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        <title>Tarifverträge und Lohnentwicklung im Bergbau</title>
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        Tarifverträge und
Lohnentwicklung
im Bergbau
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Ess e n 1.9 2 6
Beleg des Severtüerens arisl. Verarbeiter Deuhlants

y.
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        . )
Mig.
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        Tarifverträge und
im Bergbau
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_ Ef f e n 19.2 6
Verlag des Gewerkvereins christl. Bergarbeiter Deutschlands
Essen, Schützenbahn 64
        <pb n="4" />
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Hamburgisehss
Welt Mlirtschnf s - gt ty
Jing. ~ ?. JULI 1927 -
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        Inhaltsverzeichnis.
Seite
Vorwort . V: ._I.'OG9
Ruhrgebiet . . . . 1!
Tarifvertrag für das rheinisch-westf. Steinkohlenrevier. .
Lohnordnung für das rhein.-westf. Steinkohlenrevier .
Saargebiet . . . . I
Erster Lohntarifvertrag für das Saargebiet vom 22. September
 1921 . .. . ~ . 25
Tarifvertrag vom s. Oktober 1921 . . . . . . 26
Vereinbarung über die Schaffung von Tarifausschüssen
vom ?2. Oktober 1922 .; .: . . 0.0 MA. „.... zO0
VLohntarif vom 15. Dezember 1925 . ... . .. .!
Lohnklassen und Zulagenkategorien . . . . .. sgß6
Aachener Gebiet . . . g
Tarifvertrag für den Aachener Steinkohlenbergbau vom
1. November 1922 . . . M «. 89
Schiedsspruch zur Arbeitszeit vom 10. Januar 1924 . . 45
Die Lohnordnung . . . 49
Richtlinien über die Abgabe von Hausbrandkohlen an
zzz len über die Abgabe von Hausbrandkohlen an .
Bergmannswitwen . . . go u. Z
Richtlinien zum Betriebsräteggeze.n.... . . . )
Tarifvertrag der Braunkohlenrandwerke vom 1. Nov. 1922 k )
Protokoll hierzu vom 11. April 1925 . . . I... Co
Lohntafel für den Dürener Braunkohlenbergzhsau . . . . 66
Kölner Gebiet . . . 68
Tarifvertrag für das rheinische Braunkohlenrevier vom
14. April 19283 . . . J. s! r... 68
Lohntafel für das rhein. Braunkohlenreviere. . . . . . 76
Tarifverträge für das Bensberger Erzrevier,
a) Grube Lüderih, . .... . L... ... 80
b) für die Gruben Weiß und Bliesenbaeh . . . . . . 81
Lohnordnung für die Gruben Weiß und Bliesenbach . . 87
fgritzertrag für vie Hewertsthaft Mechernicher Werke vom e:

e
        <pb n="6" />
        M &amp;gt;
Seite
Anhang zum Mantelabkommen . . . w9t
Lohnordnung der Gewerkschaft Mechernicher Werke vom
16. Oktober 19983' . . . : . r I g
Siegerland-Westerwald, Dill-Lahn und Sauerland . . 95
Tarifvertrag für die Siegerländer Gruben vom 1. April
U2§ sene im Siegerländer Eisenerzbergbau . U 1
Tariflöhne im Blei- und Zinkerzbergbau im Sauerlande 101
Tarkfvertrag für das Dill- und Lahngebiet vom 15. Dez.
M!!! cgetung im Eisensteinbergbau des Dill- und Lahn- w
Utetes ‘vag! far die Stadtberger Hütte . uu U
Tarifvertrag für den Metallerzbergbau an der unteren Lahn
und am Rhein vom 24. November 1924 . . . .„112
Lohntafel für den Metallerzbergbau an der Lahn und am
Rhein vom 21. Januar 1925 . . .. {li
Mitteldeutscher Braunkohlenbergbau . . . 118
Tarifvertrag für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau
vom 29. September 1928 .. . .. . 118
Mehrarbeitsabktommen für den mitteldeutschen Braunkohlenbergddsau
 . . . . E UFUN;; N WH
Schiedsspruch hierzu vom 29. Dezember 1924 . . . . . 129
Schiedsspruch hierzu vom 29. September 1922 . . . . 130
Lohnklassentafel für den Braunkohlenbergdzhsau . . . . . 131
Kaliindustrie . . . . 136
Tarifvertrag für die Kaliindustrie vom 1. Juni 1922 136
Nachtrag hierzu vom 15. Januar 1924 . . . r. 148
Lohntafel für die Kaliindustrie . . . . .... .
Mansfelder Bergbau . . . 148
Tgtisperteos für den Mansfelder Bergbau vom 1. April fas
Zusatzabkommen hierzu vom 1. April 1925 “Un Ze 14
Lohnklassentafel für den Kupferschieferbergbau Mansfeld 154
Harzer Bergbau . . w: 15
Tarifvertrag für die Harzer Berg- und Hüttenwerke . . 157
Oberschlesien . . . 165
Tarifvertrag für die oberschlesischen Steinkohlengruben 165
sztthiet: ive die Abgabe von Ha ushtanstehlen ah It.! tr1
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        ~ i
F m
Richtlinien über die Abgabe von Hausbrandkohlen an
Arbeiterwitwen . . M. . 174
Richtlinien über die Tätigkeit der Betriebsräte . . . . . 175
Erläuterungen zum Reichsurlaubsablfommen . . . . 178
Lohnordnung für obersschlesische Steinkohlengruben vom
1. Februar 1922 .. .. . I r. 178
Einreihungsliste für die Steinkohlengruben . . . . . . 187
Lohnordnung für den obersschlesischen Bergzau. . . . . 190
Niederschlessien . . . . . .1..197
Tarifvertrag für das niederschlesische Steinkohlenrevier . 197
Lohnordnung für den niedersschlesischen Bergbau . . . . 207
Rheinische Schieferindustrie . . . . . 209
Tarifvertrag für die Mosel-Dachschieferindustrie vom
17. Iuni 1925 .. ... . . . 209
Schlichtungsordnung für die Möosel-Dachschieferindustrie
vom 17. Juni 1925 .. . .. +12141
Lohnordnung für die Mosel-Dachschieferindustrie vom "
Ls für die Schieferindustrien der Kreise Mayen, ff
Cochem, Zell und Trier-Land vom 1. September 1924 . 214
Schiedsspruch für den Schieferbergbau vom 4. April 1925 215
Tarifvertrag für den Cauber Schieferbergbau vom 5. Juni
P Uouuia für den Cauber Schieferbergbau vom 1. Juni tue
y Zeûveniite Vereinbarung für den Cauber Schiefer- zs
hergbau vom 27. JIuni 1195.... .. ,h . 319
Lohnabkommen für die Schieferindustrie des Hunsrücks
vom 29. April 1925|]. .... . . Y .:: 219
Vayern. . . .. : . .'221
Tarifvertrag für den oberbayrischen Pechkohlenbergbau
vom 9. Oktober 1929.11... . : 221
Lohntafel für den oberbayrischen Pechkohlenbergbau vom
1, Mai, 1925 |. ;,. 6,1: M . . 224
Tarifvertrag für die bayerischen Braunkohlengruben vom
41. Zan.: 1994. ... . :; . .. wu 225
Lohntarifvertrag für den bayerischen Erzbergbhau. . . 228
Tarifvertrag für das Berg- und Hüttenamt Bodenmais vom
ß April 19983. .. . . 234
Tarifvertrag für das Berg- und Hüttenamt Bodenmais
vom 14. August 1925 Lys, .  984

"eit.
        <pb n="8" />
        Seite
Tarifvertrag für das Berg- und Hüttenamt Bodenmais vom
29. September 1925 .. . . 235
Fgrifocetras für die bayerischen Staatssalinen vom 4. Jan.
Manteltarifvertrag für die bayerischen Staatsssalinen vom
14. April 1924. . . . 239
Lohntafel für die bayerischen Staatssalinen vom 10. September
 1924 . . . . 244
Lohntarifvertrag für die bayerischen Staatssalinen vom
4./418. März 1925 .. x . 246
Lohntarifvertrag für die bayerischen Staatssalinen vom
37. Mai 1992B1 . . ! . 2A7
Lohntafel für die bayerischen Staatssalinen vom 1. Okt. 1925 248
Lohntarifvertrag für den bayerischen Erzbergbau . . . . 249
uh! toriiogrtrag für die oberpfälzische Kaolinindustrie vom
f. April 1921 ., UR u ' 955
Lohntafel der Steinkohlenwerke Nord-Bayernens . . . . 256
Lohnentwicklung im bayerischen Bergzhsau . . . 257
Tarifvertrag für die Steinkohlengruben Stockheim und
König Ludwig . . : . pu . "260
Tarifvertrag für die oberpfälzischen Feld- und Flußspatwerke 262
Baden und Württemberg . . 266
Lohntabellen für die badischen Staatssalinen Dürrheim
und Rappenau . . . . . . . 266
Lohntabelle für den Stuferzbergbau in Wasseralfingen 267
Lohntabelle für das Bergwerk Wiesloch in Baden . . . 267
Manteltarifvertrag für das Steinsalzwerk Stetten und dessen
Nebenbetriebe . . . . . 268
Tarifabkommen für die Erzgruben der schwäbischen Hütten- Zs
werte.. . . V . . .. m  9
Arbeitsordnung für die Erzgruben der schwäbischen Hütten- .
wertetwvweC..lllóíE. b . u b : 9‘
Tarifvertrag für die Gruben der Stolberger Gesellschaft in f
Van... uu... u :
Manteltarif für die hesssische Saline Ludwigshalle vm _
253. März 1925. . . . . .05
Manteltarif für die badischen und württembergischen Staatssalinen
 vom 11. März 1924 . . . . . . mr. 979
Manteltarifvertrag für die Heilbronner Salzindustrie vom
12. März 19283. . . . . m . . . . . . 282
Lohntarifvertrag für die Saline Wilhelmshall in Rottweil
vori 19. Februar 1998 .. . m. .. . . 388
Lohntabelle für die Salzwerke Heilbronn und Jagstfeld . 288
Lohntabelle für das Salzwerk Stetten in Hohenzollern 291
        <pb n="9" />
        Jn der Vorkriegszeit hatte der Tarifvertragsgedanke sich nur Bahn
brechen können in anderen JIndustrien, insbesondere im Buchdruck- und
Baugewerbe. Fm Bergbau wurde von den Unternehmern mit allen
möglichen Mitteln der Gedanke des Tarifvertrages bekämpft. JFmmer
wieder wurde nachzuweisen versucht, daß der Tarifvertrag im Bergbau
eine glatte Unmöglichkeit sei. Nachdem erstmalig im Jahre 1919 Tarifverträge
 zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen im
Bergbau abgeschlossen wurden, zeigte sich, daß die geäußerten Befürchtungen
 keineswegs berechtigt waren. Jm Gegenteil haben die Tarifvertrage
 in der unruhigen Zeit wesentlich dazu beigetragen, Störungen
des Wirtschaftslebens zu mindern. Aber auch in der Zeit der Bergbaukrise
 sind die Tarifverträge keineswegs ein Hemmnis zur Gesundung
der Jndustrie. Es läßt sich nicht bestreiten, daß eine wilde Konkurrenz,
die zum großen Teile auf Kosten der Lohnhöhe sich auswirkte, erheblich
zur Verschärfung der Krise und damit zum Nachteil für die Allgemeinheit
 beitragen würde.
Nach einer Statistik der Reichsarbeitsverwaltung bestehen zurzeit
in Deutschland 7099 Tarifverträge, von denen 785 945 Betriebe mit
rund 11,9 Millionen Arbeitnehmern erfaßt werden. 6506 von diesen
Tarifverträgen, die rund 10,9 Millionen Arbeiter, also über 90 Prozent
der Verträge erfaßten, enthalten Angaben über die Arbeitszeit. Von
diesen 10,9 Millionen Arbeitnehmern hatten 1 295 007 eine regelmäßige
 Arbeitszeit von weniger als 48 Stunden pro Woche. Die regelmäßige
 Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hatten 8 432 421 Arbeitnehmer.
 Eine längere Arbeitszeit als 48 Stunden hatten 1 190 635
Arbeiter, also etwa 10 Prozent der erfaßten Arbeitnehmer. Diese
Statistik läßt leider die in den Tarifverträgen vereinbarten Überstunden
und die vielfach durch Zwangsschiedssprüche den Arbeitern aufgezwungenen
 Überstunden außer Ansat.
Die Tarifverträge lassen naturgemäß Überstunden zu, die ja auch
nach dem Washingtoner Abkommen grundsätzlich gestattet sind. Die
Rückkehr zu einem Normal-Arbeitstag zu acht Stunden für Deutsch-
        <pb n="10" />
        land ist keineswegs eine Unmöglichkeit. Es ist Sache der Arbeiter, und
insbesondere der Bergarbeiter, durch Stärkung ihrer Berufsorganisation
sich die Möalichkeit zu verschaffen, durch Tarifvertrag wieder den Achtstundentag
 generell zu erreichen. Für die Bergarbeiter unter Tage muß
selbstverständlich das Ziel sein, die Siebenstundensschicht wieder praktisch
zu erreichen, die jetzt noch grundsätzlich im Tarifvertrag festgelegt ist.
Der Gewerkverein wird auch in der Folgezeit es als seine vornehmste
Aufgabe betrachten, bahnbrechend auf dem Gebiete des Tarifvertragswesens
 tätig zu sein. Möge das eifrige Studium dieser Schrift Mitglieder
 und Vertrauensleute des Gewerkvereins ermuntern, den
Bewerkverein bei dieser Arbeit zu unterstützen.

10 --
        <pb n="11" />
        Tarifvertrag
für das rheinisch-westfälische Steinkohlenrevier
verbindlich erklärt am 29. Mai 1924.
Gültig vom 1. Juni 1924 ab.
Zwischen dem Zechenverband und den durch die unterzeichneten Bergarbeiterverbände
 vertretenen gewerkschaftlichen Organisationen ist folgender
Tarifvertrag abgeschlossen worden:
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag hat Geltung für alle bergbaulichen Betriebsanlagen der
dem Zechenverband angeschlossenen Zechen einschließlich der mit ihnen örilich
und organisch zusammenhängenden Nebenbetriebe.
2. Der Vertrag gilt auch für die Zwischenunternehmer und ihre Arbeiter,
die auf den in den Geltungsbereich fallenden Zechen unter Tage bergbauliche
Arbeiten verrichten. Er erstreckt sich ferner auf die im Bergwerksbetriebe
beschäftigten Zwischenunternehmer und ihre Arbeiter über Tage insoweit, als
sie nicht dem Tarifvertrag eines anderen Berufes unterliegen.
3. Die Zechen verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die Zwischenunternehmer
für diejenigen Arbeiter, die keinem anderen Berufstarif unterliegen, den
Zechentarif anerkennen.
4. Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 dieses Vertrages zuwiderlaufen, dürfen nicht getroffen werden.
Protokollarische Erklärung.
Zu Ziffer 2:
Die Zechen verpflichten sich, Zwischenunternehmer (in dem im Ruhrbergbau
 verkehrsüblichen Sinne des Wortes) nur in dem Maße heranzuziehen,
 wie es für die Interessen des Betriebes unerläßlich ist.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die Schichtzeit unter Tage einschließlich Ein- und Ausfahrt beträgt für
jeden einzelnen Mann vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes
7 Stunden.
2. An Arbeitspunkten mit einer Temperatur von mehr als 28 Grad Cels.
beträgt die Arbeitszeit vor Ort 5 Stunden und die Schichtzeit 6 Stunden.
Auf den Zechen, auf denen mehr als 50 Prozent der unterirdischen Belegschaft
in Temperaturen über 28 Grad Celss. arbeiten, dauert die Schichtzeit für die
in diesen Temperaturen arbeitenden Belegschaftsmitglieder 68 Stunden.
3. Wegen etwaiger Verkürzung der Arbeitszeit vor besonders nassen oder
schlecht bewetterten Arbeitsstellen gelten die Vorschriften des Allgemeinen
Berggesetzes und die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes.
4. Die Arbeitszeit über Tage beträgt für erwachsene Arbeiter 8 Stunden,
wobei feste Pausen nicht eingerechnet werden. Die ungeteilte Arbeitszeit bildet
die Regel. Die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die für jugendliche Arbeiter gesetllich vorgeschriebenen
 Pausen werden als Arbeitszeit bezahlt.
5. Werden Tagesarbeiter unter Tage die ganze Schicht beschäftigt, so gilt
auch für sie die unterirdische Schichtzeit. Für Untertagearbeiter, die vorüber-Gepeut
 über Tage die ganze Schicht beschäftigt werden, gilt die Übertagearbeitszeit.

6. Für die Sonntagsarbeit gelten die gesetlichen Bestimmungen.
        <pb n="12" />
        –.12
Protokollarische Erklärung.
Arbeiter, welche beim Schachtabteufen zeitweilig über Tage bei der
Materialienbeschaffung beschäftigt werden und mit den Arbeitern im
Schacht im gleichen Gedinge arbeiten, behalten für die Dauer ihrer Arbeit
über Tage die Arbeitszeit ihrer Kameraden.
§ 3. Über-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des
Allgemeinwohls Überstunden und Überschichten notwendig, so sind die für die
betreffende Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig
 zu berücksichtigen.
2. Für Zeiten, in denen die Bedingungen für die Leistung von Überarbeit
aus Gründen des Allgemeinwohls durch Vereinbarung zwischen den Tarifparteien
 geregelt sind, sind davon abweichende Vereinbarungen unzulässig.
3. Für die Über- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die Zahl
der Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird ein Lohnzuschlag
von 25 Prozent, für Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Lohnzuschlag
 von 50 Prozent und für Arbeiten am ersten Oster-, Pfingst- und
Weihnachtstage ein solcher von 100 Prozent gewährt. Für diejenigen Überund
 Nebenschichten, die der Arbeiter auf eigenen Wunsch verfährt, werden die
Zuschläge nicht gezahlt.
4. Feierschichten an kirchlichen, nichtgesetzlichen Feiertagen, wie Heilige drei
Könige, Fronleichnam, Peter und Paul, Mariä Empfängnis und Allerheiligen,
sowie Feierschichten am 1. Mai sollen nicht als unentsschuldigte und unberechtigte
 Arbeitsversäumnis gelten.
5. Als entschuldigt anerkannte Feiersschichten sowie Urlaubs- und Krankfeierschichten
 werden als ordnungsmäßig verfahrene Schichten angerechnet. Als
Krankfeierschichten haben hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten, für die
aus der Knappschaftskrankenkasse Krankengeld gezahlt wird, dann aber einschließlich
 der Karenztage.
6. Für freiwillige Ersatschichten, welche entweder von einzelnen Belegschaftsmitgliedern
 als Ersatz für einzelne entschuldigte Feierschichten oder von einem
größeren Teil der Belegschaft als Ersatz für solche regelrechte Schichten versqhten
 ten die infolge höherer Gewalt ausgefallen sind, wird ein Zuschlag
nicht gezahlt.
7. Als Sonn- oder Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von
6 Uhr morgens des betreffenden Sonn- oder Feiertages bis 6 Uhr morgens
des darauffolgenden Tages verrichtet wird. Für Betriebe mit besonderen
Verhältnissen ist im Benehmen mit dem Betriebsausschuß (Betriebsobmann)
eine anderweitige Regelung der Werksruhe zulässig. Für Arbeiten an kirchlichen
 Feiertagen wird nur dann ein Lohnzuschlag gewährt, wenn sie zu
gesetzlichen Feiertagen erklärt sind.
Protokollarische Erklärung.
Zu Ziffer 4:
Die an kirchlichen, nichtgeseslichen Feiertagen und am 1. Mai geleistete
Arbeit gilt nicht als Feiertagsarbeit.
Nur für Angehörige des betreffenden Bekenntnisses gelten an solchen
kirchlichen Feiertagen religiöse Gründe als genügende Entschuldigung. Für
die anderen Beleqgschaftsmitglieder bewendet es bei den allgemeinen Bestimmungen.
 Auf Schachtanlagen, welche bisher auf Grund langjähriger
itbung an solchen Tagen volle Arbeitsruhe gehalten haben, kann es bei
der bisherigen Gepflogenheit bleiben.

t
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        H l. —
Den Arbeitern, welche an den genannten Tagen nicht feiern wollen, t
nach Möglichkeit Gelegenheit zur Arbeit zu geben.
§ 4. Urlaub.
Für den Urlaub gilt die nachfolgende Vereinbarung der Reichsarbeitsgemeinschaft
 für den Bergbau über die Urlaubsregelung im Bergbau vom
15. April 1920:
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März jeden Jahres.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige, ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem Bergwerk des betreffenden Arbeitgeberverbandes
 einschließlich einer sechsmonatigen, ununterbrochenen Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung. Eine Ausnahme von dieser
Bestimmung soll nur bei denjenigen Bergleuten der abgetretenen Bergbaugebiete
 gemacht werden, die innerhalb eines halben Jahres nach der Abtretung
aus diesem Gebiet ausgewiesen werden oder fortziehen.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
und beträgt für Arbeiter unter und über Tage:
bei liähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
M - . . . .'
.. 3 .. . ] ..
.. 4 . .. v rr
.. f .. .. ] ..
.. 1 .1 . .
Außerdem für Arbeiter unter Tage:
bei 10jähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage
. 15 . . 1' .
HM 20 . . 12 r
F). Pejtätcignngszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
nicht mitgezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage. Wer 20 Jahre unter Tage
stig zz: fehlt seinen Urlaubsanspruch bei, auch wenn er nicht mehr unter
Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der
Antritt des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
 Um die Urlaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird
jedem Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter auch einer anderen
Arbeitergruppe zu vertreten. In dringenden Notfällen (z. B. mit Rücksicht
auf die Kohlenlage) kann im Einverständnis mit der (Bezirks-)Gruppe der
Reichsarbeitsgemeinschaft für den Bergbau eine Einschränkung der Urlaubsdauer
 erfolgen, jedoch wird in diesen Fällen für die ausgefallenen Urlaubstage
 neben dem Arbeitslohn die tarifmäßige Urlaubsvergütung gezahlt.
G. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäaumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. Jn Streitfällen entscheidet
 dit Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeiter-'

 § Q)
e.
        <pb n="14" />
        E iE
7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Cin
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. Im Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf
Urlaub findet nicht statt.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 2:
Unter der gemäß Absatz 2 der Ziffer 2 der Vereinbarung der Reichsarbeitsgemeinsschaft
 für den Bergbau anzurechnenden Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken ist auch die Tätigkeit im
Braunkohlen-, Kali- und Erzbergbau verstanden. Dagegen wird Beschäftigung
 im ausländischen Bergbau nicht angerechnet.
Zu Ziffer 5:
Kann der erworbene Urlaub in dem laufenden Urlaubsjahre wegen zu
später Erwerbung des Anspruches nicht mehr restlos erteilt werden, so
werden die fehlenden Urlaubstage in das neue Urlaubsjahr übernommen,
es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis auf der Zeche mit Ablauf des alten
Urlaubsjahres selbst aufhört.
Wenn ein Arbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit, durch Krankheit oder
Unfall im laufenden Urlaubsjahre seinen Urlaub nicht hat nehmen können,
so soll ihm dieser Urlaub in vollem Umfange im neuen Urlaubsjahre
gewährt werden, sofern er innerhalb dreier Monate nach Beginn des
neuen Urlaubsjahres die Arbeit wieder aufgenommen hat.
Fällt der für einen Arbeiter vorgesehene Urlaub in die Zeit, für welche
er gekündigt hat oder ihm gekündigt worden ist, so sreht ihm trotzdem der
Urlaub zu, natürlich nur insoweit, als der Urlaub nicht über den Ablauf
der Kündigungszeit hinausgeht.
Im übrigen sollen allgemein die Auslegungen der Reichsarbeitsgemeinschaft
 für den Bergbau maßgebend sein. Anrufung und Entscheidung der
gesetzlichen Fnstanzen bleibt in jedem Falle vorbehalten.
§ 5. Löhne.
1. Die Bergleute unter und über Tage erhalten für die in § 2 festgesetzte
Arbeitszeit Mindestschichtlöhne nach der jeweils geltenden Lohntafel, die einen
Teil dieses Tarifvertrages bildet.
2. Gedingearbeiter erhalten als Mindestlohn den tariflichen Schichtlohn des
höchstbezahlten Reparaturhauers einschließlich der Untertagezulage abzüglich
eines Betrages von 5 Prozent. Die Gedinge sind so zu vereinbaren, daß bei
normaler Arbeitsleistung wenigstens 15 Prozent über diesen tariflichen Schichtlohn
 hinaus verdient werden können und der Durchschnitt aller Gedingearbeiter
 der Schachtanlage mindestens diesen Satz erreicht. Eine Änderung der
vereinbarten Gedinge ist, abgesehen von Änderungen des obengenannten
Tarifschichtlohnes, nur gemäß § 12 der Arbeitsordnung zulässig.
3. Für die Mitnahme von Reservelampen über den eigenen Bedarf wird je
fu, unabhängig von der Zahl der Lampen, eine Vergütung von 5 Gm.
gewährt.
4. Sofern Schlepper in größeren Kameradschaften, z. B. beim Abteufen von
Schächten, in Aufbrüchen, vor Querschlägen und Richtstrecken, nicht lediglich
mit Schlepperarbeiten beschäftigt werden, gelten sie gemäß den Bestimmungen
der Lohnordnung unter A Ziffer 1 als Schlepper im Gedinge einer Kameradschaft
 und sind dementsprechend zu entlohnen.
        <pb n="15" />
        17 ......
5. Neben den unter 1 und 2 bezeichneten Löhnen sind folgende Soziallöhne
B : ß : . s s .
[. ein Kindergeld in tariflicher Höhe für jedes eheliche Kind, für Stiefund
 Adoptivkinder, für leibliche voreheliche Kinder eines der Ehegatten,
 soweit sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und
anderweitiger Unterhalt nicht gewährt wird, unter 14 Jahren, jedoch
bis zu 15 Jahren, solange Erwerbsunfähigkeit oder Fortdauer der
gesetzlichen Schulpflicht nachgewiesen wird;
II. ein Hausstandsgeld in tariflicher Höhe, sofern diese entweder mit ihrer
zr! einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich
unterhalten;
"") Unverheiratete, sofern sie Haupternährer ihrer Familie sind:
I. ein Zu (Geschwistergeld) sinngemäß nach den Bestimmungen
zu Ziffer Sa I;
II. ein Hausstandsgeld in tariflicher Höhe, wenn sie mit den zu unterhaltenden
 Angehörigen (Großeltern, Eltern, leiblichen Geschwistern oder
Stiefgeschwistern) einen gemeinsamen Haushalt führen.
c) Witwer und Geschiedene sind den Verheirateten gleichzustellen, wenn und
soweit die Voraussetzungen zu a I und II erfüllt sind.
6. Der Anspruch auf die sozialen Zulagen besteht für die Arbeiter nur
insoweit, als sie sich nicht der entsprechenden Unterhaltspflicht vorsätzlich
entziehen.
7. Für nicht voll verfahrene Schichten wird der entsprechende Anteil der
sozialen Zulagen gezahlt. Eine Zahlung von Prozentzuschlägen kommt für die
sozialen Zulagen nicht in Frage.
8. Die sozialen Zulagen werden grundsätzlich beim Vorliegen der notwendigen
 Voraussetzungen nur für im Inlande wohnende Familienangehörige
gezahlt. Dem- Inlande sind gleichgestellt die abgetrennten ehemals deutschen
Gebiete sowie Deutsch-Österreich.
9. Bei der Anlegung hat jeder Arbeiter der Zechenverwaltung die Unterlagen
 für die Bezugsberechtigung der sozialen Zulagen vorzulegen. Spätere
Anderungen der Unterlagen bzw. der für die Bezugsberechtigung in Frage
kommenden Voraussetzungen sind der Zechenverwaltung mitzuteilen.
10. Die sozialen Zulagen werden von und bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, an
welchem die Voraussetzungen hierfür eingetreten oder weggefallen sind. Diese
Voraussetzungen sind von dem Arbeiter nachzuweisen. Dieser Nachweis ist ber
Verlust des Anspruchs auf Nachzahlung innerhalb vier Wochen zu führen.
11. Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeit.
verrichten, für welche ein niedrigerer Lohn festgesett ist, so erhalten sie ihren
bisherigen Lohn für die Dauer von längstens 18 Arbeitstagen, jedoch nicht
über den Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist hinaus. Das gleiche
gilt auch für Gedingearbeiter, die vorübergehend mit Schichtlohnarbeiten
beschäftigt werden. Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte
Arbeit verrichten, erhalten hierfür den festgesetzten höheren Tariflohn.
12. Arbeiter, welche nach Altersstufen entlohnt werden, rücken, wenn das
Geburtsdatum vor dem 16. des Monats liegt, vom 1. des Geburtsmonats,
!. S nach dem 15. liegt, vom 1. des folgenden Monats an in die höhere
0 asse auf.
. 13. Arbeiter, die durch die Klasseneinteilung des Tarifs nicht erfaßt werden,
sind in gleichem Maße zu berücksichtigen wie solche Arbeiter, mit denen sie vor
.lbschluß des Tarifvertrags im Lohne gleichgestanden haben.
14. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, erfolgt die Bezahlung grundsätzlich nach ihrer
Leistung, und zwar in dem Verhältnis zum vollen Tariflohn, in dem ihre

Z
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        ~146 --Leistung
 zu der des voll erwerbsfähigen Arbeiters in gleicher Beschäftigung
steht. Bei durchgehend gleicher Leistung wie der in der Arbeitskraft nicht
beeinträchtigter Arbeiter muß der Tariflohn gezahlt werden. Rentenbezüge
dürfen nicht in Anrechnung gebracht werden. Bei Meinungsverschiedenheiten
rk "ess Lohn im Benehmen mit dem Betriebsausschuß (Betriebsobmann)
estgesetzt.
15. Müssen besonders nasse, besonders schmutzige oder besonders gesundheitsschädliche
 Arbeiten ausnahmsweise verrichtet werden, so kann eine entsprechende
Vergütung gezahlt werden, deren Höhe von Fall zu Fall zwischen den
betreffenden Arbeitern und der Werksverwaltung vereinbart wird.
16. Wenn zwei in der Lohnordnung versschieden bewertete Arbeiten von ein
und demselben Arbeiter verrichtet werden. so ist der Lohn für die Arbeit zu
zahlen, mit welcher der Arbeiter überwiegend beschäftigt wird.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 2:
Die Bestimmungen über den Mindestlohn sollen auch dann Anwendung
finden, wenn eine Vereinbarung über das Gedinge nicht zustande kommt;
sie sind dagegen nicht anzuwenden im Falle offenbar absichtlicher Zurückhaltung
 der Arbeitsleistung (passiver Resistenz).
Zu Ziffer 5b:
Als Haupternährer einer Familie soll ein lediger Arbeiter, der auf
Grund gesetzlicher oder moralischer Unterhaltspflicht mit Großeltern, Eltern,
leiblichen Geschwistern oder Stiefgeschwistern einen gemeinsamen Haushalt
führt, dann gelten, wenn bei einer Verteilung des Gesamteinkommens
seiner ledigen, erwerbsfähigen Geschwister und der übrigen Mitglieder
seiner Familie auf die einzelne Person durchschnittlich je Arbeitstag nicht
mehr als 15 Prozent des höchsten Zimmerhauer-Tarifschichtlohnes entfallen.
 Auch bei mehr als 15 Prozent ist die Eigenschaft als Haupternährer
 dann gegeben, wenn das bezeichnete Gesamteinkommen weniger
als 30 Prozent des höchsten Zimmerhauer-Tariflohnes beträgt. Dagegen
ist die Eigenschaft als Haupternährer nicht mehr gegeben, wenn das
bezeichnete Gesamteinkommen 75 Prozent des gleichen Lohnsatzes übersteigt.
§ 6. Lohnzahlungstermine.
1. Die Lohnzahlung erfolgt in drei Abschlagsbeträgen, und zwar um den
12. und 22. des laufenden Monats und um den 2. des nächsten Monats unter
Berücksichtiqung der Abzüge möglichst restlos. Tunlichst um den 22. des
nächsten Monats, spätestens aber um den 2. des übernächsten Monats erfolgt
die endgültige Abrechnung.
2. Die Löhne sind in übersichtlicher Weise im Lohnbuche zu verrechnen.
3. Für Beschwerden wegen unrichtiger Lohnermittlung steht den Arbeitern
eine Frist von drei Monaten, für Einklagung von Lohnbeträgen für den Fall,
daß rechtzeitig Beschwerde erhoben ist, eine weitere Frist von drei Monaten
zu. Dem Arbeitgeber steht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung
 zu unrecht gezahlten Lohnes eine Frist von sechs Monaten nach der
Auszahlung zu. Nach Ablauf der sechs Monate sind Klagen weder des
Arbeiters noch des Arbeitgebers zulässig.
§ 7. Geleuchte, Reparaturen, Gezähe, Sprengstoffe.
1. Die unterirdischen Arbeiter erhalten freies Geleuchte. Für die Reparaturen
der Lampen haben die Arbeiter nur dann nicht aufzukommen, wenn sie kein
fahrlässiges oder vorssätliches Verschulden trifft. Für laufende Abnutzung
dürfen Abzüge nicht gemacht werden. Die dem Arbeiter zur Last fallenden
Reparaturen sind täglich durch Anschlag bekanntzugeben.
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        L.! Ü ---..
2. Das Gezähe wird bei der Anlegung unentgeltlich geliefert. Desgleichen
erfolgt die Instandsetzung der durch natürlichen Versschleiß reparaturbedürftigen
Gezähestücke unentgeltlich, ferner die Ersatzlieferung für die durch die ordnungsmäßige
 Verwendung unbrauchbar gewordenen und für solche Gezähestücke, die
ohne fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden des Arbeiters verlorengegangen
sind. Stiele und Sägen einschließlich Bügel gelten als Gezähe.
3. Der Preis der Sprengstoffe ist in übersichtlicher Weise zum Aushang zu
bringen.
' Protokollarische Erklärung.
Die Stellung oder Vergütung besonderer Berufskleider der mit säurehaltigen
 Chemikalien in chemischen Anlagen arbeitenden Arbeiter und die
Stellung von Schutzanzügen für besonders nasse Betriebe sowie das Vorhalten
 von Schutzmasken für Pecharbeiter bleibt der Regelung von Fall
zu Fall überlassen.
§ 8. Lieferung von Hausbrandkohlen.
1. Die in Ziffer 2 aufgeführten Arbeiter erhalten für ihren eigenen Bedarf
bis zu 100 Zentner Hausbrandkohlen jährlich zum Preise von 40 G.-Pfg. für
den Zentner ab Zeche. Bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich
diese Höchstzahl, gleichfalls für den eigenen Bedarf, bis zu 110 Zentner, bei
mehr als sieben Haushaltsangehörigen unter der gleichen Voraussetzung bis
zu 120 Zentner.
) 2. W Zeuturt. zi sind verheiratete Arbeiter, Witwer und Geschiedene sowie
unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie sind, nach Maßgabe
der Bestimmungen über die sozialen Zulagen (vgl. § 5 Ziffer a, b, €).
3. Als Deputatkohlenjahr gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September.
rz; zwei Drittel der Menge ist in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis
31. März zu liefern.
4. Kommen in einer Familie mehrere Bezugsberechtigte in Frage, so gilt
nur ein, und zwar das größte, Bezugsrecht bzw. bei gleicher Bezugsberechtiqung
das des ältesten Bezugsberechtigten.
5. Witwer und geschiedene Arbeiter sind bezugsberechtigt, wenn sie mit ihren
Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen bzw. ihre Kinder oder ihre
geschiedene Ehefrau nachweislich unterhalten.
Auch kinderlose Witwer und geschiedene Arbeiter sind bezugsberechtigt, wenn
sie nachweislich ihren Haushalt weiterführen.
6. Bezugsberechtigten Arbeitern, deren Familien auswärts wohnen, sind auf
Wunsch die Hausbrandkohlen für einen länger zurückliegenden Zeitraum bis
zu einem Jahr auf einmal zu verabfolgen.
7. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Deputatkohlen
erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 1:
Als Haushaltsangehörige im Sinne des § 8 Ziffer 1 sollen gelten
a) die eigentlichen Faniilienmitglieder (Großeltern, Eltern, unverheiratete
Kinder bzw. leibliche oder Stiefgeschwister),
b) solche ledige männliche Personen, welche im rheinisch-westfälischen
Steinkohlenbergbau beschäftigt sind.
Unter dem Ausdrutk ,bis zu“ soll nicht verstanden werden, daß seitens
der Zechen eine niedrigere Festssesung der Bedarfsmenge des einzelnen
Bezugsberechtigten, als im Tarif vorgesehen, vorgenommen werden darf.
Es soll vielmehr durch diese Worte nur hervorgehoben werden, daß für
die von dem einzelnen Bezugsberechtigten geforderte Menge der tatsächliche
eigene Bedarf maßgebend itt.

TI. 23
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        wZjsssK'2:..
Zu Ziffer 2:
Auf die in der protokollarischen Erklärung zu § 5 Ziffer 5b festgesettten
Begrenzungen für Anerkennung als Haupternährer soll bei der Zuerkennung
 von Deputatkohle verzichtet werden, sofern von den zum Unterhalt
 beitragenden Familienmitgliedern zwei oder mehr im Bergbau
beschäftigt sind, wobei diejenige Zeche die Deputatkohlen zu liefern hat,
auf welcher der Älteste in Arbeit steht.
Verheirateten Arbeitern, die in Zechenledigenheimen wohnen, soll die
ihnen zustehende Deputatkohlenmenge nicht gekürzt werden.
Von der Bestimmung des § 5 Ziffer 511, wonach Vorbedingung für
Gewährung von Haussstandsgeld und somit auch von Deputatkohlen die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes oder der Nachweis des Unterhaltes
 der Familie ist, soll bezüglich der Deputatkohlen bei einem Witwer
(nicht bei Geschiedenen) dann abgesehen werden, wenn er seinen bisherigen
Haushalt ohne Unterbrechung in unverändertem Umfange weiterführt.
Es ist somit in einem solchen Falle Anspruch auf Hausbrandkohle gegeben,
wohingegen bezüglich des Soziallohnes diese Ausnahme nicht Platz greift.
§ 9. Einstellung und Entlassung.
Für Einstellung und Entlassung von Arbeitern gelten die gesetlichen
Bestimmungen.
§ 10. Werkswohnung.
Für Vermietung von Werkswohnungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Protokollarische Erklärung.
In den Hausordnungen der Ledigenheime dürfen keine Bestimmungen
enthalten sein, die den Funktionären der vertragschließenden Arbeitnehnierorganisationen
 das Betreten der Ledigenheime verbieten.
§ 11. Allgemeine Bestimmungen.
1. Arbeiter, von welchen festgestellt ist, daß sie eine anderweitige versicherungspflichtige
 Arbeit ausüben, sind unter Cinhaltung der Kündigungsfrist zu
evUasn. .it Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
nicht in Einklang befinden, gelten sie während der Dauer des Tarifvertrages
riYt Arbeiter, die den vertragschließenden Arbeiterorganisationen nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
§ 12. Schlichtung von Streitfällen.
1. Meinungsversschiedenheiten über die richtige Auslegung oder Anwendung
der Bestimmungen dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem betreffenden
 Arbeiter oder der betreffenden Arbeitergruppe und den zuständigen
Betriebsbeamten geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll
die Angelegenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geregelt werden,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Organisationsvertretern gemäß den
Bestimmungen des Betriebsrätegessetzes.
2. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art über die Anwendung
 oder Auslegung des Tarifvertrages, die für die Allgemeinheit von
Bedeutung sind, so liegt die Schlichtung einem Tarifausschuß ob, der aus je drei
von den Vertragsparteien zu bestimmenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern
 besteht, von denen abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber bzw. der
Arbeitnehmer den Vorsitz sührt. Kommt vor diesem Tarifausschuß eine
Einigung nicht zustande, so ist ein unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen.
Können sich die Vertragsparteien über die Auswahl des Vorsitzenden nicht
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        E;; 1:1] Y :-.
verständigen, so ist das Reichsarbeitsministerium zu ersuchen, einen unparteiischen
 Vorsitzenden zu stellen. _
Das Verfahren vor diesem Tarifaussschuß regelt sich nach einer Geschäftsordnung,
 die die Parteien miteinander zu vereinbaren haben; hierbei ist auch
die Geschäftsführung zu regeln.
§ 13. Vertragsdauer.
Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Juni 1924 in Kraft; es gilt zunächst bis
t.! '! 155.  Heizunte taur câ wtels Ôreigtrievenzn
! 30. Juni 1925 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft
dieses Abkommen jedesmal drei Monate weiter. Die Lohnordnung kann unabhängig
 hiervon in gleicher Weise mit einmonatiger Frist zum Monatssschluß
qekündigt werden. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen
 erfolqen. Sie muß von seiten der Arbeitnehmer aleichzeitiq durch
die unterzeichneten Verbände erfolgen.
Schiedsspruch des R. A. M. vom 22. bis 25. Mai 1922
(verbindlich erklärt am 12. Fuli 1922).
Den Vertrauensleuten der vertragschließgenden Organisationen, soweit sie
der Belegschaft der fraglichen Schachtanlage angehören, soll gestattet Fein,
außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich der Lohnzahlung die Bücherkontrolle der
Verbandsmitglieder vorzunehmen unter der Bedingung, daß keinerlei Störungen
eintreten dürfen und jede Zwangsmaßnahme gegen Nicht- oder Andersurganisierte
 unterbleiben muß, andernfalls die Zeche nicht verpflichtet ist, die
Bücherkontrolle weiter zu dulden.
Vereinbarung betreffend Zahlung von Soziallohn in Krankheitsfällen
vom 12. Juli 1922.
Durch besondere Vereinbarung ist für die Dauer dieses Tarifvertrages zu
vereinbaren, daß die Soziallöhne (Kinder- und Hausstandsgeld) im Falle einer
länger als zwei Wochen dauernden Krankheit vom Beginn der dritten Woche
an für die weitere Dauer der Krankheit, längstens jedoch bis zum Ablauf der
achten Woche, durch Vermittlung des Allgemeinen Knappschaftsvereins zu
zahlen sind. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte zu einer anderen
Tätigkeit als der im rheinisch-westfälischen Kohlenbergbau übergeht, soweit
nicht die Krankheit oder ein Unfall diesen Berufswechssel veranlaßt.
ES Lohnordnung für das rheinisch-westfälissche Steinkohlenrevier.
Der in der nachstehenden Tabelle angeführte Lohn vom 26. November 1923 war
der letzte Inflationspapiermarklohn und war in der Lohnordnung noch in Billio n en
Mark ausgedrückt. In der Tabelle ist dieser in G o 1 d m ar k angegeben, indem eine
Billion Papiermark gleich eine Reichsmark gesetzt wurde. Hierdurch wurden 1. die
großen Zahlen und vielen Nullen vermieden und 2. eine bessere Vergleichsmöglichkeit
gegenüber den späteren Goldmarklöhnen geschaffen. Nach dem damaligen Goldmarkkurs
 war eine Billion Papiermark gleich eine Goldmark.
Die Löhne vom 1. Januar 1924 und folgende Löhne gelten für die ab 1. Januar
1924 erfolgte verlängerte Schichtzeit. Die Schichtzeit unter Tage wurde von diesem
Zeitpunkt von 7 auf 8 Stunden und über Tage von 8 auf 12 Stunden verlängert.
Diese verlängerte Schichtzeit dauert auch jetzt noch an. Bemerkenswert ist also, daß
sofort bei Ende der Inflation und mit Beginn der Stabilisierung ein bedeutender
Lohnabzug und eine verlängerte Schichtzeit erfolgte. Aus der Tabelle geht hervor,
daß am 1. Januar 1924 in der verlängerten Schichtzeit weniger verdient wurde als
im November 1923 bei viel kürzerer Schichtzeit. Erst später konnte ein etwaiger
Lohnausgleich für die verteuerte Lebenshaltung und die verlängerte Schichtzeit
for den Hezertschaften erzielt werden, so besonders durch die vierwöchige Ausspera
 .

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S ozi allo h n.
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# ' Mk. | Mk. | mt. | mex. | Mt. [ Mt. | Mk. | Mk.
Haussstandsgeld je Schicht . .| 0,17 | 0,15 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | 0,16
Kindergeld je Schicht u. Kind] 0,17 | 0,15 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | 0,16 J 0,16 | 0,16
J. Unter Tag e.
A. Gedingearbeiter.
1 Der Mindestlohn der Gedinge-“
 arbeiter betrug. . . . . .1 4,81 | 123| 4,40 | 4,47 | 5,82 | 5,80 6,20 | 6,65
Der Lohn der Vollhauer im:
Gedinge soll im Durchschnitt
auf jeder einzelnen Schacht-;
anlage bei normaler Arbeits-,
lefg mindeftens betragen 5,83 | 5,18 5,34 | 5,40 | 6,48 | 7,06 | 7,48 | 8,05
Aus dem Gedinge erhalten!:
îLehrhauer und
. Schlepper im Gedinge einer!
. Kameradschaft
im 1. Jahr 10 %
1 2. » T, %
M 3. M 5 %
| je Schicht weniger.
1 Protokollarische Erklärung: Werden Arbeiter im Alter von mehr als 22 Jahren
oder nach mindestens einjähriger Beschäftigung als Hilfszimmerhauer in das Gedinge
einer Kameradschaft gelegt, so jind nur die Abzüge der beiden letzten Jahressstufen
vorzunehmen. Alsdann ist der Vollhauerlohn zu zahlen.
Protokollarisch e Erklärungen:.
Die in der nachstehenden Lohnordnung festgesetzten Löhne der Gedingearbeiter
und Schichtlöhner dürfen auf folgenden südlichen Randzechen unterschritten werden:
Um 6 Prozent: Schürbank &amp;amp; Charlottenburg, Adler einschließzlich Prinz Wilhelm,
Carl-Friedrich-Erbstollen, Dahlhauser Tiefbau, Freie Vogel &amp;amp; Unverhofft, Friedlicher
Nachbar, General, Glückaufsegen, Hamburg &amp;amp; Franziska, Hasenwintel, Heinrich
(Überruhr), Pörtingssiepen, Prinz Friedrich, Prinz-Regent, Rheinische Anthrazit-Kohlenwerke,
 Schleswig-Holstein, Dannenbaum, Wiendahlsbank, Kaiser Friedrich,
Glückauf-Tiefbau, Mansfeld V, Massen, Admiral, Constanze, Alter Hellweg, Hermann.
Um 9 Prozent: Alte Haase, Aplerbeck, Blankenburg, Caroline (Holzwickede),
Deutschland, Gottessegen, Hammerthal, Johannessegen, Trappe, Viktoria (Kupferdreh),
 Gibraltar-Erbstollen, Wittener Bergbau, Klosterbusch, Herbeder Steinkohlenbergwertke.

Zur Lohnordnung für die Arbeiter unter Tage.
Zu B 14 und 15: Falls durch die Seilfahrt eine Verlängerung der Schichtzeit um
durchschnittlich mehr als eine Viertelstunde ie Schicht eintritt, soll eine entsprechende
Vergütung gezahlt werden.
Zur Lohnforderung für die Arbeiter über Tage:
Hilfsarbeiter, die leichtere Arbeit verrichten, erhalten bis zu fünf Prozent unter
dem festgesetzten Lohn. _
a) Zu A 43: Gelernte Handwerker, die in der Wäsche ständig handwerksmäßige
Arbeiten ausführen, sind als gelernte Handwerker zu bezahlen. '
b) Zu B 48-31: Bei Wiederherstellungs- und Reinigungsarbeiten in nicht abgekühlten
 Dampfkesseln und Koksöfen Joll ein angemessener Zuschlag bis zu höchstens
15 Prozent auf die Arbeitsstunde gezahlt werden.

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ist die yneingeicüeen (64 1.4,80 | 5,80 .] ; ::
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Schachthilfsanschläger .. | 5,07 4 46 |
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        ) Tarifschichtlohn ab
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_. Mk. [ Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk
II. U b er Tage.
A. sanoehtth Verladung,
atz.
30s[Anschläger (in den Schichtlohn:
eingeschlojsen ist die Vergütung
 für Seilfahrten). . .) 5,9 | 4,40 | 4,58 | 4,70 | 5,60 | 6,10 | 6,50 | 7,7
31!Abnehmer.§. . . . . . . .) 4,92 | 4,33 | 4,50 | 4,10 | 4,90 | 5,25 | 5,45 | 5,75
32 Hilfsanschläger (in den Schichtlohn
 eingeschlossen ist die
Vergütung für Seilfahrten)) 4,94 | 4,85 | 4,53 | 4,80 | 5,20 | 5,65 | 6,9 | 6,40
33|Abschlepper, Verlader. . . .] 4,92 | 4,33 | 4,60 | 4,- | 4,80 | 5,15 | 5,30 | 5,60
34sVerwieger (Wiegemeister). .| 4,87 | 4,29 | 4,55 | 4,10 | 4,90 | 5,25 | 5,45 5,75
35|Tafelführer . Q. . . . . . .) 4,87 | 4,29 | 4,55 | 4,10 | 4,90 | 5,25 | 5,45 | 5,75
36sKauenwärter, Lampensstuben-,
und Magazinarbeiter und
Pförtner . . . . . . . .| 4,87 | 4,29 | 4,55 | 4,9 | 4,80 | 5,15 | 5,80 | 5,60
37|Markenausgeber, Lampenauffeher
 und Heildiener . . .| 4,90 | 4,31 ) 4,57 | 4,20 | 5,- | 5,40 6,65 | 6:
38|Platzvorarbeiter u. Aufseher | 4,94 | 4,35 | 4,62 | 4,50 | 5,40 | 5,85 | 6,20 | 6,65
Kreisssägearbeiter:
39| a) erste Arbeiter. . . . .| 4,96 | 4,86 I 4,63 | 4,50 | 5,40 | 5,85 hu | 6:65
40| b) Hilfsarbeiter . . . . .| 4,92 | 4,33 1 4,60 | 4,20 | 5,75 | 5,40 | 5,65 | 6, -
41[Aschefahrer, Aschelader, Koh-Unfahcor
 t . 1,92 1 4,33 | 4,60 4,0~ | 4,80 | 5,15 | 5,30 | 5,60
42[Aschefahrer im Aschekanal. .| 4,94 ' 4,85 | 4,60 | V 80 | 5,20 | 5,65 | 6,75 | 6,40
49 Wäschearbeiter.. . . . . . 4,92 4,33 | 4,66 .30 | 5,20 " 5,65 | 6,9 | 6,40
4 Fuhrleute. ... .. . . . 4,87 | 4,29 ! 4,55 = | 4,80 5,15 | 5,30 | 5,60
4 Stallwärter....... . : &amp;lt;,87 4914| fsh 4,80 | 5,15 5,30 | 5,60
Al. Telephonisten in der Zentrale. 4,87 | 4,29 | 4,55 - | 4,80 ' 5,15 | 5,30 | 5,60
B. Maschinen-, Kessel-, Werkstätten-
 und Baubetrieb.
17 Vorarbeiter. . . . . : . |] 5,08 | 4,43 | 4,70 s-] 6;ö8] 7,12 7,55
(Vorarbeiter sind Arbeiter,
denen ständig die Aufsicht
über eine Gruppe von Mitarbeitern
 übertragen ist.)
. „Gelernte Schmiede, Schlosser,
Dreher, Elektriker, Sattler,
Ankerwickler, Schweißer u.
ähnliche gelernte Handwerk. 4,99 4,39 | 4,65 | 4,70 | 5,60 | 6,10 | 6,50 |
19jAngelernte Schmiede, Schlos-,
ser, Dreher, Elektriker, Anker-,
wickler, Schweißer, Sattler,,
ferner Zuschläger, Bohrer,!
Brenner, Fräser u. Hobler . 4,94 | 4,35 | 4,62 4,30 5,20 | 5,65 | 6 | 6,40
50[Gelernte Maurer, Zimmerer, ' |
Schreiner, Dachdecker, Anstreicher,
 Klempner, Gärtnerl 4,99 4,39 | 4,65 4,70 5,60 | 6,10 6,60 [ /&amp;gt;

99
        <pb n="23" />
        it.

Tarifschichtlohn ab
| 96.11.[10.12.] 1. 1. | 1. 3.] 1. 6. |. 12.|22. 4.1. 11.
E: 1923| 1923| 1924 | 1924 | 1924 | 1924| 1925 | 1925
. t Mek. | Mx. | Mx. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk.
z1!Angelernte Maurer, Zimmerer,
Schreiner, Dachdecker,
Klempner, Anstreicher, Gärtner,
 Bauhilfsarbeiter . . .| 4,94 | 4,35 4,62 | 4,30 | 5,20 | 5,65 | 6,9 | 6,40
5z2’ Erste Maschinisten . . . . . 4,99 | 4,89 | 4,65 | 4,70 | 5,60 6,10 | 6,50 | 7,7
;§ Sonstige Maschinisten. . . .| 4,94 | 4,35 4,62 4,30 | 5,20 | 5,65 | 6,7 | 6,40
ß4 Puter... . . . . » :. s * ! 4,87 | 4,29 | 4,55 1 4,9 | 4,80 | 5,15 5,30 | 5,60
[Kesselwärter :
55j a) Stochkessel . . . . . ' 4,99 | 4,39 | 4,65 | 4,70 | 5,60 | 6,10 | 6,50 | 7,7
561 b) Gas- u. Abhitzekessel . .! 4,96 | 4,86 | 4,63 | 4,50 | 5,40 | 5,85 6,20 | 6,25
57 Resselhetzerr .. uz u.. 4,89 4,39 | 4,65 | 4,70 | 5,60 | 6,10 | 6,50 | 7,7
58| b) maschinelle Roste mit
mechanischer Beschickung 4,92 4,33 | 4,60 | 4,50 | 5,40 | 5,85 | 6,20 6,65
Lokomotivführer:
59| a) für Normalspur . . . .| 4,99 | 4,39 4,65 | 4,80 5,80 | 6,30 | 6,70 7,20
60| b) für Schmalspur . . . .| 4,92 4,33 | 4,60 4,40 | 5,30 | 5,75 | 6,10 6,50
61| e) fürfeuerlose Lokomotiven] 4,94 | 4,35 4,62 4,50 | 5,40 | 5,85 | 6,20 6,65
62|Erste Rangierer, Zugführer,
Rangiermeister. . . . . .| 4,99 | 4,39 4,65 ' 4,70 | 5,60 | 6,10 | 6,50 7,~
63|Stellwerkswärter. . . . . .| 4,96 | 4,86 | 4,66 4,30 | 5,20 | 5,65 | 6,7 6,40
64|[Zweite Rangierer, Weichen- '
steller und Schiebebühnenführer
 . . . . . . . . .| 4,92 1 4,33 | 4,60 4,10 | 4,90 | 5,25 5,45 | 5,75
65|Schrankenwärter. . . . . .| 4,87 | 4,29 | 4,55 4,9 | 4,80 | 5,15 | 5,30 | 5,60
66!Lokomotivheizer . . . . . .| 4,92 | 4,33 4,60 4,80 | 5,20 | 5,65 | 6,9 | 6,40
E7 Kran- u. Baggerführer . . .| 4,99 | 4,39 | 4,65 4,21. | 5,40 | 5,85 6,20 | 6,65
E Kübelanschläger . . . . . .! 4,90 | 4,31 4,57 4 4,80 [ 5,15 | 5,30 | 5,60
6:;, Rottenvorarbeiter . . . . .| 4,92 Uu Â 4 «. | 5,40 5,85 | 6,20 | 6,65
76 Rottenarbeiter. . . . . . .' 4,87 4,29 | 4,55 1, | 4'so 5,15 | 5,30 | 5,60
C. Kokerei, Nebenproduktenanlagen
 sowie Teerdesstillation.
7! Vorarbeiter. . . . . . .. s, | 4,40 | 4,68 | 4,80 | 5,80 | 6,30 | 6,70 | 6,70
. Planierer, Schmierer, Zieher,
Kokslöscher, Füller, Kabeldreher,
 Absteller, Düssenwärter
 und Verlader, soweit
sie nicht im Akkord beschäf-,
, „tigt smd . . . . . . . . 4,96 | 4,36 | 4,63 | 4,50 | 5,40 | 5,85 6,20 | 6,20
7®"Pinseler und Lehmmüller. .. 4,90 | 4,31 | 4,57 | 4,10 | 4,90 J 5,25 | 5,45 | 5,45
, ! Kohlenschlepper . . . . . .. 4,92 | 4,33 j 4,60 | 4,20 | 5,5 ) 5,40 | 5,65 | 5,65
o[Aschefahrer . . . . . . . . 4,92 433 | 4,60 4,20 ! 5,09 ! 5,40 | 5,65 ! 5,65
Maschinisten:
a) der Ausdrückmaschine u.
des Löschwagens
761 1. im Dampfbetrieb . . 4,96 | 4,36 | 4,63 | 4,50 | 5,40 | 5,85 | 6,20 | 6,20
77. 2. im elektr. Betrieb. . 4,94 | 4,35 | 4,62 | 4,40 | 5,30 | 5,75 | 6,10 | 6,10
78j b) der Stampfmaschine. . 4,94 13a | 41162 | 4,40 | 5,30 | 5,75 | 6,10 | 6,10
79| c) der Brechanlage u. Verlademaschine
 . . . . .. 4,92 | 4,33 | 4,60 I 4,40 ] 5,80 | 5,75 | 6,10 | 6,10
        <pb n="24" />
        - MPH -
Tarifschichtlohn ab ]
96.11. 10.12] 1. 1.s 1. 3.[ 1. 6.1. 12.122. 4,1. 11.
§ E EIn
: . Mk. | Mk. | Mt. | mt. | mt. | mt. | Mt. | Mk.
z30[Füllwagenführer und Teer-, | |
| fchieber. ... . . ; ; . .1 4,94] 4,35] 4,62| 4,00 | s,80 | s,7s | 6,10 | 6,10
s1|Hilfsdestillateure, Gasreiniger
und Regenierer . . . . .|1 4,90 | 4,31] 4,57 | 4,201 5, [| 5,40 | 5,65 [ 6, -
Fg und .. ; |
nisten. ... .. . . . . .| 4,961 4,36 4,63 | 4,80 | 5,80 5,65 | 6,- | 6,40
3z3[Hilfsmaschinisten und Teerverlader.
 . . . . . :. . . 14,92] 4,33] 4,60 | 4,20| s, | 5,40] 5,65 | 6, &amp;gt;
11 Salzkocher, Salzschleuderer,
Teerblasenstocher, Defstilka-| i !
| teure in Benzolfabrik und
Teerdeftillation .. . . . .| 4,96 4,36 | 4,683 | 4,50 | 5,40 | 5,85 | 6,20 | 6,65
sssPechhacter und -verlader . . 4,99 i. 4,65 j 5,60 ; 6,50 | 7,–
s6l Laboranten . . . . . . . . 4,92 | 4,33 | 4,60 | 4,10 | 4,90 | 5,25 | 5,45 | 5,75
87)Bleilöter . . . . . . . . .. 5,09 | 4,48 | 4,76 ) 5,0- | 6,5 | 6,55 | 7,09 | 7,55
hu. und Playtzarbeiter. . .' ; 4,31 | 4,57 4,1 : 5'15 | 5,30 | 5,60
39[Arbeiter bei der Holzimprä-.
gnierung mit Teeröl . . . 4,96 | 4,36 | 4,63 | 4,80 | ) 5,65 | s, | 6,10
D. Brikettfabrik.
90!Vorarbeiter . . . . . . . .1 3,03 | 4,48 | 4,70 | 4,90 . 5,90 | 6,45 | 6,85 | 7,40
91'Presseführer und Stocher . .. 4,99 | 4,39 | 4,65 | 4,70 | 5,60 | 6,10 | 6,50 | , —
? Hriketiverlader.. . .... . !!] tt ü 1180| li es
931 Pecharbeiter. uz 9 .. I,] 4,40 4,68 4,70 5,60 6,10 6,50 N,
R. Ziegelei- und Steinbrechbetrieb.

94 Vorarbeiter. . . . . . . .1 9,0] ) 4,40 | 4,68 | 4,80 | 5,80 | 6,30 | 6,70 | 7,20
h Ziegler. . . . . . . . ; : Ius] tis] t 1 is [s., |§i
96 Sonstige Arbeiter . . . 4,87 | 4,29 I 4,55 | 4,0 | 4,80 | 5,15 | 5,30 | 5,60
F. Für sämtliche Betriebe.
97; Sonstige Tagesarbeiter, wie
Platzarbeiter, Gartenarbeiter,
 Nachtwächter, Boten
Unÿ ähnlich. | .. . ; . 4,67 | 4,29 | 4,55 | ér:] 4,80 | 5,15 | 5,30 | 5,60
98[Weibliche Arbeiter erhalten t
| 662/,%% der Gruppe und
Alterslkasse
99[Lehrlinge mit Lehrvertrag
rh! jene mc Me ! M : ) tz to MH uu
._. „. .. YUlsæestus\119s19|u50| 160[ 1685s[1/s
..,. ..... . |ar6ely;s [ssl 170l 3,05 l 3909/95] 240
Von den vorstehenden Sätzen der Schichtlöhner erhalten:
die 21jährigen 100 % die 17jährigen 60 %
» 20 » 90% » 16 » 50 %
11 19 y 80 % , 15 y 40 %
n. 48 , 70 % „ 44.. „ s80 %.
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        9I5 --Erster

 Lohntarifvertrag für den Saarbergbau
vom 22. September 1921.
Zwischen der Administration des Mines Domaniales Francaises de la Sarre,
vertreten durch deren Generaldirektor einerseits, und dem Verband der Bergarbeiter
Deutschlands (Bezirk Saar), dem Gewertverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands
 (Bezirk Saar), dem Deutschen Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) und dem
christlichen Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) andererseits ist folgender Vertrag
über die Feststellung der Löhne der Arbeiter der Administration des Mines
Domaniales Francaises de la Sarre abgeschlossen worden:
§ 1. Lohntabelle.
Der Lohn der Gedingearbeiter und der Schichtlöhner errechnet sich aus einem
Richtlohn unter Hinzurechnung einer Teuerungszulage nach den nachfolgenden
Bestimmungen:
A. Richtlöhne.
I. Schichtlöhne der Arbeiter unter Tage, die im Gedinge beschäftigt sind.
Für Vollhauer beträgt der im Gedinge verdiente Schichtlohn im Durchschnitt.
für eine Schicht nicht weniger als 10 Frs. Der Durchschnitt soll für jedes Vierteljahr
für die Gesamtheit dieser Arbeiterklasse und für das ganze Gebiet berechnet werden..
Beträgt in einem bestimmten Falle der im Gedinge verdiente Richtlohn für eine
Schicht (monatlicher Durchschnitt für einen bestimmten Arbeiter) weniger als 8 Frs.,
so findet s 24 der Arbeitsordnung Anwendung.
Die Richtlöhne der Lehrhauer und Schlepper werden auf Grund der Bestimmungen
b;; Fzresraphen 35 der Arbeitsordnung im Verhältnis zu denjenigen der Vollhauer
erechnet.
II. Richtlinien der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter.
Die nachstehende Tabelle zeigt den Richtlohn der Arbeiter mit 1,4 des Lohnes
für die Schicht für die verschiedenen Lohnklassen, je nachdem die Arbeiter unter Tage
oder über Tage beschäftigt sind.
- Lohnklasse Arbeiter unter Tage Arbeiter über Tage
i 9,25 Frs. 8,25 Frs.
I] 8,50 q,, 7,50 ,,
|111 1,715 . , 6,75 ,„
IV .- 11 6-7 '
V 5,25 ,
Die Richtlöhne der „Arbeiter mit weniger als 1°/,, des Lohnes werden auf
Grund der Bestimmungen des Paragraphen 35 der Arbeitsordnung im Verhältnis
zu den Löhnen der „Arbeiter mit !°/;, des Lohnes“ berechnet.
Die Richtlöhne der jugendlichen Arbeiter werden wie folgt festgesetzt:
im Alter von 15 bis 16 Jahren auf ‘/,, des Richtlohnes der Lohnklasse IV.
im Alter von 14 bis 15 Jahren auf ?/,, des Richtlohnes der Lohnklasse IV.
B. Zulagen.
gi den obigen Löhnen der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter kann eine Zulage
bis zu einem Höchstbetrag gewährt werden, der 10 v. H. des Richtlohnes ist. Diese
Zulage wird durch den Ingenieur oder dessen Stellvertreter denjenigen Arbeitern
bewilligt, die an gewissen, besonders ungesunden Arbeitspunkten beschäftigt sind,
oder deren Arbeit eine besondere körperliche oder geistige Anstrengung erfordert;
serner denjenigen Arbeitern, die eine besondere Verantwortung haben.
Diese Zulagen können durch Förder- oder Leistungsprämien ersetzt werden, und
zwar in besonderen Fällen, in denen die Gewährung von solchen Prämien möglich ist.
Die Zulagen für Handwerksmeister und die festen Zulagen für Handwerker werden
besonders geregelt. Die Zulagen für die „Arbeiter mit weniger als 1% /,, des
Lohnes“ werden in demselben Verhältnis wie der Richtlohn reduziert.
        <pb n="26" />
        S §1~ .. ..-C.
 Teuerungszulage.
. Teuerungszulage der Arbeiter unter Tage, die im Gedinge beschäftigt sind.
Für Vollhauer setzt sich die Teuerungszulage zusammen aus:
i. “j Betrgoér der gleich 30 v. H. des im Gedinge verdienten Richtlohnes
2. einer festen Summe von 6 Frs. für die verfahrene Schicht.
Für Lehrhauer und Schlepper wird die Teuerungszulage auf Grund der Bestimmung
 des Paragraphen 35 der Arbeitsordnung im Verhältnis zu derjenigen der
Vollhauer berechnet.
II. Teuerungszulage der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter.
Für die „Arbeiter mit 1/1, des Lohnes“ beträgt die Teuerungszulage gleichmäßig
 für alle Lohnklassen 9 Frs. für die verfahrene Schicht.
Für die „Arbeiter mit weniger als 1/1, des Lohnes“ wird die Teuerungszulage
auf Grund der Bestimmungen des Paragraphen 36 der Arbeitsordnung im Verhältnis
zur Teuerungszulage der „Arbeiter mit !°/,, des Lohnes“ berechnet.
Für die jugendlichen Arbeiter wird die Teuerungszulage nach demselben Verhältnis
 zur Teuerungszulage der „Arbeiter mit 1°/,, des Lohnes“ berechnet, wie
dies für die Berechnung des Richtlohnes bestimmt ist.
D. Frauen- und Kindergeld.
Für jede Schicht wird ein Kindergeld von 1 Frs. für jedes Kind entsprechend den
nachstehenden Bedingungen und eine Frauenzulage von 1 Fr. für die Frau des verheirateten
 Bergmannes gewährt.
Für die Berechnung dieser Zulagen kommen folgende Schichten in Betracht:
1. die wirklich verfahrenen Arbeitsschichten nach den monatlichen Lohnzusammen-9.
 hu Tage, für welche der Arbeiter infolge Krankheit oder Unfall seitens
der Knappschaftskrankenkasse ein Krankengeld bezieht;
3. für die Tage des Erholungsurlaubes sowie für diejenigen Schichten, für welche
gemäß s 43, Punkt 1 und 2, der Arbeitsordnung der Lohn weitergezahlt wird.
Die Kinder, für welche das Kindergeld gezahlt wird, sind nur die ehelichen oder
vor Gericht an Kindes Statt angenommenen Kinder, sofern sie nicht das schulpflichtige
Alter überschritten haben (d. h. bis zur Vollendung des pflichtmäßigen Schulbesuches).
§ 2. Geltungsdauer des Tarifvertrages.
Der vorliegende Lohntarifvertrag kann jederzeit mit einer vierzehntägigen Frist —
unter Berücksichtigung des Paragraphen 22 der Arbeitsordnung — gekündigt werden.
Es wird jedoch vereinbart, daß die aus diesem Vertrage sich ergebenden Lohnsätze
bis zum 30. November 1921 in Kraft bleiben.
Tarifvertrag
(Manteltarifvertrag)
für die Steinkohlenbergwerke der Administration des Mines Domaniales Francaises
 de la Sarre vom 8. Oktober 1921.
Zwischen der Administration des Mines Domaniales Francaises de la Sarre
vertreten durch deren Generaldirektor, einerseits und dem Verband der Bergarbeiter
Deutschlands (Bezirk Saar), dem Gewertkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands
(Bezirk Saar), dem Deutschen Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) und dem christlichen
 Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) andererseits ist heute folgender Manteltarifvertrag
 abgeschlossen worden.
§ 1. Einführungsbestimmungen.
Die vertragsschließenden Organisationen werden als berufene Vertreter der
Arbeiterschaft anerkannt.
Die Mitglieder der vertragschließenden Organisationen haben einen Rechtsanspruch
 auf die Erfüllung dieses Vertrages.

Q.?
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        E M ::...
§ 2. Geltungsbereich.
1. Der vorliegende Vertrag hat Geltung für alle durch die Administration des
lines Domaniales Francaises ausgebeuteten Kohlengruben nebst den zugehörigen
Nebenanlagen, soweit sie im Saargebiet, wie es durch Artikel 48 des Friedensvertrages
 von Versailles festgelegt ist, gelegen sind.
2. Unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen ebenfalls die mit eigentlichen
bergmännischen Arbeiten beschäftigten Unternehmerarbeiter, d. h. diejenigen Unternehmerarbeiter,
 die unter Tage oder beim Schachtabteufen beschäftigt sind. Für
die von Unternehmern nicht mit eigentlichen bergmännischen Arbeiten beschäftigten
Arbeiter gelten die etwa für ihre Berufsorganisationen bestehenden Tarifverträge
oder besondere Abmachungen. Laufende Verträge werden von dieser Bestimmung
"tt verthrt. § 3. Arbeitszeit.
1. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen der
Paragraphen 16 und 17 der Arbeitsordnung.
Bei der durch Stollen einfahrenden unterirdischen Belegschaft finden die Bestimmungen
 über die Arbeitszeit der mittels Förderkorb einfahrenden Belegschaft sinngemäße
 Anwendung, d. h., die 7!/.stündige Arbeitszeit rechnet vom Betreten des
Stollens bis zum Verlassen desselben.
2. Für die Arbeiter über Tage isst in der in § 17 der Arbeitsordnung festgesetzten
Arbeitszeit eine viertelstindige Pause einbegriffen, sofern der Betrieb nicht bereits
Unterbrechungen der Arbeit mit sich bringt. Die Festsezung der Pause erfolgt im
Einverständnis mit den Arbeiterausschußmitgliedern der betreffenden Abteilung durch
den Ingenieur Divisionaire. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
der Ingenieur Principal.
3. Für die Arbeiter unter Tage darf die Brotpause während der Schicht eine halbe
sit z ;;! übersteigen. Die Zeit für diese Pause richtet sich nach den Betriebs-§
 4. Überstunden, Nebenschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
_ 1. Werden aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohles
Überstunden oder Nebenschichten erforderlich, so sind die für die Ausführung der betreffenden
 Arbeiten in Frage kommenden Arbeiter nach Möglichkeit gleichmäßig zu
htrus gen. m und gesetzlichen Feiertagen verfahrenen Arbeitsstunden sind wie
holz! t bezahlen: . Arbeitsschicht wird eine volle (sstündige) Schicht nach den für
die Werktage gültigen Sätze vergütet. Für jede über sechs hinaus verfahrene Arbeitsstunde
 wird der für die Werktage gültige Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages
von 25 Prozent gezahlt.
§ 5. Erholungurlaub.
sf 1. Das Urlaubsjahr rechnet jeweilig vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden
Iagret.. Höchstdauer des Erholungsurlaubes beträgt jährlich 6 Arbeitstage. Voraussetzung
 ist eine einjährige ununterbrochene Beschäftigung auf einem der in g 2 genannten
 Werke. Kriegs- und Militärdienstzeit gilt nicht als Unterbrechung der
Beschäftigung. Ist die Beschäftigung durch eine Abwesenheit von der Arbeit von mehr
als 6 Tagen unterbrochen, so leben nach einer neuen ununterbrochenen Arbeitszeit
von 3 Monaten die vor der Arbeitsunterbrechung erworbenen Rechte auf Urlaub
entsprechend der dann im ganzen auf den in § 2 genannten Werken zurückgelegten
Dienstzeit wieder auf.
Der Urlaub wird allen mindestens 18 Jahre alten Arbeitern gewährt und beträgt:
ß ret tjshriger Beschäftigung § Arbeitstage,
e) ' 3 » .§ 5 ;
M „, 4 , und längerer Beschäftigung 6 Arbeitstage.

r;
        <pb n="28" />
        &amp;gt;. © ..
Als Stichtag bei der Prüfung der Voraussetzung für die Urlaubsberechtigung
und für die Dauer des Urlaubes gilt der 1. Juli.
3. Für die Dauer der Urlaubssschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie der
Gedingearbeiter den Lohn (einschl. Frauen- und Kindergeld und etwaiger Zulagen)
gezahlt, den er je Schicht verdient haben würde, wenn er auf dem Wertke bei gleicher
Beschäftigung weitergearbeitet hätte.
4. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter der Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit dem Arbeiterausschuß. Der Antritt des Urlaubs im
einzelnen geschieht nach Bestimmung des. Ingenieur Divisionaire. Bei der Urlaubserteilung
 ist auf die Betriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.
5. Unenischuldigte sowie unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der Urlaubszeit,
und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen entscheidet der Ingenieur
pura! Die Paragraphen 5 und 51 der Arbeitsordnung finden sinngemäße An-6.
 Während des Urlaubes darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden. Bei
Zuwiderhandlung wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. In Wiederholungsfällen
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt.
7. Wird Urlaub nicht genommen, so wird eine Entschädigung nicht gezahlt.
§ 6. Lohntabelle.
1. Die Schichtlöhne für die einzelnen Arbeiterklassen werden gemäß g 22 der
Arbeitsordnung durch die Generaldirektion nach Verhandlungen mit den Vertretern
der Arbeiterorganisationen, aber vorzugsweise nach besonderen tariflichen Abmachungen
 (Lohntarifverträgen für die Steinkohlenbergwerke der Administration des
Mines Domaniales Francaises de la Sarre) festgesett.
Die Lohnklasseneinteilung, die dem vorliegenden Tarifvertrag beigefügt ist, bildet
dagegen einen Bestandteil dieses Vertrages.
2. Müssen Arbeiter wegen Betriebsstörung oder wegen Arbeitermangel vorübergehend
 andere Arbeiten verrichten, die unter eine niedrige Lohnklassse fallen als
diejenigen Arbeiten, welche sie sonst verrichten, so haben sie für die Dauer dieser vorübergehenden
 Beschäftigung einen Anspruch auf denjenigen Lohn, den Jie für ihre
ez hulcht Ftrhei erhalten würden, jedoch nicht über die Dauer von 12 Arbeits-Diese
 Maßnahme findet jedoch keine Anwendung auf solche Arbeiter, die infolge
Minderleistung oder Unfähigkeit von ihrer alten Beschäftigung in eine geringer
bezahlte Arbeit verlegt werden.
An der durch § 14 Abs. 3 der Arbeitsordnung für die Gedingearbeiter getroffenen
Regelung wird durch die Bestimmung im 1. Absatz nichts geändert.
3. Arbeiter, welche dagegen vorübergehend eine andere Arbeit verrichten müssen,
für welche ein höherer Schichtlohn festgesetzt ist, erhalten für diese vorübergehende
Arbeitsleistung den hierfür festgesetzten höheren Schichtlohn.
4. Arbeiter, die nach Altersstufen entlohnt werden, rücken vom 1. des auf den
Geburtsmonat folgenden Monats ab in die höhere Stufe auf.
Dementsprechend rechnet das nach einer bestimmten Dienstzeit ersolgende Aufrücken
 der Lehrhauer und Schlepper unter Tage vom 1. des auf die Beendigung
der vorgeschriebenen Dienstzeit folgenden Monats ab.
5. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter und Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, haben die nach Punkt 1 festgesetten Sähe keine Gültig-[
 O Entlohnung erfolgt gemäß F 23 der Arbeitsordnung nach der Leistungs-§
 7. Gezähe, Reparaturen, Sprengstoffe usw.
1. Die Arbeiter erhalten freies Geleuchtmaterial. Für die Reparaturen der Lampen
butt tis Mrbstir nur dann aufzukommen, wenn Jie ein fahrlässsiges oder vorsätzliches
        <pb n="29" />
        I —--2.
 Bestimmte Gezähestücke eines von der Administration ausgewählten Modells
werden unentgeltlich geliefert. Die Instandsetzung des durch natürlichen Verschleiß
reparaturbedürftigen Gezähestückes sowie die Ersatzlieferung für das durch die ordnungsmäßige
 Verwendung unbrauchbar gewordenen Gezähes erfolgt unentgeltlich.
3. Die Sprengstoffe werden zu den durchschnittlichen Selbstkosten geliefert. Die
Preise für die Abgabe an die Arbeiter werden diesen durch Anschlag zur Kenntnis
Feet t den Abteilungen unter Tage, in denen die Arbeiter der Nässe ausgesetzt sind,
erhalten dieselben für die Ausführung ihrer Arbeit wasserdichte Kleider.
§ 8. Lieferung von Hausbrandkohlen zu ermäßigten Preisen.
1. Die verheirateten Arbeiter erhalten ausschließlich für den eigenen Bedarf nach
Zurücklegung einer dreimonatigen Dienstzeit auf einem der in § 2 genannten Werke
jährlich drei Tonnen Förderkohlen zu einem ermäßigten Preise. Nach Zurücklegung
einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren erhöht sich die Menge auf jährlich
sechs Tonnen. Bei einer Unterbrechung der Arbeitszeit leben die bisherigen Rechte
nach erneuter Zurücklegung einer ununterbrochenen dreimonatigen Dienstzeit wieder
auf, und zwar unter Berücksichtigung der dann im ganzen auf den unter s 2 genannten
Werken zurückgelegten Dienstzeit.
Unverheiratete Arbeiter, die als Haushaltungsvorstand und einziger Ernährer
anzusehen sind, sind in bezug auf den Kohlenbezug den verheirateten Arbeitern
gleichgestellt. Die übrigen unverheirateten Arbeiter erhalten nach Zurücklegung einer
tu trrrrohen-n Dienstzeit von drei Jahren auf den unter s 2 genannten Werken
' Die Arbeitszeit vor der Vollendung des 16. Lebensjahres bleibt bei der Festsezung
 der Dienstzeit unberücfsichtigt.
Berginvaliden und Witwen von Benrgleuten erhalten, sofern sie eigenen Haushalt
führen, jährlich 2 Tonnen Förderkohle zu demselben Preise wie die Bergarbeiter.
Die Höchstmenge der an die Mitglieder ein und desselben Haushaltes zu bewilligenden
 Kohlenmenge darf sechs Tonnen nicht übersteigen. Stehen einem Haushalte nach
bz): zen h zevenen Bestimmungen mehr Kohlen zu, so kann demnach die Menge
' 2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Bergmannsdeputatkohlen an
Dritte hat bei der erstmaligen Verfehlung den Verlust des Bezugsrechtes auf die
dem Arbeiter für die ganze Bezugsperiode zustehenden Kohlenmenge und im Wiederholungsfalle
 den dauernden Aussschluß vom Bezugsrecht auf Deputatkohlen zu ermäßigten
 Preisen zur Folge.
e O Deputatkohlen müssen in den dafür vorgesehenen Zeitabschnitten abgefahren
§ 9. Allgemeine Bestimmungen.
Die bergpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind von beiden
Vertragsparteien genau zu beachten.
§ 10. Regelung von Streitigkeiten aus dem Vertrag.
Meinungsversschiedenheiten über die richtige Anwendung dieses Tarifvertrages
sollen zunächst zwischen dem Ingenieur und dem Arbeiter bzw. der betr. Kameradschaft
 geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Angelegenheit
 durch den Ingenieur Divisionaire und dem Arbeiterausschußmitglied als Vertreter
des betr. Arbeiters geprüft werden. Wenn auf gütlichem Wege keine Einigung
erzielt werden kann, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
§ 11. Vertragsdauer.
_ Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 1921 in Kraft. Es kann jederzeit mit einer
sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
: Die Kündigung durch eine der Vertragsparteien ist nur gültig, sofern sie durch
die Administration erfolgt, sämtlichen örtlichen Bezirksleitungen der unterzeichneten
        <pb n="30" />
        -r\;JSS)..ltrcs
Arbeiterverbände zugestellt ist oder, sofern sie durch die Verbände erfolgt, von den
örtlichen Bezirksleitungen sämtlicher unterzeichneten Verbände unterzeichnet ist.
Saarbrücken, den 8. Oktober 1921.
Administration des Mines Domaniales Francaises de la Sarre.
Le Direkteur General
gez. Defline
Verband der Bergarbeiter Gewerkverein christl. Berg-Deutschlands
 (Bez. Saar) arbeiter Deutschlands
(Bezirk Saar)
Vereinbarung über die Schaffung von Tarifausschüssen
vom 2. Oktober 1922.
Um auf gütlichem Wege alle Streitigkeiten zu schlichten, die sich aus der verschiedenen
 Auslegung der Arbeitsordnung und des Manteltarifvertrages vom 8. Oktober
1921 ergeben,und um auch allgemein alle etwa aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
 Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich nicht durch unmittelbares Übereinkommen
aus dem Wege räumen lassen, wird in Anwendung des s 60 der Arbeitsordnung die
nachstehende Einrichtung, die den Namen , Tarifausschüsse“ erhält, vereinbart.
Tarifausschüsse für die Werke der Administration des Mines Domaniales Francaises
 de la Sarre.
1. Zusammensetzung der Ausschüsse.
ss Tarifausschüsse bestehen aus den Inspektionsausschüssen und dem Hauptaus-1.
 Inspektionsaussschüsse: Bei jeder Inspektion besteht ein Inspektionsausschuß, der
sich zusammensetzt aus: dem Ingenieur en Chef du Groupe (Gruppenchef) oder in
dessen Vertretung der Ingenieur principal de '’Insspektion (Inspektionschef) als Vorsienden,
 einem von dem Ingenieur principal zu bestimmenden Ingenieur der Inspektion,
 drei Arbeiterausschußmitgliedern der In)pektion, die von dem Arbeiterausschuß
auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Von den Gewählten muß ein Mitglied
über Tage beschäftigt sein. Für jedes Inspektionsausschußmitglied ist außerdem für
die gleiche Zeitdauer je ein Ersatzmann zu wählen.
2. Hauptausschuß: Bei der General-Direktion besteht ein Hauptausschuß, der sich
fz; 1 St ccinique, als Vorsitzenden,
dem Ingenieur en Chef, Adjoint au Directeur General,
dem Chef du Service Ouvrier. I
einem oder mehreren. Vertretern der Arbeiterorganisationen, welche den Manteltarifvertrag
 vom 8. Oktober 1921 unterzeichnet haben.
2. Zuständigkeit der verschiedenen Instanzen.
1. Die einzelnen Instanzen sind ausschließlich nur zur Verhandlung über diejenigen
Meinungsverschiedenheiten zuständig, die nach dem in g 10 des Manteltarifvertrages
vom 8. Oktober 1921 vorgeschriebenen Verfahren nicht haben geregelt werden können.
Will eine der Parteien den Inspektionsausschuß in einer Angelegenheit anrufen,
ohne zuvor die oben angegebene Regelung versucht zu haben, so wird ihr Antrag ohne
weiteres zurückgewiesen.
2. Die Inspektionsaus|chüsse sind für alle Streitigkeiten zuständig, welche zwischen
dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter und den Arbeitnehmern bei der Anwendung
der Arbeitsordnung und des Tarifvertrages (einschl. der Lohnabkommen) entstehen,
sofern die betreffende Streitfrage nur für die betreffende Inspektion Interesse hat.
u Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind die Inspektionsausschüsse nicht zu-
        <pb n="31" />
        U:. [Z} :
Vor der Prüfung einer den Angelegenheit haben die Inspektionsaussschüsse zu
ü uständig sind.
prüfen, ob fie ftr f! Saarbrücken ist zuständig für alle Fragen von grundsätzlicher
 Bedeutung und für alle Fragen, die den ganzen Grubenbetrieb gleichmäßig betreffen,
 sowie für lle diejenigen Fälle, über welche ein Insspektionsausschuß keine Einiielen
 konnte.
mung erzielen fon Generale einerseits und die in dem Manteltarifvertrag vom 8. Oktober
 1921 unterzeichneten Organisationen anderersseits haben das Recht, bei dem
Hauptausschuß in einer Angelegenheit, in der ein Inspektionsausschuß zu einer Einigung
 gelangt ist, wegen Unzusständigkeit des Inspektionsaus|chu]ses Berufung einzulegen.
 Die Berufungsfrist beträgt 8 Tage und rechnet von der Zustellung der Nieder-[brif
 htte: pe Hertetdlung Jes Inspeltionsqusschulte. zv nur dann anhängig gemacht
 werden, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht länger als einen Monat
zurückliegen. Handelt es sich um eine Lohnfrage, dann läuft die Einspruchsfrist erst
vom Tage der Lohnzahlung ab.
3. Tätigkeit der Ausschüsse.
1. Die Inspektionsausschüsse treten jeden Monat, nach Möglichkeit vor dem 15., an
einem durch den Ingenieur en Chef du Groupe (Gruppenchef) näher zu bestimmenden
Tage zusammen.
ße Yu welche sowohl durch jedes Arbeiterausschußmitglied der betreffenden
Inspektion als auch durch die Vertragsparteien zur Tagesordnung eingereicht werden
können, müssen spätestens bis zum Letzten eines jeden Monats dem Vorsitzenden
schriftlich mitgeteilt werden. Wenn dem Vorsitzenden bis zu dem vorstehend angegebenen
 Termin kein Antrag zugegangen ist, wird die für den folgenden Monat vorgesehene
Sitzung auf den nächstfolgenden Monat vertagt.
In besonders dringenden Fällen sind auf Antrag einer der Vertragsparteien außerordentliche
 Sitzungen anzuberaumen.
Jede der Parteien hat das Recht, eine Angelegenheit zwecks weiterer Information
§ Tage vertagen zu lassen. Die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Rückstellungsfristen
 darf jedoch 1 Monat nicht übersteigen.
Außerdem steht es den Vertretern derVertragsparteien frei, vor den Sitzungen der
Inspektionsausschüsse die vorliegenden Streitfälle mit dem zuständigen Ingenieur
Prinzipal zu besprechen.
2. Der Hauptausschuß tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen einer
der Vertragsparteien zusammen. Die letzte übermittelt zu diesem Zwecke dem Vorsizenden
 in einem besonderen Schreiben die zu verhandelnden Fragen, in dem sie ~
soweit dies möglich ist - angibt, welche Entscheidung von ihr gewünscht wird.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ausschuß innerhalb einer Frist von höchstens
einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens einzuladen, falls nicht in derZwischenzeit die
von dem Antragsteller gewünschte und der Gegenpartei unterbreitete Entscheidung
von dieser angenommen worden ist. Von dieser Zustimmung gibt der Vorsitzende
beiden Parteien schriftlich Kenntnis.
Wenn der Hauptausschuß als Berufungsinstanz in einer Angelegenheit, die bereits
einen Inspektionsausschuß beschäftigt hat, verhandelt, müssen die Mitglieder des Inspektionsausschusses
 auf Verlangen einer der beiden Parteien gehört werden.
3. In jedem Aussschuß haben die Parteien, nachdem ie von dem Sachverhalt Kenntnis
 genommen haben, nach Möglichkeit eine Einigung anzustreben. Wenn in den Inspektionsausschüssen
 die Vertreter der Administration und 2 von den 3 Arbeitnehmervertretern
 mit der vorgeschlagenen Erledigung einer Angelegenheit einverstanden sind,
gilt die Einigung als zustande gekommen. Über das Ergebnis einer jeden Verhandlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Ansichten der beiden Parteien genau enthält,
 gleich, ob eine Einigung erzielt ist oder nicht.
G z Fett Iyspettionsarsfchuh zu einer Einizung gelangt, so tritt, falls, die Direktion
niederschrift ro f Gero. tüsstionen iyuerzglh y agen |H Erhalt der Verb ugs
machen, die Abmachung nach Ablauf von 2 weiteren Tagen in Kraft.
        <pb n="32" />
        . 2 –
Kommt keine Einigung zustande, so übersendet der Vorssitende des Inspektionsausschusses
 die Akten über die Angelegenheit an den Vorsitzenden des Hauptausschusses.
Dieser kann die Angelegenheit dem Inspektionsausschuß zu nochmaliger Prüfung
zurückgeben, ohne daß sich der Hauptausschuß zuvor damit befaßt hat.
5. Die von dem Hauptausschuß erzielten Vereinbarungen treten mit der Unterzeichnung
 der Verhandlungsniedersschrift in Kraft.
Im Falle, daß von dem Hauptausschuß eine Einigung nicht erzielt werden kann,
bleiben die ordentlichen Rechtswege offen.
4. Schluß- und Übergangsbesstimmungen.
1. Die Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Die Bildung der einzelnen Ausschüsse
ist derart zu fördern, daß spätestens im November die ersten Sitzungen stattfinden können.
 Die Tarifausschüsse sind zuständig für alle Angelegenheiten, die sich nach dem
1. September 1922 zugetragen haben. Anträge über Fragen aus dem Monat September
 1922 können demnach noch bis zum 31. Oktober 1922 eingereicht werden, auch wenn
die unter III1/1 vorgesehene Frist überschritten wird.
2. Die Mitglieder der Tarifausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für
die Aufwendungen für Papier, Porto usw. werden den Arbeitnehmervertretern in
den Insspektionsausschüssen für den Monat 5 Frs. vergütet.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1922.
Le Directeur Général :
Signé: Detline.
Verband der Bergarbeiter Gewertverein christl. Berg-Deutschlands
 (Bez. Saar) arbeiter Deutschlands
(Bezirk Saargebiet).
Lohntarif
vom 15. Dezember 1925 nebst Anlagen.
Zwischen der Administration des Mines Domaniales Francaises de la Sarre,
vertreten durch deren Generaldirektor, einerseits und dem Verband der Bergarbeiter
Deutschlands (Bezirk Saar), Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands
(Bezirk Saar), Deutscher Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) und dem christlichen
Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) andererseits, ist heute folgender Vertrag über die
vom 15. Dezember 1925 (einschließlich) ab erfolgende Feststellung der Löhne der Arbeiter
 der Administration des Mines Domaniales Francaises de la Sarre abgeschlossen
worden. Par. 1.
Lohntabelle.
Artikel 1.
Richtlöhne der Vollhauer, welche unter Tage im Gedinge beschäftigt sind.
Der Richtlohn ist der auf Grund der abgesschlossenen Gedinge verdiente Betrag.
Der Abschluß der Gedinge auf den einzelnen Gruben Joll in der Weise erfolgen, daß
die Vollhauer einer Kameradschaft bei normaler Leistung unter Berücksichtigung der
Arbeitsverhältnisse in der Lage sind, im Durchschnitt 10 Fr. pro Schicht, auf den ganzen
Monat gerechnet, zu verdienen. . Q..
Beträgt in einem bestimmten Falle der im Gedinge verdiente Richtlohn für eine
Schicht (monatlicher Durchschnitt für einen bestimmten Arbeiter) weniger als 8,40 Fr.,
so findet Par. 24 der Arbeitsordnung Anwendung.
Artikel 3.
Richtlöhne der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter.
Die nachstehende Tabelle zeigt den Richtlohn der Arbeiter mit 10 Zehntel des Lohnes
 für die verfahrene Schicht für die verschiedenen Lohnklassen:

3-
        <pb n="33" />
        Z -
Lohnklasse Arbeiter unter Tage Arbeiter über Tage
IT 8,50 Fr. 7,50 Fr.
II 7,75 Fr. 6,75 Fr.
IV 7,00 Fr. 6,00 Fr.
Artikel 4.
Zulagen.
1. Zu den Richtlöhnen der im Schichtlohn beschäftigten Arbeiter können Zulagen
gewährt werden, die für die Lohnklasse II, ITI und IV 15 Prozent dieser Löhne nicht
übersteigen dürfen. Zulagen werden denjenigen Arbeitern bewilligt, welche, sei es infolge
 der gewöhnlichen Art ihres Berufes, sei es aus ausnahmsweisen und vorübergehenden
 Umständen, mit Arbeiten betraut sind, die eine besondere körperliche oder
geistige Anstrengung erfordern, oder deren Arbeit mit einer besonders schweren Verantwortung
 verbunden ist. Diese Zulagen werden von dem Ingenieur oder dessen
Stellvertreter, welcher dieserhalb das zuständige Arbeiterausschußmitglied hört, festesetzt.

