in höherem Grade für sich, als
der Privathandel. Als Beleg dafür, wie es der Ge—
treideverwaltung gelungen sei, die zeitlichen Schwan—
ungen des Getreidepreises auszugleichen oder ab—
zumildern, gibt die Flugschrift des Bauernverbandes
Die Sicherung unserer Brotversorgung“12) folgende
Gegenüberstellung:
Die Terminbörse Winnipeg zeigt für Manitoba J
die nachstehenden Anderungen;:

Dollarcents
für den Bushel (27,2 kg)

Tiefster Stand im No—
vember 1928....
Höchster Stand 19265,
4. Februr..
Tiefster Stand 1925,
3. Oktober.
Höchster Stand seither,
29. Dezember 1925

St eigerung
915/3 — 0 v. H
2087/5 ⸗ 128 ⸗
11613 5 27 —
1657/—5 81 —

Nach den wöcheutlichen Notierungen der Getreide—
hörse Zürich stellten sich die Preise für ManitobaJ
frei Zürich (was ungefähr frei aller schweizerischen
Mühlenstationen entspricht) wie folgt:
Fr. Steigerung
31,268 - 0 v. H.
51,850 — 656 ⸗—
33,50 — 7 —

Tiefster Stand 1923, Ende Juli
Höchster Stand 1925, 30. Januar
Tiefster Stand 1925, 2. Oktober
Höchster Stand seither, 4. De—
zember 19825 WW

42,60 * 36

12) Brugg 1926, Seite 10.
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        cht⸗

He⸗
die
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No—⸗—

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721

De⸗
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Hen

ung

5

Die Verkaufspreise der Getreideverwaltung bieten
in den gleichen Zeiträumen gegenüber Zürich fol—
geudes Bild:
Während des Tiefstandes des Weltmarktes, 1923,
oerkaufte die Getreideverwaltung Manitoba Ifrei
jeder schweizerischen Mühlenstation zu 35,60 Fr. im
Zeitpunkt des höchsten Standes, ab J. Februar 1925,
zu 47,30 Fr. —3214 v. H. Steigerung, gegenüber
einer Steigerung von 65 v. H. nach den Notierungen
der Getreidebörse Zürich. Seither ermäßigte die Ge—
treideverwaltung den Verkaufspreis, erstmals am
1. April 1925 auf 43,50 Fr. und ein zweites Mal
am 22. September 1925 auf 39,20 Fr. Dieser Preis,
der bis Anfang 1926 unverändert bestand, stellt eine
Erhöhung von 10 v. H. dar, statt 36 v. H. wie
iach den Notierungen der Getreidebörse Zürich.
Eine an gleicher Stelles) gebrachte Gegenüber—
stellung der Durchschnittsnotierungen der Getreide—
börse Zürich im Vergleich zu den Abgabepreisen der
Getreideverwaltung seit dem Jahre 1922 eraibt fol—
gendes Bild!

Durchschnitts⸗¶ Durchschnittliche Nvon Auf⸗
aotierungen der n ee der
Getreidebörse der Getreide— Ferwe Wye n
Zürich verwaltung — nrd
ür Manitoball für Manitobal

zr

—183

1922 35, 68 39, 85 3, 86
19233,80 38, 20 4, 48
1924 37,52 36, 87 2,12
1925 42141 4914 198

Danach sei es der eidgenössischen Getreideverwal—
tung im Jahre 1924 gelungen, trotz des für In—
landsgetreide gezahlten Überpreises und trotz der
veiteren Aufwendungen für Vorratshaltung und
Ausgleich der örtlichen Preisunterschiede den Ab—
gabepreis durchschnittlich um O,ob Fr. für 100 Kg
unter dem Durchschnitt der Züricher Notierung zu
halten. Im Jahre 1925 hätten sich die Abgabepresse
der Getreideverwaltung trozz gleicher in sie eingerech—
neter Aufwendungen ungefähr in gleicher Höhe mit
den mittleren Züricher Notierungen gehalten.
Die Zahlen der Gegenüberstellung für 1924 stim—
men nicht völlig mit den Seite 50 gebrachten über—
ein. Nach den dortigen Zahlen blieb der Abgabe—
preis 1924 nur um 0O, s Fr. für 100 Kg hinter
der Durchschnittsnotierung der Züricher Börse
zurück.
Von den Monopolgegnern wird den oben zusam—
mengestellten Ziffern gegenüber auf folgendes hin—
gewiesen: Die seit dem Jahre 1922 wieder auf—
genommenen Weizennotierungen der Getreidebörse
Zürich seien lediglich Berechnungen und Schätzungen
beauftragter Börsenkommissare. Da sie nicht auf
tatsächlichen Geschäftsabschlüssen beruhten, seien sie
rein nominell und würden in den Börsenberichten
an die Presse auch ausdrücklich als nominell be—
zeichnet. Eine Gegenüberstellung der durchschnitt—
lichen Abgabepreise der Getreideverwaltung gegen—
über den Durchschnittsnotierungen der Londoner

185) A.a. O. Seite 60

4

Nr. 2785

Börse ergebe, daß der Abgabepreis immer erheblich
über dem Londoner Preis gestanden habe:

Manitoba J
je 100 ko

Londoner
Börse
GBold⸗xFr.

Eidgenössischer
Abgabepreis
Aweiz. Fr. Gold⸗Fr.

1921 Jahresdurchschnitt
1922
328
924 J
925 Anfangs Januar
— 1925 Anfanas April.

33,88 54, o0 48, 48
28,75. 839,3 39, 48
24, 91 38, 53 36, o0
27, 87 36, 84 34,79
40, 16 41, 80 42, 19
32, 83 44, 00 44., 04

Rechne man zu dem Londoner Kurs für Frachten
uind Spesen vom Meer bis zur Schweiz noch einen
Betrag von 5 Fr. hinzu, so ergebe sich, daß die
Betreideverwaltung das Brotgetreide
im Jahresdurchschnitt 1921 um 10,01 Gold⸗Fr.
sorg 375
19238- 640—
⸗ 1924 ⸗ 2,20 ⸗
über dem Weltmarktpreis schweizer Parität,
Anfang Januar 1925 um 8,02 Gold⸗Ir. unter und
»April 1925 ⸗640 ⸗ über dem
Weltmarktpreis schweizer Parität geliefert habe.
Rechne man nach dem System der eidgenössischen
Betreideverwaltung diese Preisunterschiede auf die
jeweilige Weizeneinfuhr um, so ergebe sich die
folgende Verteuerung des schweizerischen Brotpreises
durch das Getreidemonovol:

Jahreseinfuhr Verenenug durg

47

Gold⸗sFer

4116 488 — 41 206 045
3799 841 —22001079
4723 551 30 655 846
3869 080 — 8511976

1928
1924

Wer nach dem System der Monopolpverwaltung
— 0—
dann monatelang vom Markt fernzuhalten, der
nache Spekulationsgeschäfte und müsse die Risiken
nit in Kauf nehmenich.
Die Getreideverwaltung erwidert darauf:
Die Notierungen der Londoner Börse, die bei der
obigen Berechnung verwendet seien, hätten nur für
n London verfügbare Ware Geltung. Ihre An—
vendung gäbe ein falsches und irreführendes Bild.
Die Seefracht nach den englischen Häfen sei durch—
chnittlich etwas billiger als nach irgendeinem für die
3chweiz in Frage kommenden Hafen des Festlands.
Ferner sei der örtlich wechselnde Einfluß von An—
jebot und Nachfrage nicht berücksichtigt worden.
Vordere Ware könne in London billiger, aber auch
euerer sein als gleichzeitig in Antwerpen oder
Benuag. Es sei auch nicht zulässig, allgemein die
Unkosten für Fracht und Spesen vom Meer bis

14) Dr. P. Béguin. „Zur Getreide- und Monopol—
frage“, —J3— 1928, Seite 7
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        *

zur Schweiz mit 5 Fr. anzusetzen. Im Jahre 1922
hätten sie im Durchschnitt 6,26 Fr., 1923 5,30 Fr.
betragen. Ferner sei nicht beruͤcksichtigt, daß die
Getreideverwaltung auch noch die überpreise für
Inlandsgetreide, die Unterhaliung der Getreidevor—
räte und den örtlichen Frachtausgleich zu tragen
habe. Wie die Grundlage der Berechnung selbst,
so seien deshalb duch die daraus gezogenen Schluß—
folgerungen über eine angebliche Verteuerung durch
die Getreideverwaltung falscheb).
Die Einwendungen der Getreideverwaltung gegen
den Vergleich der Abgabepreise mit den Londoner
Börsennotierungen — 5 Fr. für Fracht und
Spesen werden nicht übergangen werden können.
Will man die Züricher Börsennotierungen als
obrauchbare Vergleichsgrundlage zu den Abgabe—
preisen nicht gelten lassen, so wäre das Naͤchst
liegende ein Vergleich der Abgabepreise von Mani—
toba J mit den Notierungen fuͤr die gleiche Qualität
in Antwerpen oder Rotkerdam. Der Vergleich isi
aber, nicht durchführbar, wéil an diesen Plaätzen
Manitoba Jein den beiden Jahren nicht regelmäßig
notiert wurde. Auf Seite 46 wurde bereits fest
gestellt, daß die Getreideverwaltung im Vergleich zu
den durchschnittlichen Notierungen mittlerer amerika—
nischer Weizensorten in Hamburg in den Jahren
1923 und 1924 nicht ungünstig eingekauft hat.
Diese Feststellung ist insofern erheblich, als auch der
freie Handel zum größten Teil über Antwerpen
und Rotterdam beziehen würde und auch die Ge—
treideverwaltung den größeren Teil des Auslands—
getreides auf diesem Weg eingeführt hat und die
Notierungen von Antwerpen und Rotterdam für ge⸗
wöhnlich den gleichen Notierungen in Hamburg ent—
sprechen. Es wurde weiter berechnet, daß das
Auslandsgetreide von der Getreideverwältuug frei
Abgabestation im Jahre 1923 um 97 Fr, im
Jahre, 1924 um 44,2 Fr. gegenüber dem Einstands
hreis frei schweizer Grenze teuerer abgegeben wurde.
Diesen nicht unerheblichen Zuschlägen Kehen gegen—
üher: Der Ausgleich des Überpreises für das ge—
ringerwertige Inlandsgetreide, das 1923 mit einem
Verlust von 108,3 Fr., 1924 mit einem solchen
von 101,2 Fr. frei Abgabestation verkauft wurde,
der Frachtenausgleich und die Lagerkosten für Hal⸗
tung einer Bundesreserve, die ohne Monopol auf
anderem Wege aufzubringen wären. Das Ansteigen
der Marktpreise in der Zeit zwischen Ankauf uͤnd
Verkauf hatte zur Folge, daß die Zuschläge, obwohl
das Auslandsgetreide im Jahre 1928 um durch—
schnittlich 48,8 Fr., 1924 um 37 Fr., 1925 um
49 Fr. für die Tonne teuerer verkauft wurde als
das Inlandsgetreide im Jahre 1924 überhaupt
nicht, im Jahre 1925 nicht erheblich als Preis—
zuschlag gegenüber dem Weltmarktpreis in Erschei—
nung traten. Bei umgekehrter Marktpreisentwick—
lung würden die Zuschläge als Belastung empfunden
worden sein, oder hätten zum Teil unterbleiben müssen.
Die Getreidebewirtschaftung durch die eidgenössische
Getreideverwaltung hat insofern in weitgehendem
Maße preisausgleichend gewirkt, als einerseits die
niedrigen Weltmarktpreise der Jahre 1922 und 1923
15) „Die eidgenössische Getreideverwaltung“, Sonder—
abdruck aus dem lJandwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz
1925. Bern 1925, Seite 20

em schweizerischen Verbraucher nicht in denr Maße
ugute kamen, wie dies bei freier Wirtschaft der
dall gewesen wäre, andererseits aber auch durch eine
lückliche Einkaufspolitik den starken Preissteige⸗
ungen der Jahre 1924 und 1925 in erheblichem
zrade entgegengewirkt werden konnte.
Diese preisausgleichende Wirkung erstreckte sich
ibrigens nicht bloß auf die Getreidepreise, sondern
ruch auf die Mehl- und Brotpreise. Ein
Aufsatz des Nationalrats Franz Moser-Schaer
n der Zeitschrift „Vaterland“ bringt über die Brot—
reise im Oktober und November 1925 folgende
vegenüberstellung:
Nach den Veroffentlichungen des eidgenössischen
Arbeitsamtes betrug der Brotpreis in dieser Jeit
ür Vollbrot:
in Basel. .. 0, Fr. für 1kg
Genf... 0O58⸗-13
Luzern. Os⸗I fuͤrr Lang⸗
brot, das immer
etwas teuerer ist,
—DDD—
O,s1⸗
—XW

Bern
St. Gallen
Herisau..
dagegen in
Stockholm .. ‚au Fr. für 1kg
Kopenhagen. 16⸗ 1
Wien.. ¶
Philadelphian.
Oslo... 66
Ottawa (Kanada) 91
Berlin. 77
Warschau. .. 1
Lissabn. .7
London.0,55
Mailande. O,ᷓ 1⸗
Besonders bemerkenswert an dieser Gegenüber—
tellung ist, daß danach im Oktober und November
925 der Brotpreis in Kanada und den Vereinigten
Ztaaten doppelt so hoch oder fast doppelt so doch
var wie in der Schweiz, wo in der Hauptsache
rordamerikanischer Weizen als Brotgetreide ver—
raucht wird. Dr. Béguin behauptet in einem
lufsatz der „Baseler Naächrichten“ Nr. 42 1925:
Nitte Januar 1925 habe 1Kg Brot in Paris
As Schweizer Franken, in Bern aber O,z Schweizer
zranken gekostet, wobei darauf hinzuweisen sei, daß
Frankreich einen Weizenzoll von * franz. Franken
juf den Doppelzentner habe, die Schweiz dagegen
tur O,so Schweizer Franken. Nach einer von dem
chweizerischen Konsumverein im April 1925 ver—
Fffentlichten Gegenüberstellung kostete durchschnitt—
ich 1Kg Vollbrot in der Schweiz 0,6 bis O, e⸗
Zchweizer Franken. Gleichzeitig habe der Preis be
ragen
R

Prag. .. OAs Schweizer Franken
Paris. .. 0,88 ⸗
Brüfssel .. 0338 ⸗
München.. O,ab ⸗
Berlin.0,40
»Mailand. 0 ⸗
Die Gegenüberstellung der im Statistischen Jahr—
zuch für das Deutsche Reich 1924, 1985 mitge—
eilten internationalen Wirtschaftszahlen führt zu
olgendem Ergebnis:
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2

Nr. 27858

Bei Würdigung all dieser Zahlen ist zu berück—
ichtigen, daß es sich wohl nicht immer um die Preise
ür die gleiche Brotart handelt, die gegenübergestellt
ind, ferner daß der Anteil des Getreidepreises an
dem Brotpreis in den einzelnen Ländern sehr ver—
chieden ist, und daß die Umrechnung auf der Basis
des Dollarkurses dem verschiedenartigen Einfluß
der Geldentwertung in den einzelnen Ländern nicht
sechnung trägt. Die dem Statistischen Jahrbuch
924/1925 entnommenen Vergleichszahlen können
edenfalls nicht als Beleg dafür angeführt werden,
daß das Monovol in der Schweiz das Brot ver—
euere.
Der von der eidgenössischen Getreideverwaltung
durchgeführte örtliche Ausgleich durch Abgabe des
Betreides zum gleichen Preis frei jeder schweizeri—
chen Bahnstation hat nach obigen Zahlen nicht zu
einer völligen Ausgleichung örktlicher Preisunter—
schiede im Brotpreis geführt. Auch wenn man die
Verschiedenheit der weiteren preisbildenden Fak—
oren, wie Miete für Betriebsräume und Läden,
Arbeitslöhne, Feuerungsmaterial, Krafterzeugung,
die örtlich verschiedenen Anforderungen an die Qua—
lität des Erzeugnisses usw. in Rechnung setzt, so sind
zrtliche Preisunterschiede bis zu 80 v. H. bei gleichen
Hetreidepreisen immerhin beachtlich. Klagen aus
Konsumentenkreisen, wie sie in Ländern mit freier
Getreidewirtschaft häufig sind, daß der Brotpreis
die Erhöhung des Getreidepreises sofort in voller
höhe mitmache, während er der Senkung des Ge—
reidepreises mit Schwerfälligkeit zu folgen geneigt
ei, kommen auch in der Schweiz vor.“)

8. Getreidemonopol und Getreidehandel
Die Getreideverwaltung, behaupten die Verteidiger
des Monopols, sei genau betrachtet nichts anderes
als eine gutgeleitete Zentraleinkaufsstelle. Es sei
einleuchtend, daß ein einziger Käufer am Markte
»orteilhafter vorgehe als 50 bis 100 Einzelkäufer.
Die Getreideverwaltung verkehre mit den Welt—
handelsfirmen. Diese hätten meist in der Schweiz
dommissare, welche die Angebote der Firmen der
Betreideverwaltung übermitteln. Es sei nicht aus—
geschlossen, daß später, wenn das Monopol gesetzlich
herankert sei, die Monopolverwaltung eigene Kom—
missare in überseeischen Getreidegebieten einsetzen
fönne und damit in die Lage komme, noch billiger
»inzukaufen. Der inländische Getreidehandel finde
nuf dem Gebiet des Futtergetreidehandels noch ein
ausreichendes Betätigungsfeld.
Der Getreidehandel macht demgegenüber folgendes
geltend:
Es sei absolut nicht selbstverständlich, daß die
Zusammenfassung einer größeren Nachfrage in einer
zand zu einer günstigeren Befriedigung am Markt
ühre, als die Deckung des Bedarfs durch viele
xinzelkäufer. Nach den Gesetzen des Marktes habe
eine starke Nachfrage immer mit höheren Preisen
u rechnen als eine kleine Nachfrage, die nur kleine
Mengen aus dem Markt nehme. Es sei auch nicht
totwendig, daß die Deckung eines Bedarfs in ganzen
Schiffsladungen immer mit niedereren Preisen ab—
18) S. Haas. „Ein dauerndes Brotmonopol“ in „Der
Bund“ Nr. 156 vom 14. April 1926
        <pb n="22" />
        2

schneide als eine Eindeckung in Teilladungen. Es
könnten sogar Gründe dafür wirken, daß Tejil—
sadungen billiger angeboten würden als ganze
Schiffsladungen, weil ganze Schiffsladungen noch
während der Überfahrt denjenigen Märkten zuge—
leitet werden könnten, die die höchsten Preise böten,
während dies bei Teilladungen nicht immer der Fall
sei, und Teilladungen auch häufig von den Reede—
reien zur Ergänzung der Ladung an Stelle von
Ballast zu besonders niederen Frachtsätzen herein—
genommen würden. Nach ihren eigenen Angaben
kaufe die Getreideverwaltung auch latsächlich Aus—
landsgetreide in kleineren Posten bis zu 50 t her—
unter auf. Tatsächlich sei die eidgenössische Getreide—
verwaltung lediglich als ein neues Glied zwischen
dem Getreidehandel und der Müllerei eingeschoben
und müsse deshalb verteuernd wirken. Der Ge—
treidehandel bestehe in der Schweiz nach wie vor
Die Zahl der an ihm beteiligten Firmen habe unter
dem Monopol sogar erheblich zugenommen. Das
sei darauf zurückzuführen, daß im freien Handel
das Getreidegeschaͤft gründliche Kenninisse und die
Fähigkeit, die Marktverhältnisse in Ausfuhr⸗ und
Einfuhrländern rasch und richtig zu beurteilen, er—
fordere, während es für den Getreidehändler beim
Geschäftsverkehr mit der Getreideverwaltung hierauf
weniger ankomme. Da allerdings der Bund sehr
unregelmäßig kaufe und monatelang vom Markt
fern bleibe, um sich dann plötzlich, wenn er die
Konjunktur für günstig halte, auf einmal wieder für
längere Zeit einzudecken, könne ein Händler, der
den Bund zum Abnehmer habe, nicht größere Ge—
treidemengen auf eigene Rechnung übernehmen. Der
schweizerische Getreidehändler sei deshalb heute dar—
auf angewiesen, die Vertretung einer Weltfirmo
zu übernehmen. Er sei jetzt nur noch Kommissionär,
der gegen feste Provision Abschlüsse vermittle. Die
dem Bund zugehenden Angebote beruhten, wie der
gesamte Weltumsatz, auf den täglich von Winnipeg
und Chicago ausgegebenen Notierungen. Eine be—
sondere Einschätzung der Qualität des Käufers sei
bei der ganzen Art des Getreidegeschäftes aus—
geschlosset, da der Verkauf niemals auf Kredit,
ondern allgemein gegen Barzahlung bei Vorwei—
sung der Schiffsdokumente erfolge. Wenn die Zu—
sammenfassung des Einkaufs in der Hand einer
Monopolperwaltung eine Gewähr für niedere Preise
bilde, so sei es unverständlich, warum man die
Futtergetreidearten nach dem Kriege sobald wie mög
lich von dem Monopol wieder ausgenommen habe,
und warum die schweizerische Landwirtschaft mit
ihrem starken Bedarf für Futtermitteleinfuhr nichts
bon einer neuen Ausdehnung des Monopols aus
Futtergetreide wissen wolle. Tatsächlich habe die
Freigabe des Handels in Futtergetreide im Jahre
1921 sofort eine erhebliche Senkung der Futter—
mittelpreise in der Schweiz zur Folge gehabt. Die
Begründung des der Regierungsvorlage gegenüber—
gestellten Initiativantrages führt unter den Gründen
der Ablehnung der Regierungsvorlage auf, das
Monopol sei abzulehnen, weil mit der monopoli—
sierten Einfuhr des Brotgetreides eine Aufgabe von
gewaltiger Tragweite ohne Not in die Hand eines
Einzelnen oder doch nur ganz weniger Personen
gegeben werde.

9. Getreidemonopol und Landwirtschaft
Das Getreidemonopol in der Schweiz stellt sich
zur Aufgabe, den einheimischen Getreidebau zu
fördern. Man geht davon aus, daß die Produktions—
bedingungen des Landes für den Getreidebau nicht
zünstig seien, und daß ohne besondere Förderung
der Getreidebau fast völlig verschwinden würde.
Dies zu verhindern sei notwendig zur Erleichterung
der Brotversorgung im Kriegsfall, aber auch zur
Erhaltung günstigerer Existenzbedingungen für die
heimische Landwirtschaft.
Die Meinungen gehen zunächst darüber ausein—
inder, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Förde—
rung des Getreidebaues wirksam sein werden. Ver—
reter freier Wirtschaftsauffassungen, Sprecher von
Angestelltenverbänden usw. erklären, der inländische
Betreidebau werde sich wegen der Ungunst der klima—
iischen Verhältnisse nicht heben oder erhalten lassen,
o daß die für seine Förderung zu bringenden Opfer
keinen Erfolg haben werden, sondern lediglich eine
Subvention an die Landwirtschaft darstellten. Die
mit der Entwicklung der Anbaufläche in der Zeit
des Anbauzwanges und nach Aufhebung des Anbau—
zwangs gemachten Erfahrungen verkörpern sich in
folgenden Zahlen für Weizen, Spelz und Roggen:

Anbaufläche Ernteertrag Ablieferung
ha —

— 92

358 500
883 300
582 600
278 200
932 600
501 600
903 400
436 400
730 950
Für die Zeit vor 1917 liegen zuverlässige Zahlen
nicht vor. In der kritischen Zeit 1918, in der An—
baupflicht bestand, machte die heimische Erzeugung
47 v. H. des Gesamtverbrauchs aus. Sie entspricht
jetzt der Menge nach etwa einem Viertel des Ge—
samtbedarfs. Die Qualität des heimischen Getreide—
baues hat sich gehoben, die Hektarerträge sind größer,
die Behandlung und Güte des Kornes besser ge—
worden.
Die Anbaufläche in anderen Zweigen des Acker—
baues weist die gleiche rückläufige Bewegung auf
und zwar bei Futtergetreide noch stärker als bei
Brotgetreide Es betrug die Anbaufläche für
— Kartoffeln

73 5321 1928 000
15910 2469 000
97 453 1782 000
88 500 1760 000
89 520 1834 320
83 700 1402 000
84 100 1902 000
83 900 16409 000
33700 1864000

ha

i912/
1917
1918
—1919
1920
921
1922
1928

39 765
38270
47 000
83 159
32 000
29770
28600
28 550

46 500
bs 688
5o 800
54 888
10 800
—*
200
44 70019)

10) Statistisches Jahrbuch 1922, für 1923 ergänzt bei
Béguin, „Gegen das Getreidemonovol“, Zürich 1924, S. 40
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3500
3300
2600
3200
2600
600
400
3400
91950

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0
70
30
0 19)

zt bei
S. 40.

Der von der Getreideverwaltung' gezahlte Über—
dreis hat demnach bewirkt, daß sich die Anbaufläche
oon Brotgetreide, wenn auch nicht erheblich, über der
vor dem Zwangsanbau hielt. Die Ablieferung weist
noch größere Schwankungen auf aäls der Ernteertrag
und war wesentlich durch die Höhe der Garantie—
»hreise und die erst seit Sommer 1924 in Wirkung
getretene Mahlprämie beeinflußt (vgl. oben S. 15).
Nach Berechnungen des Schweizerischen Bauern—
sekretariats bringen Milchwirtschaft und Getreide—
bau die gleiche Rente, wenn sich der Milchpreis zum
Betreidepreis verhält wie 1:1,4. Bei einem
Vilchpreis (Erzeugerpreis) von zum Beispiel O,ꝛo Fr
lentiert also der Getreidebau, wenn der Weizen zu
nindestens 28 Fr. Absatz findet. Im Jahre 1922
var das Verhältnis des Milchpreises zum Abnahme—
zreis für Weizen —1: 2,28, im Jahre 1923 - 1: 1,81.
Für die späteren Jahre liegen Verhältniszahlen nicht
»or. Die vorliegenden Zählen lassen es immerhin
ruffallend erscheinen, daß die günstigere Rentabi—
ität des Brotgetreidebaues nicht zu einer stärkeren
Steigerung des Anbaues und der Erzeugung ge—
ührt hat.
Wie aus der auf Seite 3 wiedergegebenen Tabelle
ersichtlich ist, spielt die Getreideerzeugung in der
Besamtproduktion der schweizerischen Landwirtschaft
mmer noch keine erhebliche Rolle. Auch die Erzeu—
Jung von Futtergetreide betrachtet die schweizerische
Landwirtschaft nicht als ihre Domäne. Da die Er—
zeugung von Milch, Butter, Käse, Zucht- und
Schlachtvieh ihr Hauptbetätigungsfeld ist, sind für sie
Futtermittel Rohstoffe, die sie möglichst gut und
illig haben muß. Deshalb wurde das Futtermittel—
nonopol bereits im Jahre 1921 abgebaut. Die Be—
eitigung hatte sofort eine erhebliche Preissenkung
zur Folge, ohne daß darüber von seiten der Land—
virtschaft irgendwelche Klage laut wurde. Die Ein—
uhr von Mais, Gerste und Olkuchen hat sich seit—
dem gegenüber der Vorkriegszeit gehoben, die von
sverste sogar verdreifacht. Einem Monopol auf
Futtergetreide würde die Landwirtschaft ablehnend
gegenüberstehen.
Das Brotgetreidehandelsmonopol bildet in der
Schweiz ein Glied in einer Kette von Organisationen,
die der Landwirtschaft einen preiswerten Absatz ihrer
Produkte sichern. Auf dem Gebiete der Milchwirt⸗—
chaft, der Erzeugung und des Absatzes von Butter
ind Käse wurden in der Kriegszeit die von früher
yer bestehenden Organisationen mit staatlicher Unter—
tützung ausgebaut. Diese als privatwirtschaftliche
Organssationen in die Nachkriegszeit hinübergetrete—
ien Verbände fanden Anschluß an den Butter- und
däsegroßhandel und haben so auf ihren Gebieten jetzt
atsächlich Monopolstellung inne. Als im Jahre
1922 infolge fehlenden Auslandsabsatzes für Käse
ein Preiszusammenbruch für Milch, Butter und Käse
drohte, griff der Staat mit erheblichen Mitteln hel—
fend ein. Diese Maßnahme fand ihre Ergänzung
in finanzieller Unterstützung des Nutzviehexports und
in einer Preispolitik der eidgenössischen Alkohol—
nonopolverwaltung mit Bezug auf Kartoffeln und
Obst, die mehr der Landwirtschaft als den Erträg—
aissen dieses Finanzmonopols von Nutzen war.
Diese die Preisbildung beherrschende monopol—
artige Stellung der landwirtschaftlichen Erzeuger—

28

Nr. 2785

»rganisationen in Verbindung mit den staatlichen
S„chutzmaßnahmen hat in den landwirtschaftlichen
dreisen einen starken Optimismus hinsichtlich der
n Grund und Boden anzulegenden Preise groß—
gezogen. Trotz Warnungen sind Bodenpreise be—
villigt worden, die auf die Dauer unmöglich verzinst
verden können. Schon Ende 1920 waren die Preise
ür Acker- und Wiesenland gegenüber 1914 vielfach
nuf das Doppelte gestiegen. Trotz einiger Ernüchte—
rung infolge der Wirtschaftskrise von 1921,22 dauert
die Überzahlung des Bodens heute noch an.eo).

10. Getreidemonopol und Müllerei
Das schweizerische Getreidemonopol ist auf die
Müllerei nicht ausgedehnt worden. Die Mühlen—
nndustrie ist dennoch an dem staatlichen Einfuhr—
nonopol interessiert. Die eidgenössische Getreide—
zerwaltung hat nur in Zeiten der Not, im Jahre
918, Mehl eingeführt. Die Müllerei ist zu der
Hoffnung berechtigt, daß bei Fortbestehen des Mono—
»ols die Mehleinfuhr nicht wieder aufkommen
vürde. Gelegentlich der Tarifrevision im Jahre
1921 wurde zwar der Mehlzoll auf 4,50 Fr. für
»en Doppelzentner erhöht. Ver schweizer. Müller—
erband vertritt aber die Auffassung, daß dieser Zoll,
der die volle Höhe des Brutto-Mahllohnes erreicht,
ticht genüge, um die Vorteile auszugleichen, die
zie ausländischen Großbetriebe insbesondere an den
Umschlagplätzen genießen. Man fürchtet weiter aus—
ündische Ausfuhrprämien, unter die man auch das
eutsche Einfuhrscheinsystem rechnet, und weiter das
Valutadumping. Die Müllerei ist in der Schweiz
vie anderwärts in der Umstellung aus dem klein—
Jewerblichen Betrieb in den Fabrikbetrieb begriffen.
Nach den Ergebnissen der eidgenössischen Berufs—
ählungen ist die Zahl der von der Müllerei er—
tährten Personen von 1870 bis 1920 um 50 v. H.
zefallen. Im Jahre 1882 waren 3200 Betriebe
»orhanden. Heute zählen sie ungefähr die Hälfte.
Davon sind 300 Handelsmühlen, der Rest sind
leinere Lohn⸗- und Kundenmühlen. Unter den Vor—
chlägen zu Regelungen der Getreidewirtschaft, die
in die Stelle des Einfuhrmonopols treten sollen,
ind verschiedene, die die Konzessionspflicht für die
Müllerei vorsehen. Eine solche Regelung würden
zie Müller noch lieber sehen als die Aufrecht—
rhaltung des Einfuhrmonopols. Doch glauben die
Müller nach den bis jetzt mit dem Monopol ge—
nachten Erfahrungen, auch bei der bestehenden
kegelung ihre Rechnung zu finden. Als im Herbst
924 die Weizenpreise auf dem Weltmarkt kräftig
inzuziehen begannen und eine Erhöhung des eid—
genössischen Abgabepreises in naher Aussicht stand,
rahmen die Getreidebezüge der Müller bei der
Monopolverwaltung einen derart ungewöhnlichen
Imfang an, daß diese Verwaltung wieder zur
Mühlenkontingentierung wie in der Kriegszeit

20) Eugen Großmann. „Die handelspolitische Lage
»er Schweiz“ in Schriften des Vereins für Sozialpolitit,
Band 171. München u. Leipzig 1926.
Dort zitiert:
E. Landolit. Untersuchungen über die Bewegung der
zodenpreise in den Gemeinden des Züricher „Weinlaudes“
vährend der Jahre 1870/ 1920. „Néue Zürcher Zeitung“
1925, Nr. 459
        <pb n="24" />
        schreiten mußte. Als im Februar 1925 der eid—
genössische Abgabepreis seinen Höhepunkt erreicht
hatte und die Weltmarktpreise zurückgingen, nahmen
die Getreidebezüge der Mühlen derart 'ab, daß die
Getreideverwaltung beim Müllerverband Schritte
tun mußte.
Die eidgenössische Getreideverwaltung hält in fast
allen Handelsmühlen ständige Lager don Bundes—
weizen, aus denen die laufenden Zuteilungen an
die Müller gemacht werden. Dank dieser Einrich—
tung ist es den Müllern möglich, wenn sie wollen,
von der Hand in den Mund zu leben. Die Müller
berufen sich mit Recht darauf, es liege ganz in
der Ordnung der Dinge, daß sich Handel und
Industrie in Zeiten billigen Rohstoffangebots ein—
zudecken suchen, um, wenn die Rohstoffpreise steigen,
zuerst ihre eigenen Vorräte wieder aufzubrauchen.
Im übrigen beweise der Vorgang, daß ohne
Monopol in Zeiten sinkender Getreidepreise die
Mehlversorgung des Landes gefährdet werde, und
das Monopol gerade für solche Zeiten die Ver—
sorgung sicherflelle. Von den Monopolgegnern
wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß in den
Ländern mit freier Getreidewirtschaft sinkende Ge—
treidepreise bisher die Mehlversorgung nicht in sicht⸗
barer Weise gefährden, und daß auch in der Schweiz
in der Vorkriegszeit die Müllerei auch in Baisse—
zeiten in der Versorgung des Landes niemals ver—
sagt habe 21).
Als ein Vorteil der bestehenden Einrichtungen
wird von deren Befürwortern hervorgehoben, daß
die Freilieferung des Getreides nach jeder schweizeri—
schen Bahnstation dem bei freier Wirtschaft un—
aufhaltbar sich vollziehenden Prozeß der Verlegung
des Schwergewichts der Mühlenindustrie nach den
Grenzorten Einhalt tue. Da der. größte Teil des
Getreidebedarfs aus dem Ausland gedeckt werde,
so hätten die Mühlen an den Grenzorten billigeres
BHetreide und infolgedessen billigeres Mehl, als die
inneren Gebiete der Schweiz. Diese Betriebe würden
Rurch Einführung des Kraftlastwagenbetriebes zur
Einsparung hoher Bahnfrachten ihren Vorsprung
verschärfen. Diese Verhältnisse zusainmen mit einer
rentablen Mehleinfuhr würde die Bildung großer
Müllereiwerke an den in Frage kommenden Grenz—
stellen erleichtern. Eine solche Gestaltung der
Müllerei sei aber geeignet, in bedeutendem“ Maße
die Wohlfahrt des Landes zu beeinträchtigen.?⸗)
Demgegenüber wird geltend gemacht, daß in der
Vorkriegszeit, in der sich die zu behauptende Vor—
zugsstellung von Großmühlen an den Grenzorten
hereits hätte auswirken können, von einer“ Ver—
legung des Schwergewichts der Müllerei nach den
Grenzorten noch nichts wahrzunehmen gewesen sei.
Eine Übersicht über die Verteilung der schweizeri—
schen Handelsmühlen im Jahre 191223) zeigt eine
ziemlich gleichmäßige Verteilung der Händels—
mühlen über das ganze Land. Eine besondere Kon—
zentration der Handelsmüllerei ist noch am ersten
2) 3 6guin. „Zur Getreide- und Monopolfrage“,
Seite
22) „Sicherung unserer Brotversorgung“, Brugg 1926,
Seite 28.
28) Dr. Béguin, „Zur Getreide- und Monopolfrage“,
Zürich 1925. Seite 20

n den Kantonen Bern und Zürich, also zentral—
jelegenen Gebieten, festzustellen. Zur Erklärung
vird darauf hingewiesen: Die Greuzmühlen seien
gegenüber den Inlandmühlen nur insoweit im Vor—
eil, als sie in der Nähe der Mühle guten Absatz
ür die Nebenprodukte, Kleie und Futtermehl,
inden. Das sei bei den Grenzmühlen, insbesondere
oweit es sich um Großstadtmühlen handele (Genf,
zasel), nicht der Fall. Müßten alle Mahlprodukte
rach dem Inland verfrachtet werden, so seien die
Zrenzmühlen im Nachteil, weil die Bahnfracht für
vetreide nach den Inlandsbezirken niedriger sei, als
zie Bahnfracht für Mahlprodukte. Vor dem Mo—
opol habe sich der Absatz der Mahlprodukte ganz
zatürlich gemäß den Frachtverhältnissen jeder ein—
elnen Mühle und unter möglichster Vermeidung
on Doppelfrachten geregelt. Seit Bestehen der
freilieferung des Getreides sei in dieser Beziehung
lles auf den Kopf gestellt worden. Wenn unter
en bestehenden Verhaͤltnissen die Inlandmühlen in
»en Grenzbezirken mit ihrem Mehl konkurrieren
önnten, so bedeute das nur, daß Frachten für Ge—
reide unwirtschaftlich ausgegeben und der Allge—
neinheit aufgebürdet würden. Es sei richtig, daß
»urch das Getreidemonopol und die Freilieferung
en kleineren Mühlen der Existenzkampf gegen die
vroßmühlen erleichtert werde; durch die bestehenden
kinrichtungen würde aber der Müller, der vor dem
Krieg Handelsmüller und Kaufmann war, zum
Lohn-⸗ und Kundenmüller herabgemindert.

1. Die in der Schweiz gemachten Erfahrungen und
ihre Anwendung auf deuische Verhaͤltniffe.
Das schweizerische Einfuhrmonopol für Brot—
jetreide hat es in den letzten Jahren ermöglicht,
er inländischen Landwirtschaͤft einen verhältnismäßig
tetigen Abnahmepreis sicherzustellen, der bei freien
Wirtschaft nicht zu erzielen gewesen wäre. Das
Monopol hat die örtlichen Preisunterschiede für
Brotgetreide ausgeglichen, die Haltung eines Vor—
ates ermöglicht, der den Landesbedarf für min—
estens drei Monate decken kann, und das Brot—
zetreide zu einem mäßigen und ziemlich gleich—
ʒleibenden Preis, der nicht allzuweit über den Preis
»es Auslandsgetreides auf freiem Markt hinaus—
sing, zeitweise sogar unter diesem Preis blieb, dem
berbrauch zugefuͤhrt. Diese günstigen Ergebnisse
egen die Frage nahe, ob die in der Schweiz ge—
roffenen Maßnahmen in Deutschland durchführbar
vären. Zur Beantwortung dieser Frage ist es not—
vendig, auf erhebliche Unterschiede in der Deckung
»es Landesbedarfs au Brotgetreide und in der Art
es Bedarfs in der Schweiz und in Deutschland
inzuweisen.
In der Schweiz besteht lediglich für Weizenbrot
zedarf. Der in verhältnismaäßig geringen Men—
jen im Lande selbst erzeugte Roggen verschwindet im
berbrauch als Zusatz zum Weszenmehl. Aus dem
Iusland wird Roggen nicht eingeführt. Die Schwie—
vigkeiten, die für die Brotversorgung Deutschlands
adurch entstehen, daß der Brotbedarf sich aus Be—
arf für Roggenbrot und Weizenbrot zu—
ammensetzt, daß das Verhältnis des einen Be⸗
arfs zum anderen sich verschiebt und daß das Ver—
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MNen⸗
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wie⸗
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Be⸗
zu⸗
He⸗
Cer⸗

zältnis der Inlandserzeugung von Roggen und
Weizen bei weitem nicht dem Verhältnis des Be—
arfs der Verbraucher an Roggen und Weizen ent—
Zricht, fallen in der Schweiz vollständig weg.
Die Brotgetreideerzeugung hat, wie aus der auf
zeite 3 aufgeführten Tabelle ersichtlich ist, einen
serhältnismäßig geringen Anteilan der Ge—
amtproduktion der schweizerischen Land—
»irtschaft, während sie in der deulschen Landwirt—
haft an erster Stelle steht. Das Klima, ins—
esondere die zeitliche Verteilung der Niederschläge,
ie Bodenverhältnisse und Bodengestaltung sind im
urchschnitt in der Schweiz für den Getreidebau un—
ünstiger als in Deutschland. Im Jahre 1924 be—
rug der Anteil der mit Brotgetreide bestellten Acker—
läche an der gesamten kultivierten Fläche in der
Ichweiz 3,6 v. H., in Deutschland 24 v. H. Umge—
ehrt begünstigen in der Schweiz Klima und Boden—
»erhältnisse die Graswirtschaft und den Futterbau,
»ie Vieh- und Milchwirtschaft in höherem Maße
ils im Durchschnitt in Deutschland. Eine staatliche
Bewirtschaftung des Brotgetreides bedeutet deshalb
n der Schweiz, soweit die Landwirtschaft dabei in
zetracht kommt, keinen so einschneidenden Eingriff
ndie freie Wirtschaft, wie es in Deutschland der
tall wäre.
Als Binnenland, dessen Getreideversorgung fast
usschließlich durch Verfrachtung auf dem Schlenen—
oeg erfolgt, ist die Schweiz der Gefahr, daß an die
Zztelle der Getreideeinfuht die Mehleinfuhr
ritt, wenn ein Hochschrauben der Mehlpreise im
Inland durch hohe Mehlzölle vermieden werden
oll, in höherem Maße ausgesetzt als andere Ge—
reideeinfuhrländer. Deutschland hat als Durch—
jangsland für den Getreideverkehr mit Umschlag⸗
lätzen von dem Wasser- zum Schienenweg, die daͤs
entstehen einer Großmühleninduüstrie begünstigen,
uf diesem Gebiet eher eine Vorzugsstellung. Der
zefahr der Mehleinführ an der Stelle von Getreide—
infuhr kann durch die Zollpolitik ohne zu große
zefährdung der Verbraucherinteressen begegnet
erden.
Die Vorratsbildung an Getreide im
igenen Lande durch den freien Handel und die
MNühlenindustrie wird in der Schweiz durch die be—
onderen Verhältnisse der Zufahrtswege für die Ein—
uhr und die Lage des inländischen Bedarfsgebietes
um Weltmarkt und zu anderen Bedarfsgebieten er—
hwert. Für den schweizerischen Einfuhrhändler und
ßroßmüller hat es gewisse Vorteile, die Vorräte,
iie er an der Hand hat, an den Umschlagplätzen
uf den Zufahrtswegen außerhalb des eidgenoͤssischen
vebietes einzulagern, um, wenn die Absatzverhält—
nisse im Inland ungünstiger werden, die Vorräte
hne Frachtverlust anderen ausländischen Bedarfs—
jebieten zuleiten zu können. In Deutschland kann
imgekehrt eine Steigerung der Inlandsvorräte da—
purch eintreten, daß das deutsche Zollgebiet Durch—
jangsgebiet für Getreide nach anderen Ländern ist,
aß eine bedeutende Mühlenindustrie vorhanden ist,
ie in nicht unerheblichem Umfang für die Ausfuhr
irbeitet, und daß sich deshalb sowohl für den Ge—
reidehandel als auch für die Mühlenindustrie die
daltung von Transitlägern empfiehlt. Die amtliche
Aufnahme der Getreidebestände Deutschlands am

28

Nr. 2785

Juli 1914 ergab innerhalb der damaligen Reichs—
renze einen Vorrat an Getreide- und Mehlerzeug—
rissen von annähernd 9 Millionen Tonnen, davon
und 454 Millionen Tonnen Brotgetreide und Mehl
ind 300000 t Nährmittel. Kurz vor der neuen
ernte, trotz Bestehens des die Vorratsbildung nicht
ꝛegünstigenden Einfuhrscheinsystems und einer auch
onst die Lagerbildung von Getreide nicht begünsti—
enden Gesetzgebungesh, ferner trotz einer ungewöhn—
ich großen Ausfuhr von Roggen, Weizen und Hafer
n der ersten Hälfte des Jahres 191425), war also
nehr Getreide im Lande, als bei einer Rationierung,
nie sie im Kriege tatsächlich durchgeführt wurde, ni
inem halben Jahr benötigt wurde. Die Vorräte
m freien Handel stellten eine größere Menge dar,
Is eine deutsche Monopolverwaltung kurz vor der
ernte in Vorrat halten würde. In Deutschland wäre
udem eine isolierte Vorratswirtschaft an Brot—
etreide illusorisch. Die Kriegserfahrungen haben
zelehrt, daß im Fall einer Unterbrechung der Ver—
indung mit dem Weltmarkt die Gefahren des Man—
els an Fetten und tierischen Nahrungsmitteln sowie
in Futtermitteln eine mindestens ebenso große Rolle
pielen, wie die Brotversorgung. Die schweizerische
andwirtschaft ist, wie därgetan, in bedeutend
üöherem Maße als die deutsche Landwirtschaft auf
ie Hervorbringung von anderen Nahrungsmitteln
Is Brot eingestellt. Eine Vorratsbildung, die dazu
estimmt. ist, die Brotversorgung für den Fall der
zerkehrsunterbrechung sicherzustellen, bedeutet in der
»chweiz in anderem Maße lediglich das Ausfüllen
iner Lücke in der Sicherstellung der Ernährung
ils in Deutschland.
Der Hauptunterschied, soweit die Grundlage eines
zetreidemonopols in Frage kommt, zwischen der
zchweiz und Deutschland liegt in dem Verhältnis
er int Inland erzeugten Brotgetreidemenge zur
zedarfsmenge. Das ganze System des schweize—
ischen Getreideeinfuhrmonopols ist auf der Tat—
ache aufgebaut, daß die einheimische Landwirtschaft
ur einen geringen Bruchteil des Brotgetreide—
edarfs des Landes hervorzubringen vermaäg, und
aß die größere Menge Brotgetreide aus dem Aus—
ind bezogen werden muß. Nur dieses Verhältnis
rmöglicht es, dem schweizer Landwirt für das von
ym gelieferte Brotgetreide einen höheren Preis zu
ahlen, als der Verbraucher dafür zahlen muß.
her Grundgedanke des schweizer Monopols wie auch
er anderen besprochenen Vorschläge zur Förderung
er schweizerischen Brotgetreideerzeugung ist die Ver—
ilung des für das Inlandsetzeuügnis gezahlten
berpreises auf die um ein Vielfaches größere tatichlich
 verbrauchte Brotgetreidemenge. In Deutsch—
ind sind für den Gesamtbedarf an Brotgetreide
iese Voraussetzungen nicht gegeben. Das System
es schweizerischen Monopols ist deshalb für die
Zrotversorgung insgesamt in Deutfchland nicht
urchführbar. Läßt man den Unterschied der Ge—
reidearten und die Verfütterung außer Betracht, fo

41
2) Hugo Meyer. „Zur Frage des Getreidemono—
ols“, Schmollers Jahrbuch, 13. Jahrgang, 3. Heft,
seite 229. 3
209), Miscchael Hainisch. „Das Getreidemonopol“,
ienh des Vereins für Sozialpolitik, Ne. 1066. 1916,
Zeite
        <pb n="26" />
        —26

ist Deutschland in der Lage, seinen Bedarf qu Brot—
getreide selbst zu decken. Die im Jahre 1925 in
Deutschland erzielte Mehrernte gegenüber 1924
übertraf die Mehreinfuhr an Brotgetreide im Wirt—
schaftsjahre 1924,/26 um 578000 t.
Das Verhältnis von Inlandserzeugung zum In—
landsverbrauch ist allerdings bei den beiden Brot—
getreidearten Weizen und Roggen sehr verschieden.
Im Normaljahr ist damit zu rechnen, daß an Weizen
3 des Bedarss im Inland und 5 durch Einfuhr
gedeckt werden, und daß bei Roggen ein Überschuß
zur Ausfuhr zur Verfügung fsteht. Eine Monopol—
verwaltung, die sich selbst erhalten soll, würde also
unmöglich den im Inland erzeugten Roggen zu
höheren Preisen übernehmen können, als sie den
Roggen an den Verbrauch weitergibt.
Bei Weizen wäre ein Monopol nach dem Schweizer
Muster denkbar. Geht man davon aus, daß die
Einfuhr an Weizen ß des Gesamtverbrauchs beträgt
und 33 von der Inlandserzeugung beigesteuert wer—
den, so müßte der Abgabepreis, wenn man Speku—
lationsgewinne und Verluste der Getreideverwaltung
unberücksichtigt läßt, zunächst den Auslandspreis
unverzollt deutscher Grenze um 25 des UÜberpreises
für Inlandsgetreide übertreffen. Dazu käme ein
Zuschlag für die Kosten der Monopolverwaltung,
Kosten einer etwaigen Lagerhaltung und für Fracht
und Spesen vom Übernahmeort bis zur Abgabe—
station. Wenn dabei ein Abgabepreis herauskommen
würde, der unter dem Übernahmepreis liegt, so
wäre der Unterschied auf jeden Fall erheblich ge—
ringer als in der Schweiz.
Dem Landwirt, der einen Produktionsüberschuß
an Weizen zum Verkauf bringt, wäre, eine Ab—
nahmepflicht der Monopolverwaltung nach Schweizer
Muster vorausgesetzt, ein über dem Weltmarktpreis
liegender Preis sichergestellt. Der garantierte Über—
nahmepreis würde einen starken Anreiz zur Aus—
dehnung des Weizenbaues bilden. Allerdings müßte,
da ein Zoll für Weizen nicht mehr bestünde, auch
der Einfuhrschein für ausgeführten Weizen in Weg—
fall kommen. Eine Mahlprämie nach Schweizer
Muster für den Verbrauch des Selbstversorgers
würde wegen der Geringfügigkeit des Unterschiedes
zwischen Abgabe- und Ubernahmepreis im Ver—
hältnis zu der Schwierigkeit der Uberwachung der
kleinen Mühlenbetriebe nicht in Frage kommen
können. Nimmt man an, daß der für Inlandsweizen
zu zahlende UÜberpreis dem anderenfalls geltenden
Weizenzoll entsprechen würde, so würde der Ver—
brauch auf jeden Fall höher belastet, als durch einen
Zoll, der sich im Preise des Inlandsgetreides nicht
voll auswirkt. Da der Gewinn aus dem Absatz von
eingeführtem Getreide vollständig zum teilweisen
Ausgleich des UÜberpreises auf Inlandsweizen zu
verwenden wäre, würde die Monopolverwaltung der
Reichskasse einen Ersatz für den in Wegfall kom—
menden Zoll nicht zuführen können.
Weiter würden aber noch erhebliche Schwierig—
keiten entstehen, mit denen in der Schweiz nicht zu
rechnen ist.
In einem kleinen Wirtschaftsgebiet wie die
Schweiz ist es möglich, mit einem einheitlichen
UÜbernahmepreis und Abgabepreis mit Preiszuschlä—
gen zur Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede

auszukommen. Schon die größere Mannigfaltigkeit
der aus dem Inland angebotenen Weizensorten
vürde aber in Deutschland viel größere Schwierig—
keiten bieten, die nicht ausreichende Berücksichtigung
hervorragender Qualitäten würde produktionsschäd—
lich wirken. Abgesehen davon haben aber auch schon
in der Kriegszeit die örtlichen Verschiedenheiten der
Bodenpreise, der Erzeugerkosten, der Verbraucher—
hpreise eine örtliche Staffelung der Ubernahme- und
»er Abgabepreise notwendig gemacht. Eine solche
Staffelung würde dazu zwingen, den freien Ver—
ehr mit Weizen auch im Inland zu unterbinden,
»bwohl von der zwangsweisen Erfassung der Ernte
ibgesehen wird. Eine scharfe Uberwachung jedes
Verkehrs mit Getreide wäre schon deshalb not—
vendig, um die Unterschiebung von Auslands—
Jetreide als Inlandsgetreide zur Erzielung des Über—
zreises zu verhindern. Die Qualitätsunterschiede
wischen Inlandsgetreide und Auslandsgetreide
wingen zu einer Staffelung in den Abgabepreisen
e nach Herkunft. In der Schweiz ist es möglich,
»ie verhaäͤltnismäßig geringen Mengen Inlands—
getreide örtlich verteilt den Mühlen aufzuzwingen.
hei dem umgekehrten Mengenverhältnis zwischen
Inlands⸗ und Auslandsgetreide und der örtlichen
Verschiedenheit der Gewöhnung des Verbrauchs an
Auslandsgetreideprodukten würden entweder einer
deutschen Monopolverwaltung oder der deutschen
Mühlenindustrie viel weitergehende Schwierigkeiten
entstehen als in der Schweiz.
Die geringere Lagerfähigkeit des Inlandsgetreides
kann in der Schweiz dadurch überwunden werden,
daß die im Verhältnis zum Gesamtverbrauch ge—
ringere Menge Inlandsgetreide sofort dem Ver—
zrauch zugeführt wird. Der Verbrauch des Inlands—
getreides könnte in Deutschland wegen der notwen—
zigen Vermischung mit Auslandsgetreide nur über
zas ganze Jahr verteilt vor sich gehen. In Jahren,
n denen die Ernte feucht einkommt, wären Verluste
aum zu vermeiden. Die bei der freien Wirtschaft
ur Vermeidung dieser Schwierigkeiten und zum
Zwecke des auch im Ausland erwünschten Quali—
ätenaustausches einsetzende Ausfuhr müßte ent—
veder von der Monopolverwaltung zu Preisen, die
ür gewöhnlich unter den Übernahmepreisen liegen,
urchgeführt oder durch Gewährung offener Aus—
uhrprämien an den freien Handel aufrechterhalten
verden, würde also die Verbraucher erbeblich be—
asten.
Transitgeschäft mit Weizen spielt in der Schweiß
eine Rolle. Das Transitgeschäft kann der freie
Zandel ohne Aussicht auf etwaigen Inlandsabsatz
nicht aufrechterhalten. Das Einfuhrmonopol würde
deshalb das Transitageschäft des freien Handels
unterdrücken.
Es ist nicht nötig, auf die Schwierigkeiten der
Festsetzung der übernahmepreise und der Abgabe—
preise näher einzugehen. In der Schweiz, die in der
Hauptsache auf die Deckung aus dem Ausland an—
gewiesen ist, ließ sich durch die wenigen festgelegten
Richtlinien, daß die Unkosten der Monopolverwal—
ung gedeckt, Gewinne nicht erzielt werden sollen,
daß der Abgabepreis möglichst niedrig sein und der
bernahmepreis sich zwischen einem Höchstpreis und
Mindestpreis von 45 bzw. 88 Fr. bewegen und nicht
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nehr als 8 Fr. über dem Weltmarktpreis betragen
oll, eine brauchbare Grundlage schaffen. In Deutsch—
ind würde der Festsetzung der Übernahmepreise für
znlandsgetreide eine weit größere Bedeutung für
ie Verbraucherschaft zukommen, da der Abgabepreis
adurch viel wesentlicher beeinflußt würde als in der
zchweiz. Eine Stabilisierung der Preise, die dazu
ihren könnte, daß unter Umständen der Über—
ahmepreis oder auch nur der Abgabepreis hinter
inem übermäßig hochgehenden Auslandspreis zu—
ückbleibt, wäre mit der Aufrechterhaltung der pri—
aten Ausfuhr nicht vereinbar. Gerade die Ausfuhr
t aber in Deutschland aus mehrerwähnten Grün—
en nicht völlig zu entbehren.