ß ft. die Höhe der einem bestimmten Arbeiter auf Grund seiner Tätigkeit zu bewilligenden
 Zulage feststellen zu können, sind die Arbeiter der verschiedenen Lohnklassen
 in vier Kategorien ~ wie aus der beiliegenden und zu diesem Vertrage gehörigen
 Übersicht zu ersehen — eingeteilt. Für jede dieser Kategorien schwankt die Funktionszulage
 zwischen den nachstehend angegebenen Grenzen:
1. Kategorie + keine Zulage,
“ Kategorie — Zulage von 4 bis 7 "/,
Kategorie + Zulage von 8 bis 11 °/,
l. Kategorie — Zulage von 12 bis 15 °/,
3. Zu der Funktionszulage kann eine ausnahmsweise und vorübergehende Zulage
für eine bestimmte Arbeit gegeben werden, jedoch dergestalt, daß die Summe beider
Zulagen in keinem Falle 15 Prozent des Richtlohnes des Arbeiters übersteigen darf.
Dies trifft auch für solche Arbeiter zu, denen nach Punkt 2 keine Funktionszulage
zusteht.
4. Alle Arbeiter, welche bei der Förderung beschäftigt Jind, erhalten statt der Zulage
neben ihrem Lohn eine besondere Vergütung. Zu diesem Zwecke werden die bei der
Förderung beschäftigten Arbeiter in besondere Kameradschaften eingeteilt und ihnen
je nach der Zahl der von ihnen beförderten Kohlenwagen eine Vergütung bewilligt,
deren Höhe auf Grund der besonderen, von der Generaldirektion erlajssenen Bestimtz
 festgesett wird; sie darf jedoch nicht niedriger sein als die früher gewährten
ulagen.
5. Für die übrigen Arbeiter können die Funktionszulagen durch Leistungszulagen
ersetzt werden, und zwar in besonderen Fällen, in denen die Gewährung von ]olchen
Zulagen möglich ist.
Für die Werkstattsarbeiter muß die Funktionszulage oder die an ihrer Stelle gewährte
 besondere Vergütung niemals niedriger sein als 0,60 Fr. für die Schicht.
Artikel 5.
Teuerungszulage.
Die Teuerungszulage für die in Artikel 2 und 3 au fgeführten Vollhauer und Arbeiter
mit 10 Zehntel des Lohnes wird für die verfahrene Schicht wie folgt fesstgesetzt:
1. für die unter Tage im Gedinge beschäftigten Vollhauer einerseits auf eine feste
Summe von 11,15 Fr. und anderseits auf einen Betrag, der gleich 78 v. H. des
im Gedinge verdienten Richtlohnes ist;
für die übrigen Arbeiter mit 10 Zehntel des Lohnes auf eine feste Summe, die
aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist.
Lohnklasse Arbeiter unter Tage Arbeiter über Tage
TI 18,25 Fr. 17,70 Fr.
ITI 17,60 Fr. 17,00 Fr.
IV 16,95 Fr. 16,85 Fr.

II. 3
        <pb n="34" />
        =| IM +
Artikel 6.
Richtlöhne und Teuerungszulagen tit, e slevstter mit weniger als 10 Zehntel des
Die Richtlöhne, die Zulagen und die Teuerungszulagen der Lehrhauer, der Schlepper
und der übrigen Arbeiter mit weniger als 10 Zehntel des Lohnes werden auf Grund
der Bestimmungen des Par. 35 der Arbeitsordnung im Verhältnis zu denjenigen der
Vollhauer bzw. der Arbeiter mit 10 Zehntel des Lohnes berechnet.
Die Richtlöhne, die Zulagen und die Teuerungszulagen der jugendlichen Arbeiter
werden wie folgt festgesetzt:
im Alter von 15916 Jahren auf °/2, derjenigen der Lohnklasse IV,
im Alter von 14015 Jahren auf '/2, derjenigen der Lohnklasse IV.
Artikel 7.
Vergütung für Sonntagsschichten.
" tt ut Zu. und gesetzlichen Feiertagen verfahrenen Arbeitsschichten sind wie
Hy Die normale Schichtdauer an Sonn- und Feiertagen beträgt 6 Stunden.
Für jede an Sonn- und Feiertagen verfahrene Arbeitsstunde wird der für die Werktage
 gültige Stundenlohn, zuzüglich eines Zuschlages von 331/, Prozent, gezahlt. Unter
Stundenlohn wird der Lohn für die Schicht geteilt durch 8 (acht) verstanden.
Abweichend hiervon wird für jede am 1. Ostertage, 1. Pfingsttage oder 1. Weihnachtsfeiertage
 verfahrene Arbeitsstunde der für die Werktage gültige Stundenlohn, zuzüglich
 eines Zuschlages von 100 Prozent, gezahlt.
Artikel 8.
Familienzulagen (Kinder- und Frauengeld).
Für jede Schicht wird ein Kindergeld von 1,50 Fr. für jedes Kind entsprechend den
nachstehenden Bedingungen und eine Frauenzulage von 1,50 Fr. für die Frau des
verheirateten Bergmanns gewährt.
Für die Berechnung dieser Zulagen kommen folgende Schichten in Betracht:
1. die wirklich verfahrenen Arbeitsschichten nach den monatlichen Lohnzusammen-9.
 Yaque cas für welche der Arbeiter infolge Krankheit oder Unfall seitens
der Knappsschaftskrankenkasse ein Krankengeld bezieht;
3. die Tage des Erholungsurlaubes sowie diejenigen Schichten, für welche gemäß
Par. 43, Punkt 1 und 2 der Arbeitsordnung der Lohn weitergezahlt wird.
Die Kinder, für welche das Kindergeld gezahlt wird, sind nur die ehelichen oder vor
Gericht an Kindes Statt angenommenen Kinder, ssofernsie nicht das schulpflichtige Alter
überschritten haben (d. h. bis zur Beendigung des pflichtmäßigen Schulbesuches).
Par. 2.
Geltungsdauer des Vertrages.
Der vorliegende Lohntarifvertrag tritt am 15. Dezember 1925 in Kraft. Er kann
jederzeit mit einer 14 tägigen Frist — unter Berücksichtigung des § 22 der Arbeitsordnung
 ~ gekündigt werden.
Saarbrücken, den 4. Januar 1926.
Administration des Mines Domaniales Francaises du Bassin de la Sarre:
Le Directeur Général
Signé: Defline.
Verband der Bergarbeiter Deutschlands (Bez. Saar): gez. : Schwarz.
Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deut]chlands (Bez. Saar): gez.: Kuhnen.
Deutscher Metasslarbeiterverband (Bez. Saar): gez.: Bock.
Christlicher Metallarbeiterverband (Bez. Saar): gez. : Pick.
        <pb n="35" />
        Lohnklassen und Zulagenkategorien.
(Zum Vertrage vom 4. Januar 1926 gehörig.)
A. Arbeiter, die eine Förderprämie erhalten.
Die nachstehend aufgeführten Arbeiter erhalten, sofern sie bei der Kohlenförderung
beschäftigt sind, neben dem reinen Lohn ihrer Lohnklasse eine Förderprämie.
a) unter Tage:
Tariflohn der Hauer: Schachtläufer.
Lohnklasse II.
Aufseher bei der Förderung, Lokomotivführer (geprüfte), Signalgeber sowie
Anschläger und Abzieher (sämtlich an Hauptförderschächten).
Lohnklasse III.
Signalgeber an Hilfsschächten, Signalgeber an Bremsbergen und Stollen, Haspelwärter,
 die volleistungsfähig sind, d. h. außer der Bedienung des Haspels noch sonstige
Nebenarbeiten verrichten können, Anschläger und Abzieher am Seilband, Lokomotivführer
 (nicht geprüfte), Anschläger in Bremsbergen, Abzieher in Bremsbergen.
Lohnklasse IV.
Pferdeführer, Pferdeknechte, Haspelwärter, soweit dieselben nicht unter Lohnklasse
 TI] fallen, Kuppler bei der Lokomotivförderung, Begleiter bei der Lokomotivförderung.
 b) über Tage:
Lohnklasse II.
Signalgeber an Hauptförderschächten, Fördermasschinisten im Schichtlohn, Anschläger,
 Abzieher an Hauptfördersschächten.
B. Übrige Arbeiter.
a) Unter Tage:
Tariflohn der Hauer (ohne Zulage): Schießmeister, Schachtzimmerhauer.
Lohnklasse II].
Zulagenkategorie 4.
Schachtzimmerhauer der blinden Schächte.
Zulagenkategorie 34.
Maschinenwvärter, Pumpenwärter bei der Hauptwasserhaltung.
Zulagenkategorie 3.
Wettermänner (meist Zimmerhauer und Nachreißer, die für das Vorfahren eine
besondere Zulage erhalten), Sprengstoffmagazinverwalter, Sprengstoffausgeber,
Maurer in Schächten, Signalgeber an Hauptfördersschächten, sofern an dem Schacht,
an dem Jie beschäftigt sind, oder während der Schicht, auf der sie arbeiten, keine Kohlenförderung
 stattfindet, gelernte Handwerker unter Tage, die eine geordnete Lehrzeit
durchgemacht haben, Rohrsschlosser (gelernte Handwerker und mit handwerksmäßigen
Arbeiten beschäftigt), Maschinenführer.
Zulagenkategorie 2.
Anschläger und Abzieher an Hauptfördersschächten, sofern an dem Schacht, an dem
sie beschäftigt sind, oder während der Schicht, auf der sie arbeiten, keine Kohlenförderung
 stattfindet.
Zulagenkategorie 1.
Zimmerhauer, Verbauer, Nachreißer.
Lohnklassse III.
Zulagenkategorie 3.
Ho S F!älzcber an Hilfsschächten, sofern nicht bei der Kohlenförderung beschäftigt,

35
I1. 30
        <pb n="36" />
        Ös (Z {; 15
Zulagenkategorie 2.
Signalgeber in Bremsbergen und Stollen, sofern hier keine Kohlenförderung
stattfindet, Hilfspumpenwärter und Wärter an Nebenpumpen, die mehrere Pumpen
hebtetttt Zulagenkategorie 1.
Spritzmeister, Naßmacher, Spülhauer, Luttenleger, Rohrleger (wenn nicht gelernte
 Handwerker), Haspelwärter, die volleistungsfähig sind, d. h. außer der Bedienung
 des Haspels noch sonstige Nebenarbeiten verrichten können, sofern nicht bei der
Kohlenförderung beschäftigt, Hilfsarbeiter bei Rohrschlossern, Anschläger und Abzieher
 am Seilband, Stollenarbeiter, Hilfspumpenwärter und Wärter an Nebenpumpen,
 Anjchläger in Bremsbergen, sofern nicht bei der Kohlenförderung beschäftigt,
 Abzieher in Bremsbergen, sofern nicht bei der Kohlenförderung beschäftigt.
Lohnklasse IV.
Zulagenkategorie 2.
Pferdeführer, sofern nicht bei der Kohlenförderung beschäftigt, Pferdeknechte, sofern
 nicht bei der Kohlenförderung beschäftigt.
Zulagenkategorie 1.
Haspelwärter, soweit dieselben nicht unter Lohnklasse ITT fallen und nicht bei der
Kohlenförderung beschäftigt, Schlämmer.
bþ) Über Tage.
Lohnklasse II.
Zulagenkategorie 4.
Vorarbeiter, gelernte Handwerker, welche selbständig Reparaturen an Maschinen
und Förderanlagen ausführen.
Zulagenkategorie 3.
Fördermaschinisten im Schichtlohn, sofern an dem Schacht, an dem Jie beschäftigt
sind, oder während der Schicht, auf der sie arbeiten, keine Kohlenförderung stattfindet,
 Signalgeber an Hauptförderschächten, sofern an dem Schacht, an dem Jie
beschäftigt sind oder während der Schicht, auf der sie arbeiten, keine Kohlenförderung
stattfindet, Elektromonteure, Kessselwärter, Waschmeister, gelernte Handwerker, soweit
 sie eine geordnete Lehrzeit durchgemacht haben oder mindestens 3 Jahre diese
Arbeit verrichtet und das höchste Schichtlohnalter erreicht haben, Maschinenwärter,
Lampenaufseher, die gelernte Handwerker sind und Lampen reparieren, Wäscher in
den Kohlenwäschen, soweit sie gelernte Handwerker sind, Kesselschürer, sonstige Handwerker
 bei der Bauabteilung.
Zulagenkategorie 2.
Anschläger, Aufseher und Abzieher an Hauptförderschächten, sofern an dem Schacht,
an demsie beschäftigt sind oder während der Schicht, auf der sie arbeiten, keine Kohlenförderung
 stattfindet, Heilgehilfen (geprüfte), auch wenn sie nebenbei mit anderen
Arbeiten beschäftigt werden, z. B. als Badewärter oder dergl.
Zulagenkategorie 1.
Chauffeure (Kraftwagenführer) nach einer Dienstzeit von einem Jahr (eventuell
6 Monate), Rottenführer, Aufkleber, Wagenkontrolleure.
Lohnllasse II.
Zulagenkategorie 3.
Signalgeber an Hilfsschächten, sofern sie nicht bei der Kohlenförderung beschäftigt,
 Futtermeister, Resselpußer, Rangierer, Aufseher auf der Bergehalde, Bergeablader,
 Holzplatzarbeiter.
Zulagenkategorie 2.
Aufs eher bei der Materialverwaltung (Magazinaufseher), Aufseher bei der Verladung,
 Klaubeaufseher, Aufseher in der Lampenkaue, Wiegemeisster, Kohlenfahrer,
Hilfsfördermasschinisten, sofern an dem Schacht, an dem ie beschäftigt sind, oder
        <pb n="37" />
        De ê
während der Schicht, auf der sie arbeiten, keine Kohlenförderung stattfindet, Bürogehilfen,
 die mit besseren Arbeiten betraut sind, Lampenreiniger-Vorarbeiter, Wäscher,
die nicht gelernte Handwerker sind.
Zulagenkategorie 1.
Hilfskohlenmejser, Signalgeber an Seil- und Kettenbahnen, Waggonschieber,
Ablader, Badewärter, Lokomotivführer (angelernte), Kutscher, angelernte Arbeiter
in den Werkstätten usw., Maschinenwärter, die keine eigentliche Lehrzeit hinter
sich haben, Kesselwärter, die keine eigentliche Lehrzeit hinter sich haben, Arbeiter
im Sägewerk (Holzschneidemaschine), deren Tätigkeit nicht der eines gelernten Arbeiters
 gleichkommt, Kohlenprüfer, Gezäheausgeber, Telephonissten in größeren Zentralen,
 Chauffeure (Kraftwagenführer, soweit sie nicht unter Lohnklasse II fallen),
Magazinarbeiter bei Ausführung schwerer Arbeiten, Rottenarbeiter, Reiniger und
Füller der elektrischen Grubenlampen, die mit Säuren bzw. Kalilaugen arbeiten.
Lohnklasse IV.
Zulagenkategorie 3.
Wagenschmierer.
Zulagenkategorie 2.
Bergboten, Fuhrknechte, Futterknechte, Wagenreiniger, Schmierer der Rollen
an Seil- und Kettenbahnen.
Zulagenkategorie 1.
Streckenreiniger, Klaubearbeiter, Zettelkleber, Lampenreiniger, soweit sie nicht
unter Lohnklasse II1 fallen, Pförtner, Hilfsgrubenwächter, Telephonisten, Bürogehilfen,
 die lediglich mechanische Arbeiten verrichten oder die infolge Kriegsbeschädigung
 usw. nur beschränkte Verwendung finden können, Magazinarbeiter, Hilfsarbeiter
 in Werkstätten, Arbeiter bei der Sandgewinnung usw., sonstige Arbeiter
(Arbeiter bei der Reinhaltung der Tagesanlagen, Tagelöhner, Straßenkehrer usw.),
die nach ihrer Leistung nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen, Wegearbeiter.
C. Werksgruppe.
Spezialarbeiter bei der Kokerei und dem Hafenamt.
Die hier nicht aufgeführten Arbeiter erhalten die Zulagen nach der Übersicht B.
Lohnllasse II.
Zulagenkategorie 2~3.
Vorlagewärter, Verladeaufseher beim Hafen.
Zulagenkategorie 192.
Koker, Koksofenwärter, Kokslader, Kranführer bei der Kokerei, Teerpumpenwärter,
 Arbeiter an der Lehmmühle, Düsenreiniger, Stocher, Löschfahrer, Teerschieber,
 Becherwerkswärter, sofern sie diese Beschäftigung mindestens 3 Jahre ausgeübt
 haben, Verladearbeiter beim Hafen, die das höchste Schichtlohnalter erreicht
hehén und mindestens 3 Jahre beim Verladen und Einnehmen der Schiffe beschäftigt
Lohnklasse III.
Zulagenkategorie 2.
Kohlenfahrer, Löschfahrer, Teerfahrer, Becherwerkswärter, die nicht unter Lohnklasse
 IT fallen, Arbeiter der Probeöfen, Arbeiter der Misjchanlage.
Zulagenkategorie 1.
Schlaucher, Pinsler, Ventilputzer, Verladearbeiter beim Hafen, die nicht unter
Lohnklasse 11 fallen.
Lohnklasse IV.
Zulagenkategorie 2.
Ebner der Kokswagen.
Zulagenkategorie 1.
Arbeiter, die nach ihrer Leistung nicht unter eine höhere Lohntlasse fallen.

Y7
        <pb n="38" />
        s L:;
D. Allgemeine Bestimmungen.
Die in den Lohnklassen IIT aufgeführten Arbeiter, die mit handwerksmäßigen
Arbeiten beschäftigt sind, wie Lokomotivführer unter und über Tage, Maschinen- und
Kesselwärter, werden, wenn sie 3 Jahre diesen Dienst verrichtet und das höchste
Schichtlohnalter erreicht haben, den geprüften bzw. gelernten Handwerkern gleichgeachtet
 und wie diese in Lohnklasse II verrechnet.
Die Erhöhung der festen Zulage für gelernte Handwerker von 0,50 Fr. auf 0,60 Fr.
ist so auszulegen, daß auch allen gelernten Handwerkern, die bis jetßt eine Zulage
von mehr als 0,50 Fr. hatten, die bisherige Zulage um 10 Centimes zu erhöhen ist.

I'
        <pb n="39" />
        Tarifvertrag für den Aachener Steinkohlenbergbau
vom 1. November 1922.
Zwischen dem Arbeitgeberverband für den Aachener Steinkohlenbergbau und
den durch die unterzeichneten Bergarbeiterverbände vertretenen gewerkschaftlichen
 Organisationen ist folgender Tarifvertrag abgeschlossen worden:
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag hat Geltung für alle dem Arbeitgeberverband für den
Aachener Steinkohlenbergbau angeschlossenen Zechen einschließlich der mit ihnen
örtlich und organisch zusammenhängenden Nebenbetriebe. ; ]
2. Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 dieses Vertrages zuwiderlaufen, dürfen nicht getroffen werden. j
3. Ter Vertrag giit auch für die Zwischenunternehmer und ihre Arbeiter, die
auf den in den Geltungsbereich fallenden Zechen unter Tage bergbauliche Arbeiter
 verrichten. Er erstreckt sich ferner auf die im Bergwerksbetriebe beschäftigten
 Zwischenunternehmer und ihre Arbeiter über Tage insoweit, als sie nicht
dem Tarifvertrag eines anderen Berufes unterliegen.
4. Die Zechen verpflichten sich, dahin zu wirken, daß die Zwischenunternehmer
für diejenigen Arbeiter, die keinen anderen Berufstarif haben, den Zechentarif
Znerkenren. § 2. Arbeitszeit.
1. Die Schichtzeit unter Tage einschießlich Ein- und Ausfahrt beträgt für
jeden einzelnen Mann vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes sieben
Stunden. An Arbeitspunkten mit einer Temperatur von mehr als 28 Grad
Celsius beträgt die Arbeitszeit vor Ort 5 Stunden, die Schichtzeit 6 Stunden.
Bei Schachtabteufen sollen in schwierigen Fällen besondere Abmachungen
über die Arbeitszeit in der Arbeitsgemeinschaft getroffen werden. Bei normalen
Verhältnissen gilt die normale Arbeitszeit.
2. Wegen etwaiger Verkürzung der Arbeitszeit vor besonders nassen oder
schlecht bewetterten Arbeitsstellen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Berggeseßes
 und die Bestimmungen des Betriebsrätegesetes.
3. Die Arbeitszeit über Tage beträgt für erwachsene Arbeiter 8 Stunden,
wobei feste Pausen nicht eingerechnet werden. Die bisherigen Pausen können
nur mit Zustimmung der Betriebsvertretung verändert oder verlegt werden.
Die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter, richtet sich nach den gesetlichen Benz.
 Dit jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen werden als
Arbeitszeit bezahlt.
.4. Werden LqZesarbeiter unter Tage die ganze Schicht beschäftigt, so gilt auch
für sie die unterirdische Schichtzeit. Für Untertagearbeiter, die vorübergehend
iber Tage die ganze Schicht beschäftigt werden, gilt die Übertagearbeitszeit.
5. Für die Sonntagsarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohls
 Überstunden und Übersschichten notwendig, so sind die für die betreffende
Heshiktiqung in Frage komnienden Arbeiter möglichst gleichmäßig zu berücksich-2.
 Für Zeiten, in denen die Bedingungen für die Leistung von überarbeit
aus Örünben des Allgemeinwohls durch Vereinbarung zwischen den Tarifparteien
 geregelt sind, jind davon abweichende Vereinbarungen unzulässig.
. Darunter ist ein Vollseßen der Wagen nach der Schicht, das Aufwöältigen
tines YUruses: Begladen sich leicht erhißender Kohle usw. in bisheriger Übung
! en.

39
        <pb n="40" />
        = véti ---.
3. Für die Über- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die Zahl der
Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird ein Lohnzuschlag von
25 Prozent, für Arbeiten an Sonn- und gessetlichen Feiertagen ein Lohnzuschlag
von 50 Prozent und für Arbeiten am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtstage
 ein solcher von 100 Prozent gewährt. Für diejenigen Über- und Nebenschichten,
 hi der Arbeiter auf eigenen Wunsch verfährt, werden die Zuschläge
s!he zt! uu an kirchlichen, nicht gesetzlichen Feiertagen, wie hl. Dreikönige,
 Fronleichnam, Peter und Paul, Mariä Empfängnis und Allerheiligen,
sowie Feierschichten am 1. Mai sollen nicht als unentschuldigte, unberechtigte
Arbeitsversäumnis gelten. Diejenigen Arbeiter, die an diesen Tagen feiern
wollen, haben hiervon mindestens 3 Tage vor jedem Feiertage der zuständigen
Stelle auf der Zeche Mitteilung zu machen.
5. Unentschuldigte anerkannte Feierschichten sowie Urlaubs- und Krantfeierschichten
 gelten als ordnungsmäßig verfahrene Schichten für die Zwecke des
Urlaubs, der Mehrarbeit usw. Als Krarkfeierschichten haben hierbei nur die-FVI
 RF U Mis K GU EUR§
6. ee Lt crlzgs Ersatzschichten, welche entweder "ztts§ aelrien Belegschaftsmitgliedern
 als Ersatz für einzelne entschuldigte Feierschichten oder von einem
größeren Teil der Belegschaft als Ersaß für solche regelrechte Schichten verfahren
 wethes die infolge höherer Gewalt ausgefallen sind, wird ein Zuschlag
t*g! sou oder Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von
6 Uhr morgens des betreffenden Sonn- und Feiertags bis 6 Uhr morgens des
darauffolgenden Tages verrichtet wird. Für Betriebe mit besonderen Verhältnissen
 ist im Benehmen mit dem Betriebsausschuß (Betriebsobmann) eine anderweitige
 Regelung der Werksruhe zulässig. Für Arbeiten an kirchlichen Feiertagen
 wird nur dann ein Lohnzuschlag gewährt, wenn sie zu gesetzlichen Feiertagen
 erklärt sind.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 4.
Die an kirchlichen, nicht gesetlichen Feiertagen und am 1. Mai geleistete Arbeit
 gilt nicht als Feiertagsarbeit und wird nicht mit einem Zuschlag bezahlt.
Nur für Angehörige des betreffenden Bekenntnisses gelten an solchen kirchlichen
 Feiertagen teliziófe Gründe als genügende Entschuldigung. Für die anderen
 Belegschaftsmitglieder bewendet es bei den allgemeinen Bestimmungen.
Auf Schachtanlagen, welche bisher auf Grund langjähriger übung an solchen
Tagen volle Arbeitsruhe gehalten haben, kann es bei der bisherigen Gepflogenheit
 bleu lern welche an den genannten Tagen nicht feiern wollen, ist nach
Möglichkeit, soweit es der Betrieb gestattet, Gelegenheit zur Arbeit zu geben.
§ 4. Urlaub.
Für den Urlaub gilt die nachfolgende Vereinbarung der Reichsarbeitsgemeinschaft
 für den Bergbau und die Urlaubsregelung im Bergbau vom 15. April
ütst Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März jedes Jahres.
 92. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem Bergwerk des betreffenden Arbeitgeberverbandes
 einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung bei
demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung. Eine Ausnahme von dieser
Bestimmung soll nur bei denjenigen Bergleuten der abgetretenen Bergbaugebiete
 gemacht werden, die innerhalb eines halben Jahres nach der Abtretung
aus diessem Gebiete ausgewiesen werden oder fortziehen. Nach Ablauf der
        <pb n="41" />
        E... 41 ---Wartezeit
 wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen Bergbaubezirken beziehungsweise
 auf anderen Bergwerken voll angerechnet. .
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitera gewährt und
beträgt: œ
tür Arbeiter jute und uber T§srigteit ; . Arbeitstage
U. I ;
. 1 1.1 . I.. 11
. 5 Z . M. ..
r ( Je . ! .
11 7 1.1 ., L ju: B '.
außerdem für Arbeiter unter Tage
bei 10 jähriger Tätigkeit . . . 10 Arbeitstage
"B ~ ¡v. "!!
Die Beschäftigungszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
fiÿt qricgesshtt. für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage. Wer 20 Jahre unter Tage
sstig pq! hehäl seinen Urlaubsanspruch bei, auch wenn er nicht mehr unter
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenfalls wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
weitergearbeitet hätte.
5. Die Litzertens. Regelung uber die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt
des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um die
Urlaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter zur
Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitergruppe, zu
vertreten. Jn dringenden Notfällen (z. B. mit Rücksicht auf die Kohlenlage)
kann im Einvernehmen mit der Bezirksgruppe der Reichsarbeitsgemeinschaft
für den Bergbau eine Einschränkung der Urlaubsdauer erfolgen, jedoch wird
in diesen Fällen für die ausgefallenen Urlaubstage neben dem Arbeitslohn die
tarifmäßige Urlaubsvergütung gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäaumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen enth:idet
 Bie Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeiter-7.
 Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn uss: gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. Fm Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf
Urlaub findet nicht statt.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 2.
Unter der gemäß Absatz 2 Ziffer 2 der Vereinbarung der Reichsarbeitsßenej"igat:
 für den Bergbau anzurechnenden Tätigkeit in anderen Bergkan:
zirken bzw. auf anderen Bergwerken ist auch die Tätigkeit im Braunkohlen-,
Kali- und Erzbergbau verstanden. Dagegen wird die Beschäftiqung im ausländischen
 Berabau nicht angerechnet.
        <pb n="42" />
        2—
Zu Ziffer 5.
Kann der erworbene Urlaub im laufenden Urlaubsjahr wegen zu später
Erwerbung des Anspruches nicht mehr restlos erteilt werden, so werden die
fehlenden Urlaubstage in das neue Urlaubsjahr übernommen, es sei denn, daß
das Arbeitsverhältnis auf der Zeche mit Ablauf des alten Urlaubsjahres selbst
htshrt ein Arbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
im laufenden Urlaubsjahr seinen Urlaub nicht hat nehmen können, so soll ihm
dieser Urlaub in vollem Umfange im neuen Urlaubsjahr gewährt werden, sofern
er innerhalb dreier Monate nach Beginn des neuen Urlaubsjahres die Arbeit
wieder aufgenommen hat.
Fällt der für einen Arbeiter vorgesehene Urlaub in die Zeit, für welche er
gekündigt hat oder ihm gekündigt worden ist, so steht ihm troßdem der Urlaub
zu, natürlich nur insoweit, als der Urlaub nicht über den Ablauf der Kündiouugesth
 !iue h ge Nr Auslegungen der Reichsarbeitsgemeinschaft
für den Bergbau maßgebend sein. Anrufung und Ensscheidung der gesetlichen
Instanzen bleibt in jedem Falle vorbehalten.
§ 5. Löhne.
1. Die Bergleute unter Tage erhalten für die in § 2 festgesezte Arbeitszeit
Mindestschichtlöhne, die über Tage beschäftigten Arbeiter Mindesststundenlöhne
nach der jeweils geltenden Lohntafel, die einen Teil dieses Tarifvertrages bildet.
2. Gedingearbeiter erhalten als Mindestlohn den tariflichen Schichtlohn des
Zimmerhauers abzüglich eines Betrages von 5 Prozent. Die Gedinge sind so
zu vereinbaren, daß bei normaler Arbeitsleistung wenigstens 15 Prozent über
diesen tariflichen Schichtlohn hinaus verdient werden können und der Durchschnitt
 aller Gedingearbeiter der Schachtanlage mindestens diesen Sat; erreicht.
Eine Änderung der vereinbarten Gedinge ist, abgesehen von Änderungen des
t V1gZU. BUN F d S1. !! GU j +t or UV isscctuG tls.
in der Lohnordnung festgesett erhalten haben, dürfen bei gleicher Tätigkeit und
Leistung in ihren Lohnbezügen nicht schlechter gestellt werden.
4. Für Mitnahme von Reservelampen über den eigenen Bedarf wird je
Monat, unabhängig von der Zahl der Lampen, eine Vergütung von 30 Mark
gewährt. Für die zweite Lampe der Pferdeführer und solcher Arbeiter, welche
nach der Natur ihrer Arbeit mehrere Lampen nötig haben, wird die Vergütung
nicht gewährt. Wo bisher höhere Sätze gezahlt werden, gelten diese. N..
5. Neben den unter 1 und 2 bezeichneten Löhnen sind folgende Soziallöhne
zu zahlen an:
? Feeheugtuti: in tariflicher Höhe für jedes eheliche Kind, für Stief- und
Adoptivkinder, für leibliche voreheliche Kinder eines der Ehegatten, soweit sie
in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen sind und anderweitiger Unterhalt
nicht gewährt wird, unter 14 Jahren, jedoch bis zu 15 Jahren, wenn Erwerbsunfähigkeit
 oder Fortdauer des Schulbesuches nachgewiesen wir,
II. eine feste Teuerungszulage für Verheiratete in tariflicher Höhe, sofern
diese entweder mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie
nachweislich unterhalten; ö üs,
b) Unverheiratete, sofern sie Haupternährer ihrer Familie sind:
J. ein Kiudergelo (Geschwistergeld) sinngemäß nach den Bestimmungen zu
Bl: "Ä d. Teuerungszulage für Verheiratete in tariflicher Höhe, wenn sie
mit den zu unterhaitenden Angehörigen (Großeltern, Eltern, leiblichen Geschwistern
 oder Stiefgeschwistern) einen gemeinsamen Haushalt führen.
c) Witwer und Geschiedene sind den Verheirateten gleichzustellen, wenn und
soweit die Vorausseßungen zu a) I und II erfüllt sind.

4°
        <pb n="43" />
        E 4 --6.
 Der Anspruch auf die sozialen Zulagen besteht für die Arbeiter nur inssoweit,
 als sie sich nicht der entsprechenden Unterhaltungspflicht vorsaslich entiehen.

: y Für die nicht vollverfahrenen Schichten wird der entsprechende Anteil der
süzialen Zulagen gezahlt. Eine Zahlung von Prozentzuschlägen kommt für die
sozialen Zulagen nicht in Frage.
s. Die sozialen Zulagen werden grundsätzllich beim Vorliegen der notwendigen
 Vorausseßzungen uur für im Jnlande wohnende Familienangehörige gezahlt.
 Dem Jnlande iind gleichgestellt die abgetrennten ehemaligen deutschen
Gebiete, Deutsch-Ofterreich und die holländischen und belgischen Grenzgebiete.
9. Bei der Anlegung hat jeder Arbeiter der Zechenverwaltung die Unterlagen
für die Bezugsberechtigung der sozialen Zulagen vorzulegen. Spätere Änderungen
 der Unterlagen bzw. der für die Bezugsberechtigung in Frage kommenden
 Voraussetzungen sind der Zechenverwaltung mitzuteilen.
10. Die sozialen Zulagen werden von und bis zu dem Zeitpunkte gezahlt,
an welchem die Vorausseßungen hierfür eingetreten oder weggefallen sind. Diese
Voraussetzungen sind von dem Arveiter nachzuweisen. Dieser Nachweis ist bei
Verlust des Anspruches auf Nachzahlung innerhalb 4 Wochen zu führen.
11. Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeit
verrichten, für welche ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, so erhalten sie ihren
bisherigen Lohn für die Dauer von längstens 18 Arbeitstagen, jedoch nicht über
den Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist hinaus. Das gleiche gilt auch
für Gedingearbeiter, die vorübergehend mit Schichtlohnarbeiten beschäftigt werden.
 Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
 erhalten hierfür den festgesetten höheren Tariflohn.
12. Arbeiter, die nach Altersstufken entlohnt werden, rücke.. vom 1. des auf
den Geburtsmonat folgenden Monats an in die höhere Lohnklasse auf. '
13. Arbeiter, die durch die Klasseneinteilung nicht erfaßt werden, sind in glei-&amp;lt;em
 Maße zu verücksichtigen wie solche Arbeiter, mit denen sie vor Abschluß
des Tarifvertrages im Lohn aleichgestanden haben.
14. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, erfolgt die Bezahlung grundsätlich nach ihrer
Leistung, und zwar in dem Verhältnis zum vollen Tariflohn, in dem ihre Leitung
 zu der des vollerwerbssähigen Arbeiters in gleicher Beschäftigung steht.
Bei durchgehend gleicher Leistung wie der in der Arbeitskraft nicht beeinträchtigten
 Arbeiter muß der Tariflohn gezahlt werden. Rentenbezüge dürfen nicht
in Anrechnung gebracht werden. Bei Meinungsversschiedenheiten wird der Lohn
im Benehmen mit dem Betriebsausschuß (Betriebsobmann) fesstgesetzt. Die Anrufung
 der gesetzlichen Instanzen ist in jedem Falle gegeben.
15. Ungelernte Arbeiter unter Tage erhalten vom 17. Lebensjahre an zehn
Prozent weniger, wenn sie nicht mindestens 3 Monate im Bergbau beschäftigt
waren.
16. Wenn zwei in der Lohnordnung verschieden bewertete Arbeiten von ein
und demselben Arbeiter verrichtet werden, so ist der Lohn für die Arbeit zu
zahlen, mit der der Arbeiter überwiegend beschäftigt wird.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 2.
Die Bestimmung über den Mindestlohn soll auch dann Anwendung finden,
wenn eine Vereinbarung über das Gedinge nicht zustande kommt (§ 21 Absatz 4
der Arbeitsordnung). Sie sind dagegen nicht anzuwenden im Falle offenbar
absichtlicher nus! der Arbeitsleistung (passiver Resistenz).
Schlepper im Gedinge einer Kameradschaft im Alter von 20 Jahren und
darüber erhalten den vollen Grundlohn, sobald sie ein Jahr im Bergbau bes
 hähjigt find. Für jüngere Gedingeschlepper verbleibt es bei der bisherigen
Regelung.
        <pb n="44" />
        srmr.'d64 z:
Zu Ziffer 5 a) I.
Unter Erwerbsunfähigkeit ist nur eine fortdauernde verstanden, d. h. eine
solche, die vor Beendigung des 14. Lebensjahres begonnen hat und darüber
hinaus fortbesteht. Eine zeitweise Erwerbsunfähigkeit, welche infolge Krankheit
nach Beendigung des 14. Lebensjahres eintritt, fällt nicht unter diesen Begriff.
Die Voraussetzung einer „Fortdauer des Schulbesuches“ ist sso zu verstehen,
daß der Besuch der betreffenden Schule vor Beendigung des 14. Lebensjahres
begonnen haben muß und darüber hinaus fortdauert. Ein Wechsel der Schule
nach Beendigung des 14. Lebensjahres z. B. Übergang in eine Handelsschule,
Pensionat, fällt dagegen nicht unter diesen Begriff.
Zu Ziffer 5bþ).
Als Haupternährer einer Familie soll ein lediger Arbeiter, der auf Grund
gesetlicher, moralischer Unterhaltungspflicht mit ss seresgs Eltern oder leiblichen
 Geschwistern oder Stiefgeschwistern einen gemeinsamen Haushalt führt,
dann gelten, wenn bei einer Verteilung des Gesamteinkommens seiner ledigen
erwerbsfähigen Geschwister und der übrigen Mitglieder seiner Familie auf die
einzelne Person durchschnittlich je Arbeitstag nicht mehr als 15 Prozent des
höchsten Zimmerhauer-Tarifschichtlohnes entfallen. Dagegen ist die Eigenschaft
als Haupternährer nicht mehr gegeben, wenn das Gesamteinkommen seiner ledigen
 erwerbsfähigen Geschwister und der übrigen Mitglieder seiner Familie
75 Prozent des gleichen Lohnsatzes übersteigt.
Der Haupternährer muß als Antragsteller zahlenmäßig das höchîte Einkommen
 haben. Bei Berechnung der Personenzahl scheidet der Antragsteller aus,
dagegen sind mitzuzählen auch die nichtverdienenden Haushaltsangehörigen.
§ 6. Lohnzahlungstermine.
1. In der Fassung der Vereinbarung. vom 2. August 1924: Die Lohnzahlung
erfolgt in drei Teilbeträgen, und zwar am 10., 20. und letzten des Monats
ie eine Abschlagszahlung auf den verdienten Lohn aus dem laufenden Monat.
Am 20. wird sf!itécttis mit dem zweiten Abschlag die Restlöhnung aus dem
Vormonat gezahlt.
2. Die Löhss und Abzüge sind in übersichtlicher Weise im Lohnbuch zu verrechnen.

§ Für Beschwerden wegen unrichtiger Lohnermittlung steht den Arbeitern
eine Frist von 3 Monaten, für Einklagung von Lohnbeträgen für den Fall, daß
rechtzeitig Beschwerde erhoben ist, eine weitere Frist von 3 Monaten zu. Dem
Arbeitgeber steht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung zu
Unrecht gezahlten Lohnes eine Frist von 6 Monaten nach der Auszahlung zu.
Rt Ablauf der 6 Monate sind Klagen weder des Arbeiters noch des Arbeitgebers
 zulässig.
§ 7. Gezähe, Geleuchte, Reparaturen, Sprengsitoffe.
1. Die unterirdischen Arbeiter erhalten freies Geleuchte. Für die Repargaturen
 der Lampen haben die Arbeiter nur dann nicht aufzukommen, wenn sie
kein fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden trifft. Für laufende Abnutzung
dürfen Abzüge nicht gemacht werden. Die dem Arbeiter zur Last fallenden Reparaturen
 sind bis zum Schluß jeder Woche durch Anschlag bekanntzugeben.
2. Das Gezähe wird bei der Anlegung unentgeltlich geliefert; desgleichen
erfolgt die Instandsetzung der durch natürlichen Verschleiß reparaturbedürftigen
Gezähestücke unentgeltlich, ferner die Ersatzlieferung für die durch die ordnungsmäßige
 Verwendung unbrauchbar gewordenen und für solche Gezähestücke, die
ohne fahrlässiges oder vorsätßliches Verschulden des Arbeiters verlorengegangen
sind. Stiele und Sägen einschießlich Bügel gelten als Gezähe. '
3. Sprengstoffe werden unter Anrechnung der Selbsstkosten geliefert. Ihr
Preis ist bei Änderungen in übersichtlicher Weise zum Aushang zu bringen.
4 Die Stellung oder Vergütung besonderer Berufskleider der mit säurehaltigen
 Chemikalien in chemischen Anlagen arbeitenden Arbeiter und die Stel-
        <pb n="45" />
        „5.5
lung von Schutanzügen für besonders nasse Betriebe sowie das Vorhalten von
Zchutzmasken für Pecharbeiter bleibt der Regelung von Fall zu Fall überlassen.
§ 8. Lieferung von Hausbrandkohlen.
1. Die verheirateten Arbeiter erhalten ausschließlich für ihren eigenen Bedarf
bis zu 100 Zentner Hausbrandkohle jährlich zum Preise von 0,40 Reichsmark
und 0,10 Reichsmark je Zentner ab Zeche, und zwar Förderkohlen oder
S hl berechtigt sind verheiratete Arbeiter, Witwer, Geschiedene sowie
unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie sind nach Maßgabe
der Bestimmungen über die sozialen Zulagen (vgl. § 5 Ziffer Da, b, €).
3. Als Deputatkohlenjahr gilt die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September.
Etwa zwei Drittel der Menge ist in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März
zu liefery. in einer Familie mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so gilt nur
das größte Bezugsrecht. |
5. Bezugsberechtigten Arbeitern, deren Familien auswärts wohnen, sind auf
Wunsch die Hausbrandkohlen für einen länger zurückliegenden Zeitraum bis zu
einem Jahr auf einmal zu verabfolgen.
6. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Deputatkohlen
erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.
7. Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Hausbrandkohlen an Dritte
hat den Ausschluß des Bezugsrechts auf Hausbrandkohle zu ermäßigten Preisen
für die Dauer von 6 Monaten zur Folge. Erfolgt gerichtliche Bestrafung, so
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 9. Einstellung und Entlassung.
_ Für Einstellung und Entlassung von Arbeitern gelten die gesetlichen Bew
 § 10. Werkswohnungen.
Für Vermietung der Werktswohnungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
In den Hausordnungen der Bergmannsheime dürfen keine Bestimmungen
cnthalten sein, die den Funktionären der vertragschließenden Arbeitnehmerurganisationen
 das Betreten der Ledigenheime verbieten. Eine Berechtigung
zum Abhalten von Sitzungen und Versammlungen in den Räumen der Heime
rcseht uicht. § 11. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die bergpolizeilichen Bestimmungen sind beiderseits strengstens zu beachten.
2. Arbeiter, von welchen festgestellt ist, daß sie eine anderweitige versicherungsvflichtige
 Arbeit ausüben, sind unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu
vun it Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
nicht im Einklang befinden, gelten sie während der Dauer des Tarifvertrages
fh rbetter, die den vertragschließenden Arbeiterorganisationen nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
§ 12. Schlichtung von Streitfällen.
1. Meinungsverschiedenheiten über die richtige Ausführung oder Anwendung
der Bestimmungen dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem betreffenden
 Arbeiter oder der betreffenden Arbeitergruppe und den zuständigen Betriebsbeamten
 geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Anaelegenheit
 zwischen Bctriebsleitung und der Betriebsvertretung geregelt werden,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Organisationsvertretern gemäß den
Bestimmungen des Betriebsrätegesetes.
2. Meinungsversschiedenheiten grundsätlicher Art entscheidet auf Antrag einer
vertragschließgenden Organisation der Schlichtungsausschuß in Aachen.
        <pb n="46" />
        zr ::
§ 183. Verhältnis zu den Tarifen anderer Gewerbe.
Für die im Arbeitsverhältnis der Zeche stehenden Arbeiter anderer Berufssrgtuisatiguen
 zer. ur ver Hereie dieses Vertrages nur die Bestimmungen
§ 14. Vertragsdauer.
Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Novemeber 1922 in Kraft. Es gilt zunächst
unkündbar bis zum 31. Mai 1923. Von diesem Zeitpunkte an kann es mittels
rg ".cG: Ut r. drtwrz}stzer zWGgits zen. vécuusigluß ü
Kündigung der Lohnordnung unterliegt besonderen ditve ff! et . rei.
barungen. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen
erfolgen. Sie muß von seiten der Arbeitnehmer gleichzeitig durch die unterzeichneten
 Verbände geschehen.
Aachen, den 1. November 1922.
Anhang zum Tarifvertrag.
Auszug aus dem Schiedsspruch vom 17. Oktober 1922.
Für die Dauer des Tarifvertrages wird das tarifliche Kindergeld und die
feste Teuerungszulage für Verheiratete im Falle einer länger als 2 Wochen
dauernden Krankheit vom Beginn der dritten Woche ab für die weitere Dauer
der Krankheit, längstens jedoch bis zum Ablauf der 8. Woche, durch Vermittlung
der Wurmknappschaft gezahlt. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte
zu einer anderen Tätigkeit als der im Aachener Steinkohlenbergbau übergeht,
soweit nicht die Krankheit oder ein Unfall diesen Berufswechssel veranlaßt.
Schiedsspruch zur Arbeitszeit
vom 10. Januar 1924.
Die für die Regelung der Arbeitszeitfrage für den Aachener Steinkohlenbergbau
 von dem Schlichter des Reichsarbeitsministeriums gebildete Schlichtungskammer
 hat in ihrer Sitzung im Reichsarbeitsministerium am 10. Januar
1924, an der teilgenommen haben:
Regierungsrat Dr. Claßen vom Reichsarbeitsministerium
~ als unparteiischer Vorsitzender –
Generaldirektor Dr. Westermann, Kohlscheid
Direktor Kever, Hückelhoven
~ als Arbeitgeberbeisißzer –
Gewerkschaftssekretär Harsch, Berlin
Gewerkschaftssekretär Janschek, Berlin
~ ais Arbeitnehmerbeisißzer ~
folgenden Schiedsspruch gefällt:
In Ansehung der Notlage der deutschen Wirtschaft und der damit verbundenen
 ungeheueren Arbeitslosigkeit, in U seuus. ferner der besonders schweren
Belastung des Bergbaues ist die schleunige rreichung der Friedensleistung (des
Friedensförderanteils) im Kohlenbergbau unbedingte Notwendigkeit.
Um dieses Ziel zu erreichen, hält die Schlichtungskammer folgendes Abkommen
qu G C FC:suirttq(, 16.1 Acthtyer Fttgraulerteegber berihglen
rr ut GV z erhauzen die D m
1. Die Arbeitgeber werden alle wirtschaftlich möglichen technischen und
hrgzfetorchen ier ergreifen, insbesondere die Hauerzahl nach Mög-
        <pb n="47" />
        .-~ tl ---2.
 Die Arbeitnehmer unter Tage leisten im Anschluß an die regelmäßige
Schicht Überarbeit derart, daß die Gesamtschichtdauer von Beginn der
Seilfahrt bis zu ihrem Wiederbeginn 8% Stunden beträgt.
über Tage ist die Arbeitszeit der unmittelbar mit der eigentlichen Schachtförderung
 zusammenhängenden Teile der Belegschaft (Anschläger, Hilfsanschläger,
 Aufschieber und Abzieher) gleich der Arbeitszeit unter Tage.
Die im Vanteltarit vorgesehenen Zuschläge für Überstunden gelten für die
hier vorgesehene Mehrarbeit nicht. Indessen wird in der Annahme, daß
sich aus der Schichtverlängerung eine entsprechende Leistungserhöhung erht
 rt U gc stteten des zulgyiuens ab der Hcschilehu fit die
[; “hob. resbotcichen. in denen bereits vor oder während des Krieges
weniger als 10 Stunden gearbeitet worden ist, bleibt es bei dieser Arbeits-Vis
 Regelung der Arbeitszeit für die an den Koksöfen beschäftigten Arbeiter
sowie für die Arbeiter in den übrigen durchgehenden Betrieben bleibt der
Regelung, wie sie für den Ruhrbergbau getroffen werden wird, vorbehalten.
Für die übrigen Tagesarbeiter beträgt die Arbeitszeit ausschließlich der
Pausen an den 6 Wochentagen:
a) auf Anlagen mit 2 Förderschichten 58 Stunden mit der Maßgabe, daß
die Arbeitszeit der Frühschicht am Samstag nicht mehr als 8 Stunden
h) brträst. agen mit 1 Förderschicht durchschnittlich 59 Stunden, wobei
mindestens an jedem zweiten Samstag die Arbeitszeit der Frühschicht
nicht mehr als 8 Stunden beträgt. Auch bei dieser Regelung beträgt die
Arbeitszeit der Nachtschicht 58 Stunden in der Woche.
Die Bezahlung erfolgt für sämtliche Tagesarbeiter (Ziffer 5, 6 und 7 vorstehend)
 grundssätlich nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Bis
fL uzzseun ter feuer Lohrarouug ecirb ur die quter ves roriteheade
die verlängerte Arbeitszeit ein Zuschlag von !js gezahlt.
Entlassungen von Arbeitern aus Anlaß der Einführung der Mehrarbeit
sollen nicht vorgenommen werden, jedoch sind Umlegungen von Arbeitern
an andere Arbeitsstellen, auch nach unter Tage, zulässig. Fälle früherer Entlassungen
 werden wohlwollend geprüft werden.
10. Dieses Abkommen tritt am 14. Januar 1924 in Kraft und gilt bis zum
1. Juni 1924. Das Abkommen läuft jeweils um einen Monat weiter, wenn
es nicht am 1. eines Monats zum Monatsschluß gekündigt wird.
'1 Die Frist zur Erklärung über Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruches
 läuft am 14. Januar 1924 ab.
gez.: Dr. Claßen.
Sondervereinbarung vom 1. März 1924.
Förderleute und Wäschearbeiter haben Schichtsschluß mit Beendigung der
Nachförderung bzw. mit Beendigung der Arbeit in der Wäscherei. Bei etwa
eintretenden Betriebsstörungen sind diese Arbeiter jedoch verpflichtet, bis 6 Uhr
ohne besondere Vergütung an der Arbeitsstelle zu bleiben. Nach 6 Uhr erfolgt
überschichtenvergütung (§ 3 des Tarifvertrages).
Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken.
Vom 20. Januar 1925.
(Reichsgesetzbbl. I S. 5.)
. Auf Grund des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Verordnung
sc fie Arzeitszeit vom 21. Dezember 1923 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1249) wird
        <pb n="48" />
        48.24
Artikel 1
Die Beschränkung des § 7 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung findet Anwendung
in Kokereien (Zechen-, Hütten- und selbständigen Kokereien) auf diejenigen
Arbeiter, die mit Arbeiten an den Koksöfen beschäftigt sind einschließlich der
unmittelbaren Zufuhr der Kohle zu den Öfen und einschließlich der unmittelbaren
 Abfuhr des fertigen Kokses von den Öfen,
in Hochofenwerken auf diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten an den Hochöfen
 beschäftigt sind einschließlich der unmittelbaren Zufuhr des Kokses, der
Erze und der Zuschläge zu den Hochöfen und einschließlich der Abfuhr des
flüssigen Roheisens von den Hochöfen oder der Entfernung des gegossenen
Roheisens aus der Gießhalle.
Die Beschränkung des § 7 Ab. 1 greift für Arbeiter, die in den bezeichneten
Betrieben nur während eines Teiles ihrer Arbeitszeit beschäftigt sind, nur an
denjenigen Tagen Platz, an denen der einzelne Arbeiter mit den genannten
flrhettch “ititiiges des überwiegenden Teiles seiner täglichen Arbeitszeit beäftigt
 ist.
Artikel 11
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1925 in Kraft.
Soweit infolge besonderer Umstände in einem Teile des Reichsgebiets die
wirtschaftliche Lage das Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt ohne schwere Gefährdung
 der bezeichneten Gewerbezweige nicht gestattet, kann die oberste
Landesbehörde mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers den Zeitpunkt des
Inkrafttretens hinausschieben.
Berlin, den 20. Januar 1925.
Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns.
Ein Antrag des Arbeitgeberverbandes für den Aachener Steinkohlenbergbau
auf Hinausschiebung des Zeitpunktes. der Inkraftsetzung dieser Verordnung isi
yl Fatuer vom 28. März 1925 von dem Oberberganmt in Bonn albgelehnt
IVvOLDen.
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        z==Ö"149 -
Die Lohnordnung.
Tarifsschichtlöhne.
3. 12.23 1.5. 24 1. 12.24 | 1.4. 25 1.11. 25
Mk. ) Mk. . VWMk. 1 Mi.... Mk.
Unter Tage
[. Gedingearbeiter.
Durchschnittslohn bei normaler
 Arbeitsleistung . 5 f M E
[ 1. Schichtlöhner.
1. Zimmerhauer:
a) Schachlzimmerhauer
und sonstige vollwertige
 Zimmer-Hauer.
 -it);!. sts 4,45 5. ') 5,55 5,90 6,15
b’ Zimmerhauer im allgemeinen
 u. Schießmeister
 . . . . .» 4,35 B- 5,45 5,80 6,05
c) Wettermänner U. h. 4,10 4,70 5,10 5,40 5,60
J) Hilfszimmerhauer . . 4. 4,60 6,-:: 5,80 ' 595,50
2. Schlepper u. Abnehmer
a) im Alter von 16 Jahr. 1,70 1,98 q 932,15 2,25 . | 2,35
. te M sts 2/50 2,75 2,85 | 2;95
_, L 18. „| 3 &amp;gt;,©S0 3,20 3,50 3,65 3,80
, 4,1 06.191 „00.4 2355 3,85 4,20 4,40 4,60
tU:1;.;s ks ace 3,95 4,55 4,95 5,15 5,35
: Bremser, Haspelwärter,
Pferdehüter, Berieseler,
Rohrleger und ähnliche
a) im Alter von 16 Jahr. 1,60 1,85 2, , | s .10 2,20
, l; 2,10 | 2,40 260 ' 59I70 2,80
o) . » w. 18: ; , 2,70 Z. ') 3,41) 3.55 3,70
Y, , ,„19 , 3:25 | 3,75 410 | 41.86 4,40
tur" und darüber] 1 3,85 4,40 4,88 &amp;gt;... 5.99

„12 1.90 „„40 »75 7,05
„Ui
II. ..
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        H Al) -
Tarifschichtlöhne!.
3.42. 23 ' 1. 5. 24. . 1. 12. 24 | 1. 4. 25 | 1. 11. 25
__ Mk. ) Mk. |) Mk. , Mk. , Mek.
Unter Tage
4. Hauptschachtbedienung:
a) Schachtanschläger . . 4,25 4,90 5,35 5,70 95
|[Seilfahrt- |
zulage je .
Schicht
0,20 0,289 . 0,25 0,25 0,25
b) Schachthilfsanschläsger. A) ~ 4,60 e 5,80 | 5,50
5. Förderaufseher . . . . 4,35 5,~ 5,45 5,80 6,05
6. Obethauer . . . ..... 4,70 5,40 5,90 6,30 6,55
7. Grubenlokomotivführer.
a) gelernte Handwerker 4,35 5,7 5,45 5,80 6,05
b) angelernte Arbeiter . 4.9 4,60 5.– 5,30 5,50
. zt chituwsrter unter
1. Pumpenwärter:
a) gelernte Handwerker 4,15 4,75 5,20 5,55 5,75
b) angelernte Arbeiter 3,90 4,50 4,90 5,20 5,40
2. Sonstige Maschinenwärter
 :
a) gelernte Handwerker 4,15 4,75 5,20 | 5,55 5,75
b) angelernte Arbeiter 3,90 4,50 4,90 5,20 5,40
9. Grubenhandwertker:
a) gelernte Handwerker 4,35 EE 5,45 5,80 6,05
b) angelernte Arbeiter . 1 4,9 | 4,60 | 5,~ 5,30 5,50
10. Stallknechte...... . 1 3,75 4,30 4,700 4,90 | 35,10
! Die vorstehenden Löhne gelten für die Arbeiter von 20 Jahren und darüber. Soweit
 nicht durch die Lohnordnung besondere Löhne festgesetzt sind, verringert sich der
Tariflohn je Schicht für die
19jährigen um . . . 0,80 ( 70 o7s, . 0.75 ' 0,80
1U8 :,, j 1,55 0 ,45 .50 1,55
i ! " 2/40 „f 2,20 .;30 | 2/40
16. , I; rares: 3,~ 2,66. 22,80 2,90 3,~

E
Z,.
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        ei | -
Tarifschichtlöhne.
§. 12.28 1. 5.24 1. 12.24 1:4. 25 | 1. 11. 25
Mk. Mk. Mek. Mk. Mek.
Über Tage
I. Hängebank, Verladung,
und Platz. »
1. Schachtanschläger . . . _ 4,25 4,90 5,35 5.79 5.05
slut ie
Schicht
0,20 . 0,25 0,25 0,25 0,25
2. Schachthilfsanschläger . 4, - 4,60 | b, - 5,30 5,50
3. Abschlepper u. Verlader 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
1. Verwieger u. Tafelführer
(Wiegemeisster) . . . . . 4,60 5,7 5,30 5,50
5. Pförtner, Kauenwärter,
Lampenstuben- und Magazinarbeiter
 . . . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
Markenausgeber, Heildiener
 und Lampenputzporarbeiter.
 . . . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
f. Telephoniften . . .... 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
8. Sägewerksarbeiter:
a) Erste Arbeiter . . . | 4,35 5,7 5,45 5,80 6,05
b) Hilfsarbeiter . . . . 1- 4,60 d, ~ 5,30 5,50
[I. Maschinen-, Werkstätten-
 und Baubetrieb.
1. Vorarbeiter! . . . .. 4.45 6.2) 5,95 5.90 6 »
2. Gelernte Schmiede,
Schlosser, Dreher, Elektriker,
 Sattler, Schweißer,
Modellschreiner u. ähnliche
 gelernte Handwerker 1 . - ß '
Angelernte Schmiede,
Schlosser, Dreher, Bohrer,
 Elektriker, Sattler,
Brenner, Modellschrein.,
Fräser, Hobeler sowie
Zufchläger . . . » „.» 4,61) o.~ - ü ) t:
Gelernte Maurer, Zimmerer,
 Schreiner, Dachdecker,
 Klempner, Anstreicher
 u. Pliesterer . 1’. ' 6 . . ]
. Angelernte Maurer, Zimmerer,
 Schreiner, Dachdecker,
 Klempner, Anstreicher,
 Pliessterer und
Bauhilfsarbeiter . . .. | 4-9 | 4,660... 6,9 | 5,30 | 5,50
1 Vorarbeiter sind Arbeiter, denen ständig die Aufsicht über eine Gruppe von
Mitarbeitern übertragen ist.

"!
. t
.; Ac n. ,15
IH ? 5,45 5.80 6,05
. ö 5,3(: 5,50
„JD d. 1.45 5,80 6,05
II. 4*
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        . Z
Tarifschichtlöhne.
3.19. 28 1. 5. 24 1.19. 24 1. 4. 25 |. 11. 35
Mk. Mk. Mk. Mek. Mk.
über Tage
b. Lehrlinge mit Lehrver-%
 1. Lehrjahr . h, 0,880 . 0,90 1,9 1,05 1,10
. . ! . . Lis 1,25 1,30 1,35
Ö R . U 1,20 1,40 1,55 1,65 1,70
7. Fördermaschinisten, die
nicht Beamte sind . . 1 4,45 54,00. ùzs,55 5,90 6,15
8. Erste Maschinisten . . 4,35 o, 5,45 5,80 6,05
9. Sonstige Maschinisten 4,2 4,60 5,~ 5,30 5,50
10.Puzer.. ... 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
11. Kesselwärter:
a) maschinelle Roste . 4,35 5,50 6,~ 6,40 6,65
b) Stochkessel . . . . 4,35 5,50 6,~ 6,40 6,65
e) Gas- u. Abhitzkessel 4,35 5,50 6,~ 6,40 6,65
12. Kesselstocher bzw.
Schürer:
a) Stochkessel . . . . 4,35 5,50 iE 6,40 6,65
b) maschinelle Roste . 4,35 5,7 5,45 5,80 6,05
13. Sonstige Arbeiter: :
a) Aschefahrer . . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
b) „ im Kanal . 4,9 5,10 5,59 5,89 6,10
c) Wäschearbeiter . . 4,~ 4,60 5,– 5,30 5,50
d) Wäschehilfsarbeiter . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
e) Laboranten . . . . 3,15 4,30 4,70 4,90 5,10
14. Lokomotivführer:
a) für Normalspur . .
hi j Eaguelihnr. ~. | 4,35 5,45 5,80 1,05
motiven . . ..
15. Rangierer für Normalfur.
 . 4,60 ~ 5,30 5,50
16. Schiebebühnenwärter:
a) für Schiebebühnen
mit Dampfantrieb . . 4,~ 4,60 ", ~ 5,30 5,50
b) für Schiebebühnen
mit elektr. Antrieb . . ts | 4,30 4,70 | 4,90 5,10
17. Rottenvorarbeiter . . Z 5,10 5,55 5,90 | 6,15
18. Rottenarbeiter. . . . „rl 5 4,30 4,0 4,90 5,10
19. Fuhrleute. . . . . . sf 4,60 ü,: 5,30 | 5,50
20. Stallknechte . . . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
21. Gartenarbeiter . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
92. Nachtwächter . . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10

5.
? ' s
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        Tarifschichtlöhne .
1. 12.23 |. 5. 24 1.-12. 24 |. 4. 25 1. 11. 25
Mk. J) Mr. . Mek. | Mk.. . | Mk.
Über Tage.
III. Kokerei, Nebenproduktenanlagen
 sowie
Teerdesstillationen
1. Vorarbeiter . . . . [. 5,60 6,10 6,10 6,35
2. Füller u. Düsenwärter 5,10 | 35,55 5,55 | 5,75
3. Decker und Zieher . . 5,10 ' 5,55 5,55 5,75
1. Koksverlader, soweit sie
nicht im Akkord beschäftigt
 ind [.... 4% |. j 5,10 5,55 5,55 5,75
ß. Pinfeler . + . ws u, 5..|| 4,75 | 5,20 5,20 5,40
6. Kohlenschlepper u. Ab- |
füllekr „.. „jw wt erh 3,75 4,75. ' %9%,20 5,20 5,40
7. Maschinisten:
a) der Ausdrückmaschin. 5,10 5,55 5,95 5,75
b) „ Brechanlagen . 5,10 5,55 5,85 6,10
c) „ Mischanlagen . 5,10 5,55 5,85 6,10
8. Hilfsarbeiter:
a) Teerschieber u. Aschefahrer.
 . . . . . | 3,75 4,75 5,20 5,20 5,40
b) Hilfsdestillateure, !
Wärter im Gasrei- '
nigerhaus .... ».» 3,75 4,75 5,20 5,40 5.29
9. Apparatewärter, Maschinisten
 der Kondensation,
 Salzkocher und
Salzschleuderer . . . 4,35 5,50 6,~ 6,40 6,65
10. Destillateure in der Benzolfabrik
 und Teerdestillation.
 .., r 4,35 5,50 6,7 6,40 6,65
11. Pecharbeiter und Verlader
 .... t. 4.9 5,10 5,55 | 5,85 6,10
12: Läboranten . . . .... 113,75 4,30 4,70 4,90 | 95,10
13. Probenehmer . . . . 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
14. Vieilster . ~ . . d | s50 | 6- 6,40 | 6,65
IV. Brikettfabrik.
1. Vorarbeiter . . . . . 4,45 j 95,60 | 6,10 6,50 | 6,75
2. Presseführer . . . . 4,35 | 5,50 (; | 6,40 6,65
s Vrilcliveciader ... ..] g76 4,75 | 35,20 5,40 | 5,60
4. Pecharbeiter .. . . .. 41.9 5,100. 5,55, 1 5,88 | 66.10
Y. Ziegeleibetrieb.
1. Vorarbeiter . . . . . 4,45 | 95.10 5,55 5,90 6,15
2. Ziegeler .. . . . . 4,35 ß | 5,45 5,80 6,05
3. Sonstige Arbeiter.. ' 4z,75 LJ 4,70 |) 4,90 5,10

.
. .
        <pb n="54" />
        [f :::..
_ Tarifschichtlöhne.
3. 12. 28 1. 5. 24 ' 1. 12 24 | 1. 4. 25 | 1. 11. 25
_ Mk. \| Mk. 1 Mek. j Mk. 1 Mk.
Über Tage.
VI. Für sämtliche Betriebe.
1. Jugendliche Arbeiter:
a) im Alter von 14 Jahr. 1, 1,15 1,25 1,30 1,35
vi wu G , 1,20 1,40 1,55 1,65 1,70
2. Sonstige Arbeiter, wie
Platzarbeiter u. ähnliche
a) im Alter von 16 Jahr. 1,50 1,70 1,85 1,85 2,05
b. [uu M; s. 2,30 2,50 2,60 2,70
n, , qu. | 2,60 z. 3,25 3,40 3,55
d) M D » 1 ) »1 ! 3,15 3,60 3,90 4,05 4,20
V re és. Cr 3,75 4,30 4,70 4,90 5,10
3. Haldenarbeiter auf der
Bergehalde und Bedienung
 des Seilbahnanschlages
 von Eschweiler-Reserve
 . . . .. 3,88 | 44,0. | 480 | z, ~ |]. „ß0
4. Weibliche Arbeiter erhalten 662/,9%% der Gruppe und Altersklasse.
Die vorstehenden Löhne gelten für Arbeiter von 20 Jahren und darüber. Soweit
nicht durch die Lohnordnung besondere Löhne festgeselt sind, verringert sich der
Tariflohn je Schicht für die
19jährigen . . . ... 0,60 n a 80 0,85 | 0,90
18.. , R . 1,15 15 .50 1,55
E .,! 1.75 1 30 2,40
16,0 ,, .. 2.25 v j U0 2,95 3,05
Zu diesen Löhnen wird ein Kindergeld von 0,10 Mk. sowie ein Hausstandsgeld
von 0,10 Mk. gezahlt.
Protokollarische Erklärung zu allen Tariflöhnen.
In den vorstehenden Löhnen ist die Entlohnung für die nach dem Schiedsspruch
vom 10. Januar 1924 zu leistende regelmäßige Überarbeit einbegriffen.
Das Hausstands- und Kindergeld wird abweichend von den Bestimmungen des
Manteltarifs pro Arbeitstag gezahlt; ebenso auch für Sonntags- und Überschichten,
welche außerhalb der regelmäßigen Überarbeit verfahren werden.
Lohnordnung vom 3. Dezember 1923.
Festgeseßt durch Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses in Aachen am
15. Dezember 1923 und vom Demobilmachungskommissar in Aachen am 21. Dezember
 1923 für verbindlich erklärt. Ergänzt durch den Schiedsspruch des
besonderen Schlichters im Reichsarbeitsministerium vom 10. Januar 1924, die
Arbeitszeit betreffend.
Lohnordnung vom 1. Mai 1924.
Festgesezt durch Schiedsspruch des Schlichters für Rheinland vom 10. Mai
1924 und vom Reichsarbeitsminister am 27. Mai 1924 für verbindlich erklärt.

5.
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        Lohnordnung vom 1. Dezember 1924.
Festgesettt durch Schiedsspruch des Schlichters für Rheinland vom 8. Dezember
 1924 und am 23. Dezember 1924 vom Reichsarbeitsminister für verbindlich
erklärt Lohnordnung vom 1. April 1925.
Festgesezt durch Schiedsspruch des Schlichters für Westfalen vom 3. April
1925 und vom Reichsarbeitsminister am 16. April 1925 für verbindlich erklärt.
Lohnordnung vom 1. November 1925.
Festgesetßt durch Schiedsspruch des Schlichters für Rheinland vom 10. Nobrzher
 und vom Reichsarbeitsminisster am 3. Dezember 1925 für verbindlich
Richtlinien über die Abgabe von Hausbrandkohlen an Jnvaliden.
I. Brandkohlen erhalten:
die über 50 Prozent erwerbsbeschränkten, nicht verssicherungspflichtigen und
nicht in versicherungspflichtiger Arbeit stehenden.
1. Krankheits- und Altersinvaliden, sofern sie mindestens fünf Jahre im
Aachener Steinkohlenbergbau und davon die letzten zwei Jahre auf der in Anspruch
 zu nehmenden Zeche gearbeitet haben.
2. Unfallinvaliden, die auf einer Verbandszeche durch Unfall Invalide geworden
 sind – ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung im Bergbau.
3. Kriegsbeschädigte Invaliden, die bis zu ihrer Einberufung zum Kriegsdienst
 auf einer Verbandszeche gearbeitet haben oder nach Eintritt der Kriegsbeschädigung
 mindestens fünf Jahre auf Verbandszechen beschäftigt gewesen
i”... unter 1 bis 3 bezeichneten JFnvaliden erhalten die Brandkohlen nur im
Falle nachzuweissender Bedürftigkeit und nur dann
a) wenn sie einen eigenen Haushalt führen und eigene Familie zu ernähren
b) ÿubeu! iht andere Familienangehörige vorwiegende Ernährer oder ihrerseits
 zum Bezuge von Brandkohlen berechtigt sind.
11. Die Brandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und nur
ab Zeche gewährt. Jhre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe hat den Ausschluß
 des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen zu ermäßigtem Preise für die
Dauer von sechs Monaten zur Folge. Im Wiederholungsfalle erlischt das Bezugsrecht
 endgültig, erfolgt jedoch gerichtliche Bestrafung, so findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
11]1. An P ausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 40 Zentner Förderkohlen
oder Schlamm, und zwar in dem Zeitraum vom [|. 10. bis 31. 3. 30 Zentner
und vom 1. 4. bis 30. 9. 10 Zentner zt vÖrt; Der Preis für Förderkohlen
beträgt 0,40 RM., für Schlamm 0,10 RM. je Zentner.
IV. Soweit steuerliche oder sonstige gesetzliche Abgaben für die Deputatkohlen
 erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Bezugsberechtigten.
Richtlinien über die Abgabe von Hausbrandkohlen an Bergmannswitwen.
1. Brandkohlen erhalten:
1. Witwen, deren Ehemänner bis zum Eintritt des Todes mindestens fünf
Jahre im Aachener Steinkohlenbergbau und davon das letzte Jahr auf der in
Anspruch zu nehmenden Verbandszeche gearbeitet haben.
2. Witwen solcher Belegschaftsmitglieder, die durch Unfall auf einer Verbandszeche
 oder an den unmittelbaren Folgen des Unfalls zu Tode gekommen
sind ~ ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer im Bergbau.
3. Witwen von solchen Kriegsteilnehmern, die bis zu ihrer Einberufung zum
Kriegsdienst auf einer Verbandszeche in Arbeit gestanden haben und während
hes Rriegüdienites oder an dessen unmittelbaren Folgen zu Tode gekommen

55
        <pb n="56" />
        - Hh -
4. Vitwen der zum Bezuge von Brandkohlen berechtigten Invaliden, solange
die für die Bezugsberechtigung des verstorbenen Mannes in Frage kommenden
Voraussetzungen noch 119119 96
Die unter 1 bis 4 bezeichneten Witwen erhalten die Brandkohlen nur im
Falle nachzuweissender Bedürftigkeit und nur dann
a) wenn sie einen eigenen Haushalt führen;
b) wenn nicht andere Fezilenängehstize oder dritte Perssonen Ernährer
oder ihrerseits zum Bezuge von Brandkohlen berechtigt sind.
1]1. Die Brandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und nur
ab Zeche gewährt. Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe hat den Ausschluß
 des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen zu ermäßigtem Preise für die
Dauer von sechs Monaten zur Folge. Im Wiederholungsfalle erlischt das Berest
 R NU J906 gerichtliche Bestrafung, so findet diese
111. An Hausbrandkohlen werden je Jahr bis zu 40 Zentner Förderkohlen
oder Schlamm, und zwar in dem Zeitraum vom |. 10. bis 31. 8. 30 Zentner
und vom 1. 4. bis 30. 9. 10 Zentner gewährt. Der Preis für Förderkohlen
beträgt 0,40 RM., für Schlamm 0,10 KM, je Zentner.
IV. Im Falle der Wiederverheiratung erlischt das Bezugsrecht vom Tage der
Wiederverheiratung an.
Richtlinien zum Betriebsrätegeset.
Die Bezirksgruppe der Arbeitsgemeinschaft für den Aachener Steinkohlenbergbau
 hat folgende Richtlinien vereinbart:
1. Teil: Von der Geschäftsführung.
1. Ausführendes Organ des Betriebsrates ist der Betriebsausschuß; wo ein
solcher nicht besteht, die beiden Vorsitzenden.
JIst ein Mitglied des Betriebsausschusses infolge von Beurlaubung oder
Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so wird es durch
die übrigen Mitglieder des Betriebsausschusses vertreten. Dauert eine solche
Verhinderung länger als zwei Wochen, so erfolgt die Vertretung durch ein
anderes Mitglied des Betriebsrates. Bei Verhinderungen des Angestelltenmitgliedes
 von mehr als einer Woche findet die Vertretung durch ein
Angestelltenmitglied .° des Betriebsrates statt.
It einer der beiden Vorsitzenden des Betriebsrates verhindert, so tritt an
seine Stelle unter den gleichen Voraussetzungen ein anderes Mitglied des
Betriebsrates.
Der in Ziffer 9 der Richllinien festgesetzte Pauschsatz wird in sämtlichen
Verhinderungsfällen nur anteilig gezahlt.
2. Grundsätzlich sind die Mitglieder des Betriebsausschusses und des Betriebsrates
 von der Berufsarbeit nicht freigestellt. Sie sind also, soweit für ihre
Tätigkeit als Betriebsausschuß- und Betriebsratsmitglied nicht notwendig die
.usisc!! in Anspruch genommen wird, zur Ausübung der Berufsarbeit
verpflichtet.
3. Jedes Steigerrevier unter Tage kann monatlich viermal, jede Betriebsobteilung
 über Tage monatlich zweinral von einem Mitglied des Betriebsausschusses
 befahren werden.
Weitere Befahrungen durch dieses Mitglied oder andere Mitglieder des
Betriebsausschusses sind in besonderen Einzelfällen auf Beschluß des Betriebsansschusses
 zulässig. soweit sie zur Untersuchung von Beschwerden oder zur
Erfüllung der Aufgaben gemäß § 66 und 78 des BRE. erforderlich werden.
Steigerreviere, die wegen ihrer Größe in einer Schicht von zwei Beamten
befahren werden,. gelten als zwei Reviere.

T-Mh
        <pb n="57" />
        I1
re§ ve. ah Uh qre tts UT Sci Ze SLZ
und teilt diese der Werksleitung mit.
Der gesamte Tagesbetrieb gilt als eine Betriebsabteilung. Beträgt jedoch
die Zahl der im Tagesbetriebe beschäftigten Arbeiter mehr als 300, so kann
die Zahl der Betriebsabteilungen für jede weiteren angefangenen 300 Mann
um eine vermehrt werden bis zur Höchstzahl von insgesamt vier Betriebsabteilungen.
 Unter Tagesbetrieb sind alle Abteilungen zu versstehen, die mit
dem Gessamtbetrieb organisch zusammenhängen und für die kein eigener
Betriebsrat vorgeschrieben ist.
Im Interesse einer gründlichen Kontrolle empfiehlt es sich, daß das betreffende
 Mitglied des Betriebsausschusses mit dem für die zu befahrende
Betriebsabteilung bergpolizeilich verantwortlichen Beamten zusammen fährt.
Das Mitglied kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen ohne Begleitung
eines Beamten fahren.
Für die Befahrungen des Betriebsausschusses wird von der Werksverwaltung
für jedes Mitglied ein besonderes Fahrbuch angelegt, in welches das Ergebnis
der Befahrung eingetragen wird. Zu diesem Zwecke ist jedes Betriebsausschußmitglied,
 welches Befahrungen macht, berechtigt, eine halbe Stunde vor der
regelmäßigen Seilfahrt auszufahren. Für Befahrungen über Tage gilt dies
für die Dauer von einer halben Stunde vor der regelmäßigen Schichtzeit.
Das Fahrbuch wird der Betriebsverwaltung zur Einsicht vorgelegt.
Der technische Grubenbeamte im Betriebsausschuß hat bezüglich der Befahrungen
 die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Betriebsausschußmitglieder.
 Er kann also grundsätzlich auch die gleiche Zahl Befahrungen vornehmen,
 jedoch mit der Erweiterung, daß die Befahrungen sich nicht auf eine
einzelne bestimmte Fahrabteilung unter oder über Tage zu beschränken
brauchen. In diesem Falle wird die Fahrabteilung unter die Arbeitermitglieder
 des Betriebsausschussses verteilt; jedoch werden die Fahrschichten,
welche das Angestelltenmitglied verfährt, auf die zulässigen Fahrschichten des
Betriebsaussschusses in Anrechnung gebracht. Es darf also eine Hinzuziehung
weiterer Mitglieder aus dem Betriebsrat nicht erfolgen.
Ergibt sich unter Einrechnung des Grubenbeamten für das einzelne für
die Befahrung unter Tage in Betracht kommende Mitglied des Betriebsausschusses
 die Zahl von 18 oder mehr regelmäßigen Befahrungen unter Tage
bzw. 12 oder mehr regelmäßigen Befahrungen über Tage im Monat, so kann
der Betriebsrat ein weiteres Betriebsratsmitglied mit den erforderlichen
weiteren regelmäßigen Befahrungen beauftragen.
Von allen Befahrungen ist die Werksleitung in der Regel vorher zu
benachrichtizen. Soweit besondere Umstände sie verhindern, ist die Benachrichtiqung
 so schnell wie möglich nachzuholen.
4. Bis 2000 Mann Belegschaft können zwei, darüber drei Mitalieder des
Betriebsausschusses außerdem wöchentlich an zwei Tagen bis zur Dauer einer
Schicht statt ihrer eigentlichen Berufsarbeit diejenigen Aufgaben verrichten, die
ihnen durch das BRG. übertragen sind.
Eine weitere Jnanspruchnahme von Arbeitszeit für die Betriebsausschußtätigkeit
 nach Ziffer 3 und 4 soll in solchen Fällen zulässig sein, in denen über
die Notwendigkeit Einverständnis mit der Werksleitung hergestellt ist.
5. Während des Schichtwechsels können, soweit erforderlich, von einem Mitgliede
 des Betriebsaussschusses Sprechstunden abgehalten werden. Zu diesem
Zwecke kann das betreffende Mitglied an den Tagen, an denen es seine regelmäßige
 Befahrung vornimmt, dreiviertel Stunde nach oder vor Beginn der
Zeilfahrt an- oder ausfahren.

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        : 58 ..
. Wenn der Umfang der zu erledigenden Fragen dies erforderlich macht,
können die Sprechstunden durch mehrere Mitglieder des Betriebsausschusses
ouze hz tertts. .. Betriebsausschuß angehören und mit der Befahrung
unter Tage beauftragt sind, sind auf ihren Wunsch von der Revierführung zu
befreien. In diesem Falle kann das betreffende Mitglied nach Möglichkeit mit
der Aus- und Vorrichtung, der Förderung oder ähnlichem beschäftigt werden.
Eine Kürzung der Bezüge solcher Betriebsratsmitglieder darf für die Dauer
ihres Amtes nicht stattfinden.
Beim Ausscheiden aus dem Betriebsrat steht dem Angestellten grundsätzlich
das Recht auf eine der früheren Tätigkeit gleichwertige Stellung zu, sofern
die Voraussetzung für die Wiederübertragung seiner früheren Tätigkeit unvcrändert
 vorliegen. Eine Kürzung seiner Bezüge darf für den Zeitraum von
einem Jahre nicht erfolgen.
7. Die Betriebsratsmitglieder sind gehalten, sich den für die Durchführung
des Betriebes erforderlichen Ordnungsmaßnahmen zu unterwerfen, namentlich
auch den Bestimmungen über die Markenkontrolle.
Ausnahmen von der Seilfahr1sordnung sind für die Mitglieder des Betriebsausschusses,
 abgesehen von den in Ziffer 5 und 3 genannten Fällen, nur bei
außergewöhnlichen Anlässen gestattet.
8. Den Betriebsausschußmitgliedern ist, soweit sie nicht vor Ort fünf
Schichten verfahren und durch diese Tätigkeit vor ihrem Arbeitspunkt einen
höheren Lohn verdient haben, der Hauerdurchschnittslohn des Vormonats bzw.
der Tarifschichtlohn unter Berücksichtigung etwaiger inzwischen eingetretener
tariflicher Lohnveränderungen als Entlohnung zu vergüten.
9. Zur Abgeltung der nach § 36 BRG. vom Arbeitgeber zu tragenden
Aufwardsentschädigung wird den Mitgliedern des Betriebsausschusses ein
Pauschsas in Höhe des anderthalbfachen Betrages des Zimmerhauerhöchstschichtlohnes
 für den Monat zugebilligt. Für die übrigen Mitglieder des Betriebsrates
 regelt sich eine etwaige Aufwandsentschädigung nach den gesetzlichen
 Bestimmungen.
2. Teil: Von den Aufgaben.
10. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat das Recht, vom
Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsaussschuß, oder, wo ein solcher
nicht besteht, dem Betriebsrat, soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
 gefährdet werden und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
 über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden
 Betriebsvorgänge Aufschluß gibt und die Lohnbücher und die zur
Durchführung von bestehenden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen
vorlegt.
Die Vorlage und Einsichtnahme hat in dem Dienstraum im Beisein des
verantwortlichen Vertreters der Werksleitung in der Zeit vom 27. bis 30.
jedes Monats zu erfolgen.
11. Dem Betriebsausschuß sind auf Wunsch die für den eigentlichen Grubenbetrieb
 erforderlichen Grubenbilder, und zwar Hauptgrundrisse, Spezialrisse
und Profile, durch den Betriebsführer oder seinen Beauftragten vorzulegen
und zu erklären. Soweit es zur Erläuterung betrieblicher Verhältnisse erforderlich
 ist, sollen Teilskizzen des Lageplanes vorgelegt werden.
12. Eine Mitwirkung bei der Gedingeregelung durch den Betriebsausschuß
findet nur im Falle der Beschwerde statt. Das zur Regelung der Beschwerde
bestimmte Betriebsausschußmitglied setzt sich zunächst mit dem für die Gedingeregelung
 in Betracht kommenden Beamten in Verbindung. Ú
Die Mitwirkung des Betriebsausschusses bei der Einführung neuer Gedingearten
 bleibt hiervon unberührt.

V
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        L MU -+-13.
 Zur Teilnahme an Unfalluntersuchungen und Prüfungen der Seilfahrtseinrichtungen
 bei außergewöhnlichen Anlässen wird jeweils vont Betriebsausschuß
 ein Mitglied der Betriebsvertretung bestimmt. Zu diesem Zwecke ist
von der Betriebsleitung dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses rechtzeitig
Mitteilung zu machen. Auch bei kleineren Unfällen, welche keiner amtlichen
Untersuchung unterliegen, steht dem betreffenden Betriebsausschußmitglied
das Recht zu, möglichst gelegentlich der Kontrollfahrten die Unfallstelle in
Augenschein zu nehmen und seine Ansichten der Betriebsverwaltung zu
unterbreiten.
Für Unfalluntersuchungen, bei denen als Vertretung des Betriebsausschusses
ein Arbeitermitglied teilnimmt, ist die Zuziehung des Angestelltenvertreters
im Betriebsausschuß zulässig, wenn besondere Belange der gesamten Angestelltenschaft
 berührt werden.
14. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei der Verwaltung der Werkswohnungen
 nach § 66 Ziffer 9 BRG. beschränkt sich auf die Beteiligung des
Betriebsrates an allgemeinen, die Werkswohnungen betreffenden Fragen
sachlicher Art, z. B. Aufstellungen von allgemein gültigen Mietverträgen und
Aufstellung von Hausordnungen.
Zu der Erledigung seiner Aufgaben aus § 66 Ziffer 9 BRG. können dem
Betriebsausschuß durch den Betriebsrat einzelne Mitglieder des Betriebsrates
SS
triebsausschuß das zuständige Organ. Es herrscht Übereinstimmung, daß die
aus dem Betriebsrat heranzuziehenden Mitglieder in Ausnahmefällen auch
innerhalb ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen werden können, wenn
hierfür eine Notwendigkeit im Sinne des BRG. besteht.
15. Aus dem Wegfall der bisherigen Bestimmung betreffend Mitwirkung
des Betriebsrates bei der Festsetzung von Strafen darf nicht gefolgert werden,
daß nunmehr eine andere Regelung Plat; greift.
16. Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Dezember 1922 in Kraft. Es gilt
zunächst unkündbar bis zum 31. Dezember 1923. Von diesem Zeitpunkte an
kann es mittels eingeschriebenen Briefes vierteljährlich zum Schluß des
Vierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung kann nur durch und an die
Verbandsleitung erfolgen. Sie muß von seiten der Arbeitnehmer gleichzeitig
durch die unterzeichneten Verbände geschehen.
Tarifvertrag
der Braunkohlen-Randwerke im Dürener Bezirk.
Abgeschlossen am 1. November 1922.
Zwischen der HBaraunkohlen-Industrie-Aktien-Gesellschaft Zukunft, _ der
Gewerkschaft Lucherberg, der Gewerkschaft Düren, der Firma Schöttle &amp;amp; Schuster
 für deren Abraum in Lucherberg und Conzendorcf einerseits und den
benachbarten Organisationen, nämlich: Verband der Bergarbeiter Deutschland,
Gewerkverein christlicher Bergarbeiter, Deutscher Metallarbeiterverband, Zentralverband
 der Masschinisten und Heizer und Christlicher Metallarbeitersrrho:d
 andererseits, ist heute nachstehender Rahmentarifvertrag abgeschlossen
orden:
§ 1. Arbeitszeit.
1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden.
2. Die Schichten werden für alle Betriebe, in denen volle drei Schichten
verfahren werden, wie folgt festgesettt: erste Schicht (Frühschicht) von 6 Uhr
morgens bis 2 Uhr nachmittags; zweite Schicht (Mittagsschicht) von 2 Uh:
nachmittags bis 10 Uhr abends; dritte Schicht (Nachtschichth von 10 Uhr

Y U
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        - (60 —-abends
 bis 6 Uhr vormittags. Änderungen sind im allgemeinen unter Mitwirkung
 des Betriebsrates durchzuführen.
3. Innerhalb der Achtstundenschicht wird eine feste Pause, ohne Lohnabzug,
von 20 Minuten eingelegt.
A. Die Schichtzeit der Streckenhauer beträgt 7% Stunden, in nassen Entwässserungsstrecken
 sechs Stunden.
Die Schichtzeit anderer Arbeiter in nassen Entwässerungsstrecken oder in
offenen Wassergräben von über einem halben Meter Tiefe, wenn der betr.
Arbeiter überwiegend im Wasser stehend arbeiten muß, beträgt sieben Stunden.
5. Die festgesette Arbeitszeit ist einzuhalten. Auch ist es strengstens untersagt,
 nach verfahrener Schicht in anderen Berufen Arbeit gegen Entgelt zu
verrichten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestinimungen werden bestraft, in
schweren Fällen mit sofortiger Entlassung.
6. Arbeiter in Betrieben mit durchgehender Arbeitszeit sollen nur jeden
dritten Sonntag beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur aus besonderen
Gründen zulässig.
, 2. Überstunden, überschichten, Sonn- und Feiertagsschichten.
1. Überstunden und Übersschichten sind einzuschränken, insbesondere sollen
tunlichst Überschichten nicht von solchen Arbeitern verfahren werden, die innerhalb
 der Woche eine oder mehrere Schichten willkürlich gefeiert haben. Werden
für bestimmte Arbeiten Überstunden und überschichten regelmäßig verfahren,
so sind die für die betreffende Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter
nach Möglichkeit gleichmäßig zu berücksichtigen.
Für freiwillig verfahrene fl d zql und Übersschichten wird kein Lohrgus&amp;lt;{lag
 gewährt. Für von der Werksverwaltung verlangte Überstunden und
berschichten wird ein Zuschlag von 25 Prozent gezahlt.
2. Sonn- und Feiertagssschichten sollen nur in dringenden Fällen ausnahmsweise
 verfahren werden.
Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage einschließlich der kirchlichen:
Fronleichnam und Allerheiligen.
Als Sonn- und Feiertagsschichten gelten alle in der Zeit von Sonntag vormittag
 6 Uhr bis Montag vormittag 6 Uhr bzw. an den betreffenden Feiertagen
 bot vormittags 6 Uhr bis zum folgenden Tage vormittags 6 Uhr verahrene
 ichten.
f hrest: "4.1 0 laatlähichten werden für die ganze Belegschaft eines Betriebers
 mit 100 Prozent Aufschlag gezahlt, wenn der betreffende Betrieb in der
betreffenden Sonn- und Feiertagsschicht in Tätigkeit ist.
Arbeiter, die an Sonn- und Feiertagen zu Reparaturen oder zu besonderen
Arbeiten herangezogen werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag von
100 Prozent.
M 1ze! Durchstehen an Maschinen und Apparaten an Sonn- und Feiertagen,
 welches lediglich zur Bewachung der betr. Betriebseinrichtungen bzw.
zur Erledigung von Notstandsarbeiten oder anderer Arbeiten dient, die zur
ungestörten Wiederaufnahme der Produktionstätigkeit erforderlich sind, wird
ein Lohnzuschlag von 50 Prozent gezahlt. ; .
Führt das Bewachungsperssonal auf Verlangen der Werksleitung während
der Zeit des Durchstehens dringend notwendige Reparaturen aus, so wird auf
die hierfür verwendete Zeit ein Lohnzuschlag von 100 Prozent gezahlt.
§ 3. Löhne.
1. Die Arbeiter erhalten für die im Paragraphen 1 festgeseßte Schichtzeit
Stundenlöhne nach der jeweils geltenden Lohntabelle, die einen Teil des
qr e;ttaqes bildet alten als Mindestlohn ihren tarifmäßigen Stundenlohn.
 Die Akkordsäte sind so zu vereinbaren, daß bei normaler Arbeitsleistung
weniastens 15 Prozent über den tariflichen Stundenlohn hinaus verdient wer-
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        - BI ---den
 kann. Prämien, die neben den festgeseßten Tariflöhnen gezahlt werden,
bleiben unberücksichtigt.
3. Diejenigen Arbeiter, die bei Inkrafttreten einer neuen Lohnordnung über
die Tarislöhne bezahlt wurden, erhalten zu diesen höheren Löhnen die auf ihre
Berufs- bzw. Altersgruppe entfallende Lohnerhöhung.
4. Vorarbeiter der ungelernten Arheiter müssen mindestens 5 Prozent je
Stunde mehr verdienen als der bestgelöhnte Arbeiter ihrer Kolonne.
5. Baggerführer, Maschinisten und Lokomotivführer, die gelernte Handwerker
 sind oder die Reparaturen an ihren Baggern, Maschinen und Lokomotiven
seléftttändig ausführen können, erhalten den Stundenlohn für gelernte
andwertker.
bezkwerter: hiervon erhalten, auch wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen,
Baggerführer, Lokomotivführer, Masschinisten und angelernte Handwerker,
u:: fie ysle vier Jahre als solche tätig sind, den Stundenlohn für gelernte
andirerker.
a) Löffelbaggerführer, Schmiede und Zuschläger erhalten einen Zuschlag von
2 Prozent auf den Stundenlohn ihrer Klasse.
h) Kesselreiniger erhalten für die Zeit, in der sie mit dem Reinigen der
Kessel einschließlieh Feuerbüchsen und Rauchkanäle beschäftigt sind,
25 Prozent Zuschlag auf den Stundenlohn. Die gleiche Zulage erhalten
Fejiewarret; soweit sie in noch nicht abgekühlten Kesseln Arbeiten
verrichten.
6. Die Festsetzung der Stundenlöhne in den einzelnen Betrieben für die einzelnen
 Arbeiter nach der in der Lohntabelle festgesetzten Lohnspanne, erfolgt
durch die betreffenden Betriebsführer, Meister resp. Werkmeister.
Dies ist so zu verstehen, daß die bisherige Höhe des Lohnes als Grundlage
zur Abstufung des jetzigen Lohnes dient.
7. Arbeiter, die die Klassseneinteilung dieser Lohntabelle nicht erfaßt, sind in
gleicher Weise zu berücksichtigen, so daß ihnen der Lohn derjenigen Arbeiter
gezahlt wird, mit welchen sie auch vor. Abfassung dieser Lohntabelle auf gleicher
 Stufe gestanden haben.
8. Die vereinbarten Stundenlöhne versstehen sich für normale Durchschnittsleistungen.
 Abweichungen nach oben und unten im Einverständnis mit dem
jeweils zuständigen Ärbeiterratsmitglied behält sich die Werksleitung vor.
Besonders tüchtige Arbeiter können, wenn die Art ihrer Arbeit die Vereinbarung
 von Gedingen nicht zuläßt, auch einen entsprechenden höheren Stundenlohn
 erhalten, als in der Lohntabelle festgesetzt ist.
Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, kann evtl. unter Hinzuziehung des zuständigen
fL b;terrgizu;itgliedes ein besonderer, von der Lohntabelle abweichender Lohn
vereinbart werden.
9. Sozialzulage. Neben den unter 1 bezeichneten Löhnen werden Soziallöhne
in Höhe der geltenden Lohnordnung gezahlt.
a) Für die Ehefrau, soweit sie nicht selbst erwerbstätig ist, der Ehefrau
wird die Tochter oder Haushälterin des Arbeitnehmers gleichgestellt, die
für diesen an Stelle seiner verstorbenen Frau den Haushalt führt;
' für jedes erwerbsunfähige Kind unter 14 Jahren;
. fÜr hiedes erwerbsunfähige Kind über 14 Jahren, das noch schulpflichtig
 ist; .
für k.; erwerbsunfähige und im Haushalt des Arbeitnehmers
lebende Kinder, Geschwister, Enkel, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
sofern der Arbeitnehmer der Haupternährer ist, d. h., daß er deren
Unterhalt unter. Berücksichtigung der Ferhältzise. der übrigen erwerbsfähigen
 Familienmitglieder zu mindestens drei Viertel bestreitet; !
dieselbe Kopfzulage steht den Arbeitnehmern auch für ihre nicht im eigenen
 Haushalt wohnenden erwerbsunfähigen Kinder zu, soweit die von
ihnen ihren Unterhalt beziehen. Doppelte Bezüge sind ausgeschlossen.
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        ~ ü2
Unter „Kind“ bzw. „Kinder“ im Sinne der Ziffer 9b) bis e) sind zu
verstehen alle leiblichen Kinder, und zwar sowohl eheliche wie uneheliche,
sowie an Kindes Statt angenommene Kinder oder Stiefkinder;
" die Kopfzulage soll außerdem Anwendung finden auf Pflegekinder, wenn
es sich um deren Haupternährer handelt und die anderweitigen gesetzlichen
 Unterstützungen so gering sind, daß dieselben praktisch tit in
Frage kommen. über solche Fälle sollen von Fall zu Fall zwischen den
Werksleitungen Uund dem Betriebsrat Vereinbarungen getroffen werden;
die Kopfzulage soll grundsätzlich nur für jede volle Schicht gezahlt werden,
 jedoch sollen hiermit auftretende Härten vermieden werden. Solche
Härten wären beispielsweise vorhanden, wenn wegen schlechten Wetters
oder ähnlichem die Arbeiter früher entlassen werden, oder wenn zufällige
oder vereingelte Verspätungen beim Antritt der Arbeitszeit vorkommen,
ebenso wenn dringende Versäumnisse, deren Umlegung auf die sschichtfreie
 Zeit nicht möglich ist, vorliegen, und wenn die Vorgesetten hierzu
ihre Zustimmung gegeben haben. Fn solchen Fällen soll die Kopfzulage
j die §s erden. . gewährt, für jede voll verfahrene Schicht, höchstens
jedoch für sieben Schichten in der Lohnwoche. Bei der Bezahlung von überstunden,
 Überschichten, Sonn- und Feiertagsschichten, für beurlaubte Kameraden
 vertretungsweise verfahrene Schichten, sowie bei der Festsetung des
Gedinges, bleibt die Kopfzulage außer Betracht. Die aussschließlich zugunsten
der erwerbsunfähigen Familienmitglieder zugebilligte Kopfzulage wird im
Falle der durch die Krankenkasse bestätigten Erkrankung eines kopfzulageberechtigten
 Arbeitnehmers für die Dauer von sechs zur . zugunsten eines
jeden erwerbsunfähigen Familienmitgliedes weitergezahlt.
Der Lauf der sechs Wochen, für welche nach vorstehender Bestimmung die
grtlz.!:z feier gezahlt werden, beginnt mit dem Tage der anerkannten
rwerbsunfähigkeit.
Aus dem Ylrbeitsverhältnis ausgeschiedenen, erkrankenden Arbeitnehmern
steht ein Anspruch auf diese Kopfzulage nicht zu, ebensowenig solcher Arbeitern,
die während der Erkrankung auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden, oder deren Entlassung aus Gründen des § 123 (und zwar Absatz
1-7) der Gewerbeordnung nötig wird. s
Die Ansprüche der Arbeiter auf die Ausdehnung der vorstehenden ssogialen
Zulagen sind von diesen geltend zu machen und durch Bescheinigungen der
zuständigen Behörde zu belegen. Außerdem ist vereinbart, daß die Berechtigung
derartiger Ansprüche durch Kontrollbeamte jederzeit nqchgeprüst werden kann.
Diesen Beamten ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen; wird sie verweigert,
 treten die betreffenden Leistungen außer Kraft. ß s
11. Die Werke sind verpflichtet, die Löhne in übersichtlicher Weise unter
Angabe des Stundenlohnes, der Zulagen, des Kindergeldes und des Gedingeverdienstes
 auf den Lohntüten zu verrechnen.
§ 4. Urlaub.
(Gemäß der Vereinbarung der paritätischen Urlaubskommission der Reichsarbeitsgemeinschaft
 für den Bergbau vom 15. April 1920.)
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis zum 31. März. ;
2. Vorausseßzung für die Gewährung von Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer
nachzuweisende, einjährige, ununterbrochene Beschäftigung auf einem Werke
des Rheinischen Braunkohlenreviers einschließlih einer sechsmonatigen
ununterbrochenen Beschäftiqung bei demselben Arbeitgeber seit der letzten
Arlegun§ blauf der Wartezeit wird die nachgewiesene . Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken, voll angercetneen.
Kriegs- und Mllitärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
und beträgt:

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        - ,6
für Arbeiter unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit ' Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit . Arbeitstage
bei dreijähriger Tätigkeit . Arbeitstage
bei vierjähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei siebenjähriger Tätigkeit . Arbeitstage
ferner für die Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigket. s Arbeitstage
bei Ürjtchniühriges Tätigkeit 9 Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage
Tie Arbeiter über Tage erhalten vom 15. Besschäftigungsjahre an acht Tage
Pub cha h im Alter von weniger als sechzehn Jahren wird
hierbei nicht mitgezählt.
Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer zwanzig Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch
bei, auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.. . .
h her sbau zun d vr hl: U:) 1.4.4. 215:
leute als Arbeiter unter Tage.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter der Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der
Antrag des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
 Um die Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird
jedem Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen
Arbeitergruppe, zu vertreten. Jn dringenden Notfällen (z. B. mit Rücfsicht auf
die Kohlenlage) kann im Einvernehmen mit der Gruppe der Reichsarbeitsgemeinschaft
 für den Bergbau eine Einschränkung der Urlaubsdauer erfolgen;
jedoch wird in diesen Fallen für die ausgefallenen Urlaubstage neben dem
Arbeitslohn die tarifmäßige Urlaubsvergütung gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt in Abzug gebracht. In Streitfällen entshtidtt
 r Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeiter-?.
 Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. Jm Wiederholungsfalle
 it außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste ty (Urlaubsjahr)
hecwinE Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 5. Gezähe und Kesselanzüge.
Gezähe wird den Arbeitern bei ihrer Anlegung unentgeltlich geliefert. Durch
natürlichen Verschleiß abgenuttes Gezähe wird von der Grubenverwaltung
ersetzt bzw. erneuert. Mutwilligerweise gf?! oder fahrlässigerweise abhanden
 gekommenes Gezähe muß von den Arbeitern ersetzt werden.
Für alle Arbeiten, die in den Dampfkesseln vorgenommen werden, einschließlich
 der Kesselreiniqung, sind Kesselanzüge vom Werk zu stellen, die Eigentum
der Werksverwaltung bleiben und im Kesselhaus aufzubewahren sind.

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        = 164/ =&amp;gt;
§ 6. Lieferung von Deputatbriketts.
&amp;amp;.[;4 étheiztlets .!ébelter gel. lsptlieh ft: Deputat von 100 Zentner je
2. Unverheiratete Arbeiter, die. N t herthef.. Familie sind, sind den
Verheirateten gleichzustellen, sie haben jedoch „von dem zuständigen Bürgermeisteramte
 oder Ortsvorsteher eine diesbezügliche Bescheinigung beizubringen.
3. Für jeden Kostgänger oder Familienangehörigen, der auf der Grube
beschäftigt ist, wird dem betreffenden zum Bezuge von Deputatbriketts berechhgtzn
 Arbeiteccelte future von 10 Zentner zu dem unter Ziffer 1 und
. 4. Rach viermonatiger Beschäftigung hat der Arbeiter Anspruch auf eine
h- §r&amp;lt; G1rf go4.9. 4 ster 41: vucût Hohte e Fevichls ost css
Fuhre, ebenfalls im Gewichte von zirka 33 Zentner, nach zwölfmonatiger
Beschäftigungsdauer abzuhoren.
. 5. Die Werksleitung erklärt sich bereit, schon nach einmonatiger Tätigkeit
die erste Fuhre Briketts zu verabfolgen, jedoch muß der Arbeiter in diesem
Falle für das nicht fällige Deputat den jeweiligen Kleinverkaufspreis sofort
uta] ehlen Eintritt der Invalidität drei Jahre auf dem Verbandswerke
 tätig gewesen sind, erhalten von diesem auf Antrag bis zu 40 Zentner
Deputatbriketts. Unfallinvaliden erhalten auf Antrag die gleiche Menge, auch
w u se Gurt Gl u:0 Ötecugncrt tis hceh. .eu Männer
zehn Jahre auf einem Verbandswerke tätig waren, erhalten ebenfalls auf
Antrag die gleiche Menge.
§ 7. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Bergpolizeivorschriften sind beiderseits strengstens zu beachten.
2. Arbeiter, welche den vertragschließenden Organisationen nicht angehören,
haben keinen Anspruch auf die Leistungen aus diesem Tarifvertrag.
3. Soweit Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
Luht u éutttts befinden, gelten sie während der Dauer des Tarif-“zs
 Acveitnehmer sind verpflichtet, nach Maßgabe des Tarifvertrages
und den gesetzlichen Bestimmungen ihre volle Arbeitskraft dem sie beschäftigenden
 Bergwerksunternehmen zuzuwenden und alles aufzubieten, daß die
Leistungen des Bergbaues erhöht werden. Hierzu gehören insbesondere:
Aufrechterhaltung der Betriebsordnung und der Disziplin gegenüber den
Beamten (was aber nicht zur Nichtachtung des Arbeiters durch die Beamten
führen darf), sorgfältigsste Behandlung der Betriebsmittel, sparsame Verwendung
 der Betriebsmittel, ferner die weitestgehende Fürsorge, daß Diebstähle,
Beschädigungen und Zerstörungen von Betriebsmitteln und Materialien vermieden
 werden.
§ 8. Schlichtung von Streitigkeiten.
Entstehen bei der Durchführung dieses Tarifvertrages Unstimmigkeiten, so
sind dieselben zuerst durch Verhandlungen zwischen der Betriebsleitung und
dem Arbeiterrat zu regeln, kommt hierbei eine Verständigung nicht zustande,
so sind die Organisationsvertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu
den Verhandlungen hinzuzuziehen. Wird auch hierbei keine Einigung erzielt,
so können beide den Schlichtungsausschuß zur Entscheidung anrufen.
§ 9. Vertragsdauer.
Dieser Rahmentarif, das sind alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Lohntabelle,
 tritt mit dem 1. November 1922 in Kraft, und ist bindend abaeschlossen
 bis zum 31. März 1923.
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        - '(05 ---Er
 kann erstmalig am 1. März 1923 zum 31. März 1923 gekündigt werden.
Erfolgt die Kündigung nicht, so läuft er mit vierteljährlicher Kündigungsfrist
weiter.
Proiokoll
über die Verhandlungen der Tarifkontrahenten des Dürener Braunkohlenbergbaues
 im Sitzungszimmer der Biag Zukunft, Weisweiler,
am 11. Avril 1925.
I. Arbeitszeit.
Entsprechend der für das Kölner Revier durch den Spruch der Schlichterkammer
 getroffenen und vom Reichsarbeitsminissterium für verbindlich erklärten
Arbeitszeitregelung wurde folgendes vereinbart:
4. Dje werktägliche Arbeitszeit beträgt ab 14. April 1925 neun, die Schichtjeit
 ee! Ütuuven. i in Entwässserungsstrecken oder in offenen Wassergräben
von über * Meter Tiefe beträgt acht, in nassen Entwässerungsstrecken sieben
Stunden einschließlich einer Pause von 20 Minuten.
3. Jn durchgehenden Betrieben erfolgt der Wechsel von Tag- und Nachtschicht
 am Sonntag derartig, daß die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht
mehr als 60 Stunden beträgt.
4. a) Das Nähere über die Schichtzeiten im Abraum- und Grubenbetrieb
sowie in der Brikettfabrik und im Kraftwerk der Biag Zukunft ist durch die
Bekanntmachungen am 11. April 1925 geregelt. b) Wo diese Regelung auf
erhebliche betriebliche Schwierigkeiten stößt oder die vorliegenden Verhältnisse
eine abweichende Regelung erheischen, kann eine andere tägliche Arbeitszeit
unter der Voraussetzung vereinbart werden, daß die Wochenstundenzahl dieet
 ri tr etriebliche Notwendigkeit besteht, können wöchentlich drei Überfurzen
 zrzter Hahlung des tarifmäßigen Zuschlages von der Werksverwaltung
!! t die an Sonn- und Feiertagen Wachtdienst haben, bekommen für
die Dauer dieser Schicht einen Zuschlag von 25 Prozent zu dem Stundenlohn.
Diese Regelung gilt bis zum 30. November 1925 und kann von diesem
Zeitpunkt an mit vierwöchiger Frist gekündigt werden.
Bei einer Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften über die
Arbeitszeit verhandeln die Parteien vier Wochen vor dem Inkrafttreten neuer
Bestimmungen über ihre Auswirkung auf diesen Vertrag.
II. Arbeitslöhne.
In Anlehnung an die durch den Schiedsspruch des Reichs- und Staatsfommissars
 Mehlich für das Kölner Revier getroffene Lohnregelung wurde
nachstehende Vereinbarung abgeschlossen:
1. Die Stundenlöhne der ab 1. Dezember 1924 gültigen Lohntafel werden
mit Wirkung ab 1. April 1925 um 13 Prozent erhöht. Bruchteile von 0,5 Pf.
und darüber werden nach oben, solche unter 0,5 Pf. nach unten abgerundet.
2. Die Bezahlung der Springerleute erfolgt in der Weise, daß sie für die
Springzeit den in der Lohntafel festgelegten Stundenlohn für die betreffende
Arbeit erhalten. Der Springerarbeit dürfen sich keine Arbeiter entziehen.
foûn Fir Forte Durchstehstunde wird mit einem halben tariflichen Stunden-4.
 Der Deputatkohlenpreis (= 6 Abs. 1~6 des Rahmentarifvertrages) wird
auf 0,25 RM. je Zentner festgesetzt. Bezieher nach § 6 Abs. 6 (Invaliden
und Witwen) werden unentgeltlich beliefert. Mit einer Abgabe der Deputatbriketts
 auch in kleineren Mengen von ca. 10 Zentner und einer ratenweisen

II. 5
        <pb n="66" />
        Ös {9. --Einbehaltung
 des zu zahlenden Entgelts bei den Lohnzahlungen sind die
Werksverwaltungen einversstanden.
5. Diese Regelung gilt unkündbar bis zum 1. September 1925; von da an
monatliche Kündigung jeweils zum Monatsersten.
Weisweiler, den 14. April 1925. :
Braunkohlen-Jndustrie-Aktiengessellschaft Zukunft.
gez.: Unterschrift.
Lohntafel für den Dürener Braunkohlenbergbau
xX. Fach arb eiter.
Tarifstundenlöhne
3. 10. 283 1. 12. 24 14. 4. 25 1. 10. 25
Ü Pfg. Ptg. Pfg. Pfg.:
a) Abr aumb etr i e b
1. Baggerführer für Eimer- und Löffelbagger
 über 20 Jahre . . . . . 46 52 59 64
2. Löffelführer und Baggerheizer für Löffelbagger
 über 20 Jahre. :.. . ..) 0° [|43 49 55 59
3. Lokomotivführer über 20 Jahre. . . . 46 52 59 64
1 Lokomotivheizer
über 20 Jahre .. :. I 49 55 59
von 19-920 Jahren .. . .. . . . .1 34 40 45 49
„vii t ,. . .A. Q sf 33 37 40
5. Arbeiter, welche sselbstständig Gleisreparaturen
 verrichten, über 20 Jahre. . . 43 49 55 59
b) Grub enb etrie b.
1. Baggerführer im Monatsgehalt, sonsst über
s Sahre... . [146 52 59 64
2. Förderleute am Bagger: über 20 Jahre . 43 49 55 59
pon 19-20 Jahren...... ) gz4 40 45 49
du. L -;; 33 37 40
3. Leute auf dem Wipperboden über 20
Jahre:. Lo. ..... ..  \ 49 55 59
von 19.20 Jahren. .... . . . .1 54 40 45 49
u. 48:49 % .. „ 27 33 37 40
4. Leute, welche selbständig Gleisreparaturen
 verrichten, über 20 Jahre. . . 43 49 55 59
5. Wärter für Wajserhaltung und Förderantriebe
 über 20 Jahre . . . .„43 49 55 59
c) Fa br i k b e tri eb.
1. Apparate- und Pressewärmer über 20
Sahte....C .. . 46 2 59 64
2. Maschinisten und Schalttafelwärter in
großen elektrischen Zentralen, Kesselwärter
 in Kessselhäusern mit Röhrenkesseln
 über 20 Jahre . . . . . 46 52 59 64
3. Kesselwärter, Kesselheizer, Kesselreiniger,
Aschenfahrer, Maschinenwärter und
Kühlanlagewärter über 20 Jahre . . 45 51 58 63
'‘ Gelernte Fabrikarbeiter, wie Wärter für
Naßdienst, Filteranlage und Entstaubungsanlagen
 über 20 Jahre. . . . 43 49 55 59
von 19-20 Jahren...... .... #%94 40 45 49
, 18-19 , s .. m. 97 33 37 40

E:
©
I . .
        <pb n="67" />
        e r..
Tarifstundenlöhne
d) Verla d ung un d Eisen b a h n - 3. 10.23 1. 12. 24 14. 4. 25 1.10. 25
INI Pfg. Pfg. Pfg. Pfg.
1. Lokomotivführer im Monatsgehalt, sonst
über 20 Jahre . . . .. . 54G6 52 59 64
2. Lokomotivheizer über 20 Jahre. . . . 43 49 55 59
pon 19-20 Jahren . ¿: c. q. „ 4 4(1 45 49
Eu .,. ... | z 37 40
e) W er kst att.
1. Gelernte Handwerker mit mindestens dreijähriger
 Lehrzeit über 20 Jahre. . . 48-951 55-58 62-66 67—71
von 19-20 Jahren . . . . .... 37:40 43-46 49-52 58-56
. 1619 , . . . .. ! 29-831 35-87 40-42 43-45
unter 18 Jahren . . . ; . . . . 211922 27928 31-32 33-35
. Formleger und Schleifer über 20 Jahre . 1809.51 55958 62966 67—71
von 19-20 Jahren . . . . . . . . . 327 40 43-46 49-52 53-56
» 18-19 i U . . 29—931 3599-37 40542 43—45
3. Angelernte Handwerter mit normaler
2~zjähriger Tätigkeit an Werkzeugmaschinen
 über 20 Jahre. . . . . . 46 52 59 (64
von 19-20 Jahren . . . . . 1 .'. 37 43 49 53
„ 18-19 " ../ Leer. LW .. B 34 38 41
4. Lehrlinge im 1. Lehrjahre . . . .. .. t 10 1:1 12
; „.24. ; . V. 15 17 18
; s. , p: 1. 20 25 25
Nach Beendigung der dreijährigen Lehrzeit wird ein Lehrzeugnis erteilt.
II. Sonstig e Arb eiter.
l. Sonstige männliche Arbeiter: Pfa. Pfg. Pfg. Pfg.
über s) Jahre. « ¿O . . .. 42 48 54 58
pon 19-20 Jahren! . . . . „.. 33 39 44 48
» 18-19 , V +4. 26 32 36 39
n» 17-18 p t 27 31 32
» 16-17 "s 22 25 27
» 15—16 z 17 18 21
O  § 1: 14 15
Weibliche Arbeiter:
über 20 Jahre. . . . .? 31,5 36 39
von 19920 Jahren ... c ré 25 28 30
18-191. ;, . ' 21 24 26
.. 17-18] , ug m. ; 17,5  290 22
C 1 16:47 E tu 14 16 17
" 16-1 P ...r. 11 1. q.
» 144–15 p,, .. 21. ; B 8 9 10
Das Haussstands- bzw. Frauen- und Kindergeld beträgt 0,20 R.-Mk. je Schicht.
Baggerführer, Maschinisten und Lokomotivführer, die gelernte Handwerker sind
oder die Reparaturen an ihren Baggern, Maschinen und Lokomotiven selbständig
ausführen können, erhalten den Stundenlohn für gelernte Handwerker. Abgesehen
hiervon erhalten, auch wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, Maschinisten-Lokomotivführer
 und angelernte Handwerker, wenn sie volle vier Jahre als solche
beschäftigt sind, den Stundenlohn für gelernte Handwerker.
Löffelbaggerführer, Schmiede und Zuschläger erhalten einen Zuschlag von 2 Prozent
 auf den Stundenlohn ihrer Klasse.

os
II. 55
        <pb n="68" />
        Tarifvertrag für das rheinische Braunkohlenrevier
vom 14. April 1925.
§ 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag gilt für die dem Arbeitgeberverband im rheinischen Braunkohlenrevier
 angeschlossenen Verbandswerke einerseits und ihre knappschaftlich versicherten
 auf den Verbandswerken beschäftigten Arbeiter andererseits. Er gilt
auch für Unternehmer, denen auf den in den Geltungsbereich fallenden Verbandswerken
 bergbauliche Arbeiten übertragen werden, sofern die Arbeiter
versicherungspflichtig bei der Knappschaftsberufsgenossenschaft sind.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die werktägige Arbeitszeit beträgt 9, die Schichtzeit 10 Stunden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Empfangs- und Ausgabestelle des Gezähes
möglichst nahe an die Arbeitsstelle zu legen.
2. Die Festsetzung der Schichten erfolgt seitens der einzelnen Verbandswerke
für die Betriebsabteilungen nach den Betriebsnotwendigkeiten. Dabei können
Schichtbeginn und Schichtende für die einzelnen Arbeiter unterschiedlich festgeset
 werden. Etwa auftretende Streitigkeiten werden durch Verhandlungen
zwischen dem Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften beigelegt.
In durchgehenden Betrieben hat der Wechsel von Tag- und Nachtschicht am
Sonntag so zu erfolgen, daß die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht mehr
[: 60 Stunden beträgt. Jeder zweite Sonntag muß mindestens arbeitsfrei
ein.
3. Wo die Regelung unter 1) auf erhebliche betriebliche Schwierigkeiten
stößt, kann zwischen dem betreffenden Verbandswerk und den Gewertkschaften
eine andere tägliche Arbeitsdauer vereinbart werden, wobei aber die Wochensstundenzahl
 die gleiche bleibt.
4. Die Arbeitszeit in den Entwässserungsstrecken und offenen Wassergräben
von über !s Meter Tiefe beträgt 8, in nassen Entwässserungsstrecken 7 Stunden,
 und zwar in beiden Fällen einschließlich einer Pause von 20 Minuten.
5. Mit den Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit zu vereinbaren, daß dieselben
in 8?/sstündiger Schicht einschließlich einer !sstündigen Pause (so daß die Arbeitszeit
 8 Stunden beträgt) beschäftigt werden.
6. Die festgesetzte Arbeitszeit ist einzuhalten. Auch ist es strengstens untersagt,
 nach verfahrener Schicht in anderen Berufen Arbeit gegen Entgelt zu
verrichten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden bestraft,
in schweren Fällen mit sofortiger Entlassung.
§ 3. Übersstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsschichten.
1. überstunden und Überschichten sind einzuschränken; insbesondere sollen
übersschichten nicht von solchen Arbeitern verfahren werden, die innerhalb
der Woche eine oder mehrere Schichten willkürlich gefeiert haben. Werden für
bestimmte Arbeiten Überstunden und Überschichten regelmäßig verfahren, so
sind die für die betreffende Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter nach
Möglichkeit gleichmäßig zu berücksichtigen. ] Im-Wird
 diese Bestimmung nicht innegehalten, so haben die Arbeiterräte bei
der Werksverwaltung dafür Sorge zu tragen, daß keine Bevorzugung einzelner
 stattfindet, die nicht durch das Betriebsinteresse gerechtfertigt ist. ;
2. Wo die betriebliche Notwendigkeit besteht, können wöchentlich 3 Überstunden
 unter Bezahlung des tarifmäßigen Zuschlags seitens der Werksverwaltung
 gefordert werden.

GS
        <pb n="69" />
        Ü .-3.
 Für Uversttuen und Überschichten wird ein Lohnzuschlag von 25 Prozent
 gezahlt.
r Y P ?!t rung beurlaubter Kameraden verfahrene Schichten bzw. Arbeitsstunden
 gelten bei der Lohnberechnung nicht als Überschichten bzw. Überstunden.

Diejenigen Arbeiter, die zur Aufrechterhaltung des werktägigen Produttionsprozesses
 während der Pausen an durchlaufenden zur Brikettherstellung
und zum Brikettversand notwendigen Maschinen und Apparaten durchstehen
müssen, d. h. die normalen Pausen ohne mehrmalige Unterbrechung nicht einhalten
 können, weil sie während derselben zeitweilig in Tätigkeit treten müssen,
krhakten &amp;gt;; ihrem Schichtlohn einen Zuschlag in Höhe eines halben tariflichen
Stundenlohnes.
4. Sonn- und Feiertagsschichten dürfen nur in dringenden Fällen ausnahmsweisse
 verfahren werden.
Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage einschließlich der kirchlichen
Feiertage Fronleichnam, Peter und Paul, Allerheiligen, Mariä Empfängnis.
Als Sonn- und Feiertagssschichten gelten alle in der Zeit von Sonntag vormittag
 6 Uhr bis Montag vormittag 6 Uhr bzw. an den betreffenden Feiertagen
 von vormittags 6 Uhr bis zum folgenden Tag vormittags 6 Uhr verfahrenen
 Schichten.
5. Sonn- und Feiertagsschichten werden für die ganze Belegschaft eines Betriebes
 mit 50 Vrozent Aufschlag bezahlt, wenn der betreffende Betrieb in
der betreffenden Sonn- und Feiertagsschicht in Tätigkeit ist.
Arbeiter, die an Sonn- und Feiertagen zu Reparaturen oder zu sonstigen
Arbeiten herangezogen werden, erhalten für die Arbeitszeit ebenfalls einen
Lohnzuschlag von 50 Prozent.
Das Anwärmen der Kessel vor Beginn der ersten Schicht nach Sonn- und
Feiertagen gilt als Arbeitszeit.
6. Für das Durchstehen an Maschinen und Apparaten an Sonn- und
Feiertagen, welches lediglich zur Bewachung der betreffenden Betriebseinrichtungen
 bzw. zur Erledigung von Notstandsarbeiten dient, die zur ungestörten
Wiederaufnahme der Produktionstätigkeit erforderlich sind, wird ein Lohnzuschlag
 von 25 Prozent gezahlt. Führt das Bewachungspersonal auf Verlangen
der Werksleitung während der Zeit des Durchstehens dringend notwendige
Reparaturen aus, so wird für die hierauf verwendete Zeit der Lohnzuschlag
auf 50 Prozent erhöht.
7. Arbeiter, die an Sonn- und Feiertagen Wachdienst iun, erhalten für die
Dauer dieser Schicht einen Zuschlag von 25 Prozent zu ihrem Stundenlohn.
6. Für Feiertagsschichten, die am ersten Oster-, Pfingsst- und Weihnachtstag
 verfahren werden, wird unter allen Umständen ein Lohnzuschlag von 100
Prozent gezahlt.
§ 4. Urlaub (gemäß der Vereinbarung der paritätischen Urlaubskommission
 der Rei“sarbeitsgeusiriche]t für den Bergbau vom
15. April 1920).
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem Verbandswerk des Arbeitgeberverbandes
 einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung bei
demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
. Her Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
U rägt:

9
        <pb n="70" />
        Zr) --.
für Arbeiter unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit 4 ;
bei dreijähriger Tätigkeit 5 ,:
bei vierjähriger Tätigkeit 6 ~
bei siebenjähriger Tätigkeit 7 1-.
 ferner für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 9 y;
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 /
Die Arbeiter über Tage erhalten vom 15. Besschäftigungsjahre an 8 Arbeitstage
 Urlaub. Die Beschäftigungszeit im Alter von weniger als 16 Jahren
wird hierbei nicht mitgezählt.
Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch bei,
auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
Im Braunkohlentagebau gelten die vor Kohle tätigen, d. s. die in Aus- und
Vorrichtung, sowie in Kohlengewinnung von Hand beschäftigten Bergleute
als Arbeiter unter Tage.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergiverk bei gleicher Beschäftigung
weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubsverteilung unter die Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der
Antritt des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
 Um die Urlaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird jedem
 Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen
Arbeitergruppe. zu vertreten. Jn dringenden Notfällen (z. B. mit Rücfsicht
auf die Kohlenlage) kann im Einvernehmen mit der (Bezirks-) Gruppe der
Reichsarbeitsgemeinschaft für den Bergbau eine Einschränkung der Urlaubsdauer
 erfolgen; jedoch wird in diesen Fällen für die ausgefallenen Urlaubstage
 neben dem Arbeitslohn die tarifmäßige Urlaubsvergütung gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der Urlaubszeit,
 und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. Zn Streitfällen entscheidet
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeitervertretung.

7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten.
Derartige Beträge fließen in die Arbeiter-Unterstützungskasse. Fm VWiederhqluj:zsfalte
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr
verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 5. Löhne.
1. Für die einzelnen Berufsklassen werden Stundenlöhne festgesett, deren
Höhe in z:! jcysitigen Lohntafel, die einen Bestandteil dieses Vertrages bildet,
 enthalten ist.
H. z1h Werksverwaltungen sind berechtigt, die in der Lohntafel festgelegten
Stundenlöhne bis zu 5 Prozent zu überschreiten.
3. Neben den Stundenlöhnen der Lohntafel gelten folgende Lohnbesstimmungen.
 e Verbandswerke sind berechtigt, mit Vorarbeitern und Aufsehern
in sämtlichen Betriebsteilen, d. s. Aufsichtspersonen, die neben der
        <pb n="71" />
        &amp;gt;11 :
Ausführung der Aufsichtstätigkeit auch ständig oder zeitveise mitarbeiten,
 je nach deren Tätigkeitsbereich und den besonderen Verhältnissen
des betreffenden Verbandswerks besondere Abmachungen in der Lohnfrage
 zu treffen, jedoch muß der Vorarbeiter bzw. Aufseher mehr verdienen
 als die ihm unterstellten Arbeiter, und der Aufseher, dem Vorarbeiter
 unterstellt sind, muß mehr verdienen als der bestbezahlte ihm
unterstellte Vorarbeiter.
Baggerführer, Maschinisten und Lokomotivführer, die gelernte Handwerker
 sind, oder die Reparaturen an ihren Baggern, Maschinen und
Lokomotiven selbständig sachgemäß ausführen, haben Anspruch auf den
Stundenlohn für gelernte Handwerker.
Abgesehen hiervon erhalten, auch wenn diese Voraussetzungen nicht
zutreffen, Baggerführer, wenn sie volle 4 Jahre als solche tätig sind,
den Stundenlohn für gelernte Handwerker, und Lokomotivführer,
wenn sie volle 4 Jahre als solche tätig sind, den Stundealohn für gelernte
 Handwerker.
Kessel-, Bagger- und Lokomotivheizer müsssen das 18. Lebensjahr
erreicht haben und nachweislich 6 Monate als Heizer tätig gewesen sein.
Oberheizer der Position c) Fabrikbetrieb Ziffer 5 der Lohntafel, das
sind solche Heizer, die fachgemäß ausgebildet sind, die Aufsicht über
mindestens 2000 qm Kessselheizfläche ausüben und hierbei im Kesselhaus
 allen übrigen Heizern und Speisewärtern vorgesetzt sind, erhalten
 den Stundenlohn für gelernte Handwerker.
1 Kesselreiniger erhalten für die Zeit, in der sie mit dem Reinigen der
Kessel beschäftigt sind, 25 Prozent Zuschlag auf den Stundenlohn.
Die gleiche Zulage erhalten Kesselmaurer, soweit sie in noch nicht abgekühlten
 Kesseln Arbeiten ausführen.
4. Neben den Tariflöhnen wird eine Kopfzulage gezahlt, deren Höhe in
der jeweiligen Lohntafel festgelegt ist.
Die Kopfzulage wird gezahlt:
a) für die Ehefrau. soweit sie nicht selbst erwerbstätig ist;
b) für jedes erwerbsunfähige Kind unter 14 Jahren;
c) für jedes erwerbsunfähige Kind über 14 Jahre, das noch schulpflichtig
 ist, oder dessen Erwerbstätigkeit durch den Besuch einer Fachschule.
höheren Lehranstalt, oder eines Technikums ausgeschlossen ist;
1 für dauernd erwerbsunfähige und im Haushalt des Arbeitnehmers
lebende Kinder, Geschwister, Enkel, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
 sofern der Arbeitnehmer der Haupternährer ist, d. h., daß er
deren Unterhalt unter Berücksichtiqung der Verhältnisse der übrigen
H;; !fishigen Familienmitglieder zu mindestens drei Viertel bereitet;

für nicht im eigenen Haushalt wohnende, erwerbsunfähige eheliche
Kinder und Eltern von Arbeitnehmern, soweit der Arbeitnehmer deren
 Haupternährer ist, d. h., daß er deren Unterhalt unter Berücksichtigung
 der Verhältnisse der übrigen erwerbsfähigen Familienmitglieder
zu mindestens drei Viertel bestreitet;
Die Kopfzulage wird gezahlt für jede verfahrene Schicht ohne Zushlza
 zu, f:: jzizeils festgeseßten Satze, höchstens jedoch für 7 Schichten
in der Lohnwoche.
Die Kopfzulage wird jede Woche ausgezahlt.
Die ausschließlich zugunsten der erwerbsunfähigen Familienmitglieder
 zugebilligte Kopfzulage wird im Falle der durch die Krankenkasse
bestätigten Erkrankung eines kopfzulageberechtigten Arbeitnehmers für
die Dauer von 6 Wochen zugunsten eines jeden erwerbsunfähigen
Fgzilicunitglieves weiter gezahlt vom Tage der anerkannten Erwerbsunfähigkeit
 an.
        <pb n="72" />
        L U .:---Aus
 dem Alrbeitsverhältnis ausgeschiedenen, erkrankenden Arbeitnehmern
 steht ein Anspruch auf diese Kopfzulage nicht zu, ebensowenig
solchen Arbeitern, die während der Erkrankung auf eigenen Wunsch
aus dent Arbeitsverhältnis ausscheiden, oder deren Entlassung aus
Gründen des § s82 des Berggesetzes nötig wird.
Arbeiterinnen, deren Männer erwerbsfähig sind, haben keinen Anspruch
 auf die Kopfzulage.
Die Ansprüche der Arbeiter auf Zahlung der Kopfzulage nach obigen
Bestimmungen sind von diesen geltend zu machen und auf Verlangen
der Werksverwaltung durch Bescheinigung der zuständigen Landratsbzw.
 Bezirksämter zu belegen. Außerdem ist vereinbart, daß die Berechtiqung
 der Ansprüche auf Kopfzulage durch Kontrollbeamte jederzeit
 nachgeprüft werden kann. Diesen Beamten ist jede geforderte Auskunft
 zu erteilen; wird sie verweigert, treten die betreffenden
Leistungen solange außer Kraft.
Der Anspruch auf Zahlung der Kopfzulage beginnt mit dem Tage
der Antragstellung. Wird im Falle der Beanstandung von Kopfzulagen
festgestellt, daß sie unberechtigt gezahlt worden sind, so erfolgt ein Abzug
 der bereits bezahlten Zulagen nur dann, wenn der Arbeiter unrichtige
 Angaben gemacht hat.
5. Gedinge und gemischtes Gedinge bleiben bestehen.
Die Festseßsung der Gedingesätze unterliegt der freien Vereinbarung; sie
sind jedoch so zu bemessen, daß der Gedingearbeiter bei normaler Leistung den
Stundenlohn seiner Berufsklassse überschreiten muß. Unbeschadet dieser Bestimmung
 wird dem Gedingearbeiter als Lohn gewährleistet:
1.) 75’2 des Stundenlohnes für jede verfahrene Arbeitsstunde und
2.) 100% des Stundenlohnes im Durchschnitt der Lohnwoche.
Yshetn sich die Tariflöhne allgemein, so müssen auch die Gedingesätze neu geregelt
 werden.
Für die Gedingeregelung der Hauer (Position b Grubenbetrieb Ziffer 6+10
der Lohntafel) gelten die Tariflöhne. Sofern diese Hauer nicht im Gedinge,
sondern im Schichtlohn arbeiten, erhalten sie, eine dreijährige Bewährungsfrist
 vorausgesetzt, den Stundenlohn der gelernten Handwerker der entsprec&amp;lt;enden
 Altersklasse.
6. Müssen Arbeiter einer bestimmten Berufsklasse danernd oder vorübergehend
 die Arbeiten einer anderen Berufsklassse verrichten, für die ein geringerer
 Sundenlohn festgesetzt ist, so kann der bisherige höhere Stundenlohn mit
14tägiger Frist gekündigt werden.
7. Müssen Arbeiter einer bestimmten Berufsklasse dauernd oder vorübergehend
 die Arbeiten einer anderen Berufsklasse verrichten, für die ein höherer
Stundenlohn festgesetzt ist, so erhalten sie für die Zeit ihrer Arbeitsleistung
in dieser Berufsklasse den hierfür festgesetten höheren Stundenlohn.
8. Die Bezahlung der Springerleute erfolgt in der Weise, daß sie für die
Springzeit den in der Lohntafel festgelegten Stundenlohn für die betreffende
Arbeit erhalten. Der Springerarbeit darf sich kein Arbeiter entziehen.
9. Bei Lohnerhöhungen innerhalb der Vertragszeit darf da keine Verschlechterung
 eintreten, wo bisher höhere Löhne als die in der neuen Lohntafel
festgesetzten gezahlt worden sind.
10. Arbeiter, welche nach Altersstufen entlöhnt werden, rücken vom 1. Tage
der dem Geburtstage folgenden Lohnwoche an in die höhere Lohnklasse auf.
11. Arbeiter, die durch die Klasseneinteilung in der Lohntafel nicht erfaßt
werden, sind in gleichem Maße zu berücksichtigen, wie solche Arbeiter, mit
tens: lt §t Abschluß des jeweils gültigen Tarifvertrages im Lohn gleichgetanden
 haben.
        <pb n="73" />
        12. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Invalidität oder besondere
 Verhältnisse beeinträchtigt ist, können mit Zustimmung des Arbeiterrats
besondere, von den Tarifsäten abweichende Löhne festgesetzt werden.
13. Arbeiter, die durch Krankheit oder Unfall bei Wiederanfnahme der Arbeit
 zu ihrer früheren Berufsarbeit unfähig sind. erhalten 2 Wochen den vordem
 gezahlten Lohn.
§ 6. Lohnzahlung.
Die Werke sind verpflichtet, die Löhne in übersichtlicher Weise unter Angabe
 des Stundenlohnes, der Zulagen, des Kindergeldes und des Gedingeverdienstes
 auf den Lohndüten zu verrechnen. Die Lohnzahlung ist tunlichst
während der Arbeitszeit vorzunehmen.
§ 7. Gezähe und Kesselanzüge.
Gezähe wird den Arbeitern bei ihrer Anlegung unentgeltlich geliefert. D!rch
natürlichen Verschleiß abgenutztes Gezähe wird von der Grubenverwaltuug
erscht bzw. erneuert. Mutwilligerweise zerstörtes oder fahrlässsigerweise abhanden
 gekommenes Gezähe muß von den Arbeitern selbst erjeßt werden
Für alle Arbeiten, die in den Dampfkesseln vorgenommen werden, ein-U
 L U GUN
Vir Streckenhauer in uss Strecken sind wasserdichte Anzüge und Stie-[!
 z lickeen. jedoch haben die Streckenhauer 25% zu den Kosten der Stiefel
| § 8. Lieferung von Deputatbriketts.
1. Alle knapxschaftlich versicherten verheirateten Arbeiter erhalten ein Deputat
 von 100 Zentner Briketts zum Preise von 25 Pfg. je Zentner.
Unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer (wie § 5 Ziffer 4 d) einer Familie
 sind, sind den Verheirateten gleichzustelen. Wenn mehrere unverheiratete
 auf Verbandswerken beschäftigte Arbeiter Ernährer der gleichen Familie
 sind, erhält der älteste Arbeiter die Deputatbriketts.
Invaliden, die beim Eintritt der Invalidität 3 Jahre auf dem Verbandswerke
 tätig gewesen sind, erhalten von diesem anf Antrag bis zu 40 Zentner
Deputatbriketts unentgeltlich. Unfallinvaliden erhalten auf Antrag die gleiche
Menge ebenfalls unentgeltlich, auch wenn sie kürzere Zeit auf dem Verbandswerke
 tätig waren.
Witwen von Unfallverstorbenen und Witwen, deren verstorbene Mäner 10
Jahre auf dem Verbandswerke tätig waren, erhalten ebenfalls auf Antrag
die gleiche Menge unentgeltlich.
2. Die Lieferung der Deputatbriketts erfolgt in allen Fällen zur Hälfte in
der Zeit vom 1. April bis 30. September, zur anderen Hälfte in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März.
3. Für jeden Kostgänger oder Familienangehörigen, der auf der Grube beschäftigt
 ist, wird dem betreffenden zum Bezug von Deputatbriketts berechtigten
 Arbeiter eine Zusatzmenge von 10 Zentnern zu den unter Ziffer 1 festgesettten
 Preisen gewährt.
4. Die Lieferung von Deputatbriketts an bezugsberechtigte Arbeiter, die
wegen weiter Entfernung ihres Wohnhauses von der sie beschäftigenden
Grube die Belieferung per Bahn wünschen, erfolgt auf Grund nachstehender
besonderer Bestimmungen:
a) Verheiratete Arbeiter, die mindestens 3 Monate auf dem betreffenden
 Verbandswerk tätig sind, sind bezugsberechtigt.
Unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer (wie § 5 Ziffer 4 d)
von Eltern, Großeltern oder Geschwistern sind, werden, sofern der

73
        <pb n="74" />
        f. :.
Kreis dieser Personen für sich oder mit dem Arbeiter zusammen einen
Hausstand führt, den Verheirateten gleichgestellt.
b Für die bezugsberechtigten, in Werkskantinen untergebrachten und verpflegten
 auswärtigen Arbeiter werden 10 Zentner von der nach Ziffer
1 ihnen zustehenden Menge in Abzug gebracht.
2) Werden dem Kostgeber eines auswärtigen bezugsberechtigten Arbeiters
 bereits gemäß Ziffer 1 Brikelts für den Bezugsberechtigten geliefert,
 so wird die betreffende Menge ebenfalls in Abzug gebracht.
4) Waggonweise Zusendung der Deputatbriketts kann nur an mehrere
Bezugsberechtigte und unter der Voraussetzung erfolgen, daß die in
Frage kommenden Mengen in 10-, 15- oder 20-Tonnen-Wagen nach
einer Empfangsstation zusammengefaßt werden können.
) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Bezugsberechtigten,
 die für die Verteilung der ihnen übersandten Deputatbriketts selbst
Sorge zu tragen haben. Die Bezahlung der Deputatbriketts nach den
U tj)ter q und 3 festgesetzten Sätzen hat vor Abgang des Waggons
5. Arbeitern, denen die Deputatbriketts für einen Zeitraum bereits geliefert
 sind, werden im Falle ihrer Abkehr vor Beendigung dieses Zeitraumes
die auf die Zeit nach der Abkehr entfallenden Mengen zu dem vollen Kleinverkaufspreis
 des betreffenden Werkes berechnet. Der Unterschied zwischen
diesem Verkaufspreise und dem bereits gezahlten Vorzugspreise wird vom
Lohn in Abzug gebracht.
6. Der Bezug von Deputatbriketts über den Bedarf des eigenen Haushalts
ist verboten, desgleichen die Veräußerung von Deputatbriketts. Zuwiderhandlungen
 werden mit Entziehung des Bezugsrechts auf mindestens 1 Jahr vom
Tage der Übertretung an bestraft, wenn nicht besondere Umstände eine mildere
 Beurteilung des Einzelfalles rechtfertigen.
§ 9. Allgemeine Bestimmungen.
1. Arbeiter, die den vertragabschließenden Organisationen nicht angehören,
haben keinen Anspruch auf die Leistungen aus diesen tariflichen Bestimmungen.
2. Den Vertrauensleuten und Arbeiterratsmitgliedern der unterzeichneten
Gewerksschastsverbände ist es gestattet, die Organisationszugehörigkeit der Arbeiter
 während der Pausen, beim Schichtwechssel oder bei der Lohnauszahlung
tp Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesen tariflichen Bestimmungen
 sich nicht im Einklang befinden, gelten sie während der Dauer der
tariflichen Bestimmungen nicht.
4. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach Maßgabe der tariflichen und
gesetzlichen Bestimmungen ihre volle Arbeitskraft dem sie beschäftigenden Bergwerksunternehmen
 zuzuwenden und olles aufzubieten, daß die Leistungen des
Bergbaues erhöht werden. Hierzu gehören insbesondere Aufrechterhaltung der
Betriebsordnung und der Disziplin gegenüber den Beamten, sorgfältigste Behandlung
 der Betriebsmittel, sparsame Verwendung der Betriebsmaterialien
und die weitestgehende Fürsorge, daß Diebstähle, Beschädigungen und Zerstörungen
 von Betriebsmitteln und Materialien vermieden werden.
5. Von allen Bekanntmachungen der Direktion, Werks- und Betriebsleitung
und von allen Bekanntmachungen der Betriebsräte ist, soweit die Bekanntmachungen
 die Allgemeinheit der Arbeiter eines Werkes oder eines Betriebes
oder einzelner Arbeitergruppen betreffen, der Arbeitervertretung bzw. der
Werksleitunq vorher Kenntnis zu geben.
        <pb n="75" />
        § 10. Schlichtung von Streitigkeiten.
Entstehen bei der Durchführung dieser tariflichen Bestimmungen Unstimmigkeiten,
 so sind dieselben zuerst durch Verhandlungen zwischen der Betriebsleitung
 und dem Arbeiterrat zu regeln. Kommt hierbei eine Verständigung
nicht zustande, so sind die Organisationsvertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
 zu den Verhandlungen hinzuzuziehen.
§ 11. Vertragsdauer.
Die tariflichen Bestimmungen haben in ihrem vollen Umfange Gültigkeit
bis zum 30. November 1925 und können von diesem Zeitpunkt an mit vierwöchiger
 Frist gekündigt werden. Bei einer Änderung der geg.nwärtigen gesetzlichen
 Vorschriften über die Arbeitszeit verhandeln die Parteien 4 Wochen
vor dem Inkrafttreten neuer Bestimmungen über ihre Auswirkungen auf diese
tariflichen Bestimmungen.

75
        <pb n="76" />
        Lohntafel für das rheinische Braunkohlen-Revier.
Stundenlöhne.
Ab 3. Dez. bir Mit Einfüh-10.
 Dez. 1928 rung des Ab 1. Dez. | Ab 14. April Ab 1. Ottob.
„(Stunden- | Zweischich- : .
[ löhne in Mil- tensystems 1924 1925 1925
:. . liarden Mk.) Mk. Mt. Mtk. Mk.
A. Abr aumb etr i e b.
]. Facharbeiter.
Baggerführer mit Handwerkerlohn. . . . . . 580 0,58 * 0,66 0,75 0,81
Dampflöffelbaggerführer . . . . . . . . . . . 8380580 0,380,58 0,44--0,66 0,500,75 0,5420,81
Sonstige Baggerführer . . . . . . ; . . ; &amp;amp; . 8389 —520 0,38 0,59 0,44 0,59 0,500,67 0,540,72
1 Hilfsbaggerführer u. Baggersschmierer, sofern sie den
“Baggerführer vertreten können . . . ÿ. . . .. 380-510 0,38 —0,51 0,44 0,58 0,50 0,66 0,54--0,71
Sonstige Baggerschmierer. . . . . . . . . . . 880490 0,38 0,49 0,44 0,56 0,50—0,63 0,54-0,68
Baggerheizer . . . . . ... ... . . 880-500 0,38—0,50 0,440,57 0,50—0,64 0,540;69
Klappenschläger . . . . . . .. . . . . 6.0 Ÿ80 490 0,38 —0,49 0,44 0,56 0,50 0,63 0,54 0,68
; Löffelführer u. Vorsirecker des Schwellenrostes für
Usffelbagget . ; ++ . +. s . sdsoz10 0,38 0,51 0,44 0,58 0,50--0,66 0,5490,71
'‘ Vokomotivführer mit Handwerkerlohn . . . . . 580 0,58 0,66 0,75 ; 0,81
Lokomotivführer mit Lohn für angel. Handwerker . 540 0,54 0,61 0;69 0,75
Sonstige Lokomotivführer u. Kippmaschinenführer 380-520 0,38~9-0,589 0,440,59 0,500,67 0 540,72
( Lokomotivheizer . . 380-490 0,38-0,49 0,44 0,566 0,50 0,63 0.540,68
B. Grub enbeirieb.
Baggerführer mit Handwerkerlohn. . . . . . . 580 0,58 0,66 0,75 0,81
Dampflöffelbaggerführer . . . . . . . . . . ÿ. 8380580 0,3890,58 0,440,66 0,50—0,75 0,54-0,81
Sonstige Baggerführer . e t h; : q.: 2 : 380-520 0,8890,58 40,440,59 0,50 0,67 0,540,72
1 Hilfsbaggerführer u. Baggerschmierer, sofern sie den
Baggerführer vertreten tinnen . . ... . .. : 380-510 0,88 0,51 0,44-0,58 0,50--0,66 0,540,71
5 Sonstige Baggerschmierer. . . p + &amp;gt; &amp;gt; 380-490 0,38890,49 0,44-0,56 0,5090,63 0,549-0,68
~ Streckenhauer in nassen Entwässerungsstrecken. . 5100780 490,51 90,78 0,58--0,88 0,64 0,96 0,691,04
Sonkstige Streckenhauer. . . . . . 410-620 0,41 -0,66 40,51 0,78 0,56 90,84 0,61 0,91
Ab 3. Dez. bis] Mit Einfüh-10.
 Dez. 1928 rung des Ab 1. Dez. | Ab 14. April Ab l. Oktob.
(Stunden- | Zweissschich- ; Ö:
löhne in Mil-. tensystems 1924 | 1925 1925
z liarden Mr.) Mtk. Mt. M. Mk.
8 Sonstige Hauer in Aus- und Vorrichtung . . . 380-580 0,8890,58 0,440,66 0,500,75 0,54 0,81
9 ' Vollhauer in Kohlengewinnung von Hand nach
einjähriger Bewährung. . . . . . . . . ﬀ + 380-580 0,88090,58 0,440,66 0,50 0,75 0,54 0,81
10 Sonstige Hauer in Kohlengewinnung von Hand . . 380-520 0,8890,589 0,44-0,59 0,500,67 0,54 0,72
11 1 Hauer der Positionen 6-10 mit dreijähriger Bewährungsfrist,
 sofern sie im Schichtlohn arbeiten . 380-580 0,38890,58 0,44-0,66 0,500,75 0,540,81
12 Tonkolonne bei Handgewinnung. . . . . . . . 380-580 0,8890,58 0,44-0,66 0,50 0,75 0,540,81
1~ Tonkolonne bei maschineller Gewinnung . . . . 380-520 0,8890,52 0,44-0,59 0,50 0,67 0,54-0,72
Abzieher und Wagenfüller unter dem Bagger. . . 380490 0,88 0,49 0,44-9,56 0,5090,63 0,54-0,68
1b.. Gleisxückkolonnen. ... e e e o a o o &amp;amp; t s t &amp;gt; 380490 0,88 0,49 0,44-0,56 0,50 0,63 0,54 0,68
16 Leute auf dem Wippervoden bzw. auf der Hänge- »
bank . . . 380490 0,388 0,49 0,44--0,56 0,50 0,63 0,54 0,68
Q. Fahrikbetri eb.
.. Telleröfentrockenwärter, sofern sie Schaufelreparaturen
 und Ofenreinigung ausführen. . . . . . 380-520 0,88 0,59 0,440,59 0,500,67 0,54 0,72
» Sonstige Trockenwärter und Presssenwärtier . . . 380-520 0,388-0,58 70,440,59 0,50 0,67 0,54-0,72
3 Gelernte Fabrikarbeiter, wie Naßdienst-, Kühlanlage-
 u. Entstaubungswärter in Zentralspeisepumpenhäufer
 für Kesselbetrieb . . . . ÿ. . . 380-490 70,39 0,49 0,44 0,56 0,50-0,63 0,54-0,68
Maschinisten mit Handwerkerlohn . . . . . . . 580 0,58 0,66 0,75 0,81
Oberheizer mit Handwerkerlohn. . . . . . . - 580 0,58 0,66 0,75 ....0,84
ß Sonstige Oberheizer, Maschinisten und Schaliwärter
 in großen elektrischen Zentralen, Kesselwärter
 in Kesjelhäusern mit Röhrenkessseln . . . 380-520 0,8890,59 0,44--0,59 0,50 0,67 0,54-0,72
! Sonstige Kesselwärter, Kesselheizer, Aschenfaurer,
und Kesselreiniger und Maschinenwärter . . . 380-500 0,88-0,50 0,440,57 0,50 0,64 0,540,69
3 Kohlenbodenarbeiter . . 380490 0,8890,49 0,44-0,56 0,50 0,63 0,54 0,68
        <pb n="77" />
        . ts t§193 rung des Ab 1. Dez. | Ab 14. April Ab. 1. Okt.
lohn in Mil- | ÿs gh: . 1924 1925 1925
; lardn M.) " | q. gmr. Mk.
D. Verla d ung u. Eis enb ah n ans ch lu ß.
Lokomotivführer mit Lohn für gelernte Handwerker 580 0,58 0,66 0,75 0,81
Lokomotivführer mit Lohn für angel. Handwerker . 540 0,54 0,61 0,69 0,75
Sonstige Lokomotivführer und Zugführer . . . 380—520 0,8890,52 40,44-0,59 0,50 90,67 | 0,540,72
„ Lokomotivführer. . . . . r; 380—490 0,8890,49 0,44-0,56 0,500,63 0,540,68
5 Bremser u. Rangierer im Anschlußgleisbetrieb u.
Meichernstele.... . . .. 380490 0,88 90,49 %0,44-0,56 0,5090,63 0,540,68
6 Raottenarbeiter. . . . .. Mh 380—490 0,8890,49 490,440,56 0,500,63 0,54—0,68 |
E. :
| G elærnte g ste I
a) unter 418 Jahren. ...... ... .. . 260 0,26 0,32 0,36 V,41 cs
b) von 18 19 Jahren.. ... .. . . ... 400 0,40 0,46 0,52 0,56 |
e, M 20 (. . . .. uu. 440. j 40,44 0,50 0,57 0,62
d) über 20 Jahre . . . . u 580 | 0,58 0,66 0,75 0,81
2 Graveure, Schleifer u. Formleger:
g) von 18.19 Jahren. .... . .. .. . 400 j 0,40 0,46 0,52 0,56
. MM . 440 0,44 0,50 0,57 0,62
e) über 20 Jahre \. . . . E.; 580 0,58 0,66 0,75 0,81
i au elt eue Handw erker und Zua)
 rs ~10 Zchren. .. . ... : 380 | 0,38 0,44 0,50 0,54
Vs . &amp;amp; . 410 0,41 0,47 0,53 0,57
c) über 20 Jahre . . . . . Vs 540 0,54 0,61 0,69 0,75
Lehrlinge mit Lehrvertrag
g) im 1. Lehrjseae.. ...... 90 0,09 0,13 0,15 0,16
. . 150 0,15 0,20 0,28 0,25
e) , s. zs m.... 170 I 0,17 s 0,24 0,27 0,29
        <pb n="78" />
        ] Ab 3. Dez. bis, qyit Einfüh-.
 10.2:: 1923 rung des Ab 1. Dez. Ab 14. April Ab 1. Oktober
î Stunden:. vr! h: 1924 1925 1925
s. liarden Mt.) tensgjems Mt. Mt. . Mt.
11. Sonstige Arbeiter.
] Sonstige müännlt&amp;lt;e Arbeiter. in!
allen Betrigshb en:
a) von 14-15 Jahren. . ... 1~ »~ ' 90 0,09 0,13 (v.14~15J.) 21:21:33; 0,16
b) „ 15-16 tf M e r tis 140 0,14 0,18 (v.15916J.) 0,20[(v.15516J.) 0,22
: .. t&amp;lt; (l! {! (1-e)
 ; 19-20 » uw... ß 96 0,39 0,46 [v.18 19%) 0,47s(v.18-19J.) 0,51
fi über 20 Jahre. .... ... .. . . . . .. 480 0,48 0,55 (312-203; ys: [r12203) y 6
! Weibliche Arbeiter: ' _ _
a) von 15-16 Jahren. . .. . » e s n » cs d] 90 0,09 0,13 0,15 0,16
B E E ' 190 0,19 0,24 0.27 0,29
“Ö N 220 o22. | 0.28 (1 32 | 0,35
{) über 290 Jahre....) ... 240 0,24 0,35 0.40 0,43
Die Kopfzulage wurde bei allen Lohnbewegungen für Frau und Kinder (siehe § 5 Absatz 4, Ziffer a, b, c, d und e des Rahmentarifes)
 auf 0,20 Mk. pro Schicht stehen gelassen.
        <pb n="79" />
        Tarifverträge für das Benzberger Erzrevier.
Tarifvertrag für Grube Lüderich.
§ 1. Geltungsbereich.
tf tr Vertrag hat für alle bergbauliche Betriebsanlagen der Grube
2. Sonderabmachungen von der einen oder der anderen Seite, die der
Bestimmung des Vertrages zuwiderlaufen, dürfen nur mit Zustimmung der
beiden Parteien getroffen werden. Als Vertragsparteien der Arbeitnehmer gelten
 nur die beiden unterzeichneten Bergarbeiterorganisationen.
3. Der Vertrag gilt auch für die Unternehmer, die auf den Gruben unter
Tag bergbauliche Arbeiten ausführen. Er erstreckt sich ferner auch auf die im
Bergwerksbetriebe beschäftigten Unternehmungsarbeiter über Tag insoweit, als
diese nicht einem anderen Tarifvertrag eines anderen Berufes unterliegen.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die Schichtzeit unter Tag, einschließlich Ein- und Ausfahrt, beträgt für
jeden einzelnen Mann, vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes,
7% Stunden, einschließlich einer Pause von einer Viertelstunde.
Für durchgehende maschinelle Betriebe unter Tags, z. B. Bedienung und
Reparatur von Pumpen, Kompressoren, Ventilatoren usw., dauert die Schichtzeit
 acht Stunden einschließlich der Pause. s
. 2. Die Arbeitszeit über Tag beträgt acht Stunden, wobei feste Pausen tit
eingerechnet werden. Werden Tagesarbeiter unter Tag die ganze Schicht
beschäftigt, so gilt die unterirdische Schichtzeit.
3. Für die Sonntagsarbeiten gelten die gesetllichen Bestimmungen.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus hett;cbetechnuische!: Gründen oder aus Gründen des
Allgemeinwohls Überstunden und Übersschichten notwendig, so sind die für die
betreffende Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter gleichmäßig zu berückg
 gits über- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die Zahl
der Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird ein uqhrzjhlos
von 25 Prozent und für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ein Lohnzuschlag
von 50 Prozent gewährt. Krankfeierschichten, Urlaubsschichten und entschuldigte
Feierschichten werden als ordnungsmäßig verfahrene Schichten angerechnet.
Als Krankfeierschichten haben hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten, für
die aus der Knappichaftskrankenkasje Krauteugeld gezahlt wird, dann aber einschließlich
 der Karenztage; ferner solche Feierschichten, die auf Kurschein gefeiert
und nachgewiesen werden, falls der Arzt auf dem Kursschein die Erkrankung
bescheinigt hat. Für diejenigen über- und Nebensschichten, die der Arbeiter auf
eigenen Wunsch als Ersat für willkürlich gefeierte Schichten verfährt, werden
die Zuschläge nicht gezahlt. Für Arbeiten am ersten Oster-, Pfingst- und
Weihnachtstag wird ein Lohnzuschlag von 100 Prozent gewährt. Als Feiertag
im obigem Sinne des Absatzes gelten Neujahr, Dreikönige, Ostermontag,
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Peter und Paul, Allerheiligen,
 Buß- und Bettag, Mariä Empfängnis und zweiter Weihnachtstag.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die vor
6 Uhr morgens des darauffolgenden Tages verrichtet wird. Für Betriebe mit
besonderen Verhältnissen ist im Benehmen mit dem Betriebsrat eine anderweitige
 Regelung der Werksruhe zulässig.
z 4. Urlaub.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis zum 31. März. Nr:
2. Voraussezung für die Gewährung des Ürlaubs ist eine einjährige
ununterbrochene Beschäftigung auf einem der Grube Lüderich angeschlossenen

80
        <pb n="80" />
        - U. +
Bergwerk einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber. seit der letzten Anlegung. Eine Ausnahme von dieser
Bestimmung soll nur bei denjenigen Bergleuten der abgetretenen Bergbaugebiete
 gemacht werden, die innerhalb eines halben Jahres nach der Abtretung
aus diesem Gebiete ausgewiesen werden oder fortziehen.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet. Kriegs- oder
Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeiter gewährt und
beträgt
bei einjähriger Tätigkeit " Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei dreijähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei vierjähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei siebenjähriger Tätigkeit Arbeitstage
s bei reoentuuger . Tätigkeit 8 Arbeitstage
ferner für Arbeiter unter Tag
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage
Die Arbeiter über Tag erhalten vom fünfzehnten Beschäftigungsjahre an
acht Arbeitstage Urlaub.
Die Beschäfliqungszeit von weniger als sechzehn Jahren wird hierbei nicht
mitgezählt. Vorausseßzung für die Gewährung von Urlaub für die Arbeiter
unter Tag ist eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tag.
Kriegsbeschädigte Arbeiter mit mehr als 30 Prozent Arbeitsunfähigkeit
haben bercits nach dreimonatiger Beschäftigung Anspruch auf Urlaub.
Wer zwanzig Jahre unter Tag tätig war, erhält seinen Urlaubsanspruch bei,
auch wenn er nicht mehr unter Tag arbeitet. Diese Untertagsarbeit darf durch
Übertagsarbeit auf den Vereinswerken unterbrochen sein, die Gesamtdauer der
Arbeit muß jedoch zwanzig Jahre ausmachen.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner seinen Lohn einschließlich Familiengeld gezahlt, den er je
Schicht verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
 weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der
Antritt des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
Um die Urlaubserteilung im vollen Umfang zu ermöglichen, wird jedem Arbeitter
 zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitsgruppe,
zu vertreten. In dringenden Notfällen kann im Einverständnis mit der
Bezirksgruppe der Reichsarbeitsgemeinschaft für den Bergbau eine Einschränkung
 der Urlaubsdauer erfolgen; jedoch wird in diesen Fällen für die ausgefallenen
 Urlaubstage, neben dem Arbeitslohn, die tarifmäßige Urlaubsvergütung
 gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen entshe!de:
 die Werksversammlung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeitervertreiung.

7. Während der Urlaubszeit darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
 Bei Zuwiderhandlung wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohngahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiter-Unterstützungskasse. Jm Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf Urlaub
 findet nicht statt.