Der Gedanke eines deutschen Getreidemonopols
ediglich für Weizen wurde von dem späteren öster—
eichischen Bundespräsidenten Hainisch in einer
xchrift „Das Getreidemonopol“, Schriften des Ver—
ins für Sozialpolitik Nr. 155, 1916, vertreten.
»ainisch kommt aus der Tatsache heraus, daß
)eutschland für Roggen nicht notwendig Einfuhr—
ind sei (a. a. O. S. 866) und ein Monopol nur in
inem Einfuhrland Anwendung finden könne, dazu,
är Deutschland ein Monopol lediglich für Weizen
inter Ausschluß der anderen Getreidearten zu emp—
hlen. Das von Hainisch empfohlene Monopol ist
n Gegensatz zu dem Schweizer Getreidemonopol
edoch ein Monopol mit zwangsweiser Erfassung der
esamten Inlandserzeugung. Es ist hier zu pruͤfen,
b auf Grund der in der Schweiz gemachten Erfah—
ungen sich die Ubernahme der dort getroffenen
Naßnahmen auf Deutschland empfiehlt. Uber den
dahmen der gestellten Aufgabe würde es hinaus—
ehen, darzulegen, ob ein Monopol in irgendeiner
nderen Form als das Schweizer Monopol in
deutschland Aussicht auf Erfolg hätte. Es sei des—
alb nur kurz darauf verwiesen, daß Hainisch den
bernahmepreis durch Annäherung an die indivi—
uellen Produktionskosten des Abliefernden so ge—
alten will, daß dem Landwirt zwar die Produk—
onskosten garantiert, andererseits aber die Bildung
iner Differenzialrente verhindert und eine be—
ehende Differenzialrente gemindert werden solle.
)as Weizenmonopol mit zwangsweiser Erfassung
er ganzen Weizenernte würde damit eines der
zauptbedenken gegen ein Weizenmonopol, das nur
bernahmepflicht der Monopolverwaltung, aber
eine Abliefexungspflicht des einheimischen Erzeu—
ers kennt, beseitigen, nämlich daß durch die Garan—
ierung eines über dem Weltmarktpreis liegenden
bernahmepreises für Weizen eine einseitige Grund—
entenbildung für Weizenböden heraufbeschworen
vürde. Dafuͤr würde aber die Feststellung der in—
sividuellen Produktionskosten und die Bemessung
»es Abnahmepreises nach dem Ergebnis dieser Fest—
tellung unüberwindliche Schwierigleiten bereiten.
der Versuch, durch niedrigere Ubernahmepreise be—
tehende Differenzialrenten zu beseitigen, würde, wie
zainisch zugibt, voraussichtlich dazu führen, daß der
Landwirt den Weizenbau aufgibt und zu anderen
nonopolfreien Fruchtarten übergeht. Eine zwangs—
veise Erfassung der Getreideerzeugung, sei es auch
nur einer einzelnen Getreideart, wird nach den in
der Kriegszeit und Nachkriegszeit in Deutschland ge—

27
—

Nr. 2785

ummelten Erfahrungen wohl nicht so leicht ohne
wingende Not wieder versucht werden. Damit ist
uch der Vorschlag zu einer zwangsweisen Bewirt—
haftung der Weizgenerzeugung und des Weizen—
edarfs sowie einer jeden weiteren, die inländische
xẽrzeugung anderer Getreidearten erfassenden
zwangswirtschaft in den Hintergrund gerückt.
In Deutschland bestünde gegenwärtig für ein?
Nonopol, das sich zur Aufgabe stellte, die Roggen⸗
reise zu heben und zu stabilisieren, mehr Inter⸗
sse als für ein Weizenmonopol. Ein Roggen—
aonopol lehnt Hainisch, wie erwähnt, für
deutschland deshalb ab, weil normalerweise mit
inem UÜberschuß der Erzeugung über den Verbrauch
u rechnen sei und eine bürokratische Verwaltung,
hie sie eine Monopolverwaltung immer sein würde,
um Betrieb eines Ausfuhrhandels ungeeignet sei.
diese Schlußfolgerung wird vielleicht nicht allseitig
As zwingend anerkannt werden, Es gibt Mono—
ole, die die Aufrechterhaltung des Preises WBaloris
grungqeines in der — zur Ausfuhr ge—
mgenden Erzeugnisses des betreffenden Landes zum
ziele haben. Es handelt sich dabei allerdings in der
degel um Erzeugnisse, in denen das betreffende
zand wegen der Sonderstellung, die es in der Er—
eugung einnimmt, den Weltmarkt beherrscht. Die
doggenerzeugung Deutschlands erfüllt nun auf dem
veltmarkt für Roggen diese Voraussetzung nicht.
zin Ausfuhrüberschuß an Roggen erscheint außer
m Jahre 1925 im wesentlichen nur in den letzten
horkriegsjahren. Auch in den Jahren mit Über—
hußerzeugung ist zur Qualitätsergänzung eine ge—
disse Einfuhr notwendig. Die Tätigung der Aus—
uhr könnte unter Gewährung einer je nach dem
Zerhältnis des Weltmarktpreises zu dem Ubernahme—
reis der Monopolverwaltung schwankenden offenen
lusfuhrprämie dem freien Handel überlassen wer—
en. Es bestünde dabei allerdings immer noch die
zchwierigkeit, daß Roggen nicht nur der mensch—
ichen Nahrung dient, sondern auch als Viehfutter
zerwendung findet. Bei einem durch eine Monopol⸗
erwaltung stetig gehaltenen Roggenpreis, aber be—
neglichem Preis der Futtermittel würde, wenn die
futtermittel teuer werden, die Neigung bestehen,
doggen zu verfüttern und umgekehrt, wenn die
zuttermittel im Preise niedrig stehen, Roggen, der
onst in den Futtertrog wandern würde, der
Nonopolverwaltung anzudienen. Die Ausfuhrfähig—
eit des Inlandsroggens vermindert sich aber, weil
—D
urriert bei niederen Futtermittelpreisen. In der
driegszeit bestanden solche Schwierigkeiten nicht, weil
ller im Inland erzeugter Roggen als menschliche
dahrung dienen mußte und die Verfütterung ver—
oten war. Unter den Verhältnissen der Friedens—
eit hätte ein Roggenmonopol notwendig die
Nonopolbewirtschaftung aller Futtergetreidearten
ur Folge. Es bedarf keiner besonderen Darlegung,
aß damit eine Aufgabe von gewaltigem Umfang
estellt würde, bei der die möglicherweise erzielten
zorteile nie im Verhältnis zu den damit verbun—
enen Risiken und den notwendigen Nachteilen für
ie Gesamtwirtschaft stehen würden. Bei einem
doggenmonopol würden die Schwierigkeiten, die die
eringere Lagerfähigkeit des heimischen Erzeug—
        <pb n="28" />
        0

nisses mit sich bringt, noch mehr hervortreten als
bei Weizen, weil es fich um größere Mengen handelt
und der Ausgleich mit dam besser lagerfähigen
Auslandsgetreide wegfällt. Die Schwierigkeiten der
Festsetzung der Ubernahne- und der Abgabepreise,
der örtlichen Verschiedenheit von Erzeugerpreisen
und Verbraucherpreisen, der Uberwachung des Ver—
kehrs mit Getreide beständen bei Roggen in gleicher
Weise wie bei Weizen. Selbst weun es gelänge,
dem Erzeuger eine gleichmäßige Rente sicherzustellen,
würden damit wohl kaum dem Verbraucher billiger⸗
Preise als in der freien Wirtschaft gewährleistet.
Die Nachkriegszeit weist die höchsten Jahres—
schwankungen in den Weltmarktpreisen für Getreide
auf, die seit den letzten 60 Jahren, also seit es
einen Weltmarkt für Getreide gibt, beobachtet
wurden.
Diese große Unsicherheit in der Preisbildung, die
Erschütterungen der Wirtschaft, die die fortgesetzten
starken Schwankungen mit sich bringen, legen den
Wunsch einer Stabilisiterung der Preise durch staat⸗
lichen Eingriff nahe. Wenn die Schwankungen in
der Nachkriegszeit höher und anhaltender waren, als
in einer langen Zeitperiode vor dem Krieg, so liegt
die Annahme nahe, daß nicht Vorgänge, die in nor—
malen Zeiten die Preisschwankungen verursachen,
vie Ausfall der Ernte in den verschiedenen Erzeu—
Jungsgebieten nach Qualität und Quantität, Ein—
schäßungen der konrmenden Ernte und Wechsel, die
in diesen Einschätzungen sich vollziehen usw., dabei
allein von Einfluß waren, sondern daß besondere
Vorgänge, die milt den Einwirkungen und Nach—
wirkungen des Krieges zusammenhängen, so Ei—
schöpfung der Vorraͤte und der Produktionskraft
des Bodens in Mitteleuropa, die durch Kriegspreife
forcierte Ausdehnung der Getreideanbaufläche in
Nordamerika, die ungeklärte Frage, ob bisherige
UÜberschußgebiete, wie Rußland unß Rumänien, in⸗
folge der dort in der Kriegszeit und Nachkriegszeit
vollzogenen Agrarreformen aus der Weltmagkt
versorgung ausscheiden, die Verarmung der Ver—
braucher in den bisherigen Hauptzuschußgebieten,
die damit verbundene Schwächung der Kaufkraft,
die Steigerung und Schwächung der Exportfähig⸗
keit von Überschußgebieten und der Aufnahmefähig⸗
keit von Zuschußgebieten durch Umwälzungen in den
Valutaverhältnissen die Ursache für die besonders
schroffen und besonders andauernden Schwankungen
in den Weltmarktpreisen für Getreide waren. Diese
Kriegseinwirkungen und Nachwirkungen sind im
Abklingen begriffen. Je mehr sich über die verblie—
benen Dauerwirkungen und Umstellungen eine über—
sicht gewinnen läßt, desto mehr werden sie als Ur—
jache besonderer Unsicherheit und besonderer Preis⸗
schwankungen ausgeschaltet. Angebot und Preise
stellen sich auf die neuen Verhältaüisse der Nachfrage
ein. Damit entkräftet sich der Hauptgrund mehr und
mehr, der in der Nachkriegszeit eine weitere staat—
liche Einflußnahme anf Gekreides, Mehl- und Brot—
preise wünschenswert erscheinen lassen kann. Anderer—
seits ist zu berücksichtigen, daß die Zeiten eines so
starken Auf- und Niedergeheus der Getreidepreise
allein die Möglichkeit bieten kounten, daß eine glück
lich spekulierende Monopolverwaltung durch Ein—
käufe zur Baissezeit in der folgenden Haufsezeit einen

Abgabepreis durchhalten konnte, der nicht erheblich
iber, zeitweise sogar unter dem Weltmarkipreise
tand, während sie gleichzeitig aus den Verkaufs⸗
Jewinnen noch erhebliche Aufwendungen für Über—
preise an die heimische Landwirtschaft, für Haltung
zroßer Vorräte und für örtlichen Preisausgleich
zestreiten konnte. Kehren Zeiten wieder, in denen
die Höchst⸗ und Mindestpreise der gleichen Getreide
art in einem Jahr nur um wenige Prozente
ovneinander abweichen, so sind solche Ergebnisse
ichwerlich mehr möglich.
Die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen
zeigen, daß ein Staat, der den Verkehr mit Brot—
getreide monopolisiert hat, damit den Mehl- und
Brotpreis des freien Marktes noch nicht unbedingt
beherrscht. Mehrere der Vorschläge für Ein—
richtungen, die an die Stelle des gegenwärtig in der
Schweiz bestehenden Getreidemonopols treten sollen,
gehen davon aus, daß gesetzliche Maßnahmen, die
an dem Vorgang der Vermahlung des Brotgetreides
einfassen, die Beeinflussung der Preisbildung für
Krotgetreide in einfacherer Weise gestatten als das
Betreidemonopol. Auch in Deutschland ist wieder—
holt das Monopol für die Müllerei allein oder für
Müllerei und Bäckerei als derjenige Weg vor—
geschlagen worden, auf dem der Staat die Preis—
ildung für Brotgetreide zu beeinflussen und ins—
esondere dem Verbraucher einen niederen Brol
preis sicherzustellen hätle. Daneben bezweckten
diese Vorschläge allerdings auch noch, dem Staat
eine Einnahmequelle zu erschließen. Man ging
avon aus, daß modern eingerichtete Großbetriebe
n Müllexei und Bäckerei das Mehl und Brot dem
berbraucher viel billiger zuführen könnten, als die
Jegenwärtig die Preisbildung beherrschenden
Kleinbetriebe, und daß trotz geringerer Abgabe—
preise dem Staat noch ein Uberschuß bleiben
önnte?s), Es ist in diesem Zusammenhang be—
nerkenswert, daß auch die in der Schweiz der
Volksabstimmung unterstellte neue Gesetzesvorlage
davon absieht, in der Frage der Brotgetreidewirt⸗
chaft und Brotversorgung über den gegenwärtigen
Zustand des Einfuhrmonopols und der Garaütie
ines Abernahmepreises für das im Inland erzeugte
setreide hinauszugehen, obwohl, wie bereits er—
vähnt. insbesondere die Vertreter der Muühlch—
ndustrie der Einführung eines Systems der Kon—
zessionierung im Mühlengewerbe nicht grundsätz⸗
ich ablehnend gegenüberstehen. Die Vorschläge zur
Monopolisierung von Müllerei und Bäckerei müssen,
um die Rationalisierung und damit die Verbilligung
des Arbeitsvorganges erreichen zu können, den
Ersatz der Kleinbetriebe durch eine beschränkte
Zahl von Großbetrieben in Aussicht nehmen. Es
vird dargelegt, daß damit eine große Zahl von
Arbeitskräften erspart wird. Geraͤde dieses Argu—
ment gibt Gegnern der Monopolisierung der beiden
Bewerbe Anlaß, darauf hinzuweisen, wie viele
gegenwärtig selbständige Exiftenzen durch eine solche
Monopolisierund vernschtet würden unß wose viele

260) Vgl. Dr. W. Ettling. „Die Frage des staatlichen
Brotmonopols sowie der Verstaatlichung der Mülleret“,
Berlin 1918, und Dr. E. v. Bechtolsheim, „Ein
Reichsgetreidempnopol“, München 1818.
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überflüssig gewordene Arbeitskräfte dem ohnedies
inter Überangebot stehenden Arbeitsmarkt zuge—
ührt würden. Man kann sich solchen Erwägungen
jegenüber auf den Standpunkt stellen, daß ein
iberwiegendes Interesse der Allgemeinheit, wie es
die Verbilligung von Mehl und Brot darstellen
vürde, es rechtfertige, über die Beeinträchtigung
»er Existenzbedingungen von einigen hunderttausend
Menschen hinwegzusehen. Man mag auch einige
veitere Einwendungen gegen die Monopolisierung
'on Müllerei und Bäckerei als nicht voll durch—
chlagend bezeichnen. Die Monopolwirtschaft würde
zurch die Verpflichtung der Entschädigung einer
roßen Zahl stillzulegender mittlerer und kleiner
Betriebe von vornherein eine schwere Belastung
reffen. Die Großmüllerei ist in erheblichem Grade
Ausfuhrindustrie. Wenn ein staatlicher Monopol—
hetrieb auch vielleicht mit dem Einfuhrgeschäft sich
zurechtfinden kann, so ist er für das Ausfuhrgeschäft
uuf jeden Fall von vornherein ungeeignet. In der
Bäckerei eignet sich lediglich die Herstellung von
roßbrot für den fabrikmäßigen Betrieb. Eine
rationell arbeitende mit modernen Maschinen aus—
Jestattete Kleinweizenbrotfabrik muß mindestens
auf den Bedarf von 170000 Menschen eingestellt
ein. Die Absatz- und Verteilungsfrage für solche
Mengen Kleinbrot kann nur in wenigen Groß—
tädten in wirtschaftlicher Weise gelöst werden; dä—
dei wäre es immer noch nicht möglich, nur halbwegs
dem vielgestalteten Geschmack der Verbraucher in der
Weise Rechnung zu tragen, wie dies durch das freie
Bäckerhandwerk gegenwärtig geschieht. Ein Mono—
dol, das sich nur, auf die Großbrotherstellung er—
treckt, würde vielen mittleren und kleinen Be—
rieben, die sich gegenwärtig mit Großbrot- und
dleinbrotherstellung befassen und nach dem Um—
ang ihres Kundenkreises sowie für eine lohnende
usnützung ihrer Betriebsanlagen auf beide Be—
riebsarten angewiesen sind, die Lebensfähigkeit
rehmen. Soweit Müllerei und Bäckerei dem Staat
Ierschüsse bringen sollen, ist einzuwenden, daß das
ägliche Brot von sozialen Gesichlspunkten aus das
denkbar ungeeignelste Steuerobjekt ist. Der durch—
chlagende Einwand gegen alle Pläne der Mono—
»olisierung von Müllerei und Bäckerei ist der, daß
das, was durch Zusammendiehung der Mehl- bzw.
Broterzeugung in einer kleinen Zahl rationell ein—
gerichteter und betriebener Fabrikanlagen gewonnen
vird, durch unwirtschaftliche Aufwendungen für
den Transport des Rohstoffes wie des Erzeugnisses
wieder verloren geht. Man braucht nur den einen
Satz aus der Schrift von Bechtolsheim, der das
Mühlenmonopol empfiehlt, anzuführen. („Ein
Reichsgetreidemonopol“ S. 683933
„Ein staatliches Mühlenmonopol darf in
bezug auf seinen Ertrag überhaupt nicht
isoliert betrachtet werden, vielmehr ist in
erster Linie die aus einem solchen erwachsende
Zunahme im Verkehr in Rechnung zu stellen,
woraus die staatlichen Verkehrseinrichtungen
eine ganz wesentliche Mehrung ihrer Ein—
nahme erfahren dürften.“
Die Tatsache, daß sich im Müllereigewerbe immer
aoch 40 000 Klein- und Mittelbetriebe in Deutsch—

29

Nr. 2785

and aufrechterhalten können, obwohl ihre Mahl—
inkosten weit höher sind als die der großen Mühlen,
»aß sie also offenbar immer noch einem Bedürfnis
senügen, ist nur darauf zurückzuführen, daß ihr
Z„tandort in der Nähe oder im Zentrum eines
ßroduktionskreises des Rohstoffes und eines Ver—
orgungskreises gelegen ist, so daß sie solange für
inen solchen Kundenkreis zu arbeiten imstaude
ind, als ihre erhöhten Mahlunkosten pro Doppel—
entner durch geringere Frachtkosten des Getreides
zur Mühle und des Mehles und der Kleie zum Ab—
tehmer zurückkompensiert werden?',). Die Not—
vendigkeit, durch Stillegung von Betrieben, Kapi—
al und Existenzen zu vernichten, um damit Getreide
ind Mehl auf den Weg über die staatlichen Ver—
ehrsanlagen zu zwingen, den sie andernfalls nicht
genommen hätten, wird auch der nicht anerkennen
önnen, der zur möglichsten Förderung der Renta—
zilität der staatlichen Verkehrsanlagen bereit ist.
Noch schwieriger ist die Transport- und Verteilungs—
rage in der Bäckerei, wo es sich um Zuführung
leinster Mengen und in kürzesten Zeitintervallen
in den Verbrauch handelt. Man wird auch hier
richt fehlgehen, wenn man annimint, daß die Vor—
eile der billigeren Erzeugung durch die Mehrkosten
»es Transportes und der Verteilung und durch
Inbequemlichkeiten für den letzten Verbraucher bei
veitem ausgeglichen werden. Die Wahrscheinlich—
eit, daß die Konsumenten das Brotmonopol nicht
ils einen Vorteil empfinden würden, bestünde selbst
»ann noch, wenn das Monopol eine Verbilligung
des Brotes zur Folge haben würde.
Aus diesen Gesichtspunkten heraus wird man
s verstehen, daß man in der Schweiz den Schritt
veiter vom Getreidemonopol zum Müllerei- und
Brotmonopol nicht gegangen ist und auch vorerst zu
gehen nicht beabsichtigt.

I. Horwegen

b. Die Brotgetreideversorgung Norwegens während
des Krieges und in der Nachkriegszeit.
Als der Krieg das handelspolitische System
suropas in Trümmer legte, sah sich auch der
rorwegische Staat genötigt, in der Deckung des
Bedarfs der Landesbewohner an Lebensmitteln
neue Wege zu beschreiten. Seit August 1914 trat der
Staat als Importeur von Lebensmitteln jeder Art
n Tätigkeit, um die Ernährung der Bevölkerung
icherzustellen. Nach einer von. dem. Ernährungs
irektor, in dessen Hand die staatliche Lebens—
nitteleinfuhr lag, gelieferten Aufstellung?s) wurden
n der Zeit von August 1914 bis 81. Dezember 1924
m ganzen Lebensmittel im Werte von 1600 Mil—
ionen Kronen, davon für 815 Millionen Kronen
Veizen und Roggen und für 248 Millionen Kronen
Veizen- und Roggenmehl eingeführt und umgesetzt.
eben Getreide und Mehl sind in der Liste auf—
leführt Zucker mit 277 Millionen Kronen, Butter.
Fier, Fleisch, Salz, Kartoffelmehl usw.

2) Dr. Walter Zeckendorf. „Die Getreidemono—
volfrage in Deutschland“, München 1921.
8) Storthings⸗Sotkument 1926 Nr. 11 S. 17.
        <pb n="30" />
        30

Die staatliche Einfuhr von Brotgetreide setzte im
Jahre 1916 ein und ergab bei den fortgesetzt steigen—
den Preisen im Jahre 1916 einen Nettoüberschuß
von 7 Millionen Kronen, 1917 von 15 Millionen
Kronen, gleich 20 v. H. des Umsatzes. Wie in allen
europäischen Ländern wurde gleichzeitig versucht,
durch Steigerung der Inlandserzeugung' au Brot—
getreide die Brotversorgung des Laͤndes von Zu⸗
fuhren aus dem Ausland unabhängiger zu machen
Es wurden Mindestpreise für Inlandsgetreide fest—
gesetzt, die der heimischen Landwirtschaft eine aus
kömmliche Bezahlung für das auf den Markt ge
zrachte Getreide gewährleisten sollten. Der Staar
suchte den Absatz des Inlandsgetreides dadurch zu
ichern, daß er sich durch Verträge mit einer großen
Zahl von Müllern verpflichtete, den für das ver—
mahlene heimische Getreide gezahlten Uberpreis
gegenüber dem Preis des eingeführien Getreides zu
erstatten. Den Übergang zum staatlichen Getreide—
Nonopol enthielten die Berordnungen vom 8. und
22. September 191720) und 19. Oktober 191780), in
denen den inländischen Erzeugern von Weizen,
Roggen und Gerste verboten wurde, an andere
Stellen als an den Staat zu verkaufen und der
Staat das alleinige Recht zur Einfuhr von Weizen,
Roggen, Gerste und Hafer und deren Vermahlungs.
produkten sich vorbehielt. Hierzu ist zu bemerken,
daß in Norwegen die Gerste dem Brotgetreide zu⸗
gerechnet wird und auch Hafer in bedeutend höherem
Umfang als in anderen Ländern als menschliche
Nahrung dient, insbesondere als Grütze und als
Zusatz zum Roggenbrot. An weiteren kriegswirt
schaftlichen Maßnahmen sind zu erwähnen Ein—
schränkung des Selbstverbrauchs und der Ver—
fütterung. Die Übernahmepflicht des Staates für
zeinheimisches Getreide bildeie die Grundlage für den
Anbauzwang, der in den Jahren 1918 bis 1920
eine erhebliche Steigerung der Brotgetreide⸗
erzeugung zur Folge hatte. Nach Wegfall des An—
bauzwanges verschwanden dessen Wirkungen als—
bald fast völlig wieder. Die vom 1. Oktober 1017
ab geltenden Übernahmepreise,
für Roggen und Weizen 60 Kr. für 100 kg
für Gerste. .. 530 ⸗ 100
für Hafer45 — 100 ⸗

wurden zeitweise noch um 5 Kronen erhöht. Der
übersetzte Ubernahmepreis für Hafer hatte eine so
starke Ablieferung zur Folge, daß mehrere Schiffs—
ladungen mit Verlust nach Daͤnemark und Finnland
ausgeführt, werden mußten. Für die Ernte 1920
waren die Ubernahmepreise:
für Roggen und Weizen. 558 Kr. für 100 kg
für Gerste. . 45 100
für Hafer... 88 2100⸗
Zu Ablieferung wurden 18 000 t angemeldet. Da
die Weltmarktpreise nach der Festsetzung höher ge—
stiegen waren, erhielten die Erzeuger die Erlaubnis,
die Verträge rückgängig zu machen, wovon sie auch
Gebrauch machten. Seit Herbft 1920 kaufte das
Proviantamt das angebotene Inlandsgetreide
orwesische Gesetzeszeitung 1917, 2. Abteilung, S. 615
an
ẽo) Morwegische Gesetzeszeitung 1917, 9. Abteilung, S. 680.

Jrundfätzlich zu Weltmarktpreisen eif norwegischer
dafen. Bei dieser Preisbemessung blieb es daun im
vesentlichen für Weizen, Roggen und Gerste,
vährend Hafer aus der Monopolbewirtschaftung
ausgeschaltet blieb. Ein Vergleich von in Presse⸗
neldungen gelegentlich erwähnten UÜbernahmepreisen
nit den gleichzeitigen Notierungen für entsprechende
Qualitäten in Hamburg, Rotlerdam oder Kopen—
hagen ergibt folgendes Bild:
Weizen

dag

Einkaufspreis
—*
rwegischen Keige
Hektolitermindest⸗
gewicht 75 kg

100 kg
Manitoba III
eif Kontinent

Unterschied
überpreis (4)

27. 9. 20
16. 9.21
i2. 11. 24
8. 12. 85

31,00 Kr. 27,50 Kr. — 8,50 Kr.
46,716 ⸗ 45,66- - L10 ⸗
52288 — 46800 -—S5u-38,80
 ⸗ 34,83 ⸗ — 4,18 ⸗

Roaogooen

Dag

Einkaufspreis
für 100 kg
norwegischen Roͤggen
Hektolitermindesi⸗
aewicht 71 ko

100 kg
Westernroggen
cif Kontinent

Unterschied
UÜberpreis (4)
Unterpreis (

27. 9. 22 26,0 Kr. 21,50 Kr. — 4,50 Kr.
16. 9. 20 85,60 ⸗ 36,80 ⸗— 1,;30 ⸗
12. 11. 241 43,00 ⸗ 41,850 -1— 1,80 ⸗
8. 12. 25]1 28,00 ⸗ 28,390 ⸗ — 4,10 ⸗

Goerfft

2

—XX

Einkaufspreis
für 100 5
torwegische Gerste
Hektolitermindest⸗
gewicht 61 ko

100 kg Donau⸗1
Russen⸗Gerste * Unterschted
eit Bamburg überpreis (4)

27. 9. 22 236,0 Kr.
16. 9. 24 42,00 ⸗ 38,00 Kr. —4 3,10 Kr.
12. 11. 24 42,78 ⸗ 34,00 ⸗ — 8,75 ⸗
8. 12. 251 27,00⸗ 1865⸗ 8,35

Die Ubernahmepreise galten ab nächster Bahnstation
»der Dampfschiffhalteftelle. Für Orte, bei denen
zurch weite Entfernung von der Bahnstation oder
Ddampfschiffhaltestelle besonders hohe Fuhrkosten
entstanden, war eine Sonderregelung vorgesehen.
Seit Einführung des Monopols stand die Frage
in Norwegen ununterbrochen zux Erörterung, durch
velche dauernden Einrichtungen für die Zukunft
Vorsorge gegen Brotgetreidemangel im Falle einer
Anterbindung der Zufuhr vom Ausland getroffen
verden könnte. Die Sachverständigenkommissionen,
die sich in den Jahren 1918 und 1919 im Auf⸗
rage der Regierung mit dieser Frage beschäftigten,
amen dazu, die Beibehaltung des Monopols, ferner
esondere Maßnahmen zur Erweiterung des nor—
pegischen Getreideanbaues und die Schaͤffung von
ꝛagerbeständen zu empfehlen. Bis zum Jahre 1088
varen entsprechende Gesetzesvorlagen ausgearbeitet.
Das Getreideeinfuhr und Ankaufsmonopol des
Staates sollte danach Dauereinrichtung werden, der
Staat sollte weiter ermächtigt sein, die Mühlen—
        <pb n="31" />
        Nr. 2785

egischer
ann im
Gerste,
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Presse⸗
preisen
echende
Kopen—

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0 Kr.

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gten,
rner
nor⸗
von
922
itet.
es
der
Aen—⸗

ndustrie zu übernehmen und die Handelsmühlen
zu enteignen. Die Kaufpflicht des Staates sollte sich
rTstrecken auf Roggen, Weizen und Gerste. Der
Ibernahmepreis sollte sich berechnen nach dem cif—
Preis für Auslandsgetreide im norwegischen Hafen
nit einem Aufschlag von 8 Kr. für 100 Kg guter
Ware und entsprechender Kürzung bei schlechter
Ware, Übernahme zu gleichem Preis bei sämt—
ichen Bahnstationen und Dampfschiffhaltestellen,
S„chaffung einer Kornreserve. Für Hafer sollten
kinfuhr⸗ und Ausfuhrverbot mit der Möglichkeit
der Erteilung von besonderer Erlaubnis in Aus—
nahmefällen beibehalten werden. Weiter war in
Aussicht genommen, die seit 1916 bzw. 1917 vor—
ibergehend außer Kraft gesetzten mäßigen Zollsätze
ür Getreide, Mehl und Reis zu erhöhen:
für 100 kg Weizen . . auf 0,6o Kr.
100 kg Weizenmehl⸗ 2,00 ⸗
Abc Hafer. »040⸗
Hafergrütze. 1,00 ⸗
Maismehl. OD so⸗
0 kg Reis. .. 7,00 ⸗
Infolge eines Regierungswechsels im Frühjahr
928 kam die Vorlage nicht zur Erledigung. Die
eue Regierung stand dem Monopolgedanken ab—
ehnend gegenüber. Das Monopol blieb jedoch als
»orläufige Einrichtung bestehen. In den Haus—
jaltsplan 1926 ist das Monopol nicht mehr auf—
genommen worden.

2. Das norwegische Getreidemonopol in der
Nachkriegszeit.
Der in Norwegen in der Nachkriegszeit bestehende
Zustand war folgender:
Der Staat hatte das alleinige Recht zur Ein- und
Ausfuhr von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer,
serner das alleinige Recht zum Aufkauf von Weizen,
Roggen und Gerste im Inland. Die inländischen
Betreideerzeuger waren verpflichtet, das, was sie an
Weizen, Roggen und Gerste zum Verkauf brachten,
in die Monopolverwaltung zu verkaufen. Der
übernahmepreis für norwegisches Getreide wurde
»von der Monopolverwaltung nicht für das ganze
Erntejahr, sondern in kurzen Zeitabständen fest—
gjesetzt und sollte den Weltmarktpreisen eif nor—
vegischer Hafen entsprechen. Der Übernahmepreis
jalt als Preis ab Eisenbahnstation bzw. Dampfer—
jaltestelle. Da, wo wegen besonderer Entlegenheit
des Erzeugungsortes Anlaß dazu bestand, wurden
»arüber hinaus auch Fuhrkosten ersetzt. Die ge—
zahlten Preise hielten sich in der Regel über den
Preisen der Einfuhrware. Weitaus der größte Teil
des Bedarfs — bis zu 98 v. H. des Jahresbedarfs —
vurde durch Ankäufe von ausländischem Getreide
ind Mehl gedeckt, die von der Monopolverwaltung
n der Zeit ausgeführt wurden, in welcher ihr der
Markt dafür besonders günstig erschien. Sowohl
das vom Ausland bezogene Getreide als auch das
von den inländischen Bauern angelieferte Getreide
vurde von der Monopolverwaltung an die nor—
vegischen Mühlen geliefert, wo es bis zur Vermahlung
agerte. Im allgemeinen übernahm der Müller das
Betreide gleich bei der Ausladung im Hafen, soweit

8 sich um Auslandsgetreide handelte, und beför—
erte es gegen eine festgesetzte Entschädigung bis zu
ꝛiner Mühle. Die Vermahlung zu Backmehl er—
oAgte ausschließlich für Rechnung des Staates. Der
Nüller übernahm auf sein Risiko den Mehlverkauf
n den Verbraucher und hatte 80 Tage nach Über—
ahme des Getreides den für die entsprechende
Nenge an Müllereierzeugnissen festgesetzten Preis
bzüglich des Mahllohnes zu entrichten. Der Mahl—
ohn war nach der Höhe der Jahresleistung der
Nühle gestaffelt. Er betrug für 100 k8
3,50 Kr. bei Jahresleistung bis zu 10 000 t,
3,30 Kr. für die nächsten 10 000 t,
3,00 Kr. über 20000 t.

Der Staat ist Eigentümer eines der größten
Mühlenbetriebe des Landes in Vaxsdal bei Bergen.
die Weizenmehleinfuhr besteht fast in der gleichen
zöhe fort wie in der Vorkriegszeit. Der gegen—
iber der Vorkriegszeit erhöhte Verbrauch an Weizen
ommt in einer Erhöhung der eingeführten Körner—
nenge zum Ausdruck. Die Einfuhr von Roggen—
nehl war von der Monopolverwaltung eingestellt.
der Einfuhrbedarf von Roggen wurde nur noch
n Form der Getreideeinfuhr gedeckt. Das einge—
ihrte Mehl wurde unter den gleichen Bedingungen,
aie sie die Müller zu erfüllen hatten, an das Syn—
ikat der Getreide und Mehlhändler abgegeben,
velche Vereinigung durch die Vermittlung ihrer
Nitglieder das Mehl an die großen Genossen—
haften und die dem Syndikat nicht angehörigen
grossisten gegen eine Maklergebühr verkauften“).
die Kleinverkaufspreise für alle aus Getreide und
MNehl hergestellten Erzeugnisse wurden vom Er—
ährungsdirektor gemeinsam mit dem Landwirt—
haftsminister festgesetzt. Alle aus Getreide oder
Rehl bestehenden Erzeugnisse, soweit sie der mensch—
chen Ernährung dienen, wurden in ganz Nor—
egen überall zum gleichen Preise ohne Verrech—
ung der Beförderungskosten im Eingzelfall verkauft.
Die aus einem Beamtenstab von 50 Personen
estehende Monopolverwaltung unterstand dem Er—
ährungsdirektor. In den Angelegenheiten der
Monopolverwaltung war weiter noch ein Departe—
— beschäftigt, daß 20 Angestellte
ählte.

3. Die künftige Regelung
Wie bereits erwähnt, war die seit Frühjahr 1923
m Ruder befindliche Regierung nicht geneigt,
as als kriegswirtschaftliche Maßnahme noch fort⸗
estehende Monopol aufrechtzuerhalten. Ihre Ab—
cht war, der Notwendigkeit der Sicherung der Brot—
etreideversorgung sowie der Förderung der Land—
irtschaft durch staatliche Maßnahmen in anderer
veise Rechnung zu tragen. Die Parteien der Linken
ielten an dem Monopol fest und hatten eine Ge—
tzesvorlage eingebracht, die das Monopol zur
auernden Staatseinrichtung machen sollte. Die
zorlage der Regierung wurde im Juli / August
324 durch das Storthing verworfen, ebenso die
atgegengesetzte Vorlage der Monopolfreunde und
ax) L. Neuberger in „Allgemeine Deutsche Mühlen—
zeitung“ Nr. 80/1085 S. 848.
        <pb n="32" />
        29

eine Vorlage der Bauernpartei. Die drei Vorlagen
wurden im Jahre 1925 im Storthing wieder auf—⸗
genommen und durch Beschluß vom März 1925
einer Kommission zur Begutachtung überbiesen.
Die Kommission hat ihr Gutachten in Form einer
auch im Buchhandel erschienenen Denkschrift vom
26. April 19262) vorgelegt. Sie spricht sich in ihrer
Mehrheit für einen von dem Minister Christén—
sen vorgelegten Kompromißvorschlag aus. Nach
diesem Vorschlag wird das Staatsmonopol grund⸗
sätzlich beseitigt uünd die Rückkehr zum freien Handel
vollzogen, jedoch wird die Einfuhr von Weizen,
Roggen, Gerste, Hafer und deren Vermahlungs⸗
produkten von einer staatlichen Genehmigung ab—
hängig gemacht. Die Genehmigung zur Einfuhr
von Weizen, Roggen, Gerste“ und 'deren Ver
mahlungsprodukten soll nur erteilt werden, wenn
der Einführende vom Staat eine entsprechende
Menge inländischen Getreides gekauft hat. Die Er—
laubnis zur Einfuhr von Hafer und Mülle reierzeug⸗
nissen aus solchem soll in der Regel nicht erteilt wer⸗
den. Der Staat kauft das ihm von inländischen
Erzeugern angebotene Getreide, soweit es sich uͤm
Weizen, Roggen und Gerste handelt, zu festgesetzten
Preisen und Fristen auf und gewährt den inläu—
dischen Erzeugern über diesen Preis hinaus eine
als „Korntrygd“ (Kornschutz) bezeichnete Prämie
in der Höhe von 4 Kr. für 100 kg. Der Übernahme—
preis wird gezahlt ab Eisenbahnstation oder Dampf⸗
schiffhaltestelle; für die Beförderung von abgelegenen
Orten zu diesen Stellen wird ein, besondere Ver—
gütung gezahlt. Diese Kornschutzprämie wird auch
für das von dem Erzeuger selbs verbrauchte Ge—
treide (Weizen, Roggen, Gerste) gezahlt, jedoch nich—
für mehr als 200 vᷣg auf jedes Haushaltsmitglieb
Der Staat hält Getreidereserven auf Lager, die
den Bedarf der Bevölkerung bis zu einem Jahr
decken können. Die Weitergabe des Inlandsgetreides
an die Importeure von Auslandsgetreide, die sich
zur Übernahme von Inlandsgetretde verpflichten
mußten, erfolgt zu dem Preise der eingeführten
Ware im norwegischen Hafen, und zwar frei Eisen—
bahn⸗ oder Dampfschiffstation ohne Frachtberech⸗
nung.
Der Antrag Christensen wurde Ende Mai
1926 vom Odelsting mit 537 gegen 55 Stimmen
angenommen. Bei der Abstimmung im Lagting im
Juni 1926 gab bei Stimmengleichheit der Prässdent
den Ausschlag für den Antrag Christensen und
für die Aufhebung des Monopols.
4. Betriebsergebnisse der bisherigen Monopol⸗
wirtschaft
Die finanziellen Ergebnisse der norwegischen
staatlichen Getreidewirtschaft waren wechselnd. Es
wurde oben bereits erwähnt, daß die ersten staat—
lichen Getreideankäufe in den Jahren 1916 und
1917 infolge ansteigender Marktlpreise verhältnis—
mäßig beträchtliche Überschüsse abwarfen. In der
Folgezeit ergaben sich aber Unterbilanzen, weniger
als Folge geschäftlicher Risiken, als infolge des

32) Inustilling fra, den forsterkade landbrukskomite om
uttordigelss av en lov om landete kornforsyniug. Oslo.
Gundersen Boktrykori 1956.

Bestrebens, gegenüber den stark gestiegenen Welt⸗
narktpreisen die Verbraucherpreise niedrig zu halten.
Für eine Prüfung der Betriebsergebnisse der
Monopolverwaltung vom Standpuntt kaufmän⸗
rischer Geschäftsführung müssen die Jahre bis 1920
uus der Betrachtung ausscheiden. Für die Folge⸗
zeit ist folgendes herborzuheben;
Durch die Aufgabe, den Getreideanbau im Inland
durch Ankauf des inländischen Getreides zu Über⸗
preisen zu fördern, war die norwegische Monopol⸗
derwaltung bedeutend geringer belastet als die
schweizerische, weil der von der norwegischen Land—
virtschaft der Monopolverwaltung angebolene Brot—
zetreideüberschuß, wie bereits erwähnt, nur 2 bis
3 v. H. der von der Monopolverwaltung zu be—
chaffenden Getreidemenge ausmacht. Weiter hat
lich die Monopolverwaltuͤng in Norwegen seit 1920
ür die Übernahme des einheimischen Brotgetreides
ticht mehr an bestimmte für eine Ernte festgesetzte
Preise gebunden. Sie hatte deshalb die Moͤglich⸗
eit, sinkenden Weltmarktpreisen mit den UÜbernahme⸗
reisen zu folgen. Die überpreise erreichten durch⸗
chnittlich nicht die Höhe wie in der Schweiz.
Am 31. Dezember 1918 stand die Monopolver—⸗
valtung bei der Staatskasse
n Schuld mit.. ... 106 Millionen Kronen
am 31. Dezember 1920 mit 75,⸗ ⸗ ⸗
am 80. Juni 1921 mit. 302 ⸗ ⸗
am 1. September 1921 mit 426 ⸗ ⸗
am 1. Oktober 1921 mit. 804 ⸗ ⸗
am J1. Januar 1922 hatte die Monopolverwaltung
ei der Staatskasse ein Guthaben von 1000 Kronen,
am 1. Februar 1922 betrug
die Schuld wieder.. 28 Millionen Kronen
am 1. März 19223... 0 ⸗ ⸗
am 1. April 19208..5 ⸗
am 1. Mai 1922... 0,8 ⸗
am 1. Juni 1922.. E F

Durch Abstoßung von Warenbeständen wurde die
—„chuld zum größten Teil beseitigt.
Am 31. Dezember 1922 betrug das Guthaben
hei der Staatskasse 2 Millionen Kroͤnen—. Gleichzeitig
var ein Warenbestand im Werte von 17,2 Milllonc
ronen, darunter 16,1 Millionen Kronen Getreide
und Mehl, vorhanden und wareun 6 Millionen
dronen auf Preisregulierungsfonds sowie 8,2 Mil—⸗
ionen Kronen auf Agiofonds vorgetragen.
Am Schluß des Jahres 1928 ergab sich ein
Rechnungsüberschuß von 9 Millivnen Kroneu Das
Vermögen der Monopolverwaltung betrug 18 Mil—
lionen Kronen, davon 14 Millionen Krnen Gut⸗
haben bei der Staatskasse und 4 Millionen Kronen
Buthaben bei ausländischen Banken.
Im Jahre 1923 waren eingekauft worden
86 000 t Weizen,
55 464 t Weizenmehl,
237 252 t Roggen,
49 037 t Gerste.
Die Rohbilanz für 1923 schloß mit 723 Millionen
Kronen ab. Der Preisregulierungsfonds bezifferte
ich auf 11,0 Millionen Kronen, der Agiofonds be⸗
rug zum 31. Dezember 1923 5,5 Millionen Kronen.
Die staatliche Vaxsdal-Mühle hätte 1923 einen über—
        <pb n="33" />
        1Welt⸗
halten.
se der
ufmän⸗
is 1920
Folge⸗

Inland
Uber⸗
onopol⸗
ils die
Land⸗
e Brot⸗
2 bis
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t 1920
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gesetzte
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olver⸗

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onen
Yis⸗

ein
Das
Mil⸗
But⸗
3nen

nen
rte
be⸗
nen.
—B

schuß von 957067 Kr. nach Überweisung von
L,4 Millionen Kronen an den Preisregulierungs—
sonds. Die Mühle stand nach dem Abschluß mit
b,7 Millionen Kronen zu Buch. Der Kapitalfonde
var mit 6,5 Millionen Kronen aufgeführt.
Der Rechnungsabschluß der Monopolverwaltung
jür 1924 ergab einen Überschuß von 10 Millionen
sdronen. Die Rohbilanz für 1924 schließt mit
40 368 800,6. Kr. ab. Das Guthaben bei der
Staatskasse beläuft sich auf 28,4 Millionen Kronen,
hei ausländischen Banken auf 12,8 Millionen
dronen. Der, Preisregulierungsfonds betrug am
31. Dezember 1924 15,3 Millionen Kronen, der
Agiofonds hatte sich von 5,85 Millionen Kronen am
31. Dezember 1923 auf 6,16 Millionen Kronen zum
31. Dezember 1924 erhöht. Durch Bewertung der
orhandenen Bestände an Weizen mit 30 Kr. für
100 kg und Gerste mit 25 Kr. für 100 kg waren
Abschreibungen vorgenommen und stille Reserven
zeschaffen worden. 10 Millionen Kronen waren zur
Abschreibung auf gekaufte noch nicht gelieferte
60 000 t verwendet.8)
Aus dem Ausland bezogen wurden 1924: 100 559 3
Weizen, 54 255t Weizenmehl, 233 577 t Roggen.9)
Am 31. Dezember 1925 war das Guthaben bei
der Staatskasse.... 7,8Millionen Kronen
Wert der Lagerbestände 1412 ⸗ ⸗
Preisregulierunggfonds. 6
Agiofondses... 634
Die Unkosten der Monopolverwaltung betrugen,
nicht gerechnet den Überpreis für Inlandsgetreide,
jedoch einschließlich Frachtenausgleich
für 1920/21 —. 7,04 Ore für 100 kg
1921/22898.. 5ad⸗⸗
⸗1922/28.. 4.2
nach Abzug der Frachten
für 1920/21.. 2,98 Ore für 100 kg
192182 IL —
19223 Loßo 2368)
Die Zusammenstellungen ergeben, daß die Mono—
polverwaltung seit Kriegsende ohne staatliche Zu—
schüsse arbeitete und gleichzeitig noch Reserven an—
zusammeln vermochte.
Die Aufgabe, fortgesetzt einen Vorrat an Ge—
creide und Mehl für die Versorgung des Landes auf—
rechtzuerhalten, wurde von der Monopolverwaltung
in folgender Weise gelöst:
Bei einem Monatsverbrauch von rund 260003t
Betreide und 4000 t eingeführten Weizenmehls be—
trug der Lagerbestand

Tag

Getreide Mehl
t

— —

3150
3200
2250
3400
1660986)
s8) Norges Handels og Sjörfartstidende vom 9 Februar 1925
) Storthing-Dokument Nr. 11 1926 S. 109/20.
a) Innstilling fra den forstorkade landbrukgzkomite om
utferdigelss av en lov om landets kornforsyning. 0. VI.
1926 8. 17.
260) Storthing-Dokument Nr. 11 1926 S. 15.

am 1. Januar 1924 ..
I1Juli 1924 ...
Januar 1925 ..
Juli soeß1
Januar 1926.

38

Nr. 2785

Danach gingen die Lagerbestände in der auf—
zeführten Zeit nie wesentlich über den Bedarf von
hrei Monaten hinaus.

5. Das norwegische Getreidemonopol und
Verbraucher, Mehlpreise und Brotpreise
Die Frage, ob das Getreidemonopol zu einer Ver—
leuerung des Brotes geführt habe, wurde von dem
mit Begutachtung der Frage der künftigen Lösung
hetrauten verstärkten Ernährungsausschuß eingehend
geprüft. Das Ernährungsdepartement lieferte zu
dieser Untersuchung folgende

üÜbersicht über die Summe sder Selbst—
kostenpreise, Marktpreise und Ver—
kaufspreise auf der Grundlage der
eingeführten Mengeninder Zeit vom
1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1925

Warenart

berechne⸗berechne⸗
Menge Selbst⸗ ler vn Aboabe
kostenpreis preis p

1000 Kr.

1000 Kr. iooo gr.

In Norwegen
gemahlenes
Weizenmehl
Eingeführtes
Weizenmehl
In Norwegen
gemahlenes
Roggen⸗
mehl. ..
EFingeführtes
Roggen⸗
meht 490980 36 18311 40 524 33701
1519 062 902 718 931 488 900 127

269 270 168 070) 172 108178 984

285 692 172 500 185 100 192 356

494 996

Berechneter Durch⸗
schnittspreis für
so c7 — ar. 6l, Kr. bo es Kr
239 500 t Weizenmehl wurden mit Roggenmehl
ermischt.
33 55 e) wurden gemischt vermahlen.?)
Da zur Zeit der Monopolverwaltung ein börsen—
näßiger Marktpreis in Norwegen nicht notiert
werden konnte, ist der Marktpreis berechnet aus
den niedrigsten der Monopolverwaltung zugegan—
zenen täglichen Angeboten und den an diesen Tagen
geltenden niedrigsten Frachtsätzen. Die Spalte „be—
rechneter Marktpreis“ ergibt somit, daß, wenn das
eingeführte Getreide in gleichmäßig über alle Ge—
chäftstage verteilten Mengen zu den jeweils vor—
liegenden miedrigsten Angeboten angekauft worden
väre, die Beschaffungskosten um 28,2 Millionen
dronen (— 8,2 v. H. der tatsächlich entstandenen
Beschaffungskosten) höher gewesen wären. Berück—
sichtigt man, daß in die Zeit von 1919 bis 1925
die stärksten Preisschwankungen fallen, denen die
Betreidepreise auf dem Weltmarkt seit 60 Jahren
rusgesetzt waren, so wird man die Ersparnis durch

37) Storthing-Dokument Nr. 11 1926 S. 21
        <pb n="34" />
        Ausnützung der Marktkonjunktur beim Ankauf nicht
als erheblich bezeichnen können. Des weiteren
zeigt die Übersicht, daß Roggenmehl durchschnittlich
zu Preisen abgegeben wurde, die um 7 v. H. unter
den Selbstkosten lagen. Trotzdem wurden beson—
ders in den Jahren 1924 und 1925 Angriffe
gegen die Monopolverwaltung wegen der hohen
Roggenmehlpreise erhoben. Aus Kreisen des Han—
dels wurden an die Regierung Eingaben um Ge—
nehmigung der Einfuhr von polnischem und deut—
schem Roggenmehl gerichtet, das zu Preisen abgegeben
werden könne, die bedeutend niedriger seien als die
Preise der Monopolverwaltung. Eine Erklärung
werden diese Widersprüche in der von der Monopol⸗
verwaltung zugegebenen Tatsache finden müssen, daß
die Monopolverwaltung in den Jahren 1924 und
1925 in Perioden der Preishausse mit Waren—
heständen hineinging, die zu einem Durchhalten bis

ur Überwindung der Hausseperioden nicht aus—
reichten und deshalb der Bedarf an Auslandsroggen
eitweise auch bei ungünstigster Marktlage einge—
»eckt werden mußtes). Die Verluste konnten
urch Abschreibungen nicht ganz ausgeglichen werden.
Im den Auslandspreisen für Roggenmehl näher
zu kommen, wurde das Roggenmehl unter Selbst—
ostenpreis abgegeben. Weiter mußte durch Preis—
uschläge auf Weizenmehl und gemischtes Mehl, die
amit auch zeitweise erheblich über die Preise der
Lachbarländer kamen, Ausgleich geschaffen werden.
die nachfolgende Preiskurve für gewöhnliches
Veizenmehl in Norwegen und Schweden gibt die
n dem Storting-Dokument Nr. 11,1926 Seite 32
gegenübergestellten Kleinverkaufspreise wieder, dabei
ist zu berücksichtigen, daß Schweden einen Einfuhr—
zoll für Weizen von 3,20 Kr. und für Weizenmehl
hon 6.50 Kr. erhebt.