II. 6
        <pb n="81" />
        O Z'
§ 5. Löhne.
. 1. Der Lohn der Gedingearbeiter besteht aus Grund- und Gedingelohn. Der
Hauer-Schichtlohn beträgt bei normaler Leistung vier Fünftel des Hauerdurchschnittslohnes
 nach beiliegender Lohnordnung. Die normale Leistung wird in
§!z.itälen ut Zt. Werksleitung und ‘ein Mitglied des Betriebsrats an der
rbeitssstätte festgesetzt.
2. Für alle .1gecse Arbeiter werden Tariflöhne festgesetzt, die näheren Angaben
 sind aus der anliegenden Lohnordnung ersichtlich.
Diejenigen Arbeiter, die bisher höhere Löhne als die in der Lohnordnung
festgeseßten erhalten haben, dürfen bei gleicher Tätigkeit und Leistung in ihren
Lohnbezügen nicht schlechtergestellt werden.
. 3. Neben den unter 1 und 2 bezeichneten Löhnen wird ein Frauengeld und
ein Kindergeld für jedes erwerbsunfähige Kind bis zur Beendigung seiner
Eqr!etht je Schicht gezahlt, dessen Höhe in anliegender Lohnordnung fest:
elegt ist.
e Dieses Familiengeld wird auch gezahlt für dauernd erwerbsunfähige und
im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Kinder, Geschwister, Enkel, Eltern,
Großeltern und Schwiegereltern, sofern der Haupternährer zum Unterhalt
gesetzlich verpflichtet ist.
_Das Familiengeld wird im Falle der durch die Krankenkasse bestätigten
Erkrankung eines Arbeitnehmers für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt,
 falls die Erkrankung über zwei Wochen dauert. In den ersten zwei
Wochen des Krankseins wird das Familiengeld nicht gezahlt.
4. Müssen die Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere
Arbeiten verrichten, für welche ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, so erhalten
sie ihren bisherigen Lohn, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Arbeitstagen
hinaus. Das gilt auch für die Gedingehauer, die vorübergehend mit Schichtlohnarbeiten
 beschäftigt werden.
Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßige höher bezahlte Arbeit verrichten,
 Trhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesezten höheren
 Tariflohn.
5. Arbeiter, die durch die Klasseneinteilung des Tarifs nicht erfaßt werden,
sind in gleichem Maße zu berücksichtigen wie solche Arbeiter, mit denen sie vor
Abschluß des Tarifvertrages im Lohne gleichgestanden haben.
6. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Jnvalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, haben die Tarif- und Gedingesäte keine Gültigkeit.
 Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich nach ihrer Leistung. Bei Meinungste:zt;qc1w:llet
 Witt üer KU V Ut; h' tte CR st ttcclet
f. trete eo. die zum mindesten und nachweislich vier Jahre
auf den in Frage kommenden Gruben beschäftigt sind, und ihnen übertragene
Arbeiten selbständig ausführen, erhalten den Lohn der gelernten Handwerker
nach beiliegender Lohnordnung.
§ 6. Lohngahlungstermin.
Für die Lohnzahlungstermine gelten die Bestimmungen der Arbeitsordnung.
(§ 15-19.) Kein Gedingearbeiter kann verlangen, daß lediglich wegen Ausscheidens
 einzelner Arbeiter vor der allgemeinen Gedingeabnahme abgerechnet wird.
§ 7. Gezähe, Geleucht, Reparaturen, Sprengltoffe.
1. Die unter Tag beschäfligten Arbeiter erhalten für jede verfahrene Schicht
200 Gramm Karbid unentgeltlich. ] . Ú .
2. Das Gezähe, mit Ausnahme von Säge und Beil, jedoch einschließlich der
Stiele, wird bei der Anlegung unentgeltlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung
 geliefert. Das Gezähe bleibt Eigentum der Grube. Der Arbeiter
haftet mit seinem Lohn für die ordnungsmäßige Rückgabe. Die Instandsetzung
der durch natürlichen Verschleiß reparaturbedürftigen Gezähesstücke, erfolgt
unentgeltlich. Ebenso erfolgt die Ersatzlieferung für die durch die ordnungs-J
        <pb n="82" />
        - t . H
mäßige Verwendung unbrauchbar gewordenen Gezähestücte unentgeltlich
insoweit die Gezgähestückke der Werksverwaltung zurückgegeben werden. Der
Arbeiter hat das vom Werke gestellte Gezähe an den zur Empfangsnahme
bestellten Beamten gegen Bescheinigung abzugeben, wenn er aus der Arbeit
austritt, oder wenn er aus'sonstigen Gründen das Gezähe nicht mehr braucht.
Verlorene Gezähestücke werden dann unentgeltlich ersettt bzw. nicht angerechnet,
 wenn der Arbeiter sein Gezähesstück ordnungsmäßig überwacht und den
Verlust sofort gemeldet hat, und wenn er ferner glaubhaft macht, daß ihn
kein Verschulden am Verlust trifft.
Die Werksleitung hat für ordnungsmäßige Beförderung und Aufbewahrung
der Gezähestücke Sorge zu tragen.
3. Säge und Beil stellt der Arbeiter selbst, er bekommt dafür aber eine Verqütung
 pro Monat, insofern der Gebrauch als notwendig erwiesen ist.
4. Das in Absatz 2 Gesagte gilt sinngemäß auch für die von der Grube
gestellten Werkzeuge für die Arbeiter über Tag.
5. Der Preis der Sprengstoffe ist in übersichtlicher Weise zum Aushang zu
bringen. Jede Preissteigerung der Sprengstoffe muß unverzüglich durch entsprechende
 Gedingeerhöhung zum Ausgleich gebracht werden.
Die Entlassung der Arbeiter r. §:;:; nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9. Werkswohnungen.
: Für die j Vermietung der Werkswohnungen gelten die gesetzlichen
Besüzungen: § 10. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die bergpolizeilichen Bestimmungen sind beiderseits streng zu beachten.
2. Soweit Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
nicht im Einklang befinden, gelten sie für die Dauer des Tarifvertrages nicht.
3. Arbeiter, die den vertragschließenden Arbeiterorganisationen nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
§ 11. Schlichtung von Streitfällen.
Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung der Bestimmung
des Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem betreffenden Arbeiter oder
den betreffenden Arbeitergruppen und dem zuständigen Bestimmungsbeamten
geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Angelegenheit
dem Direktor zur Schlichtung vorgelegt werden. Findet durch diesen keine
befriedigende Lösung statt, so soll die Angelegenheit gwischen der Werksleitung
und dem Betriebsrat (gegebenenfalls unter F :zzzziehtns von Organisationsvertretern)
 gemäß den Bestimmungen des Betriebsrätegeseßes zur Regelung
kommen. § 12. Verhältnisse zu den Tarifen anderer Gewerbe.
Für die im Arbeitsverhältnis der Grube stehenden Arbeiter anderer Berufsorganisationen
 gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen
des vorstehenden Tarifvertrages.
§ 13. Vertragsdauer.
Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Februar 1926 in Kraft. Es kann zuerst
spätestens am 1. Juli von beiden Seiten mittels eingeschriebenen Briefes
gekündigt werden. Erfolgt zu dem genannten Termin eine Kündigung nicht,
so läuft der Vertrag vom 1. Januar 1926 mit vierteljähriger Kündigung
v ur Lohnordnung kann unabhängig hiervon in gleicher Weise mit monatlicher
 Kündigung, jeweils zum Monatsschluß, gekündigt werden.
Lohnordnung für die Grube Lüderich.
I. Fk Höuerdutchschvittzlohr soll, wenn die L.ijuts nicht zurückgeht,
2. EF L ier 4,00 bis 4,05 M

z
Il. t
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        î§4 —.
3. Reparaturhauer 3,68 bis 3,72
1 Förderer 2,92 bis 2,96 .
Anschlägen 3,53 bis 3,58 M
Vollwertige Übertagarbeiter 3,45 bis 3,49 M
7. Jugendliche: a) Anlernungszeit 6 Monate I,84 bis 0,89 M
b) 14 bis 15 Jahre alt ),.93 bis 1,02
c) 15 bis 16 Jahre alt 1,12 bis 1,21 M
d) 16 bis 17 Jahre alt 1,89 bis 1,49 .
e) 17 bis 18 Jahre alt 1,45 bis 1,76 M
[) 18 bis 20 Jahre alt 1,66 bis 1,77 M
8. Gelernte erste Handwerker ,,62 bis 3,68 M
9. Gelernte vollwertige Handwerker 3,57 bis 3,62 M
10. Angelernte Handwerker über 20 Jahre alt ,A4 bis 3,53 M
11. Handwerker von 18 bis 20 Jahren 2,95 bis 3,07 k
12. Erste Maschinisten und vollwertige Heizer 3,57 bis 3,62 M
13. Kompressorenmaschinisten usw. 3,40 bis 3,44 M
14. Familiengeld 0,20 M
Zusat zu 12. Heizer, welche pro Schicht auf Planrost mehr als 5 Tonnen
Kohlen verfeuern müssen, dürfen bis 10 Progent Zuschlag bekommen.
Zusat zu 9. und 10. Der Akkordausgleich beträgt 0,20 Mark für jede volle
Schicht, für die kein Akkord angeboten werden kann.
Handwerker mit Lehrbrief erhalten ab 1. September 1923 den Alkordausgleich.
 Fördermaschinisten an Hauptschächten erhalten gleichfalls den Akkordausgleich.
 Altgediente und erfahrene Handwerker können auch ohne Lehrbrief
den doppelten Akkordausgleich gewährt bekommen.
Vorstehende Lohnsätze werden mit dem Index multipliziert, und zwar Kölner
 Index von Ende 1924 2148 und Steigerungssatz des Reichsindex.
Tarifvertrag für die Gruben Weiß und Bliesenbach
vom 23. Juli 1924.
§ 1. Geltungsbereich.
j. 7:1 Gertuug ist gültig für alle bergbaulichen Anlagen der Gruben Weiß
un iesenbach.
2. Fh gilt auch) für die Unternehmer, die auf den in den Geltungsbereich
 fallenden Gruben unter Tag bergbauliche Arbeiten ausführen. Er
erstreckt sich ferner auch auf die im Bergwerksbetriebe beschäftigten Unternehmerarbeiten
 über Tag insoweit, als diese nicht einem Tarifvertrag eines
anderen Berufes unterliegen.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die reine Arbeitszeit unter Tag beträgt einschließlich einer Pause von
einer Viertelstunde, 7% Stunden, d. h. ohne Ein- und Ausfahrt. Die Ein- und
Ausfahrten sind mit den gesetzlichen Vertretern der beiden Gruben vereinbart.
Für durchgehende maschinelle Betriebe unter Tag, z. B. Bedienung und
Reparaturen von Pumpen, Kompressoren, Ventilatoren usw., dauert die
Schichtzeit acht Stunden einschließlich der Pause. ’ s _
s. Die Arbeitszeit über Tag ist wie folgt geregelt: Die Schichtzeit über Tag
dauert an den ersten fünf Wochentagen von vormittags 6 Uhr bis nachmittags
4 Uhr, Samstags von 6 Uhr vormittags bis 2’4 Uhr nachmittags. Die Pausen
werden mit den Betriebsräten so vereinbart, daß der Betrieb an den ersten
süiÜk GUecheulgtst des Vormittags und des Samstags überhaupt nicht unterrochen
 wird.
Etwaige Nachtschichten werden in gleicher Weise geregelt.
3. Für die Sonntagsarbeit gelten die gesetlichen Bestimmungen.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus helrietstechui'che. Gründen oder aus Gründen des
Allgemeinwohls Überstunden und Überschichten notwendig, so sind die für die

W .
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        E H5 ZI
hetrei]ente Besdläteigune in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig
zu berücksichtigen.
2. zäcficht: Über- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die Zahl
der Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird ein §ohnzujhug
von 25 Prozent und für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ein Lohnzuschlag
von 50 Prozeni wre Krankfeierschichten, Urlaubssschichten und z!
Feierschichten werden als ordnungsmäßig verfahrene Schichten angerechnet.
Als Krankfeierschichten haben hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten, für
die von der Knappschaftskrankenkasse Krankengeld gezahlt wird, dann aber
einschließlich der Karenztage, ferner solche Feierschichten, die auf Kurschein die
Krankheit bescheinigt hat. Für diejenigen Über- und Nebenschichten, die der
Arbeiter auf eigenen Wunsch, als Erssaß für willkürlich gefeierte Schichten
verfährt, werden die Zuschläge nicht gezahlt.
Es wird von der Verwaltung der Gruben Weiß und Bliesenbach beantragt,
daß von den nicht gesetßlichen Feiertagen, Drei Könige, Fronleichnam, Peter
und Paul, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, zwar als Werktage gelten sollen,
und daß auf jeder Grube eine geheime Urabstimmung vor dem 1. Dezember
d. J. darüber stattfinden soll. Nach dem Ergebnis dieser Urabstimmung soll
vereinbart werden, welche der oben genannten Feiertage außer den gesetlichen
als Feiertage gelten sollen.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von
6 Uhr morgens des betr. Sonn- und Feiertags bis 6 Uhr morgens des folgenden
 Tages verrichtet wird. Für Betriebe mit besonderen Verhältnissen ist im
Eryehnien mit dem Betriebsrat eine anderweitige Regelung der Werksruhe
zulässig.
§ 4. Urlaub.
Das am 23. Mai 1924 vereinbarte Urlaubsabkommen bleibt für das laufende
U tehr bestehen. Für den bereits geregelten Urlaub gelten folgende
Bestimmungen:
Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie der
Gedingelöhner den Lohn gezahlt, den er je Schicht verdient haben würde, wenn
er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung weiter gearbeitet hätte.
Die allgemeine Regelung über die Urlaubsverteilung unter der Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antriit
des Ürlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um die
Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter zur
Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitsgruppe, zu vertreten.
 Unentschuldigtes und unberechtigtes Arbeitsverssäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt in Abzug gebracht. Jn Streitfällen enischeidet
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeitervertretung.
 Während der Urlaubszeit darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
 Bei Zuwiderhandlung wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückgehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. Jm Wiederholungsfalle
 it außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt,
falls im nächsten Jahre wieder ein Urlaubsabkommen zustande kommt.
f ine üytitähigung bei freiwilligem Verzicht auf Urlaub einzelner Arbeiter
indet nt tatt.
Wer in Kündigung stcht (gleichviel, ob er selbst gekündigt hat oder ob er
gekündigt worden ist), hat keinen Anspruch auf Urlaub. Nur in dem Fall, daß
der Antrittstaqg seines Urlaubes bereits früher von der Werkleitung so gelegt
war, daß er in die Kündigungsfrist fällt, steht ihm der Urlaub soweit zu, als
die Urlaubszeit auch in die Kündigungsfrist kommt.
§ 5. Löhne.
Der Lohn der Gedingearbeiter ist reiner Leistungslohn. Er soll im Durchschnitt
 4,75 Mark je Schicht für den Hauer betragen. Der Hauerschichtlohn
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        86 —
beträgt bei normaler Leistung 3,66 Mark. Die normale Leistung wird in
Streitfällen durch die Werksleitung und ein Mitglied des Betriebsrats an der
J!§fcitthitte festgestellt. Für alle anderen Arbeiter werden folgende Löhne
Schachthauer 4,57 M je Schicht
Reparaturhauer 1,00 bis 4,80 M je Schicht
Förderer 3,00 bis 3,50 M je Schicht
Anschläger 4,00 bis 4,30 M je Schicht
Jugendliche (von 14 bis 20 Jahren) 1,00 bis 3,00 M je Schicht.
Tagesarbeiter 3,00 bis 3,70 M ie Schicht
Handwerker, Heizer und Maschinisten 3,50 bis 4,40 M |e Sthicht
Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeiten
verrichten, für welche ein niedrigerer Lohn festgesetßt ist, so erhalten sie ihren
bisherigen Lohn, jedoch nicht über die Dauer von drei Arbeitstagen hinaus.
véttt. qt dee fit Gedingehauer, die vorübergehend mit Schichtlohnarbeiten
Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, haben die vereinbarten Löhne keine Gültigkeit.
Die Bezahlung erfolgt grundfätzlich nach ihrer Leistung. Bei Meinungsverschiedenheiten
 wird der Lohn im Benehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt.
Rentenbezüge dürfen jedoch nicht in Anrechnung gebracht werden.
§ 6. Lohnzahlungstermin.
Für die Lohnzahlungstermine gelten die Bestimmungen der Arbeitsordnung
61 Hs M tebeusr kann verlangen, daß lediglich wegen Ausscheidens einzelner
 Arbeiter vor der allgemeinen Gedingeabnahme abgerechnet wird.
§ 7. Gezähe, Geleucht, Reparaturen, Sprengstoffe.
1. Die unter Tag beschäftigten Arbeiter erhalten nach verfahrener Schicht
200 Gramm Karbid unentgeltlich.
2. Das Gezähe, mit Ausnahme von Säge und Beil, jedoch einschließlich der
Stiele, mird bei der Anlegung unentgeltlich gegen ichriftliche Bescheinigung
geliefert. Das Gezähe bleibt Eigentum des Werkes. Der Arbeiter haftet mit
seinem Lohn für die ordnungsmäßige Rückgabe. Die Instandsetzung der durch
natürlichen Verschleiß reparaturbedürftigen Gezähestücke erfolgt unentgeltlich.
Ebenso erfolgt die Ersatlieferung für die durch die ordnungsmäßige Verwendung
 unbrauchbar gewordene Gezähesstücke unentgeltlich, soweit die Gezähestücke
 der Werksverwaltung zurückgegeben werden. Der Arbeiter hat das vom
Werk gestellte Gezähe an den zur Empfangnahme bestellten Beamten gegen
Bescheinigung abzugeben, wenn er aus der Arbeit austritt, oder wenn er aus
sonstigen Gründen das Gezähe nicht mehr braucht.
Verlorene Gezähestücke werden nur dann unentgeltlich ersett bzw. nicht angerechnet,
 wenn der Arbeiter sein Gezähe ordnungsmäßig überwacht und den
Verlust sofort gemeldet hat, und wenn er ferner glaubhaft macht, daß ihn
kein Verschulden am Verlusst trifft.
Die Werksleitung hat für ordnungsmäßige Beförderung und Aufbewahrung
der Gezähestücke Sorge zu tragen. |
3. Säge und Beil stellt der Arbeiter selbst, er bekommt aber monatlich eine
Vergütung, insofern der Gebrauch als notwendig erwiesen ist.
4. Das im Absay 2 Gesagte gilt auch für die Arbeiter über Tag. s
bett Preis der Sprengstoffe ist in übersichtlicher Weise zum Aushang zu
Dir Entlassung von Arbeitern regst. s nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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        § 9. Werkswohnungen.
Für die Vermietung von Werkswohnungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. § 10. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die bergpolizeilichen Bestimmungen sind beiderseits streng zu beachten.
92. Soweit die Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
nicht im Einklang befindet, gelten sie während der Dauer des Tarifvertrages
PiŸt Ubelter. die den vertragsschließenden Organisationen nicht angehören,
haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
§ 11. Schlichtung in Streitfällen.
1. Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung der Bestimmun
gen dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen den betreffenden Arbeitergruppen
 und dem zuständigen Betriebsbeamten geklärt werden. Kommt eine
Einigung nicht zustande, soll die Angelegenheit dem Direktor zur Schlichtung
vorgelegt werden. Findet durch diesen keine befriedigende Lösung statt, so soll
die Angelegenheit zwischen der Werksleitung und dem Betriebsrat (gegebenenfalls
 unter Hinzuziehung von Organisationsvertretern) gemäß den Bestimmungen
 des Betriebsrätegesetzes zur Regelung kommen.
2. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art über die Auslegung
 des Tarifvertrages, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, so
sind sie einem Tarifausschuß vorzutragen, zu welchen sowohl von seiten der
Verwaltung der beiden Gruben Weiß und Bliesenbach als auch von sseiten der
unterschriebenen Organisationen je zwei Vertreter entsandt werden.
§ 12. Verhältnis zu den Tarifen anderer Gewerbe.
Für die im Arbeitsverhältnis der Gruben stehenden Arbeiter anderer
Berufsorganisationen, gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen
 des vorstehenden Tarifvertrages.
§ 13. Vertragsdauer.
Dieses Abkommen tritt mit dem 25. Juli 1924 in Kraft. Es kann zuerst
spätestens am 1. Dezember 1924 von beiden Seiten mittels eingeschriebenen
Briefes gekündigt werden. Erfolgt zu dem genannten Termin eine Kündigung
t! leu der Vertrag vom 1. Januar 1925 mit vierwöchentlicher Kün-Sollte
 in unvorhergesehener Weise eine außerordentliche Geldentwertung eintrettr.
 Jo ne beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit vierzehntägiger Frist
Lohnordnung für die Gruben Weiß und Bliesenbach.
Gemäß Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses Köln vom 25. September
 1925 gilt folgende Lohnordnung für diese Gruben:
der Hauerdurchschnittslohn beträgt pro Schicht 6,30 M
der Hauerschichtlohn bei normaler Leistung 5,40 M
Schachthauer 6,70 .f
Reparaturhauer 5,90 bis 6,10
Förderer 4,45 bis 5,00 M
Anschläger 5,90 bis 6,10 M
Jugendliche 1,60 bis 4,25 M
Tagesarbeiter 4,25 bis 5,40 M
Handwerker 5,30 bis 6,20 M

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        <pb n="87" />
        T' —-Tarifvertrag
 für die Gewerkschaft Mechernicher Werke
vom 15. März 1995.
Zwischen der Gewerkschaft Mechernicher Werke zu Mechernich einerseits,
dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirksbüro Liblar,
und dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirksbüro Gleuel, anderseits,
 ist heute folgende tarifliche Vereinbarung getroffen worden:
§ 1. Arbeitszeit.
Für die Dauer der Arbeitszeit sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend,
 soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten.
1. Überstunden sind nach Möglichkeit einzuschränken. Werden für bestimmte
Arbeiten Überstunden regelmäßig verfahren, so sind die für die betreffende
Arbeit in Frage kommenden Arbeiter nach Möglichkeit gleichmäßig zu berücksichtigen.
 Insbesondere sollen Überschichten nicht von solchen Arbeitern verlÖhtet
 yt die innerhalb der Woche eine oder mehrere Schichten willkürlich
relcie: freiwillig verfahrene Überstunden wird kein Lohnzuschlag gewährt. Für
von der Werksverwaltung verlangte Überstunden wird ein Zuschlag von
25 Prozent gezahlt. Werden in Fortsetzung der regelmäßigen Schicht zusammenhängend
 mehr als drei Üüberstunden verfahren, so ist jede weitere
Überstunde mit 50 Prozent zu vergüten.
2. Sonn- und Feiertagsschichten sollen nur in dringenden Fällen verfahren
werden. Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage einschließlich der kirchlichen
 Feiertage: Dreikönige, Fronleichnam, Peter und Paul, Allerheiligen
und Mariä Empfängnis.
Als Sonn- und Feiertagsschichten gelten alle in der Zeit von Sonntag vormittag
 6 Uhr bis Montag vormittag 6 Uhr bzw. an dem betreffenden Feiertage
 von vormittags 6 Uhr bis zum folgenden Tage 6 Uhr vormittags ver-N..:
 werden für die ganze Belegschaft eines Betriebes
 mit 50 Prozent Aufschlag bezahlt, wenn der betreffende Betrieb in der
betreffenden Sonn- und Feiertagsschicht in Tätigkeit ist. Für Feiertagsschichten
 am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage werden 100 Prozent
44ÿ ot geg Sonn- und Feiertagen zu Reparaturen oder besonderen
Arbeiten herangezogen werden, erhalten ebenfalls einen Lohnzuschlag von
19 Hregenk. Uhethea Betrieben sollen dieselben Arbeiter nur jeden dritten
Sonntag beschäftigt werden.
3. Für das Durchstehen an Maschinen und Apparaten an Sonn- und Feierlagen,
 das lediglich zur Bewachung der betreffenden Betriebseinrichtung bzw.
zur Erledigung von Notstandsarbeiten dient, die zur ungestörten Wiederaufnahme
 der Produktionstätigkeit erforderlich sind, wird ein Lohnguschlag von
25 Prozent gezahlt. Führt das Überwachungsperssonal auf Verlangen der
Werksleitunq während der Zeit des Durchstehens dringend nötige Reparaturen
aus, so wird für die hierauf verwendete Zeit der Lohnzuschlag auf 50 Prozent
Ü Heizer, Maschinisten, Kraftwagenführer, Fuhrleute, Nachtwächter und
Pförtner kann eine besondere, von dem Vorstehenden abweichende Vereinbarung
 über die Bezahlung der Überstunden zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat getroffen werden. ] Ü Ñ
telle Gt? hig: Methsetiehieher: gelten nicht als Nachtschichten und bedingen

MN
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        &amp;gt;&amp;gt;&amp;gt; M) -.-§
 3. Urlaub.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. Märze .
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige
Beschäftiqung auf einem Bergwerk, einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen
 Beschäftiqung seit der letzten Anlegung bei demselben Arbeitgeber.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
bergbaulichen Betrieben voll angerechnet. Krieg- oder Militärdienst gilt nicht
als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
und heträa für Arbeiter unter und über Tage:
bei ein- u. zweijähriger Tätigkeit 2 Arbeitstage
bei drei- u. vierjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei fünfjähriger Tätigkeit 4 Arbeitstage
bei achtjähriger Tätigkeit . Arbeitstage
bei zehnjähriger Tätigkeit 6 Arbeitstage.
Ferner für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage.
Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage. Wer 20 Jahre unter Tage
beschäftigt war, behält seinen Urlaubsanspruch bei, auch wenn er nicht mehr
unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichtew erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Frauen- und Kindergeld gezahlt,
den er je Schicht verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleiher
 Beschäftigung weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung; der Antritt
des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
Um die Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird jedem
Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch anderer Arbeiterqruppen,
 zu vertreten.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen ent-[irt
 zie Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeiterr.
 Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiter-Unterstützungskasse.
gt Bsztetholungsfalle ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 4. Verdienstberechnung.
1. Die Arbeit kann im Lohn oder Gedinge hergestellt werden. Andere Formen
 der Entlohnung bedürfen der Vereinbarung zwischen den Vertrags
pazteiet: Gewerkschaft Mechernicher Werke verpflichtet sich, ihre Arbeiter nach
den im Lohnabkommen angegebenen Lohnsätzen zu entlohnen.
_ Die Löhne für die Stundenlohnarbeiter sind so zu bemessen, daß der Durchschnitt
 der im Stundenlohn bejchäftigten Arbeiter einer Lohngruppe den jeweils
angegebenen Durchschnittslohnsatz erreichen muß.
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        =] 0 ——.
_ 3. Wird einem Arbeiter vorübergehend eine höher bezahlte Arbeit zugewiesen,
 so erhält er den für diese Zeit und Arbeit festgesetzten Lohn, vorausgesetzt,
daß er hierbei vollwertige Arbeit leistet. Nach Wiederaufnahme seiner früheren
Tätigkeit erhält er seinen alten Lohn.
4. Die Festsesung der Gedinge und Akkorde bleibt bestehen. Sie unterliegen
der freien Vereinbarung, sind jedoch so zu bemessen, daß der Durchschniitsarbeiter
 den Tarifsat seiner Berufsklasse um 15 Prozent überschreiten kann.
Dem Atkkordverdiensste darf der Höhe nach keine Grenze gesetzt werden.
Für den Fall, daß Gedinge-Arbeiter innerhalb der Zeitperiode, für die das
Gedinge festgesetßt ist, den Tarifsatz ihrer Berufsklasse ohne eigenes Verschulden
 nicht erreichen, findet bei der Schlußlöhnung am Ende des betreffenden
Kalendermonats eine ausgleichende Nachzahlung statt.
Entstehen über die Höhe eines Gedingelohnes Streitigkeiten, so ist vom
Arbeitgeber und von den Arbeitnehmern je ein Vertrauensmann zu bezeichnen,
 die beide vom Fach sein müssen, und die mit der Betriebsleitung oder
deren Vertretung über die endgültige Festseßung des strittigen Gedinges verhandeln.
 Als Vertrauensmann für die Arbeitnehmer kommt hierbei in erster
tue tt pour Betriebsrat zu bestimmendes fachkundiges Betriebsratmitglied
in Betracht.
Ist auch unter Mitwirkung dieser Kommission eine Verständigung nicht zu
erzielen, so wird die strittige Arbeit bei durchsschnittlicher Leistung zu dem
Mindestsstundenlohn rz ql 15 Prozent verrichtet und das. Gedinge nachträglich
 nach Absatz 1 festgesetz.
5. Neben den Tariflöhnen wird eine Kopfzulage gewährt für jeden Arbeitstag,
 an dem der Berechtigte gearbeitet hat:
a) für die Ehefrau, soweit sie nicht selbst erwerbstätig ist.
Der Ehefrau wird die Tochter des Arbeitnehmers oder eine sonstige Person
 gleihzeftelt, die für diese an Stelle der verstorbenen Ehefrau den
aushalt rt.
t Lûr hglt erwerbsunfähige Kind unter 14 Jahren und auch für solche Kinder
 über 14 Jahre, die noch schulpflichtig sind, ohne Rücksicht darauf, ob
das Kind im eigenen Haushalt ist oder nicht.
- Alleinige Ernährer einer Familie, sofern sie 18 Jahre alt sind, werden dem
Ehemanne gleichgestellt. I ]
4) Unter Kind im Sinne vorstehender Bestimmung sind alle ehelichen und
unehelichen Kinder sowie an Kindes Statt angenommene Kinder und Stiefkinder
 zu verstehen.
6. Bei t. werltrheu nas infolge Todesfalls der Ehefrau, der Eltern oder
eines Kindes erhält der Arbeitnehmer den entgangenen Arbeitsverdiensst für
eine Schicht.
fl. F UaW heltes, deren Arbeitskraft durch Alter, .Fnvalidität oder sonstige
Verhältnisse beeinträchtigt ist, können besondere, von den Tarifsätzen abweichende
 Löhne unter Vermittlung des oder der Arbeiterratsmitglieder der betreffenden
 Betriebsabteilung festgeseßktt werden. ‘
8. Bei der Zuteilung der Arbeiter zu den einzelnen Lohngruppen entscheidet
die Betriebsleitung nach Anhören des Arbeiterrates innerhalb der durch dent
Tarifvertrag festgesetten Grenzen, soweit die Durchführung des hierzu gehöri
gen Lohntarifes in Frage kommt.
§ 5. Geleuchte, Sprengstoffe, Gezähe.
1. Als Entschätigung für die von der Belegschaft zu tragenden Auslagen für
Grleuste ehaltetll ..ichtngshaner, Bahnleger und Zimmerhauer, Fuhrleute
und Bremser, Rangierer, Maurer und Handlanger für die Schicht einen
Zuschlag, der dem jeweiligen Wert von 240 Gramm Karbid entspricht.
1) Schachtanschläger, Pumpenwärter, Maschinenwärter und Schmiede für die
Schicht einen Zuschlag, der dem jeweiligen Wert von 60 Gramm Karbid
entspricht.
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        ~ "O1 ..
c) Die Gewerkschaft Mechernicher Werke ist verpflichtet, die vorsstehend genannlen
 Mepstr zu liefern, jeder Bergmann, diese Mengen in der Grube zu
2. Sprengstoffe werden unter Anrechnung der Selbstkosten geliefert. JFhr
Preis ist allmonatlich in übersichtlicher Weise zum Aushang zu bringen.
3. Den Handwerkern wird das Werkzeug unentgeltlich gegen schriftliche
Empfangsbestätigung geliefert; Ersatzlieferung erfolgt nur insoweit, als es sich
um natürlichen Verschleiß oder um vom Ärbeiter nachweislich unverschuldeten
 Verlust handelt.
§ 6. Schlichtung von Streitigkeiten.
Entstehen bei der Durchführung des Mantelabkommens Unstimmigkeiten, so
sind dieselben zuerst durch Verhandlungen zwischen der Werksleitung und dem
Arbeiterrat zu regeln. Kommt hierbei eine Verständigung nicht zustande, so ist
der zuständige staatliche Schlichtungsausschuß anzurufen, nachdem zuvor noch
eine Einigung mit je einem Vertreter der beiden Bergarbeiterverbände gesucht
rorben. it § 7. Allgemeines.
1. Bestimmungen des Mantelvertrages gehen entgegensstehenden Bestimmungen
 der Arbeitsordnung vor.
2. Die Gewerkschaft Mechernicher Werke erklärt sich bereit, Arbeiter, welche
die Bestimmungen dieses Abkommens nicht schriftlich anerkennen, nicht anzu-"y.
 die nicht einer den Tarif z! ieentet gewerksschaftlichen Organisation
 angehören, haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Bestimmungen des
M erteltariss. § 8. Vertragsdauer.
Das Mantelabkommen wird auf unbesstimmte Zeit mit dreimonatiger
Kündigung abgeschlossen. Die Kündigung ist ersstmalig zum 31. März 19%
f:läfsi. Anhang zum Mantelabkommen.
Schiedsspruch betreffend Arbeitszeit vom 22. Januar 1924.
In Sachen des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirksbüro
 Liblar, und des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirksbüro
Gleuel, g e g en die Gewerkschaft Mechernicher Werke zu Mechernich wurde
einstimmig nachstehender Schiedsspruch gefällt:
1. In Ansehung der Notlage der deutschen Wirtschaft und insbesondere des
hiesigen Bergbaues wird die bisherige Arbeitszeit verlängert und beträgt:
a) für die Arbeiter über Tage sowie für die bei der Strecken- und Schachtförderung
 beschäftigten Arbeiter unter Tage 10 Stunden reine Arbeitszeit
 ausschließlich Pausen. Die Arbeitsstunden werden für diese Betriebe
wie folgt festgesett: von 7 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags und von
12,380 Uhr nachmittags bis 5,80 Uhr abends,
' für die Zwischenförderung (4. Sohle zur 3. Sohle) 9 Stunden reine
Arbeitszeit, und zwar: von 7 Uhr vormittags bis 11 Uhr vormittags und
von 11,80 Uhr vormittags bis 4,30 Uhr nachmittags,
für die Arbeiter in den unterirdischen Betrieben ausschließlich der unter a)
und þ) bezeichneten 8 Stunden außer der Ein- und Ausfahrt, jedoch einschließlich
 einer Ruhepause von 30 Minuten. Es fahren: die Morgenschich!
5,50 Uhr vormittags an und 2,10 Uhr nachmittags ab, die Mittagsschicht
1,50 Uhr nachmittags an und 10,10 Uhr abends ab, die Nachtschicht 9,50
Uhr abends an und 6,10 Uhr morgens ab.
2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, wonach sich die 24stündige Wechselschicht
an Sonntagen möaglichst vermeiden läßt.
        <pb n="91" />
        92 —
Dieserhalb wird sich die Werksverwaltung mit den Arbeiterratsmitgliedern
des betreffenden Betriebes ins Benehmen setzen.
3. Als Überstunden, die gemäß § 2 des bisherigen Mantelabkommens mit
Zuschlag zu bezahlen gd, gelten nur die über das neue Arbeitszeitabkommen
(heutiger Schiedsspruch) hinausgehenden. Stunden.
Lohntafel der Gewerkschaft Mechernicher Werke, Mechernich.
(Gültig ab 16. Oktober 1925.)
A. Arbeiter mit 10stündiger Schicht.
Oberirdischer Grubenbetrieb.
1. Erzgewinnung und Abraum.
Gruppe Schichtlohn
a) Aufseher ur: E . 6,10
b) Hauer W. . . k . 5,49
~\ Schlepper B: ; ; 1,29
. Zimmerhauer M . 1)
Fuhrleute u th
Bremser z itilt: . ,
 Hahnleger ts ; . 5,109 5, ' )
1 . Transportarbeiter 5,30
11 Schießmeister . 5,40
k) Haldenorbeiter M: 5,30
1) Abnehmer und Wagenfüller 5,30
m) Nebenarbeiter:
1. über 20 Jahre Ii .. 4,60
2. unter 20 Jahren. wie Hilfsarbeiter A dc.
2. Maschinenbetrieb.
a) Vorarbeiter (Handwerker) . 6,10
b) Kefsellie...... . . 5,40
) Maschinen- und Pumpenwöärter . 5,10 25,30
« Fördermaschiniteen. . . 5,40
' Baggerführer „L 1,40
Hilfsbaggerführer w.: 5,30
Baggerheizer über 20 Jahre ; 4,70
Lokomotivführer am Bagger : 5,30
1 Lokomotivheizer am Bagger . . 4,70
k) Lokomotivheizer bei der Werksbahn 5,10
1) Lokomotivführer bei der Werksbahn 5,40
m) Benzollokomotfkvführer jj: 5,30
Vorwäsche.
a) Aufseher 11;; 6,10
b,) Vorarbeiter i 5,80
c) Rostarbeiter ÇÓÓcCCccc. .. 5,10
d) Transportarbeiter für Mittelprodukte, Erze, Abfälle 5,20
e) Ausschlager der Rundherdse . . 5,20
f) Nebenarbeiter:
1.üser N sgFeen........... . . 4,60
2. unter 20 Jahren. wie Hilfsarbeiter A öec.
Pochwerk.
a) Aufseher ss 6,10
b) Vorarbeiter ee... .. 5,80
Transportarbeiter für Knotten und Abfälle 5,10
Transportarbeiter für Mittelprodukte . 5,20
Ablader für Knotten i tiifmss, . % 5,10
Transportarbeiter für Erze . 5.40
        <pb n="92" />
        r- .93/...-Gruppe
 Schichtlohn
g;) Fguyrma.n Eandabjauren) ut isa . 526
h) Ausichlaget .?r is . V5rwäsche A 3f. '
». Allgemein.
a) Handwerker, d. s. gelernte, zu selbständiger Arbeit
befähigte Arbeiter:
J. über 24 Jahre . . 5,30 25,60
%. von 21-24 Jahren 4,80 05,20
3. von 19-21 Jahren . 4,10 4,50
1. von 17219 Jahren . 3,60—4,00
b) Angelernte Handwerker und Reparaturhandwerker mit
einer Anlernezeit von wenigstens 6 Monaten:
]. über 24 Jahre ... . . 4,80 95,20
2. von 21924 Jahren 1,204,70
&amp;gt; von 19921 Jahren 3,80 4,10
i, von 17219 Jahren 3,40—3,60
Hilfsarbeiter:
iber 24 Jahre . 1,20 4,60
vor 21924 Jahren 3,90 4,20
von 19921 Jahren 3,40—3,60
. von 1-19 .§ehren z10-:329
rt Z fre! 1,701,90
(. von 1 Jahren 1,40—1,50
d) Arbeiterinnen:
1. über 24 Jahre . 3,10 93,30
2. von 21224 Jahren 2,90 3,20
3. von 1921 Jahren 2,402 ,60
4. von 17919 Jahren 2 2092 30
5. von 1669.17 Jahren 1,50~1,60
6. von 15916 Jahren 1,20—+1,40
Nebenbetriebe.
l. Eisenbahn.
a) Zugführer . 5,40
b) Rangierer ..... . 4,80 95,10
c) Weichensteller, Wiegemeister, Schrankenwärter . 4,60 510
Q Freyer bree -- b.10
f) Rottenarbeiter:
1. über 20 Jatre .. . . . 1,80 05,40
2. unter 20 Jahren. wie Hilfsarbeiter A 5c.
2. Bauabteilung.
a) Vorarbeiie.. .. . . .. . ; - k
b) Handwerker und Hilfsarbeiter, wie im oberirdischen Grubenbetrieb
 A 5 a und c.
'" Fuhrpark.
a) Fuhrleute zi], 5,20
b) Pferdexfleger dei. 5,10
e) Magazinarbeiten. . . . .. 4,80
d) Handwerker und Hilfsarbeiter, wie im oberirdischen Grubenbetrieb
 A 5 a und c.
1 Warenverkauf und Kartoffelausgabe.
Hanztrer!er und Hilfsarbeiter, wie im oberirdischen Gruben-53,60
        <pb n="93" />
        = ...
B. Arbeiter mit sstündiger Arbeitszeit.
_ Unterirdischer Grubenbetrieb.
1. Erzgewinnung. Schichtl
a) ODertenn... . , Shih §hn
b) Vorrichtungshaaean... . .. 5,30
e) Abbauhauer und Schleppe . 5,40
d) Bahnleger, Schießmeister, Zimmerhauer 5,40
e) Schichtlöhner J 4.60
fk) Pumpenwärter . 5,105,30
Förderung. ' '
a) Auffehen. 6,10
b) Anschläger ; 540
c) Abnehmer ; z40
d) Fuhrieuen. . . 5.20
z) Hrlehcyttetter. Wagenschmierer, Wagenkuppler, Bremser 4,80
J ichtlöhner j
g) Handlanger . . 1:10
h) Schachtarbeiter ! 5,40
i) Bahniegeen. 5,10 5,40
Maschinenbetrieb.
a) Vorarbeiter (Handwerker) HE. 6,10
b) Maschinisten und Pumpenwärter ; 5,10 5,30
e) Benzollckomotivführer Schafberg j 5,30
Benzollokomotivführer Virginia u ; 5,40
d) Fördermaschinisten (Zwischenförderunn . .. . . 5,30
Unterirdische Handwerker, angelernte Handwerter, Hilfsarbeiter,
 wie im oberirdischen Grubenbetrieb A 5 a, b, c.
Soziale Zulage:
Das Frauen- und Kindergeld beträgt je 10 Pfennig die Schicht
Dieses Lohnabkommen gilt bis zum 31. Mai 1926 und kann zu diesem Tage
zlttolis am 1. Mai gekündigt werden; von da an gilt monatliche Kündigungsri
 cbernich, den 30. Oktober 1925.
        <pb n="94" />
        5

Tarifvertrag für die Siegerländer Gruben.
Durch Schiedsspruch des Schlichters für den Bezirk Westfalen vom 9. März
1925 wurde mit Wirkung ab 1. April 1925 folgender Tarifvertraa in Kraft
geiett § 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag gilt für alle dem Arbeitgeberverband der Siegerländer Gruben
und Hütten, Abteilung Gruben, angeschlossenen Betriebe.
§ 2. Sonderabmachungen
von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen,
 sind nichtig.
§ 3. Einstellungen und Entlassungen.
Für Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen
 folgende Vertragsbestimmungen:
a) Einstellungen: Für die Einstellung eines Arbeiters darf der Familienstand
und der bisherige Wohnsitz nicht entscheidend sein. Im übrigen gelten
die Bestimmungen der jeweiligen Arbeitsordnung.
b) Entlassungen: Entlasssungen von Arbeitern dürfen nicht stattfinden wegen:
1. Tätigkeit für Durchführung dieses Vertrages,
2. Zugehörigkeit zu den vertragsschließenden Organisationen,
3. Werbearbeit und Betätigung für diese Organisationen.
Weitere Bestimmungen der Arbeitsordnung bleiben bestehen.
Die Werbearbeit, das Austeilen von Schriften und Einkassieren der Beiträge
für die Organisationen während der Arbeitszeit ist unzulässig. Versammlungen
während der Pausen dürfen nicht stattfinden.
§ 4. Arbeitszeit.
Die normale tägliche Arbeitszeit beträgt:
1. Für Arbeiter unter Tage einschließlich Ein- und Ausfahrt und einschließlich
 einer halbstündigen Pause 71 Stunden. Sie beginnt mit dem Betreten
des Förderkorbes bzw. Stollenmundloches und endet mit dem Verlassen
des Förderkorbes bzw. Stollenmundloches.
2. Für Übertagearbeiter beträgt die Arbeitszeit ausschließlich Pausen 8
ur SVet§gsichtigung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse wird
zwischen den Parteien ein Mehrarbeitsabkommen vereinbart, das zeitlich begrenzt
 und aus der Anlage ersichtlich ist.
Werden üÜbertagearbeiter 6 Stunboe 47d mehr unter Tage beschäftigt, so
haben sie Anspruch auf die Schichtzeit der Untertagearbeiter.
Für Untertagearbeiter, die vorübergehend die ganze Schicht über Tage beschäftigt
 werden, gilt die Übertagearbeitszeit.
§ 6. Bezahlung der Über-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Für die über das Überarbeitszeitabkommen hinausgehende überarbeit werden
folgende Zuschläge gezahlt: ,
An Werktagen für die ersten zwei Stunden 20 Prozent, für die nächstcn
Ztunden 30 Prozent, für Überarbeit an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent.
Als Dauer der Sonmzoshist gilt in der Regel die Beit von, Sonntag
rorgent s Uhr bis zum nächsten Werktag früh um 6 Uhr, an gesetlichen Feier
        <pb n="95" />
        - 335 —
Überarbeit ist in dringenden Fällen zu leisten. Dazu gehören Überstunden
und Nebenschichten, die bei Gefährdung von Menschenleben, Betrieben, Betriebsteilen
 verfahren werden müssen; des weiteren Reparaturen, die erforderlich
 sind, um die Fortführung der Arbeit an den folgenden Schichten zu er-"1/92
 Ul. ZL L lilli: 54:10 ch: Useazter zt setcces. 6-leitung
 und Betriebsvertretung zu vereinbaren. t j&amp;amp;rv gvijchezt Betriebs.
§ 7. Entlohnung und Lohnzahlung.
Die Belegschaften erhalten für die im vorstehenden Vertrag festgesetzte
Schichtzeit und nach Maßgabe der geleisteten Arbeit, die in der zum Tarifverirag
 gehörigen Lohntafel verzeichneten Löhne.
. Der Mindestlohn für Gedingearbeiter unter Tage beträgt 90 Prozent des
jeweiligen tariflichen Hauerdurchschnittslohnes.
Für notleidende Betriebe können Sonderregelungen getroffen werden, gegebenenfalls
 unter Anrufung einer Schiedssstelle, bestehend aus zwei Vertretern
der Tarifparteien und unter Vorsitz eines von den Parteien gewählten, ihnen
nicht angehörenden Vorsitzenden. Dieses Schiedsgericht entscheidet unter
Hinguziehung von Sachverständigen endgültig. Kommt über die Person des
Worttrher. keine Einigung zustande, so übernimmt der zuständige Schlichter
§ 8. Hausstands- und Kindergeld.
Neben den im Tarif vereinbarten Löhnen werden an die Belegschaftsmitgts.
 soztels Zulagen für jede verfahrene Schicht nach folgenden Grundsätzen
' a) Kindergeld für jedes nicht erwerbstätige eheliche Kind, Stief- und Adoptivkind
 unter 15 Jahren. Ferner für leibliche voreheliche Kinder eines
der Ehegatten, soweit sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind
und anderweitiger Unterhalt nicht gewährt wird.
" Hausstandsgeld für sämtliche verheiratete Arbeiter, geschiedene und verwitwete
 Ehemänner, die einen eigenen Hausstand führen, sowie solche
ledige Arbeiter, die als einziger Ernährer der Familie in Betracht
kuttter: § 9. Lohnzahlung und Abrechnung.
Die Lohnzahlung und Abrechnung sowie die Zahlungstermine regeln sich nach
den Vorschriften der Arbeitsordnung für die Siegerländer Gruben. (Vgl. die
§§ 16, 17 und 18 a. a. D.)
§ 10. Arbeitsunterbrechungen.
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften und die einschlägigen Bestimmungen
der Arbeitsordnung. Bei Betriebsstörungen oder Arbeitsunterbrechungen, die
ohne Verschulden der Arbeiter eintreten, ist nach Möglichkeit der Belegschaft
andere Arbeit zuzuweisen, die Arbeiter sind in diesen Fällen verpflichtet, unter
möglichster Berücksichtigung ihres Berufes, jede Arbeit auszuführen, die ihnen
jürsiscie rss durch gerichtliche Ladung oder sonst zur Erfüllung staatlicher
oder kommunaler Pflichten an der AUthetlzzeituag verhindert, so hat nach Möglichkeit
 eine entsprechende Schichtverlequng tattzufinden.
§ 11. Urlaub.
Für die Gewährung von Urlaub gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Tätigkeit bei einem Mitgliedswerk, davon ein halbes Jahr ununterbrochen
 bei demselben Arbeitgeber seit der lezten Anlegung.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen Bergbaubetrieben
 bzw. anderen Bergwerken voll angerechnet.

O
U
        <pb n="96" />
        ste ciner
Kriegs- und Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt und
beträgt für Arbeiter unter und über Tage
bei einer P-jhättiggsauer von 1 Jahr 2 Tage
bei einer Beschäftigungsdauer von 2 ren Tage
bei einer bels. [!igtngedcue: von 3 ;;; ' Tage
bei einer Be i ?.er von 4 §f::! ' Tage
bei einer Bes igungsdauer von 5 Jahren 6 Tage
ferner für Arbeiter unter Tage
bei einer Hrlhtjtgnestauer von 10 z: 7 Tage
bei einer Beschäftigungsdauer von 15 §srer 3 Tage
bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren J Tage
Die Arbeiter über Tage erhalten vom 15. Beschäftigungsjahr an 8 Arbeits-Ve.
 Vejchäftigungszeit im Alter ven weniger als 16 Jahren wird hierbei
fit witretählt: für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage
ist eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch bei,
auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
weitet srakteter pos relung für die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt
des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um
die Urlcubserteilung im vollen Umfange zu BU her, wird jedem Arbeiter
zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter auch einer anderen Arbeitergruppe
pu Urte. .ligle und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der Urlaubszeit,
 und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. Jn Streitfällen entscheidet
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeitervertreturs.
 chrend des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn fi ezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung urückbehatten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiteruntersstützungskasse. §m Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 12. Vereinbarungen
?'&amp;gt;.. den ripzelven. irmez Uher ich.eiustel.ng von Urbettexn. op::
Hertievzjperzen durch ir aux Feetraoe betciligten Scioerticheften find für vie
§ 13. Streitigkeiten aus diesem Vertrage.
Meinungsversschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Tarifscztrzz„s
 erden. r Niteiuigunq Miche. Pr:henleitunz zk. q ktrt;
sind Verhandlungen unter Hinzuziehung der Vertreter der beiderseitigen Organisationen
 zu wiederholen. Kommt auch in dieser Beratung keine Einigung
zustande, so kann jede Partei die zuständigen Jnstanzen anrufen.
§ 14. Dauer des Vertrages.
Dieser Vertrag tritt mit dem 1. April 1925 in Kraft und kann mit dreimonatiger
 Frist gekündigt werden, jeweils zum Monatserssten.

I7
I1. 7
        <pb n="97" />
        ec er
Überarbeitszeitregelung.
gti j usföhruth des § 4 des Tarifvertrages letzter Absatz gilt folgende
Die Arbeitnehmer unter Tage leisten im Anschluß an die regelmäßige
Lt uretgrve! Ferati ruh sie &amp;lt;qous§htquer Genu Petter ges fir
Stollenmundloches) 8 Stunden t . " t es vs
Sofern besondere betriebswirtschaftliche Verhältnisse weitere Mehrarbeit bedingen,
 kann diese zwischen Betriebsleitung und Belegschaft bis zu einer halben
Stunde je Schicht vereinbart werden.
Fut die Arbeiter über Tage wird die Arbeitszeit auf 58 Stunden für die
sechs Wochentage festgeseßt derart, daß die reine Arbeitszeit am Samstag in
der Mergenschicht nicht mehr als acht Stunden beträgt.
Für die Arbeiter in den, durchgehenden Betrieben über Tage ist im eingelnen
_etries t Regelung zu treffen, die sie mit den übrigen Arbeitern über Tage
2. Verstehende Mehrarbeit wird mit 10 Prozent von dem in der Lohnordnung
 festgeseßten Schichtlohn vergütet.
3. Diese Regelung kann mit monatiger Frist gekündigt werden, erstmalig
zum 1. Juni 1925.
Nachtrag.
Abschrift zu III C. 17N7.
Der Relhsgrheztzntinizter. Berlin, den 3. April 1925.
Betr.: Schiedsspruch vom 9. März 1925
in der Manteltarifstreitigkeit im
Siegerländer Eisenssteinbergbau.
In der Manteltarifstreitigkeit im Siegerländer Eisensteinbergbau zwischen
dem Arbeitgeberverband der Siegerländer Gruben und Hütten und dem Verband
 der Bergarbeiter Deutschlands, dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter,
bem Gewerkverein der Fabrik- und Handarbeiter (H.-D.) wird der Schiedsspruch
 vom 9. März 1925, der unter dem Vorssit des stellvertretenden Schlichters
 für den Bezirk Westfalen gefällt worden ist, gemäß Art. 1 s 6 der
Schlichtungsverordnung vom 30. Oktober 1923 für verbindlich erklärt.
Die im Schiedsspruch vorgeschlagene Regelung der Arbeitsbedingungen entspricht
 bei gerechter Abwägung der Belange beider Teile der Billigkeit. Da
nach dem Ergebnis der Verhandlung im Reichsarbeitsminissterium am 31.
März 1925 eine Verständigung der Parteien nicht erwartet werden kann, die
Herstellung eines vertraglichen Zustandes jedoch aus wirtschaftlichen und sozialen
 Gründen erforderlich ist. mußte im Interesse der Allgemeinheit die Verbindlichkeitserklärung
 ausgesprochen werden.

)
        <pb n="98" />
        Tariflöhne im Siegerländer Eisenerzbergbau
von November 1923 bis Januar 1926.
Ab j Ab Ab Ab
26. 11.1 1.11. t1. 4. | 1. 5.
1923 | 1924 1925 | 1925
_ Mk. |. Mk. j Mk. [| Mk.
Hauer... ...- . 4,26 1 4,68 : 5,07 1 5,34
Sch ichtlöhn er
a) G el ernte Han dw er ker
bis zum vollendeten 18. Jahre . . . . . . . . .| 2,60 | 2,42 | 2,61 ! 2,73
vom Beginn des tj bis vollendeten 1 Jahre . .! 2,60 ;: jh? ??
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über 24 Jahre". . .. " .o Ts 4501| 5,13
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über 24 Jahre. ... . . .i 3,79 ! 4,18 4,58 | 4,83
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bis zum vollendeten 15. Jahre . . . . . . . . .| 0,88 1 0,97 | 1,07 | 1,16
vom Beginn des 16. bis vollendeten 16. Jahre . .) 1,22 j 1,33 | 1,46 1,56
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L s - r 2 . . 3,32 3,65 | 3,96 4,17
über 24 Jahre . . . . . 3,60 | ssi | 4,20 | 4,44
d) Ar b eit erinn en
bis zum vollendeten 15. Jahre . . . . . . . . .) 0,61 | 0,68 | 0,77 | 0,81
vom Beginn des 16. bis vollendeten 16. Jahre . ] 0;86 | 0,95 | 1,03 | 1,10
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y § . ; 1..., . ... 968 3,16 23,34 2,46
y :s 22. . : 2 08 2,28 2,49 2,62
p p . 22. . . .| 2,20 2,422 2,63 2,77
_» y W t &amp;gt; . . 2,33 2,56 2,78 2,93
über 24 Jahre . . . . .. . ., 2,45 , 2,69 | 2,94 83,10
ni herchen angeführten Löhnen ist ein 10prozentiger Zuschlag für Mehrarbeit

99 —
1I1. 7%
        <pb n="99" />
        – 100
Vorarb eiter erhielten bis 1. November 1924 0,10 Mk. mehr pro Schicht
als die über 24 Jahre alten Arbeiter ihrer Arbeitergruppe. Ab 1. November 1924
erhalten sie 0,11 Mk. mehr.
Hauptförd erm aschinist en erhielten bis 1. November 1924 0,10 Mk.
pro Schicht mehr als die über 24 Jahre alten gelernten Handwerker.
Das Haus stands- und Kindergeld betrug bis zum 1. November
1924 0,12 Mk. Ab 1. November 1924 beträgt dasselbe 0,13 Mk. Für einzige Ernährer
kommt das Kindergeld nicht in Betracht.
Üb er stu n d en werden wochentags mit 25 Prozent, Sonn- und Feiertags
mit 50 Prozent Aufschlag bezahlt. Voraussetzung ist, daß die Überstunden auf Veranlassung
 der Grubenleitung verfahren werden und wirklich Über- und Nebenschichten
 darstellen. Als Dauer der Sonntagssschicht gilt in der Regel die Zeit von
Sonntags morgens 6 Uhr bis Montag morgens 6 Uhr. Gesetzliche Feiertage ebenso.
        <pb n="100" />
        Entwicklung der Tariflöhne im Blei- und Zinkerzbergbau im Sauerlande (Ramsbeck).
Von Novem- 1. Februar #%1. Feni . November 1 Januar 1925 1. April 1925 1. Otisöée[1926
_ Mk. | Mk. 1 Mk. | Mk. | Mk. _| Mk. ( Mk. | Mk. | Mk. | Mk. . Mk. | Mk. 1 Mk. | Mk.
Hauer. „.. r v 2,80 | 3,50 2,80 3,50 3,80 | 4,75 | 3,20 4,20. 83,65 4,60 4,9 5,10 4,26 5,10
ssiaurer. . . . . . 2,60 2,60 3,30 4,10 3,~ 3,80 3,55 4,15 3,70 4,60 3,90 4,60
Förderleute . . . .] ?,002,40 | 2,60 [ut 2,60 |.... 3,30 | âû e 3,7~ 2,60--3,20 3,50 uf) 3,85 M 3,85
zzz». *
raturjchlosser. . . 2,75 2.75 3,50 3,20 3,60 4,~ 4,40
Ausstürzer. . . . .| 2,60 2,60 3,30 4,10 | 3,70 | 3,80 | 3,35 4,15 | 83,70 4,60 3,90 4,60
Pferdetreiber . . . 2,75 | 2,759 3,15 2,90 3,30 3,60 4,9 v.
Kauenwärter . . .] 292,75 2,75 3,15 2,90 3,60 4,7 4,7 t &amp;gt;)
Nachtwächter . . .| 2.50 2,50 | 3,15 2:90 | 3/30 3.60 t- â..
üeurwazt.:. cen . .' 0,7051,80 0,701,80 . 1,102,30 | 1,102,20 1,2002,45 1,3092,70 1,6092,80
von 1824 Jahren 1,80—2,80 1,802,850 2,80-3,420 , 2,20 23,0 %2,80——3,40 3,560~4,10 3,1093,75 3,80 54,50 3,203,90 3,80—4,50
über 24 Jahre. . . 2,80 3.40 ] 2,80 r A0 3,80 475 3,20 1,20 3,50 4.60 3,85 5,10 4,25 5,10
Mehr als 13 Schicht.
im Schichtlohn. . 3,~ tel »t 3,80 4,10 4,70 4,70
Nur Schichtlohn . . 3,30 "r ~ 4,10 1 90 4,90
Motorenwärter. . . 2,75 § 5 ~ 3,60 . 4,40
Arbeiter. . . .. | 2,60 9 ] 22,60 z ! “ 320 ] 3.50 h 3.50 3,50
Sonst. Schichtlöhner 3,35 ' 3,85 4,40
Maschinisten der Zentrale
 je Monat. . ] 100.9 10 - 130,- l46 ~ ; 145,7
Kompvressorenwärter | 95.-7~ 9 . : . | 125.-- | I140. - | | 140, -
Das Hausstandsgeld beträgt 0,10 Mk. und das Kindergeld ebenfalls 0,10 Mk. je Schicht und Kind.
Die Schichtzeit beträgt für die Untertagearbeiter 8 Stunden ausschließlich der Ein- und Ausfahrt, für die Übertagearbeiter 58 Stunden in der Woche.
Urlaub wird gewährt nach dem von den Gewerkschaften mit dem Arbeitgeberverband für das südöstliche Westfalen abgeschlossenen Urlaubsabkommen.
        <pb n="101" />
        Tarifvertrag für das Dill- und Lahngebiet
vom 15. Dezember 1924
G eltun g s b er e i ch.
Der Vertrag hat Gültigkeit für alle ) : eu genannten Werksbessitzern gehörigen
Eisenssteingruben, einschließlich der mit ihnen zusammenhängenden, unter der Aufsicht
 der Bergbehörde stehenden Nebenbetriebe.
Sonderabmachungen mit den Bcizisäe. oder einzelnen Arbeitern, soweit sie
den Besstimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen, sind nichtig.
Einstellungen J f Entlassung en.
Für Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen
folgende Vertragsbestimmungen:
a) Einstellungen: Für die Einstellung eines Arbeiters darf der Familienstand und
der bisherige Wohnsitz nicht entscheidend sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen
 der jeweiligen Arbeitsordnung.
b) Entlassungen: Entlassungen von Arbeitern dürfen nicht stattfinden wegen
1. Tätigkeit für die Durchführung dieses Vertrages;
2. Zugehörigkeit zu den vertragschließenden Organisationen;
3. Werbearbeit und Betätigung für die Organisationen. Weitere Bestimmungen
 der Arbeitsordnung bleiben bestehen.
Die Werbearbeit, das Austeilen von Schriften und das Einkassieren
der Beiträge für die Organisationen während der Arbeitszeit in unzutii
 Kündigungs fr i st.
Das Arbeitsverhältnis kann von hh Seiten nach vorhergehender vierzehntägiger
 Kündigungsfrist gelöst werden.
A rb eitsz e i t.
Die normale tägliche Schichtzeit UrieC;t
1. Für Arbeiter unter Tage einschließlich Ein- und Ausfahrt und einer halbstündigen
 Pause 71/, Stunden. Sie beginnt mit dem Betreten des Förderkorbes bzw.
Stollenmundloches und endigt mit dem Verlasssen des Förderkorbes bzw. Stollen-".
 H? § .etaurabeiter und Übertagearbeiter 8!/, Stunden einschließlich einer
halbstündigen Pause. .
Das Verfahren einer regelmäßigen, aber zeitlich begrenzten Überarbeit ist mit den
Arbeitnehmerverbänden tariflich zu vereinbaren.
Bezüglich der Überarbeit gilt das Überarbeitszeitabkommen vom 3. Januar 1924
(siehe Anlage). gf.
An den Tagen vor hohen Feiertagen: Weihnachten, Ostern und Pfingsten, muß
die zuletzt ausfahrende Schicht um 2 Uhr den Betrieb verlassen haben. Bei oberhrs
 &amp;lt;hen Fascbaubetzeiever darf an diesen Tagen die reine Arbeitszeit 8 Stungen

102
        <pb n="102" />
        UP ~
§ 8.
Werden Übertagearbeiter eine halbe Schicht und mehr unter Tage beschäftigt,
so haben sie Anspruch auf die Schichtzeit der Untertagearbeiter.
Für Untertagearbeiter, die vorübergehend die ganze Schicht über Tage beschäftigt
werden, gilt die Übertagearbeit.
Für die über das Überzeitabkommen d Z) 33Chendr Überarbeit werden folgende
Bull. Uh 25 Prozent.
An Sonn- und Feiertagen 50 Prozent.
Regelmäßige Arbeit an Sonn- und Z uu gilt nicht als Überarbeit.
Für Arbeiten am 1. Weihnachts-, Oster- oder Pfingsttag wird jedoch ein Zuschlag
von 50 Prozent gewährt.
Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt alle Arbeit, welche in die Zeit vom Beginn
der Frühjschicht des betreffenden Sonn- oder Feiertages bis zum Beginn der Frühschicht
 des darauffolgenden Werktages fällt.
Als regelmäßige Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt die Arbeit der Pumpenwärter,
 der Wächter, der Heizer und der Fördermaschinisten, die Arbeit der letzteren
nur dann, wenn sie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
é 41.
Entlohnung : § Lo h nz a h lun g.
Die Belegschaftsmitglieder erhalten für die im vorstehenden Vertrag festgesetzte
Schichtzeit und nach Maßgabe der von ihnen geleisteten Arbeit die in der anhängenden
Lohntafel verzeichneten Löhne.
Die Lohntafel ist Bestandteil dieses Tarifvertrages.
Für notleidende Betriebe bleibt es den Parteien unbenommen, im Rahmen der
Lohntafel ein Sonderabkommen unter sich zu treffen, gegebenenfalls unter Anrufung
einer Schiedsstelle, bestehend aus je 2 Vertretern der Tarifparteien und unter Vorsitz
 eines von den Parteien gewählten, ihnen nicht angehörenden Vorsitzenden.
Dieses Schiedsgericht entscheidet unter Hinzuziehung von Sachverständigen endgültig.
Kommt keine Einigung über den Vorsitz zustande, so übernimmt der für die Lohnregelung
 vom Reichsarbeitsminissterium generell bestimmte Schlichter den Vorsitz.
12.
G U uu Ruud s- n LR md erg e td.
Neben den im Tarif vereinbarten Löhnen wird Haussstandsgeld und Kindergeld
an die Belegschaftsmitglieder für jede verfahrene Schicht nach folgenden Bestimmungen
 gezahlt:
a) Kindergeld für jedes Kind unter 15 Jahren einschließlich der unehelichen, Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder. Für uneheliche Kinder wird Kindergeld an die
Mutter oder an den Vater, der die Vaterschaft rechtsverbindlich anerkannt hat
oder zum Unterhalt rechtskräftig verurteilt ist, gezahlt, wenn sich das Kind bei
dem Arbeitnehmer, der den Anspruch erhebt, befindet.
b) Hausstandsgeld an sämtliche verheirateten Arbeiter, geschiedene und verwitwete
Ehemänner, die einen eigenen Hausstand führen, sowie an diejenigen ledigen
Arbeiter, die als einzige Ernährer der Familie in Betracht kommen.
Die Höhe des jeweiligen Svziallohnes bestimmt die gültige Lohntafel.
Die Lohnabrechnung erfolgt Honallg. Bir spätestens 20. jeden Monats erfolgt
eine Abschlagszahlung in Höhe von etwa 80 Prozent des vom 1. bis 15. des laufenden
Monats verdienten Lohnes und gleichzeitig die Restlöhnung aus dem vorherigen
Monat. Außerdem wird bis spätestens 5. jeden Monats etwa 80 Prozent des vom
15. bis Schluß des Vormonats verdienten Lohnes als Abschlag gezahlt.

03
        <pb n="103" />
        ~ 104 –
Wo dreimalige Lohnzahlung besteht, bleibt es wie bisher. Die Auszahlung des
Lohnes soll in der Regel mit Schichtschluß beendet sein. Sie soll nicht länger dauern
als eine Viertelstunde nach Schichtschluß.
Die verdienten Löhne sind in der Monatsabrechnung in übersichtlicher Weise, und
zwar getrennt nach Grundlohn, Gedingelohn, Kinder und Hausstandsgeld, aufzuführ
 et: ruche gegen die Richtigkeit des berechneten Lohnes, Krankheitsfälle ausgenommen,
 müssen spätestens am sechsten Werktage nach der Auszahlung beim
nächsten Vorgesetzten erhoben werden.
w. e zähe, G eleuchte, Pc tur en und Sprengstoffe.
Bei Gedingelöhnern werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht: Sprengmaterialien,
Gezähe, Gezähe-Schmiedekosten und Geleuchte, die nach den durdchschnittlichen
Selbstkosten berechnet werden.
_ Stchichtlöhnern werden die vorgenannten Gegenstände unentgeltlich geliefert.
Bestehende und zukünftige Abmachungen über Löhne werden hiervon nicht berührt.
 Günstigere Bedingungen bleiben bestehen. Bei oberhesssischen Tagebaubetrieben
 kann an Stelle vorstehender Regelung wahlweise eine geldliche Ablösung
von 50 Pfg. pro Mann und Monat für Schippe und Hacke gegeben werden. ;
Die Selbstkostenpreise der Sprengstoffe jind durch ständigen Aushang bekanntzugeben.
 s 15.
Arbeits unt?erbr e chung.
Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitsordnung und die gesetzlichen
 Vorschriften. Bei Betriebsstörungen oder Arbeitsunterbrechungen, die ohne
Verschulden der Arbeiter eintreten, ist nach Möglichkeit der Belegschaft andere Arbeit
zuzuweisen. Die Arbeiter sind in diesen Fällen verpflichtet, unter möglichster Berücksichtigung
 ihres Berufes, jede Arbeit auszuführen, die ihnen übertragen wird.
It ein Arbeiter durch gerichtliche Ladung oder sonst zur Erfüllung staatlicher oder
kommunaler Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so hat nach Möglichkeit
eine entsprechende Schichtverlegung stattzufinden.
U t u b.
Für die Gewährung von Urlaub gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Oktober bis 30 September.
î_ H92. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem Bergwerk, einschließlich einer sechsmonatigen
ununterbrochenen Beschäftigung seit der lezten Anlegung bei demselben Arbeitgeber.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen bergbaulichen
 Betrieben voll angerechnet. Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung
 der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 21 Jahre alten Arbeitern gewährt und beträgt
 für Arbeiter unter und über Tage:
bei 1- und 2 jähriger Tätigkeit 2 Arbeitstage
„ zZjähriger Tätigkeit . . . 3 y
ts. ty
ferner für Arbeiter unter Tage:
bei 10jähriger Tätigkeit . . . . . 6 "
Vorauztetinclkr die Gewährung von Uücat" für die Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage. Wer zwanzig Jahre unter Tage besÿt;tist
 !; behält seinen Urlaubsanspruch bei, auch wenn er nicht mehr unter
        <pb n="104" />
        J: ©~
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie der
Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht verdient
haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung weitergearbeitet
tt: J; allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter der Belegschaft erfolgt
 im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt des Urlaubs
 im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um die Urlaubserteilung
 im vollen Umfang zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter zur Pflicht gemacht,
beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitergruppe, zu vertreten.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der Urlaubszeit,
tut §:: zr Ert. l Urs cctLast Uh Ez üer rtheidet vie Werts.
7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden. Bei
Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein bereits gezahlter
 Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige Beträge
fließen in die Arbeiterunterstüßungskasse. Im Wiederholungsfalle ist außerdem das
Recht auf Urlaub für das nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den Urlaub
findet nicht statt.
x 17.
Sp err a b ko m m e n.
Abmachungen zwischen einzelnen Firmen über die Nichteinstellung von Arbeitern
dürfen nicht getroffen werden.
Meinungsverschiedenheiten über die Lülegmg und Anwendung dieses Tarifvertrages
 und sonstige Fragen des Arbeitsverhältnisses werden von der Werksleitung
im Einverständnis mit der Betriebsvertretung geregelt. Erfolgt keine Einigung, so
kann jeder der beiden Teile die zuständige Schiedsstelle anrufen.
Soweit es sich dabei um die Auslegung und Anwendung vertraglicher Abmachungen
 handelt und eine Anderung eines bestehenden vertraglichen Zustandes angestrebt
wird, bleibt der bestehende Zustand, bis die Schiedsstelle entschieden hat.
Den Vertretern der U erdragk hehe ke Organisationen soll im allgemeinen
das Betreten sämtlicher Werksanlagen über Tage nach vorheriger Anmeldung bei
einem auf dem Betriebe befindlichen Beamten zu jeder Zeit gestattet werden.
Der Vertrag tritt am 15. Dezember §;0 n Kraft und kann von diesem Zeitpunkt
ab mit vierteljähriger Frist zum Quartalsschluß gekündigt werden.
Für die Richtigkeit.
Dr. Bernheim.
Schiedsspruch
für den Eisensteinbergbau des Lahn-Dill-Gebietes und Oberhessen
vom 24. November 1923.
Der Lohn wird auf 2,50 Goldmark pro Schicht festgesetzt. Die sozialen Zulagen
betragen 53 Milliarden.
Außerdem wird für jede in der Woche vom 19. bis 26. November 1923 verfahrene
 Schicht eine Teuerungszulage von 15 Prozent gewährt.
î Die Erklärungsfristen für den Schiedsspruch sind durch entsprechende Mitteilungen
an des Keihtakbeitömtuistertum zu wahren. Die Frist selbst ist die gleiche wie im

.05
        <pb n="105" />
        ~– 106 ~
Schiedsspruch
vom 6. Dezember 1923.
Für die Lohnwoche vom 26. November, vormittags 6 Uhr, bis 3. Dezember,
vormittags 6 Uhr, gilt folgende Lohnregelung:
Im Elsensteinbergbau Oberhessens und des Lahn-Dill-Gebietes beträgt der Lohn
2,5 Goldmark je Schicht. Die Sozialzulagen betragen je 80 Milliarden Papiermark
je Schicht. Außerdem werden für jede verfahrene Schicht 1250 Milliarden Papiermark
 Teuerungszulage gewährt. Hierin sind die 15 Prozent Teuerungszuschlag
gemäß dem vorigen Schiedsspruch enthalten.
Lohnregelung im Eissensteinbergbau des Dill- und Lahngebietes.
Schi e d s s p r u &amp;lt;
vom 28. Januar 1924.
I. Arb eit er unt er Tag e.
1. Hauer im Gedinge 100 Prozent (3,80 Mk.).
Lehrhauer und Schlepper im Gedinge, 19 Jahre, 100Prozent (3,30 Mk.)
-.. 1 1:: . z. : N !
Hei entsprechender Leistung "im s 6)tage cute suf f.q ver U L)etkelszait
für Lehrhauer und Schlepper ein höherer Lohnanteil bewilligt werden.
2. Zimmerhauer 100 Prozent (3,80 Mk.)
3. Lokomotivführer, Kesselwärter und Fördermaschinisten an Schächten mit
Seilfahrt 97 Prozent (3,20 Mk.).
4. Anschläger, Pumpenwärter und sonstige Maschinisten 94 Prozent (3,10 Mk.).
5. Sonstige Schichtlöhner unter Tage 91 Prozent (3,00 ME.).
II. Ar b eit er üb er Tag e.
1. Gelernte Handwerker, Lokomotivführer und Fördermaschinisten an Schächten
mit Seilfahrt 115 Prozent (3,80 Mk.).
2. Ungelernte Handwerker, Maschinisten, Kesselwärter und Ansschläger bei
Schächten mit Seilfahrt 100 Prozent (3,30 Mk.).
3. Sonstige Schichtlöhner 91 Prozent (3,77 Mk.).
1. Gedingearbeiter über Tage, falls der ganze Lohn im Gedinge steht, 100 Progent
 (3.30 yrt.1. III. Alt ers st a f f el u n g.
Von dem Lohn der jeweiligen Gruppe erhalten die Leute mit einem Alter von
14 Jahren 30, 15 Jahren 40, 16 Jahren 55, 17 Jahren 65, 18 Jahren 80, 19 Jahren 90,
20 Jahren 100 Prozent. ..
i. r .
Die Überarbeit außerhalb des Abkommens vom 3. Januar 1924 wird mit einem
Zuschlag von 25 Prozent bezahlt. ] ' .
sz ecsttühise Arbeit an Sonn- und Feiertagen gilt nicht als Überarbeit in diesem
r,
V orsteh end e Sätze gelten nur für volleistungs fähige
Arb eit er. Für nicht volleistungsfähige Arbeiter wird der Lohn in Anlehnung
an die Lohntafel zwischen Betriebsleitung und Arbeiterrat festgesett.
V].
Diese Lohntafel gilt ab 7. Januar 1924.
Solange keine Mehrarbeit geleistet werden kann, werden die Sätze dieser Lohntafel
ohne den zehnprozentigen Zuschlag für Überarbeit gezahlt.
Staatskommisssar, Gießen, den 25. Februar 1925.
Schlichter für Hessen. !
Betr. Lohnregelung im Eisensteinbergbau des Lahn-Dill-Gebietes und Oberhessen.

I
        <pb n="106" />
        ~– 101 –
Schiedsspruch.
Zwischen den im Manteltarif vom 30. Dezember 1924 aufgeführten Eisensteingruben
 und dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirksbureau Herborn,
dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Geschäftsstelle Dillenburg,
gilt folgende Lohnregelung: Mit Wirkung vom 1. Februar 1925 werden alle Schichtlöhne
 aus dem Schiedsspruch vom 28. Januar 1924 um 20 Pf. je Schicht erhöht.
Dieses Lohnabkommen gilt bis auf weiteres und kann mit vierzehntägiger Frist
jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
Um einer irrtümlichen Auffassung der Erhöhung des Schichtlohnes vorzubeugen,
wurde von einer fünfprozentigen Erhöhung des Schichtlohnes abgesehen und dafür
die Erhöhung der Gesamtlöhne um 20 Pf. zweckmäßig erachtet.
Dr. Bernheim.
Schie d s ) p ruch b ez üglich Lohn g e stalt un g
vom 17. April 1923.
Die Leht]isie für den Eisensteinbergbau vom 7. Januar 1924 wird wie folgt
net fes x. Arb eiter un t er Tag e.
1. Hauer im Gedinge 100 Prozent (3,60 Mk.).
Lehrhauer und Schlepper im Gedinge, 19 Jahre, 100 Prozent (3,60 Mek.)
" ... 6'. s ! §£! :
y [)) " r y 16 [ 60 N) (2,15 r )
usw. wie Lohntafel vom 7. Januar 1924.
2. Zimmerhauer 100 Prozent (3,60 Mk.) und 20 Pf. = 3,80 Mk. (gemäß Schiedsspruch
 vom 25. Februar 1925).
3. Lokomotivführer usw. 97 Prozent (3,50 Mk.) und 20 Pf. = 3,70 Mk.
4. Anschläger usw. 94 Prozent (3,48 Mk.) und 20 Pf. = 3,68 Mk.
5. Sonstige Schichtlöhner unter Tage 91 Prozent (3,25 Mk.) und 20 Pf. = 3,45 Mk.
11. Ar b e it er üb er Tag €:
1. Gelernte Handwerker usw. 115 Prozent (4,15 Mk.) und 20 Pf. = 4,35 Mk.
.. Ungelernte Handwerker usw. 100 Prozent (3,60 Mk.) und 20 Pf. = 3,80 Mk.
3. Sonstige Schichtlöhner 91 Prozent (3,25 Mk.) und 20 Pf. = 3,45 Mk.
4. Gedingearbeiter über Tage usw. 100 Prozent (3,60 Mk.).
Im übrigen bleibt es bei der Lohntafel vom 7. Januar 1924.
Dieses Lohnabkommen gilt ab 1. April 1925 und ist mit vierzehntägiger Frist
jeweils auf Monatsende kündbar.
Wo bisher diese oder höhere Löhne gezahlt werden, erfolgt keine weitere Erhöhung.
Schie d s ) pruch b ez ü glich d er Arb eit sz eit
vom 17. April 1925.
Das Arbeitszeitabkommen vom 3. Januar 1924 bleibt bestehen. Die Grubenbetriebe
 des Scheldetals verkürzen für die Zeit vom 1. Mai 1925 bis 31. Oktober 1925
unter entsprechender Kürzung des Schichtlohnes die Arbeitszeit der Tagesarbeiter
außer der bereits bestehenden Kürzung am Samstag an zwei weiteren Tagen der
Woche auf acht Stunden. Dr. Bernheim.
Schi e d s ) p ru ch
vom 22. Juni 1925.
J. Arb eiter unt er Tage.
[l. ):: im Gedinge, tarifmäßiger Hauerdurchschnittslohn, 4,7 Mk. oder 100
Lehrhauer und Schlepper im Gedinge, 19 Jahre, 100 Prozent.
N .:.. : 3 . ! :
[ . [ [ 16 N) 65 D

. m
        <pb n="107" />
        11% —
Bei entsprechender Leistung kann auf Antrag der Kameradschaft für Lehrhauer
 und Schlepper ein höherer Lohn vereinbart werden.
2. Zimmerhauer (eigentlihe)dh .. e . o n o o o o ! de Mk.
" dLokompotioführer usw.. h MW «ts e Mo teils. % «l «!! vs tts Re Ü . pp
„[Unschläger;;z1fW..(; 4:44:14 «6l64. -1 l=tlls (üs! «qt ll cs! sit tw r 20 »,
b. Schichtköhnet;(sonfigh......ß.. ... . .. ... . . .,... 4360 ,
II. Ar b eit er üb er Tage.
Gelernte Handwetker u w...... ...... ..... .. . . 1 . 265 ,
Angeélernte Haüidwertee .,. M..... u 10. ,
„sSonstige Séhichtlöhne...mI. .. .... 900. ;
4. Gedingearbeiter... . . jn §s§~ Mm t . it
III. Alt er s st a f f e lun g.
Von dem Lohn der jeweiligen Gruppe erhalten Leute mit einem Alter von
14 Jahren 40, 15 Jahren 50, 16 Jahren 60, 17 Jahren 70 Prozent.
Eine Herabsetzung bereits bestehender Löhne oder gar eine Lohnminderung
darf aus Anlaß dieser Lohntafel nicht erfolgen. Diese Lohntafel gilt ab 1. Juni 1925
f! V mit vierzehntägiger Frist auf Monatsende, erstmalig zum 31. August 1925,
ndbar.
Schiedsspruch
vom 22. Oktober 1925
bezüglich der Übertagearbeiter im Dill-Lahn-Gebiet und Oberhessen.
Das Mehrarbeitszeitabkommen, wie es bisher bestanden hat, gilt unkündbar
bis zum 31. März 1926 und kann von da ab mit vierwöchiger Frist auf Monatsende
 gekündigt werden.
Die Lohntafel vom 7. Januar 1924, wie sie entsprechend der freien Vereinbarung
vom 26. August wieder eingeführt wurde, bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß der
Hauerdurchschnittslohn, gemäß des Schiedsspruches vom 22. Juni 1925, 4,0 Mk.
beträgt. Diese Lohnregelung gilt bis auf weiteres und ist mit vierzehntägiger Kündigungsfrist
 auf Monatsende, erstmalig zum 28. Februar 1926, kündbar. Verändert
sich der Reichsindex (Stichtag 1. November 1925) um 5 Prozent und mehr, so bleibt
es den Parteien überlassen, ab 1. Januar 1926 zu neuen Verhandlungen zusammenzutreten.
 Dr. Bernheim.
Von uns wurden beide Schiedssprüche abgelehnt.
Die Arbeitgeber beantragten für den Schiedsspruch über die Arbeitszeit die Verbindlichkeitserklärung,
 betreffs des Lohnschiedsspruches beantragten sie keine Verbindlichkeitserklärung,
 sondern gaben dem Staatskommissar gegenüber die Erklärung
ab, daß für sie der Schiedssjpruch den Gewerkschaften gegenüber für verbindlich
gelte. Dem Antrag der Arbeitgeber, den Schiedsspruch über die Arbeitszeit, wurde
vom Reichsarbeitsminister am 8. Dezember stattgegeben.