—E

Weizenmehlpreis in Norwegen und Schweden

—
1

— — — —

J ————— 7
TGCCIIXVC IIECILAC
TG.
7

7

4

9

—

F

7,

—*
8
3
2
3
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*
—
3
5
3.
5

7

3.

7

Ju,

501

ger
wa
wir

lun

Norwegen

Von dem Führer der Bauernpartei wurde in
einer Parlamentsrede anerkannt, daß der Preis für
Weizenmehl in Norwegen durchweg um7 bis 8 Kr.,
der Preis für Roggenmehl um Zeuo Kr. höher lag
als in Dänemarks0).
Das weiter folgende Bild der Preise für Grau—
brot in Norwegen und Dänemark gibt die Zahlen der
auf Seite 44 der bezeichneten Parlamentsdrucksache
zusammengestellten Tabelle wieder. Dazu ist zu
bemerken, daß die Gebäckpreise in Norwegen von
der Regierung festgesetzt wurden.
(Siehe Tafel auf S. 385)
Auch die bei Erörterung der Brotpreise in der
Schweiz gebrachte Gegenüberstellung der Preise für

9) Xorges Handels og 8Sjörfartstidendde vom 2. August
1828 Nr. 179, vom 1. August'1924, vom 24, September 19828,
oom Oktober 1926 Nr. 269, vom 8. Degzember 1928
RNr. 286.
æ29) Norges Handels og Sjörfartstidende vom 8. Juli
1924 Nr. 156.

20
Schweden

Roggenbrot in Norwegen und Dänemark (S. 21)
ührt in den Jahren 1920 und 1924 für Nor—
vegen wesentlich höhere Preise auf als für Däne—
nark. Allerdings hat nach den Angaben dieser
Quelle ein gleicher Preisunterschied bereits im Juli
1914 bestanden.
Die Monopolfreunde in Norwegen machen zur
Rechtfertigung der höheren Mehl- und Brotpröeise
Norwegens gegenüber den Nachbarländern geltend,
»aß der Bedarf Schwedens und Dänemarks an Brot—
getreide in weit höherem Maße als in Norwegen
»urch heimische Erzeugung gedeckt werde. Soweit
in Dänemark und Schweden die Preise für Inlands—
getreide unter denen für Auslandsgetreide lagen,
onnte die stärkere inländische Getreideerzeugung
allerdings verbilligend auf die Mehl- und Brot—
vreise einwirken. Da jedoch die norwegische Monopol⸗
erwaltung das Inlandsgetreide durchweg zu höheren
Preisen ankaufte als das Auslandsgetreide, wurden
die Verbraucher in Norwegen durch die Begünsti—

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gung der Getreideerzeugung im Inland nur des—
halb nicht höher belaftet, weil die angekauften Men—
gen von norwegischem Getreide zu unbedeutend
waren, um verteuernd auf den Gesamtverbrauch
virken zu können.
Die oben wiedergegebenen graphischen Darstel—
iungen lassen erkennen, daß das Monopol für Ge—
treide und Mehl in Norwegen nicht zu einer Sta—
bilisierung der Mehl- und Brotpreise geführt hat.
Auch die weiteren von dem norwegischen Er—
nährungsdepartement dem Parlament vorgelegten
»ergleichenden Preistabellen zeigen, daß die Preise
don Brot und Mehl sich in Norwegen in der Mo—
iopolzeit ziemlich genau in den gleichen Kurven be—
vegten wie in den monopolfreien Ländern Schweden
ind Dänemark. Die Loslösung der Prei-bewegung
ür Brot und Mehl von den Auslandspreisen war in
Lorwegen schon deshalb schwieriger als in der
Schweißz, weil der Bedarf Norwegens noch in
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verden mußte. Für ein Durchhalten mit mittleren
Preisen durch Haussezeiten der Weltmarktpreise
ehlten der norwegischen Monopolverwaltung in den
ritischen Zeiten die ausreichenden Warenbestände.
Das Getreidemonopol hat nicht verhindert, daß
in der Brotversorgung Norwegens in der Nach—
riegszeit die gleichen Erscheinungen hervortraten,
vie sie in Laäͤndern ohne Getreidemonopol als
Kriegsnachwirkungen zu beobachten waren: ins—
gesamt geringerer Brotverbrauch unter gleichzeitiger
Zunahme des Verbrauchs an Weizenbrot. Die
Finfuhr von Roggen und Weizen zusammengenom—

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nen ist im Durchschnitt der Jahre 1921 bis 1925
im 64000 dze geringer als im Durchschnitt
909/1913. Allerdings ist gleichzeitig die Ernte—
nenge an Roggen und Weizen zusammen im Durch—
ichnitt um 61000 de höher. Die Verminderung
»es Verbrauchs an diesen Getreidearten ist demnach
»er Menge nach an sich unbedeutend, fällt aber mehr
us Gewicht, wenn man berücksichtigt, daß die Be—
ölkerungszahl in der Vergleichszeit um 10 v. H.
estiegen ist. Deutlicher trift die Verminderung des
ßerbrauchs hervor, wenn Hafer und Gerste, die in
orwegen zu den der menschlichen Nahrung dienen—
»en Getreidearten rechnen, mit in Betracht gezogen
verden. Die Einfuhr an Körnerfrüchten, Weizen,
soggen, Gerste und Hafer, ist im Durchschnitt der
Wirtschaftsjahre 1921 bis 1925 um rund 600 000 da
geringer als die Einfuhr im Durchschnitt 1909, 1918.
das bedeutet eine Verminderung um 13 v. H.
der einheimische Körnererntenertrag im Durch—
chnitt der Ernten 1921 bis 1924 ist um rund
260 000 dæe größer als 1909, 1913. Es bleibt dem—
tach immer noch ein Minderverbrauch von rund
340 000 dæe trotz höherer Bevölkerungszahl, und
war ist der Rückgang hauptsächlich eingetreten im
berbrauch von Gerste. Der Verbrauch an Weizen
illein ist im Durchschnitt der Wirtschaftsjahre
921/1922 bis 1924/1925 um 709 000 dae höher
ils im Durchschnitt 1909,1913, weist also eine
Steigerung um 73 v. H. auf. Der Verbrauch an
Roggen im Durchschnitt der Wirtschaftsjahre
921/1922 bis 1924/1925 ist um 712000 dæe ge—
inger als im Durchschnitt 1909/1913. Das be—
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        28

deutet eine Verringerung um 37 v. H. Der Ver—
brauch an Gerste 1924,1925 bleibt um 360 000 de
hinter dem Durchschnitt 1909,1913 zurück. Ver—
ringerung mithin 21 v. H. Der Verbrauch an
Hafer 1924,/1985 ist rund 145 000 da geringer als
im Durchschnitt 1909,1913; das bedeutet eine Ab—
nahme von 8 v. H. Also in der Gesamtheit der
Erscheinungen um fast 10 v. H. geringerer Ge—
samtverbrauch und Verbrauchsminderung bei Rog—
gen, Gerste, Hafer; gleichzeitig erhebliche Steige—
rung des Weizenverbrauchs, die jedoch die Ver—
brauchsminderung bei den anderen Getreidearten
nicht ausgleicht. Es fällt dies um so mehr auf, als
der Weizenverbrauch von der Monopolverwaltung
immer als Luxusverbrauch behandelt und deshalb
in den Abgabepreisen auch am höchsten belastet
wurde. Die Verminderung der Einfuhr, die die
Befürworter des Monopols als einen Erfolg der
Monopolwirtschaft aufführen, ist nur zum kleineren
Teil eine Folge der durch das Monopol begün—
stigten Steigerung des Korneranbaues im Lande
selbst, zum größeren Teil eine Folge des vermin—
derten Verbrauchs. Als verbraucht ist dabei die
Menge gerechnet, die sich aus der Summe von
Ernteertrag und Einfuhr von Ernte zu Ernte ge—
rechnet ergibt. Die statistischen Zahlen sind den
Jahrbüchern des Internationalen landwirtschaft—
lichen Instituts entnommen.
Uber die Ursachen der auffallenden Erscheinun—
gen lassen sich nur Vermutungen aufstellen. Bei
der Steigerung des Weizenverbrauchs handelt es
sich vermutlich um Verschiebungen in der Art der
Volksernährung, die nicht als Wirkungen des Mo—
nopols, sondern trotz des Monopols eingetreten
sind, und die eine während der Kriegszeit voll—
zogene Abkehr von der Verwendung von Gerste
und Hafer an der Stelle von Brotgetreide in sich
schließen. Auf die gleichen Zusammenhänge ist es
vielleicht zurückzuführen, daß der Weizenverbrauch
seit 1922,1923 ständig wieder abnahm.
Er betrug:
1922/238. .. 2,0 Millionen Doppelzentner
1928/253.L8
ih248 — 490)
6. Das norwegische Getreidemonopol
und der Handel

Das norwegische Getreidemonopol stellte in höhe—
cem Grade als das schweizerische Monopol den Fort—
bestand eines freien Getreidehandels im Lande in
Frage, weil es neben Weizen und Roggen auch noch
die Gerste umsaßte und mit dem Monopol auch
ein Ein⸗ und Ausfuhrverbot für Hafer verbunden
war, während das schweizerische Monopol nur
Roggen und Weizen erfaßte und den Handel mit
allen anderen Getreidearten frei ließ. Der Handel
war deshalb stets unter den Monopolgegnern
führend. Er machte geltend“1), die Zentralisierung
des Getreide- und Mehlhandels ausschließlich in Oslo
werde im Lande unangenehm empfunden. Als einen

20) Bulletin de statique des Internationalen Landwirt—
schaftlichen Instituts in Rom vom März 1986.
) Innstilling fra den forsterkede landbrukskomite om
utferdigolse av en lov om landets kornforsyning. 8. 34f.

Nachteil des Monopols konnte er auf den Verlust
an Steuereingängen hinweisen, den Staat und Ge—
neinde dadurch erlitten, daß der private Einfuhr—
sjandel außer Tätigkeit gesetzt war. Die Haupt—
chwierigkeit, mit der die inländischen Getreide—
»rzeuger vor dem Kriege zu kämpfen hatten, der
nangelnde Absatz, war, wie die Wortführer des
dandels hervorheben, für die hauptsächlichste Körner—
ruchtart Norwegens, den Hafer, der mehr als
30 v. H. des gesamten Körnerertrages der heimi—
ichen Landwirtschaft darstellt, nicht beseitigt, seit—
»em die Abnahmepflicht des Staates für Hafer auf—
gehoben war. Seit 1920 waren die Preise im In—
and für Hafer sehr schwankend. Viele Landwirte
nußten ihren Überschuß an Hafer unter Weltmarkt—
zreis verkaufen, weil die Absatzvermittlung versagte
ind die preisausgleichende Wirkung der Ausfuhr
ehlte. Der Handel weist darauf hin, daß die Frage
»er Haltung von Reservebeständen an Getreide fuͤr
Notzeiten durch Anlegung von Vorratsspeichern einer
Monopolverwaltung den besonderen Verhältnissen
)es Landes nicht gerecht werde. Der Handel einp—
iehlt, die alte norwegische Staburlagerung in den
Bauernhöfen als Grundläge für die Vorratsbildung
nöglichst beizubehalten und dadurch zu fördern, daß
den Hofbesitzern für die Vorratshallung monatlich
eine kleine Vergütung gegeben werde. Auf diesem
Wege lasse sich zugleich die Verteilung der Vorräte
über das ganze Land erreichen, die bei den weiten
Entfernungen und schwierigen Transportverhält—
tissen unbedingt notwendig sei.
In den Kämpfen für und wider das Monopol
pielten wie in der Schweiz die Behauptungen eine
Rolle, daß eine Monopolverwaltuug wegen ihrer
yöheren Kreditfähigkeit und überlegenen Kapitalkraft
zünstigere Preise eingeräumt bekomme und die
Marktkonjunktur besser wahrnehmen könne als der
private Handel. Der Gang der Entwicklung in Nor—
vegen machte es den Verfechtern des freien Handels
nicht schwer, darauf hinzuweisen, daß es vor allem
auf die richtige Einschätzung der Marktlage und der
Weltkonjunktur ankomme, daß die überlegene Kapi—
ralkraft allein keinen Vorteil biete und daß die Not—
vendigkeit, einen dringenden Bedarf zu decken, auch
ine Monopolverwaltung als Einkäufer unter Um—
tänden in schwierige Lage bringen könne. Wenn
zugunsten des Monopols angeführt werde, daß da—
zurch die Brotversorgung des Landes der privaten
Spekulation entzogen werde, so sei darauf zu er—
vidern, daß die inländische Spekulation sich immer
n bescheidenen Grenzen werde bewegen müfsen und
daß der ausländischen, die Märkte der Haupterzeu⸗
Jungsgebiete beherrschenden Spekulation gegenuͤber
elbst die Monopolverwaltung machtlos sei So sei
»ie Monopolverwaltung im Jahre 1924 das Opfer
)er amerikanischen Spekulation geworden. Was da—
nals aus Norwegen in die Taschen der ameri—
anischen Spekulanten geflossen sei, lasse sich auf
30 Millionen Kronen berechnen.
Die Regelung, die nach den Beschlüssen des
Storthing vom Mai und Juni 1926 an die Stelle
des Monopols getreten ist, ist zwar von dem Zu⸗
sttand des freien Handels mit Getreide noch weit
ntfernt. Der Handel hat jedoch das Zustande—
ommen dieser Regelung im Zusammenwirken mit

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»er Bauernschaft unterstützt, weil er hofft, durch sie
venig beeinträchtigt zu werden. Man nimmt in
RNiesen Kreisen an, daß mit der Gewährung der
Zelbstverbraucherprämie an die Landwirte die Ab—
ieferungen an heimischem Brotgetreide sich jeden—
alls nicht steigern werden und daß auf 100 t ein—
ee Getreides nicht mehr als 1 bis 12810t
Inldndsgetreide werden übernommenwecrden
nüssens,.

7. Das norwegische Getreidemonopol und die
Landwirtschaft
Die norwegischen Bauern standen dem Getreide—
snonopol trotz der Vergünstigungen, die es der
Landwirtschaft zukommen ließ, im allgemeinen ab—
ehnend gegenüber, weil sie sich davon eine wirksame
fFörderung des Getreidebaues nicht versprachen.
diese Stellungnahme erklärt sich aus den besonders
earteten landwirtschaftlichen Verhältnissen des
ꝛandes. Wie in der Schweiz liegt das Schwergewicht
in der Vieh- und Graswirtschaft. Von den über
O Millionen ha der Gesamtoberfläche des Landes
ind nur rund 660 000 ha, also wenig über 2 v. H.
ulturfähiger Boden. Der im Jahre 1918 ein—
etzende Anbauzwang vermochte mehr als die
Zälfte dieses Bodens in Ackerland zu verwandeln.
Das Wiesenland nahm jedoch nach Aufhebung des
Anbauzwanges bald die frühere Ausdehnung
wieder ein. Von der gesamten kultivierten Fläche
varen Ackerland
1918.. .
928..7
924.
925

51,48 v. H.
39,81 ⸗
38,93 —
38,638—
Im Durchschnitt der Jahre 1909 bis 1913 waren
68 000 ha mit Getreide bestellt, jetzt sind es
175 000 ha. Bei weitem überwiegen dabei Hafer
ind Gerste. Wie das nachfolgende Bild zeigt, haben
ich in der Kriegs- und Nachkriegszeit in der Ver—
eilung auf die einzelnen Getreidearten Verschiebun—
gen ergeben.
(Siehe Tafel auf S. 38)

Der Anbau von Hafer ist zurückgegangen. Wäh—
end er 1918 bis 1921 61 v. H. der Getreide—
läche einnahm, fallen auf ihn 1924 nur noch
»2 v. H. Der Anbau von Gerste ist auch nach
Aufhebung des Anbauzwanges höher geblieben als
nder Vorkriegszeit. Es handelt sich dabei zum
Teil um Einwirkungen des Monopols. Bei Hafer
virkten mindernd die Beseitigung der Übernahme—
flicht der Monopolverwaltung 1920, Aufrechterhal—
ung des Ausfuhrverbotes und schlechte Preise, in
eschränktem Umfang wohl auch Abwendung des
VLerbrauchs von der althergebrachten Hafergrütze.
Bei der Gerste wirkten auf den Anbau foͤrdernd die
jünstigen Abnahmebedingungen der Monopolver—
valtung. Die Verbrauchsminderung in der Nach—
kriegszeit geht bei der Gerste auf Kosten der Einfuhr.
Der Roggenanbau blieb während der Zeit des An—
auzwangs und trotz aller Vergünstigungen der
Nachkriegs-Monopolzeit hinter der Vorkriegszeit

a) Innstilling fra deon forsterkede landbrukskomite om
utferdigelss av on lov om landets Kornforsyning. 8. 18.

37

Nr. 2785

zurück. Dafür steigerte sich der Weizenanbau, der
letzt dem Roggenanbau gleichkommt. Es handelt
ich hier um Wandlungen des Bedarfs.
Der gebirgige Charakter des Landes und die
Zersplitterung des kulturfähigen Bodens hat das
Vorwiegen des Kleinbesitzes zur Folge. 60 v. H.
der Landwirte sind genoͤtigt, zur Deckung ihres
eigenen Bedarfs Getreide dazuzukaufen. Die
Verteilung der Erzeugung der einzelnen Getreide—
arten auf die verschiedenen Landesteile weist große
Anterschiede auf. Weizen wird fast nur in
Destlandet und Sörlandet, Roggen fast nur in
Destlandet und Oplandene gebaut. Der Getreide—
zau ist in einem großen Teil des Landes fast aus—
chließlich auf Hafer beschränkt. Ein Getreide—
nonopol, das nur den Landwirten Vergünstigungen
zewährt, die einen Überschuß an Brotgetreide zum
Lerkauf bringen können, bietet deshalb der Mehr—
ahl der norwegischen Landwirte keine Vorteile.
Schon vor dem Krieg hatten die Landwirte, die
inen Überschuß ihrer Getreideernte abgeben können,
nit Absatzschwierigkeiten zu kämpfen. Die Ernte
ann häufig nicht trocken eingebracht werden. Die
dörnerfrucht wird dann erst nach längerer
Lagerung und Trocknung mahlfähig. Zudem ist für
»en Handel und die Handelsmühlen bei den
chwierigen Transportverhältnissen die Eindeckung
mit dem in kleinen Mengen angebotenen Inlands—
getreide unbequem. Die Landwirte müssen deshalb
hei freiem Verkehr mit einem Unterpreis von
10 bis 183 v. H. gegnüber dem Preis des Auslands—
getreides gleichen Hektolitergewichts eik norwegischen
Zafen rechnen. Auch die landwirtschaftlichen
Organisationen haben dem wenig abzuhelfen ver—
mocht. Sie mußten ihre Haupttätigkeit in dem
sinkauf von Kraftfutter, Dünger und Maschinen
erTblickenss). Es besteht deshalb in Norwegen keine
MNeinungsverschiedenheit darüber, daß der Brot—
jetreidebau im Lande nur durch besondere staat—
iche Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden
kann und daß ein Schutzzoll für sich allein weit mehr
die Verbraucher belasten als den Bauern Hilfe
hringen würde. Besonderer Wert wurde deshalb von
der Bauernpartei immer auf die Sicherstellung des
Absatzes für Inlandsgetreide, Abwälzung der In—
andsfrachten und vor allem auf besondere Zu—
vendungen an die Selbstverbraucher gelegt. Sie
var Gegner des Monopols, weil es die letzgenannte
er drei Forderungen nicht erfüllte und die Er—
üllung der beiden erstgenannten Forderungen nach
»er von ihr vorgeschlagenen Loͤsung auch ohne
Monopol sich erreichen ließ. Das Monopol in der
estehenden Form lege nicht ausreichend Gewicht auf
ie Förderung des inländischen Getreidebaues. Die
ürfahrung der Jahre 1918 bis 1921 hätte gezeigt,
»aß sich die Getreideerzeugung in Norwegen noch
rheblich steigern lasse. Der damals erreichte Erfolg
önne auch ohne Monopol wieder erzielt werden,
venn durch die Gewährung des „Kornschutzes“ an
den Selbstverbraucher die Getreideerzeugung für
den eigenen Bedarf entsprechend bewertet werde.
Tharakteristisch für norwegische Verhältnisse ist die

13) Dr. Kurt Ritter in der „Deutschen Tageszeitung'
som 8. September 1925 NYr. 422.
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        Anbauflächen in den Jahren 190913 bis 1925

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Forderung, daß in den Bezirken, in denen der Hafer
die Stelle der Brotfrucht vertritt, die Prämie auch
für Selbstverbrauch von Hafer bis zu 250 kg für
jedes Mitglied des Hausstandes gewährt werden
soll, und daß der auf 5 Millionen Kronen im Jahr
véeranschlagte Bedarf für Auszahlung des „Koru—
schutzes“ durch einen Zoll auf Weizen, Weizenmehl,
Malzgerste und Malz aufgebracht werden soll. Gegen
die letzte Forderung machen die Vertreter der Ver—
braucherinteressen geltend, wer so freigebig mit
Staatsmitteln umspringe, müsse auch die Kosten
selbst tragen. Wenn der „Kornschutz“ bewilligt
werde, so müsse er durch Erhöhung der direkten
Steuern aufgebracht werden.

8. Das norwegische Getreidemonopol und die
Müllerei
Das Getreidemonopol in Norwegen war zugleich
ONehlmonopol. Das von der Monopolpverwaltung
»eschaffte Getreide wurde von der staatlichen Mühle
n Varsdal bei Bergen oder in den privaten Mühlen
gegen Mahllohn vcrmahlen. Der Müller sorgte für
den Absatz an Grossisten und Bäcker. Da die
Frachtkosten für Mehl innerhalb des zugewiesenen
Bezirks von der Monopolverwaltung erseßzt wurden
and die Detailpreise amtlich vorgeschrieben waren,
olieben für die kaufmännische Betätigung des
Müllers enge Grenzen. Der Müller blieb nuͤr noch
soweit kaufmännischer Unternehmer, als er di—e
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        Nr. 2785

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Mahlprodukte zu festgesetzten Preisen mit dreißig—
tägiger Zahlungsfrist auf eigene Rechnung zu über—
nehmen hatte uünd der Absätz ihm überlassen war.
Trotz dieser Beschränkung in der Freiheit des Ge⸗
werbebetriebes und, obwohl der Mahllohn, den die
Monopolverwaltung gewährte, erheblich niedriger
war als der Mahllohn, den die freie Müllerei im
benachbarten Schweden für sich herauszuwirtschaften
bermochte, waren die Müller eifrige Anhänger der
Beibehaltung des Monopols, weil sie in dem Mono⸗
pol den wirksamsten Schutz gegen die Einfuhr aus—
ändischen Mehles erblickten. Die Einfuhr von
Weizenmehl wurde zwar gegenüber der Vorkriegs—
zeit nicht wesentlich eingeschränkt. Da aber dem
gesteigerten Weizenbedarf entsprechend die Einfuhr
von Weizen in der Form von Körnerfrucht ge—
steigert und die Einfuhr von Roggenmehl ganz
eingestellt wurde, sicherte das Monopol den Mühlen
eine gesteigerte Beschäftigung. Die kleineren Mühlen
varen dadurch begünstigt, daß mit höherer Jahres—
leistung der Mahllohn geringer wurde, und daß für
Mehllieferungen außerhalb des Bezirks die Fracht—
kosten nur dann ersetzt wurden, wenn die liefernde
Mühle für den Käufer frachtgünstiger lag. Daß
krotzdem nicht nur die kleinen, sondern auch die
zroßen Mühlenunternehmungen bei den Arbeits—
bedingungen, die das Monopol stellte, ihre Rech—
tung finden konnten, bewiesen die Betriebsergeb—
tisse der staatlichen Großmühle in Vaxsdal. Die
Ersetzung der Mehleinfuhr durch Getreideeinfuhr
hatte neben den währungspolitischen und arbeits—
volitischen Vorteilen auch den Vorzug für die Land—
virtschaft, daß Mahlnachprodukte in größerer Menge
angeboten wurden, als in der Vorkriegszeit. Die
Bauernpartei konnte jedoch darauf hinweisen, daß
die Mahlnachprodukte ihr schon vor der Monopol—
zeit zu den gleichen günstigen Preisen zur Ver—
fügung standen, und daß damals schon zeitweise
Mahlnachprodukte ausgeführt wurden, demnach also
in Norwegen billiger waren als in den belieferten
Nachbarsändern

9. Die in Norwegen gemachten Erfahrungen und
ihre Anwendung auf deutsche Verhältnisse
Die in mehr als siebenjähriger Erprobung in Nor—
vegen mit dem Getreide- und Mehlmonopol ge—
jammelten Erfahrungen haben nicht dazu geführt,
dem Verlangen nach dauernder Beibehaltung des
Monopols zum Sieg zu verhelfen. Das Monopol
zat zwar die Absatzschwierigkeiten, mit denen die Ge—
reideerzeugung in Norwegen in der Vorkriegszeit
mmer zu kämpfen hatte, beseitigt und der in—
ändischen Landwirtschaft zu höheren Abnahme—
reisen verholfen, als sie unter freier Wirtschaft
atte erzielen können. Die Auffassung, daß diese
Lergünstigungen der Landwirtschaft auch ohne
Nonopolauf anderem Wege sichergestellt werden
önnten, und daß diese Vergünstigungen zur Hint—
uhaltung eines weiteren Rückganges der Brot—
etreideerzeugung nicht ausreichen, behielt aber
ach langen Kämpfen die Oberhand. Das Monopol
jat zwar 'die örtlichen Preisunterschiede aus—
Jeglichen. Dieser Ausgleich hatte um so höhere Be—
deutung, als die vom großen Verkehr weit ab—

iegenden Gebiete Nordnorwegens fast überhaupt kein
Brotgetreide erzeugen. Das' Monopol führte jedoch
nicht zu einer wesentlichen Stabilisierung der Ver—
raucherpreise.
Zur Frage der Anwendung der in Norwegen ge—
ammelten Erfahrungen auf deutsche Verhältnisse
nuß darauf hingewiesen werden, daß das Verhält—
tis der im Inland erzeugten Brotgetreidemenge zur
Bedarfsmenge in Norwegen von dem Verhältnis in
Deutschland noch wesentlicher verschieden ist, als im
Lergleich zwischen der Schweiz und Deutschland.
die Brotgetreidemenge, die die norwegische Land—
virtschaft auf den Markt bringt, reicht auch in
günstigen Erntejahren noch nicht dazu aus, den
Bedarf der Bevölkerungsteile, die nicht ihren Be—
darf als Selbsterzeuger decken, auf einen halben
Monat zu befriedigen. Die Förderung des Brot—
getreidebaues erreicht damit schon in der Haupt—
ache die Grenzen, die ihr durch die natürlichen
Lerhältnisse des Landes gezogen sind, daß die hei—
nische Landwirtschaft dazu ermuntert wird, ihren
igenen Bedarf an Brotgetreide selbst hervorzu—
»zringen. Der Brotgetreidebedarf der übrigen Be—
ölkerung wird billiger durch Einfuhr aus klimatisch
nehr begünstigten Erzeugungsgebieten des Aus—
andes gedeckt. Die gesetzliche Regelung, die im
Juni dieses Jahres an die Stelle des Monopols
zetreten ist, sucht auf neuem, bisher noch nicht be—
jangenem Weg das Problem zu lösen, wie die In—
eressen einer wesentlich nur ihren eigenen Bedarf
eckenden, aber das Brotgetreide teuerer als das
lusland produzierenden Landwirtschaft mit den
Interessen der übrigen Verbraucherschaft, die im
vesentlichen auf den Verbrauch ausländischen Brot—
getreides angewiesen ist, in Übereinstimmung ge—
zracht werden können. Es ist das eine Problem—
tellung, die in Deutschland keine Parallele findet,
»eren Lösung deshalb in Deutschland nicht anwend—
zar ist.
Unter Verweisung auf die Ausführungen zu der
Frage der Anwendung der Erfahrungen, die mit
»em Monopol in der Schweiz gemacht wurden, aufs
Deutschland, wird man im übrigen die Ergeb—
tisse der Betrachtung des Getreidemonopols in
Norwegen dahin zusammenfassen können, daß in
Norwegen viele der Schwierigkeiten nicht bestanden
haben, die einem Brotgetreidemonopol in Deutsch—
and gegenüberstehen würden, daß sich aber trotz—
dem dort die Schwächen einer monopolisierten Be—
virtschaftung der Brotgetreideversorgung durch den
Ztaat gezeigt haben.

III. Adhweden
1. Allgemeine Verhältnisse.
In Schweden steht im Körnerbau wie in Nor—
egen der Hafer bei weitem im Vordergrund. Die
Inbaufläche für Hafer ist ungefähr so groß wie die
ür die anderen Getreidearten zusammen. An zweiter
5telle steht Roggen mit einer Anbaufläche von rund
50 000 ha im Jahre 1925, zu vergleichen mit
6,7 Millionen Hektar im Jahre 1925 in Deutschland.
Un dritter Stelle steht Mischfrucht mit rund
        <pb n="40" />
        —40

270 000 ha in den letzten Jahren. An vierter Stelle
kommt Weizen. Die Weizenanbaufläche ist gegen—
über dem Durchschnitt der fünf Jahre 1909/1918
seit 1918 etwa um 40 v. H. gesteigert und hat diese
Steigerung auch in der Nachkriegszeit beibehalten.
Dagegen zeigt die Roggenanbaufläche gegenüber dem
Durchschnitt der Jahre 1909, 1918 jetzt durchweg eine
Verminderung von mehr als 10 v. H. Die gleiche
Verminderung zeigt der an fünfter Stelle stehende
Anbau von Gerste. Die Erzeugung an Hafer, Gerste
und Roggen deckt ungefähr den eigenen Bedarf des
Landes. Ausfuhr- und Einfuhrüberschüsse wechseln
ab je nach dem Ernteergebnis und der Weltmarkt
lage. So steht bei Roggen einem Einfuhrüberschuß
von 118900 t im Jahre 1924 und 77 000 t im
Jahre 1928 ein Ausfuhrüberschuß von 5 000 t
im Jahre 1921 und 15 000 t im Jahre 1920 gegen—
über. Dagegen erzeugt Schweden ˖ nur zwei Fünftel
seines Bedarfes an Weizen. Seit 1918 übertraf die
Inlandserzeugung an Weizen, ausgenommen im
Jahre 1924, regelmäßig den Durchschnitt der Jahre
1909/ 1918. Trotzdem weist der Einfuhrüberschuß an
Weizen in den Jahren 1920, 19283 und 1924 gegen—
über dem Durchschnitt der Jahre 1909,1918 eine
erhebliche Steigerung auf. Es vollzieht sich demnach
auch in Schweden eine Steigerung des Weizenver—
brauchs unter gleichzeitiger Verminderung des Ver—
brauchs an anderen Körnerfrüchten. Der im Lande
selbst gewonnene Weizen hat durchschnittlich einen
Feuchtigkeitsgehalt von 15 bis 19 v. H., während
der eingeführte amerikanische Weizen nur 11 bis
13 v. H. Wasserbestand besitzt, deshalb besser lager—
fähig ist, wegen seiner Dünnschaligkeit eine größere
Mehlausbeute ergibt und wegen höheren Protein—
gehalts auch ein für die Verbackung günstigeres Mehl
liefert. Schon hieraus ergibt sich eine Minderbewer—
tung des einheimischen Weizens gegenüber dem ein—
geführten Weizen. Wie in Norwegen wirkt weiter
noch preisdrückend, daß das ausländische Getreide
den Großmüllereien in großen Partien zur Ver—
fügung steht, während das einheimische Getreide bei
der Art der Verteilung des landwirtschaftlichen Be—
sitzes, seiner Zerstreuung über das Land und der
bestehenden Fruchtwechselwirtschaft in kleinen
Posten hereingenommen werden muß. Ergibt der
Qualitätsunterschied an sich schon eine Preis—
differenz von 9 bis 10 v. H. so steigert sich wegen
der Zusammendrängung des Angebots im einheimi—
schen Erzeugnis auf die Zeit nach der Ernte mit
Rücksicht auf die mangelhafte agerfetigreit der
Unterschied nach Jahreszeiten noch erheblich höher.
Der inländische Verbrauch hat sich an ein Mehl ge—
wöhnt, das mindestens 50 v. H. aber höchstens
75 v. H. schwedischen Weizen enthält. Das einhei—
mische Erzeugnis vermag deshalb in keiner Jahres—
zeit den Bedarf an eingeführtem Weizen voll aus—
zuschalten. Die weitverstreute Getreide bauende
Landwirtschaft ist nur in ganz geringem Ausmaße
in landwirtschaftlichen Genossenschaften zusammen—
geschlossen. Die Einfuhr von Auslandsgetreide liegt
in der Hauptsache in den Händen der in einem star—
ken Kartell organisierten Mühlenindustrie selbst.
Die Mühlenindustrie nimmt deshalb der Landwirt—
schaft qgegenüber eine sehr starke Stellung ein.

Aus diesen besonderen Verhältnissen sind die
Maßnahmen hervorgegangen, die in der —W
zeit zu dem Zweck ergriffen wurden, die Preisschwan⸗
kungen, bei Brotgetreide zu verhindern und der
Landwirtschaft zu einer auskömmlichen Bezahlung
hres Erzeugnisses zu verhelfen.
2. Gleitende Zölle.

Seit der Vorkriegszeit besteht in Schweden ein
Zoll für Roggen, Weizen und Gerste von 3,70 Kr.
für den Doppelzentner; Hafer und Mais sind ein—
'uhrfrei. In den Jahren 1921/22 wurde der Ver—
juch gemacht, durch gleitende Zölle den Getreidepreis
zu stabilisieren. Um den Übergang aus der Kriegs
virtschaft zu erleichtern, war im Jahre 1919 de—
chlossen worden, vom 1. Juni 1920 ab für die
Dauer von zwei Jahren gleitende Zölle auf Weizen,
Roggen und Gerste einzuführen, die periodisch fest—
gesetzt werden und die Hälfte des Unterschiedes
‚wischen dem jeweiligen nländischen Normalpreis
und dem Einfuhrpreis betragen sollten. Die so be—
rechneten Zollsätze und auf 175 b. H. des Getreide—
zolles festgesetzten Mehlzölle sollten anstatt der
geltenden Sätze erhoben werden, sobald der Einfuhr—
breis für den Doppelzentner Weizen um mindestens
Kr. unter 95 v. H. des Weizen Normalpreises ge—
iallen sei. Dieser Fall trat erst im April 1981 ein.
Vom 21. April 1921 ab wurden gleitende, monatlich
estgesetzte Zollsätze erhoben. Die ungewisse Höhe der
Zollsätze führte zu ausgedehnter Spekulation. Um
dieser entgegenzutreten, wurde der Gleitzoll für
Getreide vom Oktober 1921 ab auf den Höchstsatz
von 7,20 Kr. begrenzt.
An Zöllen wurden erhoben:

für für
Getreide Mehl

Kr.

vom 21. bis 80. April 19211.
Mai 1921 ..
Juni 192921... ....
Juli 1991.... . ...
August 199131.....
September......
Oktoher 1921 bis Mai 192981

4,07
H, 2
6,02
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7,18
7,21
7,80

7,00
8,60
9, 65
6,75
11,20
11,25
11.225

Die Wirkung der gesteigerten Zollsätze auf den
Inlandspreis war gering. Als die sehr reichliche und
qualitativ gute Ernte des Jahres 1921 auf den
Markt kam, sanken die Preise des Inlandsgetreides
ofort weit unter den Preis der eingeführten Ware.
Dies veranschaulicht die nachfolgende Tabelle auf
Seite 441. Für das Jahr 1921 ist aus dieser
Tabelle eine Einwirkung der Zölle auf den Preis
ür Inlandsgetreide nicht zu erkennen. Die Weizen—
rnte des nächsten Jahres war von schlechter
Qualität, der Menge nach aber zufriedenstellend.
Die Folge war, daß für diese Ernte auch nur Preise
erzielt werden konnten, die weit unter dem Preise
des eingeführten Weizens lagen und keinerlei Ein—
virkung der wieder auf den alten Satz zurück—
Jebrachten ZBölle zeidten.
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        die
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Schwedischer
Weizen

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Amerikanischer
Weizen vergollt fre
Bahnwagen im
schwedischen Hafenr
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uUnterschiede

Nr. 2785

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1921

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Januar
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April.

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Juli ..
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Dezember

Januare.
Februar.
März.
April
Mai.
Juni ..
Juli ..
lugust.
Sepiember
Oktober.
November
Dezember

1922

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31,4
32, os
32,05

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36, 8a
33,68
30, o8
26, 80
23, 42
20,10
21,88

21,48
21,48
22, 86
21,94
22, 88
22, 66
22,28
21, 89
17,80
17,88
19, o8
19,59

40,77
38, 88
38,20
32,27

36, 18
36,72
32, 86
34, 68
34,01
29, 60
28, 80
28, 80

28, 10
29, 96
30,10
31,40
31,20
25,00
24,80
22,80
22, 85
24, 80
24, 50
24,70

— 4, 28
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— 1, 86
— 0, 12
— 1,8
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8,70
227,46

— 6, ss
8, 82
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8, 83
2, 84
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5, oß
6,72
5,40
5,11

3,70
3,70
3,70
3,70
(ab 21. April 4.00)
5, 238
b,o2⸗
3,86
7.18
7,21
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7,20

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7,20
7,20
7,20
3,70
3,70
3,70
3,70
3,70
3,70
3,70

Was die Roggenpreise anbetrifft, so zeigt die nach- erhöhungen auf die schwedischen Roggenpreise nur
stehende Tabelle, daß der Einfluß der Getreidezolla sehr gering war.

31*

15

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Januar.
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November
Dezember

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weniger oder
mehr als
Inlandsweizen

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mehr oder
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1922

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mehr oder
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        <pb n="42" />
        Dazu ist zu bemerken, daß Dänemark bekanntlich
keinen Getreidezoll kennt. Während der Jahre 1904
bis 1913 lagen die schwedischen Roggenpreise Notie⸗
rung Malmb) im Monatsdurchschmtt um 2,87 Kr.
über der Notierung von Kopenhagen. Die erhöhten
schwedischen Zollsäße in der Zeit von Juni 1921.
bis Mai 1928 haben sich also auch im Roggenpreis
nicht ausgewirkt.
Wie anderwärts haben sich auch in Schweden die
gleitenden Zölle mehr als ein Faktor für die Un—
sicherheit als für die Stabilisierung der Getreide—
preise erwiesen, im günstigsten Fall als für die
Preisbildung für Inlandsgetreide bedeutungslos ge⸗
zeigt. Das Experiment wurde deshalb nach Ablauf
der zwei Jahre nicht wiederholt.

3. Ausfuhrschein.

Um den Sortenaustausch im Wege der Mehlaus—
uhr zu begünstigen, bestand schon fruͤher in Schweden
die Einrichtung, daß an Mühlen, die selbst ermahle—
nes Roggen- uͤnd Weizenmehl ausführten, der Ein—
fuhrzoll für die entsprechende Getreidemenge ver—
Jütet wurde. Seit dem J. August 1924 wurde die
besondere Regelung getroffen, daß die Mühle bei
der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung erhielt, die
die Verpflichtung auferlegte, mit dem ausländischen
Getreide eine bestimmte Menge schwedischen Getreides
zu vermahlen. Erst wenn Nachweis hiecfür erbracht
List, hatte die Mühle das Recht, bei der Ausfuhr von
Mehl eine Vergütung für den bei der Einfuhr er—
legten Zoll zu beanspruchen. Bei der Ausfuhr von
Getreide wurde der Einfuhrzoll für die entsprechende
Getreidemenge vergütet, falls die Einfuhr inner—
halb der leßten sechs Monate vor dem! Zeitbunkt
der Ausfuhr erfolgt war.
Nachdem in den Jahren 1923, 1924 und 1928 alle
Anträge auf Einführung von Ausfuhrscheinen vom
schwedischen Reichstag abgelehnt. worden waren,
wurde am 28. April 1926 von den beiden Kammeru
die versuchsweise Einführung von Getreideausfuhr—
scheinen auf die Dauer von zwei Jahren beschlossen.
Danach werden vorläufig mit Beschränkung auf die
Zeit vom 1. August 1986 bis 31. Juti 1928 Aus
fuhrscheine bei der Ausfuhr von Weizen und Roggen
gegeben. Der Bericht, mit dem der Prüfungsaus⸗
schuß des Reichstags die Annahme der Vorlage durch
das Plenum empfahl, enthält u. a. folgendes:
Die für die letzte Ernte erzielten Preise
hätten gezeigt, daß die seit dem Krieg auf dem
schwedischen Getreidemarkt bestehenden unbe—
friedigenden Verhältnisse nicht vorübergehender
Natur seien. Zu der ungünftigen Preisgestal⸗
rung der letzten Roggenernte könne zwar die
iemlich bedeutende Kinfuhr billigen deutschen
Roggens wesentlich beigelragen haben. Die
chlechten Preisefür Weizen seien aber
russchließlich auf die besonderen Marktverhält⸗
nisse zurückzuführen, die, abgesehen von der
Mißernte 1924, seit dem Kriege preisdrückend
wirkten. Daß der Zollschutz während der für
die Landwirte wichtigsten Monate nach der
Ernte zum größten Teil oder gar vollständig
der Wirkung entbehre, stehe inn Widerspruch
zu den Absichten, die zu der Festlegung der

geltenden Zollsätze geführt hätten. Den Mehl⸗
verbrauchern seien die niedrigen Sätze, welche
die Broigetreideerzeuger nach der Ernte e
zielten, nicht zugule gekommen. Die Einfüh—
rung der Ausfuhrscheine sei deshalb nicht als
eine protektionistische, sondern als eine prak⸗
tische Maßnahme zur Wiederherstellung nor—
maler Verhältnisse zu betrachten. Eine Preis⸗
steigerung für —— sei davon nicht zu er—
warten, ausgenommen vielleicht für die grö⸗
beren Roggenmehlsorten, da die Preise der
feineren Mehlsorten dem Zollschutz bereits voll
entsprächen. Daß die Einführung der Aus—
fuhrscheine mit Sicherheit große Wirkungen
zum Nutzen des schwedischen Brotgetreide⸗
anbaues ausüben werde, könne natürlich an⸗
gesichts der ungewissen und schwankenden
Marktverhältnisse“ in fast allen europäischen
Ländern nicht behauptet werden.
Nach dem Inhalt des Gesetzes hat derjenige, der
doggen und Weizen ungemahlen oder in Form
)on Mehl in Mengen von mindestens 500 kg aus⸗
ührt, soweit die Ware als marktfähig anzusehen ist,
»as Recht, vou der Zollhehörde eine Bescheinigung
iher die Ausfuhr zu verlangen, in der zugleich der
sollbetrag angegeben ist, der bei der Einfuhr solcher
Vare von gleicher Menge zu erheben wäre. Ver
znhaber eines solchen Ausfuhrscheines ist berechtigt,
nnerhalb sechs Monaten kach der Ausfuhranu—
neldung
entweder ohne Erlegung von Zoll Roggen
»der Weizen ungemahlen oͤder in Form von Mehl
n solcher Menge einzuführen, daß der nach dem
Zolltarif zu erhebende Zollbetrag dem in dem Aus—
uhrschein angegebenen Zollbetrage gleich ist
oder, soweit Mittel aus Zöllen, die innerhalb der
zenannten Zeit von sechs Monaten für Waren be—
agter Art eingegangen sind — unter Abzug von
v. H. — zuͤr, Verfügung stehen, von der“ goll—
erwaltung den in dem Ausfuhrschein angegebenen
Betrag unter Abzug von 28. . ausgezahlt zu
erhalten.
Das Gesetz soll die Möglichkeit geben, in Zeiten
tarken inlaͤndischen Angebots durch zeitweilige Aus⸗
uhr die Preislage für Inlandsgetreide zu verbessern
ind den Qualitaͤtsausgleich zwischen ein heimischem
ind ausländischem Getreide zu erleichtern. Der
dandel konnte bisher nicht preisausgleichend wirken,
a ihm als einziger Abnehmer die zu einem kapital⸗
räftigen Trust, zusammengeschlossene Mühlen⸗
ndustrie gegenüberstand, die bisher den größten
Teil ihres Jahresbedarfs anu inländischem Getreide
zu niederen Preisen in den ersten Monaten nach
»er Ernte deckte und infolgedessen auch in anderen
Jahreszeiten die Preise diktieren komate. Wegen
der Kürze der Zeit, in der das Ausfuhrscheinsystem
hesteht, können Augaben über die damtt gesam⸗
nelten Erfahrungen noch nicht gemacht werden.

4. Verpfändung von Getreide
Um Preisschwankungen für inländisches Ge⸗
reide als Auswirkung von Notverkäufen der Land—
virte in der Zeit nach der Ernte auszuschalten,
varen der schwedischen Regierung schon früher
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        Nr. 2785

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Mittel zur Verfügung gestellt worden, aus denen
ie den Landwirten Darlehen zur Deckung ihres
Betriebsmittelbedarfs in den Zeiten der Herbst—
nestellung geben konnte. Zu dem gleichen Zweck
zatte die Regierung neun große Lagerhäuser er—
ichtet, die den Landwirten gegen billiges Entgelt
ur Verfügung standen. Der Ausnußung dieser
etzteren Einrichtungebereitete die zweifelhafte Lager—
ühigkeit des inläudischen Getreides, insbesondere
n den Jahren, in denen die Ernte seucht einge—
zracht wurde, Schwierigkeiten. Für Länder mit
limatischen Verhältnissen wie Schweden ist die
zünstigste Art der Lagerung immer noch die der
agerung des Getreides ungedroschen im Halm.
zollte dem Landwirt die Möglichkeit gegeben
»erden, durch Verpfändung der Ernte Darlehen
ur Betriebsmittelbeschaffung aufzunehmen, so mußte
»or allem die Verpfändung des unausgedroschenen
setreides erleichtett werden. Solches Getreide
eignet sich jedoch nicht zur Einlagerung in öffent—
ichen Lagerhäusern. Es würde zuviel Raum in
Anspruch nehmen und außerdem würden unwirt—
chaftliche Transportkosten und Transportvoerluste
entstehen. Auch die Lagerung ausgedroschenen Ge—
reides und die pflegliche Behandlung während der
Lagerung kommt dem Landwirt billiger zu stehen,
venn er sie in dem eigenen Anwesen durchführen
ann, als wenn das Getreide in den öffentlichen
Zpeicher gebracht wird. Auf dieser Grundlage be—
uht das schwedische Gesetz vom 20. Juni 1924,
ibgeändert durch Gesetz vom 16. April 1926 über
bfandrecht an Getreiden). Das schwedische bür—
gerliche Recht kannte bisher, wie das der meisten
Zulturstaaten, ein Pfandrecht an beweglichen Sachen
nur in der Form, daß die verpfändeten Sachen in
den Gewahrsam des Pfandgläubigers überführt
vurden. In dieser Form konnte die Verpfändung
oon Getreide wegen der mit der Überführung und
Lagerung verbundenen Kosten nie besondere wirt⸗
chaftliche Bedeutung erlangen. Um den besonderen
Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu
xagen, hatte deshalb das Gesetz von 1924 ein
Pfand an von dem Schuldner selbst gewonnenem
Hetreide ohne Übergang des Besitzes an den Gläu—
aiger eingeführt. Der Begriff Getreide umfaßt im
Zinne des Gesetzes Roggen, Weizen, Gerste, Hafer,
Erbsen, Bohnen und Wicken in gedroschenem Zu—
tand. Voraussetzung für die Auwendbarkeit des
Besetzes ist, daß das verpfändende Getreide in
der eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt
ist. Die verpfändete Menge Getreide muß von
inderen in dem gleichen Anwesen und im gleichen
Raum untergebrachten Getreidemengen in deutlich
erkennbarer Weise abgesondert sein. In dem Pfand—
vertrag sollen Menge und Beschaffenheit der ver—
fändeten Ware, der Raum, in dem sie unterge—
zracht ist, und die Maßnahmen, die zur Absonde—
rung der verpfändeten Menge von aͤnderen vor—
zandenen Getreidemengen getroffen sind, genau
ingeführt werden. Die verpfaͤndete Menge muß von
Wwei unvarteiischen Personen, von denen die eine

2) Vol. Carl Metzger. Das schwedische Gesetz, be—
reffend Verpfändung von Getreide, in Berichten über Land—
virtschaft. Neue Folge Band III. Heft 2. 1925

in Beamter einer Kommune oder der Landwirt—
chaftsgesellschaft sein soll, besichtigt werden. Die
ßesichtiger hatten nach dem Geseß von 1924 bei
»em lagernden Vorrat einen Anschlag anzubringen,
ius dem die Tatsache der Verpfändung, die Größe
ind' Art der verpfändeten Getreidemenge sowie der
Tag der Besichtigung erkennbar waren. Der Pfand—
ertrag mußte Angaben darüber enthalten, daß die
Besichtigung stattgefunden hat, daß der Anschlag
ingebracht war und daß nach den Feststellungen
»er Besichtiger die verpfändete Ware wirklich in
»er eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt
var. Die Verträge werden bei dem zuständigen
Amtsgericht nach Prüfung der Erfüllung der dge—
etzlichen Vorschriften in ein amtliches Register ein—
setragen. Die Eintragung hat binnen einer Frist
'on 14 Tagen nach der Besichtigung zu geschehen.
Erst mit der Eintragung ist die Verpfändung rechts—
virksam. Der Pfandschuldner verpflichtet sich, das
n seinem Gewahrsam befindliche verpfändete Ge—
reide fachgemäß zu pflegen. Der Pfandgläubiger
st berechtigt, jederzeit das verpfändete Geltreide in
Augenschein zu nehmen. Ohne seine Zustimmung
arf es nicht von der Lagerstelle weggebracht werden.
venehmigt der Gläubiger die Wegbringung, so muß
er dies im Pfandvertrag vermerken, andernfalls
aftet er für Schäden, die einem Dritten entstehen
önnten dadurch, daß er das auf die Urkunde ge—
zründete Recht in gutem Glauben erwirbt. Ist das
darlehen zurückgezahlt, so soll der Pfandbetrag dem
vericht zur Löschung im Register übergeben werden.
Die Wirksamkeit der Pfandrechtbestellung ist durch
»as Gesetz zeitlich begrenzt. Das Pfandrecht ver—
ällt an demjenigen 1. September, der auf den
0. Tag nach dem Tage der Registrierung des Pfand—
echts folgt. Die längstmögliche Dauer ist dem—
iach 14 Monate. Wenn ein Vertrag am 1. Juli
»es einen Jahres registriert wurde, besteht das
bfandrecht bis zum 1. September des nächsten
zahres. Ist das Pfand bis dahin nicht ausgelöst,
o haftet es von da ab nur noch im Sinne der
illgemeinen Grundsätze des Pfandrechts, d. h. so—
veit das verpfändete Getreide in den Gewahrsam
»es Pfandgläubigers übergeführt worden ist. Eine
Zerlängerung der Verpfändung ohne Besitzübergang
st nur durch Abschluß und Eintragung eines neuen
bfandvertrages möglich.
Der durch das Gesetz von 1924 vorgeschriebene
Anschlag über die Verpfändung war von den Land—
virten als peinlich empfunden worden. Man hielt
»as Erfordernis der Publizität durch die Ein—
ragung in das gerichtliche Register für ausreichend
erücksichtigt. Das Erfordernis des Lageranschlages
iber die Verpfändung wurde deshalb durch das Ge—
etz vom 16. April 1926 beseitigt. Diese Gesetzes—
ovelle trug aber den besonderen Verhältnüsen
zchwedens noch dadurch Rechnung, als das Pfaud—
echt an gedroschenen landwirtschaftlichen Erzeug—
nissen auch noch auf die Erzeugnifse in ungedrosche—
rem Zustand ausgedehnt wurde. Wenn sich die
Pfandbestellung auf ungedroschenes Getreide bezieht,
umfaßt das Pfandrecht, solange die verpfändete
Menge nicht ausgedroschen ist, auch das Stroh. Nach
dem Ausdreschen umfaßt das Pfandrecht nur das
zeim Dreschen gewonnene Korn. Die Bestimmung
        <pb n="44" />
        daß das verpfändete Getreide ohne Zustimmung des
Pfandgläubigers nicht von dem in der Pfandurkunde
angegebenen Grundstück weggebracht oder innerhalb
desselben von dem in der Urkunde bezeichneten Lager⸗
platz nicht entfernt werden darf, hindert nicht die
Entnahme von Getreideproben, das gelegentliche Be—
wegen des Getreides zum Zwecke seiner Erhaltung
in gutem Zustand und das Ausdreschen, voraus
geseßt, daß der Pfandgläubiger nachweislich recht—
zeitig vor dem Dreschen hiervon benachrichtigt wor⸗
den ist und das Dreschen auf dem in der Pfand—
urkunde angegebenen Grundstück erfolgt. Wird ver—
pfändetes Getreide ausgedroschen, so hat der In—
haber dafür zu sorgen, daß das ausgedroschene Ge—
treide in einer den Vorschriften des Gesetzes ent—
sprechenden Art abgesondert auf dem Guundfrück
gelagert wird. Dem Registerführer und dem Pfand—
gläubiger ist davon unter Angabe des Tages der
Einlagerung, der Bezeichnung des Lagerplaßes und
der Größe der gelagerten Menge Mitleilung zu
machen.
Darüber, wieweit von den durch das Gesetz ge—
schaffenen Möglichkeiten in Schweden tatsächlich Ge⸗
brauch gemacht wird, und wieweit sich eine Rück—
wirkung auf' das Angebot einheimischen Getreides
nach der Ernte erkennen läßt, liegen Nachrichten
noch nicht vor.