:.08
        <pb n="108" />
        Lohnordnung für die Eisenerzgruben an Lahn-Dill und Oberhessen.
Ab Ab Ab Ab
26. ' 7.:1. | J. 4. | 1.6.
23 24 25 25
Arbeiter unt er Tage
Hauer ... . o . &amp;gt; s é qr 2.151 3,20 5680| 1.18
Lehrhauer und Schlepper, 19 Jahre . . . . . . . s.7s | 2328 2.60 4.08
. » t » :. ..-. . L ! N 91 z;
; h "w Ü.u... !!. . s26 1,98 23,15 2,40
Zimmerhauer . .. . . . . . ..» » » d%,75.1 3,30 | 3,60 | 4,00
Lokomotivführer, Kesselwärter und Fördermaschinifien
 mit Seilfahrt . .. . t. ... . 98,61 3,20 | 3,70 3,88
Anschläger und Pumpenwärter sowie Maschinisten . 83,52 3,10 . 3,58 3,74
Sonstige Schichtlöhner . . . .. . 3,41 1 3,00 3,45 83,64
Arb eit er üb er Tag e
Gelernte Handwerker . . . . . . . . . . . . . 3,75 | 3,80 | 4,35 | 4,60
Ungelernte Handwerker, Maschinisten, Kesselwärter z
_und ECDCCO…COs)Os.:. ___. ss] &amp;gt;29] 3,0 | 4,00
Sonstige Schichtlöhner. . . . . . . . . . . . . 83,41 | 3,00 | 3,45 3,64
Gedingearbeiter über Tage, falls der ganze Lohn im
Gedinge verdient wird :
Arbeiter über 20. Jahren...... . . . ... ~.~ +.». K8,75 3,30 | 3,60 '4,00
im sLlter von 14 Jahren. ... . . . &amp;amp; «+ . «... 1.121 0,99] 1,18 | 1,20
,. l. V) , . uU. E . ..ﬀAuso 231;33111,44f: 1,60
s C. 6 , .. . ﬀ 6206 1,81 [|[L98] 2,20
. L. u 47.1; . . . © © » 2,33 2,14 | 2,34 q 2,60
J, gh i» !. . . Udo 7/S3.,;,64 | (2,80 | 3,20
. 08 .. h zs 1 | 3,24 | 3,60
Die Sozialzulagen betrugen an Kindergeld je Schicht und Kind ab 26. November
1923 8 Pf., ab 7. Januar 1924 5 Pf., Hausstandgeld ab 26. November 1923 8 Pf.,
ab 7. Januar 1924 5 Pf.
Lohnabkommen.
Zwischen dem Grubenverband Wetzlar einerseits und dem Verband der Bergarbeiter
 Deutschlands, Bezirk Herborn, und dem Gewerkbverein christlicher Bergarbeiter
Deutschlands, Bezirk Dillenburg, andererseits, gilt nachstehendes Lohnabkommen
gemäß Schiedsspruch vom 21. Januar 1925:
1. Der bisherige tarifliche Hauerdurchschnittslohn bleibt als Lohnbasis bestehen.
2. Für dizsenigen Lerte )evr§e deren Arbeit nicht im Gedinge vergeben werden
' Lo hntafel
für den Metallerzbergbau an der Lahn und am Rhein.
a)THauer, Zimmerhauer, Anjca gt t e r T q q k: ien erhalten . . 105 Prozent
b)) Fördermaschinisten und Schachtzimmerhauer . . . . . . . . 112 peu:
ejl!Schichtlöhner unter Tage ... .. „ &amp;gt; o + e «l . ,.
d) Schlepper und Lehrhauer im 1. Jahr der Beschäftigung. . . 85 i
w. : z :
U b er Ta g e:
a) Gelernte Handwerker, Heizer, Anschläger und Maschinisten . . 105 Prozent
b) Angelernte Handwerker . . . . . .. M . . 100 n

109 -
        <pb n="109" />
        €) Aufbereiter und Erzverlader . . ...... . ... . . . . . 97 Prozent
d) Schichtlöhner über Tage. . . . . . . . . . . . . . . . . 95 j
. Die Altersstaffelung in den einzelnen Arbeitsklassen bleibt bestehen.
3. Dieses Lohnabkommen ist mit dreiwöchentlicher Frist auf Monatsende, erstmalig
 zum 30. April 1925, kündbar.
Erklärungsfrist bis zum 26. Januar, mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten
Schlichter. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Nichterklärung als Annahme
gilt. gez. Dr. Bernheim.
Alt erssta ff elung.
Die Arbeiter im Alter von über 19 Jahre erhalten 95 Prozent des Vollohnes
ihrer Gruppe, über 18 Jahre 85, über 17 Jahre 75, über 16 Jahre 60, über 15 Jahre 45,
über 14 Jahre 30 Prozent.
Weibliche Arbeiter erhalten 70 Prozent ihrer Altersgruppe.
Lohntafel der Nuttlarer Schieferindustrie, Nuttlar.
1.11983. : 1. 2.24 |1. 5.24 | 1. 3. 95 | 1. 5. 25
pro Std. pro Std. pro Z.. Std. pro Std.
_ Mk. | we. | wer. | Mi.. Mk. __
Für Arbeiter im
Alter von 14015 Jahren 0,10 0,11 J 12% 14 0,17
u„1{ n 15:16 » 0,12 0,13 . {ß 17 0,19
ui „n 16:17 » 0,16 0,1177 ; ù,20 u.22 0,25
4 JÖ„ 17.168 , | 0,19 0,20 | 9,23 9,28 J,28
:! r 1 ; h!) 4 /:) | 6350 936 ,34
». y 20-22 js 0,32 0,34 0,36 9,43 J, 42
zt " * tl zoke. + JU s! | 111 ZU st
Mit dem 1. Mai 1925 ist die Altersgrenze zur Erreichung des Höchstlohnes auf
22 Jahre gesetzt, so daß mit 22 Jahren der Höchstlohn erreicht ist.
Das Hausstandsgeld beträgt je Stunde 0,01 Mk., das Kindergeld je Stunde und
Kind ebenfalls 0,01 ME.
Die Arbeitszeit beträgt für unter Tage beschäftigte Arbeiter 81/, Stunde für die
in der Plattenindustrie beschäftigten Arbeiter 9 Stunden.
Urlaub wird gewährt nach dem vom Arbeitgeberverband für das südöstliche Westfalen
 und den Gewerkschaften abgeschlossenen Urlaubsabkommen.
Urlaubsabkommen
für das Jahr 1925/26.
Zwischen dem Arbeitgeberverband für das südöstliche Westfalen in Arnsberg und
den nachbenannten Arbeitnehmerverbänden als Vertreter der dem petzen. Bereit
Bd Vcialkccbtiectotrgrt! gicgeink “ Hisüihjen Metaliarbattervertand Lipp:
stadt, christlichen Metallarbeiterverband Olsberg, christlichen Metallarbeiterverband
Hamm, Deutschen Metallarbeiterverband Lippstadt, Gewerkverein deutscher Metallarbeiter
 (Hirsch-Duncker) Hamm, Gewerkverein deutscher Metallarbeiter (Hirsch-Duncker)
 Lippstadt, Zentralverband christlicher Holzarbeiter Meschede, Gewerkverein
christlicher Bergarbeiter Deutschlands Nuttlar, Bergarbeiterverband Siegen, Zentralverband
 christlicher Textilarbeiter Deutschlands Barmen wurde für das Jahr 1925
folgendes Urlaubsabkommen gesschlossen:

116
        <pb n="110" />
        ~ 111
Urlaub. erhält im. Kalenderjahr 1925 unter Fortzahlung des Arbeitslohnes jeder
Arbeiter eines dem vorgenannten Arbeitgeberverband als Mitglied angehörenden
Betriebes, der am 1. April 1925 mindestens ein Jahr ununterbrochen bei der zugehörenden
 Firma beschäftigt war. Der Arbeitsverdienst nach dem zurzeit des Urlaubs
geltenden Tarif, so zwar, daß dauernd im Stundenlohn beschäftigte Arbeiter den
Grundlohn plus Zulagen, die im Akkord beschäftigten Arbeiter aber den durchschnittlichen
 Akkordverdienst der in ihrer Urlaubszeit mit der gleichen Arbeit beschäftigten
Akkordarbeiter erhalten.
Im übrigen gelten die folgenden Grundsätze:
&amp;amp;) Arbeitnehmer unter 18 Jahren . . . . . . . . . + ﬀ © 3 Urlaubstage
b) Arbeiter über 18 Jahre:
im 2. Jahre ihrer Beschäftigung . . . . . . &amp;amp; . + + . + 3 "
2 ".) :::::::.:,,.0Zz:
r 6. r m vr i ~ . ? — r
Hierbei kommt aber die vor vollendetem 18. Lebensjahre bei der Firma verbrachte
Arbeitszeit höchstens mit einem Jahre in Anrechnung.
Als Stichtag gilt der 1. April.
Der Urlaub für den 7. Arbeitstag braucht nicht gewährt zu werden, ssondern kann
durch Zahlung des auf ihn entfallenden Arbeitsverdienstes abgegolten werden.
Kriegsbeschädigte, die auf Grund ihrer Kriegsbeschädigung Rente beziehen, erhalten
 schon dann 3 Tage Urlaub, wenn sie am 1. April 1925 bei der Firma tätig
ware“. cier, die infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder bei Stillegung von Betrieben
 nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entlassen werden, erhalten oich,
wenn sie am 1. April d. J. bereits ein Jahr im bisherigen Betriebe beschäftigt waren,
ihre vollen Urlaubsrechte, wenn sie noch im Laufe dieses Jahres in dem einem vorgenannten
 Arbeitgeberverband angeschlossenen Betriebe in Arbeit treten.
Bei Antritt des Urlaubs kann ein Vorschuß gewährt werden.
Über die Festsezung des Zeitpunktes, wenn die Arbeiter ihren Urlaub antreten
können, entscheidet die Werksleitung. Um die Urlaubserteilung in vollem Umfange
zu ermöglichen, wird jeder Arbeitergruppe zur Pflicht gemacht, die beurlaubten
Arbeiter zu vertreten.
Wird mit Zustimmung des Arbeitnehmers der Sonntag als Urlaub gerechnet,
so wird der Sonntag ohne Zuschlag gezahlt. Bei Arbeitern, die regelmäßig Sonntagsschichten
 verfahren, rechnet der Sonntag, an dem sie zur Arbeit verpflichtet waren,
als normaler Arbeitstag, dies gilt z. B. an Hochöfen usw.
Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit übernommen werden. Bei
Zuwiderhandlungen fällt der während des Urlaubs zu zahlende Lohn aus, und das
Recht auf Urlaub ist für das nächste Jahr verwirkt. Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis
 gekündigt, so hat er während der Kündigung kein Anrecht auf Urlaub.
Wird dem Arbeiter gekündigt, so hat er ein Anrecht auf den ihm zustehenden
Urlaub vor seinem Abgang, nicht aber, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt,
 der zur fristlosen Entlassung des Arbeiters gemäß § 123 G.-O. berechtigt.
Lohnordnung
für die Arbeiter der Stadtberger Hütte, Niedermarsberg, Kr. Brilon.
Die Grundlöhne betragen:
a) Grundlohn der Übertagearbeiter . . . . . . 2,84 Mk.
b) Grundlohn der Bergleute . .. . . . . . . 83,04 Mk.
c) Grundlohn der Handwerker . . . . . . . . 3,04 Mk.
Bei Arbeiten im Akkord sollen bei normaler Leistung mindestens 15 Prozent über
Schichtlohn verdient werden.
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        – 112 –
Auf diese Grundlöhne erfolgt ein Zuschlag, der sich nach dem im Monatsdurchschnitt
erzielten Preise für Raffinadekupfer richtet. Die Zuschläge betragen:
bei einem Preis von 100 kg Raffinadekupfer von:
100 bis 110 Mk. t «ces vis «. « » 40 Prozent
110 bis 120 Mk. E uE V. I 19!/; Prozent
120. bis 2B Mk. . . . .. „ „. „ ©. » - &amp;amp; Prozent
125 bis 130 Mk. um. . . . . Ft Prozerit
130 bis 135 Mk. . . . ﬀ ﬀ 27 Prozent
und so fort, für jede weitere Steigerung des Kupferpreises um 5.0 Mk. weitere
6 Prozent Lohn auf die Grundlöhne.
Die Bohrmaschinenzulage beträgt pro Schicht 0,25 ME.
Als Hausstandsgeld wird für die Ehefrau je Schicht 0,10 Mk., als Kindergeld je Kind
und Schicht 0,10 Mk. gezahlt.
Bei Feststellung der in jedem Monat erzielten Preise steht der Betriebsvertretung
Einsicht in das Fakturenbuch frei.
Dieses Abkommen gilt vom 1. Februar 1925 bis 30. April 1295 unkündbar. Ab
30. April 1925 ist es beiderseitig kündbar 4 Wochen vor Monatsschluß, erstmalig am
30. April zum 31. Mai 1925.
Die Arbeitszeit beträgt für die Untertagearbeiter 48 Stunden, für die Übertagearbeiter
 57 Stunden.
Urlaub wird gewährt nach dem Urlaubsabkommen des Arbeitgeberverbandes, vereinbart
 zwischen diesem und den Gewerkschaften.
Tarifvertrag
für den Metallerzbergbau an der unteren Lahn und am Rhein
vom 24. November 1924.
§ 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag hat Gültigkeit für alle dem Grubenverband zu Wetblar
angeschlosssenen Blei- und Zinkerzgruben an der unteren Lahn und am Rhein,
einschließlich der Tagesanlagen und Aufbereitungen, die unter der Aufsicht der
Bergbehörde stehen.
Sonderabmachungen mit den Hchtißc;üen oder einzelnen Arbeitern, soweit
sie den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 3. Einstellungen und Entlassungen.
Für Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestim-Eu
 ue: denen der jeweiligen Ärbeitsordnung folgende Vertragsa)
 Einstellungen: Für die Einstellung eines Arbeiters darf der Familienstand
und der bisherige Wohnsitz nicht entscheidend sein.
b) Entlassungen: üutlasfungen von Arbeitern dürfen nicht stattfinden wegen:
. F tigkeit fue § t§suhruI y] ? Vrrtrasss. auitationen,
,.. Werbearbeit und Betätigung für die Organisation.
Die Werbearbeit, das Austeilen von Schrifien und das Einkassieren der Beiträge
 für die Organisationen während der Arbeitszeit ist unzulässig.

.
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        | H.
§ 4. Arbeitszeit.
Die normale tägliche Schichtzeit beträgt:
Für Untertagearbeiter einschließlich Ein- und Ausfahrt und einschließlich
einer halbstündigen Pause 724 Stunden. Sie beginnt mit dem Betreten des
Förderkorbes bzw. des Stollenmundlochs und endigt mit dem Verlassen des
Förderkorbes bzw. des Stollenmundlochs.
Für die Gruben Rosenberg und Neuhoffnung beginnt bzw. endigt sie mit dem
Betreten bzw. Verlassen des Förderkorbes.
Ö: zrrter über Tage 3 Ltuuyeu strhhhcyhch.evtcx halbktändigen Parse:
§ 5.
Als Arbeiter unter Tage gelten auch die Ansschläger, Abzieher, Ausläufer und
Fördermaschinisten. Ausgenommen sind Fördermaschinisten, die von Beginn bis
um Schluß der Seilfahrt anwesend sein müssen, und diejenigen Anschläger, die
f;; &amp;gt;hluß de haben.
§ 6.
Das Verfahren einer regelmäßigen oder zeitlich begrenzten Überarbeit ist
mit den Arbeitnehmerverbänden tariflich zu vereinbaren. Bezüglich der überarbeit
 gilt das Überarbeitsabkommen vom 4. Januar 1924.
§ 7.
Bei besonderen Anlässen, von der Bergbehörde als solche anerkannten Arbeiten
 sowie bei mehr als 28 Grad, beträgt die Schichtzeit 6 Stunden einschließlich
 der Ein- und Ausfahrt, einschließlich einer halbstündigen Pause.
§ 8.
An Tagen vor den hohen Feiertagen, Weihnachten, Ostern und Pfingsten,
beträgt die Schichtzeit 6 Stunden einschließlich der Ein- und Ausfahrt, sofern
eine Schichtverlegung nicht stattfinden kann. Die zulett ausfahrende Schicht
muß spätestens um 2 Uhr nachmittags den Betrieb verlassen haben.
§ -9.
Werden Übertagearbeiter eine halbe Schicht und mehr unter Tage beschäftigt,
so haben sie Anspruch auf die Schichtzeit der Untertagearbeiter.
Füc Untertagearbeiter, die vorübergehend eine ganze Schicht über Tage beschäftigt
 werden, gilt die Übertagearbeitszeit.
§ 10. Sonn- und Feiertagsarbeiten.
Ohne Zustimmung des Arbeiterrates kann das Verfahren von Überstunden
und Überschichten nur verlangt werden, wenn Menschenleben oder Betriebsteile
oder Betriebe gefährdet sind, oder der Fortgang des Betriebes von der sofortigen
Ausführung dieser Arbeiten abhängig ist.
§ 11.
Für alle über das Überarbeitszeitabkommen hinausgehende Überarbeit werden
folgende Zuschläge zum Gessamtlohn gezahlt:
a) für die erste halbe Schicht an Werktagen 25 Prozent,
b) für die weitere üÜberarbeitszeit an Werktagen 50 Prozent,
c) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent.

1.3
NM. 8
        <pb n="113" />
        – 114
§ 12:
Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt alle Arbeit, welche in der Zeit von Beginn
 der Frühschicht des betreffenden Sonn- oder Feiertages bis zum Beginn
der Frühschicht des darauffolgenden Werktags fällt. Als Sonn- und Feiertags-4ybei
 gilt auch die Arbeit, welche regelmäßig an Sonn- und Feiertagen geleistet:
§ 18. Entlohnung.
„ Die Beleglhostsmiitgliedet erhalten für die im vorstehenden Vertrag festgesetßte
Schichtzeit und nach Maßgabe der von ihnen geleisteten Arbeit, die in der jeweils
geltenden Lohntafel verzeichneten Löhne.
Die Lohntafel ist ein Bestandteil dieses Tarifvertrages.
§ 14.
Werden Untertagearbeiter vorübergehend über Tage beschäftigt, so haben sie
tür 14 Tage Anspruch auf den Lohn, den sie verdient haben würden, wenn die
erlegung nicht erfolgt wäre. In Zweifelsfällen ist der Lohn des voraufgegangenen
 Monats zu gewähren. Im übrigen ist jeder Arbeiter in der Gruppe
zu entlohnen, in der er beschäftigt ist.
§ 15.
Arbeiter, welche nach Altersstufen entlohnt werden, rücken, wenn der Geburtstag
 in die erste Hälfte des Monats fällt, vom 1. dieses Monats, nicht vom 1. des
darauffolgenden Monats, in die höhere Lohnklasse.
§. 16.. Hausstands- und Kindergeld.
Neben den im Tarif vereinbarten Löhnen wird Hausstands- und Kindergeld
“te zcl}glasttzuutaliehter für jede verfahrene Schicht nach folgenden Bea)
 Kindergeld für jedes Kind unter 15 Jahren einschließlich der unehelichen,
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Für uneheliche Kinder wird Kindergeld an
die Mutter oder an den Vater, der die Vaterschaft rechtsverbindlich anerkannt
hat, oder zum Unterhalt rechtskräftig verurteilt ist, gezahlt, wenn sich das Kind
bei dem Arbeitnehmer, der den Anspruch erhebt, befindet.
b) Hausstandsgeld an sämtliche verheirateten Arbeiter, geschiedene und verwitwete
 Ehemänner, die einen eigenen Haushalt führen, sowie an diejenigen
ledigen Arbeiter, die als einzige Ernährer der Familie in Betracht kommen.
Die Höhe des jeweiligen Soziallohnes bestimmt die jeweilig gültige Lohntafel.
gt Hausstands- und Kindergeld wird nach den verfahrenen Schichten be-"
 § 17. Lohnzahlung.
Lohnzahlung erfolgt in dreimaliger Abschlagszahlung mit etwa 85 Prozent
und in einer Restzahlung, die bis zum 20. des darauffolgenden Monats vorzunehmen
 ist. .
§ 18.
Die Auszahlung des Geldes soll mit Schichtschluß beendet sein. Sie darf in
der Regel nicht länger als eine Viertelstunde nach Schichtschluß dauern.
Die verdienten Löhne sind in der Monatsabrechnung in übersichtlicher Weise,
und zwar getrennt, nach Grundlohn, Gedingelohn sowie Haussstands- und
Kindergeld, aufzuführen.
Einsprüche gegen die Richtigkeit des berechneten Lohnes, Krankheitsfälle aushuttnen,
 müssen spätestens am 6. Werktage beim nächsten Vorgesettten erhoben
        <pb n="114" />
        – 11,
§ 19. Gezähe, Reparaturen und Sprengstoffe.
Das Gezähe wird unentgeltlich geliefert. Desgleichen erfolgt die Instandseßgung
 des hure) natürlichen Verschleiß reparaturbedürftigen Gezähes unentgeltlich;
 ferner die Ersatzlieferung für die durch ordnungsmäßigen Gebrauch
unbrauchbar gewordenen – und für solche Gezähestücke, die ohne vorsätzliches
oder fahrlässiges Verschulden den Arbeitern verlorengegangen sind. Stiele und
hergleiqen gelten als Gezähe. Der Verlust und die Beschädigung von Gezähestücken
 ist den zuständigen Beamten unverzüglich mitzuteilen.
§ 20.
S Selbftkoftenpretje der Sprengstoffe sind durch ständigen Aushang bekannt-§
 21. Arbeitsunterbrechungen.
Außer den im § 19 der Arbeitsordnung und in den gesetzlichen Vorschriften
vorgesehenen Fällen gilt folgende Regelung:
Bei Betriebssstörungen oder Arbeitsunterbrechungen, die ohne Verschulden der
Arbeiter eintreten, ist nach Möglichkeit der Belegschaft andere Arbeit zuzuweisen.
Die Arbeiter sind in diesem Falle verpflichtet, unter möglichster Berücksichtigung
ihres Berufes, jede Arbeit auszuführen, die ihnen übertragen wird.
Ist ein Arbeiter durch gerichtliche Ladung oder Wahrnehmung staatlicher oder
kommunaler Pflichten an der Arbeitsleistung verhindert, so hat nach Möglichkeit
eine entsprechende Schichtverlegung stattzufinden.
§ 22. Urlaub.
Für die Gewährung von Urlaub gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Oktober bis 30. September.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem Bergwerk des Grubenverbandes Wetlar, einschließlich
 einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben
Arbeitgeber jeit der letzten Anlegung.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen Bergbaubezirken
 bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet. :
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
ber Urlaub wird allen nmindesstens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt, und
Für Arbeiter unter Tage und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit 2 Arbeitstage;
bei zweijähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage;
bei dreijähriger Tätigkeit 4 Arbeitstage;
bei vierjähriger Tätigkeit 5 Arbeitstage;
bei siebenjähriger Tätigkeit 6 Arbeitstage;
Für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 7 Arbeitstage;
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage;
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage.
Die Arbciter über Tage erhalten vom fünfzehnten Beschäftigungsjahre an
8 Arbeitstage Urlaub.
iS Hezohstigungszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei

[§
II. gs
        <pb n="115" />
        – 116 ~
Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer zwanzig Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch
bei, auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung für die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Eintritt
des Ürlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um die
Urlaubserteilung im vollen Umfang zu ermöglichen, wird es jedem Arbeiter zur
Phe. Hertacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitergruppe, zu
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsverssäumnis wird von der Urlaubszeit,
 und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. Jn Streitfällen entscheidet
die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeitervertretung.
7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei trrehqutluusa wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein bereits
gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
Beträge fließen in die Arbeiteruntersstützungskasse. Jm Wiederholungsfalle ist
außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 23. Sperrabkommen.
Abmachungen der dem Grubenverband Wetlar atgesYleisenen Firmen untereinander
 über die Nichteinstellung von Arbeitern, welche bei einem Verbandswerk
 abgekehrt oder entlassen worden sind, dürfen nicht getroffen werden.
§ 24.
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Tarifvertrages
 und sonstiger Fragen des Arbeitsverhältnisses werden von der Werksleitung
 im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung und unter Hinzuziehung
der Organisationsvertreter geregelt. Erfolgt keine Einigung, so kann jeder der
beiden Teile die zuständige Schiodsstelle anrufen.
Soweit es sich dabei um die Auslegung und Anweisung vertraglicher Abmachungen
 handelt und eine Änderung eines bestehenden vertraglichen Zustandes
jzitueet: wird, bleibt der bestehende Zustand, bis die Schiedsstelle entschieden
§ 25.
Den Vertretern der vertragschließenden Organisationen soll im allgemeinen
das Betreten sämtlicher Werksanlagen über Tage nach vorheriger Anmeldung
bei einem auf dem Betriebe befindlichen Beamten zu jeder Zeit gestattet sein.
§ 26.
Der Vertrag tritt am 1. Dezember 1924 in Kraft und kann mit vierteljährlier
 Frift zum Quartalsschluk, erstmalig zum 30. September 1925, gekündigt
        <pb n="116" />
        ~ 117 –
Lohntafel
für den Metallerzbergbau an der Lohn und am Rhein,
gültig ab 21. Januar 1925.
unter T age:
a) Hauer, Zimmerhauer, Anschläger, Pumpenwärter und gs ,
b) Majhinisey. erhalten. Schachtzimmerhauer. llt: p roten
e Cchichtlöhner ünter Tage GF O M . .... &amp;gt; 95 .
d) Schlepper und Lehrhauer im 1. Juz: der Beschäftigun.. . 85 pq,
im 2. Jahr der Pesthäjtigung . P ij
im 3. Jahr der Beschäftigung . 100 G
Ü b er Tag e:
a) Gelernte Handwerker, Heizer, Anschläger und Maschinisten 105 Prozent
b) Angelernte Handwerker . . . . . M,; . 100 M
e' Aufbereiter und Erzverlader . . . . jut 197 r
J) Schichtlöhner über Tage ... . . . . . . . . . . 95 hi
Die Altersstaffelung in den einzelnen Arbeitsklassen bleibt bestehen.
Dieses Lohnabkommen ist mit dreiwöchiger Frist auf Monatsende, erstmalig
zum 30. April 1925, kündbar.
Erklärungsfrist bis zum 26. Januar, mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten
Schlichter. Die Parteien sind sich einig darüber, daß Nichterklärung als Annebuie
 gil Altersstaffelung:
Die Arbeiter im Alter von über 19 Jahre erhalten 95 Prozent
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des Vollohnes ihrer Gruppe.
Weibliche Arbeiter erhalten 70 Prozent ihrer Altersgruppe.
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        1 s :::
Tarifvertrag für den mitteldeutschenBraunkohlenbergbau.
§ 1. Organisationsfragen.
Die zwischen der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und den
Gewerkschaften am 15. November 1918 getroffenen, sowie etwa noch zu treffender
 Heteinbarztizen. werden für deren Geltungsdauer als maßgebend
§ 2. Geltungsbereich.
_ 1. Der Vertrag wird geschlossen für alle dem Arbeitgeberverbande angeschlossenen
 Betriebe im Bereiche der durch das Reichsgesezß über die Regelung der
Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 nebst den Ausführungsbestimmungen
vom 21. August 1919 festgelegten Bezirke des Braunkohlenbergbaues östlich
der Elbe und des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues westlich der Elbe einschließlich
 des Braunkohlenbergbaues bei Kassel, für die Gewerkschaft Gustav
bei Dettingen und das Steinkohlenwerk Plötz bei Löbejün.
Soweit auf den Werken bergmännische Arbeiten durch Unternehmerarbeiter
verrichtet werden, unterltegen diese den Bestimmungen dieses Vertrages.
2. Auszunehmen sind die land- und forsstwirtschaftlichen sowie die hauswirtschaftlichen
 Betriebe, wie Werksküchen, Reinigung von Büroräumen, Baracken
und Kantinen, sowie sonstige Arbeiten, die nicht zum eigentlichen Betriebe
gehören, wie die der Pförtner, Wächter, Kutscher und Kraftwagenführer, soweit
diese Personen außerhalb des Werkes beschäftigt werden, ferner die Ziegeleien,
 soweit ihre Belegschaft nicht zur Knappschaftsberufsgenossenschaft gehört.
Protokollarische Festlegung.
Zu Ziffer 1: Für das Steinkohlenwerk Plötz sind für die Regelung der
Lohnsätze für Gesteinshauer und der Deputate besondere Vereinbarungen zu
[icsict § 3. Arbeitszeit.
I. Allgemeines.
1. Die Arbeitszeit beträgt acht Stunden einschließlich einer halbstündigen
zUU!e Jevrtfcet Schwelereien, Kesselhäusern und Zentralen werden besondere
Pausen nicht eingelegt. Die Pausen ergeben sich aus dem Betriebsgange.
In Abraumbetrieben wird eine feste Pause nicht eingelegt. Es sind zum
Frühstücken die fich ergebenden Betriebspausen auszunuten; eine Unterbrechung
 des Betriebsganges darf durch die Pausen nicht entstehen. Wenn in
den ersten vier Stunden eine Betriebspause, die genügt, das Frühstück einzunehmen,
 nicht eintritt, so soll in der fünften Stunde der Belegschaft Gelegenheit
 zum Frühstücken gegeben werden. Geeignete Räume im Sinne der Bergpolizeibesstimmungen
 sind zur Verfügung zu stellen. - ‘
2. Die Arbeitszeit der Fuhrwerksbetriebe wird zwischen Werksleitung und
Betriebsvertretung besonders geregelt, wobei eine möglichst gute Ausnutzung
der Gespanne sowie die Pferdepflege durch denselben Arbeiter sicherzustellen ist.
3. Umkleiden, Waschen, Baden und Kontrolle rechnen nicht in die
Arveilüseit: ler, Maschinenwärter, Führer und Heizer von Lokomotiven und
Baggern, sowie sämtliche Arbeiter, die durchlaufende Anlagen bedienen, haben
beim Schichtwechsel die Ablösung an ihren Arbeitsstellen abzuwarten.
1. Als Arbeiter unter Tage 1.4 UM. hutriz§r„ Nouleuoanlt.
nung, im Streckenausbau und in der Tiefbauförderung beschäftigten Arbeiter
tj;szz/eslich derjenigen, die vom Tagebau aus Entwässerungsstrecken

1.18
        <pb n="118" />
        s t h
2. Pünkr:lich zur festgeseßten Zeit muß das Umkleiden und die Kontrolle der
Anfahrenden beendet sein.
Ein- und Ausfahrt rechnet in die Arbeitszeit. Die Ausfahrt beginnt am
Füllorte 20 Minuten vor Beendigung der Schicht. Das Bad ist für die Tiefbauarbeiter
 15 Minuten vor Beendigung der Schicht zu öffnen.
3. Soweit für die Arbeitszeit an heißen, nassen oder Arbeitspunkten mit
[hlezter Bewetterung eine geseßliche Regelung nicht besteht, erfolgt sie durch
die Werksleitung im Einverständnis mit der Betriebsvertretung.
4. Anschläger unter Tage können nach Beendigung der Mannschaftsfahrung
ihre Arbeitsstätte verlassen, jedoch nicht die Aufschieber, die noch Reinigungsund
 Schmierarbeiten vorzunehmen haben.
III. Über Tage.
Als Arbeiter über Tage gelten auch die Abzieher auf der Hängebank und die
Tagebauarbeiter einschließlich der zugehörigen her uf und p e ar
Zwischen Werksleitung und Bctrikstgertrstzzz sird unter Zugrundelegung
dieser Bestimmungen für jedes Werk die Zeiten für Beginn und Ende der
eigentlichen Arbeitszeit festzulegen.
Protokollarische Festlegung.
Zu 1, 3. Es sollen Marken- oder ähnliche Zeitkontrollen eingeführt werden.
§ 4. Überstunden, Neben-, Sonn- und Feiertagsschichten.
1. Überstunden, Neben- und Sonntagsschichten sollen nur in Notfällen oder
zur Aufrechterhaltung des Betriebes verfahren werden. Als Sonntagsschichten
gelien auch die Schichten an gesetzlichen Feiertagen.
Abgesehen von plötzlichen und den durch normale Wechselschichten bedingten
Fällen entscheidel die Betriebsleitung im Einverständnis mit der Betriebsvertretung
 über die zu bestellenden Arbeiter unter Beobachtung der gesehlichen
Bestimmungen. Die von der Betriebsleitung bestellten Arbeiter sind gehalten,
die Überstunden und Sonntagsarbeiten im Rahmen der Bestimmungen dieses
Paragraphen zu leisten. Zu den genannten Arbeiten sind alle Belegschaftsmitglieder,
 die für die erforderlichen Arbeiten geeignet sind, in regelmäßigem
Wechsel heranzuziehen.
2. Über- und Nebenschichten und Überstunden an Werktagen sowie Arbeiten
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zur Bedienung durchlaufender Anlagen
werden mit 25 v. H. Zuschlag bezahlt, außergewöhnliche Sonntagsarbeiten mit
50 v. H. Ausbesserungen und Reinigungsarbeiten – auch an Lokomotiven und
Baggern ~ gehören nicht zur Bedienung durchlaufender Anlagen. Für alle
Arbeiten an hohen Feiertagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) wird ein Lohnzuschlag
 von 100 v. H. gewährt.
3. Für Über-, Neben- und Sonntagsschichten, die der Arbeiter auf eigenen
Wunsch als Ersay für Schichten verfährt, die durch Beurlaubung oder Betriebsstörungen
 ausgefallen sind, wird kein Zuschlag gewährt. Bescheinigte Krankenschichten
 gelten nicht als Feierschichten im Sinne des vorstehenden Sates.
4. Der Sonn- und Feiertag beginnt 24 Stunden bzw. 48 Stunden vor der
folgenden regelmäßigen Werktagsschicht.
Protokollarische Festlegungen.
pr Biffer 1. 1. Die für Sonntagsarbeiten bestellten Arbeiter haben zur festgesetten
 Zeit anzufahren; zu spät Kommende können zurückgewiesen werden.
. 2. Den Arbeitern, die gehalten sind, Sonn- und Feiertagsarbeiten zu verrichten,
 soll gestattet sein, im Einvernehmen mit der Werksleitung die Sonnnud
 Feiertagsschicht durch eine Feierschicht oder eine entsprechend verkürzte
Schicht in der Woche auszugleichen.

19
        <pb n="119" />
        ~ .120 –~
Zu Ziffer 2. 1. Für Wechselschichten werden nicht Überstunden- und Sonntagszuschläge
 gezahlt, sondern nur Sonntagszuschläge. ;
.2. Unter die Arbeiten zur Bedienung durchlaufender Anlagen fallen auch die
damit verbundenen Wachtschichten.
§ 5. Entlohnung.
1. Die Belegschaftsmitglieder erhalten bei normaler Leistung für die Schicht
lch nach der jeweilig geltenden Lohntafel, die einen Teil des
2. Die normale Leistung wird zwischen der Werksleitung und den betreffenden
 Kameradschaften unmittelbar, oder, wenn eine unmittelbare Einigung nicht
zustande kommt, in Vereinbarung zwischen Werksleitung und Betriebsvertretung
 festgesetzt. Die Fesstsetzung geschieht monatlich für alle Arbeiten des Werkes,
oder, wo eine wesenlliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, im Anschluß
 an diese oder bei ungleichen Verhältnissen für jede einzelne Arbeit bels
 cs. . Feststellung der Leistung der einzelnen Arbeiter müssen die notwendigen
 Angaben und Anordnungen der Werksleitung von den Belegschaftsmitgliedern
 gemacht werden. (Markenstecken und dergleichen.) ]
4. Volleistungsfähige Arbeiter sind solche, die in den ihrer Ausbildung, Erfahrung
 oder ihrem Können entsprechenden Gruppen die Normalleistung haben.
Nicht volleistungsfähige Belegschaftsmitglieder erhalten nach Vereinbarung
zwischen Werksleitung und Betriebsvertretung unter Anlehnung an die Sätze
der Lohntafel einen Lohn im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu der eines
volleistungsfähigen Arbeiters.
Ersetzt ein jugendlicher Arbeiter über 16 Jahre die Arbeitsleistung eines
erwachsenen Vollarbeiters, so wird er nach der betreffenden Klasse entlohnt.
Wärter, Weichensteller und Arbeiter mit ähnlichen einfachen mechanischen Arbeitsverrichtungen
 fallen nicht darunter.
5. Eine Anrechnung der Renten auf den Lohn ist verboten.
6. Die Einreihung der Belegsschaftsmitglieder in die einzelnen Lohnklassen
erfolgt durch die Werksleitung gemeinsam mit der Betriebsvertretung. j
7. Bei nassen Arbeiten im Tiefbau, wie Abteufen von Schächten und Gesenken,
 Überhauen (Überbrechen), ist ein Zuschlag zu zahlen, dessen Höhe jeweils
zwischen Werksleitung und Betriebsvertretung zu vereinbaren ist. Ebenso wird
für besonders schmutzige Arbeiten über und unter Tage ein besonderer Zuschlag
egi. Arbeiten, die in Räumen mit mehr als 45° Celsius zu leisten sind,
w? Die sulcs tf at §!l.:re Gruppe beschäftigt werden. Wenn
es das Betriebsinteresse verlangt, sind sie verpflichtet, vorübergehend auch
andere Arbeiten auszuführen.
Bei vorübergehender Beschäftigung in einer höheren Lohnklasse steht dem
Arbeiter der höhere Lohn nur für die Zeit dieser Beschäftigung zu. Wird der
Arbeiter ohne seine Zustimmung an eine geringer bezahlte Arbeitsstelle überwiesen,
 so erhält er bis zum nächsten Kündigungstermin den Schichtlohnsatz
der alten Arbeit, darüber hinaus den Satz der neuen Arbeit.
Protokollarische Festlegung.
Zu Ziffer 8. Maßgebend für die Raumtemperatur, welche im Arbeitsraum
dauernd herrscht, z. B. beim Kesselklopfen im Kessel. beim Mauern zwischen
zwei im Betriebe befindlichen Kesseln, bei den Röhrentrocknern im Sommer.
1. Gedinge, Akkordabeit und : sind zulässig. _
stat, zinsen no gulässig: Gemeinsames und getrenntes Ortsgedinge,
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        ~ 121
3. Das Gedinge ist so zu bemessen, daß im Durchschnitt der Lohnperiode bei
normaler Leistung mindestens 10 v. H. über die Säte der Lohntafel verdient
werden. Bei Hedingearheiten kann dem Hauer ein Vorlohn bis zu 10 Prozent
des Gedinges der Kameradschaft gewährt werden.
Protokollarische Festlegungen.
Zu Ziffern 1 und 2. 1. Auch für Handwerker kann Akkordarbeit vereinbart
wwervet.: Abänderung einer Gedingeart soll nur im Einvernehmen zwischen
Werksleitung und Betriebsvertretung erfolgen.
Zu Ziffer 3. Bei Betriebsstörungen von mindestens einer Stunde Dauer
und bei plötzlichem Auftreten von besondern Schwierigkeiten, die auf die
Leistungen der Gedingearbeiter von wesentlichem Einfluß sind, sollen für deren
Dauer die Schichtlohnsätze der Lohntafel anteilig gewährt werden.
Arbeiter, die von der Gedingearbeit zur Schichtlohnarbeit übergehen, haben
von der Übernahme der Schichtlohnarbeit an lediglich Anspruch auf Bezahlung
des Schichtlohnes der Gruppe, in der sie beschäftigt sind.
Wo auf Gruben noch am Towrig festgehalten wird, erfolgt die Bezahlung
nach § 5 Ziffer 1 im Schichtlohn. Die Durchführung des reinen Gedinges soll
baldmöglichst erfolgen.
§ 7. Arbeitsunterbrechungen.
1. Bei Betriebssiörungen oder Arbeitsunterbrechungen, die ohne Verschulden
von Arbeitern eintreten, soll nach Möglichkeit der Belegschast unter möglichsster
Berücksichtiqung ihres Berufes andere Arbeit zugewiesen werden. Die Arbeiter
 sind verpflichtet, jede Arbeit auszuführen, die ihnen übertragen wird.
Die Verlegung von Schichten hierzu ist im Einverständnis mit der Betriebsvertretung
 zulässig.
2. Js aus vorstehenden Gründen eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht vorhanden,
 so wird bis zur Dauer von zwei Tagen eine Vergütung in Höhe des
Schicht- bzw. Mindestlohnes der betreffenden Arbeitergruppe gewährt. Voraussetzung
 ist, daß der Arbeiter die Arbeitsstelle nicht eigenmächtig verläßt
und sich bei Schichtbeginn zur Arbeit gemeldet hat.
3. In allen Tagebaubetrieben sollen für die Arbeiter geeignete Aufenthaltsräume
 verhanden sein.
4. Iît ein Arbeiter durch gerichtliche Ladungen oder sonst durch Erfüllung
staatlicher oder kommunaler Pflichten an der Diensstleistung verhindert, so hat
er dies so rechtzeitig der Werksleitung mitzuteilen, daß eine entsprechende
Schichtverlegung vorgenommen werden kann. IFît die Verlegung möglich, so hat
er die Ersatschicht zu verfahren. Ist die Verlegung nicht möglich, so steht dem
Arbeiter, soweit sich die fragliche Tätigkeit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
 läßt, eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Schichtlohnes für die
Zeit der Verhinderung nur in folgenden Fällen zu:
a) bei der Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener,
b) bei Anzeigen beim Standesamt in Geburts- oder Todesfällen, soweit hierbei
 das Erscheinen des Betreffenden gefordert wird,
» bei Vorladungen an Gerichtsstelle, die der Arbeiter als Vormund oder
Fu r zzst: ;. an Gerichtsstelle oder vor polizeiliche Behörden, bei
denen der Arbeiter als Zeuge vernommen wird, jedoch nur in solchen
Angelegenheiten, in die er ohne sein Verschulden hineingezogen ist, in
keinem Falle, wenn er als Beschuldigter in Strafsachen oder als Partei
e) gt z wila hen Zeiden te und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. :
Die hiernach zu zahlende Entschädigung an den Arbeiter kommt insoweit
ia; Pestall, als ihm eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst
        <pb n="121" />
        H 122 –ê
Jm übrigen kann der Arbeiter Lohn für solche Zeit nicht beanspruchen, in
der er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit verhintert
 uten ist auch wenn die Versäumnis entschuldbar und von nicht erhebicher
 Dauer ist.
Der Grund der Arbeitsversäumnis ist nachzuweisen.
5. Jst ein Arbeitnehmer vom Ausfall seiner Schicht nicht rechtzeitig in
Kenntnis gesett, so hat er Anspruch auf Bezahlung für die aufgewendete Zeit.
Für die Berechnung der Entschädigung wird § 10 Ziffer 4 zugrunde gelegt.
Schichtverlegung darf, von Notfällen abgesehen, nicht dazu führen, daß ein
Arbeitnehmer zwei Schichten hintereinander zu Arbeit verpflichtet wird.
§ 8. Hausstandsgeld, Kindergeld und Mietszuschüsse.
1. Arbeiter, die verheiratet sind oder verheiratet waren, sowie Arbeiterinnen,
die verheiratet waren oder deren Ehemänner Vollinvaliden sind und keine Erwerbsarbeit
 mehr ausüben können, steht, wenn sie einen eigenen Hausstand
haben, ein Hausstandsgeld nach anhängender Lohntafel zu.
2. Für eheliche Kinder unter 15 Jahren, soweit sie nicht selbst verdienen,
wird ein Kindergeld nach anhängender Lohnafel gezahlt. Erreicht ein etwaiges
Einkommen des Kindes, einschließlich etwa gewährter, nach steuerlichen Vorschriften
 zu bewertender freier Station, nicht die für das erste Lehrjahr festgesetzten
 Lehrlingsbezüge dieses Tarifes, so wird der Unterschied zwischen dem
Einkommen des Kindes und den Lehrlingsbezügen des ersten Lehrjahres bis
zur Höhe des tariflichen Kindergeldes gezahlt.
Err ter Se Vicdeitq: k et ul Fr R s ! rs, Vs ! cs
nen Arbeitgebern des Arbeitgeberverbandes, so zahlt derjenige das Kindergeld,
bei dem der Vater arbeitet.
Wird für das Kind von einem dem Arbeitgeberverband nicht angehörenden
Arbeitgeber Kindergeld gezahlt, weil Vater oder Mutter bei ihm arbeitet, so
her;dett sich das für das Kind zu zahlende Kindergeld um den gezahlten
etrag.
3. Stief- und Pflegekinder werden den ehelichen Kindern gleichgestellt, jedoch
werden Unterhaltsgelder, die von anderer Seite gezahlt werden oder deren
Zahlung erzwungen werden kann, sowie Renten angerechnet. Als Pflegekinder
gelien Kinder, die von einem verheirateten oder verheiratet gewesenen Arbeitnehmer
 dauernd in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, und zu
deren Unterhalt und Erziehung er sich vertraglich verpflichtet hat.
4. Für uneheliche Kinder wird Kindergeld an die Mutter oder den Vater,
der die Vaterschaft gerichtlich anerkannt hat oder zum Unterhalt rechtskräftig
verurteilt ist, gezahlt, wenn sich das Kind bei dem Arbeitnehmer, der den
Anspruch erhebt, befindet, es sei denn, daß von anderer Seite für das Kind
Unterhalt gezahlt wird. ]
Die Bestimmungen der Ziffer 2 Absatz 2 und 3 findet auch auf uneheliche
Kinder Anwendung. .
5. Hausstands- und Kindergeld werden je Werksarbeitstag von demjenigen
Zeitpunkt an gezahlt, zu dem der Arbeitnehmer den Anspruch gegenüber dem
Arbeitgeber erhoben hat. Der Arbeitnehmer ist jederzeit zur Bes Ef: und
Vorlegung aller Papiere und Unterlagen verpflichtet, die zum Nachweis der
für die Hewöthravs des Hausstands- und Kindergeldes maßgebenden Verhältnisse
 nötig sind.
6. Soweit für ein Kind eine einmalige Abfindung geleistet ist, ist der hiervon
 noch vorhandene Betrag auf die Dauer, für die die Unterhaltspflicht besteht,
 gleichmäßig zu verteilen, und die demnach auf jedes Jahr entfallende
Lu gilt als eine bei der Zahlung des Kindergeldes anzurechnende Untertützung.


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        7. Haussstands- und Kindergeld werden auch für ärztlich bescheinigte Krankentage
 und Lohnurlaubstage sowie für U rs;itsverisunnse die unter § 7
Ziffer 4 fallen, gezahlt; sie kommen jedoch bei der Berechnung des Gedinges
nicht in Betracht. Für die ersten drei Krankheitstage werden Haussstandsgeld
und Kindergeld nur gewährt, wenn die Krankheit länger als drei Tage andanett.
 Mietszuschüsse im Einzelfalle gezahlt werden, bleiben sie bestehen.
§ 9. Lohnzahiung.
Der verdiente Lohn wird wöchentlich berechnet und spätestens am Freitag
z; Beersienng ber Zrhapericsr o 1 Hitze Dh U§teck
der Werksleitung mehr als eine halbe Stunde über die festgesetzte Schichtzeit
aus, so ist die Überzeit für die davon betroffenen Arbeiter als Überarbeit
mit Zuschlag zu bezahlen.
Beschwerden wegen unrichtiger Lohnberechnung finden nur Berücksichtigung,
wenn sie spätestens binnen acht Tagen nach dem Lohntage bei dem nächsten
Vorgesetzten erfolgen. Diese Frist verlängert sich um die Dauer unverschuldeter
 Behinderung.
Protokollarische Festlegung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, daß im Kassseler
sseyier: hie hisherige Berechnungsweise des Lohnes auch weiterhin angewandt
§ 10. Lohnurlaub.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine halbjährige Beschäftiqung
 seit der letzten Anlegung bei demselben Arbeitgeber.
Eine Gesamtbeschäftigungsdauer von einem Jahr auf einem oder mehreren
Bergwerken des Arbeitgeber-Verbandes für den Braunkohlenbergbau ist nachzuweisen.
 Kriegsbeschädigte mit einer um über 30 v. H. verminderten Erwerbsfähigkeit
 erhalten bereits nach dreimonatiger Beschäftigung auf demselben Werk
Urlaub. Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
UE Ff: Prloub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
für Arbeiter über und unter Tage:
bei einjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
.S. uU...
vier . . 6 ..
„sieben ,, h 7 z
ferner für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage
Die Arbeiter über Tage erhalten vom 15. Beschäftigungsjahr an einen Urlaub
 von 8 Arbeitstagen.
ni He Heshästignngszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.

129 --
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        ~– 124 –
Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch bei,
auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
s zn Ur zynlgblentogebau gelten die vor der Kohle tätigen Bergleute als Areiter
 unter Tage.
4. Für die Dauer der Urlaubssschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Hausstands- und Kindergeld gezahlt,
den er je Schicht verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerke bei
gleicher Beschäftigung weiter gearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubsverteilung unter die Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetlichen Arbeitervertretung. Der
Antritt des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
 Um die Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird jedem
 Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter (auch einer anderen
Arbeitergruppe) zu vertreten. Jn dringenden Notfällen (z. B. mit Rücksicht
auf die Kohlenlage) kann im Einvernehmen mit der Gruppe Braunkohlenbergbau
 der Reichsarbeitsgemeinschaft für den Bergbau eine Einschränkung der
Nrlaubsdauer erfolgen; jedoch wird in diesen Fällen für die ausgefallenen Urlaubstage
 neben dem Arbeitslohn die tarifsmäßige Urlaubsvergütung gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der Urlaubszeit,
 und zwar ohne Entgeld, in Abzug gebracht. In Streitfällen entscheidet
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeitervertretung.

7. Wältrend des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiteruntersstützungskasse. Jm Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung für freiwilligen Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
9. Der erhaltene Urlaub wird auf Urlaubskarten eingetragen. Arbeiter, die
über ihren Urlaub keinen Nachweis führen können, gehen ihrer zurückliegenden
Ansprüche verlustig.
Protokollarische Festlegungen.
Zu Ziffer 1. Zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres wird eine Urlaubsliste
sür alle am 31. 3. des Jahres auf dem Werk anwesenden Belegschaftsmitglieder
 im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung aufgestellt, wobei auch
diejenigen Belegschaftsmitglieder berücksichtigt werden müssen, deren Wartezeit
 erst im Laufe des neuen Jahres abläuft.
Jeder beiter Ig! so viel Urlaub erhalten, wie er am Tage seines Urlaubsantritts
 erworben hat.
Zu Ziffer 2. Die Urlaubsbestimmungen gelten sowohl für die männlichen
als für die weiblichen Arbeiter, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, an
die die Gewährung des Urlaubs geknüpft sind. Gefängnis- und Haftstrafen
oder in Haftstrafen umgewandelte Geldstrafen gelten als Arbeitsunterbrechungen.
 Unschuldig erlittene Untersuchungshaft gilt nicht als Unterbrechung
 der Arbeitszeit. Im letzteren Falle ist ein Ausweis des Gerichtes
vorzulegen. Als Unterbrechungen gelten ferner nicht Zeiträume, während
beter. i Arbeiter während der Stillegung oder Einschränkung des Betriebes
erwerbslos war.
Zu Ziffer 3. Die mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage soll die Vorausfeturg
 sein für die Erhöhung des Urlaubs nach den Ansprüchen der Untertagearbeiter.

§ a Ziffer 4. Für die Berechnung der während des Lohnurlaubs an Gedingeoder
 Prämienarbeiter zu gewährende Bezüge wird der Durchschnitt der beiden
letzten abgeschlossenen Lohnperioden zugrunde gelegt, wobei etwa eintretende
Lohnänderungen voll zu berücksichtigen sind.
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        – 12% –~
Zu Ziffer 6. Willkürliche Feierschichten, welche nach genommenem Urlaub
verfahren werden, können auf den nächsten Urlaub angerechnet werden.
. Zu Ziffer 9. Haben Arbeiter ihre Urlaubskarte verloren, so muß von dem
früheren Arbeitgeber auf Antrag des Arbeiters eine Ersatkarte ausgestellt
werden. Für dit Ersatzkkarte sind 3 Mark zu zahlen, die in die Arbeiteruntertützungskasse
 fließen.
f zzus?!.s eh festgelegt: Die Arbeitgeber haben bei Abschluß des Tarifvertrages
 von der Aufnahme eines Absatzes Abstand genommen, welcher lautete:
„Arbeitsniederlegung während der Gültigkeitsdauer dieses Tarifvertrages
 gilt als Unterbrechung der Arbeitszeit“,
weil die Vertreter der Gewerkschaften erklärt haben, daß die Mitglieder der
Organisationen dafür Sorge tragen werden, daß kein Mitglied der Belegschaften
 c Umgehung des § 17 vertragswidrige Maßnahmen und Handlungen
 begeht.
9 § 11. Deputate.
1. Den Belegschaftsmitgliedern werden vom Werk erzeugte Brennstoffe für
den eigenen Bedarf unentgeltlich ab Werk abgegeben.
Das Deputatjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
2. Es erhalten jährlich:
[. Re g e lf äl le.
A. Arbeiter und Arbeiterinnen, die Vorstand ihrer Familie sind und bei
ihr ihren Wohnsitz haben, 80 Ztr. Briketts.
Als Familienvorstand in diesem Sinne gelten auch ledige und verheiratet
gewesene Arbeiter und Arbeiterinnen, die mit anderen unselbständigen Mitgliedern
 ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Haushalt führen, dessen Kosten
ste im wesentlichen bestreiten.
B. Die übrigen Arbeiter und Arbeiterinnen
a) soweit sie einen eigenen Hausstand (eigene Wohnung und Kuücheneinrichtung)
 haben, 40 Ztr. Briketts,
b) soweit sie eigenen Hausstand nicht haben, 25 Ztr. Briketts.
Il. Son d er f äll e.
A. Verheiratete und verheiratet gewesene Arbeiter, die nicht bei ihrer Familie
ihren Wohnsitz haben, auf die aber sonst die Bestimmungen unter I A zutreffen,
 erhalten für ihre Familie 60 Ztr. Briketts, wohnen sie in einem
Privatlogis, so erhalten sie zu dessen Beheizung weitere 20 Ztr. Briketts,
zz. f: . Schlafhaus, so sind diese 20 Ztr. durch Beheizung des Schlafauses
 abgegolten.
B. Ledige Schlafhausbewohner erhalten keine Deputatkohlen.
C. Bewohnen mehrere verheiratete oder verheiratet gewesene Arbeitnehmer,
soweit sie nicht unter Il A fallen, oder ledige Arbeiter gemeinsam ein Privat-[Hp§Zzder
 geöören sie derselben Hausgemeinschaft an, so erhalten sie zusammen
r. Briketts.
D. Wer zur Hausgemeinschaft eines zum Empfang von 80 Ztr. berechtigten
Familienvorsstandes gehört, erhält nur 15 Ztr. mit der Einschränkung, daß als
Höchstmenge für eine Hausgemeinschaft 110 Ztr. Briketts geliefert werden.
3. Geldentschädigqungen für die nicht gelieferte Deputatkohle erhalten aus-Uhr;!
 rérheirettts Arzrtter. uh far it Höpr der Iurhsqztuuspreiies
Privatlogis und ihre Familien so weit vom 'Werke ab wohnen, daß ihnen die
Deputate nicht zugeführt werden können.
Die Geldentschädigung wird vierteljährlich oder bei der Abkehr anteilig der
Arbeitszeit des Arbeiters während des Deputatjahres gezahlt.
4. An Stelle von Briketts können nach Wahl des Werkes im Einversständnis
mit der Betriebsvertretung entsprechende Mengen Naßpreßsteine oder Hausbrandkohle
 oder Grudekoks abgegeben werden. Dabei rechnet ein Ztr. Briketts
~ 14 Ztr. Naßpreßssteine –ê 18 Ztr. Hausbrandkohle –ê 1 Ztr. Grudekoks.

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        My &amp;amp; 22
5. Die eingeführten Kohlenkarten berechtigen zur nachträglichen Entnahme
eines der abgelaufenen Beschäftigungszeit entsprechenden Deputatanteils.
Die innerhalb von 4 Wochen nach Schluß des Deputatjahres oder Abkehr
nicht angeforderten Mengen werden weder nachgeliefert noch vergütet.
6. Deputatansprüche sind nicht übertragbar. Tarifwidrige Verwendung der
Deputate. hat Entziehung der Deputate auf ein Jahr zur Folge.
7. Bei. Neuaufsschlüssen, die von einem Unternehmen vorgenommen werden,
das bereits auf einem benachbarten Betrieb fördert, können die bei dem Neuaufschluß
 beschäftigten. Arbeiter sich die in diesem Tarif festgeseßten Deputate
von dem Nachbarwerke abholen.
Protokollarische Festlegungen.
Zu Ziffer 1:
Kriegerwitwen, deren Ehemänner auf dem Verbandswerke beschäftigt waren,
die aber selbst nicht auf einem Verbandswerke arbeiten, Witwen, deren Ehehglt:
 tos ter Merle teuuglist ph. q. rt f Uh
im Einverständnis mit der Betriebsvertretung je nach Bedürftigkeit bis zu
35 Ztr. Briketts oder die entsprechenden Mengen Naßpreßsteine, Rohkohle oder
Grudekoks erhalten.
Zu Ziffer 4:
1. Die Umrechnung des Gewichtsverhältnisses zwischen Briketts und Naßpreßsteinen
 auf die Stückzahl wird in den Unterverbandsbezirken für die einzelnen
 Werke geregelt.
2. Inwieweit an Stelle von Briketts Rohkohle oder Naßpreßsteine zuzuweisen
sind, bestimmt sich nach Maßgabe der Mengenverhältnisse der Rohkohlen-, Brikett-
 und Naßpreßssteinproduktion des fraglichen Betriebes.
Wo z. Z. Briketts als Deputate gewährt werden, soll ohne zwingende wirtschaftliche
 Not hiervon nicht abgewichen werden.
3. Jn Anbetracht des hohen Heizwertes der Rohkohle des Kasseler Bezirkes
ist dort das Umrechnungsverhältnis zwischen den beteiligten Organisationen
tetengin? y eregelt..rt nur Förderkohle fördert, die als Hausbrandkohle nicht
verwendbar ist, so ist das Werk verpflichtet, eine Vorrichtung zum Absieben
von Hausbrandkohle zur Verfügung zu stellen.
Zu Ziffer 7.
Unter „benachbarten Werken“ sind solche zu verstehen, die 5, allenfalls bis
10 km von dem Neuaufschluß entfernt liegen. Grundsat soll sein, daß die bei
dem Neuaufschluß beschäftigten Arbeiter sich die Deputatkohle selbsst abholen
können. Von einem Werke zu Neuaufschlüssen überwiesene Arbeiter, die ihren
Bystst in der Nähe des Werkes beibehalten, haben Anspruch auf Deputat-§
 12. Geleucht.
1. Soweit die unter Tage beschäftigten Arbeiter zur Verrichtung ihrer Arbeit
besonderen Leuchtstoff brauchen, wird für jede verfahrene Schicht eine Geldentschädigung
 gewährt, die monatlich in den einzelnen Unterverbandsbezirken
nach dem Preise der Leuchtstoffe festgesett wird. Die Abgabe der Leuchtsstoffe
erfolgt zum Selbstkostenpreise des Werkes.
g ô!t Entsbävigntg für Geleucht je Schicht ist gleich dem Preise für "!/s ks
, !! In Tagebauen soll für eine möglichst vollkommene Beleuchtung gesorgt
werden. Ist troßdem an einzelnen Arbeitsstellen besonderes Geleucht notwendig,
 so wird der hierzu erforderliche Leuchtstoff vom Werk gettellt.

26
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        ~ 127
§ 13. Gezähe und Handwerkszeug.
1. Soweit Gezähe und Handwerkszeug von den Werken nicht geliesert wird,
ist für dessen Beschaffung und Jnsstandhaltung den Arbeitern, die das Gezähe
und Handwerkszeug nötig haben, seitens des Werkes eine Entschädigung je
Schicht nach anhängender Lohntafel zu zahlen. Das Schärfen und Anhelmen
wird vom Werke unentgeltlich ausgeführt.
2. Soweit Gezähe und Handwerkszeug von den Werken geliefert werden, erfolgt
 die Lieferung zu Beginn der Arbeit gegen Quittung. Die gelieferten
Gegenstände sind bei Abkehr zurückzugeben. Der Arbeiter hat für nicht gemeldete
 Beschädigungen und Verluste aufzukommen.
Protokollarische Festlegungen.
1. Auf den Werken sollen für die Handwerker verschließbare Kästen zur Autbewahrung
 ihres Werkzeuges bereitgestellt werden. t |
2. Wo an Kettenbahnen, Füllorten oder ähnlichen Stellen Gezähe oder Handwerkszeug
 gebraucht wird, werden über die Gestellung des Gezähes oder Entschädigung
 dafür besondere Vereinbarungen zwischen- Werksleitung und Betriebsvertretung
 getroffen.
3. Den Arbeitnehmern soll möglichst ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung
 ihrer Kleider, Fahrräder und sonstigen Gegenstände zur Verfügung gefelt
 wechry. § 14. Günstigere Lohnbedingungen.
(JFst weggefallen.)
§ 15.. Arbeitsvermittlung.
(Ist weggefallen.)
§ 16. Organisationszugehörigkeit.
1. Die dem Arbeitgeber-Verbande angeschlossenen Werke erklären sich bereit,
Arbeiter, die sich den Bestimmungen dieses Vertrages nicht unterwerfen, nicht
zu besütigen.. ruenülezten und Betriebsratsmitgliedern, welche einer der
der vertragschließenden Organisation angehören, soll gestattet sein, außerhalb
der Arbeitszeit gelegentlich der Lohnzahlung die Organisationszugehörigkeit
der Belegschaftsmitglieder zu prüfen.
Protokollarische Festlegung.
Zu Ziffer 2.
Da die Arbeitgeber es ablehnen, einen Zwang zum Eintritt in die Gewerkschaften
 auszuüben, so erklären die Vertreter der Gewerkschaften, daß sie dann
die Verantwortung für Maßnahmen von Belegsschaftsmitgliedern, die nicht den
vertragschließgenden Organisationen angehören, ablehnen. Die Unternehmer
sollen jedoch gelegentliche Nachprüfungen der Organisationszugehörigkeit ihrer
Belegschaftsmitglieder bei der Lohnzahlung durch bevollmächtigte Vertreter der
Organisationen nicht hindern, vorausgesetzt, daß diese Nachprüfung weder die
Lohnzahlung aufhält, noch sonstige Störungen verursacht.
Die Frage der Heranziehung der Unorganisierten zur Mittragung der Kosten
für den Abschluß und die Durchführung des Tarifvertrages bleibt entweder
der Gesetzgebung oder der Regelung gemäß s 1 dieses Vertrages vorbehalten.
§ 17. Streitigkeiten.
1. Meinungsversschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses
Tarifvertrages und über fonstige Fragen des Arbeitsverhältnisses werden von
der Werksleitung im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung geregelt. Auf
Antrag sind Vertreter der Organisationen hinzuzuziehen. Erfolgt keine Einigung,
 so können beide Teile Schiedsstellen anrufen, die für die einzelnen Reviere
 zu errichten sind. Die Schiedsstellen verhandeln in paritätischer Besetzung,
den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter des Arbeitgeber-Verbandes und der
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        128
Arbeitnehmerverbände. Falls sich die Bezirksgruppen der am Tarifvertrag beteiligten
 Verbände hierüber verständigen, ist ein unparteiischer Vorsitzender
hinzuzuziehen. Entscheidungen, die unter Vorsitz eines Unparteiischen gefällt
werden, sind endgültig. Gegen andere Entscheidungen ist Berufung an eine
für den Bezirk des Tarifvertrages zu bildende Oberschiedsstelle zulässig. Die
Oberschiedsstelle verhandelt gleichfalls in paritätischer Besetzung und unter abwechselndem
 Vorsitz von Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Arbettnehmerverbände.
 Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so ist
ein unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen, dessen Person mangels Einigung
der Parteien vom Reichsarbeitsminister bestimmt wird. Entscheidungen der
Obersschiedsstellen sind endgültig, ebenso wie Entscheidungen der Bezirksschiedsstellen,
 gegen die keine Berufung eingelegt wird.
2. Für die Anrufung der Schiedsstellen, sowie für die Einlegung einer Berufung
 bei der Oberschiedsstelle gilt eine Ausschlußfrist von 14 Tagen. Die
Festsetzung und Vorbereitung der Verhandlungstermine obliegt abwechselnd den
noch näher zu bezeichnenden geschäftsführenden Stellen der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände. Diesen sind die Streitfälle schriftlich einzureichen. Innerhalb
 von 14 Tagen nach der Einreichung sind Verhandlungstermine festzusetzen.
 Die nähere Bestimmung über das Verfahren regelt die Geschäftsanweisung
 für die Schiedsstellen vom 31. Januar 19935. _
3. Durch dieses Schiedsverfahren wird der ordentliche Rechtsweg ausgeslosien;
 § 18. Arbeitsordnung.
Bei etwaigen Widersprüchen zwischen Arbeitsordnung und Tarifvertrag geht
der Tarifvertrag vor.
§ 19. Einteilung in Kern- und Randreviere.
(JFst weggefallen.)
§ 20. Eintragung in das Tarifregister.
1. Beide Parteien behalten sich vor, beim Reichsarbeitsminister gemäß der
Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23. Dezember 1918 die Eintragung
 dieses Tarifvertrages in das Tarifregister zu beantragen.
2. Die an diesem Vertrage beteiligten Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften)
 bilden gegenüber dem beteiligten Arbeitgeberverbande (Arbeitgeber-Verbt:y
 fu i Braunkohlenbergbau, E. V., Halle a. S.) eine gesschlossene Ver-]
 § 21. Geltungsdauer und Kündigung.
l. Der Vertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Oktober 1925 in
:. ttt. unkündbar bis zum 31. März 1927 und kann von da ab von
jeder der beiden Verbandsgruppen mit sechswöchiger Frist zum Vierteljahresschluß
 mittels Einschreibebriefs gekündigt werden. Die Lohntafel
kann mit vierwöchiger Frist zum Monatsschluß mittels Einschreibebriefs
von jeder der beiden Verbandsgruppen gekündigt werden.
Protokollarische Festlegung.
Die Vertragschließenden erklären, daß, wenn zwischen den Spitenorganisationen
 etwaige anderweitige Vereinbarungen über die Kündigung der Lohntafel
 getroffen werden, diese auch sofort auf den Braunkohlentarif Anwendung
inden § 22. Aushang und Aushändigung.
Der Tarifvertrag muß auf den Verbandswerken dauernd ausgehängt, sowie
jedem Mitglied der für die Arbeiter zuständigen Betriebsvertretung und den
vertragschließenden Organisationen ausgehändigt werden.
Halle, a. S., den 29. September 19925.
        <pb n="128" />
        s ﬀ
Mehrarbeitsabkommen.
Die Mehrarbeit im Bereich des vorstehenden Tarifvertrages ist geregelt durch
die Schiedssprüche vom 22. 12. 23, 29. 12. 24 und 29. 9. 25. Diese lauten in
ihren in Frage kommenden Teilen:
Schiedsspruch vom 22. Dezember 1923 über verlängerte Arbeitszeit.
Nachdem in allen Steinkohlenrevieren die Einführung von Mehrarbeit beschlossen
 ist, hält der Schlichtungsausschuß, um die deutsche Wirtschaft billiger
und reichlicher mit Braunkohlen zu versorgen, um den Braunkohlenbergbau
im Rahmen der gesamten Kohlenwirtschaft wettbewerbsfähig zu erhalten, und
um dadurch den Arbeitern des Braunkohlenbergbaues ihre Arbeitsgelegenheit
und einen höheren Verdienst zu sichern, ssolange die obengenannten volkswirtschaftlichen
 Bedürfnisse fortdauern, folgendes Abkommen zwischen den am
Tarifvertrag für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau vom 24. März 1922
beteiligten Verbänden für erforderlich:
1. Ab 1. Januar 1924 leisten die Arbeiter im Anschluß an ihre regelmäßige
Schicht Mehrarbeit derart, daß die Arbeitszeit
a) unter Tage (ausschl. Ein- und Ausfahrt und Pausen) in den Kernrevieren
 8 Stunden, in den Randrevieren 8!s Stunden täglich beträgt,
b) über Tage (ausschl. Pausen) 10 Stunden beträgt,
:) in durchgehenden Betrieben, in denen in zwei Schichten gearbeitet wird,
haben Werksleitungen und Betriebsvertretungen sofort festzustellen, durch
welche Maßnahme es für die einzelnen Arbeiten erreicht werden kann.
hat die Hotingbend-rühschicht ihre Arbeit bereits um 4 Uhr nachmittags
2. An den in § 3, Ziffer I1, 3 des Tarifvertrages erwähnten nassen, heißen
und schlechtbewetterten Arbeitspunkten wird die Arbeitszeit weiterhin in demselben
 Verhältnis zur allgemeinen Arbeitszeit verkürzt wie bisher.
3. Die im Tarifvertrage vorgesehenen Zuschläge für Überstunden finden auf
diese Mehrarbeit keine Anwendung, dafür wird der regelmäßige Schichtlohn
einschl. der Teuerungszulagen im Verhältnis zur Mehrarbeitszeit erhöht. Die
Gedinge sind so zu stellen, daß die Verdienste der Untertage-Arbeiter nicht tieite.
 teller als die Verdienste vergleichbarer übertage-Arbeiter.
Schiedsspruch vom 29. Dezember 1924.
1. Das Mehrarbeitsabkommen erhält folgenden Zusatz: Durch die Mehrarbeit
 soll die tägliche Höchstarbeitszeit – abgesehen von den in der Arbeitszeitverordnung
 vom 21. Dezember 1923 vorgesehenen besonderen Ausnahmefällen
 ~ nicht über 10 Stunden hinaus verlängert werden. Wenn die Schichtzeit
 diese Höchstarbeitszeit überschreitet, so ist dies nur in demselben Umfange
zulässig, wie den Arbeitnehmern Pausen gewährt werden. –~ Jnnerhalb einer
l2stündigen Schicht müssen also zwei Stunden Pausen enthalten sein.
Als Pausen sind nur Ruhezeiten anzusehen, die eine ununterbrochene Dauer
von mindestens 10 Minuten haben. Innerhalb der 12stündigen Schicht muß
ein ununterbrochener Zeitraum von je einer halben Stunde für Frühstück und
Mittag zur Verfügung stehen. Zum Verbringen der Pausen sollen Räume
zur Verfügung stehen, die im Sinne der bergpolizeilichen Bestimmungen als
angemessen anzuerkennen sind.
Die im Schiedsspruch vom 22. Dezember 1923 vorgesehene Regelung zur Errichtung
 eines früheren Schichtendes am Sonnabendnachmittag wird bestätigt;
went êtltiolhe verkürzte Schicht eingerichtet wird, ist sie als volle Schicht

1.29
D. 9
        <pb n="129" />
        TM 225
Falls in Deutschland eine veränderte Gesetzgebung über die Arbeitszeit eingeführt
 werden sollte, mit der das vorstehende Mehrheitsabkommen nicht vereinbar
 wäre, oder falls in den übrigen Bergbaurevieren kürzere Arbeitszeiten
eingeführt werden sollten, wären die Tarifparteien auch außerhalb der Kündigungsfristen
 zu Verhandlungen bereit.
fs. Schiedsspruch vom 29. September 1925.
Das Mehrheitsabkommen entsprechend den Schiedssprüchen vom 22. Dezember
 1923 und 29. Dezember 1924 wird ebenfalls über den 30. September 1925
hinaus verlängert.
Es erhält folgenden Zusatz:
Der in Ziffer 1c des Schiedsjpruches vom 22. Dezember 1923 vorgesehene
Frühschluß der Sonnabendschicht wird wie folgt durchgeführt:
1. In nicht durchlaufenden (einschichtigen) Betrieben endet die Sonnabend-2.
 gg! %uht U!1 d Uhr.. cacbat und Abraumbetrieb enden beide Sonnabendschichten
 grundsätzlich um 4 Uhr. Soll aus wirtschaftlichen oder technischen
 Gründen die unverkürzte Schicht beibehalten werden, so bedarf es
hierzu einer Vereinbarung zwischen Werksleitung und Betriebsvertretung.
In sonstigen durchlaufenden Betrieben (Fabrik, Kesselhaus, Maschinenbedienung,
 Schwelerei, chemischen Nebenbetrieben usw.) tritt keine Schichtx.
 sFrtürus kiten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 25. Mai
Das Echegrtiettsahkonrmcn gilt unkündbar bis zum 31. März 1926 und kann
von da ab mit sechswöchiger Frist zum Vierteljahresschluß gekündigt werden.
Halle a. S., den 29. September 1925.

. GU
        <pb n="130" />
        Lohnklasssentafel für den Braunkohlenbergbau.
A. B erg arb e i t er.
MN "igt" |"" [ s. Bars isst ts | L Uri t zu
, mt._| mn. | mu. | m. | w. | un. | _Mt. _
1. Grubenbetrieb.
.) Ti ef bau.
1. Fahrhauer, Hauer und Bruchschläger“+ F. 1. 2,62 3,27 . 4,33 4,50 4,68 4,98 5,37
? VCchrhauer . .. «Ä e v C. U Q 2,57 3,21 4,22 4,39 4,56 4,81 5,18
3. Schlepper, Förderleute, Wagenschieberl!
Grubenlokomotivführe.. . . . . U z3 2,54 3,18 4,18 4,34 4,52 4,76 5,13
4...J3immerhauer.. ... se os v r o M h 2,49 3,11 0- 4,05 4,21 4,38 4,61 4,97 —
5. Ketten- und Seilbahnbedienung, Auf-) 20
schieber, Abzieher, Ausläufer, Sohienfahrer.
 .... .. . u . R 7 2,42 3,03 3,92 4.07 4,24 4,43 4,78 :
6. Pumpen- und Motorenwärter. . . U 8 2,38 2,91 3,85 V 4,17 4,36 4,70
7. Sonstige Schichtlöhner. . . . . . . Y 10 2,33 2,98 3,72 3.87 4,02 4,18 4,51
b) Tag e b au.
j Porarbeltet........... . « r. rt «fis U 2 2,57 3,21 4,22 4,39 4,566 ) 4,81 5,18
Hauer... p . . e v r e r o e o P 4 2,52 3,11 1 4,11 | 4,28 4,45 4,68 5,05
. Schlepper und Förderleutee..... E 5 2,49 3.11 4,05 4,21. 4,38 4,61 4.97
1. Reparaturhauer, Bahnleger, Schurren-|
hauer . .. . VN 6 246 3,08 4- 4,16 4,33 4,53 4,89
5. Bagger- und Trichterbedienungnk.. . EU 5 2,49 311 ! 74,05 " 4/31 4,38 4,61 4.97
6. Alle unmittelbar bei der Förderung!
beschäftigten Leute . . . . . ... P. gs 2,38 2,98 3,85 4, 4,17 4,36 4,70
. 7. Pumpen- und Motorenwärter . . . E 10 2,33 2,91 3,72 2 27 4,02 4,18 4,51
“" gz. Sonftige Schichtlöhner . . . . . . E 10 2,33 2,91 | 3,772 | %5,.?7 | 4,02 | 4,18 4,51
        <pb n="131" />
        Lohnklasse |"; g85" | 51 Des. | ? Miürs zy: 1.5; ] 1. zp;tl t go:
_ _ j Mk. | Mk. : Me. | Mk. | Me. | Mt. | Mk.
2, Abraumarbeiter.
1. Schachtmeister, Betriebsaufseher im]
Schichtlohn. . . . . . «. . . .! R 1 2,6600 | 3,27 4,33 4,50 4,68 4,98 5,37
2. Kippmeister (Oberkipper), Aufseher . l 2 2,57 3,21 | 4,22 4,39 4,56 4,81 5,18
Z. Vorarbeiter. . . «e e » e «o e 6.2 i e 2,49 311 ' 6- 4,05 4,21 4,38 4,61 4,79
4. Kipper an schweren Kippen . . . E H 2,46 3,08 4,7 4,16 4,33 4,53 4,89
5. Kipper an leichten Kippen. . . . . K * 2,38 2,98 3,85 4,9 4,17 4,36 4,70
6. Klappenschläger,Löffelzieher an großen - z
Baggers. . «o e r «a &amp;gt; E 6 2,46 3,08 HE. 4,'.6 4,33 | 4,53 4,89
7. Klappenschläger, Löffelzieher an kleinen F |
C mu gte: 2,88 ~ 2,98 3,85 . JP | 4,36 4,70
8. Bedienungsmannschaften am Bagger, 5
Stopfkolonnen, Nachputz- und Bei- . ] [S
sezarbeiter . . . . .. . .. L ft9j 2,36 2,95 3,79 3,94 4,09 4,28 4,62 |
G ÊûÔûòÒS©®©CÔÀEÀÀiÏE=©=©=…=S...N ; &amp;amp; 2,36 2,95 3,79 3,99 4,09 4,28 4,62
10. Abraumarbeiter im Handladeschacht . V 2,49 3,11 4,05 4,21 4,38 4,61 4,97
11. Weichensteller und Sandtrocner usw.) K . 2,31 2,83 3,68 3,83 3,98 4,08 4,40
1. Brikettfabrik und Naßpresse. B. Fa br i k- und Platz arbeiter.
1. Aufseher im Schichtlohn . . . . . |) 3% 2.62 3.27 4,33 . . 1,66 ! 4,98 ! 59,37
. Erster Formleger. .. . . ... .. 1 . 1,57 3,21 422 i z. 1,56 4,81 5,18
3. Presser und Formleger . . . . . . &amp;amp; : 2,49 Z,14 4,05 | 1,38 461 | 4,97
1. Naß- und Trockendienstbedienunn... l 7 2,42 3,03 3,92 1,07 424 | 4,48 4,78
5. Kohlenverladung, Kohlenzufahrer,
Kühlhauswärter. . . :. .. .., ? s 2,38 2,98 3,85 4,17 4,36 4,70
6. Kohlenbodenarbeiter,Bandwärter usw.!l » 2,38 2,98 3,85 4,17 4,36 4,70
7. Brikettabnehmer (volljährig) . . . | i ; 2,33 2,91 3,72 1,02 4,18 4,51
8. Naßpreßbedienung, Abschneider, |
aher. e. e e o .... ( A42 . 1 98 | 3,92 .ô ..24 4,43 4,78
9. Setzer (Naßpresse)s.. .... . . . r t 2,36 2,95 3,79 2,94 4,09 4,28 4,62
        <pb n="132" />
        , 19. Nov. | 31. Dez. | 3. März | 24. Nov. | 1. Jan. | 1. April | 1. Aug.
Lohnklasse ' '1923 | 1923 | 1924 1924 | 19265 | 1925 |, 1925
] Mt. m. | . | m. | N:Ÿ.r. | Mk. | Mtk._
2. Anschlußgleis, Hofarbeiter.
1: Erster Rangierer ... . . . . . . . r 6 2,46 3,08 +, ) 4,33 4,53 4,89
2. Bremser und Rangierer . . . . . . E 8 2,38 2,98 | 3,85 . 4,17 4,36 4,70
3. Anschlußgleisbedienung, Ausbesserungs-| ]
und Transportarbeiter. . . . . . PV 9 2,36 2,95 3,79 3,94 4,09 4,28 | 4,62
4. Hof- u. Nebenarbeiter (Revierarbeiter) YE 11 ' 9,31 2,83 3,68 3,83 3,98 4,08 4,40
3. Schwelerei.
1. Feuerleute. . . . .. .. .. . . R Y 2,36 2,95 3,79 ? 94 4,09 4,28 4,62
P. Relniüet . e c .; E &amp;amp; 2,38 2,98 3,85 . 4,17 4,36 4,70
3. Kokszieher und Aschegangarbeiter . . u- 7 2,42 3,03 | 3,92 1.07 4,24 4,43 4,78
1. Öl-, Paraffin-, Kerzen- und Bitu- 7
menfabr.ken. :
1. Kohlenbodenarbeiter, Bandwärter uw... l + 2,38 2,98 3,85 a 4,17 4,889 . 4,70
Naß- und Trockendienstbedienung . . k 2,42 3,03 3,92 4,07 4,24 4,43 4,78
Benzolwäscher. usw.. . . . . „., ) . 2,42 3,03 | 3,92 4,07 . 4,24 4,43 4,78
C | 2,42 3,03 3,92 1,07 | 4,24 4,43 | 4,78
Mischer, Alkoholwäscher . . . . . . 2,838 2,98 3,85 d, 4,17 4,36 4,70
Paraffinpresser, Kerzenziehe.. ... 2,36 2,95 3.79 3,94 4,09 | 4,28 1,62
Keller- und Schuppenarbeiter . . . ' 2,36 2,95 79 3,94 4,09 4,28 4,62
w. Hilfsarbeiter ... .. ! Z.. 2,83 .ü8 3.88 3,98 | 4.08 1,40
C. M a s chin i sten un d Heizer.
l. Abraumbetrieb und Tagebau. ]
1  Baggerführer. &amp;amp; . &amp;amp; e u eco e o e B 1 2.62 ] ' 33 4.50 4,68 4,98 5,37
Baggermaschinisten . ..... . . . . Ff f 2.57 ) 4.39 4,56 4,81 5,18
„ Lokomotivführer ... . .. . . . .. |P 2,62 &amp;gt; t 4,50 4.68 4.98 5,37
1. Lokomotivheizer, Baggerheizer. .. . E n it 41.92 1.53 4,89
        <pb n="133" />
        Lohntlasse [19% Ryr- | r se: | t ge “ist" t gg (l ggg ' 9880
| Mt. se s e [ ü | ve ! e l
2. Maschinen- und Kesselbedienung.
1. Maschinisten und Schaltbrettwärter,!
welche Ausbesserungen selbständig
vornehmen können, und Fördermasschinisten
 bei Seilfahrt . . . E 1 2,62 3,7 | #%4,33 4,50 4,68 4,98 5,37
2. Sonstige Masschinisten (je nach Größe ;
der Maschinz......... .11 HG. s6 2,38 2,098 j 3,85 4, ~ 4,18 4,36 4,70
Z Oberheizete. 2.1 ô b e &amp;gt; 190 . 2 2,57 3,21 4,22 4,39 4,56 1 81 5,18
1. Aschefahrer, Kesselreiniger . . . . . E 6 2,46 3,08 4. . 4,16 4,33 1,53 4,89
. .SPeîfek, Hüôizeök. «u o e e e e so . N S 2,38 2,98 3,86 " . 4,17 4,36 4,70
6. Motoren-, Pumpen- und Umformer- f
wärter. . . . u. gg 10 2,33 2,901 ) 3,722 | 3,87 1,02 4,18 4,51 §§
3. Anschlußgleis. |
1. Lokomotivführer auf Feuerloktomotive.. U 1 2,62 327 : 74,33 4,50 4,68 4,98 5,37
2. Lokomotivführer auf feuerloser Loko-|
note... ..) HGW 53 2,54 318 ' 4,48 | 4,34 4,52 4,76 5,13
3. Lokomotivheizer. . . . H. VE 6 2,46 3,08 . 4,16 4,33 4,58 ! 4,89
&amp;amp;4. Handwerker.
a) Gelernte Handwerker (Elektriker,
Maurer, Zimmerleute, Metall-!
atbelterh .... . [B. |1 262 7,27 1,33 1,50 4,98 4,98 tk
im ersten Jahre nach beendeter Lehrzeit
 7 H % weniger.
b) Angelernte Handwerker (Bohrer,
Hobler, Zuschläger, Schleifer usw.) V 6 | 2,46 3,08 | 4,9 | 4,16 4,33 | 4,53 | 4,89
unter 18 Jahren . . . . - . E 10 2,33 2,011 | 93,72 3,87 4,02 4,18 4,51

M M 5.3.
        <pb n="134" />
        Lohnklasse !?; Nov. st. Des- | s. März :; | " ["t" tu.
| _ ut._| wn. Y git. | qm. | ge. ( mne.
c) Lehrlinge (die Lehrzeit beträgt
nicht mehr als drei Jahre).
l. Im ersten Lehrjahre je Woche . . .f L. 1 4,08 5,11 6,75 7,08 7,38 7,80 8,40
2. ,„ gweiten Lehrjahre je Woche . J L Zs 5,04 6,29 8,31 8,82 9,181, . 9,66 10,44
3. ,„ dritten Lehrjahre je Woche. . I. Z | 6,30 | 7,86 | 10,39 | 10,92 | 11,34 ) 11,94 12,90
]
D. Arbeiterinnen un d jug en dl iche Arbeiter.
1. Arbeiterinnen über 18 Jahre, s :::
sie Männerarbeit verrichten . . . I. 1,44 1.9 2,38 2,49 | 2,59 | 2,72 2,95 k3
2. Sonstige Arbeiterinnen über 18 Jahre 1.18 1.1 1,95 2,04 2,13. ! [832,23 2,42
3. Arbeiterinnen von 16-18 Jahren. . ; 1.41 1 73 1,82 1,89 1,99 2,15
1. " » 15-16 L. B 1.45 1,51 1,59 1;72
5. » unter 15 . \ . 1,23 1,80 1,40
ß. Jugendl. Arbeiter bis zum voll. 15. .
Debensjahre . .. „ . M. . N3 . 1,34 1,45%
7. Jugendl. Arbeiter bis zum voll. 16.|
Vebensjahre. . .. r -r . 23 Ut1 n -P.,57 ".65 1.79
8. Zuge!)t: beiter bis zum voll. 17. ql . 2 ss x E 03 &amp;gt;20
1
). Jugendl. Arbeite k bis zm voll. 15. . 2J mEsNNNn1.i.…Xœ.C.Ô.Ò…Ë.Ë.Ë.Êe…ÉÊ_…t.e
Von obigen Lohnsätzen erhalten die 19jährigen Arbeiter 15 % weniger, 18jährige Arbeiter 30 % weniger.
Obige Lohntafel bezieht sich nur auf das Kernrevier I. Von diesen Löhnen erhalten: Kernrevier I] 97 %, Randrevier I 90 %,
Randrevier II 85 %, Randrevier III 82!1/, %.
        <pb n="135" />
        Tarifvertrag für die Kaliindustrie
vom 1. Juni 1922.
§ 1. Geltungsbereich.
. 1. Der Verirag hat Geltung für alle zum Arbeitgeberverband der Kaliindustrie
 gehörigen Kali- und Steinsalzwerke, die dazu gehörigen Fabriken,
die dem Kaliwirtschaftsgeset unterstehenden Sonderfabriken und die Salinen,
soweit leiztere nicht einem anderen Arbeitgeberverbande angehören.
Der Tarifvertrag findet auch Anwendung auf die dem Arbeitgeberverband
angehörigen Werke, die im Abteufen begriffen sind.
d. Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 dieses Tarifvertrages zuwiderlaufen, dürfen nicht getroffen werden.
3. Die Werksleitungen s dafür zu sorgen, daß alle Unternehmer, die
bergmännische Arbeiter unter Tage auf den Kaliwerken ausführen, diesem
Vertrage nachkommen. Das gleiche gilt auch gegenüber den Unternehmerarbeitern
 über Tage, soweit sie nicht anderen Tarifverträgen unterstehen.
; 2. Arbeitszeit.
1.Für unter Tage beschäftigte Arbeiter e.: die Schichtzeit einschließlich
der Ein- und Ausfahrt für jeden einzelnen Mann vom Betreten bis zum
etz); yes Förderkorbes 7% Stunden. Hierin ist eine halbstündige Pause
eingeschlossen.
. Für alle über Tage beschäftigten Arbeiter beträgt die reine Arbeitszeit
8 Stunden. Pausen v ces die Schichtzeit um die Zeitdauer dieser Paujsen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Gartenarbeiter, Kraftfahrer, Fuhrwerks-
 und landwirtschaftliche Arbeiter. Für diese letzteren Arbeiterkategorien
sind bescndere Vereinbarungen zu treffen.
3. Auf denjenigen Werken, welche an einzelnen Betriebspunkten über Tage,
â. B. vor den Kessseln und in gewissen Abteilungen der Fabrik, einen kontinuierlichen
 Betrieb eingerichtet haben, kann für diese Betriebspunkte die
Schichtzeit abweichend von der Bestimmung des Allgemeinen Tarifvertrages
über die Arbeitszeit über Tage so geregelt werden, daß sie 8 Stunden ohne
eigentliche Pause beträgt. Die Beibehaltung einer allgemeinen Pause in der
achtstündigen Arbeitszeit dieser Betriebe ist nicht zulässig. Es soll indes den
Arbeitern überlassen bleiben, ihr Frühstück während der Arbeit zu sich zu nehmen.
 Diese Regelung soll jedoch nur ausnahmsweise vorgenommen werden;
der Regel nach soll in den Betrieben über Tage eine allgemeine Pause bestehen
bleiben, welche außerhalb der achtstündigen Ärbeitszeit liegen muß.
B§ Die F!thcits;cit gilt ausschließlich der Zeit zum Umkleiden, Waschen,
aden und Verlesen.
5. Anschläger, t; nentsccter sowie sämtliche Posstenleute im Bergwerksund
 Fabrikbetriebe und dergl. dürfen die Arbeit erst nach erfolgter Ablösung
an ihren Arbeitsstellen verlassen. .f R
6. Für Krubenarbeiter, die über Tage beschäftigt werden, gilt die Arbeits-Tage

seit üer eus ubter Verkürzung der Arbeitszeit seitens der Arbeiter erfolgt
auch bei Gedingearbeitern eine der versäumten Arbeitszeit entsprechende Lohnkürzung.
 Dem Lohnabzuge für die versäumte Arbeitszeit wird der für die
betreffende Arbeiterklasse maßgebende Schichtlohn zugrunde gelegt.
Protokollarische Festlegung:
Bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung bleibt es brei den bisherigen
Bestimmungen. Nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgeseßes steht den Parteien
dat setht zu, binnen sechs Wochen Anträge auf Änderungen dieses § 2
zu stellen.