IV. RKanada

Das Ziel der in der Schweiz und in Norwegen
auf dem Gebiet der Getreidewirtschaft getroffenen
Maßnahmen war, wie dargetan, nicht in erster
Linie die Preisstabilisierung des Getreides als viel—
mehr die Sicherstellung der Brotversorgung für den
Fall der Unterbrechung der Getreidezufuhr aus dem
Ausland, also für den Kriegsfall. Im Zufammen—
hang damit war man bestrebt, die heimische Brot
getreideerzeugung zu erhalten und, wenn möglich,
zu steigern, und zwar in erster Linie dadurch daß
man der heimischen Landwirtschaft einen auskömm—
lichen Preis für das erzeugte Brotgetreide sicher⸗
stellte. Als Maßnahmen zur Preisstabilisierung des
Getreides und als Maßnaͤhmen, die nicht durch die
Aussicht auf eine etwaige Wiederholung der Kriegs⸗
zustände beeinflußt sind, lassen sich veit eher die
in den Hauptweizenerzeugungsländern getroffenen
wirtschaftlichen Maßnahmen bezeichnen, die eine Re—
gelung des Weizenabsatzes, das, wie die nordamerika—
nische Welt es nennt, oderly marketing of wheat?
zum Gegenstand haben. Der Blick richtet sich hier—
bei in erster Linie auf Kanada und die Vereinigten
Staaten, die in der Kriegszeit an erster Stelle die
Aufgabe der Weltversorgung mit Weizen über—
nommen haͤtten und mit einer gegenüber der Vor—
kriegszeit erheblich gesteigerten Weizenerzeugung aus
der Kriegszeit in die Nachkriegsjahre hinübergingen.
Die Forderung nach Preisstabilisierung war in der
Nachkriegszeit nicht eigentlich wie man danach an⸗
nehmen sollte, durch ein absolutes Mißverhältnis
zwischen Angebot und Bedarf verursacht. Der ge⸗
steigerten Weizenerzeugung in Nordanerika stand
zunächst ein Zurückbleiben des Angebots aus den

ibrigen Überschußländern und eine verminderte Er—
eugung in den Zuschußländern gegenüber. „Es
jandelte sich um ein Mißverhältnis zwischen Preisen
ind Kaufkraft. Die Sachlage war“' die, daß nicht
nehr die von Amerika gespeisten Kriegskassen preis—
estimmend waren, sondern die Preise nach der
daufkraft des schwächsten Käufers in Europa gra—
itierten.“ ) Die Enttäuschung über den Zusam⸗
nenbruch der Konjunktur im Jahre 1921 war um
oↄ größer, als die Weizenpreise nach Eintritt der
Waffenruhe noch bis zum Mai 1980 die steigende
kendenz beibehalten hatten und man, sich einem
ibertriebenen Optimismus bezüglich des weiteren
zortgangs der Preisentwicklung hingegeben hatte.
Zeit 1921 war die durch die geschwächte Kaufkraft
zedrückte Nachfrage ausschließlich preisbestimmend für
ie Getreidepreise geworden. Die durch die Geld—
ntwertung verursachte Steigerung der Gestehungs⸗
osten fand keine Berücksichtigung bei der Preis⸗
zildung. Der Kampf der Farmer in Kanada und
»en Vereinigten Staaten ging darum, wieder Ein—
luß auf die Preisbildung zu gewinnen. ?
1. Allgemeine Verhältnisse
Kanada ist nicht der größte Weizenerzeuger. Die
Beizenernte der Vereinigten Staaten ist trotz des
eit 1920 eingetretenen Rückganges der dortigen
Beigenerzeugung immer noch fast doppelt so groß
vie die Kanadas. Die kanadische Weizenerzeugung
st gegenwärtig der Menge nach ungefähr gleich der
eutschen Roggenerzeugung. Als Weizenerzeuger
teht Kanada wenig vor Jñdien; aber die Vereinig⸗
en Staaten erzeugen jetzt Weizen zu rund do p. H.,
Indien in manchen Jahren ausschließlich für den
ßedarf der eigenen Bevölkerung. Kanada war im
Fahre 1928 der größte Weizenexporteur und wird
ies auch in nächster Zukunft sein. Für das Jahr
928 ergeben sich folgende vergleichende Ziffern über
ie Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl, letzteres
ils Körner berechnet, in Millionen Bushels6).
danada . . . . 279 Bushels — 75,0 Millionen de
—V—
Argentinien. 140 —3811 ⸗ ⸗
Australien.... 50 —136
Indien. . 28 — 7,6

Für den Farmer der Vereinigten Staaten hat der
Weltmarktpreis für Weizen mehr und mehr nur
oweit Interesse, als er ihm den Inlandspreis zu
oerderben geeignet ist. Die Landwirtschaft der Ver—

9 Harms, „Die Zukunft der deutschem Handels—
»olitik“, Jena 1925. S. 2465.
ꝛ2) The Economist, vom 18. Februar 19025 Nr. 4802,
inter Verweisung auf die Veröffentlichungen des Inter—
aationalen Instituts für Landwirtschaft in Rom.
Die bei Harms a. a. O. S. 261 aus dem „Commerece
Vearbook 1923*0 des Deépartement of Conmeree in
Vashington wiedergegebenen Zahlen lauten:
Kanada ..309,6
Vereinigte Staaten. . .. 221,9
Argentinien.....1402
Australien .. 59,6
Indien.. ..... 26,3
Der Unterschied ist vermutlich in erster Linie auf ver⸗
chiedene Art der Umrechnung aus Mehl in Körner zurück⸗
zuführen.
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        * r⸗
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4

3

einigten Staaten möchte am liebsten darauf ver—
zichten, den Weltmarkt auf das hohe Preisniveau zu
ringen, das hinter den Zollmauern der U. S. A.
ür industrielle Erzeugnisse besteht und nach ihrer
Auffassung auch für die landwirtschaftlichen Erzeug—
aisse erreicht werden muß. Ihr Ziel ist, ihre eigene
WBeizenerzeugung dem Inlandsbedarf anzupassen,
leichzeitig zu erreichen, wie das Schlagwort heißt,
aß der Dollar des Farmers dem Dollar des Indu—
triellen gleichwertig wird und zu verhüten, daß der
niedrige Preis, zu dem der Erzeugungsüberschuß
uuf dem Weltmarkt abgesetzt werden muß, den In—
andspreis beeinflußt. Anders in Kanada. Von
dem unter dem Pflug befindlichen Land sind in
danada zwei Fünftel mit Weizen bestellt. Die
Weizenernte ist für den kanadischen Farmer „cash
ropꝰ, das, was ihm Bargeld bringen muß. Von
der Weizenerzeugung Kanadas gehen 60 bis 70v. H.
auf den Weltmarkt. Das kanadische Verteilungs—
ystem ist in erster Linie auf den Ausfuhrhandel
»ingestellt. Die Höhe des Weltmarktpreises ist
Lebensfrage für den kanadischen Farmer. Sein
Ziel muß es sein, die Stetigkeit des Weizenpreises
auf dem Weltmarkt zu erreichen. Man geht in
Kanada davon aus, daß das Problem der Preis⸗
tabilisierung für Weizen von der Erzeugerseite her
zelöst werden müsse, da die Nachfrage von der Ver—
raucherseite eine ziemlich konstante Größe und auch
iber das Wirtschaftsjahr ziermlich gleichmäßig ver⸗
eilt sei. Zutreffend ist jedenfalls, daß das Nuügebot
von Jahr zu Jahr je nach dem Ausfall der Ernte
angeheuer schwankt und auch die Neigung hat,
innerhalb des Wirtschaftsjahres sich auf bestimmte
Monate zusammenzudrängen. Schon die Ernte—
nengen Kanadas und der Vereinigten Staaten
zeigen viel größere Schwankungen ais diejenigen
der europäischen Länder. Noch größerem Wechsel
ind die Weizenmengen unterwoctfen, die in den in—
elnen Jahren aus Argentinien, Australien und
Indien auf dem Weltmarkt erscheinen. Die Un—
tegelmäßigkeit der Jahreserträge und die Zu⸗
ammendrängung der Hauptwelternten auf wenige
Monate sind grundlegende Tatsachen in der Preis⸗
ꝛewegung des Weizens. Der Unlerschied ist nur:
Für ein Zuschußland kann die Aufgabe der Preis,
tabilisierung als eine Frage betrachtet werden, die
ich auf das durch die Zollmauern eingehegte Gebiet
heschränkt; für Überschußländer ist die Wetzenvalori—
sierung notwendig ein weltumspannendes Probosem.

Die nachfolgende graphische Darstellung, der die
vom Internationalen landwirtschaftlichen Institut
deröffentlichten Zahlen zugrunde liegen, zeigt das
Anwachsen der Anbaufläche für Weizen in Kanada
zegenüber der verhältnismäßigen Beharrungs—
endenz in den Vereinigten Staaten, Indien, Austrasien
 und Argentinien.

In den Kriegsjahren mußte der nordamerika—
nische Kontinent fast ausschließlich die Weizenver⸗
sorgung der europäischen Länder, foweil sie noch
nit dem Weltverkehr in Verbindung standen, über—
nehmen. Rußland, vor dem Krieg an der Welt—
ersorgung hervorragend beteiligt, war ausgefallen;

5

Nr. 2785

der Schiffsraum war zu kostbar geworden, als daß
nan ihn für die Heranholung von Getreide auf den
angen Frachtlinien aus den Ländern der südlichen
halbkugel, die zudem sich auf die einträglichere
Fleischlieferung geworfen hatten, hätte einsetzen
önnen. Dieser Notwendigkeit entsprach die Steige⸗
ung der Anbaufläche für Weizen in Kanada und in
den Vereinigten Staaten insbesondere seit 1917.
Die Kurve für Kanada zeigt, daß aber doch die
driegsereignisse in dieser Bezlehung in Kanada nur
ördernd in eine im Gang befindliche Entwicklung
ingriffen. Die Steigerung der Anbaufläche folgi
ort ohne wesentliche Rückschläge der bereits seit Be—
zinn des Jahrhunderts vorhandenen Tendenz.
Insbesondere der seit 1921 eingetretene Konjunktur
ückschlag hat eine weitere Ausdehnung der Anbau—
läche zwar aufgehalten, aber die Anbaufläche auch
nicht mehr herunterzudrücken vermocht. In den
bereinigten Staaten ist dagegen der steile Anstieg
der Kurve von 1917 bis 1919 keiner Einwirkung
iatürlicher Entwicklungstendenzen, sondern den
driegsereignissen zu verdanken. Es wurde Land
ür den Weizenbau herangezogen, das früher
inderen Zwecken gedient hatte und, sobald die hohen
driegspreise für Weizen verschwanden, diefen
3wecken auch wieder zugeführt worden ist. Es zeigt
ich deshalb 1920 zunächst ein plötzlicher steiler, sat
921 ein langsam fortschreitender aber ständiger
bfall der Anbaufläche. Sie ist 1925 unter den
5tand von 1914 herabgesunken. Auf die Einzeleiten
 dieser Erscheinung wird bei der Darstellung
er in den Vereinigten Staaten in der Nachkriegs
eit angestrebten Preisstabilisierungs maßnahmen
iäher einzugehen sein. Es genügt, sich hier auf die
Feststellung zu beschränken, daß in den Vereinigten
ztaaten der Landwirt mehr andere Betätigungs—
aöglichkeiten hat als Weizenbau, und daß die be—
ondere Art der Einstellung den Farmer der Ver—
inigten Staaten auch nicht abhält, aus der Land—
virtschaft zur Industrie überzugehen, wenn ihm die
ẽrwerbsmöglichkeiten dort günstiger erscheinen. Es
oll nicht behauptet werden, daß die Einstellung des
anadischen Farmers zu seinem Beruf eine weseni—
ich andere sei; aber jedenfalls bot und bietet ihm
as Land nicht die Möglichkeiten des Wechsels der
dulturarten und die Industrie Kanadas nicht die
leichen Unterkommensmöglichkeiten wie die Indu—
trie der Vereinigten Staalen. Die Bedeutung der
anadischen Industrie darf allerdings nicht unter—
chätzt werden. Der Wert der industriellen Erzeugung
danadas übersteigt bereits den Wert der landwirt
chaftlichen Ergzeugung des Landes. Der Nettowert
her landwirtschaftlichen Erzeugung (ohne Waldwirt⸗
chhaft und Fischerei) im Jahre 1921 war nach dem
Tanada Year Book 1092 422 000 Doll., der der
ndustriellen Erzeugung (ohne Baugewerbe, Bergverksbetrieb
 und elektrische Krafterzeugung)
1151970 000 Doll. Das in Kanada in industriellen
Anternehmungen investierte Kapital stieg von
247 583 000 Doll. im Jahre 1911 4auf 3 125 772 000
dollar im Jahre 1922. Dagegen sank bemerkens
verterweise die Zahl der beschäftigten Personen von
515 203 im Jahre 1911 nach einem Ansteigen bis
        <pb n="46" />
        auf 583 112 im Jahre 1920 wieder zurück auf
162 578 Köpfe im Jahre 192247).
Der Weizenboden Kanadas liegt zu 95 v. H. in
drei weit von der See abgelegenen durch unwirtliche
Landstriche nur schwer zugänglichen Provinzeh,
Alberta, Sascatchewan und Mauitoba. Der Auf⸗
schwung des Landes zum wichtigsten Weizenausfuhr⸗
land fällt gänzlich in die letzien dreißig Jahre. Die
päte Entwicklung erklärt sich aus der physikalischen
Abgeschlossenheit einerseits und aus der politischen
Trennung Kangdas von den Vereinigten Sigglen
andererseits. Den Weizenboden bieten in den drei
Provinzen ausgedehnte Prärien, die sich östlich von
den Rocky Mountains in drei Siufen absenken. Die
Zukunftsmöglichkeiten sind mit den gegenwärtig
dem Getreidebau dienenden Flächen noch nicht er—
schöpft. Nach der Schätzung eines von der englischen
Regierung im Jahde 19825 entsandten Sachver⸗
ständigen lassen sich auch bei Aufrechterhaltung der
gegenwärtig bestehenden Anbau—- und Wirtschafts⸗
methoden Anbaufläche und Weizenerzeugung noch
verdreifachen. Das bedeutet, daß unter gegen⸗
wärtigen Bebauungsmethoden 60 Millionen Mres
24282 000 ha mit Weizen bestellt werden
können und eine Durchschnittsernte von annähernd
1000 Millionen, Bushels (27 220 000 t) erzielt
werden könnte, die ausreichend wäre, 150 Millionen
Menschen zu ernähren8).
Im Jahre 19283 wurde die ländliche Bevölkerung
der Prärieprovinzen auf 1250 000 geschätzt. Die
Gesamtzahl der bewirtschafteten Farmen in den drei
Provinzen war 255 500. Von diesen hatten 150 000
mehr als 200 Acres). In ganz Kanada vermehrte
sich die Zahl der Faxmen von 1911 bis 1921 nur um
4,22 v. H.; dabei wiesen die Farmen mit 200 Acres
eine Zunahme von 48 v. H. auf, die kleineren Be—
triebe dagegen eine entsprechende Abnahme, d. h. die
Steigerung der Anbaufläche vollzog sich nicht in der
Form der Vermehrung der Zahl der Betriebe,
sondern in der Form der Steigerung des Umfanges
des einzelnen Betriebs. Es bedeutet das jedoch nicht
eine Entwicklung zum Großgrundbesitz, sondern
eine Verstärkung des Überwiegens des Mittelbesitzes.
So gut wie aller Weizen ist Sommerweizen. Die
4v. H. Winterweizen von der gesamten Weizenernte
Kanadas kommen auf die Provinzen Ontario,
Alberta und Britisch Columbienso). Die klimati—
schen Verhältnisse nötigen dazu, möglichst schnell⸗
reifende Sorten zu wählen, um der Gefahr, daß die
Ernte von Frost, selbst Schneefällen überrascht wird,
möglichst zu entgehen. Die Ernte drängt sich wie
die Aussaat auf kurze Zeit zusammen.
Nach amtlichen Schätzungen betrugen im Jahre
1923 die Durchschnittserzeugungskosten für 1 Bushel

) Nach Canada Vear Book 1924, Ottawa 1925, S. XXVI
angeführt bei: Dr. Charlotte Leubuscher „Ziel
und Mittel der Handelspolitik in den britischen Bominions“
in Neue Grundlagen der Handelspolitik, 8. Teil. Ver—
öffentlichungen des Vereins für Soaialpolitik. Leipzia —
München 1926. S. 61.
8. Henry Rew, „EKconomic Resources of Oanada“,
herausgegeben im Auftrage des englischen Ministeriums
für Landwirtschaft und Fischerei. London 1925. S. 107.
20) The Economist vom 18. Februar 1926. S. 4803.
0) Rew, a. a. O. S. 40/49

Veizen in den drei Prärieprovinzen zwischen
2 Cents in Alberta bis 104 Cents in Manitoba.
Dabei muß berücksichtigt werden, daß das Jahr 1928
die höchste Ernte brachte, die in Kanada jemals
erzielt wurde, und daß der Ertrag in diesem Jahre
n Alberta ein besonders reicher war“). Die Erute
es Jahres 1924 betrug der Menge nach 55 v. H.
der Ernte von 1928. Die Gestehungskosten sind
emnach für dieses Jahr entsprechend höher au—
usetzen. Man wird die mittleren Erzeugungskosten
ür die Durchschnittslage in den drei Provinzen
ind eine Durchschnittsernte auf 120 Cents per
Bushel ungesackt und ungereinigt, verladen auf
Bahnstationen in der Provinz annehmen können.
Die Kosten der Verfrachtung auf Eisenbahnen und
Binnenwasserstraßen, Überseefracht, Kommissions⸗
jewinn, Gebühren für die Klassifizierung, Lade—
gelder, Zinsen, Versicherung usw. bis Liperpool
verden in einer im Oklober 1924 vom Statistischen
Büro des Dominions Kanada herausgegebenen Auf—
tellung mit 897,81 8 für 1000 Bushels, also anf
und 40 Cents für den Bushel berechnet. Danach
vürde durchschnittlich ein Preis von 160 Cents füt
—
ür den kanadischen VLandwirt die Deckung der Ge—
tehungskosten einer mittleren Ernte bedeuten.
Die Ausfuhr geht entweder über Vancouver oder
ie Zwillingshäfen am Oberen See Fort William
ind Port Arthur. Erst in den letzten Jahren ge—
pinnt Vancouver an Bedeutung. Von der Eruͤte
920,21 wurden von dort wenig mehr als Mil-'onen
 Bushels verschifft. Zwei Jahre später gingen
8 Millionen Bushels über Vancouver, und der
Unteil der Ernte 1928/24, der nach Vancouver ging,
etrug über 50 Millionen Bushels, also etwa den
ünften bis sechsten Teil der Ausfuhr. Der über
kort William und Port Arthur am Endpunkt des
Reren Sees über die großen Seen verschiffte
Veizen nimmt sehr verschiedene Wege nach der Ost—
üste und wird von acht verschiedenen Küstenplätzen,
eils von den Vereinigten Staaten, teils von Ka—
iada aus, verschifft. Von den Ernten der Jahre
g22,23 und 1923/24 nahmen die Vereinigten
SZtaaten 6 bis 7 p. H. auf. Nach England gingen
6 bis 70 v. H. Von den Überseeverschiffungen
erfolgten 40 bis 47 v. H. von den kanadischen Häfen
us, der Rest, d. h. 60 bzw. 53 v. H. wurde von
merikanischen Häfen aus verschifft“).
Von der gesamten Weizenausfuhr von Kanada
jehen 2V v. H. in der Form von Mehl ins Ausland.
Der Handel ist spezialisiert und von dem Weizenhan—
zel vollständig unabhängig. Englische Mehlimpor—
eure kaufen gewöhnlich unmittelbar von den kanc—
ischen Müllern. Im Jahre 1921 gab es in Kanada
24 Mühlenbetriebe, von denen sich 269 in der
Provinz Ontario und 192 in der Provinz Quebec
»efanden, Montreal war von den frühesten Zeiten
jer das Hauptzentrum für die Mühlenindustrie und
zält seine Vormachtstellung noch inne's). Diese
Zentren der Mühlenindustrie liegen bon den
Weizenerzeugungsbropvinzen weit ab. Die Ver—

5) Rew, a. q.O, S. 68.
») Rew, a. a. O. S. 74.
ba) Rew, a. a. O. S. 88
        <pb n="47" />
        Anbauflächen für Weizen

danada —— —— —
zereinigte Staaten —— — — — ——
Indien 2 X e
Anstralien qo o o0-0 0.00
Argentinien —

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        Nr. 2785

»indung geht hauptsächlich über Binnenwasser—
itraßen. Die Aufnahme von Weizen durch die in—
ändische Mühlenindustrie vermag deshalb in den
Pintermonaten, während welcher wegen Unter—
bindung der Binnenschiffahriswege die Ausfuhr un—
möglich ist, keine Erleichterung für den Mackt zu
bringen. *7

Absatzorganisation und Gesetzgebung auf dem
Gebiet der Getreidewirtschaft bis zur Eutstehung
der Weizenpools

In Europa war die landwirtschaftliche Produk—
tion groß geworden, ehe sich der Handel der Boden—
erzeugnisse annehmen konnte und die Verbesserung
der Beförderungsmittel die Bewegung von Massen
zütern von Land zu Land möglich machte. In
Nordamerika waren“es der Handel und die Trans—
borteinrichtungen, die die Landwirtschaft in neue
Bebiete hinaustrugen. Der Neusiedler, der in den
anadischen Prärien neues Land unter den Pflug
nahm, um in den jungfräulichen Boden Weizen
zu säen, konnte natürlich nicht auf örtlichen Absatz
ür seine Ernte rechnen. Er erzeugte von Anfang
in für Verbraucher, die mindestens einige tausend
dilometer entfernt von ihm lebten, für die wachsende
Industriebevölkerung des amerikanischen Hstens
und der europäischen Zuschußländer. Die Anbau—
läche konnte nur soweit vorgeschoben werden, als
die Eisenbahn für die einfachen Beförderungsmittel
des Landwirtes erreichbar blieb und eine Zwischen⸗
handelsorganisation zur Aufnahme und Weiter—
leitung der Erzeugnisse an den fernen Verbraucher
bereitsland. In den Prärieprovinzen Kanadas
konnte sich deshalb der Getreidebau so plötzlich ent—
vickeln, weil Verkehrseinrichtungen und eine Han⸗
delsorganifation ihm Bahn brachen, die sich nach
den Erfahrungen gestaltet hatten, wie sie untet
gleichartigen Bedingungen vorher in den benach⸗
zarten Prärien der Vereinigten Staaten gesammelt
vorden waren, und die der besonderen Eigenart
des Getreides als Handelsware und Massengut an—
zJepaßt waren. Die Ausfuhr zeigte von Beginn die
Hauptcharakteristika des amerikanischen Getreide—
jandels: es galt, das technische Prinzip des Trans—
vorts und der Lagerung in loser Schüttung und das
cechtliche Prinzißp der Vertretbarkeit ermöglicht
durch Standardifierung der Erzeugung und Ein—
reihung des Erzeugnisfses in allgemein anerkannte
Qualitätsgrade. Im Gegensatz dazu sind die
Tharakteristika des europäischen Getreidehandels
heute noch: für die Verkehrstechnik der Grundsatz
des Kollitransports, für die rechtliche Organisation
die Nichtvertretbarkeit?).
Die Eisenbahngesellschaften, die bestrebt sein
mußten, das Entftehen von Siedlungen an den neu
vorgeschobenen Linien zu erleichtern, errichteten nach
em Muster des mittleren Westens der Vereinigten
Staaten an den Landstationen Getreidesilos, die
dazu beftimmt waren, das aus den Farmen ange⸗
lieferte Getreide anzusammeln, bis di zum Beladen
eines Güterzuges ausreichende Menge zusammen—

Schumacher: Volkswirtschaftliche Studien. Leib—
zig 10116 4

zebracht war. Zur Erleichterung der übernahme
ius der Karre des Farmers und der Verladung
n die Eisenbahnwagen waren die Silos mit mecha⸗
nischen Transporteinrichtungen und Wiegevorrich⸗
ungen versehen, nach denen die ganze Anlage Ele—
»ator genannt wurde. Handelsgesellschaften, die
—D——— Getreidemenge an
ich zu bringen und den Absatz nach den fernen
Närkten zu übernehmen, schufen gleiche Anlagen.
der Eisenbahnbau war zeitweise der Entwicklung
»orausgeeilt. Die Rentabilität der zum Teil unten
ich konkurrierenden Linien machte Schwierigkeiten.
Die Eisenbahnen traten deshalb vielfach wieder ihre
slevatorenanlagen an Handelsgesellschaften ab,
der sie verpachteten die ihren eigentlichen Aufgaben
remden, in der pfleglichen Behandlung des Ge—
reides besondere Fachkenntnisse erfordernden Be—
riebe an die Handelsgesellschaften, die mit der Uber—
ahme zur Weiterbefoͤrderuug zugleich den Aufkaus
es Getreides verbinden konnlen. Der Farmer war
urch diese Einrichtungen der Sorge für Lagerung,
Reinigung, Pflege und Verfrachtung der Eruͤte em
sjoben. Die Schaffung eigener Lageeinrichtungen
uuf der Farm hätte viel Anlagekapital erfordert,
as der Neusiedler in der Regel nicht besaß und das
udem bei, den großen Schwankungen der Ernte—
erträge häufig ganz oder teilweise ungenußt ge⸗
lieben wäre. Durch die Beförderung und Lage⸗
ung in loser Schüttung wurde an Betriebskapilal
»er Sackbestand erspart, der in einem industrie⸗
irmen Ausfuhrlande, in dem ebensowenig auf eine
illige Herstellung im Inland wie auf eine billige
kückbefoͤrderung der gebrauchten Säcke gus denn
luslande gerechnet werden konnte, einen erheblichen
Losten ausmachte. Die Handhabung des offenen
setreides als trockenflüssige Masse ermöglichte
beiter noch die Anwendung mechanischer Transport⸗
inrichtungen unter Ausnußuug der Schwerkraft
ind damit die Ersparung teuerer Arbeitskraft bei
er Erntebewegung. Sie machte aber auch das Zu—
ammenschütten der vom Farmer angelieferten
ẽinzelmengen nach Klassifizierung nach bestimmten
dlgemein anerkannten Qualitätsmerkmalen not⸗
oendig. Nur die Durchführung der Vertretbarkeit
n Verbindung mit der Beförderung in loser
S„chüttung sicherte dem Handel bei dem Absatz nach
em entfernten ausländischen Markte die not
vendige Beweglichkeit und ermöglichte die Verein—
achung aller Handelsmaßnahmen?).
Diese Einrichtungen kommen den Bedürfnissen
»es Farmers entgegen, sie machen ihn, aber auch
n hohem Grade von dem Zwischenhandel abhängig.
Ddas führt zu einer scharfen Kampfstellung zwischen
darmern und Händlern. Die Händler suchen durch
zusammenschlüsse aus ihrer Vormachtstellung mög
ichst Nutzen zu ziehen. Es entsteht die Tendenz der
Monopolisierung des effektiven Getreidehandels in
er Hand der Lagerhausgesellschaften. Als Gegen⸗
ewicht entstehen Selbsthilfeorganisationen der
Landwirte. Die Gesetzgebung sieht sich genötigt, in
den Kampf einzugreifen. Der Kampf ist noch
mmer im Gang. Die Gegensätze sind schärfer aus
jeprägt, als in den Vereinigten Staaten, weil
Schumacher, a. a.O. S. 212.
        <pb n="49" />
        drei Prärieprovinzen einzig auf die Erzeugung von
Weizen als Ausfuͤhrgut eingestellt sind, und zwar
lediglich von Sommerweizen, dessen Ernte sich auf
furze Zeit zusammendrängt, ferner weil die örtliche
Nachfrage, die in den Weizenprovinzen der Ver—
einigten Staaten und deren Nachbarschaft eine
wachsende Bedeutung gewinnt, fehlt und, weil der
größte Teil der Absuhr über Binnenwasserstraßen
geleitet werden muß, die von Dezember bis April
für den Verkehr geschlossen sind, und weil infolge—
dessen der Drang nach dem Markt während der
Monate nach der Ernte besonders stark ist. Der
kanadische Weizenproduzent ist ein „forced seller
or a weak holder“se), ex befindet sich als Verkäufer
in Zwangslage und hat eine schwache Position, wenn
er sein Getreide zuruückhält. Vor allem ist die Auf—
fassung irrig, daß durch den Landelevator dem
Farmer allgemein die Möglichkeit gewährt werde,
seine Erzeugnisse gegen billiges Lagergeld einzu—
lagern, zu warrantieren und zu lombardieren.
Schon das später noch näher darzulegende Verhält—
nis des Fassungsvermögens der Landelevatoren
zur Erntemenge zeigt, daß sie nicht zu einer
lkängeren Aufnahme der Ernte bestimmt sein können.
Das Verhältnis verschiebt sich fortgesetzt mit der
Zunahme der Anbaufläche, mit der die Errichtung
neuer Elevatoranlagen nicht immer gleichen Schritt
hält. Die Eisenbahngesellschaften haben kein Inter—
esse daran, mehr Lagermöglichkeiten zu schaffen, als
der Ausgleich der Anlieferung von Getreide zur
Verfrachtung mit den Anforderungen des Betriebs
und die Unabhängigkeit der Abfuhr von der An—
lieferung notwendig machen. Noch weniger hat der
Handel, soweit er die Elevatoranlagen kontrolliert,
ein Interesse daran, dem Landwirt durch die Er—
möglichung des Zuwartens mit dem Verkauf freie
Hand zu geben. Die Elevatoranlagen mit ihren Ein—
richtungen für Transport, für das Wiegen, das
Reinigen, Trocknen und Lüften des Getreides bilden
weiter doch eine so bedeutende Kapitalsanlage, daß
der Betrieb nur rentabel ist, wenn die in einem
Erntejahr durch die Anlagen hindurchgehende Ge—
treidemenge ein Mehrfaches des Fassungsvermögens
darstellt, die Silos also in der Zeit der Ernte—
bewegung mehrmals gefüllt und geleert werden')).
Fuͤr den an europaͤische Verhältnisse gewöhnten
Beschauer erscheint es merkwürdig, daß eine staat—
liche Hilfsaktion notwendig war, um dem Farmer
zum Verladen seines Getreides auf die Bahn Lade—
rampen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermög—
lichen, das aus der Farm zur Bahnstation ange—
fahrene Getreide unmittelbar in den Eisenbahn—
wagen überzuladen. Es handelt sich um den Ver—
such, dem Farmer die Umgehung des Landelevators
zu ermöglichen. Bei den Eisenbahngesellschaften
findet eine solche Absicht wenig geneigte Aufnahme.
Ihre Berücksichtigung macht das Verladen des Ge—
treides zeitraubender als bei der Ubernahme aus
dem Elevator, macht bei größerem Andrang aus—
gedehnte Anlagen und besondere Rangiergleise not—
wendig, stört den Betrieb und erschwert die rationelle
Ausnuͤtzung des Wagenparks in der Zeit seiner

ss) Rew, a. a. O. S. 85.
s57) Schumacher, a.a. O. S. 221.

tärksten Inanspruchnahme. Auch den Farmer be—
freit sie nicht vollständig von der Notwendigkeit der
Inanspruchnahme von Elevatoranlagen. Wenn er
nicht an den Landelevator abliefert, muß er sein
Betreide an den Sammelelevator am nächsten Eisen—
zahnknotenpunkt liefern. Die Einrichtung hat sich
deshalb auch wenig durchgesetzt. Von der Ernte
»es Jahres 1922,28 aus den drei Prärieprovinzen
zingen 389 Millionen Bushels durch die Landeleva—
oren und nur 34 Millionen Bushels wurden von
den Laderampen aus unmittelbar verladenes).
Die gesetzlichen Vorschriften über die Ernte—
»ewegung sind jetzt in der Grain Act vom Jahre
1912 mit Änderungen aus den Jahren 1913, 1914
uind 1915 zusammengefaßt. Die Klassifizierung und
die Form, in der sich die Feststellung des Gewichtes
ind der Klasse (grade) vollzieht, ferner die Form
der über die Einlagerung auszustellenden Urkunden
vurden gesetzlich geregelt. Es werden country elevaors
 und terminal élevators unterschieden. Die
»rsteren dienen der Aufnahme des Getreides an der
Bahnstation in der Provinz. Erfolgt bei der Auf—
rahme keine Einigung über die Klassifizierung, so
vird Entscheidung des Aufsichtsbüros in Winnipeg
niach entnommener Probe vorbehalten. Die ter—
ninal élevators, größere Sammelanlagen an Ver⸗
ehrsknotenpunkten oder den Umschlagplätzen vom
rand⸗ zum Wassertransport, sind so benannt, weil
nit ihrem Verlassen die Klassifizierung des Ge—
reides endgültig abgeschlossen ist. Das Gesetz von
912 errichtete eine Behörde, die Grain Commissioners,
 die mit weitgehenden und innerhalb ihrer
Brenzen autokratischen Vollmachten ausgestattet sind.
Die Behörde besteht aus drei Kommissaren, die von
»em Governor in Council ernannt werden. Sie
verden für eine Zeit von 10 Jahren bestellt und
önnen für eine zweite Dienstperiode von 10 Jahren
viederbestellt werden. Die Behörde ist ermächtigt,
erminal elevators zu errichten, anzukaufen oder
zu verpachten, soweit vom Parlament Mittel zur
Verfügung gestellt werden. Sie hat den Betrieb der
erminal elevators und der country eélevators zu
regeln, insbesondere die Gebühren festzusetzen und
»ie Vorschriften zu erlassen, nach denen das Ge—
reide klassifiziert, behandelt und verteilt wird. Jede
Person oder Gesellschaft, die einen country elevator
m Betrieb hält, muß jedes Jahr um Erlaubnis
rachsuchen und bei der Behörde eine Sicherheit
»rrichten. Im Fall der Verletzung der Vorschriften
des Gesetzes kann die Behörde die Genehmigung
zurücknehmen. Die Form der Urkunden über Ein—
'agerung von Getreide und Verkauf von Getreide,
die dem Anlieferer ausgehändigt werden müssen,
st durch das Gesetz vorgeschrieben. In gleicher
Weise ist die Abnahme, die Reinigung, das Wiegen,
die Klassifizierung, die Lagerung, die Absonderung
einzelner Lieferungen und die Gestellung von
Wagen zur Verfrachtung auf der Bahn geregelt.
die Betriebsanlagen und die Geschäftsführung
unterliegen der Aufsicht durch staatliche Inspektoren.
dändler, die in den Waggon verladenes Getreide
rufkaufen, und Kommissionsagenten müssen gleich—
jalls eine Gewerbelizenz für je 1 Jahr erwirken,

sa) Rew, a. a. O. S. 60
        <pb n="50" />
        Nr. 2785

Sicherheit bestellen, sowie der durch das Gesetz vor—
geschriebenen Geschäftsformen sich bedienen und
verden von der Behörde beaufsichtigt. Die handels—
mäßigen Sorten (Srades) sind durch das Gesetz
vorgeschrieben. Die vier obersten Klassen sind durch
Stalut festgelegt und ändern sich nicht. Die niedri—
geren handelsmäßigen commercial grades“, von
denen es drei gibt, sind nicht spezifiziert, da sie von
den besonderen Verhältnissen der Jahresernte ab—
hängig sind. Sie werden in jedem Jahr von einem
rain Standards Board besonders festgesetzt. Durch
janz Kanada gilt das gleiche System der Klassi—
sizierung. Maßgebend ist für die Gradierung, wie
veit das Getreide Besatz aufweist, ob es gesund ist,
ferner das Gewicht und die Mahlfähigkeit, für welch
letztere der Grad der Härte entscheidend ist. Das
Grain Standard Board wird bei der Feststellung der
commorecial grades durch ein amtliches Labora—
torium unterstützt, das auch die Mahl- und Back—
ähigkeit des Weizens prüft und die besonderen
Fragen untersucht, die sich aus den besonderen Ver—
jältnissen der einzelnen Jahresernten ergeben. Die
Verteilung der Ernte auf die einzelnen Qualitäts—
assen schwankt insbesondere nach der Witterung zur
Zeit der Einbringung. Bei weitem der größte Teil
des auf den Markt gebrachten Getreides gehört
jedoch den drei ersten der gesetzlichen Klassen an.
Schon vor der Erlassung der Grain Act 1912
hatte die Regierung von Manitoba den ständigen
Klagen der Farmer über Benachteiligung durch die
Elevatorgesellschaften dadurch Rechnung getragen,
daß sie aus öffentlichen Mitteln Elevatorplantagen
errichtete und in Betrieb setzte. Die Regierung zog
sich jedoch bald von der Bewirtschaftung dieser Ele—
vatoren zurück und überließ sie pachtweise an die
Farmerorganisation von Manitoba, die die Anlagen
als Grain Crowers Grain Co of Winnipeg betrieb
Zu gleicher Zeit stellte die Regierung von Saskatche—
wan zum Bau von Elevatoren Baugelder in der
Höhe von 85 v. H. der gesamten Baukosten der
Farmerorganisation von Saskatchewan zur Ver—
sügung. Alberta folgte diesem Beispiel. Die drei
Verkaufsgenossenschaften wurden bald in eine Firma,
die „Onited Grain Crowers Limited“, vereinigt.
Es entstand noch eine weitere große von Farmern
zegründete genossenschaftliche Elevatorengesellschaft
in Saskatchewan. Durch diese Gesellschaften erlang—
ten die daran beteiligten Farmer einige Fühlung
mit den Vorgängen auf dem Markte. Im übrigen
—
liches geändert. Um geschäftlich bestehen zu können,
mußten die Farmergesellschaften Fachleute aus dem
Getreidehandel als Leiter des Handelsbetriebes ge—
winnen. Sie mußten ihren Beamten ebenso hohe
Gehälter zahlen wie die Handelsgesellschaften. Die
Direktoren neigten dazu, das Genossenschaftsprinzip
nicht sehr in den Vordergrund treten zu lassen. Die
Gesellschaften unterschieden sich von den gewöhn—
lichen Handelsgesellschaften eigentlich nur dadurch,
daß kein Teilhaber mehr als eine Stimme haben
kounte. Vor allem begründete es für den Farmer
keinen Unterschied, ob er sein Getreide an eine pri—
date Handelsgesellschaft verkaufte. Der Preis richtete
sich ünach dem Stand des Marktes zur Zeit des
Faufabschlusses. Er hatte auf einem der in der

Kreisbildung empfindlichsten Märkte zu verkaufen,
in dem sich die Preise von Stunde zu Stunde
inderten. Für die Wahl des Zeitpunktes zum Ver—
auf hatte er sich auf sein eigenes Urteil zu ver—
assen, für das ihm ausreichende Unterlagen fehlten.
die Mehrheit der Farmer war ständig unzufrieden
nit dem Preis, den sie für ihren Weizen bekamen.
Zie empfanden das Vorwiegen des spekulativen
charakters in der Preisbestimmung. Sie wußten,
aß es einzelnen Spekulanten an der Getreidebörse
n Winnipeg geglückt war, große Vermögen anzu—
jäufen. Ihr Argwohn gegenüber den Methoden,
iach welchen der Getreidehandel gehandhabt wurde,
erhielt von Zeit zu Zeit neue Nahrung durch Ent—
züllungen in den Tageblättern über die Praktiken
inzelner Elevatorengesellschaften. In ihren Kreisen
var vor Ausbruch des Krieges das Empfinden vor—
hjerrschend, daß auch die Farmerverkaufsgenossen
chaften noch keine befriedigende Lösung des Absatzoroblems
 bildeten.)
Nach einer Aufstellung vom Sommer 1926 war
zu dieser Zeit der Bestand an Elevatoranlagen in
Kanada folgender:

Ele⸗ Fassungs⸗
vatoren vermögen
Rushels

Manitoba
Country ...
Manufacturing e.. ..
Interior public terminal e.
Privateee.
Saskatchewan
Country ..
Interior public terminale.
Private e.....
Alberta
Country ... .6
Manufacturing e.. .
Interior public terminal e.
Private e..

681
3
2
10

20458 600
895 000
2000000
1885000

—B

J. J J

2438
2
3

706 199 020
7000000
1288 000
62* An

1533

35 496 000
766 000
2500000
1616000
40094 150080620

948
5
1
11

British Columbia
Country e...
Manufacturing e.
Public terminal e.
Private e. ..
Ontario
Country e...
Public terminal e.
Privato o..
Public e. .
Quebec
Public e..
New Brunswick
Publiee e. —
Nova Scotia
Public o.

J

74000
30000
1250000
410000

3

1
—19
28
4

40000
39775 000
29385 000
19850000

12150 000

1700000

.. 020200000
Insgesamt 4160 258 194 620
so) Phe DEconomist vom 18. Februar 1026. Nr. 4808.
        <pb n="51" />
        30

Danach hatte bei einer Weizenernte von 375 Mil—
lionen Bushels der Elevatorbestand der drei Prärie—
provinzen 150 Millionen Bushels Fassungsver—
mögen, von denen 131 Millionen auf die country
elevators entfielen. Dabei ist allerdings zu berück—
sichtigen, daß die Hauptsammelstellen für die drei
Provinzen die Elebatoren am westlichen Ende der
oberen Seen in Fort William und Port Arthur
bilden, die unter Ontario aufgezählt sind.
Manufacturing élevators sind die Silos der
Mühlenindustrie. Die public elevators werden
unter Aufsicht der Behörde von Pächtern betrieben,
die selbst keinen Getreidehandel betreiben dürfen.

3. Entstehung der Weizenpools
In gleicher Weise wie in der Schweiz und in
Norwegen hat sich die gegenwärtig in Kanada auf
dem Gebiet der Getreidewirtschaft bestehende Or—
ganisation aus den während der Kriegszeit getroffe—
nen Maßnahmen entwickelt. Die Ernten 1917 und
1918 kamen unter der Aufsicht der Regierung auf
den Markt. Ein Board of Grain Supervisors (Ge—
treide⸗Uberwachungsstelle), das aus Getreidehändlern
und Vertretern der Landwirte bestand, setzte die
Einkaufspreise fest, regelte die Erfassung und Ver—
teilung des Getreides in Kanada, während die Ver—
fügung über den Ausfuhrüberschuß einer Weizen—
ausfuhrgesellschaft (Wheat Export Company) zu—
stand, den Vertretern, der Britihh Royal Com
mission on Wheéeat-Supplies, die die kanadischen
Weizenvorräte allen europäischen Verbündeten zu—
leitete. Diese Einrichtung lockerte sich nach Ein—
stellung der Feindseligkeifen im Jahre 1918. Im
Frühjahr und Sommer 1919 war für die Frage des
Absatzes der nächsten kanadischen Ernte bedeutungs—
voll, daß alle europäischen Einfuhrländer durch
staatliche Organisationen kauften und die Vereinigten
Staaten ihren Weizen durch die United States Grain
Corporation verkauften. Wie in den Vereinigten
Staaten hielt man es für notwendig, den staatlichen
Einkaufsorganisationen der Einfuhrländer weiter
noch eine staatliche Verkaufsorganisation gegenüber—
zustellen. Deshalb gründete die kanadische Regie—
rung das Canadian Wheat Board (Kanadisches
Weizenamt). Diese Stelle übernahm das ihr aus
dem Inland angebotene Getreide gegen Leistung
einer von ihr selbst festgesetzten Anzahlung und untet
gleichzeitiger Ausstellung eines Anteilscheines, auf
Grund dessen ein später sich beim Verkauf der ganzen
Ernte ergebender Verdienst verteilt werden sollte.
Unterstützt durch steigende Preise arbeitete die amt—
liche Verkaufsstelle stets erfolgreich. Der Weizen
wurde übernommen zu einem Kassapreis von 2,168
für den Bushel und später wurde noch ein Gewinn—
anteil von 48 Cents für den Bushel verteilt. Man
hat berechnet, daß der kanadische Farmer im Durch—
schnitt 26 Cents auf den Bushel der Ernte 1919
mehr erhalten hat, als der Farmer der Vereinigten
Staaten, und daß der kanadische Verbraucher
152 Cents auf das Pfund weniger für sein Brot
bezahlt hat so). Dieses Ergebnis des Zwangspools
so) Wheat Studies of the Food Researeh Institute der
Ztanford University. Band J. Stanford 1928. Im Auszug
wiedergegeben in „Die Fachkunde“ Nr. 28 vom 28. De—
zember 1925 zum Marktbericht „Hansablum“. Ohairmans
Reports Canadian Wheat Board wWinnipeg Mapitoba.

für Weizen erfüllte die Farmer mit großer Befrie—
digung. Es war ihnen nicht bloß die Sorge, wann
und wie sie ihren Weizen auf den Markt zu bringen
hatten, abgenommen, sondern auch der beste Preis
erzielt, den sie je für ihren Weizen erhalten hatten.
Die befreiende Formel für die Erlösung des Far—
mers von der dunklen Macht der Börse schien damit
gefunden. Sie agitierten für die Aufrechterhaltung
des Systems. Bei dem Getreidehandel fand jedoch
dieser Wunsch keine Gegenliebe. Er besaß hinreichend
Linfluß bei der Regieruug in Ottawa, um durch—
zusetzen, daß die vorläufige Gesetzgebung, die die
rechtliche Grundlage des Systems gebildet hatte,
rußer Kraft gesetzt und der freie Markt für die
Ernte des Jahres 1920 wieder hergestellt wurde 61)
Der kanadische Landwirtschaftsrat hatte sich den
Wünschen der Farmer angeschlossen, konnte aber die
Entscheidung der Regierung nicht erschüttern und
zog deshalb die Errichtung einer freiwilligen Ab—
atzzentrale in Erwägung, die sich der unter dem
Wheat Board durchgeführten Einrichtung soweit als
möglich annähern sollte. Als zu verfolgender Zweck
wurde bezeichnet, eine gleichmäßige Verteilung der
Erntebewegung über das ganze Wirtschaftsjahr, die
Vermeidung der Verstopfung des Marktes in den
ersten drei Monaten nach der Ernte und die Stabi—
lisierung der Weizenpreise.
Die Aufmerksamkeit der Farmer wurde zunächst
durch die Anfang 1921 stattfindenden Wahlen in
Anspruch genommen, die zu einem weitgehenden
Erfolg der neuentstandenen Farmerpartei führten.
Anter dem Druck der inzwischen eingetretenen
chlechten Konjunktur für die Landwirtschaft und mit
dem gesteigerten politischen Einfluß der Farmer—
interessen gewann die Bewegung zugunsten der
Wiederherstellung des MWheat Board an Stärke und
im Laufe des Jahres 1922 wurde im Parlament
die Wiederherstellung des Wheat Board beantragt.
Die Annahme scheiterte an verfassungsmäßigen Be—
denken und statt ihrer wurde ein Geseß angenommen,
as für 1922 wieder ein Wheat Board, aber ohne
Zwangsbefugnisse, ins Leben rief, und es den Pro—
inzen überließ, durch eine ergänzende Gesetzgebung
dem Board das Monopol für den Weizenabsatz zů
nerschaffen. Alberta und Saskatchewan erließen so—
Jleich entsprechende Gesetze. In Manitoba fand jedoch
die entsprechende Vorlage nicht die Zustimmung des
Provinzialparlaments, und damit kam die ganze
Einrichtung zum Scheitern. Unterdessen war jedoch
der Gedanke nicht aus dem Auge gelassen worden,
die Organisation auf freiwilliger Grundlage auf—
zuziehen und insbesondere die Farmervereimigung
»on Alberta hatte dieses Ziel in erster Linie im Auge
hehalten. Im Juli 1923 wurde ein Beschluß ge—
'aßt, der das Bedauern über das Scheitern der Ge—
etzesvorlage über das Wheat Board zum Ausdruck
zrachte, aber weiter den Entschluß feststellte, einen
Weizenpool für Alberta ins Leben zu rufen und die
vestlichen Schwesternprovinzen aufforderte, gleich—
falls Provinzialpools zu, organisieren, wobel zu—
gleich das Zusammenwirken der Provinzialorgani—
sationen vorzusehen wäre. Schon nach diesem Be—
schluß sollte das letzte Ziel die Orgänisation des

oij The Economist vom 18. Dezember 1925, Nr. 4808
        <pb n="52" />
        Weizenabsatzes über die ganze Welt „a world wide
systematised plan of wheat marketing“ sein. Die
Farmervereinigungen von Manitoba und Sas—
katchewan faßten entsprechende Beschlüsse.
Zuerst ging man an die Gründung des Alberta—
Pools, der unter Anwendung des Gesetzes über die
Genossenschaften unter der Firma „Alberta Cooperativo
 Wheat Producors Limited“ eingetragen
werden sollte. Das Vertragsformular über Rechte
und Pflichten der Mitglieder wurde festgesetzt und
eine große Mitgliederwerbung in der Zeit vom
20. August bis 5. September 1923 organisiert. Aus
den früheren Genossenschaftsgründungen hatte man
die Lehre gezogen, daß eine maßgebliche Beein—
flussung des Marktes nur zu erzielen wäre, wenn
die Mitglieder der Verkaufsgenossenschaft mindestens
die Hälfte der zum Markt zu bringenden Ernte
repräsentierten. Der Vertrag sah deshalb vor, daß
eine Zurücknahme der Unterschrift freistehen sollte
wenn nicht nach Ablauf der Werbezeit die Beteili—
Jung von 50 v. H. der Weizenanbaufläche von 1922,
das sind 2882 797 Acres, garantiert wären. Am
Ende der Werbung fehlten 280 000 Aecres. Die
Zeichner wurden verständigt. Es fanden einige
Widerrufe von Zeichnungen, aber noch mehr Neu—
zeichnungen statt, und die Vertrauensmänner ent—
schlossen sich den Pool zu errichten. Mit den Ele—
oatorgesellschaften wurde ein Vertrag auf ein Jahr
geschlossen. Ein Bankkredit von 15 Millionen Dollar
zu 6 v. H. Zinsen wurde aufgenommen auf der
Grundlage der Sicherheit, die die in den terminal
olevators lagernden Weizenbestände boten. Die
Anzahlung auf in den Pool eingelieferten Weizen
erfolgte auf der Grundlage 75 Cents per Bujshel
Nr. J Northern in Fort William. Der Alberta—
Pool eröffnete seinen Geschäftsbetrieb im Oktober
1928 und hatte bei Abschluß des ersten Geschäfts—
jahres, am 15. Juli 1924, 34 Millionen Bushels
Weizen umgesetzt. Der erzielte Durchschnittspreis
war 1,03 8 per Bushel. Die Mitgliederzahl wurde
im August 1924 auf 29 440 angegeben. In einer
Frühjahrszusammenkunft des Jahres 1924 hatte
die gesetzgebende Körperschaft der Provinz Alberta
die Regierung ermächtigt, dem Alberta-Pool ein
Darlehen von 1 Million Dollar zum Kauf von
Elevatoren zu gewähren. Die Bedingung war, daß
15 v. H. der Kaufsumme jeweils vom Pool auf—
zubringen sei. Der Kaufpreis für einen Elevator
wurde auf 14000 8 geschätzt.
Sowohl in Saskatchewan wie in Manitoba wur—
den gleichzeitig starke Werbungen in Szene gesetzt.
Es gelang aber nicht, für das Jahr 1988 die für
notwendig erachtete Beteiligung zustande zu bringen.
Die Farmer von Saskatchewan wandten sich an die
Regierung um finanzielle Unterstützung und er—
hielten zum Betrieb der Propaganda 45 000 8,
zahlbar in drei Raten April bis Juni, vorgeschossen.
Im Juli 1924 war die Beteiligung der vorgesehenen
50 v. H. der Anbaufläche sichergestellt. Die Mit—
gliedschaft betrug bei der Gründung 45 725 Farmer
mit 6330 000 Acres Weizenland. Im Februar
1925 betrug die Mitgliederzahl bereits 52000 mit
7,2 Millionen Acres Weizenland. Bis dahin waren
46 Millionen Bushels Weizen von dem Vool um—

51

Nr. 2788

zesetzt, auf die 18 per Bushel Anzahlung geleistet
var. Eine zweite Zahlung von 835 Cents per
Bushel erfolgte im Februar, eine weitere von
11 Cents im Juli, so daß ein Gesamtpreis von
,os Dollar per Bushel erzielt wutde. Für die Um—
chläge im laufenden Erntejahr waren mit allen
Slevatorgesellschaften in Saskatchewan Verträge
ibgeschlossen. Die Abmachungen wurden jedoch
nicht als befriedigend betrachtet. Der Pool gründete
deshalb eine eigene Elevatorkompanie.
In Manitoba, wo sich anscheinend der Pool—
gedanke in der Farmerschaft noch nicht so festgesetzt
hatte, wie in den beiden anderen Prärieprovinzen,
hatte man sich die Beteiligung von nur 40 v. H.
der Weizenanbaufläche zur Voraussetzung der Grün—
dung gemacht. Der Pool trat im Juli 1924 mit
224 Mitgliedern unter der Bezeichnung „Manitoba
dooperativo Whéat Producers Limited“ ins Leben.
Die Vertragsform in den drei Provinzen ist fast
»öllig die gleiche. Der Vertrag verpflichtet den
Landwirt, für die Dauer von fünf Jahren allen
don ihm hervorgebrachten Weizen außer dem re—
zistrierten Saatweizen an den Pool abzuliefern.
Der Pool ist alleiniger Bevollmächtigter für Emp—
angnahme und Verkauf des Weizens. Die erste
Zahlung auf den Weizen erfolgt bei Ablieferung,
veitere Abschlagszahlungen nach Deckung der aus
dem Verkauf entstehenden Auslagen. 1 Cent je
Bushel wird zur Schaffung einer Reserve, 2 Centé
zum Ankauf von Elevatoren und Umschlageinrich—
ungen zurückbehalten. Jeder seine Unterschrift
eistende Farmer muß einen Anteil zu 18 an
der Gesellschaft übernehmen und außerdem noch
einen Gründungsbeitrag von 23 leisten, so daß
edes Mitglied 8 8 zu zahlen haͤt.'
Sobald die drei Pools in Tätigkeit getreten
varen, wurden Schritte unternommen, eine gemein—
ame zentrale Verkaufsagentur für die drei Pro—
hinzen zu errichten. Sie trat im Juli 1924 unter
dem Namen „Canadian Cooperativo Wheat Producers
 Limited“ ins Leben. Der Manitoba-Pool
gibt unter dem Titel „Scoop shovel“ (Getreide—
chaufel) eine Zeitung heraus, die die Mitglieder
dauernd über den Stand der Geschäfte und die
Marktlage unterrichtet“).
Die bemerkenswerten Erfolge der Weizenpools
führten zu dem Wunsch, auch die „coarse grains“,
das ist Hafer, Gerste, Flachs, Roggen und Misch—
getreide, in den Tätigkeitsbereich der Organisation
einzubeziehen. Von diesen Getreidearten ist für
die Prärieprovinzen lediglich Hafer von wesentlicher
Bedeutung. Die Anbaufläche ist zwar geringer als
die von Weizen; da jedoch die Erträge fast doppelt
o hoch sind wie bei Weizen, kommt die Erntemenge
n manchen Jahren an die Menge des geernteten
Weizens heran. Die Ausfuhr ist im Verhältnis
dazu auffallend gering. Auch die Ausfuhr der
anderen unter den „coarse grains“ aufgeführten
Erzeugnisse, unter denen die Gerste an Bedeutung
zunächst steht, spielt keine besondere Rolle. In den
Propinzen Manitoba und Saskatchewan sind jetzt
Pools auch für die coarse grains errichtet. deren
62 Rew, a. a.O. S. 88.
        <pb n="53" />
        Geschäfte von der gemeinsamen zentralen Verkaufs
agentur mit wahrgenommen werden.
Nach einer Meldung des „Modern Miller“ vom
7. November 1925 ging damals durch die Hände
des Pools die Ernte von 50 v. H. der Anbaufläche
in Manitoba, von 65 v. H. in Saskatchewan und
von 70 v. H. in Alberta. Nach einer Meldung
von Mitte Juni 1926 vertreten die Mitglieder der
drei Weizenpools 14 Millionen Acres Weizenanbau—
fläche aus einer Gesamtweizenanbaufläche von
21 Millionen Acres. Die Poolvertretung kündigt
an, daß zwei Drittel der gesamten Weizenerzeugung
der drei Prärieprovinzen 1926 von ihr zum Marki
gebracht werdenee). Die Zahl der Mitglieder wird
in einer Meldung vom Juni 1926 auf 125 000 von
einer Gesamtzahl von 2855 500 bewirtschafteten
Farmen in den drei Provinzen angegeben“). Man
wird deshalb damit rechnen müssen, daß die Pools
sich tatsächlich auf die Hälfte der Farmerzahl der
Prärieprovinzen stützen, und daß sie ein sehr lebens—
fähiger Faktor in der Weizenversorgung des Welt—
marktes geworden sind.

4. Grundgedanken der Poolbewegung und deren
Verwirklichung.
Der Grundgedanke des Poolsystems ist: Die
Weizenerzeuger werfen den von ihnen geernteten
Weizen zu einem gemeinsamen Einsatz (Pool) zu—
sammen. Der Weizen wird als Gemeineigentüm
zum Verkauf gebracht. Gewinn und Verlustrisiko
des Verkaufsgeschäftes werden dadurch auf die Mit—
glieder der genossenschaftlichen Vereinigung verteilt
Die Finanzierung des Absatzes und die Wahl des
geeigneten Verkaufstermins wird einer gemein—
samen zentralen Verkaufsagentur übertragen. Durch
Gewinnung geeigneter kaufmännisch geschultet
Kräfte für diese Agentur wird die den einzelnen
Farmern abgehende kaufmännische Fachkenntnis
und Ubersicht über den Markt erscht. Die Vorteile
des Poolsystems waren in der Januarnummer 1925
der „Scoop shovel“ in folgender Weise dargelegt:
Bis jetzt widmete der Landwirt seine ganze
Zeit der Hervorbringung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse und dachle wenig oder gar nicht
an eine richtige Art des Verkaufs. Der Et—
folg war, daß, wenn er seine Erzeugnisse auf
den Markt brachte, er immer dem Kaufer auf
Gnade und Ungnade ausgeliefert war. Der
Farmer klagt immer wieder: Ich darf nicht
mitreden bei der Bestimmung der Preise
dessen, was ich verkaufe und auch nicht dessen,
was ich kaufe.“ Durch die Pools übernimmit
er jetzt kaufmännische Methoden in die Or—
ganisation des Absatzes seiner Erzeugnisse
. Ein Grundprinzip der Pools ist, daß
sie nicht auf Geschäftsgewinn für sich selbst
ausgehen (non-profit basis). Es gibt keinen
Geschäftsanteil an dem Pool außer den 158
Anteilen, die durch das Gesetz über die Hau—

—
Nr. 148, der eine Meldung der „New Vork Norning
Times“ aus Winnipeg vom 11. Jun 1926 wiedergibt.
sa) „Täaliche Rundschau“ vom 25. Juni 1926 Ny 200

delsgesellschaften notwendig werden. Die
Folge ist, daß Dividenden weder verdient
noch bezahlt werden ...
Daß wir die richtige Zeit, zu der wir unser
Getreide zu verkaufen hatten, nicht kannten,
war die Erfahrung, die jeder von uns machen
mußte. Bisher mußten wir, wenn wir so—
weit waren, unser Getreide in Bewegung zu
setzen und zu verkaufen, nach dem Preis
fragen und Erwägungen darüber anstellen,
ob die Preise möglicherweise steigen oder fallen
würden. Durch die Pools ist der Farmer in
die Vage versetzt, sein Getreide jeweils zu der
Zeit auf den Weg zu bringen, die ihm am
besten paßt. Hat er gleich nach dem Vreschen
Schulden zu decken, so kann er sein Getreide
abliefern und die Anzahlung bekommen.
Wünscht er auf der anderen Seite die Ver—
wendung hoch bezahlter Arbeitskräfte beim
Herausbringen seines Getreides zu ver—
meiden, dafür aber mit der Herbstfeld—
bestellung besser vorwärts zu kommen, so
kann er das Getreide zu irgendeiner Zeit nach
Uberwindung der Frostperioden auf den Weg
bringen. Jedes Mitglied bekommt für die
gleiche Qualität den gleichen Preis. Die Er—
zeugnisse werden zusammengeworfen (pooled)
und die Mitglieder haben Anteile mit gleichem
Recht.
Getreideverkauf erfordert Fachkenntnisse
von einer Art, wie sie der Farmer nicht er—
langen kann. Durch die Vermittlung des
Pool engagieren sich die Farmer erfahrene
Fachleute, die aus erster Hand über den
Ernteausfall in anderen Ländern, die Preise
auf den verschiedenen Märkten, über die vor—
handenen Vorräte und über das Was, Wo und
Wann der Nachfrage unterrichtet sind.
Die Schöpfer der Poolbewegung stellen also
bewußt ein psychologisches Moment in den
Vordergrund, das der Bewegung zweifellos
mehr als wirkliche oder vermeintliche bisherige
finanzielle Erfolge werbende Kraft verliehen
hat. Der auf seiner weltentlegenen Farm
sitzende Durchschnittsfarmer sah sich jährlich,
wenn sein Weizen gedroschen war, einem
schwierigen Problem gegenüber. Sollte er
sofort verkaufen oder auf ein Ansteigen der
Preise warten. Er fürchtete, wenn er zu früh
verkaufte und nachträglich der Markt anzog,
bis zur nächsten Ernle seines Lebens nicht
froh zu werden, erst recht, wenn er nicht ver—
kaufte und die Preise ins Wanken kamen. Für
die Mitglieder des Pools ist es gleichgültig,
ob sie ihren Weizen im September oder März
verkaufen. Sie bekommen den gleichen Preis
für die gleiche Qualität. Das Ergebnis soll
sein, daß tatsächlich jetzt in vielen Farmer—
häusern heitere Zufriedenheit herrscht, wo eine
solche früher nur in einem oder dem anderen
Winter, wenn der Verkauf aut geglückt war,
aufkam.
Das Ziel der Bewegung ist aber nicht nur,
die Befreiung des FJarmers von der Nolf,
        <pb n="54" />
        wendigkeit zu spekulieren, sondern auch das
„orderly markeéting“, eine Mengenkontingen—
tierung beim Verkauf, durch das das Angebot
der Nachfrage angepaßt und eine Verstopfung
des Exportmarktes vermieden wird. Die Ab—
sicht der Verminderung der Behandlungs—
kosten bis zum Tag des Verkaufs und der
Ausschaltung von Zwischengewinnen spielt
auch mit, steht aber nicht im Vordergrund.
Nach den Darlegungen des bereits erwähnten
englischen Sachverständigen nimmt man in
den Kreisen der Poolgründer an, daß von den
ca. 40 Cents Zwischenkosten und Zwischen—
gewinnen von der Siation in der kanadischen
Provinz bis Liverpool vielleicht ß3 bis 5 Ceuts
Vermittlergebühren und Zwischengewinne er—
spart werden können“). Eine größere Rolle
spielt für den kanadischen Farmer als Ver—
käufer seiner Bodenerzeugnifse schon die Stär—
kung seiner Stellung gegenüber den Eisen—
bahnunternehmungen, obwohl gerade auf
diesem Gebiete, wie bereits dargetan, ihm die
kanadische Gesetzgebung bereits schützend zur
Seite steht, vor allem aber gegenüber den Ele—
vatorgesellschaften und dem mit diesen ver—
hundenen Zwischenhandel.
Das System der Pools kann sich erst dann
in vollem Maße auswirken, wenn sie sich
einen entsprechenden Anteil an den für den
Umsatz des Weizens nötigen Betriebseinrich—
tungen verschafft haben. Das Ziel wurde von
Anfang an mit Nachdruck verfolgt. Gegenstand
des Begehrens mußte vor allem der Besitz
der Elevatorgesellschaften sein, die aus Far—
mervereinigungen bestehen. Es stellte sich bald
heraus, daß die Beamten der alten Farmer—
handelskompanien, die mit ansehen mußten,
daß ihr Tätigkeitsbereich von den Pools immer
mehr eingeengt wurde, zu den bittersten Fein—
den der Pools gehörten. Dieser Widerstand
scheint überwunden zu sein. Es wird gemel—
det, daß die Poolvereinigung im Fruͤhjahr
1926 500 Elevatoren von der Saskatechewan
Grain Elevators Company durch Kauf für
den Betrag von 2 Millionen &amp;amp; erworben habe.
Aus den Mitteln der Elevatorreserve konnten
weiter bereits drei Elevatoranlagen an den
Endstationen am oberen Ende der großen Seen
mit, 2,5 Millionen Bushels sowie noch eine
größere Anzahl weiterer Elevatoranlagen er—
standen werden 66). Weiter kam auch noch die
Gesetzgebung den Poolvereinigungen zu Hilfe
Durch ein im Mai 1926 von dem kanadischen
Parlament angenommenes Gesetz wurde den
Farmern, die Mitglieder der Pools sind,
das Recht eingeräumt, in Zukunft ihr Ge—
treide auch durch Vermittlung aller privaten
Elevatoren an den Pool abzuliefern 6).
Ist damit die Frage der Lagerung der Ernte,
bis sie auf den Markt gebracht wird, soweit
zugunsten der Vools gelöst, als die bestehen—

es) Rew, a. a. O. S. 86. J
0) „Berliner Börsen-Courier“ vom 16. April 1926 Nr. 176.
7) „Berliner Börfen-Courier“ vom 18. Juni 1926 Nr. 278

*

Nr. 2785

den Verhältnisse es möglich machen, so bleibt
immer noch die Frage der Finanzierung der
Ernte bis zum Verkauf. Wie bereits dargetan,
besitzen die drei Pools kein nennenswertes
Gesellschaftskapital aus Einlagen der Mit—
glieder. Die Pools waren deshalb im An—
fang ihres Bestehens stark abhängig von den
kanadischen Banken, die ihnen auf die Ge—
treidebestände in den terminal elovators Vor—
schüsse gewährten. Ihrer starken Anlehnung
an die Ausfuhr entsprechend arbeiten die
Pools mit Krediten der Chartorbancs. Es
zeigt sich neuerdings das Bestreben, die Ab—
hängigkeit von den Banken dadurch zu vermin—
dern, daß die ratenweise Auszahlung des ein—
zelnen Verdienstes an die Farmer verlangsamt
wird. Durch die Abzüge, die vertragsgemäß
für Bildung einer Etevatorreserve gemacht
werden, wird allmählich ein Gesellschaftsver—
mögen gebildet. Ein dem Umfang des betrie—
benen Weizengeschäftes entsprechendes Ver—
83 besitzen die Pools aber vorläufig noch
nicht.
Die Pools standen von Anfang an im
scharfen Gegensatz zu der Getreidebörse in
Winnipeg, die sie zu boykottieren suchen. In
der Richtung dieser Kampfstellung liegt es,
wenn im Juni 1926 gemeldet wird, daß die
zentrale Agentur der Pools jetzt an 51 See—
hafenplätzen in allen Weizen einführenden Län—
dern der Welt ihre eigenen Vertreter habe 6s)
Die „Manitoba Free Press“ bringt die Fest—
tellung, daß es im Herbst 1925 dem Mheat Pool
durch seine Kontrolle der Weizenbewegung gelungen
ei, einen wohlüberlegten Versuch reicher ameri—
kanischer Spekulanten, mit Gerüchten über große
zum Transport bereitstehende Weizenüberschüffe in
Rußland einen Preissturz auf dem Weizenmarkt her—
»eizuführen, zum Scheitern zu bringen. Der Ge—
reidehandel seinerseits sucht den Farmern vorzu—
echnen, daß sie durch Verkauf ihres Weizens unter
Inanspruchnahme des Pools nichts gewinnen. Die
Betreidebörse von Winuipeg hat als das Ergebnis
einer Prüfung der Bücher von ungefähr 12 Elevator—
gesellschaften Tabellen veröffentlicht, die dartun sollen,
aß die Farmer, die Mitglieder des Pool sind,
vährend des Erntejahres 1984 einige Cents weniger
axo Bushel Weizen bekommen hätten als diejenigen
Farmer, die mit den alten Elevatorgesellschaften
arbeiteten. Die Beamten des Pool bestreiten die
Richtigkeit der veröffentlichten Zahlen. Die Getreide—
börse macht jedenfalls kein Hehl daraus, daß sie
den Wunsch hat, die Voolbewegung zum Scheitern
zu bringen.
Im Februar 1926 kam ein Abkommen zwischen
den Weizenpools und der kanadischen Müllervereini—
zung zustande, demzufolge die Pools an die Vereini—
gung ihr Getreide zu demselben Preis abzugeben
sich verpflichteten, wie an die europäischen Kaͤufer,
Das Wesentliche des Vorganges wird darin zu er—
blicken sein, daß der Teil des Getreidehandels, der
mit der Müllervereiniqung in Verbindung steht.

os) Grain, Seed and Oil Reportor vom 18. Juni 1926
Nr. 139
        <pb n="55" />
        die Gegnerschaft gegen den Pool aufgegeben hat,
und daß die kanadische Mühlenindustrie jetzt mit
dem Pool zusammenarbeitet. Das Abkommen sichert
den Pools einen neuen ausgedehnten Markt, der
jährlich mehr als 80 Millionen Bushels aufzuneh—
men in der Lage ist. Die Müller ihrerseits können
nunmehr die Spekulation ausschalten, die in den
Käufen auf Termin lag und Weizen für den Mehl—
export wie zur Deckung des inländischen Verbrauchs
zu angemessenen Preisen kaufen 60).
Die bisher hervorgetretene Verkaufsstatistik der
Poolzentrale war offenbar darauf gerichtet, die Vor—
ratsbildung in den Händen der Spekulanten in den
Einfuhrländern nicht zu begünstigen, um sich dadurch
die Einwirkung auf die Preisbildung im Welt—
markt dauernd zu sichern. Eine solche Taktik macht
unter Umständen die Zurückhaltung starker Vor—
räte in den Händen des Pools notwendig. Wie
bereits dargetan, findet eine solche bis auf weiteres
in den im Lande vorhandenen Lagereinrichtungen
und in der Kapitalkraft der Pools ihre Grenzen.
über die Zeit der neuen Ernte hinaus wird sie sich
zeitlich und der Menge nach wohl kaum erheblich
ausdehnen können. Die Pools werden das Schwer—
gewicht ihrer Tätigkeit hauptsächlich auf den Aus—
gleich der Saisonpreisschwankungen verlegen müssen.
Die Grenzen, die der Marktbeeinflussung durch
den Pool gezogen sind, machen es ihm selbst zur
Pflicht, von sich aus einer Gefahr entgegenzuwirken,
mit der jede Absatzorganisation, die dem Erzeuger
eines Produktes einen auskömmlichen Preis zu
sichern geeignet ist, erfahrungsgemäß zu rechnen
hat. Es ist dies die Gefahr der Steigerung der Er—
zeugung und eine damit herbeigeführte Überfüllung
des Marktes, die die Aufrechterhaltung des von den
Erzeugern gewünschten Preisniveaus nicht mehr
möglich macht. Ein Verkaufskartell pflegt die Pro—
duktion nach Quoten unter seine Mitglieder zu ver—
teilen. Der Pool legt seinen Mitgliedern keine Ver—
pflichtung auf, ihre Erzeugung irgendwie zu be—
schränken oder sich bezüglich der Anbaufläche irgend—
welchen Weisungen des Pools zu unterwerfen. Wie
oben bereits dargelegt, haben die günstigen Preise
der Kriegszeit zu einer merkbaren Vergrößerung der
kleineren landwirtschaftlichen Betriebe und zu einem
fortgesetzten Ansteigen der Anbaufläche gefuͤhrt und
sind die natürlichen Voraussetzungen zu einer Stei—
gerung der Weizenanbaufläche mindestens bis auf
das Dreifache des gegenwärtigen Standes in Kanada
an sich gegeben. Gelingt es dem Pool, dem kana—
dischen Weizen dauernd einen Marktpreis zu sichern,
der dem Erzeuger ein gutes Auskommen läßt, so
ist die Gefahr einer allzu stürmischen Weiterentwick—
lung in der Ausdehnung der Weizenanbaufläche in
Kanada selbst sicher nicht von der Hand zu weisen.
Die Grundlage der gemeinsamen Gewinn- und Ver—
lusttragung, auf der der Pool aufgebaut ist, wird
dieser Organisation vielleicht dauernd ausreichenden
moralischen Einfluß auf ihre Mitglieder und die
übrige Farmerschaft sichern, um nachteiligen Ent—
wicklungen nach dieser Richtung in Kanada vorzu—
beugen. Der dauernde Erfolg der Poolbewegung

esy Deutsche Tageszeitung“ vom 9. Februar 1926 Nr. 66

yängt insofern wesentlich davon ab, wie sich Weizen—
ingebot und nachfrage außerhalb Kanadas ent—
vickeln.

5. Der kanadische Weizenpool und die Frage einer
internationalen Weizenabsatzorganisation
Die Weizenvalorisierung ist ein weltwirtschaftliches
Problem. Man war sich dessen in Kanada auch be—
vußt, hat sich durch diesen Ausblick aber nicht ab—
jalten lassen, die Lösung in Angriff zu nehmen.
da der Weltmarktpreis von Kanada aus allein nicht
gemacht und gehalten werden kann, war das Be—
treben der Gründer und Organisatoren der Pools
son vornherein auf Schaffung einer die Haupt—
»roduzentenländer umfassenden Organisation ge—
ichtet. Das Ziel wurde seit der Gründung nicht
rus dem Auge gelassen. Der geistige Urheber des
Lool⸗Gedankens soll unter den landwirtschaftlichen
Führern der Vereinigten Staten zu suchen sein.
Jedenfalls bestanden dorthin immer enge Verbin—
ungen und ist die „balanced production“,, die dem
Bedarf angepaßte Erzeugung, bereits ein der land—
virtschaftlichen Bewegung der Vereinigten Staaten
geläufiges Schlagwort geworden. Am 12. Novem—
jer 1986 hat in Winnipeg eine Konferenz von Ver—
retern von Erzeugerorgauisationen der Vereinigten
Ztaaten und Australiens mit Poolvertretern statt—
zefunden. Über das Ergebnis ist nichts weiter ir
die Offentlichkeit gekommen, wohl aber wird gemel
»et, daß das beratende Organ der englischen Regie—
rung auf dem Gebiet der Lebensmittelfragen, der
ood Council, dem kanadischen Pool eine lange
»ertrauliche Sitzung gewidmet habe?). Im Sommer
926 haben Direktoren der Pools sich nach Austra—
lien und Argentinien begeben, um in Argentinien
zie Poolbewegung neu ins Leben zu rufen und in
Australien die bereits geschaffenen Ansätze weiter
uszubauen. Zu der Frage der Zukunftsaussichten
ines internationalen Weizenpools nimmt die eng—
iische volkswirtschaftliche Zeitschrift „The Ecoromist“
 in einem Artikel vom 20. Februar 1926
Nr. 4303 in folgender Weise Stellung:
„Die Schwierigkeiten der Schaffung und
Aufrechterhaltung einer Organisation eines
Weizenpools, zu dem jeder Weizenproduzent
auf der ganzen Welt gehören würde, und
der eine gerechtere Gegenleistung für ihre Ar—
beit sicherstellen soll, sind ungeheuer, wenn
nicht unüberwindlich. Die richtige Antwort
auf Befürchtungen bezüglich eines Weltweizen—
pools ist die, daß Weizen mit Leichtigkeit und
mit Erfolg in einer größeren Zahl von Län—
dern erzeugt werden kann, ferner, daß die—
selbe menschliche Arbeitskraft dieselbe land—
wirtschaftliche Technik und die gleichen ma—
schinellen Einrichtungen, die gegenwärtig der
Hervorbringung einer Anzahl anderer land—
wirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, mit Leich—
tigkeit auf die Weizenerzeugung eingestellt
werden können, wenn ein Ansteigen der Preise
oder eine künstliche Verknappung ein solches
Vorgehen rechtfertigen. Der Erfolg einer jeg—

709 „Frankfurter Zeitung“ vom 7. Januar 1926. Nr. 16.
        <pb n="56" />
        lichen Anstrengung, eine monopolistische Kon—
trolle der Weizenpreise herbeizuführen, könnte
günstigstenfalls nur ganz vorübergehend sein.“
Wenn hier auf „VBefürchtungen bezüglich eines
Weltweizenpools“ eine Antwort erteilt wird, so
spiegeln sich darin vermutlich Gedankengänge, mit
denen die Handelswelt die Entwicklung der Pool—
bewegung verfolgt. Vom Standpunkt der Weizen—
erzeuger und der Verbraucher ganz allgemein, wie
im besonderen der deutschen, duͤrfte nicht allzuviel
Anlaß bestehen, einem weiteren Erstarken der Pool—
bewegung und ihrer Ausdehnung auf die Haupt—
überschußländer mit Befürchtungen zu begegnen.
Eine stets gleichmäßig gehaltene Marktbeschickung,
die Vermeidung starker Ausschläge der Preiskurve
nach unten und oben würde den Erzeugern wie den
Verbrauchern gleich dienlich sein. Zu einer ge—
rechten Gegenleistung für die Arbeit des Weizen—
bauern werden die Verbraucher immer bereit sein
nüssen. Auf Niederhaltung der Weltmarktpreise aus—
zugehen, würde selbstverständlich nicht das Pro—
gramm einer die Hauptausfuhrländer umfassenden
Erzeugerorganisation bilden. Dagegen, daß die
Preishöhe, mit der die Organisation sich zufrieden
gibt, im Verhältnis zu europäischen Erzeugerkosten
zu niedrig sein könnte, bietet die bereits bestehende
Höhe der Erzeugerkosten in Kanada und den Ver—
einigten Staaten eine Sicherheit. Datin ist dem eng—
lischen kritischen Beobachter wohl recht zu geben:
Ein dauerndes Hochhalten der Preise über dem
Stande, der eine gerechte Gegenleistung für die vom
Erzeuger geleistete Arbeit in sich schließt, durch künst—
liche Verknappung der Weltmarktbersorgung würde
die Möglichkeit einer wirtschaftlich lohnenden Er—
zeugung und den Produzentenkreis in anderen Län—
dern erweitern. Es braucht in diesem Zusammen—
hang nur auf die gegenwärtig so gut wie unge—
nutzten Möglichkeiten verwiesen zu werden, die das
europäische und asiatische Rußland bietet. Eine über—
mäßige Preissteigerung würde aber auch, wie dar—
getan, in den eigenen Reihen der Pools eine Gefahr
heraufbeschwören, der das mühsam gefügte Gebäude
vohl kaum Stand halten könnte.

. Vereinigte Htaaten von Vordamerilka

Die Frage der Stabilisierung der Preise für die
andwirtschaftlichen Erzeugnisse beherrscht in den
Vereinigten Staaten gegenwärtig nicht bloß das
wirtschaftliche, sondern auch das politische Leben.
Sie ist dort erheblich schwieriger als in Kanada,
weil es sich in Kanada nur um ein einziges land—
wirtschaftliches Erzeugnis, den Weizen, handelt,
während für eine gleichmäßige Entwicklung des
Wirtschaftslebens in den Vereinigten Staaten die
Preisbewegung von mindestens vier weiteren land—
wirtschaftlichen Erzeugnifsen von ebenso großer Be—
deutung ist wie die Bewegung der Weigzenpreise.
Es sind das vor allem die Preise für Mais und
damit zusammenhängend die Preise für Schlacht—
bieh, ferner Baumwolle und Tabak. Wenn der Wert
des gesamten in den Vereinigten Staaten ge—
vonnenen Weizens etwa 7 v. H. des Wertes der
zesamten landwirtschaftlichen Produktion eines
Jahres beträgt, so kann der des Maises auf 14 v. H.,

54

Nr. 2785

ilso doppelt so hoch veranschlagt werden?1). Auch
die Preisfe für Molkereierzeugnifse, Obst und Zucke
sind für das Gedeihen der VLandwirtschaft in ein—
zelnen Landesteilen von ausschlaggebendem Einfluß
Weil in Kanada beim Weizen die Ausfuhr über—
piegt, ist dort die Frage der Stabilisierung des
Weizenpreises gleichbedeütend mit der Frage der
Stabilisierung des Weltmarktpreises für Weizen.
Im Gegensaß dazu ist ein Grundgedanke der don
»en Wortführern der Landwirtschaft in den Ver—
ꝛinigten Staaten geforderten Kesetzlichen Maß—
nahmen, daß die Landwirtschaft der Vereinigten
Ztagaten von der Abhängigkeit von den Weltmarkt⸗
oreisen befreit werden müßte. In gleicher Weise
wie in europäischen Ländern hat man sich gewöhnt,
die Herrschaft der Weltmarklpreise in der Preis—
bestimmung für landwirtschaftliche Erzeugnisse als
dasjenige zu bezeichnen, was die inländische Land—
virtschaft einem unaufhaltbaren Siechtum entgegen⸗
ührt. Zur Rechtfertigung dieser Behauptung kann
ich die Landwirtschaft der Vereinigten Stagaten
llerdings auf besondere Tatsachen derufen. Die
Forderung des Abschlusses gegen die Einwirkungen
»er Preisbewegung auf dem Weltmarkt entspricht
den Grundtendenzen, die die Wirtschaftspolitik der
Vereinigten Staaten gegenwärtig verfolgt. Die
Wortführer der Landwirtschaft verweisen auf die
Wirkungen, die der seit 1928 in Geltung befind—
iche Fordney-MeOumbr-Tarift auf die Preisgestal—
ung der Industrieerzeugnisse ausübt. Sie“ ver—
veisen darauf, wie durch die gesetzlichen Einwande—
ungsbeschränkungen der Arbeitsmarkt auf eine
Krundlage gestellt wurde, die zu einer völligen un—
bhängigen Entwicklung der Arbeitslöhne gegen—
über allen am Weltverkehr beteiligten Ländern
ührte. In erster Linie fordern sie nicht die Be—
eitigung der Ursachen dieser besonderen Entwick—
ung, sondern die Schaffung der Grundlagen für die
Aufrechterhaltung eines gesonderten amerikanischen
Preises für die sandwirtschaftlichen Erzeugnisse un—
ibhängig vom Weltmarktpreis.
Diese, Forderung wird unterstützt durch die fort—
jesetzt sich steigernde Aufnahmefaͤhigkeit des In—
andsmarktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit
der die Steigerung der inlandischen landwirtschaft—
lichen Produktion nicht mehr gleichen Schritt hält.
Bei einer jährlichen Bevölkerungszunahme von
154 Millionen Menschen steigt der Bedarf an Brot—
zetreide jährlich, um 1 v. H. des Ernteertrages.
Beträgt der im Inland verbrauchte Teil der
Weizenernte gegenwärtig etwa 80 v. H., so werden
die Vereinigten Staaten voraussichtlich in 20 Jahren
rufhören, in normalen Jahren Weizenüberschuß—
and zu sein. —
Dazu kommt, daß die Vereinigten Staaten die
Bläubiger der gesamten übrigen Welt geworden
sind, die Zahlung von Schuldzinsen und Abtragung
des Kapitals in der Form von Warenlieferung aber
den Schuldnern durch hohe Zollmauern erschweren.
Anter solchen Verhältnissen läßt sich die Ausfuhr
erheblicher Produktionsüberschüsse der Landwirt—
ichaft unter gleichzeitigem Fortbestand der Einfuhr—

71) J. E. Nber, „Amerikanische Landwirtschaftsmechanik“
Berlin 1925 S. 27.
        <pb n="57" />
        beschränkung durch Zölle nur dadurch aufrecht—
erhalten, daß die Vereinigten Staaten den Ankauf
ihrer Erzeugungsüberschüfsse durch Darlehen an die
Käufer im Ausland finanzieren. Dieses System hat
seine natürlichen Grenzen in sich selbst und in der
Tatsache, daß das amerikanische Kapital im eigenen
Lande mit seinen, wenn auch nicht mehr „unbegrenz—
ten“, Entwicklungsmöglichkeiten noch auf lange hin—
aus lohnende Anlagen findet und der Mangel an
Arbeitskraft dauernd zur Umwandlung von um—
(aufendem Kapital in stehendes Kapital in der Form
oon Produktions- und Verkehrsanlagen Anxeiz
hieten wird.') Trotz aller Fortschritte in der In—
————
mmer im hohen Maße ein agrarisches Land. Das
in der Landwirtschaft der Vereinigten Staaten in—
vestierte Kapital wurde für das Jahr 1921 auf
65 Milliarden Dollars bexechnet gegenüber 44 Mil—
liarden, die in der Industrie investiert sein sollen.
Die landwirtschaftliche Bevölkerung macht beinahe
zin Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Sie kauft
etwa ein Sechstel des Wertes der gesamten inländi—
schen Erzeugung. Ihre Kaufkraft istdeshalb ein
eutscheidender Faktor für das Gedeihen von In—
dustrie und Handel. Die Landwirtschaft liefert fast
die Hälfte des gesamten Wertes der Ausfuhr. Daß
— DD——
den der Zeitpunkt des Verschwindens bereits er—
rechnet wird, ändert deshalb nichts an der Bedeu—
tung der Frage des Weizenpreises für die amerika—
nische Volkswirtschaft.
Wie in der Schweiz, Norwegen und Kanada sind
die Forderungen, die jetzt mit dem Ziele einer Sta—
bilisierung der Getreidepreise gestellt werden, nur
zu erklären aus dem Zusammenhang mit den Er—
sahrungen in den Kriegsjahren. Durch die Not der
Kriegszeit gezwungen, hatte die Staatsgewalt in
die Preisbildung für Brotgetreide eingegriffen. Auch
Wirischaftskreise, die sonst den Gedanken einer Regie—
rungspreiskontrolle weit von sich gewiesen hätten,
hatten sich damit befreundet, ja sogar die Regie—
cungspreiskontrolle als eine Zauberformel kennen—
— G
Wetterwolken am Himmel der amerikanischen Volks—
wirtschaft im Sommer 1917 zu zerstreuen.

. Die Getreidepreisstabilisierung in den Vereinigten
Staaten während der Kriegszeit?)
l. Allgemeine Preisbewegungwährend
des Krieges
Die Tatsache, die in den Vereinigten Staaten dazu
zwang, die Preise für Waren des käglichen Bedarfs
durch staatlichen Eingriff zu regulieren, war der
hohe Stand, zu dem die Preise im Spätsommer
1917 emporgeschnellt waren und die Furcht vor
einem weiteren Ansteigen.
Die Preise für Waren des täglichen Bedarfs
zeigen in den 26 Jahren von 1890 bis zum Kriegs—
ébruch eine verhältnismäßig ruhige nach auf—

22 Hirsch, „Das ameritanische Wirtschaftswunder.“
ßerlin 1926 S. 183.
z5) Vol. Garrett, „Government, Control over Prices“.
ßeröffentlichung des War Trade Boarcdt der Vereiniaten
Staaben. Washinaton 1920

värts gerichtete Bewegung. Der verlässigste Maß—
tab für die Preishöhe in dieser Zeitperiode sind die
»on dem Bureau of Labor Statistics für „alle
Waren“ und für wichtige Warengruppen heraus—
gegebenen Indexzahlen: (iehe nächste Seite).
Die Zahlen, die den Jahresdurchschnitt angeben,
»erwischen etwas das Bild, das die Monatsziffern
iefern. Die größte Schwankung der Indexzahl für
„alle Waren“ innerhalb dieser Periode war ein
Absturz von 10 v. H. im Jahre 1894, die größte
arauf folgende Jahresschwankung die Steigerung
im 8'v. H., welche im Jahre 1900 und wiederum
m Jahre 1902 eintrat. Der Durchschnitt aller jähr—
ichen Aufwärtsbewegungen zwischen 1890 und 1914
»etrug weniger als 5 v. H., der größte Teil der Ver—
inderungen war ein Ansteigen. Die Schwankungen
nnerhalb der Gruppen landwirtschaftlicher Erzeug—
risse, Brennstoffe und Beleuchtungsmittel, Metalle
ind Metallerzeugnisse waren etwas heftiger als
»ie bei der zusammenfassenden Zahl für „alle
Waren“
Der Ausbruch des europäischen Krieges stellt den
Beginn einer neuen Periode in der Geschichte der
Weltpreise dar. Die Art, wie die Preise auf den
erschiedenen Warengebieten in den Vereinigten
ztaaten auf die Störung der normalen Preis—
nntwicklung reagierten, weist bemerkenswerte Unter—
chiede auf. Auf einzelnen Marktgebieten übertrug
ich die Störung auf den amerikanischen Markt be—
ceits im August 1914, im ganzen aber zeigten die
Preise auch in den Vereinigten Staaten zunächst
zas auch in anderen Ländern erkennbare Be—
jarrungsvermögen und hielten sich noch ein volles
Jahr nach Kriegsausbruch ziemlich nahe dem Vor—
riegsstand. Tatsächlich weist keine Periode von drei
iufeinanderfolgenden Jahren seit 1890 so geringe
-chwankungen der Inderzahl für „alle Waren“ auf,
vie die drei Jahre 1918, 1914, 1915. Die Waren—
dreise in den einzelnen Warengruppen zeigen sich
illerdings bereits beweglicher. Da die Bewegungen
iber in“entgegengesetzter Richtung gingen, gleichen
ie sich im Gesamtindex gegenseitig aus. Die Preise
ür chemische Erzeugnisse begannen bereits einen
Monat nach Kriegsausbruch sich aufwärts zu be—
vegen, hatten sich nach 123 Jahren verdoppelt und
»rlitten dann einen Rückschlag. Die Preise für
Metalle begannen sechs Monate nach Kriegsausbruch
zu steigen. Die stürmische Auswärtsbewegung setzte
illerdings erst Ende 1915 ein und erreichte im
Zommer 1917 Höhen, wie sie noch nie dagewesen
varen. Auf der anderen Seite setzten die Preise
ür Brennmaterialien und Beleuchtungsmittel, die
»ereits Ende 1913 und Anfang 1914 eine leichte
Bewegung nach abwärts durchgemacht hatten, die
allende Bewegung in stärkerer Betonung noch ein
jolles Jahr nach Kriegsbeginn fort, ebenso Gummi,
ßapier und Pflanzenfaserstoffe. Die Preise für
ahrungsmittel, Bekleidung und Baumaäterialien
ind die Indexziffer für „alle Waren“ blieben für
»en Anreiz, den der Krieg darstellte, bis zum Herbst
1915 hartnäckig unempfindlich. Unterdessen hatten
ie Regierungen von England, Frankreich und Ruß—
and ungeheure Aufträge für Kriegsmaterial in den
Zereinigten Staaten untergebracht, und damit kamen
        <pb n="58" />
        57

Nr. 2785

Preis⸗Indexzahlen des Buréau of Labor Statistics.
1913 - 100.

FJahr

arm⸗
Alle
Waren ——
—— nisse

Stoffe
Nahrungs⸗ isb
mittel — —

890
891
1892
18938
894

31
31
76
77
39

ry·
73
66
67
59

89
39
80
37
77

92
89
89
88
78
78
75
75
79
89

1895
896
1897
1898
1899

70
—
87
69
74

60
54
58
61
698

74
67
71
76
75

1900
901
902
903
904

80
79
35
35
86

69
7721
81
80
77
78
85
85
97

79
80
85
82
87

88
82
84
88
89

905
906
907
908
009

36
88
94
X
97

87
84
89
94
99

91
97
104
94
98

103 00 99
93 99 96
Ol 108 98
100 100 00
0o3 108 98
915 109 05 104 100
1916 123 122 126 127
1917 175 188177 181
1918 1896 2180183809 2836

endlich die amerikanischen Preise zum Steigen. So—
hald der Bann gebrochen war, setzte allerdings eine
——
die Zeiten des amerikanischen Bürgerkrieges nicht
gesehen hatten. Die amerikanische Regierung und
die öffentliche Meinung hatten zunächst die Auf—
värtsbewegung ruhig mit angesehen. Die Arbeiter—
»evölkerung und die Mittelklassen hatten die Steige—
rung der Kosten der Lebenshaltung ohne Klagen
hingenommen, weil mit den gesteigerten Preisen
ine Steigerung des allgemeinen Wohlstandes ver—
»unden war. Das änderte sich sehr schnell mit
»em Eintritt der Vereinigten Staaten in den Krieg.
Die Regierung der Vereinigten Staaten war da—
zurch selbst genötigt, in riesigem Umfang als Käufer
uuf den Markt zu gehen, während gleichzeitig die
Alliierter ihre Anforderungen vervielfachten.
Während die Männer zur Truppe eingezogen wur—
den, begannen die hochstürmenden Preise das Budget
non Tausenden von Familien zu schmälern. Das
Treiben geschäftsgewandter Schieber war bald an
illen Ecken und Enden wahrzunehmen und ver—
zitterte dieisienigen, die ehrlich dem Wohle der Ge—

ere Metall
materia
u. Beleuch⸗ aind
ungs⸗“Metall—⸗
mittel waren

Hols
und Holz—
waren

Chemische! Möbel
Erzeug⸗ und
nisse Haus⸗
geräte

Ver⸗
schiedenes

69
68
65
65
61

114
102
938
85
72
77
80
71
71
108

79
70
67
68
66

90
92
91
90
838
88
91
89
92
96

119
—119
—116
116
115

92
92
88
91
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80
80
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8 * 83661
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100, 160 100 1006
8 7 103 *
s87 97 1u8 101 88
5116 43 lio 187
isdb. ösßs 124 188 1164
175 7188 4 207185

24

amtheit Opfer bringen wollten. So wurde es bald
ticht nur eine von dem Gebot der Selbsterhaltung
er Regierung auferlegte Pflicht, sondern auch eine
rorderung der öffentlichen Meinung, daß mit Mit—
eln der Staatsgewalt in die Preisgestaltung ein—
zegriffen werden müsse.
Zwischen Oktober 19158 und Dezember 1916 war
zie Indexzahl für „alle Waren“ (1913 — 100) von
104 auf 144 gestiegen. Der Abbruch der Be—
iehungen zu Deutschland gab dann zu weiterem
Lorrücken Anlaß und im März 1917 stand die
Indexzahl für „alle Waren“ auf 156. Im April
917, dem Monat, in dem die Vereinigten Staaten
en Krieg erklärten, gina die Zahl um 14 Vunkte
ndie Höhe.
Europa hatte in dem Jahr, das mit dem 30. Juni
914 endigte, Waren im Werte von 1471 Millionen
hollars aus den Vereinigten Staaten bezogen. In
em mit dem 30. Juni 1915 endenden Jahr zeigt
ie Einfuhr Europas aus den Vereinigten Staaten
unächst nur eine Steigerung von 33 v. H. Das
im 30. Juni 1916 endende Jahr weist bereits eine
Verdoppelung und das mit dem 30. Juni 1917
        <pb n="59" />
        ndende Jahr, mit 4307 Millionen Dollars Wert,
eine Verdreifachung der Einfuhr Europas aus den
Vereinigten Staaten gegenüber der Friedenszeit auf.
Es war klar, daß, wenn nicht mit staatlichen Mit—
teln eingegriffen wurde, die Anforderungen an den
imerikanischen Markt und damit die Preise sich
ins Ungemessene steigern würden.