136
        <pb n="136" />
        ~ 18f7 -
§ 3. Löhne.
1. Für den gesamten Bezirt des Arbeitgeberverbandes der Kaliindustrie gilt
der jeweils vereinbarte Lohntarifvertrag.
2. Die Tariflohnsätze gelten nur unter der Voraussetzung normaler Leistung.
Die normale Leistung an einem Betriebspunkte unter und über Tage wird in
Zweifelsfällen durch die Betriebsleitung und die gesetzliche Arbeitervertretung
des Werkes an der Arbeitsstätte festgesett.
Das Gedinge ist so zu bertessen, daß die Gedingearbeiter in ihrer Lohnt:27f:
 13  Et. Ur DU hEtteregGsler Leistätg wir-V
 ? 1 .
Ist eine Einigung über die Festsetzung der Normalleistung auch nach Hinzuziehung
 der gesetzlichen Arbeitervertretung nicht zustandegekommen, so ist die
zuständige Schiedsstelle von der Partei anzurufen, die eine Änderung der
Normalleistung beantragt hat. Der Schiedsspruch ist möglichst schnell zu fällen
und zu verkünden. Bis zur Verkündung des Schiedsspruches gilt die zuletzt
festqgelegte Normalleistung.
3. Die Lohnsätze gelten einschließlich aller bisherigen Zulagen, wie
Teuerungszulagen, Mietszuschüsse, Wegegelder, besondere Vergütungen für
Weihnachten, für Kohlenbeschaffung und ähnliches. Ausgenommen sind: das
F 16 " 1V" T: RRE: L Etter teres
für Eisenbahnfahrtkosten zum Arbeitsort.
Die Anschaffungskosten für wasserdichte Ausrüstung beim Abteufen und
Ausbau neuer Schächte werden den Arbeitern voll ersetzt, falls das Werk ihnen
die Ausrüstung nicht zur Verfügung stellt. Bei besonders schmutzigen Arbeiten
sowie bei stark kleidungsgersstörenden Säurearbeiten wird, falls nicht Berufskleidung
 zur Verfügung gestellt wird, eine entsprechende Vergütung gezahlt.
4. Wenn ein einzelner Beschwerdefall nicht im Benehmen mit dem Betriebsbeamten
 geregelt werden kann, wird der gesetzlichen Arbeitervertretung des
Werkes auf Antrag Einblick in die Berechnung der Löhne gegeben.
5. Sämtliche Lohnsätße gelten für volleistungsfähige Arbeiter. Nicht
volleistungsfähige Arbeiter erhalten nach Vereinbarung zwischen Werksleitung
und der gesetzlichen Arbeitervertretung unter Anlehnung an die Sätze der
Lohntafel einen Lohn im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu der eines
volleistungsfähigen Arbeiters. Volleistungsfähige Arbeiter sind solche, die in
den entsprechenden Gruppen die Normalleistung erreichen.
6. Arbeiter, welche nach Altersstufen entlohnt werden, rücken vom ersten
pésjenigen Monats, in welchen ihr Geburtstag fällt, in die höhere Lohn-Tasse
 auf.
. 7. Die Arbeiter sollen möglichst in ihrer Gruppe beschäftigt werden; sie sind
jedoch, wenn es der Betrieb verlangt, gehalten, jede Arbeit auszuführen, die
ihnen von der Werksleitung übertragen wird. Bei zeitweiligen Überweisungen
von Arbeitern, welche mindestens drei Monate in einer Arbeiterkategorie
beschäftigt sind, an andere, geringer bezahlte Arbeitsstellen, erhalten die Arbeiter
 für die Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses
den tariflichen Schichtlohnsat der alten Arbeit, darüber hinaus den Satz der
neuen Arbeit. Wenn die Überweisung auf Wunsch des Arbeiters erfolgt, besteht
kein Vergünstigungsanspruch.
Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetzten höheren Tariflohn.
8. Bei Notstandsarbeiten ist für die Anwendung der versschiedenen Lohnsätze
der Lohntafel nicht die Zugehörigkeit des Arbeiters zu einer der aufgeführten
Arbeiterkategerien maßgebend, sondern ausschließlich die Art der geleisteten
Arbeit. Dies gilt auch für Arbeiter unter Tage. Ob eine Arbeit als Notstandsarbeit
 anzusehen ist, entscheidet die Werksleitung nach Anhörung der gesetzlichen
Arbeitervertretung des Werkes.

FI
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        . 108 .
Protokollarische Festlegungen:
Zu Ziffer 2, Abs. 2: Wo auf Gruben im Towrig (verabredete Leistung)
gearbeitet wird, erfolgt die Bezahlung nach den Schichtlohnsätzen der Lohntafel.
Zu Ziffer 3: Den Werksbesitern soll es gestattet sein, bei größeren Entfernungen
 den Arbeitern die Eisenbahnfahrtkosten zu ersetzen. i
§ 4. Lohngahlung und Kündigung.
. 1. Der Lohn ist bis zum 20. des folgenden Monats auszuzahlen. Entsprechende
 Abschlagszahlungen sind am 10., 20. und 30. für den laufenden Monat
zu gewähren. Fallen diese Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die
Auszahlung am Tage vorher statt. Wo bereits Lohnzahlungen in kürzeren
Fristen erfolgen, bleiben sie bestehen. Der Lohn bzw. Fuel ist außerhalb
h uhu then in der Regel vor Beginn oder nach Beendigung der
“y: Das Werk ist verpflichtet, den Lohn in übersichtlicher Weise in einem
Lohnbuch oder Lohnzettel zu verrechnen, die den Arbeitern mindestens
24 Stunden vor dem Lohntage auszuhändigen sind. In besonderen Ausnahmefällen
 kann die Werksleitung , im Einvernehmen mit der gesetlichen
F the rell] rie MUZ scies ght auttetert UNY . varbendet
"s cBas zuhriitwerhälttit kann beiderseits jederzeit mit siebentägiger Frist
gelö erden.
§ 5. Übersstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeiten.
1. Jedem BeElegschaftsmitglied wird für Über- und Nebenschichten oder
Überstunden an Werktagen ein Lohnzuschlag von 25 Prozent und für Arbeiten
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 50 Progent gewährt.
Für alle Arbeiten an den Weihnachts-, Oster- und Pfingsttagen wird ein
Lohnzuschlag von 100 Prozent gewährt.
f §t.t Vet Est erte Us vuth Fruthttt:
‘f. "UU! ert EMU k To wird kein Zuschlag gewährt. Arztlich
bescheinigte Krankfeierschichten gelten dabei nicht als ausgefallene Schichten
im Sinne dieses Absatzes.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit von 6 Uhr
morgens des betr. Sonn- und Feiertages bis 6 Uhr morgens des darauf folgenden
 Werktages. Die vorbereitende Arbeit für die regelmäßige Werktagsschicht
 am Werktage nach 4 Uhr morgens gilt nicht als Sonntagsarbeit.
§ 6. Arbeitsunterbrechungen. I
tôl e Art mrs FZUUhe Lounges. mr [eue rurdt értuuur:
er dies so rechtzeitig der Werksleitung mitzuteilen, daß eine entsprechende
sst: yt eg. egen act e Ir t te N: 's keleauut 16 y ih. t el:
dem Arbeiter, soweit sich die fragliche Tätigkeit nicht außerhalb der Arbeitsff!
 g1U lt qc. vutcetiuua uu U. eutéliet Eerertevter
[: bei der Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener;
b) bei Vorladungen an Gerichtsstelle, die der Arbeiter als Vormund oder
' ge . an Gerichtsstelle oder vor polizeiliche Behörden, bei
denen der Arbeiter als Zeuge vernommen wird, jedoch nur in solchen
Angelegenheiten, in die er ohne sein Verschulden hineingezogen ist, in
keinem Falle, wenn er als Beschuldigter in Strafsachen oder als Partei
in Zivilsachen geladen ist;

*;
" &amp;gt;27 ùû
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        1 s -
d) bei Feuerlöschdienst auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen;
e) bei Anzeigen beim Standesamt in Geburts- oder Todesfällen, soweit hierbei
 das Erscheinen des Betreffenden gefordert wird;
f) bei Entbindung der Ehefrau;
g) bei Sterbefall der Ehefrau oder eines Kindes;
h) beim erstmaligen Aufsuchen eines Arztes in Unfällen, falls diese während
der Arbeitsschicht eingetreten sind und die ärztliche Bescheinigung beigit?!
 wire zahlende Entschädigung an den Arbeiter kommt soweit in
Wegfall, als ihm eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst zusteht.
Im übrigen kann der Arbeiter Lohn für solche Zeit nicht beanspruchen, in
der er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit verhindert
seven f auch wenn die Versäumnis entschuldbar und von nicht erheblicher
Der Grund der Arbeitsversäumnis ist nachzuweisen.
§ 7. Urlaub.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2. Vorausssezung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige
ununterbrochene Beschäftiqung auf einem Bergwerk des Arbeitgeberverbandes
der Kaliindustrie einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung
 bei demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung. Eine Ausnahme
von dieser Bestimmung soll nur bei denjenigen Bergleuten der abgetretenen
Bergbaugebiete gemacht werden, die innerhalb eines Halbjahres nach Abtretung
 aus diesem Gebiete ausgewiesen werden oder fortziehen.
Nach Ablauf der Warlezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
m für Arbeiter unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei dreijähriger Tätigkeit Arbeitstage
be: vierjähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei siebenjähriger Tätigkeit . Arbeitstage
ferner für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit . Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit i0 Arbeitstage
Dis rrötiter über Tage erhalten vom 15. Beschäftigungsjahre an 8 Arbeitse
 Beschäftigunaszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
tft, witzezizlt: für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.. s
Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch bei,
auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubssschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
rt haben ytroe. wenn er auf dem Berawerk bei gleicher Beschäftigung
5. Die allgemeine iegeluta über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt
des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um
die Urlaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter
zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitergruppe,

ZG
        <pb n="139" />
        ~ 140 –
zu vertreten. In dringenden Notfällen kann im Einvernehmen mit der Reichsarbeitsgemeinschaft,
 Gruppe Kalibergbau, eine Einschränkung der Urlaubs
dauer erfolgen; jedoch wird in diesen Fällen für die ausgefallenen Urlaubstage
 neben dem Arbeitslohn die tarifmäßige Urlaubsvergütung gezahlt.
VME Ie CU M MENU N- Ff
sheidet die. U tc eve Cg tet. Mitnctrkutg Us: z! Hteteeällch qi
r" Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. Fm Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub finder nicht statt.
Protokollarische Festlegungen:
Sollte vcrstehender Urlaubsparagraph durch Beschluß der Reichsarbeitsgemeinschaft
 für den Bergbau eine Änderung erfahren, so treten die neuen
vue. thut ! res Fes: viel Urlaub erhalten, als er am Tage
seines Urlaubsantritts erworben hat.
Zu Ziffer 2: Werden Arbeiter, die infolge von Betriebseinschränkungen oder
Stillegungen zur Entlassung kommen, innerhalb 26 Wochen auf einem Kaliwerk
 des Arbeitgeberverbandes der Kaliindustrie wieder eingestellt, so gilt die
Zeit zwischen Entlassung und Wiedereinstellung nicht als Unterbrechung der
Arbeit im Sinne dieses Paragraphen.
Zu Ziffer 3: Die mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage soll die Voraussetzung
 sein für die Erhöhung des Urlaubs nach den Ansprüchen der Unterlageorbeiter.
 sdiate Arbeiter mit mehr als 30 Prozent Arbeitsunfähigkeit
haben bereits nach dreimonatiger Beschäftigung seit der letten Anlegung
ft! quf uulaub. cren sich bereit, Schwerkriegsbeschädigten, also allen
Personen, die auf Grund der Versssorgungsgesetze wegen einer Dienstbeschädigung
 eine Militärrente von 50 oder mehr v. H. der Vollrente beziehen, zu
dem ihnen nach Ziffer 3 der Urlaubsbesstimmungen zustehenden Urlaub drei
weitere Tage zu gewähren. Dies gilt aber nur insoweit, als dadurch der tarifmäßige
 Höchsturlaub nicht überschritten wird. Hat z. B. ein Schwerkriegsbeschädigter
 im Kalibergbau bereits den Anspruch auf neun Tage Urlaub,
so würde nur noch ein Tag hinzukommen. Die gleichen Vergünstigungen sollen
 den Schwerunfallbeschädigten zuteil werden. N .
Zu Ziffer 4: Ebenso wie das Kindergeld wird auch das Haussstandsgeld für
die Dauer der Urlaubssschichten gezahlt. (Vergl. Nachtrag vom 9. März 1920.)
Der Sat: Der Gedingelöhner erhält den Lohn gezahlt, „den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher y [Yästiqung
ute. t. hättet lt v !! ct eth ce tinselohuern her
v Jaht i.. Mit der Werksleitung in dringenden Einzelfällen aus betriebs-.
 r V Lt ur §u G seutt
st esahlen. § 8. ).:1z;t |
Es wird freier Brennstoff für die Grubenlampen, nach dem Durchschnitt
des ersten Vierteljahres 1922 gerechnet, gewährt, nach Vereinbarung mit der
gesetzlichen Arbeitervertretung auch in Form von Geldentschädigung.
        <pb n="140" />
        ~ 141 —
§ 9. Gegzähe.
Das Gezähe wird erstmalig auf Werkskosten beschafft. Verlust und Beschädigung
 des Gezähes sind, sofern unverschuldet, vom Arbeitgeber, sofern sselbst
verschuldet, vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Unter den Begriff des „Gezähes“
im Sinne dieser Regelung fallen auch die Bohrer und Bohrschneiden, nicht
aber die Lampen. Nach Wahl des Werkes kann für Selbstbeschaffung des
Gezähes eine Geldentschädigung gewährt werden. Diese beträgt den 2%fachen
Hauerschichtlohn jährlich. Bei Barentschädigung werden die Bohrer vom Werke
geliefer. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich nachträglich, bei kürzerer
Arbeitsdauer anteilig bei Abkehr. Die Handwerker erhalten das Handwerkszeug
 einschließlich der Meßwerkzeuge bei ihrer Anlegung gegen Quittung und
haben es bei Abkehr abzuliefern. Nicht gemeldete Verluste und Beschädigungen
fs gc erseter: § 10. Koalitionsfreiheit.
Die Koolitionsfreiheit bleibt allen Arbeitern gesichert.
§ 11. Arbeitsnachweis.
Bis zur gesetzlichen Regelung erfolgt die Arbeitsvermittlung für die Werke
durch paritätisch besetzte und geleitete Arbeitsnachweise.
Protokollarische Festlegung:
Die Arbeitgeber erklären sich zu sofortiger Aufnahme von Verhandlungen
mit den Arbeitnehmern über die Organisation derartiger Arbeitsnachweisse
für den Kalibergbau und die Art ihrer Benutzung bereit.
§ 12. Sanitäres.
1. Die Bergpolizeivorschriften sind beiderseits streng zu beachten. Das Werk
hat für gute Wetterführung zu sorgen, damit Augenentzündungen vermieden
werden. Wird durch ärztliche Bescheinigung einwandfrei nachgewiesen, daß
mangelhafte Wetterführung eine Augenentzündung verursacht hat, so hat das
Werk den Arbeiter für die ersten drei Tage der Krankheit das etwa entgangene
 Krankengeld zu ersetzen.
2. Wo Brausebäder und Umtleideräume fehlen, sind sie für die Arbeiter, der
Stärke der Belegschaft entsprechend, einzurichten.
§ 13. Schlichtung von Streitfällen.
Alle aus dem Vertrage entstehenden Streitfälle schlichtet in erster Jnstanz
die gesetzliche Arbeitervertretung des Werkes mit der Werksleitung. Beiden
Teilen steht das Recht zu, unter vorheriger rechtzeitiger Benachrichtigung des
anderen Teiles Organisationsvertreter hinzuzuziehen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet die zuständige Kaliuntergruppe der Reichsarbeitsgemeinschaft,
 Gruppe Kalibergbau. Gegen deren Urteil ist Berufung bei der
Gruppe Kalibergbau zulässig.
Auf Antrag einer Partei ist zu den Sitzungen ein Unparteiischer als stimmberechtigter
 Vorsitzender hinzuzuziehen. Falls die Tarifparteien sich über die
Person des Vorsitzenden nicht einigen, ist der Vorsitzende auf Antrag einer
Partei vom Reichsarbeitsministerium zu benennen. Die Entssscheidung der
Gruppe Kalibergbau der Reichsarbeitsgemeinsschaft für den Bergbau ist endfltq
 Gerat. z übrigen die diesbezüglichen Satzungen.) Schiedsspruch vom
§ 14. Verhältnis zu den Tarifen anderer Gewerbe.
Für die im Arbeitsverhältnis der Werke stehenden Arbeiter anderer Berufsurganisationen
 gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen
des vorstehenden Tarifvertrages einschlieklich des Lohntarifvertrages.
        <pb n="141" />
        . 142 -
§ 15. Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Juni 1922 in Kraft. Er gilt zunächst
unkündbar bis zum 31. Mai 1923 und kann von diesem Zeitpunkt an mittels
eingeschriebenen Briefes mit dreimonatiger Frist gekündigt werden, also erstmalig
 zum 31. August 1923. ]
U t 'htuetet ist in der Regel unabhängig hiervon mit vierwöchiger Frist
Der Mantelvertrag sowie der Lohntarifvertrag kann von jeder der beiden
Verbandsgruppen mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
§ 16. Allgemeine Bestimmungen.
1. Soweit Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag in
Widerspruch stehen, gilt der Tarifvertrag.
2. Die dem Arbeitgeberverband der Kaliindustrie angeschlossenen Werke
erklären sich bereit, Arbeiter, welche sich den Bestimmungen dieses Vertrages
nicht unterwerfen, nicht zu beschäftigen.
3. Den Vertrauensleuten der betreffenden Belegschaft, welche einer der vertragschließgenden
 Organisation angehören, sowie den Organisationsvertretern
soll gestattet sein, außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich der Lohnzahlung die
Organisationszugehörigkeit der Belegschaftsmitglieder zu prüfen.
4. Wo auf einem Werk die Beförderungsverhältnisse der Arbeiter in höhere
Arbeiterklassen besonders geregelt sind, bleibt diese Regelung in Kraft.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, beim Reichsarbeitsministerium
gemäß der Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 die
allgemeine Verbindlichkeit dieses Vertrages sowie des jeweils vereinbarten
Lohntarifvertrages zu beantragen.
Nachtrag zum Allgemeinen Tarifvertrag für die Kaliindustrie
vom 1. Juni 1922.
Schiedsspruch.
Die für die Regelung der Arbeitszeit in der Kaliindustrie von dem Schlichter
 des Reichsarbeitsministeriums gebildete Schlichtungskammer hat in ihrer
Sitzung im Reichsarbeitsminissterium am 7. Januar 1924, an der teilgenom-[f
 Mbett iocgriärea; Dr. Tiburtius vom Reichsarbeitsministerium, als
unparteiischer Vorsitzender;
Generaldirektor Grolman, Hannover, Bergassessor Heberle, Berlin, als
Arbeitgeberbeisitzer; § _
Schmied Thiele, Staßfurt, Anschläger Körner, Staßfurt, als Arbeituk!
 igen Schiedsspruch gefällt:
Um die Verssorgung der deutschen Volkswirtschaft mit Kalierzeugnissen
reichlicher und billiger zu gestalten, um die Erzeugungsfähigkeit der Landwirtschaft
 und die Zahlungsbilanz Deutschlands zu heben, um die Kaliwerke
lebensfähig zu erhalten und die Arbeitsgelegenheit sowie die Verdienste der
Arbeitnehmer zu sichern, ist eine rationelle Ausnutzung der Betriebe zur
Erreichung der Friedensleistung unbedingt erforderlich.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Arbeitgeber unverzüglich alle möglichen
 technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Die Schlichtungskammer
 hält folgendes Abkommen zwischen den am Tarifvertrage für den
Kalibergbau beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden für die
Dauer der gegenwärtigen pe gevcn c. Bedürfnislage für erforderlich:
]:
Zur Überwindung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise wird im Kalibergbau
die Vorkriegsarbeitsgeit wieder hergestellt. Danach leisten die Arbeiter im
Anschluß an ihre regelmäßige Schicht Mehrarbeit derart, daß die Arbeitszeit
        <pb n="142" />
        ~– 143 —-unter
 Tage vom Beginn der Seilfahrt bis zum Beginn der Ausfahrt acht
Stunden beträgt. An Stelle der im Tarifvertrag vorgesehenen Brotpause
tritt eine außerhalb dieser Arbeitszeit liegende Pause, deren Regelung der
Vereinbarung zwischen Werksleitungen und Betriebsvertretungen überlzsen
 Bid. it die Arbeitszeit der unmittelbar mit der eigentlichen Schachtförderung
 zusammenhängenden Teile der Belegschaft gleich der Arbeitszeit
unter Tage. Im übrigen beträgt die reine Arbeitszeit zehn Stunden. In
durchgehenden Betrieben wird in zwei Schichten gearbeitet.
An Arbeitsstellen mit besonders ungünstigen Arbeitsbedingungen, an
denen vor dem Kriege weniger als zehn Stunden gearbeitet worden ist,
wird diese Arbeitszeit beibehalten.
]1.
Die im Tarifvertrage vorgescehene Gewährung von Überstundenzuschlägen
findet auf diese Mehrarbeit keine Anwendung, dafür sind die regelmäßigen
Schichtlöhne einschließlich der Teuerungszulagen unter Berücksichtiqung der
höheren Leistungen und der Lohnspannen der Friedenszeit angemessen zu
erhöhen. Die Tarifparteien werden über die gesamte Lohnregelung alsbald
verhandeln. 11
Fälle von unbilliger Härte, die durch die Einführung der Mehrarbeit entstanden
 sind, sollen auch außerhalb des Rechtsweges ausgeglichen werden.
Arbeiter, die infolge Einführung der Mehrarbeit entlasssen worden sind, sind
bei der bevorstehenden Umstellung der Betriebe und der sich daraus ergebenden
 Möglichkeit von Neueinstellungen in erster Linie zu berücksichtigen. Weitere
Entlassungen von Arbeitern aus Anlaß der Einführung von Mehrarbeit sind
nur in geringstmöglichem Umfange vorzunehmen. Soweit sie unvermeidlich
sind, sollen die sozialen Belange, wie Alter, Familienstand und Seßhaftigkei:,
berücksichtigt werden. Die zu entlassenden Arbeiter sollen baldigst davon in
Kenntnis gesetzt werden. Die Entlassungen sollen unter rechtzeitiger Benachrichtiqung
 der öffentlichen T t tlassunge und nur allmählich im Laufe von
vier Wochen durchgeführt werden. Iv
.. Die zu Anfang Februar 1924 ausgesprochene Kündigung des Manteltarifes
ft Ziexratit eriedese und der Manteltarif sind nur gemeinsam und mit der
gleichen Frist kündbar. Y.
Die vom Arbeitgeberverband vorgenommene einseitige Verlängerung der
flrbeitszelt über den Tarifvertrag hinaus, wird durch die vorsstehende Rege-]
 VI.
Diese Regelung tritt am 15. Fanuar 1924 in Kraft.
Die Parteien haben sich bis zum Y? „anuge 1924 über die Annahme des
Schiedsspruches gegenüber dem Reichsarbeitsministerium zu erklären.
        <pb n="143" />
        Lohntafel für die Kaliindusstrie, gültig ab 17. Dezember 1923 bis 31. Dezember 1925.
Schichtlöhne:
Gt 1. Gg; 12. 't 1. 2. 1925 | 1. 6. 1925
Mk. |_ Mt. _Mek. Mk. Mk.
A. Unter Tage: l. Grub enbeöetri eb.
Hgien . . . .... o . {+} 3,15 4,30 4,660.. 4,95 5,40
Echcehuer. .. . ..... .. ... t &amp;gt; 3,10 , 4,30 4,65 5,~
Fücüariente . . hir | 3,10 zwo | is | 14 4,85
Reparaturhauer, Zimmerhauer... .... ..... . . . . .; 38,15 ! 4,30 4,60 4,95 5,40
trim EWuhlabtenten und dem sich danach anschließenden Ausbau 25 %!
je icht.
Beim sonstigen Schachtausbau, Auflegen von Förderseilen an Förderschächten]| |
15 % je Schicht mehr als im Schichtlohn. _
Anschläger für Seilfahrt. . ...... . . . &amp;amp; ;: 61.7 : - N ETO 3,10 3,90 4,15 4,45 4,85 E:
Sonstige Anschläger, Abschlepper, Aufschieber, Seil- und Kettenbahnbedienung 3,05 8,80 | 4,05 ' 4,35 4,70 &amp;gt;
Maschinenwärter und.Lokomotivführer. . . . . . . . &amp;amp; + o &amp;amp; ô Þ Þ ! &amp;gt; 1,10 3,90 4,15 4,45 4,85 '
Motorenwärter, Haspelwärter, Bremser. . . . .. „ e o &amp;amp; t Þ ! Þ ! &amp;gt; 05 3,80 4,05 4,35 4,70
Rangierer. . . . . . . .. . + .05 3,80 4,05 4,35 4,70
Beruee.. . ...... ... . . . . c e t &amp;gt; 15 4,31 4,60 4,95 5,40
Stückenschieher, Loshacker, Ahräumer. . . . .. . . . . : : &amp;amp; : + : ,153. , 4,30 4,60 4,95 5,40
Sprengstoffausgeber, Spülverssatarbeiter.. . .. . . . . &amp;amp; &amp;amp; Þ &amp;amp; &amp;amp; ! + „050.  gz,80 4,05 4,35 4,70
Aushalter .. . . ... . . ~ I;05 3,80 4,05 4,35 4,70
Bahnlene.... . u ... . . &amp;amp; e : &amp;gt; &amp;gt; 3,10 3,90 4,15 4,45 4,85
Mühlenarbeiter 3 % mehr als über Tage. . ... . . . 6  Þ t ﬀ6 ﬀ &amp;gt;
Sornfiige Schichtlölnne ...... ..... . &amp;gt; :: 3,70 3,95 4,25 3
Jugendliche Arbeiter von
16-17 Jahren
1.8 ;, erhalten in allen Kategorien die gleichen Sätze wie die
18919 pq, Jugendlichen über Tage mit einem Zuschlag von 3 %
14:29 n je Schicht.

.. s 4,675
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        42:12; [. 19?.V 12. 1924| 1. 2. 1925 | 1. 6. 1925
Mt. | Me. Mk. ¿j Mk. _; Mek.
). Übe r Tag e: IW
ftürderxmalchiniste .. . .. a . e e e o o e ô o ô .» » s e .» e 3,15 4,30 4,60 4,95 5,40
sslnschläger... . : . NMT. v V V Ju z : 3,~ 3z715. 4,7 4,40 4,80
PVerwiegec am Schachtn....... ...r . .. . 280.1 3,50 3,75 4,15 4,55
Ubschlepper und Aufschieber . .... . . . . M: 2,80 3,50 3,75 4,15 4,55
Seil- und Kettenbahnbedienung, Rückstandsfahrer, Rückstandsspüler . . . . . 2,75 3,40 3,65 2,~ 4,40
Sonstige Schichtlöhner . . ... 2,60 3,25 3,50 3,85 4,25
[I. Tag e sb etri e b.
A. Mühl e:
Mtühlenarbeiter, Verlader, Verwieger. . . . .. . a + &amp;amp; «&amp;amp; «+ + . 3 2,80 3,50 3,75 4,15 4,55
Sonstige: Schichtllö$ner ...... . . . . . . .. 2,60 3,25 3,50 3,85 4,25
K. F a brik: _
Rohsalzverlader, Lösebetrieb, Kühlraumarbeiten, Glauberssalzarbeiten, Brom- |
arbeiten, Chlormagnesiumarbeiten, Säurearbeiten, Kastenausschlagen,
Bühnenausschlagen, Kieseritstation, Fahrstuhlbedienung, Rohsalzkipper,
Rückstandsarbeiter, Dectstation, Deckbottich, Entleerung, Trockenstation,
künstliche Kühlung, Verdampfstation, Sulfatfabrik, Verladen, Verwiegen,
Probenehmen, Klärstation, Mischstation, Schlammlösen, Presssen, Rückstandsfahren,
 Zersetzungsstation, Nutscher, Leckenbedienung, Kastenfüller . . . . 2,80 3,50 3,175. 4,20 4,60
Sonstige Fabrikarbeiter . . . . s Zz: 2.60 3,25 3,50 3,85 4,25
O.:Ha nd w erker ü b er un d unt e r Tag e:
a) Gelernte Handwerker (Elektriker), Maurer, Zimmerleute, Metallarbeiter
im. Lebensalter über 21 Jahre...t pw u e u e e ü o e 3,10 4,20 4,50 4,95 5.40
2. bis zum vollendeten 21. Lebensjahre
sjjüber 18 Jahre . . . . . . » r rz rin 2,80 3,50 3,75 | 4,15 1,50
M r oog C S 2,40 3,- 3,20 3,50 3,80
Z Im 1. Jahre nach beendeter Lehrzeit
a) über 18 Jahre.... c .. &amp;gt; s &amp;amp; s s » t 2,50 | 2,70 2,95 3,20
b) unter 18 Jahren . . . . . . . N 2,25 2,40 | 2,65 | 2,90
        <pb n="145" />
        11:59: 1. lsst 12. s:! 1. 2. 1925 | 1. 6. 1925
Mk. Mk. Mtr. | Mk. | Mk.
#) Angelernte Handwerker (Schleifer), Zuschläger, Hobler, Bohrer usw.
1.im Lebensalter über 21 Jahre. . .. «.. „. . . . + . + + Þ+ t &amp;gt; 2,80 3,50 3,75 4,15 4,55
2. vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 21. Lebensjahre . . . . ! 2,2229 : 92,75 2,95 3,25 3,55
3. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre . . . . . m 1,60 2,,1 | 2,15 2,35 2,55
Fehrlinse: rjahre je Woche . . . .. .. e e e e e o t + f ( &amp;gt; 2,60 | s, j 9,89 5,90 | t
h: im s. Lehrjahre je Woche . . «+ - ö . „e =. » . «i i .   %, 40 ;, 7,50 8,25 ,
. im 3. Lehrjahre je Woche .. . . . .. .. .. .. . . . . . 64,40 9, - 9,65 10,60 2,0
D. Zentrale und Kess elh aus:
Maschinisten an Hauptmaschinen, Wärter an Hauptschalttafeln . . . . . . . » . ÿß5,75 H- | 4,40 4,80
Heizer, Kesselspeiser und Kesselwärter. . . . . . . . . . &amp;amp; &amp;amp; &amp;amp; &amp;amp; . ! * 2,90 3,60 3,85 4,25 4,65
Sonstige Maschinisten, Motorenwärter, Akkumulatorenwärter, Kohlenfahrer, |
Kohlenentlader, Kesselreiniger, Aschefahrer. . . . . . r GM 3,50 3,75 j 4,15 4,55 d
Hülfe Schierer r r . . S |) 320 z 65 a | 4,40 §
E. Anschluß gleis:
Lokomotivführer für gefeuerte Lokomotiven . . . . . . . . . &amp;amp; . © © ! s, 3,75 t.: | 4,40 | 4,80
Lokomotivführer für feuerlose und elektrische Lokomotiven. . . . . . . . 2,85 3,60 3,85 4.25 4,65
Lokomotivheizer . . e . . . . . . . . 82,80 3,30 | 3,75 1 15 4,55
Zugführer, Rottenführer. . .. .. . .. ...... . . . .. .. QB85 : 343,60 3,85 '§ 4,65
Rangicrer, Bremer... ...... r o c e o r r t -&amp;gt; 2,80 3,50 3,75 . 4,55
Bahnarbeiter, Schrankenwärter. . .. .... . ... . + . 49,75 3,40 3,65 4,40
F. Sonstig e Arbeiter:
Seil- und Kettenbahnbedienmg .. . . . .. . „ «e o o o o t . &amp;gt; 2,75 3,40 3,65 j 54,40
Pförtner mit Fernsprechvermittlung, Magazinarbeiter. . . ... . . . . ùH2,70 3,40 3,65 4,40
Üaburatornumsgehilte ...... ... . . „. &amp;amp; : &amp;amp; + . ~ : . - 2,60 3,25 3,50 1,25
Hof- und Platzarbeiter, Kesselwärter, Markenausgeber, Pförtner, Boten, |
Nachtwächter, Fernsprechbedienung, Fuhrleute, Gartenarbeiter . . . . . ! 2,606. . 3,25 „.V . 2 1,25
Sämtliche vorstehenden Löhne sind feste Löhne und gelten für Arbeiter über 21 Jahre. : . ]
Gru Figzehte git yejorvers aufgeführte Arbeitergruppen werden entsprechend ihrer Tätigkeit in der Entlohnung einer ähnlichen
        <pb n="146" />
        G. Für Arbeiterinnen und jugendliche Arb eiter gelten nachstehende Löhne:
1. Arbeiterinnen über 21 Jahre erhalten von den Lohnsätzen für männliche Personen derselben Kategorie 60 %.
2. Jugendliche Arbeiter (mit Ausnahme der Handwerker, Maschinisten, Heizer und der Arbeiter über 18 Jahre, soweit sie in der
Regel im Gedinge arbeiten)
mit 14-15 Jahren 35 % '
mit 15916 » 40 %
mit 16-17 , 489%
mit 17-18. „. 65% von den für männliche Personen von mehr als 21 Jahren festgesetzten Lohnsätzen.
mit 18-19. „. 80 %
mit 19-20 , 685% ;
mit 202 . „909%, |
3. Jugendliche Arbeiterinnen
mit 14015 Jahren 32 %
mit 15916 ; 34 %
mit 16-17. , %36 %.
mit 17-18 „ 8%50%, ;: von den für männliche Personen von mehr als 21 Jahren festgeseten Lohnsätzen.
mit 18919 § 52 0%
mit 19-20 j 54 %
mit 20-21 , 656% |

&amp;gt;
?
;
.
        <pb n="147" />
        Tarifvertrag für den Mansfelder Bergbau.
~ 1. Organisationsfragen.
Die zwischen der Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände und den
Gewerkschaften am 15. November 1918 getroffenen sowie etwa noch zu treffende
Vereinbarungen werden für deren Geltungsdauer als maßgebend anerkannt.
z 2. Geltungsbereich.
Der Vertrag wird abgeschlossen für alle Betriebe der Mansfeld A. G. mit
Ausnahme der land- und forstwirtischaftlichen Nebenbetriebe, der Kali- und
Stcinkohlenbetriebe und der Ziegelei Wansleben.
§ 8. Arbeitszeit.
Sotreit die an diesem Tarifvertrag beteiligten Parteien nicht eine andere Regelung
 der Arbeitszeit treffen, gilt folgendes:
1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt im allgemeinen 8 Stunden einschließlich
einer Pause, deren Beginn und Dauer sich den jeweiligen Betriebsverhältnissen
anzupassen hat, keinessalls aber eine halbe Stunde überschreiten darf.
Für alle über Tage beschäftigen Arbeiter beträgt die reine Arbeitszeit 8 Stunden.
 Pausen verlängern die Schichtzeit um die Zeitdauer dieser Pausen.
In durchgehenden Betrieben werden besondere Pausen nicht eingelegt. Die
er ergeben sich aus dem Betriebsgange und sind auf die Arbeitszeit anzurechnen.

2. Für die unter Tage beschäftigten Arbeiter gilt als achtstündige Arbeitszeit
für den einzelnen Mann die Zeit vom Verlassen der Hängebänke bei der Einfahrt
 bis zum Wiederbetreten der Hängebank bei der Ausfahrt.
3. Umkleiden, Waschen, Baden und Kontrolle rechnen nicht in die Arbeitszeit.
4. Anschläger, Maschinenwärter sowie sämtliche Arbeiter bei der Bedienung
th!ucthrGen arbeitender Anlagen haben die Ablösung an ihren Arbeitsstellen
abzuwarten.
z. An den Tagen vor den hohen Festen (Ostern, Pfingsten und Weihnachten)
und an dem Tage vor Neujahr beträgt die Arbeitszeit 6 Stunden, sofern nicht
die Weiterführung des Betriebes das Verfahren achtstündiger Schichten erfordert.
 hut e verkürzte Schicht erhalten die Arbeiter einen entsprechend verringerten
 Lohn.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für solche Betriebszweige, die
nur in der Frühschicht betrieben werden.
Protokollarische Erklärungen.
Zu Ziffer 5.
Es steht den einzelnen Werken frei, mit der gesetzlichen Betriebsvertretung
y Schüttcrese vet ver zeub s't qa #4s&amp;lt;40 tUhe uus iger fee
Feierschichten am 1. Mai und am Wiesenmarktsmontag gelten bei rechtzeitiger
 Abmeldung nicht als unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis.
 Erscheint nach den eingegangenen Abmeldungen eine vollständige
 oder teilweise Stillegung des Betriebes nötig, so ist die Werksverwaltung
 hierzu befugt, ohne daß ihr eine Entsschädigungspflicht gegenüber den
Arbeitswilligen erwächst.
§ 4. Überstunden, Neben-, Sonn- und Feiertagsschichten.
1. Überstunden, Neben-, Sonn- und Feiertagsschichten sollen nur in Notfällen
oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes verfahren werden.
Abgesehen von plötzlichen und den durch normale Wechselschichten bedingten
Fällen entscheidet die Betriebsleitung mit der gesetzlichen Betriebsvertretung
        <pb n="148" />
        149 —
über die zu bestellenden Arbeiter unter Beobachtung der tariflichen Vereinbarungen
 und der gesetzlichen Bestimmungen „uus .
2. Die von der Betriebsleitung bestellten Arbeiter sind gehalten, die überstunden
 und Sonntagsavbeiten im Rahmen der Bestimmungen dieses Paragrapy§t
 z: leistss. anten Arbeiten sind möglichst alle Belegschaftsmitglieder, die
sür die auszuführenden Arbeiten geeignet sind, in regelmäßigem Wechsel herangehe!
 Sonn- und Feiertagsarbeit auf den Hütten wird durch Vereinbarung
zwischen der Direktion und der Betriebsvertretung geregelt.
5. Für Überstunden und Nebenschichten an Werktagen werden 25 Prozent
Aufschlag, für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in den Hütten, den Zentralen
 und der Chamottefabrik ein Aufschlag von 50 Prozent, auf anderen Werken
 ein Aufschlag von 25 Prozent gezahlt. Für Arbeiten an hohen Festtagen
[je 2 Tage) werden 100 Prozent Aufschlag gezahlt. Die Sonn- und Festtage
rechnen hierbei von früh 6 Uhr an. _
Für die Über-, Neben- und Sonntagsschichten, die der Arbeiter auf eigenen
Wunsch als Ersatz für ausgefallene Schichten verfährt, werden Zuschläge nicht
pewährt. § 5. Entlohnung.
1. Die Belegschaftsmitglieder erhalten bei normaler Leistung Mindestschichtsh:
 zes der ive geltenden Löhutatel. U zien Teil bes Vertrages vithet
Kameradschaften rtl ar oder, wenn hierbei % gust nicht erzielt
wird, in Vereinbarung zwischen Werksleitung und Betriebsvertretung festgesetzt.
3. Belegschaftsmitglieder, deren Leistung durch eigenes Versschulden hinter der
Normalleistung zurückbleibt, erhalten einen der geringeren Leistung entsprechend
niedrigeren Lohn. ige Arbeiter sind solche, die in den ihrer Ausbildung, Erfahrung
 oder ihrem Können entsprechenden Gruppen die normale Arbeitsleilu
 g ausweisen. gsfülige Belegschaftsmitglieder erhalten nach Vereinbarung
zwischen Werksleitung und Betriebsvertretung unter Anlehnung an die Sätze
der Lohntafel einen Lohn im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu der eines
volleistungsfähigen Arbeiters.
5. Eine Anrechnung von Renten auf den Lohn darf nicht erfolgen.
. 6. Die Einreihung der einzelnen Arbeiterkategorien in die Lohnklassen der
Lohntafel erfolot durch die Werksleitung im Benehmen mit der Betriebsverre
 § rbeiter sollen möglichst in ihrer Gruppe beschäftigt werden. Wenn
es das Betriebsinteresse verlangt, sind sie verpflichtet, vorübergehend auch andere
Arbeiten auszuführen.
Bei vorübergehender Beschäftigung in einer höheren Lohnklasse steht dem Arbeiter
 der höhere Lohn nur für die Zeit dieser Beschäftigung zu. Wird der Arbeiter
 vorübergehend an eine geringer bezahlte Arbeitsstelle verwiesen, so erhält
er bis zur Dauer von 6 Tagen den Schichtlohn der alten Arbeit, darüber hinaus
den Satz der neuen Arbeit.
8. Bei dauernden Überweisungen an andere Arbeitsstellen werden die Sätze
der neuen Arbeitsstelle sofort gezahlt.
45. ye besonders unangenehmen Arbeiten werden im Einzelfall Zulagen
| § 6.
j 1. Arbeiten, die nicht im Schichtlohn ausgeführt werden, können im Gedinge,
in Akkordarbeit und gegen Leistungszuschläge vergeben werden.
u.; U. [ Hedinge sind zulässig: Einzelgedinge, gemeinsames Gedinge und Prä-
        <pb n="149" />
        5. Das Gedinge ist so zu bemessen, daß im Durchschnitt der Lohnperiode bei
netze! Leistttz. mindestens 15 vom Hundert über die Sätze der Lohntafel
verdient werden.
4. Alle Gedinge sind auf Antrag und auf Grund der örtlichen Verhältnisse
fz]: *tzzleuns und Gedingenehmer nach der vereinbarten Normalleistung
 fesstzusetzen.
5. Der Pic sscohn der im Gedinge beschäftigten Strebhauer beträgt bei
normaler Leistung é desjenigen Lohnes, den sämtliche Strebhauer aller Kupferschieferreviere
 im Durchschnitt verdient haben.
6. Bei Betriebsstörungen und bei plötlichem Auftreten von besonderen
Schwierigkeiten, die auf die Leistungen der Gedingearbeit von wesentlichem
Einfluß sind, soll den Arbeitern eine angemesssene Entschädigung gewährt
werden.
7. Arbeiter, die von der Gedingearbeit zur Schichtlohnarbeit übergehen, haben
von der Übernahme der Schichtlohnarbeit an lediglich Anspruch auf Bezahlung
des Schichtlohnes der Gruppe, in der sie beschäftigt sind.
8. Angelerute Handwerker, die nicht 8 oder 4 Jahre das betreffende Handwerk
erlernt haben, haben Anspruch auf den Lohn der Handwerker, wenn ihre
seiituwstähgrdt von der Werksleitung anerkannt oder im Einvernehmen mit
der gesetlichen Arbeitervertretung und drei älteren Handwerkern festgestellt ist.
§ 7. Arbeitsunterbrechungen.
1. Bei Betriebsstörungen oder Arbeitsunterbrechungen, die ohne Versschulden
von Arbeitern entstehen, soll nach Möglichkeit der Belegschaft unter möglichster
ted ihres Berufes andere Arbeit zugewiesen oder die Gelegenheit
zu Beischichten gegeben werden. Die Arbeiter sind gehalten, jede Arbeit auszuführen,
 die ihnen übertragen wird. Die Verlegung von Schichten hierzu ist im
Einverständnis mit der Betriebsvertretung zulässig.
Die Beischichten sollen binnen 2 Monaten nach der Betriebsstörung verfahren
werden. Für diejenigen Schichten, die in dem Monat mit der Betriebsstörung
noch nicht beigemacht werden können, erhält der Arbeiter einen Vorschuß in
Höhe seines tarifmäßigen Schichtlohnes, der bei der endgültigen Verrechnung,
[hztettens nach lu des zweiten Monats nach der Betriebsstörung wieder
einbehalten wird.
2. Fs ein Arbeitnehmer vom Jutgl seiner Schicht nicht rechtzeitig in Kenntnis
 gesetzt, so hat er Anspruch auf Ersatz der nachweislich ausgegebenen Fahrkosten
 auf der Eisenbahn und ähnlichen Transportmitteln.
3. Schichtverlegung darf, von Notfällen abgesehen, nicht dazu führen, daß
ein Arbeitnehmer zwei Schichten hintereinander zur Arbeit verpflichtet wird.
§ 8. Hausstands- und Kindergeld.
1. Arbeitern, die verheiratet sind oder verheiratet waren, sowie Arbeiterinnen,
die verheiratet waren oder deren Ehemänner Vollinvaliden sind und keine Erwerbsarbeit
 mehr ausüben können, steht, wenn sie einen eigenen Hausstand
haben, ein Hausstandsgeld nach anhängender Lohntafel zu.
Hausstandsgeld wird ferner nach Anhören der Betriebsvertretung unverheirateten
 Arbeitern und Arbeiterinnen, die mit ihren Eltern oder Geschwistern
einen eigenen Haushalt führen und als alleinige Ernährer der Eltern oder Geschwister
 anzusehen sind, gewährt.
2. Für eheliche Kinder unter 15 Jahren, soweit sie nicht selbst verdienen, wird
ein Kindergeld nach anhängender Lohntafel gezahlt.
Erreicht ein etwaiges Einkommen des Kindes einschließlich etwa gewährter,
nach steuerlichen Vorschriften zu bewertender freier Station nicht die für das
erste Lehrlingsjahr festgesetzten Lehrlingsbezüge dieses Tarifes, so wird der
Unterschied zwischen dem Einkommen des Kindes und den Lehrlingsbezügen des
ersten Lehrjahres bis zur Höhe des tariflichen Kindergeldes bezahlt.

150
        <pb n="150" />
        ~– l5l
Für jedes Kind wird nur einmal Kindergeld gezahlt, auch wenn beide Eltern
bei der Mansfeld A.-G. tätig sind. Arbeiten die Eltern auf verschiedenen Werken
der Mansfeld A.-G., so zahlt dasjenige Werk das Kindergeld, bei dem der Vater
erhritet t und Pflegekinder werden den ehelichen Kindern gleichgestellt, jedoch
werden Unterhaltsgelder, die von anderer Seite gezahlt werden oder deren Zahlung
 erzwungen werden kann, sowie Renten angerechnet. Als Pflegekinder gelten
Kinder, die von eineni verheirateten oder verheiratet gewesenen Arbeitnehmer
dauernd in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, und zu deren Unterhalt
 und Erziehung er sich vertraglich verpflichtet hat. ]
4. Für uneheliche Kinder wird Kindergeld an den Vater, falls dieser die
Vaterschaft gerichtlich anerkannt hat, oder zum Unterhalt rechtskräftig verurteilt
ist, oder an die Mutter gezahlt. Hierbei wird vorausgesetzt, daß sich das Kind
bei dem Arbeitnehmer, der den Anspruch erhebt, befindet.
Die Bestimmungen der Ziffer 2 Absatz 2 und 3 und der Ziffer 3 finden auch
auf uneheliche Kinder Anwendung.
5. Hausstands- und Kindergeld werden je Werksarbeitstag von demjenigen
Zeitpunkt an gezahlt, zu dem der Arbeitnehmer den Anspruch gegenüber dem
Arbeitgeber erhoben hat. Der Arbeitnehmer ist jederzeit zur Beschaffung und
Vorlegung aller Papiere und Unterlagen verpflichtet, die zum Nachweis der für
die GeyÖhrung des Handsstands- und Kindergeldes maßgebenden Verhältnisse
nötig sind.
L9 und. ruds- und Kindergeld werden nur für die von dem Arbeitgeber bej!!te
 Schichten sowie für ärztlich bescheinigte Krankfeierschichten gezahlt. Für
iberschichten findet eine Verrechnung nicht statt.
§ 9. Lohnzahlung.
1. Der verdiente Lohn wird monatlich berechnet. Abschlagslohnungen finden
an jedem Freitag statt.
2. Die Höhe der Abschläge ergibt sich aus der Zahl der in der vorher-L
 Ph N UGG SRI N z beireslenden Mindestlohn
3. Möglichst am Freitag der dritten Woche jedes Monats findet zugleich mit
der laufenden Abschlagszahlung die Hauptlohnung für den vergangenen
Kalendermonat statt.
Fällt der Freitag der dritten Woche auf den 15., 16. oder 17. Tag des Monats,
so findet die Hauptlohnung am vierten Freitag statt. Dafür wird am dritten
Freitag ein erhöhter Abschlag gezahlt.
§ 10. Lohnurlaub.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Oktober bis 30. September.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem diesem Tarifvertrag unterstehenden Werke.
Kriegsbeschädigte Arbeiter mit einer um mehr als 30 Prozent verminderten
U!keitsfshigkeit haben bereits nach dreimonatiger Beschäftigung Anspruch auf
laub.
| Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen Bergbaubezirken
 bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
vez Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt und
für Arbeiter unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit .. Arbeitstage,
bei zweijähriger Tätigkeit 4 Arbeitstage,
bei dreijähriger Tätigkeit © Arbeitstage,
bei vierjähriger Tätigkeit . Arbeitstage,
bei siebenjähriger Tätigkeit 7 Arbeitstage,

f
        <pb n="151" />
        ferner für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage,
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage,
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage.
Die Arbeiter über Tage erhalten vom 15. Beschäftigungsjahre an 8 Arbeits-"Vie
 Bejchäftigungs zei im Alter von weniger als 16 Jahren wird bei Berechnung
 des Urlaubs nicht mitgezählt.
Vorausgesetzt für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch bei, auch
wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für vie Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld bezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er bei gleicher Beschäftigung weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt
des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um die
Urlaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter zur
flit uenmocht beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitergruppe, zu
Unentschuldigte oder unberechtigte Versäumnis der Arbeit wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen entsUrivu
 zie Werksverwaltung unter Mitwirkung der gessetlichen Arbeiter-7.
 Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein bereits
gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige Beträge
 fließen in die Arbeiterunterstütungskasse. JI m Wiederholungsfalle ist
außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 11. Geleucht.
1. Soweit die unter Tage beschäftigten Arbeiter zur Verrichtung ihrer Arbeit
besonderen Leuchtstoff brauchen, wird ihnen entweder dieser Leuchtstoff unentgeltlich
 geliefert oder für jede verfahrene Schicht eine Geldentschädigung gew
 Äh . wird der Verbrauch an Karbid für eine Schicht zu /s Kilogramm
sq f MM p, über Tage soll für eine möglichst volllommene Beleuchtung
gesorgt werden. Ist troßdem an einzelnen Arbeitsstellen besonderes Geleucht
notwendig, so wird der hierzu erforderliche Leuchtstoff vom Werk gestellt.
§ 12. Gezähe und Handwerkszeug.
1. Gezähe und Handwerkszeug werden vom Werk geliefert. Soweit dies nicht
geschieht, ist den Arbeitern, die das Gezähe und Handwerkszeug nötig haben,
für dessen Beschaffung und Instandhaltung eine Entschädigung nach anhängender
 Lohntafel zu zahlen. Das Schärfen und Anhelmen wird vom Werk unenteu
 Fe .. der Entschädigung erfolgt monatlich nachträglich; bei
kürzerer Arbeitsdauer anteilmäßig bei Abkehr. s
3. Soweit Gezähe und Handwerkszeug von den Werken geliefert werden,
gt igt Vt LttttsG UU Beginn het aud czrev Kultury. (rte seltzterten
wegen! Beschädigung und für ju ruasugeogleie Verluste aufzukommen.

152
        <pb n="152" />
        1 -
4. Den Arbeitnehmern soll möglichst ein verschließbbarer Raum zur Aufbewahrung
 ihrer Kleider, Fahrräder und sonstigen Gegenstände zur Verfügung
hh vf. Arbeitnehmern versschließbare Kästen zur Aufbewahrung des
Gezähes und Handwerkszeuges bereitgestellt werden.
§ 13. Arbeitsvermittlung.
Die Arbeitsvermittlung erfolgt durch die gesetzlichen Arbeitsnachweise.
§ 14. Organisationszugehörigkeit.
1. Die Mansfeld A.-G. erklärt sich bereit, Arbeitnehmer, die sich den Bestimmungen
 dieses Vertrages nicht unterwerfen, nicht zu beschäftigen.
2. Den Vertrauensleuten und Betriebsratsmitgliedern, welche einer der
vertragschließsenden Organisation angehören, soll gestattet sein, außerhalb der
Arbeitszeit die Organissationszugehörigkeit der Belegschaftsmitglieder zu prüfen
unter der Voraussetzung, daß keinerlei Störungen dadurch verursacht werden.
3. Die Frage der Heranziehung der Unorganissierten zur Mittragung der
Kosten für den Abschluß und die Durchführung des Tarifvertrages bleibt der
Gesetzgebung oder einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.
§ 15. Streitigkeiten.
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Tarifvertrages
 und sonstige Fragen des Arbeitsverhältnisses werden von der Werksleitung
 iy Einverständnis mit der Betriebsvertretung geregelt. Erfolgt hier
keine Einigung, so kann von jedem der beiden Teile unter Ausschluß jeder
anderen Schlichtungsstelle die vereinbarte Schiedsstelle angerufen werden.
Die Schiedsstelle besteht aus je drei Beisitern von Arbeitgeber- und von
Arbeitnehmersseite unter einem unparteiischen Vorsitzenden. Dieser wird, falls
sich die Tarifvertragsparteien über seine Person nicht einigen, vom Schlichter
für den mitteldeutschen Schlichterbezirk bestellt. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter
 werden von den Tarifvertragsparteien je für ihre Seite berufen.
§ 16. Arbeitsordnung.
Bei etwaigen Widersprüchen zwischen Arbeitsordnung und Tarifvertrag geht
der Tarifvertrag vor.
§ 17. Geltungsdauer und Kündigung.
1. Der Vertrag tritt am 1. April 1925 in Kraft.
, 2. Der N !t!ertssg kann mit ssechswöchiger Frist zum Vierteljahresschluß,
. V Ui kh RO zt U Eushrzttesrietcs getüizit
Einschreibebriefes gekündigt werden.
. 3. Die Kündigung dieses Vertrages sowie der Lohntafel kann entweder durch
die Mansfeld A.-G. einerseits oder andererseits durch den Verband der Bergarbeiter
 Deutschlands nach vorheriger Vereinbarung mit den anderen vertragschließenden
 Organisationen erfolgen.
Die an diesem Vertrag beteiligten Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften)
bilden gegenüber der Mansfeld A.-G. eine geschlossene Verbandsgruppe.
§ 18. Aushang und Aushändigung.
Der Tarifvertrag muß auf den Werken dauernd ausgehängt sowie jedem
Mitglied der für die Arbeiter zuständigen Betriebsvertretung und den vertragschließenden
 Organisationen ausgehändigt werden.

5Z
        <pb n="153" />
        T 154 —
Zusatzabkommen
vom 1. April 1925 zum Tarifvertrag für die Mansfeld A.-G.
vom 1. April 1925.
§ 3 des Tarifvertrages für die Mansfeld A.-G. vom 1. April 1925 wird
außer Kraft gesetzt, soweit er den nachstehenden Bestimmungen dieses Abkonimens
 widerspricht.
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt für sämtliche Betriebe der Mansfeld A.-G.
unter Berücksichtigung der in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Aus-L
 Ezzz U eU6§ss z1510ut y L HYseiu Ur§eu Ugo ours ..
Für die unter Tage arbeitende Belegschaft, für die Kläuber und die über
Tage bei der Schachtförderung oder im unmittelbaren Zusammenhang mit
dieser beschäftigten Arbeiter beträgt die reine Arbeitszeit 8 Stunden ausschließlich
 der Pausen.
Die im ununterbrochenen Betriebe beschäftigten Feuer-, Säure- und
Laugereiarbeiter auf den Hütten haben eine Arbeitszeit von 8 Stunden einschließlich
 der Pausen, deren Beginn und Dauer sich den jeweiligen Betriebshétheltuiitz:
  zthvsen haben. Die Gesamtdauer der Pausen darf !§ Stunde
nicht überschreiten.
: Äteti diesem Abkommen zu leistende regelmäßige Mehrarbeit über
§ Stunden täglich fällt nicht unter den Begriff „Überstunden“ im Sinne des
§ 4 des Manteltarifvertrages. +
Dieses Abkommen tritt am 1. April 1925 in Kraft. Es ist mit sechswöchiger
Frist zum HiertelzähtesschlUk kündbar, erstmalig zum 30. September 1925.
Bei einer gessetßlichen Neuregelung der Arbeitszeit, die Änderungen dieses
Abkommens bedingt, ist es sofort mit zweimonatiger Ablauffrisst kündbar.
Protokollarische Erklärungen.
1. Die Parteien sind darin einig, daß die Bestimmungen unter Ziffer II vorstehenden
 Abkommens über die im Jahre 1914 vor Kriegsausbruch gültig
geivesene Regelung der Arbeitszeit nicht hinausgehen soll.
Arbeiter, die 8 Stunden unter Tage beschäftigt waren, dürfen an demselben
Tage, abgesehen von besonders zu vereinbarenden Überstunden, nicht länger
beschäftigt werden. Dasselbe gilt für diejenigen Tagesarbeiter, denen eine
sstündige Arbeitszeit eingeräumt ist.
Die Marsfeld A.-G. erklärt, daß sie beabsichtige, an den hohen Festtagen
die Ofen auf den Hütten zu dämpfen.
Sobald es die wirtschaftlichen und soweit es die betrieblichen Verhältnisse
gestatten, soll ein früherer Arbeitsschluß an Samstagen eingeführt werden.
Lohnklassentafel für den Kupferschieferbergbau Mansfeld.
Die nachstehende Lohnklassentafel enthält die einzelnen Arbeitergruppen nebst
den Kennziffern der Lohntafel.
A. Arbeiter mit ssstünd. Schicht.
Klasse I. Vollöhner (V). 1. 1. 24 1.4.9293 |. s. 25 1. 9. 25
| Strebhäuer, Gesteinshäuer in Mk. Mk. Mk. Mk.
Ausrichtung, Vor ichtung und
Abbau, Lehrhäuer und Förderleute
 über 21 Jahre bei
Häuerarbeit und bei Förderarbeit
 im Häuergedinge, Maschinenwärter
 an großen Strekken-
 und Flachenförderma]chinen,
 Lokomotivführer... ... 92,90 2,90—-3,11; 83,50

3.90
        <pb n="154" />
        la Maschinenwärter an den Haupt- l. 1. 24 1.4. 24 ]. 3:25 1. 9. 25
fördermaschinen, Schürer an Mek. Mek. Mk. Mk.
den Hauptkesselanlagen, Markenkontrolleure,
 Fahrhäuer, Förderungsaqufsehere
 . . . . . ßt,35 3,55 4,05 4,50
Ober-, Vor- und Kommisjsionskläuiuber...
 . . M, 2,75 2,95 3,35 3,70
Anschläger, Abzieher und Klinkzeugwärter
 an den Hauptförderschächten,
 Anschläger
und Rangierer an maschinellen
Streckenförderungen, Wagenstoß
 er und Füller unter Tage,
Anschläger, Signalgeber, Aufschieber,
 Abzieher an Bremsbergen,
 Flachen, blinden
Schächten, Streckenläufer, Aussäufer.
 .. ... M. 2,35 2,60 2,80 3,20 3,60
Kläuber . „ .o. [.". 2,35 2,80 3,20 3,60
Aussschlagfahrer und. Pferdeführer,
 Wetteransteer. . . . 2,20 2,80 3,20 3,60
. Wettertürenwärter . . . . . 9,05 2,80 3,20 3,60
II. Mittellöhner (M).
Lehrhäuer und Förderleute im
Alter von 20 Jahren . . .. . %,45 2,60 3,~ 3,35
Lehrhäuer und Förderleute im
Alter von 19 Jahren . . . . 92,20 2,35 2,65 6.-UI.
 Jugendliche (T).
nz Wr E s s t Sz!
. . , , . 1 '
G hlebper ty Atter vor 165. . 1,60 1,70 2,30 2,15
Jungen:
a) 1. Klasse im Alter von 15 J. 1,45 1,70 1,95 1,95
b) 2. Klasse ht Ylier von 14 J. 1,30 1,55 1,75 1,75
Die unter B. aufgeführten Arbeitergruppen
 erhalten, wenn
sie in 8sstündigen Schichten beschäftigt
 werden, 10% weniger
als bei Beschäftigung in 12stündigen
 Schichten.
B. Ubeiter.. pit 12stündiger
Schicht.
I. Vollöhner (V).
Dynamitausgeber, Schieferlader.
 .. . ...... 335 3
Anschläger, Abzieher und Klinkzeugwärter
 bei Nebenförderungen,
 Maschinenwärter an den
großen Wasserhaltungen, an den
Hilfsfördermaschinen auf Hohenthal-,
 Zirkel- und Dittrichschacht,
 an Hauptkompressorenanlagen,
 in der Hohenthalschächter
 Zentrale, Schaltbrettwärter,
 Drahtseilbahnwärter,
Kraftwagenführer und Kohlenfahrer
 . ...... . 3,05 3,35 3,2593,55 3,70 4,05 4,10 4,50

155
..55 41,05 1,50
        <pb n="155" />
        156 -
Maschinenwärter an kleineren 1. 1. 24 J. 4. 24 1.18. 25 i. 9. 25
Maschinen, Schürer bei Neben- Mek. Mk. Mk. Mk.
anlagen, Kohlenauslader, Beifahrer,
 Wippenrücker. . . . . 2,75. 3,05 2,95 -3,25 3,835 3,70 3,70 4,10
Probenehmer und Probestampfer,
 Werksprobierer, Schieferund
 Aussschlägewieger, Materialausgeber,
 Wächter, Aschefahrer . 2,75 2,95 '
Kauen- und Badewärter, Boten,
 Stempelschneider, Hilfsarbeiter
 bei der Materialwirtschaft,
 Kaffeekocher, Abortreiniger,
 Wagenschmierer, Schiefernaßmacher,
 Lampenausgeber u.
sonstiges Hilfspersonal . . . . 2,85 -2,60 2,80 . ) . U
Gelernte Handwerker im Alter
von 21 Jahren und mehr . . 2,45 3,45 2,80--3,55 3,50 4,05 3,90 4,50
Hilfshandwerker erhalten 10%
ent§er. Mitiellühner (d).
Lehrhäuer und Förderleute im
Alter von 20 Jahren . . . . 2,705 2,90 3,35 3,70
Lehrhäuer und Förderleute im
Alter von 19 Jahren . . . . 2,60 2,75 3,15 3,50
Gelernte Handwerker nach beendeter
 Lehrzeit bis zum Alter
von 20 Jahren . . . . . . . 2202,60 2,35 2,75 2,663,15 3,10 3,90
III. Jugendliche Arbeiter und
Lehrlinge (J u. L).
Schlepper im Alter von 18 I. . 2,35 2,50 2,80 3,20
Schlepper im Alter von 17 J. . 2,05 2,20 2,50 2,90
Schlepper im Alter von 16 J. . 1,90 2,7 9,30 2,60
Insel! eim Alter von 15 J. . gy1,60 1,70 1,95 2,25
b) 2. Klasse im Alter von 14 I. . 1,45 1,55 1,75 1,95
Lehrlinge:
im 3. Vrjahre. K UMC 35; Tr 1,15 1,25 1,66 1,65 1,80
im 2.Lehrjcehree..... . .. 0,90 1, 1,20 1,35
in! 1. Lehrjahre: . : .); : : 0,60 0,70 0,90 1,
IV. Weibliche Arbeiter (W)
Arbeiterinnen von 18 Jahren ]
und mehr bei Nebenarbeiten . . 1,60 1,5 . ,

pt 3,39 3.70
3.2] 3,6
Fs. ., 2,25
        <pb n="156" />
        Tarifvertrag für die Harzer Berg- und Hüttenwerke.
Für die Berg- und Hüttenwerke des nordwestlichen Harzes in Clausthal
wurde folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag hat für alle dem Arbeitgeberverband für die Berg- und
Hüttenwerke des nordwestlichen Harzes angeschlossenen Betriebe Geltung.
2. Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 dieses Vertrags zuwiderlaufen, dürfen nicht getroffen werden.
3. Soweit Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Vertrage nicht in
Einklang stehen, gelten sie für die Dauer dieses Vertrages nicht.
* 3. Arbeitszeit, Schichtzeit.
1. Die regelmäßige Schichtdauer unter Tage beträgt 7% Stunden einschließlich
 einer halbstündigen Pause, beginnend und endend für jeden einzelnen
Mann von Bank zu Bank.
2. Die regelmäßige reine Arbeitszeit übet Tage beträgt unbeschadet etwaiger
anderweiter gesetzlicher Regelung 48 Stunden wöchentlich oder 8 Stunden täglich.
 Etwaige feste Pausen verlängern die Arbeitszeit um die Zeitdauer dieser
Pausen. Bei 3/3 Wech=selschichten beträgt die Arbeitszei1 einschließlich etwaiger
Pausen 8 Stunden täglich.
3. An Arbeitspunkten, wo sich die Arbeiter beim Schichtwechsel ablösen,
haben die Arbeiter, soweit deren Arbeitsart dies unbedingt erfordert (sogenannte
 Postenleute), die Ablösung an der Arbeitsstelle (vor Ort) abzuwarten.
4. Ausnahmen von der vorstehenden Regelung, soweit diese nicht tariflich
festgelegt sind, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
§ 3. Leistungslohn.
1. Die Entlohnung der Arbeiter geschieht entweder im Schicht- oder Gedingelohn.
 Die Schichtlöhne sind in besonderen Lohntafeln zwischen den vertragschließenden
 Organisationen zu vereinbaren.
2. Arbeiter, welche nach Altersstufen entlohnt werden, rücken vom 1. des
Geburtstagsmonats an in die höhere Lohnstufe auf.
3. Die festgesetzten Löhne gelten nur für vollwertige Arbeiter. Soweit ein
Arbeiter die normale Arbeitsleistung seiner Gruppe erreicht, ist er als Voll
arbeiter zu entlohnen. Die Festsetzung der Löhne für Minderleistungsfähige
erfolgt durch die Werksleitung mit dem Arbeiterrat.
4. Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
 erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetten Tariflohn.
5. Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeit
verrichten, wofür niedrigerer Lohn festgesetzt ist, so erhalten sie ihren bisherigen
 Schichtlohn für die Dauer von 14 Tagen weiter. Betriebsstörutgen und
Betriebsstoffmangel fallen nicht hierunter.
6. Arbeiter, die vorübergehend ihre Berufsarbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht verrichten können, behalten bei anderweitiger Beschäftiqung
ihren bisherigen Schichtlohn bis zur Dauer von 3 Monaten. Wird ein Arbeiter
für seine Berufsarbeit vom Arzt wieder für fähig geschrieben, so ist er verpflichtet,
 dieselbe wieder aufzunehmen.
?. Arbeiter, die innerhalb einer Zeitspanne ausgeschieden sind, für welche
nachträglich ein höherer Lohn vereinbart ist, haben nur Anspruch auf den
höheren Lohn, wenn sie spätestens 8 Tage nach Abschluß der Vereinbarung
ihren Anspruch geltend machen.
        <pb n="157" />
        § 4. Gedingearbeit.
Gedingearbeit soll vereinbart werden, wo sie durchführbar ist. Die Gedinge
sind unter Hinzuziehung des für die Arbeitsabteilung bestimmten Arbeiterratsmitgliedes
 bzw. besonders zu stellenden Vertrauensmannes so abzuschließen,
bu re Arbeiter bei normaler Arbeitsleistung mindestens seinen Schichtlohn
. § 5. Überarbeit.
1. üÜberarbeit ist möglichst zu vermeiden. Ist sie aber. im Interesse des
Betriebes erforderlich, so muß sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
geleistet werden. Zur Überarbeit sollen die für die betreffende Beschäftigung
in Frage kommenden Arbeiter tunlichst gleichmäßig herangezogen werden.
2. Für Überarbeit an Werktagen wird ein Zuschlag von 25 Prozent, für
Arbeiten an Sonn- und gesetlichen Feiertagen, soweit diese als Regelarbeitsschichten
 verfahren werden, ein Zuschlag von 40 Prozent, für die sonstigen
Sonn- und gesetzlichen Feiertagsarbeiten ein Zuschlag von 50 Prozent auf den
Schicht- bzw. Gedingelohn gewährt.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit von 6 Uhr
morgens des betreffenden Sonn- und Feiertages bis 6 Uhr morgens des
darauffolgenden Werktages.
§ 6. Kindergeld.
1. Alle verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Arbeiter und
Arbeiterinnen erhalten für jedes eheliche Kind, Stief- oder Adoptivkind bis
ht jeUteten 14. Jahre je Werksarbeitstag Kindergeld nach Maßgabe der
9. as Kindergeld wird auch im Krantkheitsfalle und für Lohnurlaubstage
it: Arbeiter sind zwecks Geltendmachung ihres Anspruches auf Haussstands-
 und Kindergeld verpslichtet, die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig der
Werksleitung zu erstatten. Sind der Werksleitung die Umstände für den Anspruch
 auf Hausstands- und Kindergeld durch nicht rechtzeitige Anzeige des
Berichtigten unbekannt geblieben, so kann irgendwelcher rückwirkender Anspruch
nicht geltend gemacht werden.
§ 7. Urlaub.
Für die Gewährung von Urlaub gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März.
2. Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub ist eine einjährige
ununterbrochene Beschäftiqung auf einem Bergwerke des unterzeichneten
Arbeitgeberverbandes einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung
 bei demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet, ebenso die
Tätigkeit auf den Hüttenwerken des unterzeichneten Arbeitgeberverbandes.
Kriegs- und Militärzeit gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
ttt beirtgt für Arbeiter unter und über Tage
bei 1jähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
; Mit :
] 4 .. [] 6 ..
[Z n. .. M 7 .,

158
        <pb n="158" />
        " ~
ferner für die Arbeiter unter Tage
bei 10jähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
U " b.. .;
Die Arbeiter über Tage erhalten vom 15. Beschäftigungsjahre an 8 Arbeits-"Vie
 Beschäftigungszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
"ißt uititsihn: für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist
eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch bei,
auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Soziallohn, den er je Schicht verdient
haben würde, wenn er auf dem Bergwerke bei gleicher Beschäftigung weitersezrbeitet
 F! ie Regelung für die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einvernehmen mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt
des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung. Um
die Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter
zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter auch einer anderen Arbeitergruppe
P rr rt. clctat und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen entlstidet
 ze Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeiterr.
 Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse bzw. in die Krankenkasse.
 Fm Wiederholungsfalle ist außerdem das Recht auf Urlaub für das
nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
9. Kündigt ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis, so hat er keinen Anspruch
auf Urlaub. Wird das Arbeitsverhältnis dagegen von der Werksleitung gekündigt,
 sso behält er den Anspruch, es sei denn, daß die Kündigung infolge
schuldhaften Verhaltens des Arbeiters (vgl. die Arbeitsordnung) ausgesprochen
 worden ist.
© § 8. Lohnzahlung.
Die Lohnzahlungen bzw. Lohnabschlagszahlungen erfolgen grundsätlich
wöchentlich; sie haben in der Regel außerhalb der Schichtzeit zu erfolgen.
§ 9. Schlichtung von Streitigkeiten.
1. Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeitsverhältnis und über die Anwendung
 dieses Vertrages sind zunächst zwischen dem betreffenden Arbeiter
puh Z. betresfenden Arbeitergruppe und dem zuständigen Betriebsbeamten
b 2. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit zwischen
er Werksleitung und dem Arbeiterrat zu regeln. Kommt auch hierbei eine
Einigung nicht zustande, sso liegt die Schlichtung der zuständigen Untergruppe
der fachlichen Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe ihrer Satzung ob.

159
        <pb n="159" />
        160 -
3. Gegen die Entscheidung der Untergruppe der fachlichen Arbeitsgemeinschaft
ist die Berufung bei der zuständigen fachlichen Zentralgruppe nach Maßgabe
ihrer Satzung binnen 4 Wochen nach Entscheidung der Untergruppe zulässig.
Die Zentralgruppe entscheidei endgultig.
4. Die vorstehend unter 2 und 3 bezeichneten Schlichtungsstellen können nur
von den vertragschließenden Verbänden, den Werksleitungen und Betriebsräten
angerufen werden.
5. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen unter 2 und 3 erstreckt sich
auf G seu)streitigkeitcn und auf Einzelsstreitigkeiten, soweit diese allgemeinen
Charakter haben.
6. zt q eines Streitverfahrens dürfen bis zur Erschöpfung des vertragsmäßigen
 Instanzenweges Streiks und Aussperrungen nicht erfolgen.
§ 10. Vertragsdauer.
1. Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Dezember 1924 in Kraft. Es gilt
auf unbestimmte Zeit und kann nur zu Monatssschluß unter Einhaltung einer
vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Unabhängig kann
die Lohntafel zum Monatsersten mit vierzehntägiger Frist gekündigt werden.
2. Die Kündigung kann nur durch und an die unterzeichneten Verbände
erfolgen. Sie muß seitens der Arbeitnehmer gleichzeitig durch sämtliche unterzeichneten
 Verbände erfolgen.
Protokollnotizen.
1. Zu § k Hiffer 5 (Urlanb):
Die Parteien sind sich darüber einig, daß unter „allgemeiner Regelung
über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft“ lediglich die Berechnung
der Urlaubsdauer sür die einzelnen Arbeiter zu verstehen ist.
1. Zu $§$ 7 Ziffer 6 (Urlauh):
Bezüglich des 1. Mai haben die Tarifparteien folgendes vereinbart:
Arbeitnehmer, die am 1. Mai zu feiern beabsichtigen, haben dies der
Werksleitung 3 Tage vorher mitzuteilen. In diesem Falle gilt das Feiern
am 1. Mai nicht als unentschuldigte Arbeitsversäumnis.
Ergeben sich aus der Anzahl der sich Meldenden Schwierigkeiten für die
Fortführung des Betriebes an jenem Tage, so hat die Werksleitung die
gesetzliche Arbeitervertretung hierüber zu hören. Die Entscheidung, ob der
Betrieb stillzulegen ist, verbleibt der Werksleitung. Stillegungen lebensnotwendiger
 Betriebe dürfen aus Anlaß der Maifeier nicht erfolgen.
Mehrarbeitsabkommen auf Grund des Schiedsspruches vom 8. Januar 1924
(gültig ab 14. Januar 1924).
1. Über Tage beträgt die Arbeitszeit ohne Pausen 10 Stunden täglich.
An Sonnabenden verkürzt sich die Arbeitszeit um eine Stunde.
2. In durchgehenden Betrieben wird in zwei Schichten gearbeitet.
3. Verkürzungen der Arbeitszeit für die unter 1 und 2 genannten Arbeiter
über Tage, die sich aus gesetlichen und polizeilichen Bestimmungen ergeben
oder in der Vorkriegszeit bestanden haben, bleiben erhalten.
Für die Zynkocydanlage, die 1917 in den Besitz der Unterharzer Werke übergegangen
 ist, richtet sich die Arbeitszeit nach der Hauptanlage. u
ft rhsttseit unter Tage beträaqt täglich 9!15 Stunden einschließlich der
Seilfahrt.
        <pb n="160" />
        Schichtlohntafel der Berg- und bit! Âr: )e nordwestlichen Harzes (Metallergbau).

Grub enb etrieb e.
Séttht- Ober- sUnter-20.11.
 ttt] Schict: harz | harz
bis | Dezbr. !: | Schicht- Schicht-26.
 11.| 1923 1924 ' lohn lohn
1923 1. 12.11. 12.
Ö “M| er | 1924 | 1924
Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk._
a) Unt er Tage ee.
Ausrichter . . . ~ „.) . . .. . . . 12,880] 3,36 ! 3,680 4,40 | 4,95
dauer . . . . ... . . .1 3,500] 2,92/ 3,30 3,86 | 3,95
hHolzarbeiter. . . . ... . 23,500! 2,921 3,30 3,80 ] 3,95
Fördermaschinisten mit Seilfahrt . . . ., 2,8860 3,380 3,75 4,80 4,46
Maschinenwärter. . . . :} 2,500 2,92 3,30 3,80 3,95
Pehrhauer . . . . . ... . 2,4501 2,86 %,25 . 3,75 . 3,87
UAnschläger, Stürzer und Signalwärter, so-!
weit dauernd bei der Schachtarbeit beschäftigt,
 über 25 Jahre . . . Wr; .| 2,500 | 2,92 | 3,80 3,80 | 3,95
von 21-25 Jahren . . . . . .. . 2,450 12,86 | 3,25 1 3,75 3,87
unter 21 Jahren wie gleichaltrige Ar-!
beiter unter Tage (a Ziffer 9)
z, Pumpenwärter, Weichenssteller, Kompressorenwärter,
 Ventilatorenwärter. . . . 2,400 | 2,80 |] 3,17 | 3,65 ] 3,71
! Förderleute und sonstige Grubenarbeiter
über 22 Jahre . .. . . .\[2,375] 2,77 || 3,14 | 3,60 | 3,78
von 21-22 Jahren . . . . . . . . .\ 2,200] 2,56 | 2,90 | 3,35 3,48
„. 20-21 , . . . . . . . . 2,000) 2,34 | 2,64! 3,051 3,16
unter 20 Jahren . . . . ... . . . J 1,750 [[ 2,04 |] 2,41 1] 2,80 1 2,88
b) Ü b er Tage.
lÔ[Poliere. . . . . N .. 2,750 | 3.221 3K3 1 4 90 | 4,35
' Vorarbeiter, Vormänner, Rottenführer. . 2,621 } 3.07 [3.47 &amp;gt; 4,15
Fördermaschinisten mit Seilfahrt . . . .|1 2,880' 330 3 73 4 | 4,46
Maschinenwärter, Kesselheizer. . . . . ., 2,500 | 2,92 3,30 | 8,30 | 3,95
: H FÜr wichtigere und größere Anlagen im Be-|
 nehmen mit der Arbeitervertretung bis] 2,621 | 3,07 ] 3,47 | 4,0 | 4,15

161
II. 11
        <pb n="161" />
        : ft): Ober- [Unter-+
 10.°11.| Etttht] Schicht-) Harz | harz
. 5 ; Dezbr. hi: Et Ess;t
: 1923. 1923 | 1924 1..19:]14. 12.
§ Billion. | Billion. 1924 | 1924
" Mk. [| Mk. | Mk. | Mx. | Mk.
.*aerege ler . . ~ s\«* * ~ » 2,6001 2,02 | 3,30 1 8,80 | 3,95
pon 22-94 Jahren . . . . . . . ...1 2,450] 2,86 | 3,28 %,75 | 3,87
n. 21.22 q, . . «.. . .o „2,375 2,77 | 3,14 %3%9,60 |] 3,78
„L' , &amp;amp;. . „.. .. .. g 8[ 348(1 381 8,35) 3,36
». 19-20 p,, sl s GC lo ts, f 2,34 . 2,66 3,05 3,16
Angelernte Handwerker üher 23 Jahre z9h| ! 0 | 3,04 2,81 2,66 2,77
weniger als gelernte Handwerker, angelernte
 Handwerker unter 23 Jahren wie
gleichaltrige Tagearbeiter.
§ Brecharbeiter (Grube Rammelsberg). . j 2,550 | 2,98 | 3,27 | 3,90 | 4,03
î Schütter, Steinhaue. .. . .. .. .. .! 53,500] 2,92 | 3,30 | 3,80 | 3,95
t Oberschlinmer. . . . . .... . 2,500] 2,92 | 3,30 | 3,80 [|] 3,95
9] Schlämmer erhalten 2% mehr als gleichaltrige
 Aufbereitungsarbeiter (b. Ziff. 13).
10sReparaturarbeiter der Aufbereitung 2 oh]
weniger als gleichaltrige Handwerker.
11sGrabenwärtet. . . . v. 3,450 | 2,86 {|| 3,93 |] 3,75 8,87
12]Anschläger, Stürzer, Signalwärter, soweit"
dauernd bei der Schachtförderung beschäftigt,
 über 25 Jahre . . . . . . .1 2,500 | 2,92 | 3,30 | 3,80 | 3,95
von 21-25 Jahren . . . . . . . . .| 2,450 | 2,86 | 3,23 | 3,75 | 3,87
unter 21 Jahre wie gleichaltrige Arbeiter
über Tage (b. Ziffer 13).
„Z!Arbeiter in den Aufbereitungen, Wäschen
und dergleichen sowie Arbeiter in Nebenbetrieben
 und sonstige Tagesarbeiter, soweit
 nicht anderweit eingereiht, über
23 Zahre. . Pty... 2,225 | 2,80 | 3,07 | 3,55 3,67
von 21922 Jahren . . . . . . .\ 9,1951 2,48 93,81 |] 8,25 39,36
u. 20-21 ,, .:: - : : q 41,900 92,32 9%,51 %,90 ! s, &amp;gt;
n. 19-20. , .. ...:. „4,650 1,9381 53,41 92,80 59,88
Ö 18.191 , au !. „4,6600 1,75, 9,11 %9,63 , 9,78
„ 17-13, h, . » «O| M.9501 1,58 , 1,95 2'50 | 2,57
M o .. . .. „ U,125, 1,31 1 1,78, 9,05 | 2,13
„ 1w-1 ; g.. „. Pos 1,231 1.49 | 1,40 ' 1,42
» 14-15 , .. . . . . . . . 0,900] 1,05 | 0,09 | 1,15 1,18
unter 14 Jahren ihrer kürzeren Schichtzeit;
entsprechend.
Kettenzieher erhalten für die Dauer ihrer
Beschäftigung als solche den Schichtlohn
khrer Rtheiterktajse nebst einem Zuschlag
von .
i Frauen. t .. .. . . . . .1 1,050 1,75 | 1,40 | 3,10 |
Haussstands- und Kindergeld . . . . . ., 0,100 | 0,10 | 0,10 | 0,20 | 0,20
Die Berufsunfähigkeit, die im Sinne der gs 25 und 26 des Reichsknapp=chaftsgesetzes
 in Anspruch genommen wird, vermindert den Lohn derjenigen Arbeitergruppe,
 in der der „Berufsunfähige“ weiter beschäftigt wird, um 25 bis 50 Prozent.