2. Die Frage der Brotgetreideversor—
gung zur Zeit des Eintritts der Ver—
einigten Staaten in den Krieg.
Zur Zeit des Eintritts der Vereinigten Staaten
n den Krieg befand sich der spätere Handelsminister
herbert Hoover in Europa, um die Lage der
Alliierten, insbesondere auf dem Gebiet der Roh—
toff⸗- und Nahrungsmittelversorgung, zu studieren.
Der Anfang mit der Nahrungsmittelkontrolle in den
Vereinigten Staaten wurde an dem Tag gemacht,
der dem Eintritt in den Krieg folgte, als der
„Oounbil of National Defense“ in einem Telegramm
an Hoover diesen bat, sein Ratgeber für das
Nahrungsmittel- und Preisproblem zu werden.
Hoover traf am 3. Mai 1917 in New NYork ein
und richtete am folgenden Tage in einem Hotel in
Washington eine Dienststelle mit einem Steno—
graphen ein, aus der in kürzester Zeit die Food
Administration hervorwuchs, die zur Zeit der Er—
lassung der Food Control Act am 10. August 1917
hereits einen Beamtenstab von 450 Personen auf—
vies. Ohne besondere gesetzliche Ermächtigung hatte
der Präsident am 17. Mai 1917 Hoover zum
ood Administrator ernannt. Hoover legte in
derschiedenen Kundgebungen der Offentlichkeit seine
Auffassung von der Lage ohne Schönfärberei dar.
Die Lage auf dem Gebiet der Brotgetreideversor—
jung war danach verzweifelt. Hoo ver hatte von
Furopa die Überzeugung mit nach Hause gebracht,
daß die Alliierten mehr noch Nahrungsmittel als
Menschen notwendig hätten und daß die Knappheit
in Schiffsraum es notwendig machte, daß die Nah—
rungsmittel in großem Maßstab von Nordamerika
geliefert würden, da die Heranholung der gleichen
Menge von Australien oder Argentinien zwei-— bis
dreimal soviel Tonnage in Anspruch genommen
haben würde. Mit sibirischem und russischem Brot—
getreide war seit Versperrung der Dardanellen nicht
zu rechnen.
Die Länder der westeuropäischen Alliierten, Eng—
and, Frankreich, Italien und Belgien, hatten in
Friedenszeiten einen jährlichen Bedarf von 900 Mil—
lionen Bushels (8S 244000 000 42) an Weizen, von
denen in der Regel 550 Millionen Bushels (S rund
149 Millionen Soppelzentner) durch Einfuhr gedeckt
vurden, und zwar 100 Millionen Bushels (
27 Millionen Doppelzentner) durch Lieferung aus
den Vereinigten Staaten und 450 Millionen Bushels
— 122 Millionen Doppelzentner) aus anderen
Ländern. Die Vereinigten Staaten erzeugen in nor—
malen Zeiten 800 Millionen Bushels (S 217 Mil—
lionen Doppelzentner) Weizen im Jahr. Der nor—
nale Inlandsverbrauch liegt nahe bei 646 Millionen
Bushels (8175 Millionen Doppelzentner), so daß
der Nachfrage Europas gewöhnlich reichlich ent—
sprochen werden konnte. Die Ernteschätzung zur

Zeit des Kriegsausbruches lautete auf 635 Mil—
ionen Bushels (8 172,8 Millionen Doppelzentner).
s8 bestand deshalb keine Aussicht, mit der Ernte
917 auch nur den eigenen Inlandsbedarf zu decken.
Tatsächlich war die 1917 eingebrachte Weizenernte
die schlechteste, die die Vereinigten Staaten seit 1911
gehabt hatten. Hoover legte dar, daß sich die
Alliierten bereits auf gekürzter Ration befanden,
daß sie im nächsten Jahr über ihre eigene Ernte
sinaus 500 Millionen Bushels Weizen (S 135 Mil—
ionen Doppelzentner) und annähernd 1000 Mil—
ionen Bushels (*5 270 Millionen Doppelzentner)
ßetreide überhaupt unbedingt notwendig hätten. Die
3pekulation hatte sich der Lage bereits bemächtigt.
Ddie kommende Ernte war in großem Umfang durch
kerminkäufe für die alliierten Regierungen in Be—
hlag genommen.
Die Abneigung der Regierung gegenüber der Er—
assung von Preisvorschriften und das öffentliche Vor—
irteil gegen Regierungspreiskontrolle konnten einer
olchen Lage gegenüber kein Hindernis für einen Ein—
griff mehr bilden. Das zu verfolgende Programm
var Steigerung der Erzeugung und Stabilisierung
»er Preise. Ohne besondere gesetzliche Vollmachten
„urde die Lösung zunächst im Wege von Verhand—
ingen mit den beteiligten Handelskreisen versucht.
)ie Börsennotierung für Weizen Nr. 1 Northern
3pring in Chicago war 1,58 8 per Bushel im Monat
Närz und 2,58 8 im Juli mit dazwischenliegenden
Zteigerungen. Tatsächlich waren im Terminhandel
Wschlüsse zu bedeutend höheren Preisen gemacht
orden. Durch Bekanntmachung des Board of
rade in Chicago vom 11. Mai 1917 wurde das
rieferungsgeschäͤst auf Maiweizen verboten und die
bwicklung aller ausstehenden, Kontrakte zu dem
Zatz von 3,is ß für den Bushel erzwungen. Der
ur Unterstützung der nationalen Verteidigung er—
ichtete Ausschuß der Getreidebörsen unterbreitete
»oover einen Plan für eine Nahrungsmittel—
ontrolle, nach dem die Regierung jede Bewegung
on Nahrungsmitteln überwachen, einen Preis für
Veizen festsetzen und diesen Preis für die Dauer
es ganzen Erntejahres ohne Anderung aufrecht—
rhalten sollte. Die Grundsätze, zu denen sich
oover bekannte, waren
1. Kontrolle der Ausfuhr,
2. Maßnahmen, um die Spekulation zu über—
wachen oder ganz zu beseitigen,
Mobilisierung von freiwilligen Helfern zur
UÜberwachung der Getreidepreise und zur För—
derung der Ersparung im inländischen Ver—
brauch,
Dezentralisierung der Nahrungsmittelkontrolle
durch Übertragung von möglichst weitgehenden
Vollmachten an die bei den Regierungen der
Einzelstaaten einzurichtenden Nahrungsmittel—
kontrollämter

3

Er bannte die Panik mit dem Schlagwort, das er
zusgab: „Pat Plenty, wisely, without. waste“
Eßt tüchtig, mit Verstand, ohne Verschwendung).
Zeine Politik ging nicht auf eine absolute Preisfest—
etzung. Die Grenze für die Preisbewegung sollte
»er Grundsatz sein „reasonable margin of profit“
Gewinn innerhalb vernünftiger Grenzen). Diese
        <pb n="60" />
        Brundsätze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich
rach umftändlichen Verhandlungen im Kongreß die
ood Control Act am 10. August 1917 Gesetz
vurde.
Der hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist
der Weg, auf welchem das Geseßz die Preisbeein—
slussung herbeiführen will. Es wird nicht mit
einem Eystem von festen oder Höchstpreisen ge—
arbeitet, der Preisbeeinflussung dient vielmehr das
System der freiwilligen Vereinbarung im Wege des
Vertrages zwischen der Kood Administration auf
der einen Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller
isw. auf der anderen Seite, weiter das System der
Frlaubniserteilung. Das Tätigwerden im Handel
nit Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn—
toffen bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung
ind Verteilung kann danach durch Bekanntmachung
»es Präsidenten von der Erwirkung einer behörd—
ichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Aus—
geuommen sind die Farmer und der Gartenbau,
erner die Kleinhändler mit weniger als 100000
Amsatz im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge—
nehmigungsbedingungen Vorschriften über den zu—
gelassenen Gewinn, insbesondere über die Nach—
zrüfung der Preisberechnung. Der Stellung der
Nahruugsmittelverwaltung bei dem Abschluß der
reiwilligen Vereinbarungen und Erteilung der Ge—
iehmigungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß
das Geseß die Regierung ermächtigt, die für
zffentliche Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag—
tahmen und selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen
ind Kartoffeln einzukaufen und zu verkaufen. Das
Besetz bringt Vorschriften über die Preisbestimmung
üͤberhaupt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für
Weizen. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst—
hreis, sondern ein Mindestpreis von 23 für den
Bushel (S31 AA für den Doppelzentner) für Nr.1
Norlhern Spring in Chicago und für alle Abliefe—
rungen bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die
Mindestpreise für andere Weizensorten und an
inderen Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung
z»er Standardgrade entsprechend diesem Preis fest—
gesetzt werden. Der Präsident hatte die Ermächti—
jung, den garantierten Mindestpreis von Zeit zu
Zeit zu erhoöͤhen. Der Zweck der Bestimmung war,
die Erzeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der
Präsident durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja—
juar 1918 den Mindestpreis von 2,20 8, der be—
neits bei der Ernte von 1917 zur Durchführung
gebracht worden war, auch auf die Ernte von 1918
ür anwendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift
im 21. Juli 1918 auf 2,26 *3 hinaufgesetzt und
veiter durch eine Bekanntmachung vom 22. Sep⸗
ember 1918 den Preis von 2,26 8 auf die Ernte
1919 ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war
ingetreten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte
Zteigerung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der
Preisgarantie wart durch den Auftrag an die amt—
ichen Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her—
ellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen
rus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie
endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er—
assung der Food Control Act wurden durch eine
Bekanutmachung vom 14. August 1917 die Elevator—
»etriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs—

50

Nr. 2785

flicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von
lUlen auf Grund der Food Control Act ergangenen
Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917,
zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem
ʒauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs—
näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi—
jungsͤpflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen
Stellein, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle
erufen waren, ist neben der Food Administration
nsbesondere das War Trade Board zu nennen,
as von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch
zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit
zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und
zas die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr
usübte.
Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er—
ähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge—
Ainnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable
nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt.
die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung
ion Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi—
ungen. VDabei wurde festgelegt, daß der Gewinn
unerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei
iuf der Grundlage der Gestehungskosten und auf
er Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne,
erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den
Zreis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte.
Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be—
ichte gefordert, die in der Form der Ausfüllung
»on Voͤrdrucken Auskunft über die umgesetzten Nah—
ungsmittel nach Menge und Preis enthalten
nußten. Die Betriebsaulagen der Genehmigungs—
nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder—
eit zugänglich zu halten.
Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr
917 hervorgerufen worden war, war bald über—
»unden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern
5pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2, 8.
5s war dies der höchste Preis, der in der Geschichte
smerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H.
öher als der höchste Preis während des Bürger—
rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer
erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis—
estimmung der Food Control Act vom 10. August
917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im
oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten
ßreis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich—
eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die
Narktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der
Nöglichkeit der Verweigerung der Genehmigung
der der Entziehung der erteilten Genehmigung
enügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein—
arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf
26 ßje Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft—
retens der Food Control Act herunterzudrücken.
sm 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung
er Food Control Act, verkündete der Präsident
ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe
estellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu—
chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten
im 30. August 1917 Bericht und empfahl den Satz
yon 2,20 ß für Nr. J Northern Spring in Chicago
ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises.
der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt.
Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging
        <pb n="61" />
        J

dahin, daß Agenturen für den Ankauf von Weizen
an allen Hauptumschlagplätzen errichtet wurden, daß
die Umsätze unter Beteiligung des regulären Handels
erfolgen würden und daß die Agenturen, wenn
nötig, bereit seien, die ganze Ernte zu dem Zwecke
aufzukaufen, um den fairen Preis von 2,20 3 auf—
rechtzuerhalten, ferner, daß dieser Preis bereits für
die Ernte 1917 ohne Anderungen und Schwankungen
maßgebend sein sollte. Während die Preisfestsetzung
des Gesetzes selbst nur als ein Lockmittel für deu
Erzeuger vorgesehen war, ließ die Bekanntmachung
die Absicht erkennen, sowohl den Verbraucher als
ruch den Erzeuger zu schützen.
Im Anschluß an die Regelung des Weizenpreises
vurde im Wege der freiwilligen Übereinkünfte auch
die Regelung des Mehlpreises und der Brotpreise
durchgeführt. Mehr als 3000 Müller traten dem
freiwilligen Übereinkommen bei. Bis Ende Novem—
her 1917 umfaßte das unterzeichnete Ubereinkommen
6 der Leistungsfähigkeit der Mühlen des Landes.
Die Unternehmungen, die nicht beigetreten waren,
waren kleinere Muͤhlen, deren Umsähße bereits aus—
ceichend durch die bei der Erteilung der Genehmi—
zung auferlegten Bedingunden kontrolliert wurden.
Mit der Preiskontrolle gingen Sparmaßnahmen
dand in Hand. Vom 1. März 1918 ab durften die
Mühlen nur noch eine Klasse Weizenmehl herstellen.
Zwei Monate vorher war die Menge Weizen, deren
Verwendung zur Gewinnung von'1 Barrel (196
engl. Pfund — 88,0 Kg) Mehl gestattet war, von
285 auf 264 engl. Pfund (119760 scg) heruntergesetzt
worden, d. h, es wurde 75 proz. Ausmahlung vor—
geschrieben. Im Grunde brachte man dem freiwilligen,
Sparen, das durch ausgiebige Propaganda unter—
stützt wurde, Vertrauen entgegen. Die Ergebnisse
varen jedoch nicht befriedigend. Im Januar 1918
erließ der Präsident einen Appell an die Bevölke—
rung, ihren Nahrungsmittelverbrauch noch weiter
einzuschränken. Zu gleicher Zeit erließ die Food
Idministration Vorschriften, die am 24. Februar
1918 in Kraft traten und den Bäckern aufgaben, bei
der Herstellung des Brotes aus Weizenmehl Ersatz
nittel im Verhältnis von 1: 4 zu vermindern. Mit
Wirkung des 28. Januar 1918 wurden die Käufer von
Mehl im Einzelhandel angehalten, auf je ein Pfund
Weizenmehl gleichzeitig ein Pfund Mehlersatz zu
kaufen. Durch Beschlagnahme wurden 30 v. H.,
später 45 v. H. der gefamten Erzeugung der größeren
Mühlen in der Zeit vom Januar bis Junt 1918 weg—
zgenommen, um Mehl zur Ausfuhr an die Allierten
zur Verfügung zu haben. Der gesamte Verbrauch
an Weizenmehl in den Vereinigten Staaten hatte in
den acht Monaten, vom 1. Juli 1917 bis 28. Fe—
hruar 1918, die Zahlen der entsprechenden Zeit der
drei Vorkriegsjahre erheblich überschritten. Erst nach
Linführung der Vorschriften über Mehlersatz kam ds
zu einer wirklichen Ersparung im Inlandsverbrauch.
Die Ernte 1917 begann sich nur langsam in Be—
wegung zu setzen. Die Farmer hielten mit der Ware
zurück, da sie doch noch auf eine Steigerung des
Preises hofften. Auf einer Versammlung“ am
26. August 1917 forderten die Farmer von Minne—
sota und, Dakota, daß die Regierung den Mindest—
oreis auf 8 Dollar für den Bushel festsetze. Die
Agitation dauerte jedoch nicht lange, nachdem der

»on dem Ausschuß empfohlene faire Preis bekannt—
zegeben worden war. Das Nachgeben des Mehl—
reises auf einen diesem Weizenpreis entsprechenden
Lreisstand trug dazu bei, die Farmer in friedliche
Ztimmung zu bringen. Eine Bestätigung kaun darin
sefunden werden, daß tatsächlich die Nussaat von
Veizen in den Jahren 1918 und 1919 fortgesetzt
gjesteigert wurde.

II. Maßnahmen zur Getreidepreisstabilisierung in
den Vereinigten Staaten in der Nachkriegszeit
Der in der Mitte des Jahres 1920 sofort nach
blauf der Zeit des garautierten Weizenpreises
lötzlich und unerwartet eintretende Rückschlag in
»en laudwirtschaftlichen Preisen und die sich daraus
ntwickelnde dreijährige Krise hat zahlreiche Farmer
von Haus und Hof vertrieben und auch denjenigen,
ie sich halten konnten, schwere Verluste verursächt.
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Land—
virtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten4)
genügte der Reinertrag in den Jahren 1920,21
ind 1921,22 nicht, um dem Landwirt, auch wenn
er auf jede Verzinsung seines Kapitals verzichtete,
nen gleichen Lohn für seine Arbeit zukommen zu
assen, den der einfache Landarbeiter erhielt. In
Not kamen vor allem die Farmer in den halbregen—
irmen Gebieten, welche von West-Kansas und Ost—
Folorado hinauf bis an die kanadische Grenze ver—
gaufen, in denen wegen der Gefahr der Dürre die
erträge besonders unsicher sind und in denen eine
heihe von Mißernten zu verzeichnen war, nachdem
inter dem Anreiz der hohen Preise während des
drieges große Flächen Weideland in Kultur ge—
tommen und vorwiegend mit Weizen bebaut worden
varen. Auch in den begünstigteren Gebieten führte
er Preissturz vor allem bei solchen Farmern zum
zusammenbruch, die in den Zeiten der Hochkon—
unktur zu teuer gekauft oder mit Hilfe von Krediten
hren Betrieb erweitert und eine Schuldenlast auf
ich genommen hatten, die unter den geänderten
Verhältnissen nicht mehr tragbar war. Der Reini—
zungsprozeß, der zur Vernichtung von zahlreichen
hwachen Existenzen führte, vollzog sich in der Form
„on Bankrotten, Verlassen der Farmen, Rück—
vanderung vom Land in die Stadt und in die
Industrie. Die Zahl der Konkurse in den Ver—
inigten Staaten betrug:
im Jahre 19183 insgesamt 17 588
darunter Farmer.., 9482 oder 5, v. H.
im Jahre 1920 insgesamt 15 588
darunter Farmer. 997 oder 6 v. H.
im Jahre 1923 insgesamt 34 236
darunter Farmer. . 5940 oder 17,1 v. H.
Nach, den Untersuchungen des Landwirtschafts—
ninisteriums in den Vereinigten Staaten betrug
»ie Zahl der Bewohner, die im Jahre 1922 vom
rand in die Stadt abwanderten, etwa zwei Mil—
ionen. Zum Ausgleich fand wieder eine Gegen—
vanderung von 880000 Menschen aus der Siadt
uuf das Land statt. Es bleibt danach eine Ver—
ninderung der ländlichen Siedlung um 1120000

), Hexmes, „Landwirtschaftlicher Kredit in den Ver—
inigten Staaten“ in Bexichte über Landwirtschaft, Neue
Folge, Band III, Heft 2 10925.
        <pb n="62" />
        ndem einen Jahr. Da die landwirtschaftliche Be—
»ölkernug am 1. Januar 1920 31 359 000 Menschen
»etrug, hatte also die Wanderung 3,6 v. H. der
gesamten landwirtschaftlichen Bevölkerung ergriffen.
In Michigan stellte eine Zählung vom Jahre 1988
fest, daß volle 10 v. H. der Farmen verlassen
varen und daß weitere 18 v. H nur zum Teil
»ebaut waren. Eine Zählung aus dem Staͤate New—
Jork ergibt eine Abnahme der landwirtschaftlichen
Bevölkerung im Jahre 1923 um 26000 Köpfe oder
v. H. der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Als
Begleiterscheinung der Bewegung vom Land' in die
Stadt ergaben sich Wohnungsnot in den Städten,
ein Boom im Häuferbau und ähnliche Er—
cheinungen?s).
Die äußere Ursache der mißlichen Lage der Farmer
var die Spannung zwischen Gestehungskosten und
Weizenpreis. Alle Kosten, die bei der Weizen⸗
oroduktion mitspielen, waren höher als vor dem
drieg, so die Löhne der Landarbeiter, die Preise
ür landwirtschaftliche Geräte, die Zinsen und
Steuerlasten, während der Weizenpreis ungefähr
ruf dem Vorkriegsniveau stand.
Der Krieg hat in allen Ländern, wenn nicht
u einer, Ausdehnung der Staatsgewalt, so doch
»azu geführt, daß man im erhöhten Maße gegen⸗
iber früher das Eingreifen des Staates in die Vor—
zänge des Wirtschaftslebens zur Beseitigung wirk—
icher oder angeblicher Notstände forderte. Diese
Erscheinung trat, auch in den Vereinigten Staaten
hervor. Sie ist dort besonders in die Augen
springend, weil die Geistesrichtung der Bevölkerung
dieses Landes früher immer besonders charakterisiert
var durch das Verlangen nach der Freiheit vom
Staate und durch die Abneigung gegen die Ein—
nischung des Staates in soziale. Angelegenheiten?6).
Die Befürworter des staatlichen Eingreifeus haben
ür sich die Erinnerung an die wirtschaftlichen Er—
olge der Zeiten der Kriegswirtschaft. Die als Aus—
virkung der Krisis in der Nachkriegszeit einsetzenden
Kämpfe um eine Gesetzgebuug zur Hilfeleistung
ür die notleidende Landwirtschaft und die dabe
erzielten Ergebnisse sind der Ausdruck dieses Gegen—
atzes zwischen der alten und neuen Auffassung vom
3taate und seinen Aufgaben.

1. Einschränkung der Anbaufläche.
Die Kriegszeit gab den Vereinigten Staaten wie
iuf, anderen Wirtschaftsgebieten so insbesondere
ruch auf dem Gebiet der Landwirtschaft Gelegen—
jeit, zu erproben, welche Reserven dem Lande noch
ur Verfügung stehen. Der Weizenanbau wurde in
segenden wieder aufgenommen, deren Entwicklung
ängst dahin gegangen war, ihn nebensächlich zů
nachen, so in Jova und in Wiskonsin. Im Suͤden
nahmen Länder den Weizenanbau wieder auf, in
»enen seit dem Bürgerkrieg kein Weizen mehr ge—
jaut worden war. Das plötzliche Ansteigen der
Weizenanbaufläche in der Zeit von 1917 bis 1919
ritt in der nachfolgenden Tabelle (S. 62) deutlich
jervor.

—
*) Bericht zu MeNary-Haugen-Bill. Bericht Nr. 631 der/
B. Tagung des House of Représentatâve.
uj Feiler, „Amerika-Europa“ S. 195,

31

Nr. 2785

Nach dem Weltkrieg setzte als natürliche Gegenwir—
ung des Preissturzes ein Einschrumpfen der Weizen—
nbanufläche ein. Sie geht nicht ganz auf den Vor—
riegsstand zurück, aber es beginnt eine sorgfältigere
luslese. Als neue Entwicklungsphase der amerikani—
chen Landwirtschaft beginnt die „Zusammenziehung
er Produktion auf die günstigsten Felder““). Der
Kreissturz bei den landwirtschaäftlichen Erzeugnissen,
ie ausschließlich im Inland ihren Absatz fanden,
vie Milch und Butter, erreichte nicht den Umfang
vie bei den Preisen der landwirtschaftlichen Er—
eugnisse, von denen ein Überschuß auf den Welt—
narkt ging, und für die deshalb der Weltmarktpreis
ind die geschwächte Kaufkraft Europas bestimmend
var. Dieser Unterschied in der Preisbewegung
onnte den Weizen erzeugenden Gebieten keine Ret—
ung bringen, weil bis dahin die Landwirtschaft
vort sich ganz ausschließlich auf das eine Erzeugnis
ingestellt hat. Die Erkenntnis, daß diese einseitige
cinstellung ein besonderes Risiko in sich schließe,
ührte dazu, daß der Übergang vom einseitigen
Veizenbau zur Wechselwirtschaft durch Regierungs—
naßnahmen gefördert wurde. Den Farmern im
Veizengürtel wurden Darlehen aus öffentlichen
Nitteln zur Beschaffung von Milchvieh zur Ver—
ügung gestellt. Man sucht den Anbau von Flachs
u fördern. Der planwirtschaftlichen Anpassung der
nbaufläche an die Marktlage und den Bedarf sollte
ie weiter von dem Landwirtschaftsministerium seit
923 getroffene Einrichtung dienen, daß vor der
lussaat im Herbst und Frühjahr Fragebogen an die
'andwirte ausgegeben werden, in denen Erklärung
arüber gefordert wird, welche Art der Fruchtbestel—
ung im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigt ist,
n welchem Umfang die Anbauflaäͤche für die einzelne
Fruchtart erhöht oder verringert werden wird. Die
Antworten werden von den für den betreffenden
andwirtschaftlichen Distrikt bestellten landwirtschaft—
ichen Beamten weitergegeben. Das Landwirtschafts—
ninisterium gibt das Ergebnis der Rundfrage für
„ie Herbstsaak am 15. August und für die Früh—
ahrssaat am 15. März bekannt und äußert sich da—
uu, wie weit der beabsichtigte Anbau den heimischen
Bedarf decken oder überschreiten und voraussichtlich
in Export notwendig werden könnte, welche Nach—
ichten über Ernteausfall und die beabsichtigte Aus—
»ehnung der Anbaufläche in ausländischen Er—
eugungsgebieten vorliegen und ob danach eine Auf—
echterhaltung oder eine Einschränkung der nach den
orliegenden Meldungen vorauszusehenden Anbau—
läche sich empfiehlt. Die auf diese Weise versüchte
rinwirkung auf die Entwicklung der Anbaufläche
heint nicht unbedingt erreicht zu werden. So hatte
er im Herbst 1925 von dem amerikanischen Land—
zirtschaftsministerium herausgegebene Intentions
o plante-zBericht vor der Ausdehnung der Weizen—
inbaufläche, die nach den vorliegenden Meldungen
zeabsichtigt set, gewarnt. Tatsächlich weist die Än—
»aufläche für Weizen für 1926 doch zum erstenmal
vieder ein Aufsteigen und eine nicht unerhebliche
Steigerung gegenüber 1925 auf?).

79) Hirsch, a. a. O. S. 186.
59) The Official Record. United States Departement of
Agriculture. Nr. 43 vom 28. Oktober 1925
        <pb n="63" />
        Anbauflächen für Weizen in den Vereinigten Staaten
1909 -1926

ιαα

—
*

—
25

—
——
—
20
——
6

J

/

—
6

28 2

43 444344343334444383845

2. Zölle
Wie in Deutschland wurde die Loslösung der
Preisbildung für Getreide auf dem Inlandsmarkt
von den Weltmarktpreisen durch Zollerhöhungen
— E——
12 Cents je Bushel gleich 6,43 Rall. für den
Doppelzentner. Die Wirkung blieb aus, weil immer
och etwa 20 v. H. der Erute auf den Weltmarkt
gebracht werden mußten und der Preis, den dieser
Aberschuß dort fand, auch für den Inlandspreis be—
stimmend war. Da es vorerst nicht möglich war,
die Erzeugung dem Inlandsbedarf anzupassen, war
die zu lösende Frage die, durch welche Mittel die
Rückwirkung des Ausfuhrüberschusses auf die
Preisbildung des Inlandsmarktes ausgeschaltet
verden könnte. Das Schlagwort, unter dem
diese Frage zusammengefaßt wird, ist „surplus
bproblen“. Die Lösung dieses Problems hatten

nehr als 30 Gesetzesvorlagen zum Gegenstand,
die den Kongreß der Vereinigten Staaten in seiner
etzten Sitzungsperiode beschäftigten.
Bevor auf eine Würdigung dieser Gesetzesvorlage
ind der, sich daran anknüpfenden Verhandlungen
»ingegangen wird, ist es notwendig, kurz die Ein—
ichtungen darzustellen, die, auf gesetzlicher Grund—
age beruhend, die Abwicklung der Erntebewegung
ind die Preisbildung für Getreideernte in den
Lereinigten Staaten zu beeinflussen, bestimmt
ind.
Es sind das:
a) Einrichtungen für Lagerung des Getreides
und die gesetzliche Regelung der Lagerung
und der Qualitätsbestimmung,
die Einrichtungen für den landwirtschaftlichen
Kredit und
die Organisation des Absatzes.
        <pb n="64" />
        3. Lagerung und Standardisierung
Die besonderen Einrichtungen, die der Ernte—
ewegung und Getreideausfuhr aus Kanada das
harakteristische Gepräge geben und jetzt in den ver—
einigten, Weizenpools ihre Krönung gefunden
zaben, sind auf dem Vorbild der Weizenanbau—
gebiete der Vereinigten Staaten aufgebaut. In
danada konnten die schon bei Beginn des Auf—
chwunges des Weizenbaues als Ergebnis lang—
ähriger Erfahrungen aus den Vereinigten Staaten
herübergenommenen Grundprinzipien des Trans—
»orts und der Lagerung in loser Schüttung und
der Vertretbarkeit deshalb einen besonders zu—
agenden Nährboden finden, weil dort die Voraus—
etzung für diese besondere Gestaltung des Ver—
kehrs mit Getreide noch schärfer ausgeprägt sind
als im Weizengürtel der Vereinigten Staaten. In
den drei Weizenprovinzen Kanadas besteht fast
uusschließlich Anbau von Sommerweizen und auch
zieser ist durch klimatische Verhältnisse beschränkt
iuf zwei oder drei raschwüchsige und frühreifende
Sorten, kein örtlicher Absatz, Produktion für Ver—
»rauch in weitentlegenen Absatzgebieten, deshalb
Sinstellung der gesamten Erzeugung auf die Aus—
uhr, und zwar die Ausfuhr entweder innerhalb
»reier Monate nach der Ernte oder im Mai, Juni
»es kommenden Jahres, da der Winter die Ver—
ehrswege in der übrigen Zeit versperrt. Obwohl
diese Bedingungen für die besondere amerikanische
Art des Getreidehandels in ihnen weniger scharf
ausgeprägt sind, sind die Vereinigten Staaten doch
ioch immer wie das Ursprungsland so auch weiter
das Land geblieben, in dem sich diese besondere Art
des Getreidehandels noch weiter entwickelte. Sie
vurde für den Verkehr mit allen landwirtschaft—
ichen Erzeugnissen vorbildlich.“ Die Gesetzgebung
sat in dieser Entwicklung nur zögernd und fast
päter eingegriffen als in Kanada und im wesent—
ichen nur die aus den Gepflogenheiten der Pro—
»uktion und des Absatzes herauskristallisierten
Srundsätze gesetzlich anerkannt und in einzelnen
Teilen vertieft. Die Grundlage der Entwicklung ist
»er Gedanke, auf dem die Landwirtschaft nur in
inem Neuland aufgebaut werden kann. Es ist der
Brundsatz, nur diejenige Produktion zu pflegen,
die unter den besonderen klimatischen und Boden—
derhältnissen des einzelnen Himmelstriches und der
dandschaft ihre besten Bedingungen findet, ein
Hrundsatz, der zur Entwicklung des Weizengürtels
— und dieser wieder geschieden nach Sommer- und
Winterweizen —, eines Maisgürtels, besonderer
Tabak- und Baumwollbaugebiete geführt hatte, ein
Hrundsatz, der in den Zeiten, in denen es galt, den
Weltmarkt zu erobern, Vorteile bot, jetzt aber in
der starken Abhängigkeit der Landwirtschaft ganzer
Bebiete von der Wertung des einzelnen Erzeugnisses
iuf dem Weltmarkt seine unangenehm empfundene
kückwirkung zeigte. Die Einstellung auf ein ein—
iiges Erzeugnis in dem einzelnen landwirtschaft—
ichen Bezirk nötigt zur Einstellung der gesamten
Lroduktion auf. den Absatz nach entfernten Ver—
zrauchsgebieten, Beschränkung der Erzeugung auf
hestimmte Sorten und Klassifizierung des Erzeug—

33

Nr. 2785

rtisses durch öffentliche Organe, deren Gutachten
juf den Märkten allgemein Anerkennung finden
ind die Besichtigung des umzusetzenden Objektes
»der die Versendung von Proben entbehrlich
nachen und die Vermischung der unter die gleiche
Zualitätsnummer fallenden Mengen zZulassen.
die durch unparteiische Organe vorgenommene
NRualitätsausscheidung ermöglichte das Zusammen—
chütten der Getreidemengen in Sammellagern und
amit vereinfachte Vorgänge bei der pfleglichen Be—
andlung des lagernden Getreides, beim Entladen
ind Verladen, mit einem Wort: das Elevator—
ystem. Zu den Widerständen, die das System in
en Vereinigten Staaten zu überwinden haätte, ge—
örte der Aufbau der amerkanischen Landwirtschaft
zurch Siedler, die noch mehr als in Kanada aus
andwirtschaftlichen Gegenden der ganzen alten
Velt dorthin auswanderten. Diese Buntheit war
uicht geeignet, die Landwirtschaft von vornherein
iuf eine einheitliche Grundlage zu stellen. Die für
ie einzelne Landschaft, geeignetsten Sorten mußten
ich erst langsam durchsetzen, und auch jetzt noch
echnen die gesetzlich festgelegten Standards mit
iner großen Zahl von Varietäten, so
Weizenstandard J. Hard Red Spring, mit
24 Varietäten, die in drei Unterklassen
gruppiert sind,
Weizenstandard II, Durum, mit 11 Varietä—
ten in drei Unterklassen,
Weizenstandard III, Hard Red Winteér, mit
3 Varietäten,
Weizenstandard IV, Soft Red Winteér, mit
40 Varietäten?o).

In Kanada war die natürliche Entwicklung der
Zeförderung die Verladung mit der Bahn bis zum
beren Ende der kanadischen Seen und von dort aus
ie Verschiffung. In den Vereinigten Staaten
tand von vornherein der Überlandtransport im
zordergrund. Die Tatsache, daß der Transport
ber die Linien verschiedener Eisenbahngesellschaften
ehen mußte und die am Wege liegenden Städte in
em Bestreben wetteiferten, ein Knotenpunkt für
en Umschlag und den Handel mit Getreide zu
verden, beeinträchtigte den geschlossenen Fluß des
Ubtransportes. Dazu kommt, daß mehr und mehr
ie Verschiffung nach dem Ausland an Bedeutung
erliert und östlich anschließend an die Weizen—
ebiete sich stark bevölkerte geschlossene Industrie—
ebiete mit starker Aufnahmefähigkeit für Brot—
etreide entwickeln. Das führt dazu, daß Umsatz
on Getreide nach europäischem Muster auch vor—
ommt. Aber das als Ergebnis der ursprünglichen
entwicklung herausgebildete, System hat doch bei
veitem die Oberherrschaft und wird sie auch
auernd behalten.
Nationale Standards einheitlich für das ganze
vebiet der Union sind erst während der Kriegs—
eit eingeführt worden. Vorher hatte sich die Ge—
etzgebung der einzelnen Staaten mit der Frage be—
aßt. Erst ein Gesetz vom 11. August 1916 brachte
zie Vereinheitlichung, die es allein ermöglichte, den
78) Fachkunde. Beilage zum „Hansablum“ 1925 S. 94
        <pb n="65" />
        Aufgaben gerecht zu werden, die der Krieg den Ver—
einigten Staalen auf dem Gebiet der Weizen—
versorgung der Welt zugewiesen hatte. Nach
Kriegsende stellte sich heraus, daß der Verkehr ohne
die Fedéral Standards, die für das ganze Gebiet
der Union geltenden Qualitätsfestsetzungen, nicht
mehr auskommen konnte. Die Entwicklung geht
dahin, für eine immer wachsende Zahl von land—
virtschaftlichen Erzeugnissen weiter solche einheitliche
nationale Standards einzuführen. Der Landwirt
st nicht gezwungen, das Getreide, das er auf den
Markt bringt, standardisieren zu lassen. Wird
jedoch ein Geschäft unter Zugrundelegung von
Typen abgeschlofsen, so müssen die Kontrahenten
ich der in der United States Grain Standards Act
estgelegten Typen bedienen. Die Vorteile der
Standardisierung sind die Vereinfachung des Um—
atzgeschäftes und damit Verminderung der Kosten,
die auf dem Wege vom Farmer bis zum Verbraucher
entstehen, die Sicherung der Anerkennung der
Qualität, Ermöglichung der Einlagerung zum
Zwecke der Beleihung und damit eine Verminderung
des Zwanges zum Verkauf sofort nach der Ernte.
Das führk zur Betrachtung des zweiten für die
Preisbildung des Getreides wesentlichen Punktes:
Jämlich der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse.

1. Der landwirtschafthliche Kredits?odh.

Das Wort „industry“ umfaßt in den Vereinigten
Staaten sowohl Gewerbe als auch landwirtschaft—
lichen Betrieb. Damit kommt zum Ausdruck, daß
auch die Landwirtschaft nach kaufmännischen
Grundsätzen betrieben wird. Das zeigt sich in der
Art der Finanzierung des Betriebes und der Be—
schaffung von Betriebskapital. So sehr die Farmer
tkonst dem Gedanken genossenschaftlichen Zusammen—
schlusses zugänglich sind, haben doch landwirtschaft—
liche Kreditvereine kaum Wurzel zu fassen vermocht,
obwohl in einer Reihe von Staaten der Versuch ge—
nacht wurde, ihnen im Wege der Gesetzgebung zum
Leben zu verhelfen. Die Hauptursache liegt in der Ver—
hreitung der kleinen Privatbanken, die es dem
Landwirt in gleicher Weise wie dem Industriellen
ermöglichen, mit einem mit den Verhältnissen des
Bezirkes und insbesondere den Verhältnissen seines
eigenen Betriebs eingehend vertrauten Bankier zu—
saunmenzuarbeiten. Die Bedeutung des Privat—
„ankwefsens hängt wieder zusammen mit der Anti—
rustgesetzgebung, die bis jetzt einen Aufsaugungs—
prozetz auf dem Gebiet des Bankwesens, die Ent⸗
ttehung von Filialbanknetzen im Anschluß an Groß⸗
hanken und eine Monopolstellung der Großbanken
hintan gehalten hat. Dem Bedürfnis nach einer
einheitlichen Leitung des Geldumlaufs trug wohl
die Bankreform von 1918, aus der die Bundes—
reservebanken hervorgegangen sind, Rechnung. Auf
dieser Grundlage ist die in den letzten Jahren ent—
wickelte Gesetzgebung, die dem Kreditbedürfnis des
Farmers unter besonderer Berücksichtigung des
andwirtschaftlichen Betriebs entgegenzukommen
sucht, aufgebaut.

80) Vgl. Dr. A. Her me s, „Der landwirtschaftliche Kredit
n den Vereinigten Staaten“ in „Berichte über Landwirt—
chaft“ neue Foͤlge, Band III, Heft 2 S. 160ff. 1926.

a) Beleihung von Erntevorräten.
Bei der Schilderung des Systems der Elevatoren
n Kanada ist darauf hingewiesen worden, daß die
slevatoren in erster Linie als Einrichtungen zur
Unterstützung und Erleichterung der Erntebewegung
ind weniger zur Schaffung der Möglichkeit für den
randwirt, seine Erzeugnisse gegen niedriges Lager—
jeld einzulagern, zu warrantieren und zu lombar—
ꝛieren, entstanden sind. Die Verhältnisse liegen
zierin in den Vereinigten Staaten nicht ganz so wie
n Kanada. Es besteht in den Vereinigten Staaten
rnicht in dem Maße wie in Kanada die Notwendig—
eit, die Erntebewegung auf eine kurze Zeit nach der
ernte oder nach der Wiedereröffnung der Schiff—
ahrtswege im Frühjahr-zusammenzudrängen. Das
—chwergewicht der Weizenerzeugung liegt zwar auch
n einem verhältnismäßig kleinen Teil des aus—
jedehnten gesamten Staatsgebietes, in den Ebenen
es mittleren Westens, aber vier Fünftel der Er—
eugung dienen dem Inlandsbedarf und nur ein
zünftel geht den Weg der Ausfuhr über See. Die
lufspeicherung der zur Deckung des Inlands—
edarfs erforderlichen Mengen erfolgt aus nahe—
iegenden Gründen am zweckmäßigsten in den Er—
zeugungsgebieten selbst oder doch in deren Nähe.
ẽs verlohnte sich für die landwirtschaftlichen Ge—
iossenschaften immer mehr, neben die Elevator—
inlagen, die sich in den Händen der Eisenbahn—
gesellschaften und des Handels befinden, eigene Ele—
atoranlagen zu setzen. Das Fassungsvermögen der
Unlagen war bald so groß, daß sie der Einlagerung
richt nur für kurze Zeit während des Umschlags im
Transport, sondern auch für die Bereithaltung, bis
»er Verbrauch und der Markt sich entsprechend auf—
nahmefähig zeigten, dienen konnten. Mehr als in
danada läag es deshalb nahe, die eingelagerten
erntebestände als Unterlage für Kreditinanspruch—
iahme zu verwenden. Diese Art der Finangierung
der Ernte sollte durch die Warehouse Act vom
11. August 1916 ausgebaut werden. Das Gesetz
ieht vor, daß ein Lagerhausbetrieb sich nach der Er—
üllung besonderer Voraussetzungen als „federally
icensed“ (pon der Bundesregierung konzessioniert)
ezeichnen darf. Die Voraussetzungen sind Prüfung
er Zuverlässigkeit des Lagerhalters und, Unter—
tellung des Betriebs unter behördliche Aufsicht, Ab—
dicklung der Geschäfte unter bestimmten Formen
ind nach bestimmten Regeln. Die Quittung über
die eingelagerte Ware, das Waréhouse-reécéipt,
vird in einer nur dieser Art von Lagerhäusern vor—
»ehaltenen Form ausgestellt und macht das, was
ur Beurteilung der eingelagerten Ware erforder—
ich ist, ersichtlich. Der Zweck des Gesetzes ist, ein
inheitliches Lagerhaussyssem für das ganze Gebiet
er Vereinigten Staaten zu schaffen, und vor allem
urch die Einführung eines einheitlichen umlaufs⸗
aͤhigen Lagerscheins die Beleihung der marktfähigen
zrnte durch die Banken zu ermöglichen und in dem
Varehouse receipt ein handelsfaͤhiges, durch ein—
aches Giro übertragbares, überall gangbares Han—
delspapier zu schaffen. Bis zum Jahre 1920 blieb
das Gesetz, dessen Ausführung von der freiwilligen
Mitwirkung der Lagerhausinhaber abhängt, im
pesentlichen auf dem Papier. Seitdem hat das
donzessionssystem einige Fortschritte gemacht.
        <pb n="66" />
        Nr. 2785

Zahl und Fassungsraum der bundesamtlich konzessionierten Lagerhäuser.*)
Warenartit — 1. April 1920 1. April 1921 — 80. Juni 1922 80. Juni 1928 1. Juni 1925
(Mengeneinheit) Zahl Raum UZahl Raum Zahl Raum Zahl Raum Zahl Raum

Baumwolle (Ballen)
Betreide (Bushel).
Wolle (engl. Pfund)!
Tabak⸗
Durch eine unter dem 23. Februar 1923 er—
gangene Novelle zu der Warehouse Act ist die Mögsichkeit
 geschaffen worden, Lagerhäuser auch fuͤr
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Baum—
volle und Getreide, Wolle und Tabak, zu konzessio—
nieren. Einzelne Staaten haben besondere Lagerhaus—
gesetze erlassen. Ein solches Gesetz des Staates Jowa
ijeht die Schaffung beleihbarer und veräußerlicher
Lagerscheine für Getreide vor, das bei den Land—
virten einzeln oder gemeinschaftlich unter Verschluß
und öffentlicher Aufsicht lagert. Die Tabelle läßt
erkennen, daß die Warehouse Act von 1916 für
ßetreide keine besondere Bedeutung gewonnen hat.
dem Fassungsvermögen der konzessionierten Ge—
reidelager von rund 27 Millionen Bushels (7,
Millionen Doppelzentner) im Jahre 1925 ist die
Erntemenge von Weizen allein mit rund 800 Mil—
ionen Bushels (gleich 216 Millionen Doppelzentner)
ährlich gegenüberzustellen. A. Feiler weiß von Kla—
gen lokaler Banken zu berichten, daß sie mit be—
liehenen Lagerhausquittungen voll lägen, während
die Großbanken sich oft weigerten, diese Papiere zum
Rediskont anzunehmen s2). Mit solchen Klagen darf
vohl auch in Zusammenhang gebracht werden, wenn
in einer vor dem landwirtschaftlichen Ausschuß des
Jouse of Representatives am 19. März 1926 ver—
esenen Eingabe von „frozen papers“ (bei den
Banken eingefrorenen Papieren) gesprochen wird.s8)
Die geringe Bedeutung, die das Warrantsystem für
Weizen in den Vereinigten Staaten gewonnen hat,
st um so auffallender, als die harten amerikani—
chen Weizensorten an Lagerfähigkeit den weichen
deutschen Weizensorten durchweg überlegen sind und
daher in einer wesentlichen Beziehung die Voraus—
etzungen für die Durchführung des Systems deshalb
nn den Vereinigten Staaten günstiger sind als in
Deutschland. Der Lagerschein als Unterlage für
urzfristige Bankdarlehen hat nur in den südatlanti—
chen Staaten, den mittleren Südstaaten und den
»äcifischen Staaten eine Bedeutung erlangt. Es
— D
rocknete Früchte.

231 40050 288 429975 270 1210 000 331 3639 200 340 2677712
5 136000 56 2 108 400 265 14 450 000 281 20297 000270 27 7183 410
— 5 287 οο 18127 3888 1032100000 12 219884000
I4 684000001 51 2194750001 84 634 212000

vesen der Union zu einer Einheit verschmolzen. Die
Schwere der amerikanischen Krisen in der vorher—
gehenden Zeit, die zum Teil starke Rückwirkungen
fuf die ganze übrige Welt ausgeübt hatten, war
u erheblichem Teil auf das Fehlen einer einheitlichen
rdeitung des Geldwesens in den Vereinigten Stgaten
urückzuführen. Es hatten auf Grund einzelstaat—
icher Gesetzgebungen Nationalbanken bestanden;
diesen war vom Bunde das Recht zur Notenaus—
jabe zugestanden. Als Deckung der Noten dienten
ßundesanleihen. Damit war ein Notenausgabe—
ystem geschaffen, das statt krisenmildernd, krisen—
erschärsend wirktest) Das auf Grund des Gesetzes
»ont 23. Dezember 1913 im November 1914 in
Virksamkeit getretene Bundesreservebank-System
»iente den Bedürfnissen von Handel und Industrie
beit mehr als denen der Landwirtschaft, weil seine
dauptaufgabe in der Regelung des allgemeinen Geld—
imlaufs und der Diskonlopolitik bestand. Die Krisen—
eit der Jahre 1920 bis 1923 ließ die Notwendig—
eit hervortreten, das System mehr als bisher den
Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Kredits anzu—
»assen. Das Bundesreservebank-Eystem besteht aus
wölf Banken, denen unter Oberleitung des Bundes—
eserveamts die Regelung des allgemeinen Geld- und
dreditverkehrs obliegt. Sie verwalten die Geld—
eserve des Landes und bewirken den Ausgleich zwi—
chen Überschuß und Bedarf der verschiedenen Be—
irke. Das Arbeitsgebiet einer jeden der zwölf Banken
rstreckt sich auf einen besonderen Distrikt, der das
vebiet mehrerer Bundesstaaten umfaßt. Der Unter—
au des Systems innerhalb der zwölf Distrikte sind die
dationalbanken, Privatbankunternehmungen, die auf
vrund einer von der Bundesregierung ausgestellten
donzession ihr Geschäft betreiben. Sie dürfen heute
loch Noten ausgeben. Die Bedeutung dieses
dechtes verringert sich aber mit der Abnahme des
zestandes an Bundesanleihen, die allein als Noten—
eckung zugelassen sind. Alle Nationalbanken sind
»on Gesetzes wegen Mitglieder des Bundesreserve—
ank⸗Systems. Weiter haben noch die Staatsbanken
uind Trust Companies das Recht, Mitglieder des
„ystems zu werden. Staatsbanken sind Privatbank—
uinternehmungen, die von einem Einzelstaat kon—
zessioniert sind. Unter die Trust Companies fallen
die genossenschaftlichen und sonstigen Sparbanken.
Die zwölf Bundesreservebanken dürfen Kredite nur an
Banken, die ihre Mitglieder sind, geben, nicht aber
inmittelbar an die Geschäftswelt. In ländlichen Be—
irken war bisher das Bundesreservebank-⸗System
m wesentlichen durch Nationalbanken vertreten, aber
zoch nicht in so ausreichender Zahl, als daß dadurch
»er Landwirtschaft die Inanspruchnahme von Kre—

p) Der landwirischaftliche Kredit im
Bundesreservebank-System.
Erst seit November 1914 besitzen die Vereinigten
Staaten ein Zentralnotenbanksystem nach europäi—
chem Muster. Erst seit der Kriegszeit ist das Geld—

s1) Hermes, a. a. O. S. 186, ergänzt aus Report of the
hief of the Bureau of Agricultural Peonomics, 1925
S. 41.
—2) Feiler, „Amerika —Europa“. Frankfurt 1926 S. 136.
6) Heéarings Agricultural Réolief, 69. Congress. 1. Sitzung.
Serie O. Teil 11 S. 447.

sa Hirsch a. a.O. S. 190
        <pb n="67" />
        29
p

diten im Bundesreserve-System erleichtert worden
wäre. Um den Staatsbanken den Anschluß an das
Bundesreserve-System zu erleichtern, ist deshalb im
landwirtschaftlichen Kreditgesetz von 1923 das er—
forderliche Mindestkapital auf 60 v. H. des für
Nationalbanken an dem betreffenden Ort festge—
setzten Mindestkapitals ermäßigt worden unter der
Bedingung, daß Vorkehrungen für eine allmähliche
Erhöhung des Kapitals getroffen werden. Ein
wesentlicher Erfolg ist mit dieser Erleichterung bisher
nicht erzielt worden.
Dem Bestreben, der Landwirtschaft die Mittel des
Bundesreserve-Systems zur Verfügung zu stellen,
kamen noch weitere Bestimmungen des landwirt—
chaftlichen Kreditgesetzes von 1923 entgegen, die für
den landwirtschaftlichen Wechsel eine Reihe von Be—
porzugungen gegenüber dem Handelswechsel brachten.
Während Handelswechsel nur mit einer Verfall—
zeit von höchstens 90 Tagen rediskontiert werden
ürfen, ist seit dem landwirtschaftlichen Kreditgesetz
on 1923 den Bundesreservebanken die Rediskontie—
rung von Neunmonatswechseln erlaubt, wenn sie
für einen landwirtschaftlichen Zweck ausgestellt sind
oder auf Viehdarlehen beruhen. Wechsel mit einer
Verfallzeit von mehr als sechs Monaten werden
aber als Unterlage für die Notenausgabe nur zu—
jelassen, wenn sie durch Lagerhausscheine oder
andere die Verfügung über leicht absetzbare Erzeug—
nisse sichernde übertragbare Dokumente oder durch
Verpfändung von Mastvieh gesichert sind.
Die von landwirtschaftlichen Genossenschaften aus—
gestellten oder gezogenen Wechsel werden den ge—
wöhnlichen landwirtschaftlichen Wechseln gleich—
gestellt, wenn aus dem Erlös Darlehen an Mit—
glieder für landwirtschaftliche Zwecke gewährt wor—
den sind, oder wenn der Erlös zur Bezahlung der
hon den Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse dient,
oder wenn er zuc Deckung der Ausgaben der Ge—
nossenschaft für mit dem genossenschaftlichen Absatz
»erbundene Tätigkeiten bestimmt ist.
Das Gesetz kam weiter der bei den kleinen Banken
»estehenden Gepflogenheit, Sichtwechsel als Unter—
age für die Finanzierung der Erntebewegung
hereinzunehmen, dadurch entgegen, daß es Sicht—
vechsel unter bestimmten Voraussetzungen zur Re—
diskontierung zuließ.
Eine weitere besondere Bevorzugung des Kredit—
hedürfnisses der Landwirtschaft war mit der Be—
timmung des Gesetzes von 1923 beabsichtigt, daß
Wechsel über Vorschüsse, die von Händlern und Fa—
brikanten für die Erzeugung landwirtschaftlicher
Stapelartikel gewährt werden, zur Rediskontierung
bei den Bundesreservebanken zugelassen sind,
vährend nach den allgemeinen Bestimmungen nur
Warenwechsel, nicht Wechsel über Darlehen aͤn dritte
Personen rediskontierbar sein sollen. Da die Wechsel
nur eine Laufzeit von 90 Tagen haben dürfen, ist
die Tragweite dieser Ausnahme nur beschräukt.

) Immobiliar-Kredit und die besondere
—Srganisatton des landwirtschaftlichen
Betriebsmittelkredits
Bis zum Jahre 1916 fehlte es an einer einheit—
lichen Organisation des Hypothekarkredits in den
Vereinigten Staaten. Dem Bedürfnis der Land—

virtschaft nach langfristigem Kredit suchte eine
größere Zahl von privaten Hypothekenbanken zu
genügen, die teils aus eigenen Mitteln Hypotheken—
arlehen gewährten und teils sich auch damit be—
chäftigten, landwirtschaftliche Hypotheken bei pri—
»aten Geldgebern unterzubringen. Der verschiedene
Ztand der Entwicklung und die Verschiedenheit der
illgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in den
inzelnen Staaten hatte erhebliche Unterschiede in
»er Zinshöhe zur Folge. Eine einheitliche Rege—
ung brachte die Federal Farm Loan Act vom
7. Juli 1916. Die dadurch geschaffene Organisation
es landwirtschaftlichen Grundkredits ahmt in ihrer
Dreigliederung den Aufbau des Bundesreserve—
zystems nach. An der Spitze steht das Bundes—
odenkreditamt, Federal Farm Loan Board, als
IReraufsichtsstelle. Den Federal Reserve Banks des
Zundesreserve-Systems entsprechen die zwölf
zundesbodenkreditbanken, Federal Land Banks, in
e einem der zwölf Bezirke, in die das ganze Bundes—
jebiet aufgeteilt ist. Sie sind die darlehengebenden
Institute und beschaffen sich die erforderlichen Mittel
urch Pfandbriefausgabe. Den Verkehr der kredit—
uchenden Farmer mit diesen Banken vermitteln
rtliche Bodenkreditvereine (Nationa—l Farm Loan
ssociation), denen jeder Landwirt beitreten muß,
)er bei einer Bundesbodenkreditbank ein Darlehen
rufnehmen will. Neben den Bundesbodenkredit—
anken können auch noch private als Altiengesell—
chaften organisierte Landbanken (Joint Stock Land
zanks) landwirtschaftliche Hypothekendarlehen ge—
vähren und Pfandbriefe ausgeben, wenn sie sich
»er Aufsicht des Bundesbodenkreditamts unter—
ellen 88). Die Wirksamkeit des Gesetzes wurde bis
um Jahre 1921 dadurch gehemmt, daß im Wege
on Anfechtungsklagen die Verfassungsmäßigkeit des
vesetzes bestritten wurde und deshalb die Emission
yon Pfandbriefen unmöglich war. Seit der Wieder—
iufnahme der Geschäfte nach siegreicher Erledigung
dieser Prozesse hat sich das Bundesbodenkreditsystem
u einem gebietenden Faktor auf dem landwirtschaft—
ichen Hypothekenmarkt entwickelt 86).
An diese Organisation des landwirtschaftlichen
Yypothekenbankwesens schloß sich eine neue durch
die Agricultural Credit-Act vom 4. März 1923 ge—
chaffene Organisation an, die der Beschaffung von
hHetriebskrediten für die Landwirtschaft auf Fristen
son sechs Monaten bis zu drei Jahren dienen soll.
den Anlaß haätte die Krise der Jahre 1920/21
segeben. In Verbindung mit den zwölf PFederal
and Banks wurden in den gleichen Städten zwölf
ntermediate Oredit Banks errichtet. Das auf höch—
tens fünf Millionen Dollars für jede Bank festgesetzie
dapital stellte der Staat zur Verfügung. Die Internediate
 Banks haben die Aufgabe, von Banken oder
onstigen Finanzinstituten ausgenommene „Farmers
otes“ (Solawechsel der Farmer) zu rediskontieren.
Außerdem ist den Intermediate Oredit Banks ge—
tattet, den landwirtschaftlichen Genossenschaflen
jsegen Verpfändung von Lagerscheinen, Ver—
chiffungsdokumenten oder Hypotheken Vorschüsse bis
u 75 v. H. des Wertes des Beleihungsobiektes zu
s5) Hermes, a. a. O., S. 210.
36h Hermes, a. a. O. S. 220
        <pb n="68" />
        zewähren. Die Laufzeit der Wechsel und Darlehen
oll, vom Tage des Rediskonts bzw. der Aufnahme
»es Darlehens ab gerechnet, mindestens sechs Mo—
gate, höchstens drei Jahre betragen. Die Federal
ntermediate Oredit Banks sind berechtigt, bis zur
zehnfachen Höhe des Kapitals, also je 50 Millionen
Dollars Pfandbriefe auszugeben. Als Deckung
dienen die rediskontierten Wechsel bzw. gewährten
Lombarddarlehen. Diese Pfandbriefe sind, wie die
J. S. Bonds und Federal Land Banksbonds steuer—
rei, indessen übernimmt die Regierung für die
Rückzahlung keine Garantie. Die für die Diskont—
und Lombardkredite berechnete Zinsrate richtet sich
iach den Sätzen, zu denen die Bonds abgesetzt
werden. Die Zinsrate soll nicht mehr als 1v. H.
höher sein als der für die jeweilig letzte Bonds—
Emission gezahlte Satz. Außerdem ist es den dis—
ontierenden Banken zur Pflicht gemacht, ihrerseits
den Farmern nicht mehr als 124 v. H. in Anrech—
nung zu bringen, so daß ihr Zwischengewinn auf
/ v. H. begrenzt ist.

dy Die Kriegsfinanzkorporation
Die durch Gesetz vom 4. April 1917 ins Leben
gerufene War Finance Corporation hatte ursprünglich
 nichts mit landwirtschaftlichem Kredit zu tun.
Ihre Aufgabe war vielmehr die Finanzierung kriegs—
vichtiger Industrien. Durch Gesetz vom 3. März
1919 war ihr die Aufgabe zugewiesen worden, dem
Wiederaufbau durch Unterstützung des Außen—
handels zu dienen, um nach Aufhören der Re—
zierungsdarlehen an europäische Staaten eine
Stockung der Ausfuhr zu verhindern. Die tatsäch—
iich für die Ausfuhr industrieller und landwirt—
schaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung gestellten
Zummen betrugen bis zum 10. Mai 1920 nur
twas über 46 Millionen Dollars. Von diesem
kage ab stellte das Direktorium die weitere Ausgabe
»on Darlehen ein, weil es die Wirtschaftslage für
usreichend gesichert hielt. Die seit Mitte 1920 ein—
etzende landwirtschaftliche Krise brach jedoch bald
»er Uberzeugung Bahn, daß man die Einrichtungen
der Kriegswirtschaft vorschnell und mit zuviel Ver—
rauen in die weitere Entwicklung abgebaut hatte.
3u Mindestpreisen und Genehmigungssystem konnte
nan nicht gut wieder zurückkehren. Man griff zu
der War Finance Corporation. Diese Organisation
nußte im Anfang Januar 1921 ihre bereits ein—
gestellte Tätigkeit auf Beschluß des Kongresses wieder
iufnehmen. Zunächst blieb die Tätigkeit auf die
Finanzierung der Ausfuhr beschränkt; die Ein—
richtung entwickelte sich aber bald zu einer reinen
andwirtschaftlichen Kreditanstalt, die durch ein Gesetz
jom 24. August 1921 auf eine neue Grundlage ge—
tellt wurde. Die War Finance Corporation, deren
Direktorium von jetzt ab der Landwirtschaftsminister
ingehörte, wurde durch dieses Gesetz ermächtigt,
rußer Darlehen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse auch Darlehen für die einheimische
Landwirtschaft zu gewähren, und zwar bis zu einem
Fahr mit der Möglichkeit der Verlängerung auf
»rei Jahre. Die Varlehen konnten nicht an die
Landwirte unmittelbar, sondern nur an Banken und
andwirtschaftliche Absatzgenossenschaften gewährt
verden. Um die Prüfung der Darlehensanträge von

37

Nr. 2785

zanken für landwirtschaftliche Zwecke zu erleichtern,
»urden 33 landwirtschaftliche Kreditausschüsse er—
ichtet, die sich aus ehrenamtlich bestellten Mit—
zliedern zusammensetzten und die Corporation bei
er Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten hatten.
die Deckung für gewährte Darlehen bestand im all—
— ——
eren Finanzlage nach sorgfältiger Prüfung als be—
riedigend befunden worden war, bei landwirtschaft—
ichen Genossenschaften in nicht verderblichen und
n sicherer Verwahrung befindlichen landwirtschaft—
ichen Erzeugnissen.
Die Umstellung der War Pinance Corporstion
u einem Kreditinstitut für die Landwirtschaft durch
»as Gesetz von 1921 war nur als vorübergehende
Notstandsmaßnahme gedacht. Nach einmaliger Ver—
ingerung des Endtermins ist sie am 30. November
924 in Liquidation getreten. Der Nutzen, den die
Var Finance Corporation durch Hilfe bei der Über—
vindung der landwirtschaftlichen Krise geleistet hat,
st bedeutend höher, als in der Zahl der gewährten
ind der bei Eintritt in die Liquidation ausstehenden
dredite erkennen läßt. Für viele in Schwierigkeiten
geratene landwirtschaftliche Absatzorganisationen ge—
rügte bereits die Bereitstellung von Krediten durch
ie War Finance Corporation, um die Banken, mit
enen die Genossenschaften arbeiteten, zur Verlänge—
ung der gewährten Kredite und Gewährung neuer
kredite zu veranlassen. Die Genossenschaften
rauchten deshalb zum großen Teil die bei der
Var Finance Corporation bereitgestellten Kredite
sjar nicht in Anspruch zu nehmen. Es wird be—
echnet, daß die von der War Finance Corporation
in landwirtschaftliche Absatzgenossenschaften ge—
vährten 49 Kredite mindestens 750 000 Farmern
ugute gekommen sind. Aus der großen Zahl von
Wechseln, die die Corporation als Deckung für die
in Banken gewährten über 7000 Darlehen erhielt,
var zu erkennen, daß die Tätigkeit der durch die
Var Finance Corporation mit Krediten versorgten
Banken sich über das ganze land- und viehwirt—
chaftliche Gebiet der Vereinigten Staaten erstreckte.
Schon vor Ablauf des Verlängerungstermins war
er vergebliche Versuch gemacht worden, die
vare Finance Corporation am Leben zu erhalten
ind als Institut zur Finanzierung des Absatzes
andwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Dauerein—
ichtung zu machen. Nach Ablehnung der ersten
IcNary-Haugen Bill in der Kongreßtagung von
924 brachte der Abgeordnete Longworth eine
zill ein, die vorsah, den Preis landwirtschaftlicher
ẽrzeugnisse dadurch zu stabilisieren, daß die War
rinance Corporation ermächtigt würde, Überschüsse
on Weizen, Mehl, Schlachtvieh und Schlachtvieh—
»rodukten zu angemessenen Preisen aus dem
Narkt zu nehmen. Die Vorlage wurde zurück—
sezogen. Ihre Grundgedanken und die Erinnerung
in die erfolgreiche letzte Tätigkeit der War Finance
orporation kehrt aber in den Vorlagen und Ver—
sandlungen der letzten Kongreßtagung fortaesetzt
vieder.
National Agçgricultural Oredit COorpo—
ration.
Das Gesetz von 1923 sah neben der Organisation
ür landwirtschaftlichen Betriebsmittelkredit noch
        <pb n="69" />
        —70—

die Gründung von privaten Landwirtschaftsbanken
unter der Bezeichnung „National Agricultural
Qredit Corporation“ vor, denen ein Recht zur
Ausgabe von Pfandbriefen, jedoch mit einer
höchstens dreijährigen Laufzeit eingeräumt wurde.
Als Deckung für die Pfandbriefe dienen die von
den Banken erworbenen Werte. Der Höchstbetrag
des Pfandbriefumlaufs soll einschließlich aller
anderen Verpflichtungen nicht über den zehnfachen
Betrag des eingezahlten Kapitals und der Reserven
der einzelnen Banken hinausgehen. Der Geschäfts—
reis dieser Landwirtschaftsbanken ist umschrieben
nit:
. Wechseldiskontierung,
Lombarddarlehen,
Wechselakzeptierung (Laufzeit der Wechsel oder
»er Darlehen bis zu neun Monaten),
Bewährung von Wechsel- oder Lombard—
krediten auf die Dauer von höchstens drei
Jahren, sofern diese Kredite der Viehhaltung
und dem Molkereibetrieb nutzbar gemacht
verden,
An- und Verkauf von Regierungsanleihen,
An- und Verkauf von Anteilen der National
Sgricultural Credit Corporations, jedoch mit
der Einschränkung, daß jede Bank nur 20 v. H.
des eigenen Kapitals in Anteilen anderer
N.A. C. Corporations anlegen darf.
Den N.A.O.Corporations mit einem Kapital von
nindestens 1 Million Dollars ist durch das Gesetz
das Recht eingeräumt, bei den Federal Reservé
Zanks Wechsel- und Lombard-Kredite bis zu einer.
höchstlaufzeit von neun Monaten in Anspruch zu
nehmen. Hierdurch ist die Bestimmung des Ge—
setzes über die Fedéral Reservo Banks, die für die
andwirtschaftlichen Kredite ohnedies schon eine
echsmonatige Laufzeit im Gegensatz zu dem für
alle sonstigen Kredite geltenden Maximum von
drei Monaten vorgesehen hatte, weiter zugunsten
des landwirtschaftlichen Betriebsmittelbedarfs ge—
indert. Die so organisierten Banken sind wie die
National Banks der Genehmigung und Aufsicht des
Währungskommissars (Controller of the Currency)
unterworfen. Das System hat bisher keine große
Ausdehnung gefunden. Die N.A.G. Corporations
können Pfandhbriefe nur dann unterbringen, wenn
ie höhere Zinssätze als die der Pederal Indermediate
Dredit Banks gewähren. Die Möglichkeit der Geld—
heschaffung auf diesem Wege bietet gegenüber
anderen günstigeren Möglichkeiten bei deu sich mit
der Gewährung von Betriebskrediten an die Land—
virtschaft befassenden Bankinstituten keinen ge—
nügenden Anreiz, um dafür die Beschränkungen
und Kontrolle, die das Gesetz vorsieht, auf sich zu
nehmen.
War bis in die Kriegszeit hinein das Gebiet des
andwirtschaftlichen Kreditwesens in den Vereinigten
Staaten ein noch unbearbeitetes Feld gewesen, so
nag nach dieser Aufzählung der Ausbau, der in der
Nachkriegszeit, veranlaßt durch die landwirtschaft—
iche Krise, eingesetzt hat, fast überreichlich erscheinen.
In ihm kommt auf jeden Fall die Überzeugung zum
Ausdruck, daß dadurch, daß man dem Fäarmer die

znanspruchnahme des Geldmarktes insbesondere
ür Betriebskredite erleichtert, ein Faktor aus—
geschaltet wird, der bisher zu Schwankungen im
ßreis landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zum Ent—
tehen oder zur Verschärfung landwirtschaftlicher
drisen beigetragen hatte.

5. Genossenschaftliche Absatz—
organisationen
Die Bildung landwirtschaftlicher Kreditorgani—
ationen ist, wie gesehen, durch die Dezentralisation
»es Bankwesens und die Gepflogenheit des Zu—
ammenarbeitens des Farmers mit einer Privat—
»ank erschwert. Für landwirtschaftliche Kreditver—
inigungen bestand immer die Gefahr, daß sie nur
chlechte Risiken in sich vereinigen, weil sich der
nit guten wirtschaftlichen Erfolgen arbeitende Far—
ner von ihnen fernhält. Für die landwirtschaft—
schen Absatzorganisationen besteht diese Gefahr
ticht. An einer Zusammenfassung des Angebots,
»aran, daß ihm die Sorge um den Absatz durch
sandelsmäßige Sortierung, Auswahl des gün—
tigsten Marktes, Frachtersparnis, infolge Massen—
»ersendung und Verwendung mechanischer Um—
chlagvorrichtungen erleichtert wird, hat jeder Far—
ner ein Interesse. Landwirtschaftliche Verkaufs—
»rganisationen bestehen in den Vereinigten Staaten
chon seit 50 Jahren. Sie sind zu fortwährend
teigender Bedeutung gekommen und haben den Ab—
atz einzelner besonderer landwirtschaftlicher Erzeug—
nisse vollstärdig unter ihre Gewalt bekommen. Fuͤr
en Absatz von Getreide spielen eine besondere
dolle die Elevatorgenossenschaften, die bereits die
zahl von 5000 erreichen sollen. Die Zahl der
indwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften über—
aupt wird auf 12000 bis 14000 geschätzt mit
ingefähr 124 Millionen Mitgliedern Der von
ynen im Jahre 1923,24 erzielte Umsatz soll einen
Vert von 2200 Millionen Dollars erreicht habens).
Die Verkaufsgenossenschaften beschränken in der
degel ihre Tätigkeit auf ein bestimmtes landwirt—
haftliches Erzeugnis, Getreide, Vieh, bestimmte
Ibstart, Milch und Käse usw. Sie beruhen in der
degel auf mehrjährigen Kontrakten der Genossen—
chaft mit Mitgliedern, in denen letztere sich ver—
flichten, ihre gesamte Erzeugung an dem beson—
eren landwirtschaftlichen Produkt ausschließlich
urch die Genossenschaft zu vertreiben. Der Ver—
rieb erfolgt jetzt meistens nach dem Poolprinzip,
.h., die Genossenschaft sondert die eingelieferten
Nengen nach Standards und Qualitätsgraden und
ahlt jedem Mitglied für seinen Anteil an jedem
zrad den Durchschnittspreis, den sie bei der Ge—
amtverwertung des betreffenden Grades innerhalb
iner bestimmten Zeit erzielt hat. Dieser Pool—
jedanke findet und fand schon vor dem Entstehen
»er kanadischen Weizenpools in dem Nationalouncil
 of Farmers Cooperative Marketing eine
rganisierte Vertretung. In den Weizenerzeugungs—
ebieten der Vereinigten Staaten besteht eine größere
Jahl von Weizenpools. Ihr Gesamtjahresumschlag
rreicht allerdings noch nicht die Höhe des Um—
atzes des Weizenpools der kanadischen Provinx
37., Roonomist“, 2. Hälfte, 1925. S. 461.
        <pb n="70" />
        Alberta allein. Es ist bisher nicht gelungen, eine
den gesamten Weizenmarkt der Vereinigten Staaten
in der Weise beherrschende Organisation zu schaffen,
vie sie jetzt in den vereinigten Pools der drei kana—
dischen Prärieprovinzen besteht. Der verschiedene
Stand der Entwicklung in Kanada und in den Ver—
ꝛinigten Staaten mag zum Teil darauf zurück—
zuführen sein, daß trotz des vielgestaltigen Ausbaues
des landwirtschaftlichen Kreditsystems in den Ver—
einigten Staaten die Frage der Finangierung nicht
o leicht geloöst werden konnte, wie das in Kanada
gelungen ist. Wenigstens ist den Gesetzesvorlagen,
die die gesetzgebenden Körperschaften der Vereinigten
Staaten in den letzten Jahren beschäftigten, zu
entnehmen, daß man immer noch die Bereitstellung
von Staatsmitteln für die Finanzierung des Ernte—
umsatzes für notwendig hielt. In Kanaäda ist über—
dies der Bodenertrag höher, der Wert des Landes
und das investierte Kapital geringer, der Weizen
oon besserer Qualität und der Frachtsatz günstiger;
der kanadische Farmer ist daher in der Lage, mit
geringeren Produktionskosten zu arbeiten. Das
Zaupthindernis scheint deshalb doch die vor—
herrschende Uberzeugung zu sein, daß zur Aufrecht—
»rhaltung eines auskömmlichen Preises auf dem—
Inlandsmarkt die Abstoßung des Überschusses zu
Verlustpreisen auf dem Weltmarkt notwendig ist.
Ein auf freiwilliger Beteiligung aufgebauter Pool,
der die Durchführung dieser Aufgabe auf sich
nimmt, muß seinen Mitgliedern Opfer zum Vorteil
der außenstehenden Farmer auferlegen, die er nicht
daran hindern kann, ohne eigene Opfer die auf
dem Inlandsmarkt geschaffene bessere Konjunktur
ruszunutzen. Um eine derartige Prämie für die
Nichtbeteiligung am Pool auszuschließen, fordert
nan eine staatliche Garantie gegen etwaige Ver—
uste und, weil man auf die' Vurchsetzung einer
olchen Forderung ohne Gegenleistung der Begün—
tigten nicht hoffen kann, die Möglichkeit der Er—
sebung einer öffentlichen Abgabe von allen Er—
zeugern des betreffenden landwirtschaftlichen Pro—
zuktes, auch soweit sie der genossenschaftlichen Ver—
aufsorganisation nicht angehören. Die Zurück—
zaltung des Kapitals bei der Finanzierung der
Erntebewegung durch die landwirtschaftlichen Ge—
nossenschaften, zum Teil ebenso auch die geringere
Bereitwilligkeit der Farmer zur Beteiligung an
Absatzorganisationen ist wohl durch Erfahrungen
zeeinflußt, die seit Beginn der Genossenschafts—
»ewegung in den Vereinigten Staaten gesammelt
vurden. Die Amerikaner sagen: „Genossenschaften
veisen eine hohe Sterblichkeitsziffer auf.“s) Es
jat viele Fehlschläge gegeben. Das an sich zu neuen
Experimenten geneigte Temperament des amerika—
tischen Farmers wurde dadurch gerade in dieser
Frage erheblich abgekühlt und vorsichtig gestimmt.
Die umfassendsten Absatzorganisationen betreffen den
Absatz von Vieh, Baumwolle, Wolle und Früchten.
Dadurch, daß sich der Hauptabsatzmarkt für
Farmererzeugnisse, ausgenommen vorläufig noch die
Baumwolle, im Lande selbst befindet, gewinnt unter
»en Aufgaben der Absatzorganisationen die Frage
ine besondere Bedeutung, wie eine Steigerung des
38), ERconomisst“, a. a. O

39

Nr. 2788

Farmerpreises dadurch erzielt werden kann, daß der
Weg zwischen dem Erzeuger und dem letzten Ver—
»raucher abgekürzt wird. Die Aufgabe faͤllt unter
»as von dem Handelsminister Hoo ver ausgegebene
zchlagwort der Bekämpfung des „Waste in in—
lustry“. Tatsächlich ist der Abstand zwischen Er—
euger- und Verbraucherpreisen in den Vereinigten
ztaaten sehr groß. Es wurde anläßlich der Schude—
ung der Ergebnisse des Getreidemonopols in der
„chweiz bereits darauf hingewiesen, daß der Ver—
raucher in der Schweiz aus amerikanischem Weizen
sewonnenes Weißbrot um den halben Preis kauft,
»en der Verbraucher in den Vereinigten Staaten
elbst zahler muß. Das amerikanische Landwirt—
chaftsministerium hat sich mit der Frage eingehend
neschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt,
aß von einem übermäßigen Gewinn der Zwischen—
»ändler im Getreidehandel nicht gesprochen werden
önne; er betrage in der Regel nicht mehr als 5v. H.
»es Preises, den der Verbraucher zahle. 95 v. H.
»es Abstandes zwischen Erzeuger- und Verbraucher—
yreisen kämen auf die „distribution costs“, das sind
ie Kosten für Transport und technische Behand—
ungs“). Nach einer Statistik aus dem Jahre 1925
var der Anteil des Handels und des Transports
in den Lebensmittelpreisen weiter in Zunahme be—
zriffen. Im April 1925 stand die Indexziffer der
»en Farmern gezahlten Preise (1913 — 100) auf
47, die Indexziffer für Lebensmittel im Kleinhandel
uf 151. Im Juli des gleichen Jahres war das
Berhältnis 149 zu 160, im September 144 zu 159,
m November 144 zu 176, im Dezember 142 zu 165.
das Ergebnis der Untersuchung unterstreicht die
inderweit bereits gemachte Feststellung, daß für
»en amerikanischen Verbraucher von Lebensmitteln
»er Vorteil der Fruchtbarkeit des Bodens und der
söheren Intensität der auf die Gewinnung der
andwirtschaftlichen Erzeugnisse gerichteten Arbeit
surch die erhöhten Verteilungskosten wieder ver—
oren gehteo).
Ein Hindernis für eine umfassende Wirksamkeit
»er Absatzorganisation bildete früher die Antitrust—
zesetzgebung (Sherman Antitrustgesetz von 1890),
ie den Zusammenschluß der Erzeuüger irgendwelcher
Varen zum Zweck der Erzielung günstigerer Preise
nerbietet. Die erste Durchbrechung erfuhr das Ge—
etz dadurch, daß man es im Jahre 1918 für zweck—
näßig erachtete, die Bildung von Kartellen im
lußenhandel durch gesetzliche Bestimmungen zu er—
nuntern. Den landwirtschaftlichen Organisationen
burde durch die Capper Volstead Act vom 18. Fe—
ruar 1922 auch im Binnenhandel Zusammenschluß—
reiheit gegeben. Zum Ausgleich für diese Befreiung
ind die landwirtschaftlichen Genossenschaften Be—
timmungen unterworfen, die den Zweck haben, zu
zerhindern, daß durch die Zurückhaltung von Er—
eugnissen vom Verkaüf ein Monopol ausgeübt und
»er Preis des Erzeugnisses übermäßig in die Höhe
zetrieben wird. Die Genossenschaft darf an ihre
Nitglieder nicht mehr als 8v. H. im Jahre Gewinn

) The Otticial Record United States Dopartement
»f Agriculture vom 24. Dezember 1924, Nr. 82.
0) Dr. W. Greiling im „Wirtschaftsdienst“ vom
5. März 1926, Heft 9, S300.
        <pb n="71" />
        auf das Einlagekapital zahlen. Von den umgesetzten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen mindestens
50 v. H. von den Mitgliedern der Genossenschaft
selbst als Erzeuger herrühren. Für die Bedeutung,
die man in den Vereinigten Staaten der weiteren
Bestaltung der landwirtschaftlichen Verkaufsorgani—
sationen zumißt, ist bezeichnend, daß als einziges
Ergebnis einer langen mühsamen Arbeit der Gesetz—
gebungsmaschine in den letzten beiden Tagungs—
»erioden des Kongresses im Juli dieses Jahres ein
Sesetz angenommen worden ist, das die Einrichtung
einer besonderen Abteilung für das cooperative
marketing im Landwirtschaftsministerium der Ver—
zinigten Staaten vorsieht und für diesen Zweck
226 000 Dollars für die Etatsjahre 1926 und 1927
zur Verfügung stellt.

6. Grain Marketing Company.
Der Getreidehandel erfreut sich, wie auch in
nanchen anderen Ländern, in den Vereinigten
Staaten nicht gerade besonderer Begünstigung durch
den Gesetzgeber. Die Farmer sehen in dem Ge—
reideterminhandel ein Mittel zur Stärkung der
Baissetendenzen am Getreidemarkt und haben es
durch die Grain kuture aet so ziemlich erreicht, den
Terminmarkt für Weizen von Chikago nach Winni—
»eg zu verdrängen. Die besonderen Vergünsti—
gungen, die die Capper Vvolstead Act von 1922
den landwirtschaftlichen Genossenschaften auf dem
Bebiet der Verkaufsorganisation einräumt, hat bei
dem Getreidehandel die Bereitwilligkeit geweckt, an
die Landwirtegenossenschaften Anschluß zu suchen.
Von seiten der landwirtschaftlichen Organisationen
kam dem wohl der Wunsch entgegen, durch eine Ver—
stärkung der Ausfuhr eine Warenverknappung und
Erhöhung des Preisstandes auf dem inländischen
Markt erzielen zu können. So entstand im Herbst
1924 die Grain Marketing Company. Sie ist zu—
ammengeschlossen aus der American Farm Bureau
Federation, einer mächtigen Dachorganisation, die
37 Farmerorganisationen umfaßt, und den fünf
größfen privaten Getreidehändlern der Vereinigten
Staaten, die bisher ungefähr 40 v. H. des gesamten
Betreidegeschäfts der Vereinigten Staaten hand—
—
ügen. Das Grundkapital betrug 26 Millionen
Dollars. Obgleich der Name auf eine Handelsgesell—
schaft hindeutete, handelte es sich doch um eine reine
Benossenschaft, die auf Grund der genossenschaft—
ichen Gesetzgebung der Union errichtet war. Die
Bedingungen der Geschäftsübertragung trugen
dieser Genossenschaftsgrundlage Rechnung. Die
fünf Getreidefirmen; sollten mit Aktiven und
Passiven an die neu errichtete Gesellschaft übergehen.
Die Aktiven sind sehr bedeutend, sie umfassen außer
Getreidelagerhäusern in einer ganzen Anzahl nord—
imerikanischer Städte den gesamten Geschäfts—
aApparat, ihre Büros und Geschäftsverbindungen
usww. Der Wert aller dieser Aktivposten war auf
22 Millionen Dollars angesetzt. Außerdem hatten
sich die fünf Firmen verpflichtet, der neuen Ge—
nossenschaft 4 Millionen Dollars in flüssiger Form
als Betriebskapital zur Verfügung zu stellen. Die
bisherigen Eigentümer der Firmen hatten sich ferner

—
sßehalt in die Dienste der neuen Genossenschaft zu
reten, dort das Geschäft fortzuführen und ent—
rechenden Nachwuchs für die Leitung der Genossen—
haft heranzubilden. Die Bedingungen waren für
nie Landwirte sehr günstig. Sie erhielten sofort
zie volle Kontrolle über das neue Unternehmen
mindestens zwei Drittel des Aufsichtsrats mußten
on den Landwirten erwählt werden), brauchten
edoch den Kaufpreis nur nach Maßgabe ihrer
ꝛeistungsfähigkeit zu zahlen. Bei den Getreide—
irmen mag neben dem Bestreben, sich von den in
en letzten Jahren ergangenen gesetzlichen Be—
timmungen, die die Gewinne des Getreidehandels
ehr einschränkten, zu befreien, die Absicht mit—
Jesprochen haben, durch die Vereinigung der fünf
Firmen beträchtliche Betriebsersparnisse zu erzielen.
Ddie Vereinigung der fünf Firmen auf rein kapita—
istischer Grundlage würde von Regierungsseite
aum genehmigt worden sein, da sie als eine Trust—
ildung zur Ausschaltung des notwendigen Weit—
»ewerbs angesehen worden wäre. Die Landwirte
zrerseits konnten von der ÜUbernahme der Getreide—
irmen eine beträchtliche Besserung der Methoden
es Getreideabsatzes erhoffen. Die bisherigen Ge—
vinne der Getreidehändler sollten auf Landwirte
ind Verbraucher verteilt werden. Man hoffte, daß
inter den neuen Verträgen die Landwirte 6 bis
Cents für den Bushel mehr als bisher erhalten
vürdenu).
Die Marktlage war für das Unternehmen
günstig. Das Jahr 1924 war wegen einer guten
Ernte in den Vereinigten Staaten bei gleichzeitiger
Mißernte in Kanada und geringer Ernte in Europa
ür den amerikanischen Weizenbau besonders ge—
egnet. Die Grain Marketing Company soll beim
Umsatz der Ernte 1924 auch ganz erhebliche Ge—
vinne erzielt haben. Der Ehe zwischen Getreide—
sandel und landwirtschaftlichen Genossenschaften
var trotzdem keine längere Dauer beschieden. Die
Scheidung ist im Gang oder bereits vollzogen. Über
zie Gründe ist nichts Näheres bekanntdeworden.

II. Arbeiten der letzten Tagung des amerikanischen
Kongresses mit dem Ziel einer Hilfsaktion für die
totleidende Landwirtschaft, insbesondere der Stabi—
lisierung der Getreidepreise
Das Verlangen nach einer Bundesgesetzgebung
ur Besserung der Lage der amerikanischen Land—
birtschaft ist seit der großen Wirtschaftsdepression
er Jahre 1920/21 in den Vereinigten Staaten nie—
nals ganz verstummt, wenn auch, je nach der Be—
egung der Marktpreise ihrer Erzeugnisse, der Not—
chhrei der Farmer zeitweise nachließ oder stärker
vurde. Um die letzte Jahreswende ist im mittleren
Vesten die Beunruhigung der Farmer über das
Lusbleiben der vor allen Bundeswahlen regelmäßig
n Aussicht gestellten landwirtschaftlichen Gesetz—
sebung wieder besonders stark geworden. Dieser
Zztimmung Rechnung tragend, entfalteten die beiden
Zäuser des Kongresses eine eifrige Tätigkeit. Die

⸗21) A. C. Kuthe im „Wirtschaftsdienst', 9. Jahrgang,
—A—
        <pb n="72" />
        Nr. 2785

Zahl der von Angehörigen beider Häuser, zum Teil
m Einverständnis mit der Regierung, zum Teil in
enger Zusammenarbeit mit den Dachorganisationen
der landwirtschaftlichen Vereinigungen eingebrachten
Besetzesvorlagen ging über 30 hindus. Diese Vor—⸗
lagen begegnen sich fast alle in den gleichen Grund
zedankengängen und zeigen nur in der Art der Ver—
olgung der Grundgedanken verschiedene Abweichun—
zen. Da diese Vorlagen sämtlich gescheitert find,
—D —
halt ein Bild davon gibt, wie sich in den Köpfen
der Führer der Landwirtschaft in den Vereinigten
Staaten der Weg zu einer besseren Zukunft darstellt.
Es genügt zu diesem Zweck. den Inhalt der Vor—
agen näher wiederzugeben, denen sich die meiste
Aussicht auf eine Annahme und Verwirklichung er—
»ffnete.

1. Tincher Bill'en
Zweck des Gesetzes ist, die Entstehung von Ge—
nossenschaften für den Absatz landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zu fördern. Zu diesem Zweck soll ein
Sederal Farm Advisory Gounecil errichtet werden.
Diese beratende Stelle soll aus 86 Mitgliedern be—
tehen, von denen je drei von den Farmerorganisa—
ionen und Verkaufsgenossenschaften in den 12 Fe⸗
eral-⸗Sand-Bank-Distrikten gewählt werden. Da—
neben soll ein Ausschuß für den Absatz landwirtchaftlicher
 Erzeugnisse (Farmer Markéeting Gomnission)
 ins Leben treten. Dieser Ausschuß soll
ius sieben Mitgliedern bestehen; eines der Mit—
Lieder soll der Minister für Landwirtschaft sein.
Sechs Mitglieder sollen von dem Präsidenten unter
Pitwirkung des Senats aus einer Liste von 18
von dem Advisory Council vorgeschlagenen Kan—
didaten ausgewählt werden. Für die Zwecke der
hewährung von Darlehen an die landwirtschaft⸗
ichen Verkaufsgenossenschaften soll ein Darlehens—
onds von 100 Millionen Dollars aus Staats—
nitteln bereitgestellt werden. In der Form solcher
darlehen sollen den landwirtschaftlichen Verkaufs⸗
genossenschaften Mittel zur. Verfügung gestellt
verden, mit denen sie das Ziel der Regelung des
Marktes und der Stabilisierung der Preise der dand—
virtschaftlichen Erzeugnisse verfolgen könneu. Als
Sicherheiten sollen die im Besitz der Verkaufs—
genossenschaften befindlichen Betriebseinrichtungen
dienen. Der Ausschuß soll den Genossenschaften
nsbesondere bei der Beschaffung von Lagereinrich—
ungen behilflich sein. Ihre Hauptaufgabe sollen
die Genossenschaften darin erblicken, die landwirt
chaftliche Erzeugung dem Konsumbedarf anzupassen.
Diese Vorlage war im Landwirtschaftsministerium
iusgearbeitet worden und galt als Vorlage der
Regierung. Man erkennt in ihr deutlich die Er—
nnerung an die War Finance Corporatfion. Die
hauptsächlich auf landwirtschaftliche Wähler ange⸗
viesenen republikanischen Abgeordneten der Farm—
taaten im mittleren Westen versprachen sich von
ieser Vorlage keine ausreichende Besserung der

»2) Drucksachen des House of Représentatives 69. Con—
grosts 1st. Sessicn 11618 vom 26. April 1926. Report
Nr. 994 vom 27. April 1926

age der Landwirtschaft. Sie standen auf dem
hoden der in ihren Forderungen bedeutend weiter
eichenden Haugen Bill.

2. Haugen Billes)
Der Bericht des Ausschusses, der die Vorlage
mpfiehlt, gibt folgendes Bild von der Lage der
andwirtschaft:
Die Vorlgge verfolgt nach ihrer einleitenden
jormel den Zweck, die Erzeuger landwirtschaftlicher
Zrodukte in die Lage zu versetzen, das Angebot
oweit zu kontrollieren wie notwendig ist, um den
MNarkt vor übermäßigen Preisschivankungen zu
ichern,
weiter die Gewinne und Verluste aus dieser
dontrolle des Angebots auf alle Erzeuger des be—
reffenden landwirtschaftlichen Produkls zu verteilen,
weiter Spekulation und unnötige Verteuerung der
ẽrzeugnisse auf dem Weg vom Erzeuger zum Ver—
»raucher (Waste in marketing) auf das Mindestnaß
 herunterzubringen,
weiter den Zusammenschluß der Erzeuger in Ge—
nossenschaften zu fördern,
weiter den inländischen Markt gegen den Welt—
reis zu schützen und dafür zu forgen, daß die
zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisfe sich im In—
andspreis auswirken,
endlich Einrichtungen für die Kontrolle und Ver—
ügung über Erzeuguüngsüberschüsse in der Weise zu
reffen, daß ein der Marktlage angepaßtes Angebot
er landwirtschaftlichen Erzcugnisse (orderly mar—
ceting) im inländischen und Ausfuhrhandel sicher—
gestellt wird.
Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden gegen—
värtig auch im Inland zum Weltmarktpreis abge—
etzt, weil für den Inlandspreis der Preis des
iberschusses bestimmend ist, der im Land nicht be—
zötigt wird und auf den Weltmarkt geht. Die be—
tehenden landwirtschaftlichen Zölle sind deshalb un—
virksam. Der Einfluß des Weltmarktpreises auf
»en Preis der gesamten Erute kann dadurch ausge⸗
chaltet werden, daß der zum Export zur Verfügung
tehende Überschuß aus dem Maͤrkt genommen wird.
luch die Verschiedenheit der Jahresexträge hat un—
eilpolle Preisschwankungen zur Folge.Diefe
zreisschwankungen können nur dadurch qaus—
eschaltet werden, daß Vorkehrungen getroffen
verden, die es ermöglichen, Ertragsüberschüsse aus
en fetten Jahren in die mageren Jahre hinüber—
unehmen. Die Kontrolle über die Überschüfse wird
zie Stabilisierung und Besserung der Preise zur
Folge haben. Eine solche Wirkung kann durch die
Zewährung von Darlehen an die Verkaufsgenossen—
haften allein noch nicht erzielt werden. Solche
darlehen ermöglichen insbesondere nicht eine wirk—
iche Kontrolle und entsprechende Unterbringung der
üerschüsse. Dazu genuͤgt nicht, lediglich Geld zur
VBerfügung zu haben, sondern es muß auch ein Vor—
gehen ermöglicht werden, das die Gefahr und die
dosten der Finanzierung der ganzen Ernte oder auch
tur der Überschüsse auf alle Erzeuger verteilt, so

»s) Drucksache H. R. 11608 vom 27. April 1926. Ropors
Nr. 1008 vom 27. April 1926
        <pb n="73" />
        79

daß Gefahr und Kosten nicht nur von den Mit—
gliedern der Verkaufsgenossenschaften allein getragen
verden müssen. Die bestehenden Einrichtungen er—
möglichen es den landwirtschaftlichen Organisationen
bereits in ausreichender Weise, für die Finanzierung
der Ernteüberschüsse Kredite in Anspruch zu nehmen.
Bei den Betriebsmittelbanken (Federal Intermediate
Dredit Banks) und bei den Mitgliedsbanken des
hederal Reserve Systems würden den Genossen—
schaften genügend Gelder für solche Zwecke zur Ver—
fügung flehen. Die War Finance CGorporstion, die
sich zuületzt mit der Kreditgewährung an Genossen—
schaften für derartige Zwecke befaßte, ist außer Tätig—
keit gesetzt und liquidiert worden, weil für sie kein
Bedarf mehr vorhanden war.
Ein Fabrikant kann den Umfang seiner Erzeu—
Jung genau der geschätzten Aufnahmefähigkeit des
Marktes anpassen. Der Landwirt kann das nicht,
veil bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen für
die Erntemenge die Einwirkungen von Wetter und
Schädlingen mehr ins Gewicht fallen als der Umfang
der Anbaufläche. Wenn Unterproduktion und
Hungersnot unter allen Umständen vermieden wer—
den sollen, muß die Anbaufläche immer so bemessen
verden, daß bei mittleren Erträgen sich ein Über—
chuß ergibt. Vom Standpunkt des Verbrauchs aus
ünnte nichts gefährlicher sein, als auf eine weiter—
gehende Einschränkung in der Erzeugung der wesent—
ichsten Nahrungsstoffe hinzuwirken. Die landwirt—
chaftlichen Verkaufsorganisationen können nur dann
amit rechnen, Mitglieder an sich zu ziehen und ihre
Mitgliederzahl zu vergrößern, wenn sie einen bestim—
nenden Einfluß auf die Gestaltung der Verkaufs—
dreise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus—
üben. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften
önnen aber nur dann die Handhabung der Ernte—
äberschüsse auf sich nehmen, wenn die Kosten
und die Verlustgefahr, die mit einer solchen
Operation verbunden sind, gleichmäßig auf sämt—
iche an der Preisgestaltung ateressierte landwirt⸗
chaftliche Erzeuger verteilt werden können.
Die Grundsähße und Ziele der Haugen-Bill sind
etwa folgende:
Es soll ein Bundes-Landwirtschaftsamt (FPederal
Jarm Board) mit folgenden Aufgaben errichtet wer—
den, um
a) den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte in
der gleichen Weise zu ermöglichen, die Preis—
gestaltung für ihr Erzeugnis zu beeinflussen,
vie dies die Erzeuger industrieller Produkte
tatsächlich tun;
den Erzeugern von Weizen, Schweinefleisch
ind Rindfleisch, von denen nur ein verhältnis—
näßig kleiner Uberschuß auf den Weltmarkt
gelangt, einen durch den Schutzzoll beeinflußten
Mnlandspreis sicherzustellen
den Erzeugern eines Produktes wie Baum—
volle, in welchem das amerikanische Angebot
den Weltmarktpreis maßgeblich bestimmt, den
Vorteil eines ordnungsmaͤßigen Absatzes durch
Kontrolle des erzeugten Überschusses zu ge—
vahrleisten;
den Erzeugern von Fleisch die Möglichkeit
zu geben, einen gewissen Bestand an Schweinen
und Vieh dadurch in die Zeiten geringerer

Futtermittelernten hinüberzunehmen, daß die
Ernteüberschüsse an Futtergetreide aus Jahren
hohen Ertrags in solche mit niederem Ertrag
hinübergenommen werden:
die landwirtschaftlichen Verkaufsgenossen—
chaften dadurch zu fördern, daß es möglich
gemacht wird, die Lasten der Handhabung eines
kErnteuͤberschusses nicht bloß ihren Mitgliedern
allein aufzuerlegen. Durch die Auferlegung
einer Ausgleichsabgabe (equalization fee) auf
jede erzeugte Einheit des betreffenden land—
virtschaftlichen Erzeugnisses soll erreicht wer—
den, daß 100 v. H. der an der Handhabung
des UÜberschusses interessierten Erzeuger auch
an der Finanzierung der Handhabung teil—
nehmen. Es ist unmoͤglich, auf anderem Wege
als durch Regiexungsmaßnahmen eine solche
100prozentige Beteiligung der Erzeuger zu
erreichen. Ehrbare, geschickte und uneigen—
aützige Männer mit hervorragender Befähi—
—0
smmer Schiffbruch erlitten.

23

Das Bundes-Landwirtschaftsamt (Federal Farm
z0ard) besteht aus 12 Mitgliedern. Von dem Präsi—
enten wird für jeden der Federal-Land-Bank—
distrikte ein Mitglied ernannt. Zu diesem Zweck
bird dem Präsidenten von einem Landwirtschaftsrat
harm Advisory Council) eine Vorschlagsliste mit
6 Namen vorgelegt. Der Landwirtschaftsrat setzt
ich zusammen aus je vier Delegierten aus jedem
zand⸗Bank-Distrikt, die ehrenamtlich tätig sind und
n einer Versammlung der Vertreter der landwirt—
chaftlichen Organisationen und Verkaufsgenossen—
chaften des Land-Bank-»Distriktes gewählt werden.
das Bundes-Landwirtschaftsamt hat das Recht und
zie Pflicht, den Erzeugern landwirtschaftlicher Pro—
zukte in dem Bestreben nach einem ordnungsmäßigen
Absatz sowohl der landwirtschaftlichen Haupterzeug—
tisse, Weizen, Baumwolle, Mais, Butter, Vieh und
zchweinen (basic agricultural commodites) als auch
ei dem Absatz anderer landwirtschaftlicher Erzeug—
risse behilflich zu sein. Bei den landwirtschaftlichen
zʒaupterzeugnissen vollzieht sich die Tätigkeit des
Imtes durch Abschluß von Verträgen mit genossen—
Haftlichen Verkaufsagenturen oder mit industriellen
Internehmungen, die sich mit der Verarbeitung des
andwirtschaftlichen Produktes befassen. Das Amt
ann solche Verträge nur abschließen, wenn fest—
zestellt ist, daß gewisse besondere Bedingungen er—
üllt sind. Bei Baumwolle ist diese Bedingung—
»aß ein Uberschuß über die normalen Anforderungen
»es Weltmarktes bereits vorhanden ist oder voraus—
ichtlich entsteht und daß die landwirtschaftlichen
zenossenschaften oder andere Erzeugerorganisationen
ugunsten des Amtes Hand auf diese UÜberschüsse
egen. Bei den anderen wirtschaftlichen Erzeug
tifsen muß das Board zu der Überzeugung kommen,
aß ein Überschuß über dem Inlandsbedarf vor—
anden ist oder voraussichtlich entsteht und daß der
Inlandspreis in den Vereinigten Staaten nicht dem
Zreise des hauptsächlichsten ausländischen Wett—
ewerbslandes plus amerikanischem Zollsatz plus
dransportkosten und Spesen bis in die Vereinigten
Ztaaten entspricht. Stellt das Amt fest, daß diese
        <pb n="74" />
        Nr. 2785

Bedingungen erfüllt sind, so unterstützt es die Be—
seitigung des Überschusses vom Markt oder die Zu—
rückhaltüng des Überschusses dadurch, daß es Ver—
räge abschließt, nach denen das Amt die Tragung
»twaiger Verluste, Kosten und Spesen, die mit dem
Aufkauf, der Zurückhaltung und dem Verkauf des
betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder
von daraus hergestellten Nahrungsmitteln entstehen,
auf den Ausgleichsfonds für das betreffende land—
wirtschaftliche Produkt (equalization fund) über—
nimmt. Zu diesem Zweck können aus dem Aus—
gleichsfonds Vorschüßse gegeben werden; etwa erzielte
Gewinne fließẽen dem Ausgleichsffonds zu. Dem Amt
ist es weiter gestattet, landwirtschaftlichen Genossen—
schaften, die sich mit dem Vertrieb von solchen Er—
zeugnissen befassen, die nicht zu den landwirtschaft—
ichen Haupterzeugnissen gehoͤren, zu dem Zwecke
Darlehen zu gewähren, um sie bei der Kontrolle des
Iberschusses des betreffenden landwirtschaftlichen Er—
eugnisses zu unterstützen. Zum Zwecke der Finan—
ierung der geschäftlichen Dispositionen über land—
virtschaftliche Haupterzeugnisse sieht das Gesetz die
Erhebung einer Ausgleichsabgabe (equalization fee)
dor, die je nach der Bestimmung des Board bei der
ersten Verarbeitung (processing) oder dem ersten
Verkauf des Produktes zur Erhebung gelangt. Die
Abgaben fließen dem Ausgleichsfonds des betreffen—
den landwirtschaftlichen Produktes zu. Die Finan—
ierung aller geschäftlichen Dispositionen erfolgt zu—
rächst aus dem durch das Gesetz zur Verfügung ge—
tellten „revolving fund“. Nach dem ursprünglichen
ẽntwurf sollten die Vorschüsse aus dem revolving
und in den ersten zwei Jahren gegeben werden
lediglich mit der Aussicht auf die Wiederauffüllung
»es kund aus den Gewinnen, die bei dem finan—
zierten Geschäft erzielt wurden. Bei später abge—
chlossenen Geschäften sollte die Wiederauffüllung
n letzter Linie durch Erhebung der Ausgleichsab—
gjabe eintreten. In den Ausschußberatungen wurde
hziese Bestimmung dahin geändert, daß lediglich für
Baumwolle die Verluste zunächst für zwei Jahre
aus dem revolving fund bestritten werden und daß
ür die anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse die
Wiederauffüllung des revolving fund durch Er—
jebung von Ausgleichsabgaben sofort Platz greifen
ollte. Die Höhe des revolving fund war ursprüng—
lich mit 375 000 000 * vorgesehen und wurde in
der Ausschußberatung auf 178 000 000 8 herabgefsetzt.
Davon sollten 75 000 000 83 als nicht wieder ein—
zubringender Betrag. für die Finanzierung des
Frnteüberschusses an Baumwolle in den ersten zwei
Jahren der Geltung des Gesetzes verwendet werden
üönnen.
Einer Aufzählung von Tatsachen, aus denen sich
hie Bedeutung der Landwirtschaft für die allgemeine
Volkswirtschaft in den Vereinigten Staaten ergibt,
tellt der Ausschußbericht Berechnungen gegenüber,
nach welchen das Einkommen der landwirtschaft—
ichen Bevölkerung im Verhältnis zu dem gesamten
Nationaleinkommen fortgesetzt zurückgegangen sei.
Als für die Lage der Landwirtschaft bezeichnend wird
nuf die Konkursstatistik hingewiesen. Die Zahl der
donkurse bei Landwirten zeige in der Zeit von 1910
»is 1924 eine Steigerung von mehr als 1000 v. H.
Im Gegensatz zu den Konkursen in kaufmännischen

zetrieben, die in der Zahl ungefähr gleich geblieben
zien. Es sei unmöglich, es der freien Wirtschaft zu
berlassen, eine Abhilfe zu finden. Hilfe im Wege
»er Gesetzgebung sei notwendig. Eingriffe mit Regie—
ungsgewalt zur Abstellung wirtschaftlicher Not—
ände seien auch in anderen Fällen schon vielfach er⸗
olgt. Zur Förderung der verschiedensten anderen
Virtschaftszweige seien aus Staatsmitteln bereits
Milliarden ausgewendet worden. Die Bestimmung
es Entwurfs, wonach der Präsident ermächtigt sein
ollte, die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug—
issen sowie Verarbeitungsprodukten und Ersatze
rodukten zu verbieten, wenn die Einfuhr geeignet
»äre, die Verluste, die aus dem Ausgleichsfonds
u decken sind, zu vergrößern, wurde im Laufe der
derhandlungen fallen gelassen.
Dem befürwortenden Bericht des Ausschusses
ellte die Ausschußminderheit einen die Ablehnung
mpfehlenden Bericht gegenüber, da nach Auffassung
er Minderheit der Kommissionsbericht viele der
pringenden Punkte unrichtig beurteilt, so daß sich
ie Minderheit zu einer besonderen Darlegung ihres
ztandpunktes veranlaßt sehe. Der Inhalt dieses
Zerichtes läßt sich in folgendem zusammenfassen:

1. Notwendigkeit des Gesetzes
Unter den Mitgliedern des Ausschusses bestand
eine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die
merikanische Landwirtschaft sich in einer bedrängten
age befindet, und daß ein Fortbestehen dieses Zu—
tandes die gesamte amerikanische Volkswirtschäft
n Mitleidenschaft ziehen würde. Der Gesetzentwurf
ut aber vielen der Hauptgrundsätze der bestehenden
ztaatseinrichtungen Gewalt an, ist offenbar nicht
erfassungsmäßig und verletzt in so hohem Maße die
airtschaftlichen Gesetze, die auf die Dauer für jedes
irtschaftliche Handeln maßgebend sein müssen, daß
urch die vorgeschlagene Regelung der Not der
andwirtschaft nicht nur nicht abgeholfen, sondern
in noch schlimmerer Zustand geschaffen würde.

2. Allgemeine Kritik der Haugen-Bill
Der Entwurf sieht ein aus 48 Mitgliedern be—
chendes Farm Advisory Council, einen Landwirt-—
haftsrat, der von den landwirtschaftlichen Organi—
ationen zu wählen ist, und ein Federal Farm Board,
in Bundes-Landwirtschaftsamt, vor, das nominell
urch Ernennung seitens des Präsidenten geschaffen
bird, tatsächlich aber von dem Landwirtschaftsrat
ewählt wird. Dem Bundes-Landwirtschaftsamt
ollen durch das Gesetz größere Vollmachten über—
ragen werden als sie bisher dem Kongreß selbst
»der irgendeiner anderen Regierungsstelle über—
ragen worden sind. Nach den Vorschriften des
ẽntwurfs hat das Amt dafür zu sorgen, daß kein
iberschuß an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf
en Markt gebracht wird, ferner dafür zu sorgen,
aß die in einer bestimmten Höhe festgesetzten In—
indspreise aufrechterhalten werden. Zu diesem
zweck soll das Amt Verträge abschließen können
owohl mit Genossenschaften, die sich mit dem Handel
n den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen
efassen, als auch mit Personen oder industriellen
luternehmungen, die solche landwirtschaftlichen Er—
eugnisse verärbeiten. In diesen Verträgen soll be—
        <pb n="75" />
        timmt werden, daß das Amt alle Verluste, Kosten
und Ausgaben übernimmt, die den anderen Ver—
ragsteilen aus dem Kauf, der Lagerung, dem Ver—
auf oder der sonstigen Art der Verfügung über
das landwirtschaftliche Erzeugnis entstehen“ Das
Amt kann für solche geschäftlichen Maßnahmen Dar—
lehen gewähren. Der Entwurf sieht weiter vor, daß
die dem Amt aus den Verträgen entstandenen Auf—
vendungen durch Erhebung einer Ausgleichsabgabe
gedeckt werden, bei Baumwoͤlle erst nach zwei Jahren,
so daß die in den ersten zwei Jahren auf Verträge
zur Verfügung über Baumwolle gemachten Auf—
vendungen in dem Ausgleichsfonds nicht wieder
ersetzt werden.

). Kritik der cinzelnen Bestinnmungen der Haugen-Bill
2) Der Landwirtschaftsrat, Advisory Coundil
Es handelt sich um den ersten Versuch, bei der
Wahl der Mitglieder einer öffentlichen Koͤrperschaft
das allgemeine Stimmrecht auszuschalten. Der von
Interessenten gewählte Landwirtschaäftsrat hätte die
Mitglieder des Bundes-Landwirtschaftsamts einer
taatlichen Behörde zu wählen. Das formell bei—
»ehaltene Ernennungsrecht des Präsidenten ist illu—
orisch, weil der Präsident aus je drei vorgeschla—
zenen Kandidaten ein Mitglied der Behörde er—
nennen muß. Es handelt sich um den Anfang einer
Sowjetisierung der Vereinigten Staaten, und es
ist im hohen Grade unbillig, daß eine Behörde, die
die Kontrolle über den Preis der notwendigsten
Lebensmittel in der Hand haben soll, vollständig aus
Bertretern der Erzeuger sich zusammensetzen soll.
6) Grundlage für die Preisfestsetzung
Die Grundlage für die Preisfestsetzung sollen
ilden
der Preis des landwirtschaftlichen Erzeugnisses
auf dem bedeutendsten ausländischen Wett—
bewerbsmarkt,
die Transportkosten von diesem Auslands—
markt nach den Vereinigten Staaten,
der tarifmäßige Zoll.
Der Entwurf bezeichnet es als Aufgabe des Ge—
etzes, den Zoll wirksam zu machen, Tatsächlich
zandelt es sich also nicht um eine Stabilisierung
des Preises, sondern um eine Festsetzung des In—
andspreises auf einer bestimmten Höhe über dem
eweiligen Weltmarktpreis. Der Inlandspreis wird
nit dem Weltmarktpreis schwanken.
4. Art der Handhabung der Kontrolle

Die Geschäfte, in denen über landwirtschaftliche
SErzeugnisse verfügt wird, sollen nicht von dem Amt
selbst, sondern von den Agenturen durchgeführt
werden, mit denen das Amt Verträge geschlossen
hat. Diese Agenturen können landwirtschaftliche
Benossenschaften sein, aber sie müssen nicht solche
jein. Es ist zugegeben worden, daß lebendes Vieh
und Schweine unmöglich ohne Vertrag- mit den
Broßschlächtern (Packers) abgesetzt werden können.
In gleicher Weise würde mit Großmüllereien, die
Mehl nach dem Ausland ausführen, abzuschließen
ein. Das Bundes-Landwirtschaftsamt soll sich nun
durch Vertrag verpflichten, den Großschlächtereien
hzw. Müllern aus dem Ausgleichsfonds die Ver—

uste zu ersetzen, die sie bei dem Absatz von Fleisch
rodukten bzw. Mehl nach dem Ausland erleiden
önnten. Nach der Sprachweise des Entwurfs ist
s klar, daß kein Müller oder Großschlächter einen
Achen Vertrag abschließen würde, wenn nicht unter
em Ersatz der Auslagen ein Lohn für seine Dienst—
eistungen in der Höhe verstanden wird, daß ihm
uch noch ein Gewinn verbleibt. Folglich geht der
zesetzentwurf direkt darauf aus, daß die Regierung
en Großschlächtereien imd Exportmüllern Gewinne
jarantieren soll, wenn sie ihre Erzeugnisse zu
Rumpingpreisen nach dem Ausland absehßen. Die
varantie soll zu Laͤsten einer Steuer gehen, die
»on den inländischen Käufern oder Verarbeitern
andwirtschaftlicher Erzeugnisse erhoben wird.