162 -
        <pb n="162" />
        Die Bestimmung des z 4 Abs. 4 des Manteltarifvertrages findet auf die vorstehend
genannten Berufsunfähigen keine Anwendung.
Schichtlohntafel für die Berg- und Hüttenwerke des nordwestlichen Harzes
(Metallerzbergbau).
Grub enb etrieb e.
Oberharzer Werke Unterharzer Werke
. Schicht- | Schicht- Schicht- | Schichtlohn
 lohn | lohn lohn
:; [l. 3..1925|1. 8. 1925| 1. 3. 1925|1. 8. 1925
Mt. . | | Mk.... .. Mk. . | _ Mek;
a) Unt er Tage.
Ausrichter. . . .....1 +&amp;lt;595 5,23 5,17 5,60
hauer . .. ) ::) .o | 15 | «o | &amp;amp;
Zolzarbeiter. . .. .... ... .... 4,30 4,55 4,50 4,85
Fördermaschinisten mit Seilfahrt. . 4,90 5,10 | 65,10 5,50
Maschinenwärter. . .. .. ... cd«z0 4,55 4,50 4,85
Lehrhguer. ... . „w. 4,25 4,50 4,45 4,80
' Anschläger, Stürzer und Signalwärter,
 soweit dauernd bei der
Schachtarbeit beschäftigt,
über 25 Jahre.. . . . . . ,.. 4,30 4,55 | 4,50 4,85
von 21-25 Jahren . . . . . . 4,25 4,50 4,45 4,80
unter 21 Jahren wie gleichaltrige
Arbeiter unte Tage (a. Ziffer 9).
s Pumpenwärter, Weichensteller, Ventilatorenwärter.
 . . . . . . . .| 4,37 4,40 4,35 4,70
? Förderleute und sonstige Grubenarbeiter
 über 25 Jahre .. ... {. :: 4,10 4,35 4,30 4,65
von 21-22 Jahren...: .. . . ô.... 3,30 4,7 4,7 4,30
». 20-211 , ... .|.. 3,40 3,60 3,60 3,90
zunter: 21: Jahren. .t.. :: 3,15 3,35 3,30 3,55
b) Ü b er Tage.
Poliere. . . .. .. . ...a 4,70 D, ~ 4,95 5,35
&amp;lt; Vorarbeiter, Vormänner, Rottenführer
 . .. „ t D!] 4;1 4,80 4,70 5,10
 Fördermaschinisten mit Seilfahrt: .) 4/90 5,10 | 5,10 5,50
+ Maschinenwvärter, Kesselheizer . . . 4,30 4,55 4,50 4,85
Für wichtigere und größere Anlagen
im Benehmen mit der Arbeitervertretung.
 . ..... |. 4,51 4,80 4,70 5,10
 zandwerkergesellen über 24 Jahre . 4,30 4,59 494,50 4,85
von 22-94 Zahren . ... „ .v. 4,25 4,50 4,45 4,80
UW „. „TM eis 4,35 4,30 4,65
„. 20-21 , . [s. 3,65 3,90 3,85 4,15
p 19.220 „ ... .. 1 {W | 3,60 3,60 3,90
» 18-19 . Urt.. 01 3. ~ 3,20 3,15 3,40
Angelernte Handwerker über 23
L.; gl 3% wers ot
Handwerker unter 23 Jahre wie
. 9leichaltrige Tagesarbeiker.
' Brechatbeitee . 1 M..... . . 4,40 4,65 4,60 4,95
 Zrecstlinm euer: . ~ : $30 | 156 | &amp;amp;56 | Ls
11. 119

K
        <pb n="163" />
        ss ff | ==..
 Oberharzer Werke Unterharzer Werke.
~ Szzitht- | th. ear | Sg!tt
§, 1. 3. 1925 | 1. 8. ; 1. 3. 1925 | 1. 8. 1925
Mk. Mk. 1 Mk. 1 NM.
9sSchlämmer erhalten 2% mehr !1zj
gleichaltrige Aufbereitungsarbeiter
10 n S !.. der Aufbereitung
2% weniger als gleichaltrige Hand-11
 g; Z.ter. e ee s s s (sls 4,25 4,50 4,45 4,80
12[Anschläger, Stürzer, Signalwärter,
soweit dauernd bei der Schacht-.
förderung beschäftigt, über 25 Jahre} 4,30 4,55 | 4,50 4,85
von 21-935 Jahren ... . . . . 4,25 4,50 4,45 4,80
unter 21 Jahren wie gleichaltrige
Arbeiter über Tage (b Ziffer 13).
.' Arbeiter in den Alufbereitungen,
Wäschen und dergleichen, sowie
Arbeiter in Nebenbetrieben und
sonstige Tagesarbeiter, soweit :
anderweit eingereiht, über 22 Ta re #~ 4,253 , 4,20 4,55
WE c 1 | 3,80 | 4,15
.nc's.-31 uu .... . gtzz;so 3,50 3,45 3,70
' E ::. S t t. ;:
. ts .:.: F wt tr
». 1551C s» . . el ! 1,55 16,632 1,6606 ' 71,75
Pitter IC Uehrlhi ihrer kürzeren tte 140 ss so
Schichtzeit entsprechend.
14ssettenzieher erhalten für die Dauer
s Gstthliz iz;
nebst einem Zuschlag von 10%. s ;
“Abe Rs .;) [M :) ::::
Die Berufsunfähigkeit, die im Sinne der ss 25 und 26 des Reichsknappschaftsgesetzes
 in Anspruch genommen wird, vermindert den Lohn derj enigen Arbeitergruppe,
|! ßer rr Fetiktur lutz: trelhsftstarirr. um Le jiÜ 0.1 auf die vorstehend
genannten „Berufsunfähigen“" keine Anwendung.

i 64
        <pb n="164" />
        165 --Tarifvertrag

 für die oberschlesischen Steinkohlengruben.
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag hat für die dem Arbeitgeberverband der Obersschlesischen
Montanindustrie in Gleiwitz angeschlossenen Betrirbe und die mit ihnen örtlich
 und orgauisch zusammenhängenden Nebenbetriebe Geltung.
2. Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 dieses Bertrages zuwiderlaufen, sind nicht gestattet.
3. Der Vertrag gilt auch für die Unternehmer und ihre Arbeiter, die auf
den in den Geltungsbereich fallenden Bergwerken unter Tage bergbauliche
Arbeiten verrichten, einschl. der Fuhrwerksunternehmer unter Tage.
Ferner gilt der Tarifvertrag für solche Unternehmerarbeiten über Tage
(auf allen Verbandswerken), die auf den in den Geltungsbereich fallenden
Werken dauernd und nicht vorübergehend ausgeführt werden, soweit es sich
nicht um die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern handelt, und nicht
andere Tarifverträge maßgebend sind.
Gelegenheitsarbeiter sind solche Personen, welche zur Leistung einer abgegrenzten
 Arbeit angenommen sind oder nicht mehr als 14 Tage im Monat in
demselben Betriebe beschäftigt sind oder tägliche Kündigungsfrist haben oder
Aushilfsarbeiten verrichten.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die Schichtzeit unter Tage einschl. Ein- und Ausfahrt beträgt für jeden
Arbeiter vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes 7!4 Stunden.
Anschläger, Maschinenwärter sowie sämtliche Arbeiter zur Bedienung durchlaufender
 Anlagen haben 8 Stunden Arbeitszeit vor Ort und die Ablösung
an ihrer Arbeitsstelle vor Ort abzuwarten.
Beträgt der Weg vom Schacht bis zur Arbeitsstelle für Arbeiter, die Ablösung
 an ihrer Arbeitsstelle abwarten müssen, mehr als &amp;gt; km, so werden
folgende Vergütungen für die verlängerte Anwesenheitsdauer unter Tage
hettührt: m Wege von ?s bis 1’2 km "/s16 Schicht für jeden einzelnen Tag
unter Fortfall eines besonderen Übersstunden-Zuschlages für dieses 16tel. Für
jeden weiteren angefangenen Kilometer Wegstrecke erhöht sich die besondere
Vergütung um ein weiteres 16tel je Tag.
An Arbeitsstellen mit einer Temperatur von mehr als 28°0 CO beträgt die
Arbeitszeit 6 Stunden vor Ort.
Ctwaige Verkürzungen der Arbeitszeit vor besonders nassen oder schlechtbewetterten
 Arbeitsstellen regeln sich nach den Vorschriften des Preußischen
Allgemeinen Berggesetzes und des Betriebsrätegesetzes.
. 2. Die Arbeitszeit über Tage beträgt 8 Stunden oder 48 Stunden wöchentlich,
 in Betrieben, deren Arbeitsgang eine Unterbrechung nicht gestattet, z. B.
sttz!tzertralen, Kokereien, bei Wechselschichten im Durchschnitt 56 Stunden
3. Bei Arbeiten, die ihrer Natur nach Pausen mit sich bringen, darf eine
besondere Eßpause nicht eingelegt werden; bei Arbeiten, die Pausen nicht mit
sich bringen, wie in Werkstätten, verlängert sich die Arbeitszeit um die Dauer
einer eingelegten Eßpause.
4. Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit (Kurzarbeit), die infolge
von Materialmangel usw. notwendig wird, wird durch die Werksleitung im
kinyerständuis htl sets Arbeiterrat nach den jeweilig bestehenden gesetzlichen
        <pb n="165" />
        ~ lt»
5. Für Sonntagsarbeiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Wird die Arbeitszeit an Tagen vor hohen Festen verkürzt, so wird auch
an diesen Tagen nur die geleistete Arbeit bezahlt.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohls
 Überstunden oder Übersschichten notwendig, so sind die dafür in
Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig und, soweit dadurch nicht
eine die Sicherheit oder Führung des Betriebes beeinträchtigende Versÿger!ts
 entstehen würde, im Benehmen mit dem Arbeiterrate zu berücksichigen.

§ Für alle Über- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die Zahl
der Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird ein Lohnzuschlag
von 25 Prozent, für Arbeiten an Sonn- und gesetlichen Feiertagen ein Lohnzuschlag
 von 50 Prozent gewährt.
Als solche zuschlagspflichtige gesetzliche Feiertage sind anzusehen: Neujahr,
2. Osterfeiertag, Himmelfahrt, 2. Pfingstfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag,
 Bußtag und andere durch Reichs- oder Landesgesetz bestimmte Feiertage.
 Der Fronleichnamstag wird diesen Tagen gleichgestellt.
Für Arbeiten am 1. Osterfeiertag, 1. Pfingstfeiertag und 1. Weihnachtsfeiertag
 wird ein Lohnzuschlag von 100 Prozent gewährt.
Krarkfeierschichten, Urlaubsschichten und entschuldigte Feierschichten werden
als ordnungsmäßig verfahrene Schichten im Sinne der Ziffer 2, Absatz 1
angerechnet, soweit solche Fehlschichten nicht für eigene wirtschaftliche Betätigung
 in eigenen oder fremden Betrieben in Anspruch genommen werden.
Als Krarkfeierschichten haben hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten,
für die aus der knappschaftlichen Krankenkasse Krankengeld gezahlt wird, dann
aber einschließlich der Karenztage.
Für diejenigen Über- und Nebenschichten, die der Arbeiter auf eigenen
Wunsch als Ersatz für unentschuldigt geleistete Schichten verfährt, werden die
Zuschläge nicht gezahlt.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von
6 Uhr morgens des betreffenden Sonn- oder Feiertages bis 6 Uhr morgens
des darauffolgenden . Tages verrichtet wird. . ‘
4. Für Betriebe mit besonderen Verhältnissen ist im Einverständnis mit dem
Arbeiterrat eine anderweitige êeedt hte jüterksenh: zulässig.
. Urlaub.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Januar bis 31. Dezember. vt
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einen. Verbandswerk einschließlich einer
sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber seit
der letzten Anlegung. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung soll nur bei
denjenigen Bergleuten der abgetretenen Bergbaugebiete gemacht werden, die
innerhalb eines Halbjahres nach der Abtretung aus diesem Gebiete ausgewiesen
 werden oder fortziehen. ...
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
und beträgt:
für Arbeiter unter und über Tage .
bei einjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit 1 Arbeitstage
bei dreijähriger Tätigkeit ' Arbeitstage
bei vierjähriger Tätigkeit Arbeitstage
bei fünfjähriger Tätigkeit ' Arbeitstage
bei sechsjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei siebenjähriger Tätigkeit H9 Arbeitstage

a! V s2:
t
        <pb n="166" />
        außerdem für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 11 Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 12 Arbeitstage
Die Peschäjtigungszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
nicht mitgezählt.
§! pusht für die Gewährung von Urlaub für Arbeiter unter Tage
ist eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage.
Wer zwanzig Jahre unter Tage tätig war, behält seinen Urlaubsanspruch
bei, auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Hausstandsgeld und Kindergeld gezahlt,
 den er je Schicht verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk
bei gleicher Beschäftigung weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der Antritt
 des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
Um die Urlaubserteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird jedem
Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen
Arbeitergruppe zu vertreten. In dringenden Notfällen, z. B. mit Rücfsicht
auf die Kohlenlage, kann im Einvernehmen des Arbeitgeberverbandes mit
den Arbeitsgemeinschaften der Berg- und Metallarbeiterverbände eine Einschränkung
 der Urlaubstage erfolgen; jedoch wird in diesen Fällen für die
ausgefallenen Urlaubstage neben dem Arbeitslohn die tarifmäßige Urlaubsvergütung
 gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsverssäumnis wird von der Urlaubszeit,
 und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. In Streitfällen entfheivet
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeitervertretung.

7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiter-Unterstützungskasse. Fm Wiederhz!uzgsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Urlaubsjahr
verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
9. Falls in der Reichsarbeitsgemeinschaft für den Bergbau andere Bestim-Uzusen
 über den Urlaub vereinbart werden, gelten sie auch für diesen Tarifvertrag.

§ 5. Löhne.
. 1. Die Löhne werden nach der besonderen Lohnordnung berechnet. Arbeiter,
die nach Altersstufen entlohnt werden, rücken, wenn ihr Geburtstag in die
Zeit vom 1. bis 15. des Monats fällt, vom 1. des Geburtsmonats ab, wenn
ihr Geburtstag in die Zeit vom 16. bis zum Schluß des Monats fällt, vom 1.
des folgenden Monats ab in die höhere Lohnstufe auf.
. 2. Der Soziallohn besteht aus Hausstandsgeld und Kindergeld. Er wird für
]eden verfahrenen Arbeitstag, sowie für die tarifmäßigen Urlaubstage, nicht
jedoch für Krankentage und gewöhnliche Urlaubstage gezahlt. Der Sozialsohn
 wird für jeden Arbeitstag, auch wenn eine Über- und Nebenschicht verfahren
 wird, nur einmal gewährt.
A. Alle Verheirateten erhalten ein Hausstandsgeld gemäß Lohnordnung für
jeden verfahrenen Arbeitstag. Geschiedene und Witwer, welche eine eingerichtete
 Hauswirtschaft in nachweislich eigenen oder gemieteten Wohni

 67
        <pb n="167" />
        ~ 168 -
räumen führen, sind den Verheirateten gleichzustellen. Das gleiche Hausstandsgeld
 erhalten auch diejenigen ledigen Arbeiter und Arbeiterinnen,
hz!!he als „Ernährer“ im Sinne des § 8 des Tarifvertrages anerkannt
erden.
B. I. Für erwerbsunfähige eh el i ch e, von dem betreffenden Arbeitnehmer
unterhaltene Kinder unter 14 Jahren wird ein Kindergeld je verfahrenen
Arbeitstag gewährt, das Kindergeld jedoch für Kinder bis zu 15 Jahren,
solange Erwerbsunfähigkeit des Kindes oder Fortdauer der Volksschulpflicht
 nachgewiesen wird.
Il. Für erwerbsunfähige un eh el i ch e Kinder unter 14 Jahren wird bis
zu den gleichen Altersgrenzen das gleiche Kindergeld in folgenden Fällen
und in folgender Art und Weise gezahlt:
1. befindet sich das uneheliche Kind im eigenen Haushalt des betreffenden
Arbeitnehmers und wird es von diesem voll unterhalten, so ist das
Kindergeld an ihn selbst auszuzahlen;
+ befindet sich das uneheliche Kind nicht im Haushalt des betreffenden
Arbeitnehmers, so ist das Kindergeld nur unter folgenden Voraussetzungen
 zu zahlen:
a) daß der unheheliche Vater nachweislich seine gesetzliche Verpflichtung
 zur Zahlung der Alimente erfüllt,
b) daß die uneheliche Mutter nachweislich nicht als Arbeiterin selbst
Kindergeld von ihrem Arbeitgeber bezieht.
Im Falle Ul 2 erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes an die uneheliche
Mutter oder den Vormund des Kindes, welche der Vater dem Arbeitgeber
namhaft zu machen hat. Erklärt sich der Arbeitnehmer mit dieser Art der
?!1zahlurg. nicht einverstanden, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des
ndergeldes.
MI. Adoptivkinder und Stiefkinder werden den eigenen Kindern gleichgestellt.
 Pflegekindern und von dem betreffenden Arbeitnehmer unterhaltenen
minderjährigen Geschwistern usw. steht das Kindergeld nicht zu.
3. Der Anspruch auf die sozialen Zulagen besteht auf die Arbeiter nur iny:it
 als sie sich nicht der entsprechenden Unterhaltspflicht vorsätzlich entiehen.

j 4. Für nicht verfahrene Schichten wird der entsprechende Anteil der sozialen
Zulagen gezahlt. Eine Zahlung von Prozentzuschlägen kommt für die sozialen
 Zulagen nicht in Frage.
5. Die sozialen Zulagen werden grundsätzlich bei dem Vorliegen der notwendigen
 Voraussegzungen nur für die im JInlande wohnenden Familien-Angehörigen
 gezahlt. Dem JInlande sind gleichgestellt die abgetrennten ehemaligen
 deutschen Gebiete, sowie Deutsch-Österreich.
6. Bei der Anlegung hat jeder Arbeiter der Werksverwaltung die Unterlagen
 für die Bezugsberechtigung der sozialen Zulagen vorzulegen. Spätere
Underungen der Zulagen der Unterlagen bzw. der für die Bezugsberechtigung
in Frage kommenden Voraussetzungen sind der Zechenverwaltung mitzuteilen.
7. Die sozialen Zulagen werden von und bis zu dem Zeitpunkte gezahlt,
an welchem die Voraussetzungen hierfür eingetreten oder weggefallen sind.
Diese Voraussetzungen sind von dem Arbeiter nachzuweisen. Dieser Nachweis
ist bei Verlust des Anspruches auf Nachzahlung innerhalb 4 Wochen zu führen.
8. Die Soziallöhne (Hausstands- und Kindergeld) sind im Falle einer länger
als zwei Wochen dauernden Krankheit vom Beginn der 3. Woche ab für die
weitere Dauer der Krankheit, längstens jedoch bis zum Ablauf der 8. Woche
der Krankheit, für jeden Arbeitstag zur Auszahlung zu bringen. Der Anspruch
auf den Soziallohn in Krankheitsfällen erlischt, sofern der Berechtigte zu einer
anderen Tätigkeit als im deutsch-oberschlesischen Steinkohlenbergbau übergeht,
soweit nicht die Krankheit oder ein Unfall diesen Berufswechssel veranlaßt.

f
        <pb n="168" />
        1. Die Lohnzahlun "flat irrs “zz: zwei Vorschußzahlungen und
einer Abschlußkohnzahlung, welche mit einer der Vorschußzahlungen zu verbinden
 ist. Die Vorschußzahlungen finden wie folgt statt:
a) Vorschuß am 18. d. M. umfaßt 50 Prozent des vom 1.910. verdienb)
 ur E 3. des folgenden Monats umfaßt 60 Prozent des vom
11. bis zum Monatsletzten verdienten Lohnes.
Die Schlußabrechnung findet am 18. des der Arbeitsleistung folgenden Monats
 gleichzeitig mit der Vorschußzahlung statt.
2. Die Zahl der Schichtlohn- und Gedingeschichten bzw. Stunden, sowie der
Schichtlohn- und Gedingeverdienst sind getrennt anzugeben.
3. Die Löhne sind in übersichtlicher Weise auf dem Lohnzettel oder Lohnbeutel
 aufzuführen.
4. Eine Beeinträchtigung der Arbeitszeit darf durch die Empfangnahme des
Lohnes nicht eintreten.
§ 7. Geleuchte, Gezähe, Handwerkszeug und Sprengstoffe.
Sicherheitslampen werden e h jezt p O gebrauchsfertig
gestellt, wobei für Reparaturen die Arbeiter nur insoweit aufzukommen haben,
als sie ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden trifft.
Soweit die Arbeiter nicht an beleuchteten Orten arbeiten und nicht freies
Geleuchte gewährt wird, wird an Aufseher, Hauer, Lehrhauer, Zimmerhauer,
Zimmerlinge und Holzrauber eine Menge von 300 gr Karbid je verfahrene
volle Schicht und volle Überschicht, an die übrigen Arbeiter unter Tage eine
Menge von 200 gr Karbid je verfahrene volle Schicht und volle Überschicht
abgegeben. Soweit Beleuchtung nur vorübergehend, z. B. für den Weg zum
Arbeitspunkt unter Tage, benötigt wird, bleibt die Festsezung der erforderlichen
 Karbidmenge, soweit nicht Beleuchtung grubenseitig gestellt wird, der
örtlichen Vereinbarung überlassen.
Von den Arbeitern über die vorgenannten Sätze entnommene Mengen Karbid
 sind zum jeweiligen Klein-Verkaufspreise zu bezahlen.
2. Gezähe und Handwerkszeug.
Das Gezähe und Handwerkszeug wird bei der Anlegung unentgeltlich geliefert.
 Der Empfänger ist dafür haftbar und verantwortlich. Er hat das Gezähe
 beim Abgang vom Werk abzugeben und fehlende Stücke zu bezahlen.
Die Instandsetzung der durch natürliche Abnutzung reparaturbedürftig gewordenen
 Gezähesstücke erfolgt unentgeltlich. Gezähestücke, welche durch ordnungsmäßige
 Verwendung unbrauchbar geworden sind, werden gegen Rückgabe
der unbrauchbar gewordenen Stücke gegen neue umgetauscht.
Gezähekisten mit Schlössern sind zu liefern.
3. Sprengstoffe.
Sprenastoffe sind nicht höher als zum Selbstkostenpreise anzurechnen.
Der Abgabepreis ist allmonatlich zum Aushang zu bringen.
§ 8. Deputatkohle.
1. Lieferung von Deputatkohle an aktive Arbeitnehmer.
A. Verheiratete Arbeiter:
a) die als Aufseher im Arbeiterverhältnis, Hauer, Zimmerhauer und Facharbeiter
 der Gruppen a und h (Arbeiter über 21 Jahre) arbeitenden
Verheirateten erhalten , * »irgz40 Zty.
b) alle übrigen männlichen Verheirateten ..„Ñ.120 tr.

169
        <pb n="169" />
        ~ 170 -
Arbeiten außer dem „Ernährer“ der Familie ein oder mehrere in demselben
Haushalt mit ihm wohnende männliche Familienmitgliedec im Alter von 16
bis 21 Jahren auf dem gleichen Werke, so erhält der „Ernährer“ der Familie
einen Zusatz von 20 Ztr. zu der ihm zustehenden Deputatkxhlenmenge.
B. Ledige Arbeiter:
.1. Ledige Arbeiter, die „Ernährer“ sind, erhalten im Alter über 21 Jahre
dieselben Kohlenmengen wie die Verheirateten der gleichen Arbeiterkategorie.
©Fm Alter unter 21 Jahren : . Ä ..©."80! Ztr.
rgtterttfete ledige Arbeiter erhalten nur in folgendem Umfange Deputata)
 im Alter von 2109-25 Jahren § ..: PLZ Ztr.
b) im Alter von 26:30 Jahren z r q. .. Zetr.
6) im Alter von 31 Jahren und darüber . 40 Ztr.
C. Arbeiterinnen:
Arbeiterinnen, soweit sie nicht „Ernährer“ sind, erhalten
im Alter von 26 Jahren und darüber . U " .. L0. Htr.
Arbeiterinnen, die „Ernährer“ sind, erhalten M . 6gs0 Ztirx.
Der Arbeitnehmer hat die Tonne Deputatkohle mit 1.19 M. zu bezahlen.
II. Allgemeine Bestimmungen für alle aktiven Arbeitnehmer.
1. „Ernährer“ im Sinne vorstehender Bestimmungen ist diejenige Person,
die an Stelie des fehlenden oder erwerbsunfähigen Familienvaters erwerbsunfähige
 Großeltern, Eltern, Kinder oder Geschwister unterhält und mit den
Nur UunU gquunés yer! Person als Ernährer in vorstehendem Sinne
und zteqe ist das jeweils die älteste erwerbsfähige Person, soweit diese nicht
"us q MGU Ua n mh . Gemeinde darüber beizubringen,
welche Personen sie unterhalten, und daß sie mit high; zusammen wohnen.
Leben mehrere auf Verbandswerken arbeitende Mitglieder einer Familie in
gemeinsamem Haushalt, so erhalten außer dem Vater bzw. dem Ernährer der
Familie die anderen Mitglieder nur insoweit Freikohle, daß auf die Gesamt-YC
 UU! Uu U 0.guu r osten werden, wenn Jie eine eingerichtete
 Hauswirtschafl in nachweislich eigenen oder gemieteten Wohnräumen
führen, wie Verheiratete, andernfalls wie Ledige behandelt.
3. Verheiratete Arbeiter, die nicht nur vorübergehend im Schlafhaus wohnen,
erhalten 24 der Kohlenmenge, die den Verheirateten ihrer Gruppe zusteht.
Ledige Arbeiter, die im Schlafhaus wohnen, erhalten in keinem Falle Freikohle.
4. Die Lieferung der Kohle erfolgt für Bergarbeiter frei Grube.
5. Der Anspruch der Deputatkohle beginnt mit dem Eintritt in das Arbeitsgu
 uis Die erstmalige Lieferung erfolgt drei Monate nach Eintritt in die
v za! rohlenmenge kürzt sich für jede unentschuldigt versäumte Schicht
u Vi Zeigtirerheet uh ihrer Qualität nach für Hausbrandkohle verwenruvottähig
 NM uugen steht das Recht zu, an Stelle von Kohle eine Entschädigung
 zu gewähren, die dem jeweiligen Landverkaufspreise entspricht.
9. Die festgeseßte Kohlenmenge ist auch während einer Krankheit dem Arbeitnehmer
 bzw. seinen zu unterhaltenden Angehörigen zu gewähren.
10. Freikohle wird ausschließlich für den eigenen Hausgebrauch verabfolgt.
Entgeltliche und unentgeltliche Abgabe der Kohle hat den Ausschluß des Bezugsrechtes
 von Kohle für die Dauer von 6 Monaten zur Folge.
        <pb n="170" />
        ~ 171 -
Protokoll-Notiz.
Müssen wegen Lujtragénangels mehr als 6 Feierschichten im Monat eingelegt
 werden, so itt der Irbeitgeber berechtigt, die Deputatkohlen in Höhe von
ein Dreihundertstel je ausgefallene Schicht zu kürzen. Von dieser Absicht hat
der Arbeitgeber vor Ausführung dem Betriebsrat und den Vertragsparteien
des Tarifvertrages Mitteilung zu machen. Wird von den Arbeitnehmerverbänden
 Einspruch erhoben, so haben sie mit dem Arbeitgeberverband darüber
zu verhandeln. Falls hierbei Einigung nicht erfolgt, ist der Deutsche Bevollmächtigte
 für Arbeitsfragen anzurufen, der erforderlichenfalls ein Schiedsgericht
 einberufen wird. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichts darf ein
Abzug nicht erfolgen.
Anmerkung: Die Gewährung von Deputatkohle an Invaliden und
Witwen erfolgt nach den beigefügten Richtlinien.
§ 9. Arbeitsnachweis, Einstellung und Entlassung.
Die Angelegenheiten des Arbeitsnachweises und der Einstellung und Entlassung
 von Arbeitern regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10. Werkswohnungen.
Für die Vermietung der Werkswohnungen gelten die gesetzlichen Bestimuupgsen.
 ertrag und Arbeitsvertrag sind getrennt abzuschließen.
§ 11. Allgemeine Bestimmungen.
b. 24,8 bergpolizeilichen Bestimmungen sind beiderseits strengstens zu
§. Arbeiter, von welchen festgestellt ist, daß sie eine anderweitige verssicherungspflichtige
 Arbeit ausführen oder gewerbsmäßig ein Handwerk betreiben, sind
unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu entlassen.
3. Soweit Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
nicht im Einklang befinden, gelten sie während der Dauer des Tarifvertrages
litt Ucbelet. die den vertragschließenden Arbeiterorganisationen nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Reichsarbeitsverwaltung
gemäß der Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 die allgemeine
 Verbindlichkeit dieses Vertrages für die vorgesehene Dauer seines Bestehens
 zu beantragen.
6. Bisherige günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben bestehen,
soiveit nicht in diesem Tarifvertrage eine ausdrückliche Regelung erfolgt.
§ 12. Schlichtung von Streitfällen.
1. Meinungsversschiedenheiten über die richtige Anwendung der Bestimmungen
 dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem betreffenden Arbeiter
oder der betreffenden Arbeitergruppe und dem zuständigen Betriebsbeamten
geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Angelegenheit
zwischen Betriebsleitung und gessetlicher Arbeitervertretung geregelt werden.
2. Ergeben sich gegensätzliche Ansichten über die Auslegung des Tarifvertrages,
 so erfolgt die Schlichtung bei Streitigkeiten über den allgemeinen Teil
des Vertragee durch den paritätischen Hauptausschuß, bei Streitigkeiten über
die Lohnordnung durch den paritätischen Fachausschuß.
,3. Kommt hierbei eine Einigung zustande, so ist sie endgültig; kommt eine
Einigung nicht zustande, so findet die Fortsetzung der Verhandlungen unter
Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden statt.
Die unparteiischen Vorsitzenden werden für die Dauer eines Jahres von
den Parteien gewählt.
        <pb n="171" />
        172 -
4. Falls sich die Parteien über die Wahl nicht einigen, haben sie den Deutschen
Bevollmächtigten für Arbeitsfragen anzurufen, der einen Vorsitenden ernennt
und ein Schiedsgericht beruft. Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden
und sechs von den Vertragsschließenden zu benennenden Beisitzern zusammen,
die an der betreffenden Streitsache nicht mitgewirkt haben.
. Dis. §rtis Leituzg: des unparteiischen Vorsitzenden getroffene Entscheidung
it. Die durch die Zuziehung der unparteiischen Vorssißenden entstehenden
Unkosten trägt die unterliegende Partei.
.. § 13. Verhältnis zu den Tarifen anderer Gewerbe. |
Ur. RLM GG grüer L OU Matt Err. Ickeiter
Bestimmungen des vorstehenden Tarifvertrages.
Bauarbeiter selbständiger Bauabteilungen, deren Beschäftigung überwiegend
außerhalb des Produktionsprozesses liegt, werden nicht nach diesem Tarif
ertlohn!. § 14. Vertragsdauer.
1. Dieses Abkommen tritt mit dem 1. April 1923 in Kraft. Es kann durch
eizzts&amp;lt;t:eeues Grit. mit ftuuuatiäe: Hrist igtyeilu Yynstsende. ert:
U: ig Fun ls getuuois „werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft
2. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen erfolgen.
Sic muß von seiten der Arbeitnehmer gleichzeitig durch alle unterzeichneten
Verbände (Tarifgemeinschaft) erfolgen.
Gleiwitz, den 20. Juli 1923.
Vereinbarung über die Verlängerung der Arbeitszeit im Steinkohlenbergbau
Zwischen dem Nrbettgebccc ca R EC d" acn Montanindustrie und
den Arbeitnehmerveränden des Obersschlesischen Steinkohlenbergbaues ist heute
nachfolgende Vereinbarung getroffen worden:
In Ansehung der Notlage der deutschen Wirtschaft und der damit verbundenen
ur geheuren Arbeitslosigkeit, in Ansehung ferner der besonders schweren Belastung
 des Bergbaus sind die Tarifparteien über folgendes einig:
1. Die schleunigsste Erreichung der Friedensleistung (des Friedensförderanteils)
 im Steinkohlenbergbau ist unbedingte Notwendigkeit.
Zum Vernrgleich soll dabei die Leistung der Arbeiter unter Tage, und zwar je
Mann und Schicht, in dem Monat Januar 1924 mit derjenigen in dem Monat
Januar 10914 herangezogen werden.
2. Beide Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, verpflichten sich, alles,
was in ihrer Kraft steht, zu tun, um das unter 1. gesteckte Ziel sobald wie
mg st Lucien. ‘vea alle wirtschaftlich möglichen technischen und organisatorischen
 Mittel zu diesem Zweck ergreifen. Die Arbeitnehmer unter Tage
werden im Anschluß ar die regelmäßige Schicht Überarbeit derart leisten, daß
hie Gesoniichitldguer von Beginn der Seilfahrt bis zu ihrem Wiederbeginn
Dementsprechend sltiten die Arbeiter über Tage, die unmittelbar mit der
Förderung zu tun haben, soweit erforderlich, Mehrarbeit.
Die Arbeitszeit der übrigen Übertagearbeiter ist im Zusammenhang mit der
Regelung dieser Frage in den iweseeticstt Zweigen der Großindustrie des
Reviers durch weitere Verhandlungen zwischen den Parteien zu regen.
Die im Manteltarit vorgesehenen Zuschläge für Überstunden gelten für die
hier vorgesehene Mehrarbeit nicht.
        <pb n="172" />
        17:1) -
Da jedoch damit gerechnet wird, daß vom Inkrafttreten dieses Abkommens
ab sich die Leistung entsprechend steigern wird, wird der Schichtlohn für die an
der Mehrarbeit beteiligten Schichtlöhner unter und über ae vom Inkrafttreten
 dieses üÜberabkommens ab je Stunde um ?/s1; vom Goldlohn erhöht.
Stundenlöhner erhalten für die Mehrarbeit entsprechend mehr Stunden bezahlt.
3. Die zur Ermöglichung dieses Abkommens erfolgte Kündigung des Manteltarifs
 wird zurückgenommen.
Während ver Dauer dieses Abkommens und seiner etwaigen Verlängerung
dürfen Änderungen des Manteltarifs nicht in Kraft treten. Die Richtlinien
über die Tätigkeit der Betriebsräte bleiben ebensolange mit der Maßgabe in
F:; has hsthstens drei Mitglieder des Betriebsausschusses von der Arbeit
reigestellt werden.
t Diefes ?lökonzen tritt am 17. Dezember 1923 in Kraft und läuft bis
30. April 1924.
Die unterzeichneten Verbandsvertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verpflichten sich, für die Durchführung dieses Abkommens bei ihren Verbänden
einzutreten.
Berlin, den 13. Dezember 1923.
Protokollnotiz:
Die Parteien waren ferner über folgendes einig:
In der zweiten Hälfte des Februar 1924 treten die Beauftragten der vertragschliegenden
 Parteien unter Mitwirkung von Vertretern des Reichswirtschafts-
 und Reichsarbeitsminissteriums zusammen, um festzustellen, ob die
Friedensleistung erreicht ist oder in kurzer, absehbarer Zeit erreicht sein wird.
Im gegenteiligen Falle ist festzustellen, welche allgemeingültigen Ursachen die
Erreichung des unter 1. des Abkommens éujgestelten Zieles verhindert haben.
fber deren Beseitigung ist dann durch Verhandlungen möglichst bald zu entscheiden.

Vereinbarung
über die Verlängerung der Arbeitszeit im Steinkohlenbergbau über Tage.
Unter Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit werden
zur Behebung der Notlage der deutschen Wirtschaft für den deutsch-oberschlesischen
 Stcinkohlenbergbau folgende Vereinbarungen über eine vorübergehende
Verlängerung der Arbeitszeit über Tage getroffen:
1. JFn den Betrieben über Tage beträgt die Arbeitszeit ausschließlich der
Pausen 10 Stunden täglich.
Die Lagc der Pausen innerhalb der Schicht wird je nach den Bedürfnissen
des einzelnen Werkes festgesetzt, und zwar, falls Schwierigkeiten entstehen, unter
Hinzuziehung der Organisationen. Die Pausen müssen innerhalb der Schicht
miudeftens eine Stunde betragen.
An den durchlaufenden Maschinen, wie Ventilatoren, Pumpen usw., werden
feste Pausen nicht festgelegt, vielmehr ergeben sich die Pausen aus der Natur
des Betriebes. Bei diesen durchlaufenden Maschinen sind neben der 10stündigen
Arbeitszeit Pausen in der Gesamtdauer von 2 Stunden in der Weise einzulegen,
 daz bei einem 12stündigen Wechsel die Ablösung an der Maschine erfolgt.
Am Sonnabend beträgt die Arbeitszeit in nicht durchgehenden Betrieben nur
8 Stunden. Die Arbeiter sind jedoch verpflichtet, für notwendige Reparaturen
10 Stunden zu arbeiten, ohne daß die letzten 2 Stunden als Überstunden mit
einem Aufschlag bexzitet werden. s ö
w r r. h u Or Lr OP LP
Betriebsverhältnisse vorliegen, können mit der Belegschaftsvertretung Sondervereinbarungen
 getroffen werden.
ht r hie l10stündige Arbeitszeit wird der jeweilige Stundenlohn ohne Zvw-
        <pb n="173" />
        ~– 174 -
. 4. Diescs Abkommen gilt als Nachtrag zu der Vereinbarung über die Arbeitszeit
 der Arbeiter unter Tage im Steinkohlenbergbau vom 13. Dezember 1923
und ist zu den gleichen Terminen wie jenes Abkommen kündbar.
5. Für Erzgruben über Tage und Kokereien und chemische Fabriken gilt das
gleiche is. den 31. Dezember 1923.
Richtlinien über die Abgabe von Hausbrandkohlen an invalide Arbeiter
j im oberschlesischen Steinkohlenbergbau.
1. Hausbrandkohlen erhalten: die über 50 Prozent erwerbsbeschränkten, nicht
versicherungspflichtigen und nicht in versicherungspflichtiger Arbeit stehenden
1. Krankheits- und Altersinvaliden, sofern sie mindestens 5 Jahre im oberschlesischen
 Steinkohlenbergbau und davon das letzte Jahr auf der in Anspruch
zu nehmenden Grube gearbeitet haben.
2. Unfallinvaliden, die auf einer Verbandsgrube durch Unfall Invalide geworden
 sind ~ ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Beschäftigung im Bergbau.
3. Kriegsbeschädigte Invaliden, die bis zu ihrer Einberufung zum Kriegsdienst
 auf einer Verbandsgrube gearbeitet haben oder nach Eintritt der Kriegsbeschädigung
 mindestens 5 Jahre auf Verbandsgruben beschäftigt gewesen sind.
Die unter 123 bezeichneten Invaliden erhalten die Hausbrandkohlen nur im
Falle nachzuweisender Bedürftigkeit und nur dann,
a) wenn sie einen eigenen Haushalt führen und eigene Familie zu ernähren
b) Fuel est andere Familienangehörige vorwiegend Ernährer oder ihrerseits
 zum Bezuge von Hausbrandkohlen berechtigt sind.
II. Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und
nur ab Grube gewährt. Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe hat den
Ausschluß des Vezgsrechtes auf Hausbrandkohlen zu ermäßigtem Preise für
die Daner von 6 Monaten zur Folge. Im Wiederholungsfalle erlischt das Bethy;
 qt quatc. desyica werden je Jahr bis zu (vergl. protokollarische Erklärung)
 45 Ztr., und zwar in der Regel 10 Ztr. in den Sommerquartalen und
12!4 Q in den Winterquartalen gewährt. Der Preis beträgt 0,05 Mark je
Ztr. Etwaige Kohlensteuer ist von dem Empfänger zu tragen.
Protokollarische Erklärung.
Unter dem Ausdruck „bis zu“ soll nicht verstanden werden, daß von den Verwaltungen
 eine niedrigere Festseßzung der Hausbrandkohlen als 45 Ztr. vorz;"U:
 eros. ht;f: Us soll tlzhteht zh dicke site Ur scrtsczeht-n
tt Zz s: be st ee seplit wech tacterätn
Richtlinien über die Abgabe von Hausbrandkohlen an Arbeiterwitwen
im oberschlesischen Steinkohlenbergbau.
I. Hausbrandkohle erhalten:
1. Witwen, deren Ehemänner bis zum Eintritt des Todes mindestens 5 Jahre
im oberschlesischen Steinkohlenbergbau und davon das letzte Jahr auf der in
Anspruch zu nehmenden Verbandsgrube gearbeitet haben. Ü
2. Witwen solcher Belegschaftsmitglieder, die durch Unfall auf einer Verbandsgrube
 oder an den unmittelbaren Folgen des Unfalles zu Tode gekommen
sind ~ ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer im Bergbau. f
3. Witwen von solchen Kriegsteilnehmern, die bis zu ihrer Einberufung zum
Ftiegstienit g: einer Verbandsgrube in Arbeit gestanden haben und während
des Kriegsdienstes oder an dessen unmittelbaren Folgen zu Tode gekommen
ts Witwen der zum Bezug von Hausbrandkohlen berechtigten Invaliden,
solange die für die Bezugsberechtigung des verstorbenen Mannes in Frage
kommenden Voraussetzungen noch fortdauern.
        <pb n="174" />
        ~ 175 -
_ Die unter 14 bezeichneten Witwen erhalten die Hausbrandkohlen nur im
Falle nachzuweissender Bedürftigkeit und nur dann,
a) wenn sie einen eigenen Haushalt führen, :
b) wenn nicht andere Fo)iliétänschörige oder dritte Personen Ernährer
oder ihrerseits zum Bezuge von Hausbrandkohlen berechtigt sind.
II. Die Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf und
nur ab Grube ] rsyrt Ihre entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe hat den
Ausschluß des degugsrestes auf Hausbrandkohlen zu ermäßigtem Preise für
die Dauer von 6 Monaten zur Folge. Im Wiederholungsfalle erlischt das Benp;st
 tout rote werden je Jahr bis zu (vergl. protokollarische Erklärung
 45 Ztr., und zwar in der Regel 10 Ztr. in den Sommerquartalen
und 12/5 Zentner in den Winterquartalen gewährt. Der Preis beträgt 0,05 Mk.
je Ztr. Etwaige Kohlensteuer ist vom Empfänger zu tragen.
IV. Im Falle der Wiederverheiratung erlischt das Bezugsrecht vom Tage der
Wiederverheiratung an.
Schicdsspruch betreffend Organissationskontrolle vom 31. Januar 1923.
Den Verlrauensleuten der am Tarifvertrag vom 31. Januar 1920 beteiligten
Arbeitnehmerverbände und des polnischen Zentralverbandes soll, soweit sie der
Brlegichsjt eines Werkes angehören, gestattet sein, innerhalb der Belegschaft
eines Werkes außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich der Lohnzahlungen die
Bücher dec Mitglieder ihrer Verbände zu kontrollieren unter der Bedingung,
daß sich daraus keinerlei Störungen ergeben dürfen, und daß insbesondere
Zwangsmaßnahmen gegen Nicht- oder Anders-Organisierte unterbleiben
müssen. Anderenfalls ist das Werk nicht verpflichtet, die Bücherkontrolle weiter
u dulden. Den Werken wird empfohlen, im Falle einer Störung vor Unter-[gte
 q, der weiteren Kontrolle die beteiligten Arbeitnehmerverbände um Ab-Richtlinien
 über die Tätigkeit der Betriebsräte.
Zwischen dem Arbeitgeberverband Felt l VicRuhea Bergwerks- und Hüttenindustrie
 und den unterzeichneten Arbeiter- und Angestellten-Organissationen
sind als erster Teil der Richtlinien für die Tätigkeit der Betriebsräte nachstehende
 Vereinbarungen getroffen worden:
A. Freistellung:
Dic Vereinbarung betr. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern vom
30. Juni 1920 bleibt in nachstehender Fassung bestehen:
Für jedes selbständige Werk, für das ein eigener Betriebsrat besteht (Schachtanlaze,
 Hüttenwerk usw.), werden von der Arbeit freigestellt:
1. Sofern ein Betriebsausschuß besteht:
a) bei einer Belegschaft von 601 bis 1000 Köpfen der Vorsitzende des Betriebsausschusses
 ganz, oder der Vorsitzende und ein durch den Betriebsrat
 zu besstimmendes anderes Mitglied des Betriebsausschussses an je
3 vorher zu bestimmenden Wochentagen,
b) bis 3000 Köpfen 2 Mitglieder,
c) über 3000 Köpfen 3 Mitglieder des Betriebsausschusses.
Unter den freizustellenden Mitgliedern muß sich in den Fallen b) bis c) stets
der Vorssitende des Betriebsausfchusses befinden. Verzichten ein oder mehrere
aus dem Angestelltenverhältnis stammende Mitglieder auf die Freistellung, und
find infolgedessen im Betriebsausschuß weniger Mitglieder verfügbar, als ncch
obigen Besrimmungen freigestellt werden trter so kann der Betriebsrat an
Stelle der Angestellten aus der Zahl der zum Betriebsrat gehörenden Arbeitermitglieder
 den oder diejenigen bestimmen, die von der Arbeit freizustellen sind-~=§


M
        <pb n="175" />
        ~.176 -
Die Freistellung von Mitgliedern des Arbeiter- und Angestelltenrates, des
Betriebs- oder des Gesamtbetriebsrates darf außerdem nicht verlangt werden.
2. Sofern ein Betriebsausschuß nicht besteht:
a) bei einer Belegschaft von 501 bis 600 Köpfen entweder der Vorsitzende
des Betriebsrates ganz, oder der Vorsitzende und ein durch den Betriebsrat
 zu bestimmendes anderes Betriebsratsmitglied an 3 vorher
zu bezeichnenden Wochentagen.
h) bei einer Belegschaft bis zu 500 Köpfen für je 100 Köpfe der Vorsizzende
 des Betriebsrates an je einem Wochentage bis zur Höchstgrenze
von 5 Wochentagen. Es bleibt dem Betriebsrat überlassen, zu bestimmen,
daß an einzelnen vorher zu bezeichnenden Wochentagen an Stelle des
Vorsitzenden, der dann wieder seiner Arbeit nachzugehen hat, ein anderes
Mitglied des Betriebsrates freigestellt werden soll.
B. Bezahlung.
1. Erscht wird den Arbeitermitgliedern der auf den Arbeitstag entfallende
Anteil des durchschnittlichen Monatsverdiensstes, der einschließlich Über- und
Nebenschichten innerhalb der gleichen Arbeiterkategorie, der das betr. Betriebsratsmitglied
 angehört, in dem betr. Monat tatsächlich verdient worden ist. Damit
 sind cus alle Unjprüchr der Betriebsratsmitglieder für Überarbeit, die
sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Betriebsrates oder Arbeiterrates
etwa leisten, mit abgegolten.
Soweit Angestellte freigestellt sind, beziehen sie ihr Gehalt mit den fällig
werdenden Fteigerupossäer. sratsmitglieder haben grundssätlich ihrer Arbeit
nachzugehen. Jhre Jnanspruchnahme als Mitglied des Betriebsrates während
der Arbeitszeit darf nur im Einverständnis des Betriebsführers bzw. der
Werksleitung erfolgen. Ist die Einholung seines Einverständnisses wegen der
besonderen Dringlichkeit nicht möglich, so ist nach Beendigung der Tätigkeit,
spätestens jedoch am folgenden Tage, die Betriebsleitung zu verständigen. Im
Falle der vorherigen Genehmigung oder des nachträglichen Einverständnissses
findet eine Kürzung des tatsächlichen sonstigen Verdienstes nicht statt. Erkennt
die Betriebsleitung die Versäumnis des Betriebsratsmitgliedes nachträglich
nicht als erforderlich an und verweigert sie demnach die Bezahlung, so entscheidet
 auf Anrufen des Betriebsrates der zuständige Schlichtungsausschuß über
die Notwendigkeit der Arbeitsversäumnis.
Für die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder,
 insbesondere für Teilnahme an Betriebskommissionen, Belegschaftsversammlungen,
 Sitzungen von Schlichtungsaussschüssen usw., erhalten
nicht freigestellte Mitglieder ebensowenig wie freigestellte eine besondere Verütung.

9 z. M. Abgeltung für Mehrausgaben, die einem Betriebsratsmitglied bei
Jnanspruchnahme außerhalb der Arbeitszeit am Orte der Arbeitsstelle durch
Virtthaltterschwernijse erwachsen können, indem es z. B. an der Einnahme
von Mahizeiten zu Hause verhindert wird, erhält es monatlich 50 Prozent des
Tariflohnes des Hauers auf mittleren Pfeilern. F I
Darüber hinaus werden Aufwandsentsschädigungen nur gewährt für notwendige
 Wahrnehmung von Terminen, die nicht an Orten der Arbeitsstellen
des Betriebsratsmitgliedes stattfinden, z. B. für Teilnahme an Sitzungen von
Schlichtungsausschüssen. Sonstige Dienstreisen berechtigen zur Forderung einer
Aufwandsentsschädigung nur, wenn sie im vorherigen Einverständnis mit der
Werksleitung vorgenommen werden. Die Aufwandsentschädigung beträgt ausschließlich
 der hictsctesien für die 3. Wagenklasse, wenn die Dienstreise die Abh
 L V UU EDU FRE §&amp;gt; ~
Bei Üieisen, die ein Übernachten erfordern, bleibt die Festseßung der Aufwandsentschädigung
 besonderer Vereinbarung vorbehalten.
        <pb n="176" />
        –~ 177 -
Zur Vertretung des Betriebsrates vor einem Schlichtungsausschuß oder in
ähnlichen Fällen wird die Aufwandsentschädigung in der Regel nur an ein
Petricbzralsmitglied zu zahlen sein, nur in ganz besonders wichtigen Fällen
kommt Sie auch für ein zweites Betriebsratsmitglied. in Frage.
C. Geschäftsräume.
Dem Betriebsrat ist zu seiner Geschäftsführung ein der Anzahl der freigestellten
 Mitglieder entsprechendes Geschäftszimmer mit dem nötigen Mobilar
(Tischen, Stühlen, Schränken, Papier usw.) zur Verfügung zu stellen; außerdem
1 | § C u2a % Merce L RHE G UO
Betriebsversammlungen hat der Arbeitgeber nach seiner Wahl entweder Räume
des Betriebes oder fremde Räume zur Verfügung zu stellen.
n den den freigestellten Mitgliedern angewiesenen Geschäftsräumen sind
von diesen die Sprechstunden abzuhalten. ; ] ]
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Belegschaft sind
der Werksleitung vor Aushang zur Kenntnis vorzulegen. Für seine Bekanntmachungen
 ist dem Betriebsrat eine Tafel innerhalb der Werksanlagen anzt!
 wievsrat kann auf Antrag von der Werksleitung ein Werkstelephon
für Jnnenverkehr nach seinem Geschäftsraum bewilligt werden. Auf ein Staatstelephon
 hat der Betriebsrat keinen Anspruch. Der Betriebsrat ist auf das
Staatsrelephon eines möglichst in der Nähe liegenden anderen Geschäftszimmers
" R hriqulche Arbeiten größeren Umfanges sind werksseitig anzufertigen, soweit
sie zur Erfüllung der Obliegenheiten des Betriebsrates notwendig sind.
Nattowitz, den 10. August 1920.
Richtlinien für die Tätigkeit der Betriebsräte.
Richtlinien gemäß $ 74, Tei . des Betriebsrätegesetzes.
A. Einstellung.
Ne he r t.L fes:
a '
b &amp;lt;1 Ze Cre pes rich meldenden Arbeiters,
d) scine berufliche Eignung für den zu besetzenden Posten.
2. Der Familienstand, die Staatszugehörigkeit und der gegenwärtige Wohnsis
 darf für die Einstellung nicht entscheidend sein, jedoch soll eine Benachteiligung
 verheirateter und ortsansässiger Arbeiter vermieden werden.
3. Die Einstellung darf nicht von der politischen, militärischen, konfessionellen
Ur. §i6429,1:4. 324 dét HsZsörigket sbet. Nit:
einem militärischen Verband abhängig gemacht werden.
4. Soweit hierüber nicht besondere gesesliche Vorschriften bestehen, darf die
Einstellung nicht von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht abhängig
 gemacht werden.
5. Die Lernaliung hat den Bedarf an Arbeitskräften dem Betriebsrat mity
 ttn. Die Etnlte y' frjolgt durch Vermittlung und unter Beachtung her
j gen de rbeitsnachweises, sobald ein solcher errichtet ist. Ab
z l §LurrUrr tuen Fs re th q pcie etrienörat üerscs:
elt mit der Werksleitung über die Möglichkeit einer Einstellung:
Für Kündigungen , ULLI ! s1csurs. ren die §$§ 74 und 84
bis 90 des Betriebsrätegesetzes.

I1. 12
        <pb n="177" />
        - ? d -
Von jeder erfolgten Kündigung oder Entlasjung ist dem Betriebsrat spätestens
 am folgenden Tage Mitteilung zu machen. ;
Ruft ein Arbeiter im Falle seiner Kündigung binnen einer Frist von 5 Tagen,
nach der Kündigung den Arbeiterrat an, und erachtet dieser die Anrufung als.
begründet, so hat er zu versuchen, durch- Verhandlungen eine Verständigung
mit den Arbeitgeber herbeizuführen. Gelingt die Verständigung binnen einer
Woche nicht, so kann er binnen weiteren 5 Tagen. den LU Yuugi.
anrufen. Durch die Verhandlungen zwischen dem Arbeiterrat und dem Arbeitgeber
 sowie durch die Anrufung des Schlichtungsausschusses wird die Wirkung
der Kündigung nicht hinausgeschoben. j
Ist die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitern erforderlich, so. hat
sich die Werksverwaltung mit dem Betriebsausschuß, wenn dieser es wünscht,
mit dem Betriebsrat möglichst längere Zeit vorher üher Art und Umfang der
srsztvetthhh Entlasssungen und über die Vermeidung von Härten ins Benehmen
 zu seten.
Erläuterungen zum Reichsurlaubsabkommen.
1. Jeder Bergarbeiter soll so viel Urlaub erhalten, als er am Tage seincs
Urlaubsantritts erworben hat.
2. Willkürliche Feierschichten, welche nach genommenem Urlaub verfahren
merden, können auf den nächsten Urlaub. angerechnet werden.
3. Bezüglich. der Gezehluug von Urlaubstagen, die mit Feiersschichten infolge
Absatzmangels zusammenfallen, konnte eine übereinstimmende Änssicht der
Urlaubskommission nicht erzielt werden. Die Arbeitgeber stellten sich auf den
vom Reichsarbeitsministerium mehrfach. eingenommenen Standpunkt, wonach
bei Kurzarbeir der Urlauber nur den Lohn der Kurzarbeiter beanspruchen kann,
während die Arbeitnehmer auf dem Standpunkt standen, daß Tage, an denen
die gesamte Belegschast feiert, nicht als Urlaubstage gerechnet werden dürften,
da das Reichsurlaubsabkommen von ,Arbeitstagen“ spreche.
Da eine Einigung nicht zu erzielen war, bleibt nichts. anderes übrig, als
Ftrctticcgen da, iwo sie auftauchen, durch die gesetßkichen Instanzen entscheiden
u lassen.
ß 4. Wenn ein Bergarbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne
vorher Urlauk gehabt zu haben, muß der neue Arbeitgeber den Urlaub geshres:
 tt ? im Urlaubsabkommen vorgesehene Karenzzeit (ein halbes
ahr) erfüllt ist.
jh; Bezüglicl, des Urlaubs von Unfall- und. Knappschaftsinvaliden bei Berufswetjel
 und spätere Wiederaufnahme der Bergarbeit wird folgender Beschluß
efaßt:
h fr §t: ninvaliden mit einer Rente bzw. einer Einbuße an Erwerbsfähigkeit
von mehr als 50 Prozent und Knappschaftsinvaliden, welche unter Tage beschäftigt
 sind, und solche über ? beschäftigten Unfall- und Knappschaftsinvaliden,
 welche 20 Jahre unter Tage beschäftigt waren, brauchen, wenn sie
auf Anraten eines Arztes aus dem Bergbau aus- und in einen anderen Beruf
eintreten, bei evtl. Wiederaufnahme der Bergwerksarbeit innerhalb eines die
bezüglich des Urlaubsanspruchs tariflich vorgesehene einjährige bzw. sechsmonatige
 Wartezeit nicht zurückzulegen, sofern sie durch ausreichendé ärztliche
Zeugnisse nachweisen, daß der Berufswechsel auf Anraten eines Arztes erfolgt
ist, und daß die Bergwerksarbeit infolge. des körperlichen Zustandes nicht früher
wieder aufgenommen werden konnte.
Tie Zeit der auf Grund des. vorstehenden Berufswechsels erfolgten Abyt:
 r Neue:t 614.54 1 Iatr) gil !. .!§ urtertrehurs rer
"th eUse t aur tequtl: §yetss Vergünstigungen werden für den einzelnen
Arbeiter höchstens. zweimal im ganzen gewährt. ] ö
6. Die Arbeitgeber müssen auf ihrem Standpunkt beharren, daß, wie bei

"78
        <pb n="178" />
        ~ le | –~
den übrigen Arbeitern, eine Anrechnung von Feierschichten auch bei solchen
Arbeitern cj: muß, die erst im Begriff sind, sich die Berechtigung für die
Erteilung von rlaub zu erwerben. Es sollen die willkürlichen Feierfchichten
angerechnet werden, oie in das betreffende Urlaubsjahr vor Antritt des Urlaubs
lehr Tyers in da dem .rlandstayr voz foependt peht.f rz. in Kündigung
(gleichviel aus welchen Gründen) stehenden Arbeiter unter allen Umständen
vor Ablauf der Kündigungsfrist den zustehenden Urlaub zu gewähren, können
die Arbeitgeber nicht stattgeben. Sie bleiben auf der in Westfalen paritätisch
seturfs; k!. §z1 1.144.409 chene Urlaub in die Zeit, für welche er
gekündigt hat yyer ipv gekündigt worden ist, so steht ihm troßdem der Urlaub
zu, naturlich nur insoweit, als der Urlaub nicht über den Ablauf der Kündi-"ß
 Hinjichilitz ber Gewährung von Urlaub an Kriegsbeschädigte können die
Arbeitgeber von den bisherigen Abmachungen nicht abgehen, nach welchen
kriegsbeschädigte Arbeiter mit mehr als 30 Prozent Erwerbsunfähigkeit erst nach
dreimonatiger Beschäftigung bei derselben Zeche Anspruch auf Urlaub haben.
Dagegen erklären sich die Arbeitgeber bereit, Schwerkriegsbeschädigten, also allen
Personen, die auf Grund der Versorgungsgesetze wegen einer Dienstbeschädigung
eine Militärrente von 50 oder mehr vom Hundert der Vollrente beziehen, zu
dem ihnen nach Ziffer 3 zustehenden Urlaub drei weitere Tage zu gewähren.
Das gilt aber nur insoweit, als dadurch der tarifmäßige Höchsturlaub nicht
überschritten wird. Hat z. B. ein Schwerkriegsbeschädigter im Steinkohlenbergb1u
 bereits den Anspruch auf 11 Tage Urlaub, würde nur noch ein Tag
dazu kommen. Die gleichen Vergünstigungen sollen dem Schwerunfallbeschädigten
 zuteil werden.
Lohnordnung
für die Arbeiter der oberschlesischen Steinkohlengruben.
(Gültig ab 1. Februar 1922.)
Soziallohn.
Der Soziallohn besteht gemäß § 5 des Tarifvertrages aus Hauszz)tz:L
 ret: ; i ; b f î
Leistungslohn.
I. Unter Tage.
A. Aufseher unter Tage.
.. Förderaufsseher, Aufseher beim Bergeversatz und sonstige Aufseher
ähr. licher Art, soweit sie nicht der Angesstellten-Versicherungspflicht
"fertigen etzattey je ze skter, Bewährung und. Errantvorturg Pos.
Sprengstoffausgeber erhalten einen Schichtlohn 'von 1 wuy ' 2
Ês Feldeaufseher auf den fiskalischen Gruben, die Oberhauerdienste im
Sinne der Tätigkeit der Oberhaut auf Privatwerken tun, erhalten,
TVU yt der Angeltelltenversicherung unterliegen, einen ;
Soweit die Aufseher int festen Monatslohn bezahlt werden, erhalten sie das
25fache der Schichtlohnsätze. Die für die Angestellten vereinbarten Grundsätze
betreffs Bezahlung von Überarbeit sollen für die Arbeiteraufseher im Monatslohn
 sinngemäß Anwendung finden.
B. Gedingearbeiter.
Der durch diese Lohnordnung für Gedingearbeiter festgeseßte normale Tariflohn
 sett sich aus einem festen Grundlohnanteil und einem durch die Leistung
bedingten Gedingelohnanteil zusammen.

7g
IT. 12.
        <pb n="179" />
        ~ 180 -
Das Gedinge ist so zu stellen, daß die in der Lohnordnung vorgesehenen
Gedingelohnanteile bei normaler Leistung erzielt werden.
Bei höherer Leistung wird entsprechend mehr, bei geringerer Leistung entsprechend
 weniger verdient.
Als N ormÔlß tung gelten die Sollzahlen, die in den Monaten vor Zustandekommen
 der Vereinbarung vom 26. Juli 1920 über den Aufbau des Gedingelohnes
 unter gleichartigen Verhältnissen gegolten haben. Diese Zahlen sind
put set. U. [hett rgrizeu tes rr. Fl Ioruar 1920 festgelegten Grundlage
Über Streitigkeiten, die sich aus U Feftsetzung des Gedinges ergeben, ist
zwischen der Verwaltung und dem Betriebsratsmitglied des betreffenden
Feldesteiles oder an seiner Stelle dem Obmann des Arbeiterrates, und zwar
in der Regel vor Ort eine Einigung herbeizuführen.
In Flözen, welche ein Einfallen über 700 haben, soll in Abbauen mit
éuct hzuhh: über 10 Meter der Tariflohn für hohe Pfeiler gewährt
1. Ortshauer im Gedinge.
Für Ortshauer im Gedinge beträgt der normale Tariflohn:
ujghes ;tlern, it henet: Stempel. von 5 Ytetcr Lärge ut ich ' Pes
in Pfeilern von geringerer Höhe . ; ;
in Strecken. .... #8. . j ü
Von diesem normalen Tariflohn für Ortshauer im Gedinge beträgt
der Grundlohnantiel... . . . +: 7
der Gedingelohnanteil demnach:
in hohen Pfeilern (Stempel von 5 Meter Länge und mehr) . § z
in Pfeilern von geringere Hiöéhe.. . y. : ; )
in Strecken ... 10
Gesteinshauer in Hauptquerschlägen und ähnlichen wichtig forcierten Gesteinsarten
 sind den Hauern in hohen Pfeilern (über 5 Meter Stempellänge) gleichzustellen.
 Hauer, die Firste oder Strosse nachreißen oder ähnliche Gesteinsarten
von geringerer Bedeutung ausführen, sind den Streckenhauern gleichzustellen.
Die Ortsältesten vor Strecken erhalten eine Zulage vm . . . Y"
je Schicht, die nicht aus dem Gedingeverdienst der Kameradschaft gezahli
 wird. Bei Ortsältesten vor Pfeilern von geringerer Höhe beträgt
bitir WMeitenr mit mehr als 5 Meter Stempellänge T «A !
Mit dieser Zulage sind alle besonderen Leistungen der Ortsältessten wie auch
der Transport von Sprengstoff, Materialien, Gezähe usw. abgegolten. Nur
bei schwierigem Transport von flüssiger Luft können weitergehende Zulagen
sepährt werden.. mit mehr als 5 Meter Stempellänge zustehende Ortsältestenzulage
 gilt auch für Gesteinshauer in Hauptquerschlägen, Schächten und ähnlichen
 forcierten Gesteinsarbeiten.
1 Die bei der Gedingestellung zugrunde zu legende Normalleistung (Sollleistung)
 wird berechnet nach derjenigen Solleistung, die in demselben Feldesteil
unter gleichartigen Verhältnissen im Oktober 1918 bestanden hat, wobei jedoch
von dieser früheren Sollzahl mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene
Schichtverkürzung und auf sonstige Schwierigkeiten folgende Abzüge vorgesehen
fg! Siebtel, sofern die Schichtzeit ohne Seilfahrt im Oktober 1918 8 Stunden
betrogtu hots sofern sie dantals 9 Stunden betragen hat;
ein Drittel sofern sie damals 10 Stunden betragen hat.
        <pb n="180" />
        2. Lehrhauer im Gedinge.
Als Lehrhauer sind diejenigen Gedingearbeiter anzusehen, die bei Inkrafttreten
 des Tarifvertrages als Lehrhauer beschäftigt sind. Von diesem Zeitpunkt
an muß jeder Arbeiter, bevor er zum Lehrhauer aufrückt, mindestens 2 Jahre
unter Tage und davon mindestens 1 Jahr im Gedinge einer Kameradschaft vor
Gestein oder Kohle gearbeitet haben.
Wer als Lehrhauer mindestens 1 Jahr ordnungsgemäß im Gedinge vor Ort
gearbeitet hat, wird zum Hauer ernannt. Unterbrechungen der Lehrhauergzeit
durch vorübergehende Sghichtlohnbeschöftigung. bis zur Gesamtdauer von einem
Monat werden in die einjährige Lehrhauerzeit eingerechnet.
Für die fiskalischen Gruben gelten noch folgende Sonderbestimmungen:
Arbeiter, die nach überschreitung der Altersgrenze der Jugendlichen mindestens
 10 Jahre unter Tage und davon mindestens 2 Jahre als Füller gearbeitet
 haben, sollen, sofern sie zum Lehrhauer befördert werden, schon 3
Monate nach der Beförderung den vollen Hauerlohn erhalten.
Der normale Tariflohn der Lehrhauer beträgt:
in hohen Pfeilern (Stempel von 5 Meter Länge und mehr) : §z
in Pfeilern von geringerer Höhe . . ... 15
in Strecken . IN.. z0K. . ... 16
Der Grundlohnanteil des Tariflohnes der Lehrhauer im Gedinge
&amp;gt;etlögt Gedingelohnanteil ist der gleiche wie bei denjenigen OrtIhguern. mit
denen die Lehrhauer zusammenarbeiten.
3. Füller im Gedinge.
Der Gedingelohnanteil ist bei Erfüllung der Normalleistung der gleiche wie
bei denjenigen Ortshauern, mit denen die Füller zusammenarbeiten.
Die Grundlohnanteile, die nach dem Alter abgestuft sind wie die Tariflöhne,
ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
a) In hohen Pfeilern (Stempel von 5 Meter Länge und mehr) Voi
mit 18 und 19 Jahren. .. . . .18
mit 20, 21, 22 und 28 Jahren. . . M |.. 1.19
mit 24 Jahren uiid nen.... .. . '0
Füller von 16 und 17 Jahren sollen vor hohe Pfeiler möglichst nicht verlegt
werden; soweit sie dort beschäftigt werden, erhalten sie den Grundlohnanteil der
18- und 19jährigen.
b) in Pfeilern von geringerer Höhe os.
mit 16 und 17 Jahre...... . 21
mit 18 und 19 Jahrén .. . . 22
mit 20, 21, 22 und 23 Jahren 23
mit 24 Jahren und mehr . . 24
in Strecken
mit 16 und 17 Jahren L. 25
mit 18 und 19 Jahren. . . . 2:,
mit 20, 21, 22 und 23 Jahren §
mit 24 Jahren ud mhr.. ... .. .. . . , . gZ25
Vor Schüttelrutschenbetrieben in Pfeilern ist der Grundlohn der Füller der
gleiche wie vor Streckenbetrieben.
C. Schichtlohnarbeiter.
1. Ortshauer und Lehrhauer ausnahmsweise im Schichtlohn.
Ortshauer oder Lehrhauer, die aus betrieblichen Gründen vorübergehend aus
der Gedingearbeit vor Ort herausgenommen und mit Arbeiten beschäftigt

181 -
        <pb n="181" />
        §
werden, für die ein Gedinge nicht zu stellen oder für die ein niedrigerer Lohn
festgesett ist, erhalten die für sie in Betracht kommenden normalen Tariflöhne,
jedoch nicht über die Dauer von b Schichten im Monat hinaus.
Hr r're Sthithten im Schichtlohn erhalten. : §y :
tetttheuse O _ Ä . ea ... ! Ü .
oweit HBesteinshauer beim §othtatteufen im Schichtlohn beschäftigt werden,
 erhalten sie denselben Zuschlag wie Schacht-Reparaturhauer.
Rettungsdienst.
.: 14:53: NL. § tw tte eee essen
| Brandwadche.
Den nach ihrer Kategorie zuständigen Schichtlohn.
2. Zimmerhauer.
ß urechaur Hur huntwertsmükis und seliitändis grüziterde Leute. Sie
weh “. Sg husth ger in Vorzimmerhauer un girurerhautr...
fir Vorziniieetzsuen... . . .. r w.u:Gî
für Zimmerhauer wc. . . 82
Bei fortlaufender Arbeit unter so gleichartigen Verhältnissen, daß eine klare
Üttirgetteltuug möglich ist, soll auch den Zimmerhauern Gedingearbeit gegeben
Sotreit bei Spülversatbbetrieben die beim Dammstellen oder Rohrlegen
 beschäftigten Zimmerhauer und Rohrleger infolge von Durchbrüchen
 im Schlamm arbeiten müssen, soll für die betreffende Schicht Pos.
eine Zulage bis zu . . u 33
gezahlt werden?.
Eine Gewährung von Prämien für gefährliche Abdämmungs- und Rettungsarbeiten
 ist für Zimmerhauer wie für alle bei derartigen Arbeiten beschäftigten
s ye Z210 . .ibavsr vorübergehend von unter Tage zu Arbeiten
über Tage, insbesondere an Egs)Uewinguggenlaget verwendet, so
haben sie für die Dauer von 6 Schichten im Monat Anspruch auf den
fztuuch«erlehr unter Tage. Bei längerer Dauer ermäßigt sich bet .
je Schicht.
3. Zimmerlinge.
Zimmerlinge sind in der Regel frühere Ortshauer, die nicht mehr vor Ort
arbeiten können oder wollen.
Bei fortlaufender Arbeit unter so gleichartigen Verhältnissen, daß eine klare
Hcttugettelttung moglich ist, soll auch den Zimmerlingen Gedingearbeit gegeben
Das Gedinge ist so zu stellen, daß bei normaler Leistunn.. . . s
verdient werden.
Der Schichtlohn beträ ut. . . . 36
4. Reparatur-Zimmerhauer.
Wo Reparatur-Himmerhauer geführt werden, erhalten sie den Schichtlohn
derjenigen Arbeiterkategorie, aus der sie hervorgegangen sind.
! Teilung in Grundlohn und Gedingelohn ist zulässig. | .
? Bei einzelnen Gruben werden schon bisher für derartige Arbeiten gewisse
ß:!eten (Kleiderzulagen) gezahlt. Nach Ansicht der Tarifkommission sind diese
ulagen neben den angeführten Zulagen nicht mehr zuständig.

1 82
        <pb n="182" />
        ~– 1E3 -
5. Schacht-Reparaturarbeiter.
fr Reparaturarbeiten im Schacht wird je næc&amp;lt; den örtliéthen Ver- 27
USM stst In Blindschächten kann dann, wenn die Gefährlichkeit
et brebztatrrarheit dieselbe ist wie in Hauptförderschächten, dieser Zuschlag
6. Holzrauber.
_ Raubhauer erhalten beim Rauben Pos.
bei S) htloft . Znoßnarbeit die Sätze der Zimmerhauer. ;;üts U
Raubhauer im Gedinge erhalten denselben Larislohn wie Fedingepseiter:
hauer, wobei dieser Tariflohn gleichfalls aus Grundlohn und Gedingelohn in
derselben Weise wie bei den t fG§lIera zusammenzusetzen ist.
7. Rohrleger.
Rohrleger bei üugrny.yÑ! Epälvezsepthzrnn erhalten im Alter von über
25 Jahren die Sätze der Zimmerhauer, im Alter von 25 Jahren und weniger
die Sätze der Zimmerlinge.
p Sonftige Rohrleger werden je nach Qualität wie Zimmerhauer oder Zimmer-8.
 Holzhänger.
Holzhänger, die die Grubenhölzer über Tage tirhäugen und unter Tage abnehmen,
 erhalten den Lohn der ÿz»x.rting:. Holzverfahrer unter Tage sind
solche Leute, welche das Holz vom Schachte sz den kinfeluen Verbrauchspunkten
fahren. Sie erhalten den Lohn der Förderleute, wobei ihnen wie diesen bei
besonders schwierigen Verhältnissen Pos.
ein Huschlag biss . . A E LM; - .... 0
je Schicht zugebilligt werden kann.
Holzverfahrer über Tage siehe Tagearbeiter.
9. Maurer unter Tage.
er §C eu rf rr m t Te ZI" Det EE;
im. leichen bar ausfthres oer . stehen. Sie erhalten die Bezahlung der
eg aus dem Hauerstande hervorgegangen sind sowie gelernte
Maurer, die ständig unter Tage beschäftigt sind, erhalten je nach Qualität die
Sätze der Zimmerhauer oder Zimmerlinge.
10. Förderleute.
ß! Förherteate sind Arbeiter unter Tage. Zu ihnen gehören:
slufrüder und Abzieher in Bremsbergen, Gesenken, Blindschächten und den
gj ; rte Hutschteeste,
Streckenpatroulliere,
Erevier pre Hasspelwärter, soweit sie nicht Maschinenwärter sind,
Zugbegleiter, Kuppler, Pferdeführer.
Die Förderleute erhalten je nach Leistung: Pof.
zit 16 und 17 Jahre.. . . uu... . Uerltôo
it 18 und 19 Fatren . ..... . . . . uwvu...41
mit 20 Jae... .) Mm. . o y. ﬀ.
mit 211 Jahre O ) ) 1,1 , . q |W
mit 22 und 23 Jahren. . . . . . . . . &amp;lt;{
mit 24 Jahren und darüber . ; . ß . 4z

. VS
        <pb n="183" />
        ~ 184 --Aufrücker
 und Abzieher an den Füllörtern der Hauptförderschächte sowie
Förderleute an sonstigen besonders wichtigen oder verantwortungsvollen Posten,
insbesondere an Haupttransportbremsbergen, Blindschächten oder Gesenken mit
segenite: ven Üßrigen Wazentöbern gléichén Alters. . . . '. U
yz 2.0), LU! crheltén Gt h Ylas folt ue Form outce schen
.:::: Bei den staatlichen Berginspektionen Il und UI sowie bei der
Concordiagrube ist es üblich, die künftigen Hauer zwischen der Füller- und
Lehrhauerzeit als Wagenstößer zu beschäftigen.
. Solche „Haueranwärter als Wagenstößer“ Pos.
Zhglten zu dem Höchstsatze der Wagenstößer unter der Voraussetzung, . sie
25 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre als Füller auf Verbandswerken
gearbeitet haben. Als Schachtanschläger erhalten sie den gleichen Zuschlag.
11. Füllortanschläger.
Der Spitzenlohn beträgt für Anschläger an Pos.
Füllorten der Hauptförderschächte . : ... #8
An solchen Schächten, an denen die Aufrücker und Abzieher den unter Pos. 46
bezeichneten Zuschlag erhalten, steht den Füllortanschlägern der gleiche Zuschlag
zu. Derselbe kann auch hier in Form eines festen Betrages oder einer auf die
Förderleistung bezogenen Prämie gegeben werden.
Anschläger an reinen Seilfahrtschächten oder an Schächten, an denen
neben ct;zher nur noch eine Nebenförderung stattfindet, erhalten Pos.
einen Schichtlohn von . . m. 49
Füllortanschläger, die nur stundenweise an Seilfahrts- oder Nebenschächten
 als solche beschäftigt werden, erhalten einen Zuschlag von . 50
je Anschlägerstunde. Il. über Tage.
A. Aufssichtspersonal.
1. Aufseher über Tage Pos.
einschließlich der Verwieger und Kohlenmesser erhalte.. . 951
Soweit diese Aufseher im festen Monatslohn bezahlt werden, erhalten sie das
25fache vorstehender Schichtlohnsäte. Die für die Angestellten vereinbarten
Grundsätze betreffs Bezahlung von Überarbeit sollen für die Arbeiteraufseher
im Monatslohn sinngemäß Anwendung finden.
2. Markenkontrolleure. Pos.
Markenkontrolleure an Hauptschächten erhalten einen Schichtlohn von . 52
an Nebenschächten einen Schichtlohnn vn... . . . ss
Als Nebensschächte gelten solche Schächte, in denen durchschnittlich in der
Schicht weniger als 250 Mann anfahren.
Die yerethin Verwiegegehilfen auf den staatlichen Gruben werden den
Markenkontrolleuren an Haupischächten gleichgestellt. ]
0.8: Hagerttisttr. Soweit sie Heilgehilfen sind, "erhaltet fi tiver ol.
s cihetzhn h. etter nicht Heilgehilfen sind, erhalten sie einen Ab- ß
lg St pen. Nicht als Bademeister gelten Puter und sonstiges Hilfspersonal
 in Badeansialten, deren Löhne sich nach den Sätzen für Tagearbeiter
kichtett hewmettier über Tage. ] I
tte Lihttohr beträgt für Fahrmeister über Tage an Happtjörter: h
        <pb n="184" />
        '! =-An
 den Hauptiörderschächte. an denen die Aufrücker und Abzieher den in
Pos. 79 vorgejehenen Zuschlag zum Tagearbeiterlohn erhalten, steht dem Fahrmeister
 der gleiche Zuschlag zu. Dieser Zuschlag kann in Form eines festen
Betrages oder einer auf die Förderleistung bezogenen Prämie gegeben werden.
Fahrmeister an reinen Seilfahrtschächten oder an Schächten, an
denen neben Seilfahrt nur noch eine Nebenförderung stattfindet, er- Pos.
halten einen Schichtlohn von . M n 1:57
Fahrmeister, die nur stundenweisse an Seilfahrt- oder Nebenschächten
als jsolche beshäftigt werden, erhalten einen Zuschsag vvVm. . . . ß58
je Anschlägerstunde.
B. Facharbeiter.
Die Facharbeiter werden nach ihrer Tätigkeit in die 5 Lohngruppen a–@
eingeteilt. Die Stundenlohnsätze dieser Gruppen betragen:
Eupen. .. . . . . fo
k e über 24 Jahre : M
Der Stundenlohn kann geringer ssein §
bei 20 Jahre alten Arbeitern um k ,
: § ; (¿) Z â; S
wenn die Leistungen dieser Arbeiter geringer sind als die der über 21 Jahre
alten Arbeiter. Dieser Abschlag bezieht sich auf alle 5 Gruppen. Solche Handwerker,
 die nach beendeter Lehrzeit noch nicht volle 18 Jahre alt sind, sollen
troß dem als Facharbeiter geführt und mit dem Altersabschlag der 18jährigen
bezäzhuer ttrser. .. erhalten eine besondere Zulage Pos.
in Gruppe a der Facharbeiter von 68
j ihrem tarifmäßigen Stundenlohn. Diese 1§jo§vere Zulage kann als ss er
etrag oder in Form eines Akkordes bezogen auf die Förderleistung gegeben
werden, wobei der in Pos. 68 bzw. 69 genannte Satz als Mindestsatz garantiert
v. .it nach Maßgabe der Einreihungsliste eine Unterteilung der Facharbeiter
nach ihrer ßtrsönlige. Leistung und Fertigkeit (Fertigkeitsklassen) vorgesehen
ist, erfolgt tiese baldigst durch die Betriebsleitung.
„ In die Gruppe a dürfen nur solche gelernte Facharbeiter eingestellt werden,
ce; jyrer Handwerk volle Erfahrung besitzen und selbständige, vollwertige
In Streitfällen über die Einreihung ist ein Einvernehmen mit den fachkundigen
 Mitgliedern des Arbeiterrates herbeizuführen. Diese haben hierbei
nicht einseitig die Wünsche der betreffenden einzureihenden Arbeiter zu vertreten,
 sondern müssen mit der Betriebsleitung gemeinsam bestrebt sein, die
Arbeiter in gerechter Weise unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit und Verant-UZ
 ~ts der tut de ori! jugilgte! siidiien ärghereizen.
Unter Tage arbeitende Facharbeiter! erhalten fte jede uz unter Pos.
Tage verfahrenen Schicht einen Schichtlohn gemäß .. ...D . .f
Lokomotivführer unter Tage erhalten Prämien in den Umfange, daß sie bei
guter Förderung die Schichtkohnsätze der Pos. 70 erreichen..
1 geändert gemäß Schiedsspruch vom 27. November 1925.
hg: beschlofen der Sitzung des Fachausschusses Steinkohlengruben vom

85 -
        <pb n="185" />
        v (M - ) fin
C. Tagearbeiter.
Zu den Tagearbeitern gehören: Plagzarbeiter, Streckenarbeiter, Separationsund
 Verladearbeiter, Kohlenfahrer, Magazinarbeiter, Leute des Fuhrwerksbetriebes,
 Pförtner, Wächter, Boten, sonstige nicht gelernte Arbeiter, für deren
Tätigkeit keinerlei besondere Ausbildung erforderlich ist.
Tagearbeiter erhalten je nach Leistung Pos.
mit 16 Jahren N . ::. nt
mit 17 Jahren NM h:; lz
t:! 18 § | Er
mit 20 § ren § j . ; '
mit 21 Jahren l tts f L k .
mit 22 und 23 Jahren . . .I
mit 24 Jahren und darüber . 78
Aufrücker und Abzieher an Hängebänken der Hauptförderschächte
sollen einen Zuschlag bis zu . ... . . fg
das Bedienungspersonal der automatischen Schachtförderungen
his t!. Stundenlohn der Tagearbeiter erhalten. . ;
Arbeiter, die das Holz über Tage vom Lagerplatz bis zum Schacht bringen,
MLM IO N O GEN
bahnwagen sowie für M oe von Stempeln und hr ein Zu- Pos.
[!134 § wahrt werden. Tagearbeiter welche das Holz vom Lager- z!
F z§ HN HH! Latte its he bges! enstrtcor tri f
je Stunde h Tagearbeiterlohn erhalten. | I
Ch.! e! Me hz. der Fachathelter ‘einzuordnen. Üÿesleltte
Dienstkleidung wird in der bei den einzelnen Verwaltungen seither üblichen
Weise aufgerechnet. Chargierte erhalten die seither gezahlten Funktionszulagen.
Die im Monatsfixum bezahlten Pförtner, Wächter und Boten einschl. der
bei den Verwaltungen beschäftigten, erhalten, soweit sie nicht Invaliden sind,
ben 25fachen Betrag des Schichtverdienstes gleichalter Tagearbeiter.
Bei Überarbeit finden die für die Angestellten vereinbarten Grundsätze für
die Bezahlung von Überarbeit sinngemäß Anwendung.
Eine Bezahlung von Überstunden kann jedoch dadurch abgegolten werden,
daß an Stelle des 25fachen Schichtbetrages der 27% %&amp;amp;fache Betrag für die Berechnung
 des Monatsfixums zugrunde gelegt wird.
Etwa gewährte freie Dienstkleidung (Mütze, Rock, Hose und Mantel) ist im
Monat in Anrechnung zu bringen | §y
Hausstandsgeld und Kindergeld ist ebenso wie bei den übrigen Tagearbeitecn
rr. h Boten in besonderer Vertrauenssstellung, insbesondere Kassenbeten,
 können außerdem eine ; Pos.
Zulage von monatlih . . . .. t
bekommen.
ITI. Nicht vollwertige Arbeiter über und unter Tage.
A. Invaliden.
Unfallrentner und Kriegsrentner sollen ohne Rücksicht auf ihre Rente lediglich
 nach Maßgabe ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit bezahlt werden. Jm