5. Genossenschaftliche Verkaufsorganisationen
Die Capper Volstead Aet vom 18. Februar
922 räumt, den Cooperative Marketing Asso
iations gewisse Vorrechte ein. Das Wort Markeing“
 erscheint in dem Gesetzentwurf niemals im
zusammenhang mit den Worten „Cooperative
Ssociation“. Der Entwurf gestattet sonach Ver—
räge und Hingabe von Darlehen an Genossen—
chaften überhaußpt, ohne Begrenzung auf die nach
Naßgabe der Capper Volstead Acët geschaffenen
venossenschaften, bei denen die an die Mitglieder
u verteilende Dividende für eingelegtes Kapital
v. H. nicht übersteigen darf, und denen es ver—
„oten ist, mehr als 50 v. H. an landwirtschaft—
ichen Erzeugnissen umzusetzen, die nicht von Mit—
liedern der Genossenschaft kommen. Das Amt kann
ilso eine einzige Genossenschaft dafüür ausersehen,
en gesamten Umsatz irgendeines landwirtschaftlichen
Erzeugnisses in die Hand zu nehmen. Die Befugnis,
inen einzigen Agenten für eine so bedeutende Auf—
abe auszuwählen, ist zu groß, als daß sie einer
intlichen Stelle übertragen werden könnte, deren
ẽrnennung in einer Weise vor sich geht, wie die
ẽrnennung der Beamten des Bundes-Landwirt—
chaftsamts. Tatsache ist, daß die Hauptvorkämpfer
ür den Gesetzentwurf die Beamten der verschiedenen
rarmerorganisationen sind. Es ist versitändlich,
aß diese die Auswahl der Mitglieder des Advisor,
'ouncil und damit auch des Farm Board in der
dand haben wollen. Viele von diesen Herren sind
inmittelbar an Genossenschaften interessiert, die
ticht zu den Genossenschaften des Capper-Volstead—
hesetzes gehören. Der Gesetzentwurf hat bei den wirk—
ichen Verkaufsgenossenschaften nur schwache Unter—
ützung gefunden. Die Tatsache, daß das Wort
Marketing“ bei der Bestimmung der an der Bil—
»ung des Board beteiligten Genossenschaften wegge—
issen ist, rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetz—
ntwurf darauf ausgeht, einen Ersatz für diese Ver—
aufsgenossenschaften in den Vereinigten Staaten
u schaffen. Eine Verdrängung der landwirtschaft—
ichen Verkaufsgenossenschaften müßte auch aus rein
raktifchen Gründen eintreten, wenn der Entwurf
hesetz würde. Es bedarf keiner besonderen Dar—
egung, daß die Finanzierung und Unterbringung
oßer Ernten zu festgesetzten Preisen eine Aufgabe
——
iner einzigen oder doch nur wenigen Geschäfts—
tellen zur Ausführung übertragen ist. Die ad
        <pb n="76" />
        ministrativen Schwierigkeiten der Handhabung durch
iele Geschäftsstellen würden cinen Zusammenbruch
invermeidlich machen. Das Bundes-Landwirt—
chaftsamt würde überhaupt nicht mit Verkaufsge—
tossenschaften arbeiten; geschieht das aber nicht, so
yat kein Mitglied einer Genossenschaft einen Vorteil
avon, Mitglied zu sein. Der Preis des landwirt—
scchaftlichen Erzeugnisses würde vom Amt festgesetzt,
uind ein besonderer Zusammenschluß mit dem Nach—
harn in einer Verkaufsorganisation gibt dem Farmer
alsdann keine Aussicht auf einen Vorteil in bezug
zuf den zu erzielenden Preis. Durch die Mitglied—
schaft bei der Genossenschaft würden dem Farmer
tur Kosten entstehen, die er neben der von dem
zoard zur Erhebung gebrachten Ausgleichsabgabe
equalization fee) zu tragen hätte. Das Zustande—
ommen des Gesetzes würde deshalb das Ende aller
andwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften in den
Vereinigten Staaten bedeuten.

tz. Die Ausgleichsabgabe (equalization tee)
Die Höhe der Abgabe, die zur Erhebung gelangen
oll, soll von dem Bundes-Landwirtschaftsamt von
Zeit zu Zeit auf Grund einer Schätzung des Bedarfs
ür das folgende Jahr und der Schäßung der um—
zusetzenden Menge der landwirtschaftlichen Erzeug—
nisse, auf die die Abgabe umgelegt werden soll, fesi—
gesetzt werden. Bei Weizen und Mais wird die
Abgabe nur von dem Teil der Ernte erhoben, der
»ermahlen wird oder auf den Markt kommt, bei Vieh
und Schweinen nur von dem, was geschlachtet oder
zum Schlachten verkauft wird. Bei Weizen ist vor—
geschlagen, den Preis in Duluth auf ungefähr
17 Cents über den Preis von Winnipeg festzusetzen.
Da der Markt von Winnipeg ein freier Markt ist,
hdedeutet der dortige Preis den Weltmarktpreis. Die
ährliche Erzengung von Weizen in den Vereinigten
Staaten beträgt annähernd 850 Millionen Bushels,
»on denen im Durchschnitt jährlich 200 Millionen
iusgeführt werden. Der von der Agentur des
Amts zur Ausfuhr angekaufte Uberschuß muß irgend—
vo auf dem Weltmarkt verkauft werden, und zwar
zu einem Preis, der nach Abzug der Fracht un—
gefähr 47 Cents unter dem Preis stehen wird, zu
»em die Agentur des Board den Weizen zum . Zwecke
der Aufrechterhaltung des Inlandspreises aufgekauft
hat. Das macht bei 200 Millionen Bushels Weizen
34 Millionen Dollars. Dazu kommen noch die
Kosten und Auslagen, die bei der Agentur des
Amts durch die Ausführung des Geschäftes ent—
tanden sind, weiter bei der Ausfuhr in Form von
Mehl noch der dem Müller garantierte Gewinn und
Mahllohn. Die Müller werden sich vermullich mit
einem geringeren Gewinn als 6 Millionen Dollars
zuskieden geben. Es müssen deshalb jährlich min—
destens 100 Millionen Dollars aufgebracht wer—
den, die auf 650 Millionen Bushels Weizen, die
in den Vereinigten Staaten zurückbleiben, zu ver—
eilen sind. Von diesen 650 Millionen Bushels wer—
den 120 Millionen von der Ausgleichsabgabe nicht
erfaßt werden, weil es sich um Saatgetreide (85 Mil—
ionen Bushels) oder Getreide, das für Geflügel
ind andere Futterzwecke verwendet wird, handelt.
Es bleiben 530 Millionen Bushels, auf die 100 Mil—
sionen Dollars Ausgleichsabgabe zu verteilen sind

7
n

*

Nr. 2785

der ungefähr eine Abgabe von 20 Cents auf einen
zushel. Ein Ansporn zur Steigerung der Pro—
zuktion würde nur so lange bestehen, bis die Aus—
zleichsabgabe den Gewinn aus dem erhöhten Preis
vollständig wegrnimmt. Im Zusammenhang damit
»ürde gleichzeitig der gesteigerte Inlandspreis den
znlandsverbrauch herabdrücken. Das Dargelegte
äßt erkennen, daß der Gesetzesvorschlag zwar dem
NMüller und Großschlächter eine Gewinngarantie
ringt, aber in keiner Weise dem Landwirt. Er
ucht dem Landwirt den Vorteil zu gewähren, daß
r den Weltmarktpreis plus Zoll bekommt. Sind
Veltmarktpreis und Zoll weniger als seine Er—
engungskosten, so würde er immer noch mit Verlust
rbeiten. Zu dem Verlust muß die Ausgleichsabgabe
zinzugerechnet werden. Er würde sich in der un—
ingenehmen Lage befinden, eine Versicherungs—
»rämie für Gewinne der Müller und Großschlächter
uu zahlen, und die zu diesem Zwecke entrichtete Steuer
ioch dem Verlust hinzurechnen müssen, den er bei
einer eigenen Erzeugung bereits erlitten hat. Die
lusschußminderheit kommt deshalb zu dem Schluß:
die Gesetzesvorlage würde den amerikanischen Far—
ner in seiner ganzen Lebenshaltung und in der
zandhabung seiner Geschäfte in die Hand einer
taatlichen Behörde geben. Die öffentlichen Be—
imten, aus denen die Behörde sich zusammensetzt,
ollen nach Sowjetmethoden gewählt werden.
dlassen- und Berufsgegensätze sollen im Wege der
vesetzgebung anerkannt werden. Der Kongreß sollte
ich huͤten, den amerikanischen Farmer lediglich zum
Vorteil anderer mit einer Steuer zu belasten, die
hn im Endergebnis nur schwer schädigen kann.

3. Asweoll Billæe«)
Aus dem Bericht des Kongreßausschusses vom
26. April 1926 ergibt sich folgende Übersicht über
zie Bestimmungen des Entwurfs:
Nach dem Entwurf soll das Gesetz heißen , Natioral
 Farm Marketing Association Act 1926*. Gegen-—
tand des Gesetzes soll es sein, der landwirtschaft—
ichen Erzeugung eine kaufmännische Grundlage zu
seben, um die Bildung von Genossenschaften zum
berkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu för—
ern.
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Ent—
vurfs:

kditel J. Die nationale landwirtschaft—
liche VBerkaufsgenossenschaft
Um den Übergang der Erzeugnisse der Landwirt—
chaft in den handelsmäßigen Absatz zu fördern, soll
urch das Gesetz eine Verkaufsgemeinschaft (Markeing
 Corporation) gegrundet werden, die in dem Ent—
ourf „National Association“ genannt wird. Sie soll
ius 12 Personen bestehen, von denen je 4 von den
führenden landwirtschaftlichen Organisationen er—
tannt werden. Die National Asscciation soll die
stechte einer juristischen Person besitzen. Sie soll
ür Verbreitung eines Systems der Buchführung
zei den Farmern Sorge tragen, Ernte- und Markt—

94) Drucksache H. R. 11606 vom 26. April 1926. Report
Nr. 1004 vom 27. April 1926.

*
— *
        <pb n="77" />
        herichte ausgeben und in bezug auf Kulturwechsel
ind Absatz zur Vermeidung von Überproduktion
Ratschläge erteilen. Weiter ist eine Behörde vor—
zesehen, die aus 7 Mitgliedern besteht und „National
Zoard“ genannt wird. Ein Mitglied wird von dem
Präsidenten zugleich als Staalsvertreter bestellt.
Dieses Mitglied bleibt solange im Amt, bis die der
Verkaufsgemeinschaft vom Staate gewährten Dar—
sehen zurückgezahlt sind. Die anderen 6 Mitglieder
verden von den drei landwirtschaftlichen Haupt—
Irganisationen bestellt; ihre Nachfolger werden von
der jährlich zusammenzuberufenden Versammlung
gewählt. UÜber die Art, wie die National Association
die Geschäfte zu führen hat, sind keine Vorschriften
gegeben. Die einzige Begrenzung besteht darin, daß
angenommen wird, daß die Verkaufsgemeinschaft
sjich der bestehenden genossenschaftlichen Organisa—
tionen und Verkaufseinrichtungen bedient. Sie darf
hre Tätigkeit auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse
erstrecken, die sie für eine das gesamte Gebiet der
VLereinigten Staaten umfassende Verkaufsorganisa—
ion für geeignet hälk. Die jährlich einzuberufende
Versammlung hat den Rechnungsvoranschlag zu
genehmigen und die Erhebung von Steuern auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu beschließen. Sind
diese Steuern von dem National Board genehmigt,
o werden sie durch die zwischenstaatlichen Organisa—
tionen von deren Mitgliedern eingehoben.

Titel II. Die zwischenstaatlhichen land—
wirtschaftlichen Verkaufsgenossen—
schaften.
Die National Association ist berechtigt, zur
Durchführung ihrer Aufgaben zwischenstaatliche Ver—
raufsorganisationen in den verschiedenen Bundes—
taaten einzurichten. Es ist keine besondere Form
der Organisationen vorgeschlagen. Die National
Association kann aber Vorschriften über die Ver—
assung dieser Organisationen, über die Form ihrer
Buchfuüͤhrung, über das System der Erstattung von
Anbauflächen-, Ernte- und Marktberichten erlassen
und zwischenstaatliche Standards für die Klassifi—
zierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf—
tellen. Sie hat weiter dafür zu sorgen, daß Ver—
topfung des Marktes und sonst den Absatz schädi—
gende Verhältnisse vermieden werden.

Titel III Verschiedene Bestimmungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten stellt ein
Darlehen von 10 Millionen Dollars als revolving
und bis 31. Dezember 1926 zur Verfügung. Die
in Anspruch genommenen Beträge sind mit 402 v. H.
zu verzinsen. Die Rückzahlung erfolgt mit Mitteln,
die aus den Erträgnissen der von der National
Association ausgeschriebenen Steuern auf landwirt—
schaftliche Erzeugnisse gevonnen werden. Der Ge—
setzentwurf 334 vor, daß die durch das Gesetz ge—
schaffene Verkaufsgemeinschaft von den Bestimmun—
gen des Antitrustgesetzes ausgenommen ist, unter—
virft sie aber, soweit lokale Genossenschaften und
die Aufrechterhaltung unbilliger Preise durch solche
in Frage kommen, den gleichen Beschränkungen, wie
sie die Capper Volstead Act für landwirtschaftliche
VBerkaufsgenossenschaften vorsieht.

Diese Gesetzentwürfe bildeten den Gegenstand
nonatelanger parlamentarischer Kämpfe und Ver—
andlungen. Das Committée on Agriculture des
Iouse of héepresentatives und das Committeée on
griculture and Forestry des Senats beschäftigten
ich in fast täglichen Sitzungen in den Mongten
Närz und April des Jahres 1926 mit den Vor—
agen. Es wurden dabei Vertreter der landwirt—
haftlichen Organisationen und Sachverständige ge—
sört. Bezeichnend für die Verlegenheit, in der
nan sich den Gesetzesvorlagen gegenüber befand, ist
zie Tatsache, daß die Ausschußmehrheit, die den
)rei Vorlagen wohlwollend gegenüberstand, sich nicht
arüber einigen konnte, welche der drei Vorlagen
»em Plenum in erster, zweiter und dritter Linie
ur Annahme zu empfehlen sei. Die Ausschuß—
nehrheit befürwortete alle drei Vorlagen, obwohl
ie nicht nebeneinander Gesetz werden konnten, und
iberließ es dem Plenum, für welche Vorlage es
ich entscheiden wolle. Von allen Gesetzen kam nur
ie Haugen-Bill am 21. Mai 1926 im Plenum des
bgeordnetenhauses zur Abstimmung. Die Vorlage
zurde abgelehnt. Die übrigen Gesetzentwürfe blieben
merledigt. Im Senat wurde die verbesserte
NecNary-⸗Bill, die der Haugen-Bill entsprach, am
24. Juni mit 45 gegen 39 Stimmen abgelehnt. Der
Kräsident, der ursprünglich jeden Plan einer Re—
gierungshilfe für die Farmer ablehnte und ins—
esondere den in der MecNary-Haugen-Bill ver—
örperten Gedanken einer Subsidie von Anfang an
»ekämpft hatte, hatte sich inzwischen zu der Er—
enntnis durchgerungen, daß etwas geschehen müsse,
im die Empörung der Landwirte des mittleren
Vestens über die Ablehnung der erhofften Hilfe
rgendwie zu beruhigen. Wenige Tage nach der
blehnung der MeNary-Bill im Senat setzte er
ch stark für die von dem Senator Feß am 16. Juni
926 eingebrachte, den Linien der Tincher-Bill im
resentlichen folgenden Feß-Bill ein. Nach einer
deihe von ausgedehnten Besprechungen mit dem
Ninister für Landwirtschaft Jardine und dem
—D
926 eine Kundgebung, in der er dem Senat die
nnahme der Feß-Bill empfahl. Die Aufnahme
er Kundgebung war durchweg ablehnend. Von den
Lertretern landwirtschaftlicher Interessen wurde er—
vidert, nachdem die MeNary-Haugen-Bill verworfen
ei, könne man den Landwirten nicht zumuten,
twas anzunehmen, wonach sie nie ein Verlangen
sehabt hätten. Auf die Rede, in der Senator Feß
eine Vorlage begründete, wurde erwidert, sie sei
ine Leichenrede für die den Wünschen der Land—
lirtschaft entsprechenden Vorlagen. Die Feß-Bill
»urde am 29. Juni ini Senat mit 54 gegen
6 Stimmen abgelehnt. Die Demokraten stimmten
ahezu geschlossen dagegen; von den Republikanern
jeigerten sich 21, der von dem Weißen Hause aus—
egebenen Parole Folge zu leisten. Damit war jede
rößere Gesetzgebung zur Unterstützung der Land—
airtschaft für die Session erledigt. Es blieb nur
zie eine Vorlage zur Errichtung einer neuen Ab—
eilung im Landwirtschaftsministerium für genossen—
chaftliche Verkaufsorganisationen, die am 30. Juni
926 in beiden Häusern angenommen und vom
zräsidenten am 2. Juli 1926 unterzeichnet wurde.
        <pb n="78" />
        Nach der in den Vereinigten Staaten vorherr—
schenden Auffassung ist aber damit die Frage der
Ztaatshilfe für die Landwirtschaft und eines Ein—
jreifens im Wege der Gesetzgebung in die Preis—
zildung für landwirtschaftliche Erzeugnisse noch nicht
erledigt. Die Ziele, die für die einzelnen land—
virtschaftlichen Haupterzeugnisse verfolgt werden,
gehen, wie bereits aus den Berichten zur Haugen—
Bill erkennbar ist, in sehr verschiedenen Richtungen.
Bei Baumwolle handelt es sich um den Versuch
iner reinen Valorisierung. Man ist der UÜber—
zeugung, daß der Teil, den die Vereinigten Staaten
zur Weltversorgung mit Baumwolle beitragen, immer
noch für die Bestimmung des Weltmarktpreises
naßgebend ist. Hier ist also die Aufgabe die, den
Weltmarktpreis dadurch zu regeln, daß die Be—
chickung des Weltmarktes oder die Zurückhaltung der
imerikanischen Ernte vom Weltmarkt der Aufnahme—
ähigkeit des Weltmarktes angepaßt wird.
Dagegen betrachtet die Farmerschaft der Ver—
»inigten Staaten den Mais nur als Rohstoff für die
Fleisch- und Fetterzeugung. Sie verzichtet darauf,
in diesem Erzeugnis gegen Südamerika in Qualität
und Preis zu konkurrieren, ist sogar bei den starken
Ernteschwankungen in diesem Erzeugnis zeitweise
auf Einfuhr angewiesen. Kine reichliche Maisernte
ührt jetzt regelmäßig zu einem starken Ansteigen
der Zuchtviehpreise, mit einem bestimmten Zeit—
ibstand zu einem Anschwellen des Angebots an
Schlachttieren und damit zu einem Sinken der Preise
ür Schlächtereiprodukte. Die Aufgabe einer zur
Aanwirtschaftlichen Regelung der landwirtschaftlichen
Erzeugung berufenen Stelle würde deshalb hier in
zinem zeitlichen Ausgleich der Ernten der fetten
ind mageren Jahre bestehen, um damit Stetigkeit
n die Nachfrage nach Zuchttieren und in das An—
gebot von Schlachttieren zu bringen. Es besteht
ein Interesse an der Hochhaltung der Maispreise im
zInland und Abstoßung von Überschüssen der Mais—
ernte zu Verlustpreisen auf dem Weltmarkt, die die
donkurrenzfähigkeit der auf Export angewiesenen
Schlachtindustrie lähmen würde, wohl aber rechnet
nan mit der zeitweisen Notwendigkeit, Schlacht—
orodukte aus dem Inlandsmarkt zu nehmen und nach
»em Ausland abzustoßen, um den für erforderlich
ehaltenen Inlandspreis zu stützen.
Auch bei Weizen sieht man sich genötigt, auf das
ziel der Valorisierung zu verzichlen, da die zum
Export zur Verfügung stehende Menge zur maß—
geblichen Beeinflussung des Weltmarktpreises nicht
iusreicht. Das Ziel ist hier lediglich Regulierung
»es Inlandsweizenpreises. Die damit betraute
Stelle soll sich jedoch nicht auf zeitlichen Ausgleich
des Angebots nach dem Plan des Joseph in Äghpten
heschränken. Die Getreidemengen, die zur Erzielung
der Verknappung des Angebots aus dem Inlands—
narkt genommen wurden, sollen, wenn man sie
inders nicht wieder loswerden kann, auf den Welt—
narkt geworfen werden.
Als die klassische Methode, den Inlandspreis auf
die Höhe des Weltmarktpreises plus Zoll zu bringen,
vurde die Gewährung einer Ausfuhrprämie in der
döhe des Holls vorgeschlagen. Für Brotgetreide
ann die Ausfuhrprämie nicht in die Form des
kinfuhrscheins, d. h. einer Bescheinigung, die zur

*
7

Nr. 2785

ollfreien Einfuhr der gleichen Menge Getreide be—
echtigt, gekleidet werden, weil die Vereinigten
ztaaten keine Einfuhr an Brotgetreide haben; eine
auernde Entlastung des Marktes würde damit auch
ticht erreicht. Ein Gesetzentwurf, den der Senator
NeKinley aus Illinois bei dem Senat einbrachte,
ah deshalb vores), daß die Exporteure von land—
dirtschaftlichen Erzeugnissen eine staatliche Schuld—
erschreibung in der Höhe des Zollbetrages behän—
igt erhalten sollten, der bei der Einfuhr der gleichen
— D
erschreibung sollte von dem ersten Empfänger oder
ritten Personen bei der Entrichtung von Zöllen
ür jede beliebige Wareneinfuhr in Zahlung gegeben
verden können. Das solchen Vorschlägen gegenüber
jeltend gemachte Bedenken, daß die Verfassung Aus—
uhrprämien verbiete, wäre vielleicht zu überwinden
ewesen. Ausschlaggebend für die Ablehnung waren
ffenbar die Einwendungen, daß es sich Uum eine
uwendung aus der Tasche der Steuerzahler handle,
uch wenn der Umweg gewählt werde, daß der
3taat Zollgebühren nicht erhalte, die ihm an sich zu
ntrichten seien, serner der Einwand, daß das Prä—
niensystem ein Anreiz zur Steigerung der Über—
»roduktion sein würde. Diese Gefahr war bei dem
lusgleichsumlagesystem der Haugen-Bill dadurch
ermieden, daß in der Ausgleichsumlage der durch
sen hohen Inlandspreis und die Forcierung der
lusfuhr ausgeübte Anreiz zur Produktionssteige—
ung ein Gegengewicht fand. —
Beiden Vorschlägen war jedenfalls das gemein—
am, daß sie die Hochhaltung der Inlandspreise auf
dosten einer möglichen Desorganisation des Welt—
narktes zu erreichen strebten.
Das Fehlschlagen der Gesetzesvorlagen legt einen
underen Gedanken nahe, wie die Kaufkraft der land—
airtschaftlichen Erzeugnisse mit der der Industrie—
rzeugnisse auf eine gleiche Stufe gebracht werden
znnte. Statt die Preise der landwirtschaftlichen
ẽrzeugnisse hochzuschrauben, könnte versucht werden,
ie Preise der Industrieerzeugnisse dadurch zu sen—
en, daß man die Zollmauern abbaut. Die Wort—
ührer der Landwirtschaft haben früher schon wieder—
olt gedroht, daß sie aus einer Ablehnung ihrer
Forderungen eine derartige Folagerung ziehen
hürden.

V. Internationale Zusammenarbeit auf dem Ge—
ziet der Erzeugung und des Absatzes von Getreide.
Die Ziele der in den Vereinigten Staaten in der
etzten Parlamentstagung zur Erörterung gestellten
dorlagen über die Organisation des Absatzes land—
dirtschaftlicher Erzeugnisse entfernen sich, soweit die
Zeschickung des Weltmarktes aus den Vereinigten
ztaaten in Frage kommt, nicht so sehr von den
zielen der kanadischen Weizenpoolbewegung, als
zies auf den ersten Blick erscheinen könnte. Die Er—
zrterung in den landwirtschaftlichen Parlaments—
iusschüssen lassen erkennen, daß den Urhebern und
den Befürwortern der Vorlagen die Weltmarktlage
yor Augen schwebte, der die Landwirtschaft der Ver—
inigten Staaten in der Krisenzeit nach Aufhebung
der Kriegswirtschaft gegenüberstand. Die staatliche
3 The Ofticial Record vom 20. Januor 1926 Nr. 8 S. 8.
        <pb n="79" />
        Ausfuhrregelung wurde ziemlich gleichzeitig, im
Sommer 1920, in den Vereinigten Staaten, in
Kanada und in Australien beseitigt. In den Haupt—
einfuhrländern bestanden aber die in der Kriegs—
zeit entstandenen staatlichen Einfuhrorganisationen
'in nicht unerheblichem Maße weiter. Wenn man
betont, daß in der Nachkriegszeit nach Stillung
des durch die Kriegszeit verursachten Heißhungers
die Kaufkraft des schwächsten für die Unterbringung
des, Angebots auf dem Weltmarkt noch in Betrachit
ommenden Käufers maßgebend war, und daß dadurch
der Preissturz auf dem Getreidemarkt in den Jahren
1920/21 verursacht wurde, so darf nicht übersehen
verden, daß die freie Preisbildung durch die in
Deutschland, in der Schweiz und in Norwegen noch
ortbestehenden Staatsmonopole ausgeschaltet war.
In Deutschland wurde die Brotgetreideeinfuhr aus
Reichsmitteln bestritten. Die nöligen Devisen ver—
schaffte sich das Reich bis zur Stabilisierung der
Währung durch zwangsweise Erfassung der Ausfuhr—
devisen. Soweit die deutsche Nachfrage nach Ge—
treide in Frage kam, war dadurch auch die Einwir—
kung der Währungsverhältnisse auf die Preisbil—
dung am Weltmarkt gehemmt. In England wurden
gesetzlich garantierte Mindestpreise für inländischen
Weizen sogar erst durch Geseß von 1920 eingeführt.
Die Mindestpreise kamen allerdings nicht zur Wir—
kung, weil bis zu ihrer Aufhebung im Jahre 1921
die Marktpreise höher waren. Aber die seit 1916
bestehende Königliche Weizenkommission, die die ge—
samte Weizeneinfuhr und Verteilung in der Hand
fatte, war doch bis August 1921 in Tätigkeit. In
sterreich wurde die Getreidezwangswirtschaft erst
mit Wirkung für die Ernte 1922 beseitigt. In den
Erörterungen über die amerikanischen Gesetzesvor—
lagen kehrt überall der Gedanke wieder, daß der
in den Vereinigten Staaten wieder herzustellenden
»der neu zu schaffenden auf gesetzlicher Grundlage
ufgebauten Absatzorganisation entsprechende Ein—
kaufsorganisationen in den Zuschußländern gegen—
überstehen. Man spricht davon, daß den Regierungen
der Zuschußländer Darlehen gegeben werden sollen
nit der Verpflichtung, den Gegenwert der Darlehen
in der Form von landwirtschäftlichen Erzeugnissen
hjereinzunehmen. Man glaubt, in solche Darlehns—
derträge zugleich Vereinbarungen über die Preise
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufnehmen zu
önnen. Es sei dabei nach der Corner grocery
Device zu verfahren, d. h. wie der Krämer mit
einem auf Borg kaufenden Kunden verfährt. Der
n Not befindliche Schuldner müsse sich bei der
Preisfestsetzung für die in Rechnung auf das Dar—
sehen zu nehmenden Waren höhere Preise gefallen
lassen als der Käufer auf dem freien Markte. Man
glaubt, gleichzeitig durch solche Verträge die Preis—
hildung auf dem freien Markte beeinflussen zu
önnen. Man verweist auf den Vorgang, der unter
der Bezeichnung „gikt-corn movement?“ viel erörtert
vurde's). Der Präsident der Vereinigten Staaten
hatte sich entschlossen, den unter Hungersnot leiden—
den russischen Landbezirken durch ein Geschenk an Ge—

o6) Héarings before the Committeé on Agricusture
House of Répresemtatüves.“ 20. Januar 1926. 86erial O,
Part. 2, S. 78.

reide im Werte von 20 Millionen Dollars zu Hilfe
u kommen. Die Nachricht, daß die Regierung als
däufer bis zum Betrage von 20 Millionen Dollars
uuf den Markt komme, wirkte anregend auf die
Lreise, und der Gewinn, der infolgedessen der
'andwirtschaft der Vereinigten Staaten durch günsti—
jeren Absatz ihrer Bestände zugeflossen sein soll, wird
»uf 15 Millionen Dollars berechnet. Derartige Ge—
»ankengänge werden den inzwischen in den Zuschuß—
ändern eingetretenen Veränderungen nicht mehr ge—
echt. Außer in der Schweiz bestehen keine stagt—
sichen Einkaufsorganisationen mehr und der Plan,
darlehen auf der dargelegten Grundlage zu geben,
ird sich kaum in absehbarer Zeit verwirklichen lassen.
5oweit eine staatliche Beeiuflussung der Getreide—
ewegung noch besteht, ist sie durchweg darauf ge—
ichtet, in erster Linie der inländischen Erzeugung
en Markt zu sichern und die Einfuhr zu beschränken.
derartige, in neuerer Zeit vor allem aus wäh—
ungspolitischen Rücksichten in Frankreich, Belgien,
talien und Spanien getroffene Maßnahmen haben
öchstens preisdrückend auf den Weltmarkt gewirkt,
aben aber nicht mehr die Gestalt einer staatlichen
rinfuhrorganisation, die mit staatlichen Ausfuhr—
rganisationen in Überschußländern in Zusammen
rbeit treten könnte.
In diesem Zusammenhang sind Arbeiten zu er
»ähnen, die im Jahre 1925 in England zwei Unter
uchungsausschüsse der Frage der Nahrungsmittel
—
us 16 Mitgliedern bestehende königliche Kommis—
ion, der durch Verordnung vom 29. November 192
ie Aufgabe gestellt war, die Preisbildung der wich—
igsten Nahrungsmittel im Groß- und Kleinhandel
ind insbesondere das Verhältnis zwischen Er—
euger- und Kleinhandelspreisen zu untersuchen, und
inen von dem Landwirtschaftsminister E. F. L
Vood des Kabinetts Macdonald zur Untersuchung
er Ursachen der Preisschwankungen agrarischer
zrodukte eingesetzten Ausschuß. Die dabei zur Er
rterung gelangten Pläne betreffen die Einführung
ines Einfuhrgenehmigungssystems für solche Nah—
ungsmittel in England, die nicht aus dem englischen
Leltreich stammen. In der Weiterentwicklung
nieses Gedankens wurde die Errichtung einer staat—
ichen Einkaufsorganisation vorgeschlagen, in deren
dand die Einfuhr von Fleisch und Weizen von
ußerhalb des britischen Weltreichs monopolisiert
derden soll. Auf diesem Wege soll eine Reserve in
en wichtigsten Nahrungsmitteln geschaffen und
leichzeitig der Regierung ein Mittel au die Hand
gJegeben werden, um milt Hilfe der aufagefstavbpelten

s) Dr. Rudolf Seiff. „Zwei Berichte englischer
Intersuchungsausschüsse über Nahrungsmittelpreife“n in
Berichten über Landwirtschaft“. Zeitschrift für Agrar—
»olitik und internationale Landwirtschaft. Neue Folge
zand III, Heft 2, 1926.
„Reéport of tho Committeée on Stabilisation of Agriultural
 Prices.“ Herausgegeben vom englischen Ministe—
ium für Landwirtschaft und Fischerei. KFeonomic Series
Ir.2. London 19258.
Dr. Charlotte Leubuscher.“ „Siele und Mittel
»er Handelspolitik in den britischen Dominions“ in neue
ßrundlage der Handelspolitik. Veröffentlichung des Ver—
ins für Soßialpolitik. 3. Teil. Leinzia-Müunchen 1926
        <pb n="80" />
        Lorräte auf die inländischen Preise im Sinne ihrer
Stabilisierung einzuwirken. 'In diesen Gedanken—
Jängen treffen sich Vorschläge, die der australische
Minister S. M. Bruce als Verfechter des extremsten
hritischen Imperialismus auf der Reichskonferenz
m Jahre, 1928 gemacht hat mit Plänen, die die
tnabhängige englische Arbeiterpartei im Jahre 1924
ausgearbeitet hatee). Der bezeichnende Unterschied
ist allerdings dabei der, daß der soßialistische Plan
der staatlichen Einkaufsorganisatiou die Kontrolle
der gesamten Einfuhr an Fleisch und Weizen über—
ragen will, während ihr nach Bruce nur die Kon—
trolle der Einkäufe übertragen werden soll, die neben
der Einfuhr aus dem hritischen Weltreich notwendig
verden. Die erwähnte königliche Kommission kommi
zu dem Ergebnis, beide Pläne abzulehnen, wohl
aber die Errichtung eines Ernährungsrates (Food
ouneil) vorzuschlagen, der für die Versorgung
Englands mit Fleisch und Weizen der Regierung
als beratendes Organ zur Seile stehen und mi
regelmäßigen Berichten an die Öffentlichkeit treten
oll. Der Offentlichkeit sollten damit die Unter—
agen zugänglich gemacht werden, an Hand deren
die Preisbildung, insbesondere der Abstand zwischen
Erzeuger⸗, Großhandels- und Kleinhandelspreis,
tachgeprüft werden konnte. Die Kommission ver—
prach sich von einer solchen öffentlichen Kritik eine
Forrektur, insbesondere der immer noch übersetzten
Kleinhandelspreise. Weiter hatte die Kommission
der Regierung empfohlen, dahin zu wirken, daß die
volkswirtschaftliche Sektion des Völkerbundes sich
fortlaufend mit dem internationalen Ernährungs—
droblem befasse und dem Völkerbund periodisch Bo—
richt erstatte.
Der ministerielle Ausschuß geht in der Begrün⸗
ung seiner Vorschläge von der Feststellung aus, in
allen Äberschußläändern gehe die Entwicklung dahin,
das Angebot der landwirtschaftlichen Erzeugniffe
uus der Hand des einzelnen Erzeugers zu ersetzen
durch ein Angebot, das von einer kollektiven oder
zentralisierten Organisation ausgehe und geregelt
verde. Zum Beleg dafür verweist der Ausschuß auf
die Bewegung in den Vereinigten Staaten, auf den
anadischen und australischen Weizenpool, auf das
ieuseeländische Meat Producers Board (Fleischausuhrüberwachungsstelle),
 die in Queensland umer
iner Primary Products Pools Act von 1922 ent—
tandenen Pools für Eier-, Käse- Mais- und
Schweine-Export. Die Entwicklung werde zwangs—
äufig weitergehen und bald die gesamte auf den
os, A 8Socialist Policy for Agriculture, preparect by
he . L. P. Agnenlture Gommitféenß. London 104

79

Nr. 2785

Weltmarkt gehende landwirtschaftliche Produktion
rfassen. Zur Ausgleichung des Angebots müßten
unächst genossenschaftliche Absatzorganisationen der
ẽrzeuger in den Zuschußländern diesen Ausfuhr—
rganisationen der überschußländer gegenüberstehen.
zine Stetigkeit der Preise untet gleichmäßiger
Vahrung der Erzeuger und Verbraucherinteressen
ei nur zu erreichen, wenn dem organisierten An—
gebot eine organisierte Nachfrage gegenübergestellt
berde. Als Muster einer solchen Nachfrageorgani—
ation schwebt dem Ausschuß die Royal Commicgion
n Wheéat S8upplies vor Augen.
Die Vorschläge dieses Ausschusses ebenso die
Bruceschen Pläne haben vorerst keine Aussicht auf
Lerwirklichung. Ein Verdienst des Ausschusses und
»er Kal. Konimission bleibt es, auf die Notwendig—
eit internationaler Zusammeuarbeit auf dem Ge—
iete der Erzeugung und des Absatzes der wichtigsten
srnährungsprodukle hingewiesen zu haben. Für
»ine solche Zusammenarbeit bieten das Landwit
chaftliche Jůternationale Institut in Rom und die
holkswirtschaftliche Abteilung des Völkerbundes
ine geeignete Grundlage.
Ein weltweites Erzeugungs- und Absatzprogramun
ür, Weizen, wie es den Schöpfern des kanadischen
Weizenpools vorschwebt, aber unter Einschluß nicht
iur der Erzeuger, sondern auch der Verbraucher,
vird, eine Utopie bleiben. In der Vorkriegszeit wan
der Weltgetreidemarkt aus den Erschütterungen, die
»as Eintreten neuer großer Überschußgebiete als
ieferanten auf den Weltmarkt gebracht hatte, in
inen gewissen Zustand der Abgleschung gekomnten,
oweit der unberechenbare Faktor der Witterungs—
einflüsse eine solche zuläßt. Die Vorgänge in Kanaba
ind in den Vereinigten Staaten lassen die Auffassung
u, daß aus den Umwälzungen der Kriegszeit her⸗
rus Angebot und Nachfrage wieder einem solchen
lusgleichszustand zustreben. Eine so jähe Erweite—
ung der Erzeugungsgebiete, wie in den 40 Jahren
vor dem Kriege, ist nicht mehr zu erwarten. Das
Lerlangen nach Stabilität der Preise ist auf der
Erzeugerseite ebenso allgemein wie auf der Ver—
raucherseite. Diesem Bestreben wurde bereits eine
vesentliche Förderung zuteil werden, wenn das
5ystem der zentralen Nachrichtenübermittlung über
Anbauflächen, Saatenstand, Erntemengen, Ernte—
ewegung, Vorratsbildung, Zollgesetzgebung, Ein—
ind Ausfuhrverbote, Bedarfsverschiebungen, wie es
n dem Landwirtschaftlichen Internationalen Insti—
ut in Rom bereits vorhanden ist, weiter ausgebaut
ind dem Bedürfnis der Beeinflufsung der Er—
euqunag wie des Absatzes angepaßt werden würde.
        <pb n="81" />
        41

VI. Literatur-Verzeichnis

J. Schweiz
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Departements erstatteter Bericht.
Dr. Volkart A.: Die Stellung der Landwirtschaft zum Getreidemonopol. (Mitteilung des Vereins
ehem. Schüler des Strickhofes 1916).
Dr. J. Wirz: Die Getreideproduktion und die Brotversorgung der Schweiz. Zweite Auflage Zürich 1917
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dem handelswissenschaftlichen Seminar der Universität Zürich, herausgegeben von G. Bach
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Edgar Fleischmann: Die rechtlichen Grundlagen eines Getreidemonopoles in der Schweiz. Zürich
1921. Albert Müller.
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Heidelb. Diss. Zürich 1919.
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schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ubergangs- und Friedenswirtschaft. Februar 1919.
E. Laur: Die Hebung des Schweizerischen Getreidebaues durch ein Getreidemonopol. Aarau 1805.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Brotversorgung in der Schweiz. Bericht des eidgenössischen
Ernährungsamtes von November 1920.
Dr. A. 35 — qb Hetreidemonobol in der Schweiz. (Schweizerische Zeitschrift für Sozialwissenschas
„He
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Linderung“ in „Berichte über Landwirtschaft, Neue Folge J, Seite 48 ff“.
Dr Wilhelm Stieda: „Das Getreidemonopol in der Schweiz“ im „Wirtschaftsdienst“ 1924, Seite 1728
Ministerialrai Dr. Müller: „Der neue Plan der Schweizer Regierung für die Getreidewirtschaft“ in
„Berichte über Landwirtschaft, Neue Folge II,“ Seite 706.
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in „Mitteilungen des schweizerischen Bauernsekretariats“ Nr. 184, 1908.
Jean Fornallaz: Nos blés, leurs qualités, leur selectionnement et leur emploi comme approvis
onnement de reserve. d'verdon 1910.“
Adolf Jöhr: „Die Volkswirtschaft der Schweiz im Kriegsfall.“ Zürich 1912.
W. Preiswerk-⸗Imhoff: „Die Getreideversorgung der Schweiz.“ Basel 1918.
Franz Myser Shger: „Die Rhaetica und unser täglich Brot“, Separatabdruck aus dem „Vater
and.“
„Die eidgenössiche Getreideverwaltung“, Separatabdruck aus dem „Landwirtschaftlichen Jahrbuch der
Schweiz 1925.“
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vorlage, 1926.
Dr. P. Béguin: ZZur Getreide-Monopolfrage.“ Zürich, Mai 1925.
Großmann: „Die handelspolitische Lage der Schweiz,“ Seite 821. Untersuchungen, betreffend die
Rentabilität der schweizerischen Landwirtschaft im Erntejahr 1923,24 im Landwirtschafts
Jahrbuch der Schweiz. Bern 1926.
Großmann: „Die handelspolitische Lage der Schweiz“, Seite 346. Uberzählung des Bodens.
Prof. J. Landmann: „Die schweizerische Volkswirtschaft.“ Einsiedeln 1925.
Dr. P. Béguin: „Gegen das Getreidemonopol.“ Zürich, Februar 1924.
Dr. P. Béguin: „Monopolfrei.“ Systematische und kritische Darlegung der monopolfreien Vorschläge
zur Getreideversorgung. Zürich, März 1926.
Dr. P. Béguin: „Getreidehandel und Getreidemonopol.“ Sonderabdruck aus den Basler Nachrichten
Nr. 42 und 43. 1925.
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Sicherung der Getreideversorgung
des Landes. 1859 (vom 27. Mai 1924).
        <pb n="82" />
        Nr. 2785

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung des Bundesbeschlusses
vom 1. Juli 1922, betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues. 1860 (vom
27. Mai 1924).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Durchführung der Bundesbeschlüsse
über die Förderung des inländischen Getreidebaues und die Aufhebung des Getreidemonopols.
1909 (vom 14. November 1924).
Bundesrat Schultheß: „Zur Vorlage der Bundesversammlung über die Getreideversorgung.“ Separat—
abdruck aus der Neuen Züricher Zeitung Nrn. 177, 182, 188, 188, 191, 197, Februar 1926.
Protokoll über die Verhandlungen der vorberatenden außerparlamentarischen Kommission vomꝰ. -11. Mai 1921
im, Ständeratssaale in Bern. Separatabdruck aus dem Landwirischaftlichen Jahrbuch der
Schweiz 1921. Luzern 1921.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Brotversorgung der Schweiz. Separatabdruck aus dem Landwirt—
schaftlichen Jahrbuch der Schweiz 1921. Luzern 19821.
„Protokoll über die zweite Konferenz der vorberatenden außerparlamentarischen Kommission vom 10. und
1. April 1922 im Ständeratssaale in Bern.“ Separatabdruck aus dem Landwirtschaftlichen
Jahrbuch der Schweiz 1922. Bern 10922.
„Sicherung der Brotversorgung der Schweiz.“ Bericht der vom Bundesrat ernannten Studienkommission.
März 1928.
Vergleichende Mahl- und Backproben mit Ausland- und Inlandgetreide.“ Separatabdruck aus dem Land—
wirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz 1925. Bern 1925.
„Amtliches stenographisches Bulletin der Bundesversammlung“ Dezbl. 1924
Sommer-Session 1925
Herbst⸗Session 1925
Winter-Session 1925.

II. Norwegen
Palmgren „Norwegens Getreidepolitik“ in „Berichte über Landwirtschaft.“ Neue Folge II. Berlin 1925.
eite 505.
Innstilling O. VI fra den Forsterbede Landbruks-Komito om Utferoigelse av ed Lov om Landets Kom—
forsyning. Oslo 1926.
Dokument Nr. 11. 1926 fra den Forsterkede Landbrukskomite.
III. Schweden
Handbuch des Internationalen landwirtschaftlichen Instituts in Rom 1925, Seite 247: „Gleitende Zölle
in Schweden“.
Dr. Palmgren: „Die schwedische Landwirtschaft“, Grundzüge der sozialen und wirtschaftlichen Ent⸗
wicklung in „Berichte über Landwirtschaft, Neue Folge J“, Berlin 1924, Seite 147 ff.
Carl Metzger: Schwedisches Gesetz, betreffend Verpfändung von Getreide, in „Berichte über Land—
wirtschaft“, Neue Folge Band III. Heft 2, 1925.

IV. Kanada
Der Weizenpool im westlichen Kanada, in „The Economist“ Nr. 4804 Seite 881 vom 20. Februar 1926 X
Her Weizenpool im westlichen Kanada, in The Economist“* vom 13. Februar 1926 Nr. 4803 Seite 8027 X
Landwirtschaftliches Genossenschaftswesen in Amerika, in „Ihe Economist“ 2. Hälfte 1925 Seite 461 Band 101 7
Auszug aus dem Wirtschaftsbericht über Kanada. „The Economist“ von 1925 VBand 101 Seite 623
Sir Henry Rew: „Economic Resources of Canada.“ Minisstry of Agriculture and Fisheries. Beonomie
Series Nr. 83 London 1925.
Dr. Charlotte Leubuscher: „Ziele und Mittel der Handelspolitik in den britischen Dominions“ in x
„Neue Grundlagen der Handelspolitik.“ 8. Teil. Muünchen-Leipzig 1926.
Dr. Schloß: „Der kanadische Weizenpool.“ Auf dem Wege zum internationalen Getreidetrust in „Frank⸗ *
furter Zeitung“ vom 7. Januar 1926 Nr. 16. —2
Derselbe: Einfuhrscheine und Weizenausfuhr, im „Berliner Tageblatt“ Nr. 164 vom 8. April 1926.
Wheéat Studies of the Food Researeh Institute der Standford University, Calofornia. Band 1 Nr. 8
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V. Vereinigte Staaten

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        32

Derselbe: Die Getreidebörsen in den Vereinigten Staaten von Amerika, daselbst 8. Folge, 11. Band,
Jena 1896.
Derselbe: Di — des Getreidehandels in den Vereinigten Staaten. Volkswirtschaftliche Studien.
eipzig
Dr. Arel Schindler: „Die Agrarkrise in den Vereinigten Staaten und der europäische Markt“ in
„Berichte über Landwirtschaft“, Neue Folge II, Berlin 1925, Seite 585 ff.
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G. F. Warxren: „Die Landwirtschaft in den Vereinigten Staaten, ihre geographischen, ökonomischen und
sozialen Bedingungen“ in „Berichte über Landwirtschaft“, Neue Folge II, Seite 651 ff.
Weber: „Zum Verlauf der Landwirtschaftskrise in den Vereinigten Staaten von Nordamerika“ in „Berichte
über Landwirtschaft“, Neue Folge J, Berlin 1924, Seite 110.
Herr: „Aus der Tätigkeit des amerikanischen Landwirtschaftsministeriums“ in „Berichte über Land—
wirtschaft“, Neue Folge J, Berlin 1924, Seite 1183ff.
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Dr. Georg Kühne: „Die Technik in der Landwirtschaft in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.“
Bericht über die Ergebnisse einer im Jahre 1925 durchgeführten Studienreise.
Dr. Th. Roemer: Berichte über Landwirtschaft 4. S. — Heft. Beobachtungen auf dem Gebiete des
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Dr. Carl Köttgen: „Das wirtschaftliche Amerika.“
Dr. Georg Wilhelm Schiele: „Amerikanische Landwirtschaft und die europtischen Industrievölker.“
Naumburger Briefe. Heft 6 und 7. 1925.
Dr. Julius Hirsch: „Amerikas Wirtschoftsüberlegenheit und die Möglichkeiten des Wiederausgleichs
für Deutschland.“ Weltwirtschafts-AArchiv 24. Band Heft 1.
Derselbe: „Das amerikanische Wirtschaftswunder.“ Berlin 1926.
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Washington-Stationery Otticeé 1926.
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und Politik. 8. Jahrgang. 1920.
A. Feiler: „Amerika — Europa.“ Erfahrungen einer Reise. Frankfurt a. M. 1926.
Jöhlinger: „Die Praxis des Getreidehandels.“ Berlin 19285.
Ministry of Agriculture and Fisheries. Revort of the Committee on Stapilisation of Acricultural
Pricos. London 1925.
Dr. A. Hermes: „Die Organisation des landwirtschaftlichen Kredits in den Vereinigten Staaten“ in
„Berichte über Landwirtschaft“. Band III'H. a. Berlin 1925.
J. E. Uber: „Amerikanische Landwirtschafismechanik.“ Berlin 19285.
W. J. Bonn: „Amerika und sein Problem.“ Karlsruhe 1926.
Kurt Ritter: „Absatz und Standardisierung landwirtschaftlicher Produkte“. Berlin 1926. de
Wheéat Studies of the Food Researeh Instituteé der Standtford University, Californdla.
Band 1Nr. 2. Current Sources Concerning Wheat Supplies, Movements and Prices. 1925.
Nr. 4. The Dispensybility of Hheéat Surplus in the United States 1925.
Nr. 9. The Disposition of American Wheéat Supplies. 1925.
Band 2 Nr. 3. The Cooperative Marketine of Wheat. 1926.
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Aitze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich
iständlichen Verhandlungen im Kongreß die
lontrol Act am 10. Auqust 1917 Gesetz

hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist
g, auf welchem das Gesetßz die Preisbeein—
Hherbeiführen will. Es wird nicht mit
System von festen oder Höchstpreisen ge—
der Preisbeeinflussung dient vielmehr das
der freiwilligen Vereinbarung im Wege des
ses zwischen der Food Adwinistration auf
in Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller
if der anderen Seite, weiter das System der
tiserteilung. Das Tätigwerden im Handel
hrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn—
bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung
rteilung kann danach durch Bekanntmachung
äsidenten von der Erwirkung einer behörd—
zenehmigung abhängig gemacht werden. Aus—
nen sind die Farmer und der Gartenbau,
die Kleinhändler mit weniger als 100 0003
im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge—
ungsbedingungen Vorschriften über den zu—
ien Gewinn, insbesondere über die Nach—
J der Preisberechnung. Der Stellung der
igsmittelverwaltung bei dem Abschluß der
igen Vereinbarungen und Erteilung der Ge—
ungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß
esetßz die Regieruug ermächtigt, die für
che Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag—
nund selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen
artoffeln einzukausen und zu verkaufen. Das
bringt Vorschrifteu über die Preisbestimmung
upt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für
. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst—
sondern ein Mindestpreis von 28 für den
(SB831 RACc für den Doppelzentner) für Nr.1
ern Spring in Chicago und für alle Abliefe—
bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die
stpreise für andere Weizensorlen und an
n Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung
tandardgrade entsprechend diesem Preis fest—
werden. Der Präsident hatte die Ermächti—
den garantierten Mindestpreis von Zeit zu
u erhöhen. Der Zweck der Bestimmung war,
zeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der
ent durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja—
1918 den Mindestpreis von 8,20 s, der be—
bei der Ernte von 1917 zur Durchführung
ht worden war, auch auf die Ernte von 1918
wendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift
Juli 1918 auf 2,268 hinaufgesetzt und
durch eine Bekanntmachung vom 28. Sep—
1918 den Preis von 8,268 auf die Ernte
ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war
reten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte
zrung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der
garantie war durch den Auftrag an die amt—
Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her—
stellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen
aus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie
endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er—
assung der Food Control Act wurden durch eine
Bekanntmachung vom 14. August 1917 die Elevator—
hetriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs—

Nr. 2785

oflicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von
illen auf Grund der Food Control Act ergangenen
Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917,
zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem
Hauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs—
näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi—
zungspflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen
Stellen, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle
erufen waren, ist neben der Food Administration
nsbesondere das War Trade Board zu nennen,
;zas von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch
zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit
zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und
»as die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr
usübte.
Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er—
vähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge—
vinnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable
nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt.
Die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung
»on Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi—
zungen. Dabel wurde festgelegt, daß der Gewinn
nnerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei
ruf der Grundlage der Gestehungskosten und auf
der Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne,
erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den
Preis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte.
Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be—
richte gefordert, die in der Form der Ausfüllung
»ou Vordrucken Auskunft über die umgesetzten Nah—
rungsmittel nach Menge und Preis enthalten
nußten. Die Betriebsanlagen der Genehmigungs—
nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder—
zeit zugänglich zu halten.
Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr
917 hervorgerufen worden war, war bald über—
ounden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern
„pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2,3 8.
ẽs war dies der höchste Preis, der im der Geschichte
Amerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H.
zöher als der höchste Preis während des Bürger—
rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer
erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis—
estimmung der Food Control Act vom 10. August
1917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im
»oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten
Preis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich—
eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die
Marktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der
Möglichkeit der Verweigerung der Genehmigung
der der Entziehung der erkeilten Genehmigung
genügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein—
arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf
2,26 8 je Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft—
retens der Food Control Aet herunterzudrücken.
Am 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung
»er Food Control Act, verkündete der Präsident
»ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe
jestellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu—
chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten
im 30. August 1917 Bericht und empfahl deu Satz
yon 2,20 sß für Nr. J Northern Spring in Chicago
ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises.
Der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt.
Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging
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