ZE
        <pb n="186" />
        Gedinge erhalten sie daher die vollen Gedingesäte, im Schichtlohn erhalten sie
denjenigen Betrag, der ihrer tatsächlichen Tätigkeit entspricht.
Auch Knappschaftsinvaliden sind an sich nicht anders zu behandeln. Soweit
die letzteren jedoch nur noch bei leichteren Nebenarbeiten im Schichtlohn beschäftigt
 werden, sind sie in zwei Lohnklassen einzuteilen, für die folgende Sätze
v fr :.. Po)
1i. Kiasle s6
b) über Tar. 87
II. Klasse 88
B. Arbeiterinnen.
Arbeiterinnen erhalten 66?/) Prozent des Stundenlohnes der männlichen
Arbeiter, die mit gleichartiger Arbeit beschäftigt werden.
Verrichten Arbeiterinnen die Arbeiten von Tagearbeitern oder solche Arbeiten,
 die im allgemeinen von Männern nicht ausgeführt werden, erhalten Jie
kelfenze Söst.. | E t:
mit 17 Wess, I t
zi 1 1:3 P p
mit 20 VäÜren . rt s
mit 21 Jahrenen . . . . ,
mit 22 und 28 Jahren . . § Yu
mit 24 Jahren und mehr . 96
Q. Jugendliche.
a) Der Schichtlohn unter Tage Pos.
tts erz anstrengenden Arbeiten, insbesondere beim Wagenstoßen R
und Ferien soll eine Zulage von . . 98
je Schicht gegeben werden.
b) Der Stundenlohn über TTtse ] Pos.
ran riders anstrengenden Arbeiten, insbesondere beim Brikettverladen
 und Kesselputzen soll ein Aufschlag von . . 100
zum Stundenlohn gegeben werden.
K att o w i t, 18. Februar 1992.
Einreihungslifte Fir §teutkehlengruben U dt 324.705 5. März 1921).
Die Wärter felgender Mah O E0kptrhstfonderv:g1chjnen, . Fördermaschinen
 an Seilfahrtschächten, in denen in der Hauptssschicht mindestens
250 Mann einfahren, Turbogeneratoren mit wenigstens 2000 kW, Turbokom-ET
 :2 T OB; § CERT zs LEER
Kolbenpumpen von 500 PS an, elektrisch betriebene Zentrifugalpumpen von
750 PS an, soweit von dem Betrieb der genannten Wasserhaltungen der Fortbestand
 der Grube abhängt, Brikettpressen.
Gruppe h:
Die Wärter folgender Maschinen: Mittlere Fördermaschinen, kleinere Fördermaschinen,
 sofern an ihnen Seilfahrt behördlich genehmigt ist, Luftverflüssiqungsanlagen,
 große Separationen unter schwierigen Verhältnissen, sofern der
Maschinenwärter gleichzeitig Systemwärter ist, große Bagger, Führer an gro-187
        <pb n="187" />
        ~ 188 -
ßen im Dauerbetrieb laufenden Löffelbaggern können nach Gruppe a entlohnt
werden, größere Brecheranlagen und Mahlwerke für Spülversatz, große Lokomobilen,
 stark beanspruchte Schiebebühnen auf Hauptbahnen, große Zentralkondensationen
 unter schwierigen Verhältnissen, stark beanspruchte Lokomotiven,
die mit erfahrenen und bewährten Führern besettt sind. Lokomotivführer von
Staatsbahnlokomotiven, die früher vollwertige Handwerker waren oder ein
staatliches Führerzeugnis besitzen, sind in Gruppe a einzuordnen, Lokomotivführer,
 die vor ihrer Versseßung zum Lokomotivbetriebe vollwertige Handwerker
 waren, behalten den Lohn ihrer bisherigen Gruppe. Große Turbinen, Kompressoren
 und Kolbenmaschinen, soweit nicht unter a genannt, sonstige größere
Maschinen, die den vorstehenden gleichwertig sind.
Ferner gehören in die Gruppe b: Die Wärter II. Klasse an den unter a
genannten Hauptschachtfördermaschinen und großen Seilfahrtsmaschinen, sowie
die Rottenführer. G nppe n. |
Die Wärter folgender Maschinen: Kleine Fördermaschinen .mit einer
Förderleistung von weniger als 200 Kasten in der Hauptschicht, Seilbahnen,
Seil- und Kettenförderungen mit mehr als 50 PS. Große Anlagen dieser Art
mit mehr als 75 PS gehören nach Gruppe b. Weniger stark beanspruchie
Schiebebühnen, kleinere Brecheranlagen und Mahlwerke für Spülversatz,
kleiner Bagger, Antriebsmaschinen von Separationen, mittlere oder kleinere
F; p4ratizuzsnsterne; Schlammversaypumpen, Zentralkondensationen, klete
trtquobile. heuer hesquutte Lokomotiven, sonstige Maschinen, welche den
Ferner gehören in die Gruppe c: Hilfswärter an größeren und mittleren
Fördermaschinen, an Hauptwasserhaltungen ß9zx fouzeläehr „großer. Maschinen.
Hilfswärter sind Arbeiter, die an größeren Maschinen mit älteren Maschinisten
zusammenarbeiten.
Gruppe d:
Die Wärter folgender Maschinen: Seilbahnen, Seil- und Kettenförderungen
mit weniger als 50 PS, soweit es sich nicht um kleine Haspel handelt, die von
den Förderleuten selbst angelassen werden, Aufzüge und Gesenke, soweit sie
nicht durch Tagearbeiter oder Förderleute angelassen werden. Außergewöhnlich
stark beanspruchte Aufzüge und Gesenke können nach Gruppe e, Hauptblindschächte
 mit Förderschalen für je zwei Kasten auch nach Gruppe b verrechnet
werden, sonstige Kleinmasschinen. s ‘ . s
Ferner gehören in die Gruppe d: Die Rangierer. Rangierer, die zugleich
Zugbegleiter auf der freien Anschlußstrecke sind, können in Gruppe c eingereiht
 werden.
. Gruppe e:
Hilfskräfte und Puter.
11. Kessselwärter nebst Hilfsarbeiter.
Gruppe a:
In großen Kesssselanlagen (etwa 1500 bis 2000 Quadratmeter Heizfläche):
Aufsicht führende Kessselwärter mit eigener Verantwortung (Kesselaufseher,
Oberkesselwärter, Kessselwärter, Oberheizer).
Gruppe h:
In kleineren Kesselanlagen: Aufsicht führende Kesselwärter mit eigener
Veranwortung (Kesselaufseher, Oberkesselwärter, Kesselwärter, Oberheizer).
In größeren Kesselanlagen: Aufsicht führende Rostmeister mit eigener Verantwortung
 (Oberrostwärter, Rostwärter).
Gruppe e:
Heizer für Handbeschickung an stark beanspruchten Kesselanlagen. Bei außergewöhnlich
 forcierten Betrieben können die Heizer nach Gruppe bþ entlohnt
        <pb n="188" />
        -. 189 -
werden. Heizer auf Staatsbahnlokomotiven und Lokomotiven der Oberschlessischen
 Schmalspurbahn, Rostschürer I. Klassse an mechanischen Rosten, Kesselwärter
 an Gas- und Abhitzkkesseln.
Gruppe d:
Heizer für Handbeschickkung an weniger beanspruchten Kesselanlagen, Heizer
auf kleineren und weniger beanspruchten Lokomotiven, Rostschürer II. Klasse
an mechanischen Rosten, Kesselputzer, Aschefahrer. Bei außergewöhnlich ungünstigen
 Abfuhrverhältnissen kann die Gruppe ce gewährt werden.
Conveyor-Wärter, Pumpenwärter, Aufzugwärter, Seilbahnwärter für die
Kohlenbeschikung sind Maschinisten und gehören unter Gruppe I 4d.
Heizer, die abwechselnd heizen und Asche fahren, erhalten ihren Lohn als
Heizer, auch wenn sie Asche fahren.
III. Handwerker nebst Hilfsarbeitern.
Gruppe a:
Vorarbeiter, ersste Schmiede, erste Schlosser, erste Tischler, ersste Stellmacher,
erste Dreher, erste Schweißer, erste Klempner, erste Sattler, erste qualifizierte
Maschinenarbeiter.
Gruppe h:
Zweite Schmiede, zweite Schlosser, zweite Tischler, zweite Stellmacher, zweite
Schweißer, zweite Dreher, zweite Klempner, zweite Sattler, zweite qualifizierte
Maschinenarbeiter.
Gruppe €:
Hilfsschmiede, Hilfsschlosser, Hilfsdreher, Hilfsklempner, erster Zuschläger,
Maschinenarbeiter I. Klasse.
Gruppe d:
Zweite Zuschläger, Maschinenarbeiter II. Klasse.
Gruppe e:
Hilfsarbeiter, Maschinenarbeiter III. Klasse.
IV. Elektriker nebst Hilfsarbeitern.
Gruppe a:
Vorarbeiter, zweite Elektriker, zweite Monteure, zweite Ankerwidkler, erste
Schalttafelwärter, erste qualifizierte Maschinenarbeiter.
Gruppe h:
Zweite Elektriker, zweite Monteure, zweite Ankerwickler, zweite Schalttafelwärter,
 zweite ter. fert. Maschinenarbeiter.
Gruppe e:
Hilfselektrike, Hilfsmonteure, Hilfsankerwickler, Hilfsschalttafelwärter,
Maschinenarbeiter I. Klasse.
Gruppe d:
Maschinenarbeiter II. Klasse.
Gruppe e:
Maschinenarbeiter III. Klasse, Hilfsarbeiter.
Maschinenarbeiter unter Abschnitt III] und IV sind ungelernte Arbeiter in
den Werkstätten, bei der Montage und bei Reparaturen.
Maschinenarbeiter, die zwar keine handwerksmäßige Lehrzeit durchgemacht
haben, sich aber durch längere Tätigkeit derartige Fähigkeiten angeeignet
haben, daß sie gelernten brauchbaren Handwerkern nicht nachstehen, können als
; nalifizierter Maschinenarbeiter“ in die Gruppen a und b der Handwerker
eingerei n.
        <pb n="189" />
        Lohnordnung für den oberschlesischen Bergbau.
Htt-dek Athtit .d laufende 19. w 23 | 26. 11. 23| 1. W 2§ | Et | 1.1 %4 | 1. ! 411.225 | 1. w
__ _ Mk. . Mk. . . Mkr. Mek. Mek. Mk. Mk. _.. Mk.
S o zi all ö hn e.
Pos. a) Hausstandsgeld . . . . .. 0,10,3 0,10,5 0,10 0,10 0,10 0,10 01,209. 0,10
"! b) Äirdegeldo . . . . . ùd40 0,10 0,10 | 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10
L e istun g s löhn ee.
I. Unter Tage.
A. Aufseher unter Tage
Pos. 1. Aufseher: „ § s.. s. ofss z ze!!l! z z U 1u‘ t. .2::11 1:21:22
f ; §cz!eflausgever fis. | 3,54-3,58 | 3,60 3,65 | 3,60 93,65 | 4,08 4,13 | 5,405,50 5,80 5,90 . 6,20 6,30 6,406,50
! kalischen Gruben . . . 3,60-3,66 | 3,673,73 ! 3,653,75 41,15 4,25 1 5,555,65 5,95 6,05 | 6,355 6,45 , 6,556,65 A
B. G e ding e arb eiter. S
1. Ortshauer im Gedinge.
Pos. 4, in hohen Pfeilern . . | 3,69 3,75 3,75 4,25 5,60 6,~ 6,40 6,40 |
„ %%, in Pfeilern von geringer
&amp;gt;. ! % | 8 t W W R | t?
o, [M c e N ; , p y 1 » 1 ’ y
„. 7, Grundlohnanteil der Orts- |
hguer. . . . . ... .. ù59 0,606 | 0,60 = 0,90 L 1,40 1,40
„ H, Gedingelohnanteil:
in hohen Pfeilern . ] 3,10 3,1799 23,15 3,15 4,70 5,9 b.] 5,7
„» 9, in Pfeilern von geringer
Höhe . . . . . . . . 2,95 3,~ | 3,~ 3,~ 4,50 4,80 4,880 | 4,80
u. 10, in Stxeden . . . . . .) 2,80 2,85 2,85 2,85 4,30 4,60 4,60 | 4,60
Ortsältestenzulage :
Pos. 11, in Stre&amp;gt;den . . . . . .1 0,27 0,28 0,10 0,12 0,15 0,15 0,15 0,15
» 12, in mittleren Pfeilern. .. 40,29 | 0,30 | 0,10 | 0,17 | 0,20 | 0,20 | 0,20 | 0,20
» 13, in hohen Pfeilern . . . 0,31 0,32 0,10 0,22 0,25 0,25 0,25 0,25
        <pb n="190" />
        Ort der Arbeit und laufende j q ] ,; 26. 11 23] 1. D: 95 ] :. r . 1.224 ] 1. 12° 24 | 1. W,; , 1. 22 25
.. wier . Mk. | Mk. Me. ' gre. | !-§i | m. mu. | Mt.
2. Lehrhauer.
Pos. 14, in hohen Pfeilern . . . 3,33 3,39 3,39 3,84 5,06 5,42 5,76 5,76
„ 15, in Pfeilern von Y iuzel
HÜé.. ... . | 9.16 3,24 3,24 3,667 | 4,86 5,22 5,56 5,66
y 16, in Stresen . . . . . . | 4ß,64 3,09 3,09 3,50 | 4,66 5,02 5,36 5,36
„ 17, Grundlohnanteil . . . . 0,23 0,24 0,24 0,24 0,36 0,42 0,76 0,76
3. Füller im Gedinge.
(75 % des Hauerlohnes).
in hohen Pfeilern (Pos. 18-20) . 2,47 2,652 2,52 3,18 4,20 4,50 4,80 4,80 P
in Pfeilern von geringer Höhe |
in Etreden (Poi. 25-25) : : : | 3) 3% 31% z ) §û ﬀ18 t8 ts z
O. Schichtlo hn arb eiter.
1. Ortshauer u. Lehrhauer.
Pos. 29. Hztzhouer . r 3,18 3,24 3,25 3,74 | d, 5,40 5,80 6,7
._1 30. Lehrhauer. . . . . . 2,95 . 3.0 3,40 4,70 d. T 65,35 5,56
Für Rettungsübungen erhalten die
hierbei nicht beruflich Beschäftig
ten während der Schichtzeit . . 0,48 0,48 0,48 0,48 0,70 0,70 1,7 L,
Außerhalb je Stunde . . . . . . 0,6939. D. 0,60 0,60 0,60 0,90 0,90 1,25 1.25
2. Zimmerhauer.
Pos. 31. Vorzimmerhauer . . . . 3,24 3,30 3 20 3,79 5,05 5,45 5,85 6,05
» §2. Zimmerhauer E 3,18 | 3,24 3,.:5 3,74 5,9 p 9,40 5,80 6, -
„ 33. Zulage für Schlammarb. | 0,018 0,018 : 0,15 0,15 0,15 0,15 0,15
» 34. Zimmerhauer über Tage
(Übschi) . . . . . .. 0,18 | 9,18 0,1159, 2,15 | 0,15 a 15 | 0,15

J .wr .
        <pb n="191" />
        “Sri der Arbeit und laufende Uv Ab Ab Ab Ub Ab Ab Ab ~
19. 11. 23[26. 11. 2s| 1. 12. 23 | 1. 1. 24 | 1. 5. 24 | 1.,12. 24 | 1. 5. 25 1. 12. 25
„! stttister he. | g.. [ si ! me | mûme. M. | Mk. _[__Mtk.
3. Zimmerlinge.
Pos. 35, im Gedinge . . . . . .. 82,71 2,76 2,75 3,122. 4,15 4,45 4,75 4,75
, " 36, im Schichllohn. . . . .' 2,66 | 2,617 | 2,65 Ö c c t; 4,70
„ 37. Zulage für Schachtrepar. 0,03 0,03 0,03 ~ 0,10 0,10 0,10 0,10
Pos. 38. sscosgtiit: L.. .1 g9;69 3,75 ' 3,75 4,28 1 5,60 , 6,40 6,60
un 39. Holzfahrerzulage (Schicht) 0,00 | 0,02 0,10 0,10 0,10 :0,10 0,10
10. Förderleute. ' ]
Poi Z. mit 1:ZIehren . . J g! !2 (r73 ] 1,021,30 | 2,00 2,30 | 3,15 2,45] 2,30 2,60 ] 2,10 2,70 12
yy . or " tte: . , , » S
" tt ! 16 G t er u b21 zy ] 1,42-1,81 ] 2,40 2,80 |2,553,00 ] 2,753,00 | 2,85 8,30
'. ! ) L l.. ...|1 L#f 1,50 1,50 !
! t. ! 21 L s 1-66 1:61 168 | 1,93-2,44 } 3,003,50 3,203,75 1 3,404,00 ) 3,50 4,15
! p ! bi " u. darüb. hs p08 208 ' 29,73 3,75 +s 4,30 4,45
G ys: (r e!!tUcher: 0,03 0,03 0,05 ]0,17-20,29 ] 0,150,30 | 0,150,30 | 0,15-0,30 | 0,15-0,30
„ 47. Haueranwärter als Wagenstößer
 (je Schicht) . .| 0,05 0,10 0,10 0,20 0,20 0,20 0,20 0,20
11. Füllortanschläger. ]
„ 48, an Hauptförderschächten | 2,95 ß; ß 8,40 4,40 4,70 E, | 5,20
„ 49, anreinen Seilfahrtschächt. 2,71 2,76 2,75 3,12 4,10 4,40 4,70 4,85
„. 50. Anschläger, nicht stunden- ]
weise, je Schicht . . . e,) . . € : L. 1 " 1 |-:

 2,01 9,01 ,0.. .),0' 1,0: 0,0: 0,01
        <pb n="192" />
        Ort der Azhe!t und laufende ],.) "r 23/26. 1. 23| 1 z 23 | 1.234 ] 1.24 J 1. D 24 | 1.225 [ 1. S 25
Nummer "gn. s "Mk. [+ Mk. é] Mt. | ut | Mit | s | 4.7
I). U b er Tag e.
A. Auf sichts p ers o nal
(Stundenlohn).
Pos. s1. Urticher üver Tage .): 3,07 3,41 | 3,31 3,42 13,30 3,45 | 0,37-0,42] 0,48 0,53| 0,51 0,57 | 0,55-0,61 | 0,57--0,63
. . „Hauptfsrvershächten .. 2,86 3,07 | 2,91 3,12 2,00 -3,10| 0,35 -0,37 | 0,44 0,48] 0,47 0,51 | 0,50 0,55 |0,52-0,57
t Nebenschächten . an 2,41 2,86 - 2,46 2,91 1 2,452,90 | 0,30-0,35 e tt [4320-4204 0,50 0,48 0,52
„ 9354. Bademeister (Heilgeh.) .| 2,642,97 1 2,693,02 | 2,70-3,~ | 0,330,36 | 0,420,46 0,450,42 | 0,48 0,53 , 0,50—0,55
„ 595. Abschl. f. Nichtheilgehilfen] 0,03 0,03 0,10 | 0,01 | 0,01 0,01 0,01 q 0:01
„ 956. Fahrmeister über Tage an
Hauptförderschächten . . 2,71 2,76 2,75 0,34 0,41 4,40 4,70 4,85 S
„ D597. Fahrmeister an reinen TZ
Seilfahrtschächten. . . 2,24 2,28 2,30 0,29 0,39 4,20 4,50 4,65 ,
„ 998. Fahrmeister, nur stundenweise....
 Di 0,01 0.01 0.01 0.01 0,01 0.01 0.01 ( 01
B. Fach arb eiter
(Stundenlohn).
Pos. 59. Gruppe a. . . . . .. . ) 490,41 0,41 0,41 0,39 0,50 0,54 0,58 0,60
„ 00. WJ LV ., 0.88 1 0.39 0,39 0,37 0,48 0,51 (1,55 0,57
» G e . 0.36 0,36 0,36 0,35 (1,44 0,47 (1,50 0,52
+02. ;: jj. . v .. ;) 0,30 0,31 0,31 0,30 11,49 0,42 0,46 0,48
. M gr ; 0,26 0,26 (0,26 0,26 0,36 0,39 0,42 0,43
„. 64. qz,„ c über 24 Jahrel 0,27 0,28 0.28 0,28 0,38 0.41 0,44 0,46
Abschläge für jüng. Facharbeiter
=]  Pos. 65, für L0jähtige. . . . € . 0,03 ( 03 0 03 0 03 ( 04 0 05 0.05 0,05
.. uw c66, für 19jährige... ...... ;] 0-40 ( 10 (' 10 1: 10 ! 11 '" 12 (! 13 0.13
e c Cc. tür lsiäügise ... J gd.tz 0,13 | 11,1.3 1,13 ! .3 p. '4 0,15 0,15

1
.
.I
.
        <pb n="193" />
        J . Ab Ab Ab Ab Ab Ab Ab A
Ort der Arbeit und laufende 19. 11. 23|26. 11. 2s| 1. 19..23] 1.1. 24 ] 1. s. 24 | 1. 12. 24 | 1. 5. 25 | 1. 13; 25
Nriner Mk. m. | rt. Vie. _ Mt. Mk. v. | Mk. _
Pos. 68. Fördermaschinisten-Zulages
Gruppe a. . . . . .. 0,04 0,04 0,04 0,14 0,18 0,18 0,20 0,20
p 69; Fördermaschinisten-Zulage|]
Gruppe b - . ~ - + - 0,01 0,02 0,02 0,10 0,13 0,13 0,15 0,15
„ T70. Handwerker unter Tage
(Gruppe III u. IV ;
Einreihungsliste) erhalt. t (7 ( z 0,19 0,10
Gruppe s~ 1.. . .» ~ - b. - 5,40 5,75 5,95
e é 4,80 5,10 5,45 5,65
t Gp q pzc 4,40 4,70 5-. ' gz,15
U. e W | tg W .
" Zwer 21 Zaht 3,80 4,10 | 4,35 4,50 §
Die Abschläge nach Pos. f
betragen sinngemäß: I
für 20jährige. . . . . . 0,50
für 19jährige.. . . ... 1,30
für Isjährige. . . . . + 1,50
Alle übrigen Arbeiter, die dauernd|
oder vorübergehend unter Tage
beschäftigt werden, werden t
Schichtlohn bezahlt und zwar erhalten:

GrupPeL &amp;amp;. s - /s 5,60
. . CG: 5,25
. U 125 4,75
fs W. «.. . -r 4,35
; é über 24 Jahrel t;

Ig Â J,08 1.1 .
        <pb n="194" />
        Ort der Arbeit und laufende 19. Ab 23 26. D 23 ] 1. .us 23 V 24 U). w.. § z 24 P 1 e , Yb G;:
— stumn:r Mk. '] Mk. .. [.. Mk. MX. y Mk. [. Mk. .:| 15.| f Mk.
Die Abschläge nach Pos. 65-67 be-|
tragen sinngemäß
für 20jährige. : . . . .] 0,45
für 19jährige. . ... . . 1,15
für 18jährige. . . . 1,35
. Sgweit Lokomotivführer durch Prämiengewährung diese Sätze bereits überschritten haben, erhalten sie die bisherige Bezahlung
weiterhin.
Die Schichtdauer der Maschinisten usw. unter Tage rechnet von Ablösung zu Ablösung, normale Verhältnisse vorausgesetzt.
C. Ta g es arb eit er
(Stundenlohn).
Pos. 71, mit 16 Jahren. . . . ., 0,08 0,08 0,08 0,10 0,18 0,19 0,20 0,21 _
„n : 72,1 „ 17 „ &amp;gt; | %00 0,11 0,11 0,12 0,20 0,21 (1.23 | 0,24 és
» .73,..,, 181 „qm biz 0,13 0,13 0,14 0,22 0,24 0,26 0,27
„ "4, . . 191 s, V t: 0,15 0.15 0.17 0,25 0,27 11,29 0,30
ut .75, .,.. '20 u . :1 0,17 0,18 0,18 (' 20 0,28 0,30 1,32 0,33
i !76, -,, . 21 jz ... 01,20 0,20 0.20 (122 0,30 0,32 '.34 0,35
u 177a, „ 22 » ..! 11.22 0,23 11.23 0.24 0,32 0,34 (1.37 0,38
„I[r7b, ., 231 1.0. M u25 0,25 1,25 0,26 0,34 0,36 (1.39 0,40
h" "78, :,, 324 . U. darüber 0,27 0,28 0,28 - 0,28 0,38 0,41 0.44 0,46
„ 79. Aufräumer- u. Abzieherzulage
 (je Stunde) . .
„ %30, bei automatischer Schachtförderung,
 stündlich . . 0,01 0,01 0,01 '0,010,021 0,02 0,05 | 0,040,06 10,04-0,06 1 0,040,06
„ 81, für Entladen von Holz je
Schicht -...... .,; § s h 0,08 |] 0,04 0,05 0,15 0,15 0,15 0,15 0,15
. v 682, für Einhängen von Holz
s je.Stunde. . ... . . 0.01 0.01 0.01 0,01 0,02] 0,01 0,02] 0,01 90,02 | 0,01 90,02 0,01 0,02
#~= y» 683. Abzug für Dienstkleider . 0,17 0,18 0,50 1,7 1,5 1,~ 1,7 1,~
f .; 84/4. Kassenbotenzulage je Mon.] 0,760,95 0,780,96 | 0,80 1,00 | 1,002,00 | 1,0002,00 1,00--2,00 [2,0010,00|[2,00-10,00
        <pb n="195" />
        Ort der hett uny laufende jg. ~1. zss sd zs| [. 1 p8 | : N Z | . 2.1 t S 54 |L - | Ess
_ M. | me. [|. Mr. Mk. |_ Me. Mk. Mk. _][__Mt.
[II. Nicht vollwertige
Arb eiter üb er und unt erl
T ag e.
A. Inv alid en.
a) unter Tage:
Pos. 85. ]. Klasse (je Schicht). .4 1,85 1,88 1,88 2,13 3,26 3,45 3,70 3,85
. s6. 1. , (lie Shichh.. 741,74 1,77 1,77 9- s 3,289 ' 3,50 3,60
HT N: Std.-Lohn|
„. s. Kaffe. „ s &amp;amp; e &amp;amp; WH 1,6553. 1,2355 0,20 | 0,27 0,29 0,31 0,32
EEE : 1,47 1,477 90,18 0,25 0,27 | 0,29 0,30 |
B. Arb eit erinn en B
(Stundenlohn). ] S?
Pos. 89, mit 16 Jahren. . . . 0,05 0,05 0,05 | 0,06 0,12 0,13 0,14 | ' 0,15 |
s, M „ . ... «. „) 1,07 0,07 0,07 0,08 0,13 0,14 0,15 0,16
. M ; 18 ¡. . ... . 4.1 Hÿ9;08 0,08 | 0,09 0,10 | 0,14 0,15 | 0,16 0,18
Ê 92 ¿; 19. , : .. ¿.! h;10 01,209. 0,10 0,12 0,16 0,17 0,,28 ! 0,20
" 3 „ Ö, . . . „! h.;12 (,12 0,12 0,1123. . 0,18 0,19 0,20 9,22
“ w, § , ... „ ~§ H.13 0,13 0,14 0,14 0,20 0,221en. 1,23 1 9,24
" H , MM ; .... : 0,15 0,15 0,15 0,16 0,21 0,22 3,24 ' 0,25
" b: W 1. .! C , d | st | C11 . dess 0,24 | 0,26 0,27
"“ 96, , W s W. darüber] 0,18 0,18 0,18 0,18 0,26 0,28 0,30 0,31
C. Ju g en dI i ch e.
Pos. . Dusti _. Tage .] 3,35--0,861 0,86 10,35 0,45] 0,50 0,75 trt.qy us. 1,20-1,45
„ 98. Zulage für anstrengende
Arbeiten unter Tage. u,02 ; 90,02 | 0,05 | 0,10. | 0,10 0,10 10,1090,15 | 0,1090,15
„ 99. Stundenlohn über Tage 0,04 i 0,04 10,030,05 ( 0,05-0,07 , 0,09 0,11 0,10 0,12, 0,11 0,13 | 0,12 0,14
„ 100. Zulage für anstrengende .
Arbeiten über Tage . 0,02 0,03 0,01 | 0,91 !t.-1 | 0,01 Gz; 0,019 0,02

«), ()
        <pb n="196" />
        197 -

Tarifvertrag für das niederschlesische Steinkohlenrevier.
§ 1. Geltungsbereich.
Ri herz le s ug Glen Freter krrcert ri Rh Ver Re then
örtlich und organisch zusammenhängenden Nebenbetriebe. j ]
b) Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 dieses Vertrages zuwiderlaufen, dürfen nicht getroffen werden.
e) Der Vertrag gilt auch ssür die Unternehmer, die auf den zum Geltungsbereich
 gehörenden Gruben unter Tage bergbauliche Arbeiten ausführen. Er
erstreckt sich ferner auch auf die im Bergwerksbetriebe beschäftigten Unternehmerarbeiter
 über Tage insofern, als diese nicht einem Tarifvertrag eines
anderen Berufes unterliegen.
§ 2. Arbeitszeit.
a) Die Schichtzeit unter Tage einschließlich Ein- und Ausfahrt beträgt für
jeden einzelnen Mann vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes oder
Stellenmundloches 7 Stunden. An Arbeitspunkten mit einer Temperatur von
mehr als 28 Grad Celsius beträgt die Arbeitszeit vor Ort 5 Stunden und die
Schichtzeit 6 Stunden. Für etwaige Verkürzung der Arbeitszeit vor Arbeitsstellen
 mit besonders ungünstigen Verhältnissen gelten die Vorschriften des
Berggesetzes und des Betriebsrätegesetzes.
b) Die Schichtzeit der Pumpen- und Stallwärter unter Tage beträgt
8 Stunden. Schachtanschläger, Maschinen-, Pumpen- und Stallwärter und dergleichen
 haben die Ablösung an ihrer Arbeitsstelle abzuwarten, wenn sich die
Schichten unmittelbar folgen.
e) Beim Schichtbeginn und Schichtende sind für die Arbeiter unter Tage
längstens insgesamt je 10 Minuten zum Zurechtlegen von Gezähe und zum
Umziehen, sowie unter normalen Verhältnissen 15 Minuten je Kilometer Weg
unter Tage von der Ankunft bzw. bis zur Abfahrt des Förderkorbes gerechnet.
Ein späterer Beginn oder eine frühere Beendigung werden als willkürliche
Schichtverkürzung betrachtet.
d) Die Arbeitszeit über Tage beträgt 8 Stunden ohne Pausen. Werden feste
Pausen eingelegt, so verlängert sich die Schichtzeit um deren Dauer. Umtkleiden,
Baden, Waschen sowie Abschlags- und Lohnzahlungen finden nicht innerhalb
der Schichtzeit statt. Die Arbeitszeit für die jugendlichen Arbeiter richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Sonntagsarbeit gelten ebenfalls
die gesetzlichen Bestimmungen.
. €) Werden Grubenarbeiter aushilfsweise über Tage beschäftigt, so gilt für sie
die Arbeitszeit über Tage, ohne besondere Vergütung für die achte Stunde.
k) Arbeiten Handwerker von über Tage in der Grube, so haben sie 7stündige
Arbeitszeit bei Entlohnung für 8 Stunden. Außerdem erhalten sie je Schicht
eine feste Zulage, deren Höhe durch den Tarifausschuß jeweilig festgesetzt wird.
s 3. Übersstunden-, Überschichten-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
a) Jeder Arbeiter ist „an allen nachfolgend unter d) als Sonntage bezeichneten
 Ta en, für welche im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach den gesetzlihey
 Gestin;mungen über Sonntagsarbeit die Arbeit angeordnet ist, zur Werksb)
 Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus solchen des Allgemeinwohls
 Überstunden und Über- oder Nebenschichten notwendig, so sind die für die
hetrefscune BVeschäftigung in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig
z ;
        <pb n="197" />
        e zh cs:
c) Für die Zeiten, in denen die Bedingungen für die Leistung von Überarbeit
 aus Gründen des Allgenteinwohls durch Vereinbarung zwischen den
Tarifparteien geregelt sind, sind davon abweichende Bestimmungen unzulässig.
d) Als Sonntage gelten die gesetzlich anerkannten Sonn- und Feiertage. Als
Sonntagsarbeit gilt die Zeit von Beendigung der Nachtschicht des vorhergehenden
 Werktages bis zum Beginn der Frühschicht des folgenden Werktages.
e) Gesetzliche Sonn- und Feiertage sind zur Zeit die Sonntage, die beiden
Feiertage zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten, der Karfreitag, Christi Himmelfahrt,
 Buß- und Bettag und Neujahr.
f) Sonstige Feiertage sind nicht gesetzliche Feiertage im Sinne dieses Tarifs.
Diejenigen Arbeiter, welche am 1. Mai feiern wollen, haben hiervon mindestens
drei Tage vorher der zuständigen Stelle auf der Grube Mitteilung zu machen.
Erscheint nach den eingegangenen Abmeldungen eine vollständige oder teilweise
Stillegung des Betriebes nötig, so ist die Grubenverwaltung dazu befugt, ohne
daß ihr eine Entschädigungspflicht gegenüber den Arbeitswilligen erwächst.
Spätestens am 22. April soll diese Bestimmung durch Anschlag in Erinnerung
gebracht werden. Listenabmeldung ist zulässig.
Als entschuldigt anerkannte Feierschichten sowie Urlaubsschichten und Krankfeierschichten
 werden für die Freikohlen- und Ferienberechnung als ordnungsmäßig
 verfahrene Schichten angerechnet.
g) Für Arbeiten an kirchlichen Feiertagen wird nur dann ein Zuschlag gewährt,
 wenn sie zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind.
h) Für diejenigen über- und Nebenschichten, die die Arbeiter auf eigenen
Luns&amp;lt; ql Fesab für Fehl- und Urlaubsschichten verfahren, werden keine Zuäge
 gezahlt.
i) Vir zaqu Über- und Nebenschichten an Werktagen wird ein Lohnzuschlag
von 2 vom Hundert und für Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
ein Lohnzuschlag von 50 vom Hundert gewährt.
k) Für Arbeiten am 1. und 2. Feiertag zu Ostern, Pfingsten und WeihszterU
 wb su gute vt hr Lt gn Ur qt re
§ A. Ferien.
a) Das Ferienjahr ist das Kalenderjahr.
b) 1. Voraussseßzung für die Gewährung von Ferien ist eine einjährige
ununterbrochene Beschäftigung auf einem dem Verein für die bergbaulichen
 Interessen Niedersschlesiens angeschlossenen Steinkohlenbergwerk
 einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung
 bei demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung.
2. Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergwerken voll angerechnet.
: Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
e) 1 ÿez!en werden allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt und
etragen
für Arbeiter unter und über Tage
bei einjähriger Tätigkeit . Arbeitstage,
bei zweijähriger Tätigkeit Arbeitstage,
bei dreijähriger Tätigkeit Arbeitstage,
bei vierjähriger Tätigkeit Arbeitstage,
bei fünfjähriger Tötigkeit Arbeitstage,
bei sechsjähriger Tätigkeit Arbeitstage,
bei siebenjähriger Tätigkeit „ Arbeitstage,
außerdem für Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit. 10 Arbeitstage,
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 11 Arbeitstage,
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 12 Arbeitstage.

198€
        <pb n="198" />
        2. Die Beschäftigung im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei
3 tio! miteUühte.. die erhöhte Gewährung von Ferien für Arbeiter
unter Tage il eine mindestens einjährige Tätigkeit unter Tage. ;
Die erhöhte Gewährung von Ferien greift auch für diejenigen Arbeiter
Platz, welche zwar augenblicklich über Tage arbeiten, aber schon früher
10, 15 bzw. 20 Jahre unter Tage gearbeitet hen.
. Bei Wiederanlegung nach der Jnvalidisierung gilt eine ärztlich verordnete
 Erholungszeit nicht als Unterbrechung der Beschäftigung. Über
die Anrechnung Euer Lys. äratties verordneten Unterbrechung der
Grubentätigkeit entscheidet die Grubenverwaltung im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat.
d) Für die Dauer der Ferienschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Gedingelöhner den Lohn einschließlich Soziallohn gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
ter. 27zxectet gitte. eine vom Werk angeordnete Feiersschicht fällt, so soll
diese auf die Urlaubsdauer nicht angerechnet werden, es sei denn, daß sie als
Urlaubsschicht bezahlt wird. Bei der Vergütung von Urlaubsschichten bleiben
Überstundeu yy Uberschichten unberlicehligt.. gleichmäßig über das ganze
ch. criolsets Die Regelung der Ferienverteilung für die Belegschaft im
rtr OU tr Guei P Us gt yer oeleul:). Nrbeiterpertreluus; vet
erteilung in vollem Umfange zu ermöglichen, wird jedem Arbeiter zur Pflicht
gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen Arbeitergruppe, zu vertreten.
In dringenden Notfällen (z. B. mit Rücksicht auf die Kohlenlage) kann im Einvernehmen
 mit der (Bezirks-)Gruppe der Reichsarbeitsgemeinschaft für den
E z;Gf eL Eusgcärkurg her Ftriendauer erkolzca: 1uros wich iu yuitn
Ferienvergütung gezahlt.
x) Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der Ferienzeit,
 und zwar ohne Entg;li in Abzug gebracht. In Streitfällen entscheidet die
erksverwaltung unter Mitwirkung der gesetlichen Arbeitervertretung.
g c. LU R t hL t BH GNLIE C; Fe:
ße yer étr hip hel zer züchrler. Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
außerdem das Recht auf orion tür ts mh Ceriérfals teren hstaue t
h) Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf
Ferien findet nicht statt.
i) Kriegsbeschädigten Arbeitern mit mehr als 30 vom Hundert Arbeitss!fshig!ri
 steht bereits nach dreimonatiger Beschäftigung der Anspruch auf
k) Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt, so hat er keinen Anspruch
 auf Ferien, ist ihm dagegen werksseitig gekündigt worden, so hat er einen
ßetiencnjpeucy vor seiner endgültigen Entlassung im anteiligen Verhältnis der
ereits im Ferienjahr verfahrenen Arbeitsmonate. Der Monat der Abkehr
reguzt hiervri itt tzit. 1euiser gls it voller Tag Ferien wird nicht gewährt.
und der Knappschaftsactälle Y e é arshlat E hlt. H. Ninbergeldts
§ 5. Beförderung.
u O IOI? der Schlepver zum Lehrhauer soll nach vierjähriger
[zr urs. t: Sältz-crä ht tr UULEE ? v Ch E
hierauf nicht angerechnet, ebenso nicht die Arbeitszeit als jugendlicher Arbeiter.

199
        <pb n="199" />
        ~ t.) -
b) Wer 2 Jahre unter Tage als_Lehrhauer gearbeitet hat, wird unter der
Bedingung, daß er selbständig vor Ort Hauerarbeit auszuführen imstande ist,
zum Hauer befördert.
c) Die Beförderungen finden am Anfang eines jeden Vrerteljahres statt.
d) Die Beförderten sind als Lehrhauer bzw. Hauer zu entlohnen mit dem
Augenblick ihres Einrückens in die nächsten verfügbar werdenden Stellen dieser
Art, worauf sie Anspruch haben.
§ 6. Lehrlingswesen.
Die Grubenverwaltungen sind berechtigt, je nach Bedarf Lehrlinge in ihren
Werkstätten auf Grund eines bis zur reichsgesetßlichen Regelung des gesamten
Lehrlingswesens im Bergbau von der Arbeitsgemeinsschaft entworfenen Lehrvertrages
 anzulegen und auszubilden.
§ 7. Löhne.
a) Die Arbeiter unter Tage erhalten für die im § 2 festgesetßte Arbeitszeit
Mindesstschichtlöhne, die über Tage beschäftigten Arbeiter Mindeststundenlöhne
nach der jeweils geltenden Lohntafel, die einen Teil dieses Tarifvertrages
hithet.)evtugecrbeiter erhalten als Mindestlohn den tariflichen Schichtlohn der
Zimmerhauer bzw. ihrer entsprechenden Arbeitergruppe abzüglich eines Betrages
 von 5 vom Hundert. Die Gedinge sind so zu vereinbaren, daß im Durchschnitt
 aller Gedinge wenigstens 10 vom Hundert über diesen tariflichen Schicht-[uu
 Müssen. Mh. er aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeit
ttt}: H1 uel)e ÔU ritrrlzzrt 4ahr. leftsce. 4. 1- holst s ActerÑt
. Dos gleiche gilt auch für Gedingelöhner, die vorübergehend im Schichtlohn
beschäftigt werden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Gedingehauer, welche
planmäßig in Zimmerung kommen.
e) Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten
 müssen, erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetten
höhrrgu Zartithhs e: außerhalb der Betriebsgemeinden beschäftigt, so tritt
eine Zulage zu den Tariflöhnen, die zwischen Werksverwaltungen und der gesetlichen
 Arbeitervertretung zu vereinbaren ist.
w Arbeiter, qyetche nach zllutsetoßer qztlohnt jegther, tien yt! ihr
Geyzrtstsz !! die eit vo m h ne Bottate t seu V t .! urts:
vom 16. bis Monatsende fällt, dagegen erst vom ersten des folgenden Monats
ab in die höhere Lohnklassse auf.
h) Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Alter, Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, erfolgt die Bezahlung grundsätzlich nach ihrer
Leistung, und zwar in dem Verhältnis, in dem ihre Leistung zu der des vollerwerbsfähigen
 Arbeiters in gleicher ücsHhättionng steht. Rentenbezüge dürfen
ty: in Anrechnung gebracht werden. Bei einungsversschiedenheiten wird der
Lohn im Benehmen mit dem Betriebsrat festgesetzzk. Die Anrufung der gesetzlichen
 Instanzen ist in jedem Falle zulässig. Ü I
1) Bei Unfällen, welche nach ärztlichem Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit
not f ziehen, ist der volle Tarifschichtlohn für den Tag des Unfalles zu be-§
 8. Lohnzahlungen.
a) Die Lohnzahlung erfolgt regelmäßig zwischen dem 15. und 20. des folgenden
 Monats. Außerdem wird wöchentlich ein Abschlag gezahlt, welcher für jede
verfahrene Schicht 70 vom Hundert des Tarifschichtlohnes beträgt. Bei der
wöchentlichen Abschlagszahlung wird auch das volle Kinder- und Hausstandsgeld
 (vergl. § 9) für ieden Tag (auch für Sonntage), an welchem mindestens

20
        <pb n="200" />
        er ] ....
eine volle Schicht verfahren worden ist, gezahlt. Fehlende Schichtteile können
nachgeholt werden, Sonntags-Doppelsschichten können auf freie Wochentage oder
Fehlstunden angerechnet werden. ; S r7tz p. ; _
b) Die Löhne sind in übersichtlicher Weise schriftlich im Lohnausweis dem
Arbeiter ngctuveijen. wegen unrichtiger Lohnberechnung steht den Arbeitern
entgegen den Bestimmungen der Arbeitsordnung eine Frist von einem
[Monat zu: § 9. Soziallöhne.
Neben den im § 7 unter a und þ bezeichneten Löhnen sind für jeden Arbeitstag
 (auch Sonntag), an dem mindestens eine volle Schicht verfahren wird, einschließlich
 der Ferienschichten und der Krankenschichten, folgende Soziallöhne
Ht FV: zetrgtecs verheiratet gewesene Arbeiter und Arbeiterinnen, Witwer
mit Kindern, Witwen mit Kindern, Geschiedene mit Kindern, ledige Arbeiterinnen
 mit Kindern und Arbeiterinnen mit eigenem Hausstand
1. ein Kindergeld
in tariflicher Höhe für jedes eheliche Kind, für Stief- und Adoptivkinder, für
leibliche voreheliche Kinder eines der Ehegatten, soweit sie in häusliche Ge-“LTL
 GLE IG OASI LB H GTN§N
e t M O' EU ) z; im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit
 des Kindes dauernd gezahlt.
Wenn Knaben nachweislich noch in Berufsausbildung stehen und noch
keinerlei Bar- oder Naturalbezüge, z. B. aus einer Lehrstelle usw., erhalten,
ist dieses Kindergeld bis längstens zum vollendeten 18. Lebensjahre zu zahlen.
Dasselbe gilt auch für Mädchen im Alter von 14 bis 18 Jahren bei einem
nach Abschluß der Volksschule weitergehenden Schulbesuch, der ihre Arbeitskraft
und -zeit voll in Anspruch nimmt.
Bedingung für die Gewährung des Kindergeldes ist, dak für dasselbe Kind
nicht schon von anderer Seite Zuschüsse von der Art des Kindergeldes gewährt
hz freu. Die Kriegswaisenrente gilt nicht als Kindergeld im Sinne dieses
2. ein Hausstandsgeld
in tariflicher Höhe, sofern sie entweder mit ihrer Familie einen gemeinsamen
Haushalt führen oder ihre Familie nachweislich unterhalten:
b) an Unverheiratete, die als alleinige Ernährer mit ihren erwerbsunfähigen
Eltern oder érwerbtuntähigen Geschwistern einen gemeinsamen Haushalt
führen, ein Hausstandsgeld in tariflicher Höhe.
. €) Die sozialen Zulagen gelangen an den Abschlagstagen in voller Höhe für
jeden Tag (auch Sonntag), an dem mindestens eine volle Schicht verfahren wird,
zur Auszahlung. Fehlende Schichtteile können nachgeholt werden. Sonntags-P
 zzrlf&amp;lt;hichten dürfen auf freie Wochentage oder Fehlstunden angerechnet
d) Bei der Anlegung hat jeder Arbeiter der Grubenverwaltung die Unterlagen
 für die Bezugsberechtigung der sozialen Zulagen vorzulegen. Spätere
Änderungen der Unterlagen bzw. der für die Bezugsberechtigung in Frage
kommenden Voraussetzungen sind der Grubenverwaltung mitzuteilen.
e) Die sozialen Zulagen werden von und bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, an
welchem die Voraussetzungen hierfür eingetreten oder weggefallen sind.
§$ 10. Gezähe, Geleuchte und Sprengstoffe.
. a) Arbeiter unter Tage erhalten freies Geleucht. Für die „JInstandsezung der
Lampen haben die Arbeiter nur dann aufzukommen, wenn sie fahrlässiges oder
vorsätliches Verschulden trifft. Für laufende Abnutzung dürfen Abzüge nicht

30:
Z
        <pb n="201" />
        gemacht werden. Die dem Arbeiter zur Last fallenden Reparaturen sind wöchentlich
 durch Anschlag bekanntzumachen.
b) Das Gezähe wird bei der Anlegung oder Beförderung allen Arbeitern
kostenfrei geliefert. Dieses Gezähe ist bei der Abkehr oder beim Wegfall des
Bedarfs an die Grube abzuliefern oder ihr zu erseten.
c) Arbeitern, welche vor dem 1. Januar 1920 angelegt oder befördert sind
und bereits eigenes Gezähe besitzen, wird dieses nach Abnutzung umgetauscht.
Auch das umgetauschte Gezähe bleibt Eigentum des Arbeiters. Schaffen sich
solche Arbeiter nach dem 1. Januar 1920 neues Gezähe an, so wird dieses
kostenfrei von der Grube unter der Bedingung nach Absatz b geliefert.
d) Das Gezähe aller Arbeiter wird kostenfrei unterhalten. Das fahrlässig
verlorene oder fahrlässig beshähigte Gezähe wird dem Inhaber zum Selbs\tleichte
 berechnet. Neues Gezähe wird nur gegen Ablieferung des abgenutten
abgegeben.
§) Die Sprengstoffpreise werden von Fall zu Fall vom Tarifausschuß festgesetzt.

§ 11. Gewährung von Freikohle.
1. Arbeiter.
a) Verheiratete männliche Arbeiter, Witwer und Geschiedene mit eigenem
Hausstand erhalten nach !sjähriger ununterbrochener Werksarbeit auf einem
ht;tU1 sq!tuthÑgnrer! für ihren Bedarf jährlich 96 Zentner Freikohen
 (Förderkohle).
b) Unverheiratete Arbeiter über 20 Jahre, die alleinige Ernährer ihrer Eltern
 sind, erhalten, wenn diese Eltern laut amtl. Auskunft in bedürftigen
Verhältnissen leben, z. B. Armenunterstützung, Reichsinvaliden- oder Knappschaftsrente
 beziehen, jährlich 72 Zentner Freikohle (Förderkohle).
c) Unverheiratete Arbeiter über 20 Jahre, die mit anderen nachweislich bedürftigen
 Familienangehörigen einen gemeinsamen Haushalt führen, erhalten
jährlich 60 Zentner Freikohle (Förderkohle).
d) Auf einem Vereinswerk in Arbeit stehende Witwen erhalten jährlich
48 Zentner Freikohle (Förderkohle). ]
e) Unverheiratete Arbeiter unter 20 Jahren und Arbeiterinnen, die alleinige
 Ernährer ihrer Eltern sind, erhalten, wenn diese Eltern laut amtlicher
Auskunft in bedürftigen Verhältnissen leben, z. B. Armenuntersstüßung, Reichs-U
 oder Knappschaftsrente beziehen, jährlich 36 Zentner Freikohle (Förerkohle).

f) Unverheiratete Arbeiter unter 20 Jahren und Arbeiterinnen, die mit
anderen nachweislich bedürftigen Familienangehörigen einen gemeinsamen
Haushalt führen, erhalten jährlich 30 Zentner Freikohle (Förderkohle).
;) Etwa von anderer Seite empfangene Freikohle wird hierauf angerechnet.
2. Invaliden.
Die über 50 v. H. erwerbsbeschränkten, nicht versicherungspflichtigen und
nicht in versicherungspflichtiger Arbeit stehenden Ú
a) Krankheits- und Altersinvaliden, sofern sie mindestens 5 Jahre im niederschlesischen
 Steinkohlenbergbau und davon das lette Jahr auf der in
Anspruch zu nehmenden Grube gearbeitet haben,
b) Unfallinvaliden, die auf einem niederschlesischen Steinkohlenbergwerk
durch Unfall Invalide geworden sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer
Beschäftiqung im Bergbau, Ñ .
) kriegsbeschädigte Invaliden, die bis zu ihrer Einberufung zum Kriegsdienst
 auf einem Vereinswerk gearbeitet haben oder nach Eintritt der
Friegstejhähignus mindestens 5 Jahre auf Vereinswerken beschäftigt gewesen
 sind, ..
erhalte ) fie nachzuweisender Bedürftigkeit und nur dann, wenn sie einen
eigenen Hausstand führen und eigene Familie zu ernähren haben und wenn

2(02
        <pb n="202" />
        nicht zum Hausstand gehörige Kinder oder andere Familienangehörige vorwiegende
 Ernährer oder freikohlenbezugsberechtigt sind, eine Freikohlenmenge
von jährlich 40 Zentner Freikohle (Förderkohle). Lieferpflichtig ist dasjenige
Vereinswerk, auf dem der Invalide zuletzt in Arbeit gestanden hat.
3. Nicht im Arbeitsverhältnis auf einem Vereinswerke stehende Witwen.
Nicht im Arbeitsverhältnis auf einem Vereinswerk stehende Witwen erhalten
 im Falle nachzuweisender Bedürftigkeit jährlich 40 Zentner Freikohle (Förderkohle)
 nach Maßgabe folgender näherer Bestimmungen:
a) Witwen, deren Ehemänner bis zum Eintritt des Todes mindestens 5
Jahre im niederschlesischen Steinkohlenbergbau gearbeitet haben, sind nur
so lange freikohlenbezugsberechtigt, als ihr verstorbener Ehemann auf
einem Vereinswerke in Arbeit gestanden hat;
» Witwen solcher Belegschaftsmitglieder, die durch Unfall auf einem Vereinswerk
 oder an den unmittelbaren Folgen des Unfalls zu Tode gekommen
 sind, sind ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer des verstorbenen
 Ehemannes im Bergbau freikohlenbezugsberechtigt;
Witwen von solchen Kriegsteilnehmern, die bis zur Einberufung zum
Kriegsdienst auf einem Vereinswerk in Arbeit gestanden haben und während
 des Kriegsdienstes oder an dessen unmittelbaren Folgen zu Tode gekommen
 sind, sind ebenfalls ohne Rücfsicht auf die Besschäftigungsdauer
des verstorbenen Ehemannes im Bergbau freikohlenbezugsberechtigt. Dagegen
 haben kriegsgetraute Witwen, deren Männer im Kriege gefallen
oder gestorben sind, keinen Anspruch auf Freikohle.
d) Witwen von Invaliden, die bisher Freikohle bezogen haben, bleiben freikohlenbezugsberechtigt.

Witwen beziehen Freikohle nur dann, wenn sie einen eigenen Haushalt führen
 und wenn nicht zum Hausstand gehörige Kinder oder andere Familienangehörige
 ihrerseits freikohlenbezugsberechtigt sind. Fm Falle ihrer Wiederverheiratung
 erlischt das Bezugsrecht vom Tage der Wiederverheiratung an. Lieferpflichtiq
 für die Freikohle der Witwen ist dasjenige Vereinswerk, auf dem
der verstorbene Ehemann der Witwe zuletzt beschäftigt gewesen ist.
4. Allgemeine Bestimmungen.
a) Unter Zugrundelegung der Freikohlenmenge von 96 Zentner jährlich
werden Freikohlen angewiesen
bei mindestens monatlich
verfahrenen zs Schichten yut § Zentner je Monat,
1 l... g. Atgl :
. 1ö .. .. 5 .f t .
. 10 ei .. 1 .. .. H
.. 4 .. .. 2 .. 1.1 .,
Unter 2 Zentner werden keine Kohlen verabfolgt. Bei einer Jahresmenge
von weniger als 96 Zentner verringern sich die vorstehenden Sätze entsprechend.
b) Ferienschichten gemäß § 4 und Feierschichten, welche wegen Festtagen,
Absatzmangels oder Betriebsstörungen eingelegt werden, ebenso die mit Krankenschein
 belegten Krankenschichten bis zu einer Krankheitsdauer von 13 Wochen
— von Fall zu Fall auch von 13 bis 26 Wochen ~ werden bei Ausfertigung
der Kohlenanweisung für vollverfahrene Schichten angerechnet. Arbeiter, die
Ümter bekleiden und im öffentlichen Interesse gezwungen sind, Schichten zu
feiern, sollen, wenn die Fehlschichten der Verwaltung vorher angemeldet worden
 sind, die vollen Freikohlen erhalten. Die Fehlschichten sollen 6 Schichten
im Monat nicht überschreiten. Alle sonstigen Urlaubs- und Bumnmaelsschichten
kommen nicht in Anrechnung.

203
        <pb n="203" />
        M
ce) Arbeitern, welche sich nach Entnahme des Krantkenscheines nicht in ärztliche
 Behandlung begeben haben, werden solche Feierschichten als verfahrene
Schichten nicht angerechnet.
d) Als Ausweis bei Verlegung wird den abgehenden Arbeitern eine Bescheinigung
 über ihren Freikohlenbezug erteilt.
e) Die für ein Jahr angewiesene Freikohlenmenge muß spätestens bis Ende
Januar des folgenden Jahres abgeholt sein. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht
abgefahrenen Kohlen sind verfallen.
f) Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Freikohle ohne Einverständnis
der Verwaltung wird bestraft. Außerdem ist für den widerrechtlich abgegebenen
Teil der Freikohle der volle Freikohlenpreis zuzüglich der gessetßlichen Abgaben
j! zu: ziele Lekceg icht nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in die
g;) Voraussetzung für den Bezug von Freikohle der unter 2 und 3 genannten
 (Fnvaliden und Witwen) ist, daß die Bezugsberechtigten in dem Kreise der
liefernden Grube oder in deren inländischen Nachbarbezirken im gemeinsamen
Haushalt mit ihrer Familie wohnen.
h) Bezugsberechtigten, deren Familien auswärts wohnen, sind Freitohlen auf
ihr Verlangen rückwirkend für den Zeitraum eines Jahres auf einmal zu
tersbtelgts. § 12. Arbeitsnachweis.
: Die Arbeitsvermittelung besorgen die öffentlichen Arbeitsnachweise der
trete § 13. Entlassung.
Die Entlassung von Arbeitern regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14. Werkswohnungen.
Für die Vermietung der Werkswohnungen gelten die gesetzlichen Bestimhuet.
 § 15. Allgemeine Bestimmungen.
a) Die bergpolizeilichen Bestimmungen sind beiderseits strengstens zu beachst)
 Arbeiter, von welchen festgestellt ist, daß sie neben der Beschäftigung auf
der Grube noch eine andere versicherungspflichtige oder eine sonstige, sie völlig
ernährende Arbeit ausüben, sind unter _ hg!ut zer Niuztustsrisi. zu
tttu LIE s Gurtes: h \stdit gc lihe Acbeieructeretu nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages. !
d) Soweit Bestimmungen der Arbeitsordnung mit diesem Tarifvertrag sich
nicht im Einklang befinden, gelten sie während der Dauer des Tarifvertrages
ttt: § 16. Schlichtung von Streitfällen.
a) Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung der Bestimmungen
 dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dent betreffenden Arbeiter
 oder der betreffenden Arbeitergruppe und den zuständigen Betriebsbeamten
 geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Angelegenheit
 zwischen Werksleitung und der gesseslichen Arbeitervertretung geregelt
terpeu. oben sich gegensätzliche Ansichten der Verbände über die Auslegung des
Tarifvertrages, so liegt die Schlichtung beim Tarifberatungsaussschuß.
§ 17. Verhäitnisse zu den Tarifen anderer Gewerbe.
Für die im Arbeitsverhältnis der Grube stehenden Arbeiter anderer Berufsorganisationen
 gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen
des vorstehenden Tarifvertrages.

20.
        <pb n="204" />
        § 18. Geltungsdauer und Kündigung.
Dieses Abkommen triti mit dem 1. Mai 1925 in Kraft und gilt zunächst unkündbar
 bis zum 30. Scptember 1925. Eine Kündigung kann erstmalig am
1. Oktober 1925 zum 30. November 1925 durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Wird von dieser Kündiqungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so läuft dieses
Abkommen vom 1. Dez. 1925 ab mit monatlicher Kündigungsfrist weiter. Die
Lohnordnung kann unabhängig hiervon mit einmonatiger Frist zum Monatsschluß
 gekündigt werden. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen
 erfolgen. Sie muß von seiten der Arbeitnehmer gleichzeitig durch die
unterzeichneten Verbände erfolgen.
Mehrarbeitsabkommen für die Arbeiter unter Tage vom 14. Dezember 1923.
Zwischen dem Verein für die bergbaulichen Jnteresssen Niederschlessiens und
den Arbeitnehmerverbänden des niederschlesischen Steinkohlenbergbaues ist
heute folgende Vereinbarung getroffen worden:
© n Ansehung der Notlage der deutschen Wirtschaft und der damit verbundenen
 ungeheuren Arbeitslosigkeit, in Ansehung ferner der besonders
schweren Belastung des Bergbaues sind die Tarifparteien über folgendes einig:
1. Die schleunige Erreichung der Friedensleistung (des Friedensförderanteils)
 im Steinkohlenbergbau ist unbedingte Notwendigkeit.
Zum Vergleich soll dabei die Leistung der Arbeiter unter Tage, und zwar
je Mann und Schicht, im Monat Januar 1924 mit derjenigen im Monat
Januar 1914 herangezogen werden, soweit der Effekt im Monat Januar 1914
nicht im auffälligen Mißverhältnis zum Durchschnittseffekt der folgenden drei
onate 1914 steht. Im letzteren Falle gilt der Durchschnittseffekt dieser drei
Monate.
2. Beide Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, verpflichten sich, alles,
was in ihrer Kraft steht, zu tun, um das unter 1. gesteckte Ziel sobald als
möglich zu erreichen.
Die Arbeitgeber werden alle wirtschaftlich möglichen technischen und organisatorischen
 Mittel zu diesem Zweck ergreifen. Die Arbeitnehmer unter Tage
werden im Anschluß an die regelmäßige Schicht Überarbeit derart leisten, daß
die Gesamtschichtdauer vom Beginn der Seilfahrt bis zu ihrem Wiederbeginn
8 Stunden beträgt. Dementsprechend leisten die Arbeiter über Tage, die unmittelbar
 mit der Förderung zu tun haben, soweit erforderlich, Mehrarbeit.
Die Arbeitszeit der übrigen Übertagearbeiter ist im Zusammenhang mit
der Regelung dieser Frage in den anderen JIndustriezweigen des Reviers
durch weitere Verhandlungen mit den Parteien zu regeln.
. Die im Manteltarif vorgesehenen Zuschläge für Überstunden gelten für die
hier vorgesehene Mehrarbeit nicht. Da jedoch damit gerechnet wird, daß vom
Inkrafttreten dieses Abkommens ab sich die Leistung entsprechend steigern
wird, wird der Goldlohn für die an der Mehrarbeit beteiligten Arbeiter
unter Tage vom Inkrafttreten dieses Überarbeitsabkommens ab um ein
Siebentel erhöht. Stundenlöhner über Tage erhalten für die Mehrarbeit entsprechende
 Mehrstunden bezahlt.
3. Die zur Ermöglichung dieses Abkommens erfolgte Kündigung des Manteltarifs
 wird zurückgenommen. Während der Dauer dieses Abkommens und
seiner etwaigen Verlängerung dürfen Ünderungen des Manteltarifs nur im
beiderseitigen Einverständnis in Kraft treten.
4. Dieses Abkommen tritt am 18. Dezember 1923 in Kraft und läuft bis
zum 30. April 1924. Die unterzeichneten Vertreter der Vertragsparteien
verpflichten sich, für die Durchführung dieses Abkommens bei ihren Verbänden
 einzutreten.
Protokollnotiz:
Die Vertragsparteien sind ferner über folgendes einig:
„ ]. Jn der zweiten Hälfte des Februar 1924 treten die Beauftragten der
Vertragsparteien unter Mitwirkung von Vertretern des Reichswirtschafts-205
        <pb n="205" />
        . 2)6 .-und
 Reichsarbeitsministeriums zusammen, um festzustellen, ob die Friedensleistung
 erreicht ist oder in kurzer absehbarer Zeit erreicht sein wird. Fm
gegenteiligen Falle ist festzustellen, welche allgemeingültigen Ursachen, zu
denen auch das gesamte Lohnsystem gehört, die Erreichung des unter 1. des
Abkommens aufgestellten Zieles verhindert haben. Über deren Beseitigung ist
dann durch Verhandlung möglichst bald zu entscheiden.
pc) Grundlohn kommt unter entsprechender Abänderung der Gedinge in
3. Der Mindestlohn nach den tariflichen Bestimmungen (§ 7 Abs. b des
Manteltarifs) gilt unter Voraussetzung normaler Leistung.
Mehrarbeitsabkommen für die Arbeiter über Tage vom 10. März 1924.
Zwischen den am Tarifvertrage für den niedersschlesischen Steinkohlenbergbau
 beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und Arbeiter ist heute folgende
Vereinbarung getroffen worden:
Für die Dauer des die Mehrarbeit unter Tage regelnden Abkommens wird
für die Übertagebetriebe folgende Mehrarbeit vereinbart:
1. Jn durchgehenden Betrieben beträgt die Arbeitszeit an fünf Tagen der
Woche je 9!s, an einem Tage 8 Stunden.
In nicht durchgehenden Betrieben beträgt die Arbeitszeit an fünf Tagen
der Woche 9 Stunden (im Falle wirtschaftlicher Bedürfnisse kann der
Arbeitgeber im Benehmen mit dem Betriebsrat eine Arbeitszeit bis zur
Dauer von 10 Stunden fordern), an einem Tage 8 Stunden.
über die Frage der Sonntagsarbeit sind Vereinbarungen zwischen Werksleitung
 und Betriebsräten zu treffen.
Verkürzungen der Arbeitszeit und andere Erleichterungen, die in der
Vorkriegszeit bestanden haben, bleiben auch gegenüber der unter Ziffer
1-3 vereinbarten Regelung in Kraft.
Soweit Entlassungen von Arbeitern aus dringenden betrieblichen Notwendigkeiten
 unvermeidlich sind, sind sie unter Berücksichtigung der sozialen
 Gesichtspunkte wie Ansässigkeit, Familienstand und Alter sowie
nach Anhörung des Betriebsrats vorzunehmen. Bei Neueinstellungen von
Arbeitern sind die bisherigen Mitglieder der Belegschaften in erster Linie
zu berücksichtigen.
Diese Vereinbarung tritt erst dann in Kraft, wenn über die Frage einer
Vergütung für die Mehrarbeit zwischen den Tarifparteien eine Vertitres
 zusstandekommt, oder wenn ein verbindlicher Schiedsspruch
Die Tarifparteien werden die Verhandlung über diese Frage bis zum
17. März 1924 führen und im Falle der Nichteinigung beim Reichsttheitzzuinikrerinu!
 die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens be-20

 ?
        <pb n="206" />
        Lohnordnungen für den niederschlesischen Bergbau.
Arbeitergruppen E
Unter Tage. 7 Std. 8 Stunden
Zimmerhquer .. . &amp;amp; ö &amp;amp; o t t e â .)! .2 &amp;gt;. "| 2,86 ' [? 3,52 1 :
c R r r V V :: t 3/19 3,77
Schiepper über 20 Jahre . „". M, . . . „ M93,23 99,40 | 3,24 53,50
; 1190 „ . 445 . .. 1,969 217 lu241 gs
s .li ,. ...... J L6 Lu186, Z2101 2,57
; qt , ., | . 6. .... ! 1.30 1,49 1,731 Ls?
Handwerker M b.) Jahre ). «sa.: : 10 1.19 1,13 15
Angelernte Arbeiter über 20 Jahre. . . . . . . . 2,388 2,66 83,50 z,78
Jungausgelernte Handwerker, 19 Jahre. . . . . . 1,80 2,17 282,41 2,60
Jungausgelernte Handwerker, 18 Jahre. . . . . . 1,662 1,86 82,10 2,27
Pumpenwärter. . . . . . .... JI 2,36 2.37 +sz3,21 %3,4;
Stallwärter . . . . ... „ 2,36 59,37 | 3,21 | 3,47
Üb er Tage.
Hängebank, Verladung. 8 Std. J Stunden
Anschläger an Hauptförderschächten . I ste &amp;lt;.ÊqqMM2,30 |
Abnehmer, Anschläger an Nebenschächten. . . . . 2,29 '
Hilfsanschläger an Hauptschächten. . . . . . . . . 2,29 j.. we] 3,73
Abschlepper und Verlader... ... ...;. au. et „,: 2,29 I
Vorarbeiter und Oberauslader . . . . . .. .. 2,30
Brikettfabrik. 8 Stunden ' 914 Stunden
. Hriteitverlader. EEE EEE: f zs | eas | zoo 3,89
z. Pecharbeitern... . ..... r.
Maschinen-Werksstätten und Baubetrieb. 3 Std. 10 Stunden
Vorarbeiter . . . o o +. .-. . . 1L2837 3,90 | 4,21
Schirrmeister. . “(.. ... .„I236 12,40 | ;;] 4,21
Selbstständige Handwerker.. .... . . . . . 2,36 3,84 | 4,15
Jungausgelernte Handwerker, 19 Jahre . . . . . . 1,90 1,92 292,70 ! 2,92
§ t K,... L.. ..U62 160.1. 3290 5z8
Handwerksmäßig ausgebildete Ürvefler v.}; yso 126 1:60 1,23
Lehrlinge mit Lehrvertrag, 1. Lehrja er. . . . . 04,58 0,56 0,70 0,76
» ; ) tt ; ...... 0,70 0,721 0,90 90,97
" ; . ;; ;, . .. 0,94 0,96 1,20 1/30
J 1 2§110 (! t 1:
Maschinisten !: Kühe . . 2,36 3,40 3584 1.15
Kesselheizer. . tu es s55 go ¡-Schlacken-
 und Aschefahrer.. . . . . . . . . . ., 2,29 1 2,28 1 3,55 | 3,83

9207
        <pb n="207" />
        208

Arbeitergruppen lues |'tsss ] 1994 | s
Kokereibetrieb. ' 8 Stunden | 914, Stunden
Vorarbeiter . .. .: ua ss 1 |
Planierer und Schmierer . . . ' ...
ßinslee. . M. ; : .. !. . !2,88
Kohlenfahrer auf den Öfen . E L.
Sonstige Kohlenfahrer. . . . . .f 6,89 |
feiert e ] (2,32 | 3,60 | 3,89
yu ce U urs: I
SalzstcheemmnnnuNN..ON.N.N ..:: : 183)
Deftillaleie...nËnitte nn] .. . + )
Pethhacter. . . . . . . . m §. .. |)
Für sämtliche Betriebe. 8 Stunden 10 Stunden
1. Jugendliche, 14 Jahre.. ... .. : j 1; - ; 0,61 | 0,64 | 1,9 ] 1,08
j E ... oss 9 oso 1,901 y99
Ablader, Staplere.n. M.. ... h 2,290 2,29 |
Kauenwärter, Heildienere . . . .. . . . . ;: ﬀ + f. 2,24 |
Pförtner und Markenausgeber. . . . ~ . . :0 ! | 8,70 | 4-Êrienle
 . M. ; - » j] 225
h . ' ulli ;
im Älter von 16 Jahren .. .... . . . ~ . : | t 1,04 | 1,80 | 1,40
. Mu... J 1.26 1138 ' 160.155
VM imm N. . 155.1 1,60; tr I t.E
"w !! ...... . o Dre I ure gos s
N ! r s vis 24 Zne . .. . .. . s22 zul ; 3,46
vi... » „.. über 24 Jahre. . . u... U.. P îB,22 gs, | 2.40 | 3,6;
Lßeitliche Ärbeicee..eGn. .. . .. . N 1,37 | 1,86 1 1,90 | 2,05
Auf die Tariflöhne der Gedingearbeiter unter Tage kommt ein Zuschlag von
10 Prozent. Mit den Handwerkern sowie Koksarbeitern sind ebenfalls Gedingebzw.
 Akkordzuschläge zu vereinbaren, die je nach Leistung 4 bis 10 Prozent betragen.
Zu den Löhnen der Lohnordnung vom 20. November 1923 kommt für alle
über 20 Jahre alte Arbeiter eine Teuerungszulage von 28 Pf. und für unter
20 Jahre alte Arbeiter eine solche von 8 Pf. je Schicht.
Bei der Lohnordnung vom 18. Dezember 1923 beträgt die Teuerungszulage
für über 20 Jahre alte Arbeiter 84 Pf. und unter 20 Jahre alte Arbeiter 24 Pf.
je Schicht. In der Lohnordnung vom 7. April sind die Zulagen in den Schichtlöhnen
 mit verrechnet.
Der Soziallohn beträgt bei allen vier Lohnordnungen 9 Pf. je Kopf und Schicht.
Für die Koksarbeiter beträgt vom 1. Oktober 1925 die Arbeitszeit 8 Stunden.
die Löhne sind dieselben wie bei 91, Stunden Arbeitszeit.
tet§ g Zett! erhält jeder Arbeiter auf die Löhne vom |. Mai 15,4 Pf.
        <pb n="208" />
        209 —-II.
 14

Tarifvertrag für die Moseldachschiefer-Industrie
vom 17. Juni 1925.
§ 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag gilt für alle dem vertragschließkenden Arbeitgeberverband angeschlossenen
 Hchietergeuhen Linshliezlich der mit ihnen örtlich und organisch
zusg merh gente ebe ubetr bilden die Kreise Mayen, Cochem, Zell und
md § 2. Arbeitszeit.
Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
Der Schiedsspruch vom 21. Juli 1924 setzt eine 8!'sstündige Schicht ausschließlich
 der Pausen fest. Darüber hinaus wird durch diesen Vertrag den Arbeitgebern
 nach Anhören der Betriebsvertretung die Möglichkeit gegeben, im
Rahmen der wirtschaftlichen Notwendigkeit die tägliche Schicht auf 9 Stunden
ausschließlich der Pausen festzusetzen.
Wird durch Gesetz oder Verordnung der Reichsregierung die Arbeitszeitverord-Ut
 .. free P t) he UO tr Rose
mm § 3. Überstunden und Sonntagsarbeit.
Überstunden und Sonntagsarbeit dürfen nur in besonderen Fällen gefordert
.. .nden für Produktions- und Vorrichtungsarbeiten werden mit
25 Prozent Aufschlag auf den Schichtlohn vergütet. Für Gedingearbeiter wird
der Aufschlag auf der Grundlage des Schichtlohnes errechnet.
§ 4. Betriebsstörungen.
Bei Betriebssstörungen sind die Arbeiter nach Möglichkeit mit Notstandsarbeiten
 zu beschäftigen und für diese Zeit nach den ihnen auf Grund des Vertrages
 zustehenden Schichtlöhnen zu entlohnen.
. Dauert eine solche Unterbrechung des Betriebes länger als einen Tag, so
können die betreffenden Arbeiter die sofortige Entlassung beanspruchen.
§ 5. Bestandaufnahme und Messung des Schiefers.
Die Schiefer sind von den Arbeitern ordnungsmäßig aufzusetzen und werden
voll gemessen. Am Schlusse des Monats werden 5 Prozent von der Gesamtmeterzahl
 für Verluste in Abrechnung gebracht.
§ 6. Alte und invalide Arbeiter.
Für Arbeiter, welche infolge von Alter und Gebrechen nicht mehr voll
erwerbsfähig sind. unterliegt die Lohnfestseßzung der freien Vereinbarung
zwischen der Betreiebsleitung und der gesetzlichen Vertretung der Belegschaft.
§ 7. Schutz der Arbeiter.
Die Fahrstrecken und Geleise sind stets in Ordnung zu halten. Ferner ist in
allen Betriebsanlagen für gute und ausreichende Ventilation zu sorgen. Die
kergseiestihch Vefstinniungén und Bergpolizeiverordnungen sind beiderseitig
§ 8. Grubengezähe und Geleuchte.
Das notwendige Gezähe ist allen Arbeitern unter und über Tage voni Betriebe
zu stellen mit Ausnahme der Holzhämmer der Spalter und der Grubenlampen.
        <pb n="209" />
        ~ 210 -
VF E NFC: "? Sets sts.
tor rt Us eU reh
schleiß und Brenner eine monatliche Vergütung von 50 Pfg.
Das empfangene Gezähe ist pfleglich zu behandeln und bei der Abkehr in ordnungsmäßigem
 Zustande zurückzugeben. Für fehlendes Gezähe kann ein
erstfechetthts szhubeiros in Abzug gebracht werden; abgenutztes wird gegen
neues umgetauscht.
Der Betcieb Hält Reservelampen in Bereitschaft.
§ 9. Urlaub.
Als Urlaubsjahr gilt die Zeit vom 31. August bis 1. September.
Der Urlaub wird allen Arbeitern, ohne Rücksicht auf ihr Alter, unter Fortzahlung
 des für die betreffende Arbeitergruppe festgesetzten Schichtlohnes
hetehtt. .. die ein bis drei Jahre ununterbrochen in demselben Betriebe oder
bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, haben Anrecht auf Urlaub von drei
Tagen im Jahre; solche, die länger als drei Jahre ununterbrochen in demselben
Betriebe oder bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, auf sechs Tage.
Anspruch auf Urlaub haben diejenigen Arbeiter, die im Berechnungsjahr
270 Schichten verfahren haben. Schichten, die durch Wahrnehmung von Terminen
 auf Grund öffentlich-rechtlicher Pflichten versäumt sind, werden bei
Ermittelung der Schichtenzahl als verfahren angerechnet.
Übec die Festseßzung des Zeitpunktes, wann die einzelnen Arbeiter ihren
Urlaub antreten können, entscheidet die Werksleitung im Einvernehmen mit der
gesevlichzn Vertretung der Arbeiter.
Zur Durchführung des Urlaubs ist die Betriebsleitung im Einverstäzrdnis mit
der gesetßlichen Arbeitervertretung auch berechtigt, den Betrieb vorübergehend
f rtf tea rue z! R.. wird eine Entschädigung nicht gezahlt, wenn
er bis zum Schluß des Urlaubsjahres nicht beansprucht wurde.
Ten Kriegsteilnehmern wird bei Berechnung ihrer Dienstjahre die Zeit,
während welcher die Arbeit in dem Werk durch militärische Diensstleistung unterbrochen
 war, angerechnet.
Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt, so hat er während der
Kündigungszeit kein Anrecht auf Urlaub. Wird dem Arbeiter gekündigt, so behält
 er das Recht auf den ihm zustehenden Urlaub, wenn er diesen vor seinem
zu! begusyteicht. In diesem Falle kann der Urlaub durch Geldentschädigung
abgegolten werden.
hgeter die früher in einem Betriebe waren und denen dort auf Vergulostts
 der Firma gekündigt worden war, behalten bei Wiedereintritt bei
derselben Firma den alten Anspruch auf Urlaub, wenn sie nach dem Wiedereintritt
 wieder ein Jahr bei der Firma tätig gewesen sind.
§ 10. Lohnregelung.
Die Lohnregelung erfolgt in einer besonderen Lohnordnung, welche einen Teil
dieses Vertrages bildet.
Hauer und Spalter sind in der Regel im Gedinge zu beschäftigen.
Lehrhauer, Lehrspalter und Schlepper können am Gedinge prozentual beteiligt
 werden. Die Festseßzung der Prozentsätze erfolgt im Einvernehmen der
Kameradschaften nach Möglichkeit bei Tätigung des Gedingee.
Die Gedinge werden am Anfang des Monats nach den Bestimmungen der
Arbeitsordnung abgeschlossen.
Kommt ein Gedinge nicht zustande, so beträgt der Lohn den unter Nr. 2 der
Lohnordnung genannten Sat.. Bei Arbeiten, wo kein Gedinge getätigt werden
kann, kommt der unter Nr. 1 der Lohnordnung bestimmte Satz zur Anwendung.
        <pb n="210" />
        u
Das Gedinge setzt sich zusammen aus einem Grundlohn, welcher im Mittel
die Hälfte des Spiyenlohnes beträgt und aus den Normalakkordsätzen für die
einzelnen Schiefersorten. Ein anderweitiger Gedingeabschluß ist von Fall zu
Fall zulissi§ ohn für Akkordarbeiter beträgt bei normaler Arbeitsleistung
10 Prozent weniger als der Lohnsatz unter Nr. 1 der Lohnordnung.
Ter Akkorddurchschnittslohn kann jeden Monat vor der Lohnzahlung von den
Mitgliedern des Betriebsrates bzw. dem Betriebsobmann auf dem Lohnbüro
eingeschen werden. Avf Anfrage wird auch den vertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen
 der Akkorddurchschnittslohn mitgeteilt.
§ 11. Lohnzahlung.
Die Lohnperioden dauern einen Monat. Abschlagszahlungen finden in Höhe
von mindestens 75 Prozent des verdienten Lohnes am 5., 15. und 25. jeden
Monats statt. Die Abrechnung hat bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu
tr. cotents Lohn sowie die Abzüge sind in übersichtlicher Weise auf der
Lohntüte oder dem Lohnzettel zu vermerken.
§ 12. Betriebseinschränkungen.
Bei Betriebseinschränkungen, welche Arbeiterentlassungen zur Folge haben,
sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Die Betriebsleitung hat sich im
gegebenen Falle mit der gesetzlichen Vertretung der Belegschaft ins Benehmen
ju fesen. § 13. Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig durch eine 14tägige Kündigung gelöst
werden. Die Kündigung kann an jedem Tag ausgesprochen werden. Im gegebenen
 Falle hat der Arbeitgeber dem Arbeiter spätestens beim Abgang Jnvalidenkarte,
 Abkehrschein, Steuerkarte und auf Verlangen ein Abgangszeugnis
szszuftelen. § 14. Schlichtung von Streitigkeiten.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten, welche sich aus diesem Vertrage oder aus
dem Arbeitsverhältnis ergeben, ist zunächst die gesetzliche Vertretung der Belegschaft
 zuständig. Den Arbeitern steht es frei, die Organisationsvertreter zu derartigen
 Verhandlungen hinzuzuziehen. Sofern eine Einigung nicht erzielt wird,
ist die tarifliche Schlichtungsstelle zuständig. Das Schlichtungsverfahren regelt
sich nach einer besonderen Schlichtungsordnung, die diesem Vertrag angefügt ist.
§ 15. Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt am 1. April 1925 in Kraft und gilt bis zum 31. März
1926, zu welchem Termin er mit vierwöchentlicher Frist gekündigt werden kann.
Erfolgt keine Kündigung, so läuft der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen jeweils ein Jahr weiter.
Diejenige u welche den Vertrag kündigt, hat mindestens 14 Tage vor
Ablauf des Vertrages Vorschläge zum Neuabschluß einzureichen. Beide Parteien
haben dafür zu sorgen, daß die Verhandlungen vor dem Ablauftermin beendigt
Für die Lehuorbnung gilt die in ihr festgesetzte Kündigungsfrist.
Die beteiligten Verbände beantragen gemeinsam die Eintragung in das
Tarjsregister bei der Reichsarbeitsverwaltung und die Allgemeinverbindlichkeitsfür
 den Geltungsbereich vs hiahmenvertrages für die Moseldachschieferustrie.

]:
Als ständige Hüliqrungskteye für - Bereich des Rahmenvertrages wird
gemäß s§ 15 desselben ein arifamt gebildet.

31.1.
II. 14-
        <pb n="211" />
        – 27 ? -
Das Tarifamt ist zuständig:
a) für Streitigkeiten über Anwendung und Auslegung des Rahmenvertrages,
9) für Streitigkeiten, die im Anschluß an die Kündigung, Abänderung, Erneuerung
 oder Neueinführung des Rahmenvertrages oder Teile desselben
c) §rtitghet. gkeiten aus dem Arbeitsvertrag.
Gegen Entscheidungen des uche kann in den Fällen, wo Gesamtstreitigkeiten
 vorliegen, Berufung bei dem ständigen Schlichter für den Bezirk
Rheinland eingelegt werden.
Für die weitere Behandlung der in Einzelstreitigkeiten ergangenen Entscheide
kommen die gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung.
; 4.
Das Tarifamt besteht aus 6 Mitgliedern mit 6 Ersatzmännern, die je zur
Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen stammen und von den
Verlragsparteien benannt werden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Arbeitgeber
 oder Arbeitnehmer.
Fsommt keine {ius zustande, so kann ein Unparteiischer mit der Führung
der Verhandlungen betraut werden. Die Frage des unparteiischen Vorsitzenden
wird von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einverständnis gelöst.
ve ec Fufesttts des Tarifanmtes erfolgt jeweils für die Dauner des Rahmen-Das
 Tarifamt tritt nur auf Ia 1. a Tätigkeit, der innerhalb sieben Tagen
nach Scheitern der Einigungsverhandlungen zu erfolgen hat.
Der Anruf erfolgt schriftlich bei Gr L 1Wäkzlhrang des Tarifamtes unter
Darlegung des Streitfalles und Beifügung der Beweisunterlagen. Die Geschäftsführung
 hat die Gegenseite, den Vorsitzenden und die Beisitzer des Tarifamtes
 innerhalb vier Tagen von dem erfolgten Anruf unter Übersendung einer
Abschrift der bei ihr eingegangenen Schriftstücke zu benachrichtigen.
Das Tarifamt muß innerhalb sieben Tagen nach der Benachrichtigung zussammentreten.
 t 7
Jede Partei hat das Recht, Auskunftspersonen uud Sachverständige mitzubringen.
 § s.
Erscheint eine Partei nicht, so kann auf Antrag der anderen Partei in ihrer
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
Der Vorsitzende leitet die Berhardlüüät und sorgt für erschöpfende Erörterug
 zer qtfeluakeit das Recht, an die Erschienenen Fragen zu stellen.
§ 10.
Das Tarifamt hat die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Maßnahmen
 nach eigenem Ermessen zu treffen.
In allen Fällen ist zunächst die gs der Parteien anzustrevben. Kann
diese nicht herbeigeführt werden, ist ein Schiedsspruch zu fäller.

z4
§ s;
        <pb n="212" />
        Für das Hustaydetontisy des Schiedsspruches genügt einfache Stimmenmehrheit.
 Kein Mitglied des Tarifamtes darf sich der Stimme enthalten oder die
Abstimmung über eine andere Frage deshalb verweigern, weil es bei der Abstimmung
 über eine andere Frage in der Minderheit geblieben ist. Bilden sich
bei der Abstimmung mehr als zwei Meinungen, von denen keine mehr als die
Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so ist zu versuchen, die Mehrheit der
Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen.
Die Beschlußfassung über den Sc prnch erfolgt in geheimer Herstung.
t. fr ver Furz per Vorlibendey ugter Betqrrs he ver Erzude erlslgte
über die Verhandlung ist eine Nieder ührift zu fertigen, in die etwaige Anerkenntnisse,
 Verzichte und Vergleiche sowie die getroffene Entscheidung aufzuthy
 tn fd. Aus pieen Grunde ist die Zuziehung des Geschäftsführers zu den
Die Yirqlerr des Tarifanttes, der Geschäftsführer und die Sachverständigen
sind zur Geheimhaltung der während des Schlichtungsverfahrens zu ihrer
Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse
 verpflichtet.
Jede Partei trägt die ihr erwehPiag Kosten. Die unmittelbaren Kosten
der Tarifamtssißungen werden je zur Hälfte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
 getragen. ]
Bevor das in den bevorstehenden B K!cnimgen geregelte Schlichtungsverfahren
 abschließend durchgeführt ist, dürfen keine Kampfmaßnahmen (Streik oder
Aussperrung) angewendet werden.
Diese Schlichtungsordnung tritt îu L Äpril 1925 in Kraft und gilt als Bestandteil
 des Rahmenvertrages vom 17. Juni 1925.
Die Schlichtungsordnung gilt bei Ä t: des Rahmenvertrages für die wähe)
 itizer Gulutteit anhängig gewordenen Streitigkeiten bis zu ihrer Erledi-§
 Lohnordnung
gemäß § 10 des Rahmenvertrages für die Moseldachschiefer-Industrie.
1. Der Schichtlohn für Maurer, is erhouer, (ah Schrämer, Zurichter,
Anschläger, gelernte Maschinisten, Schlosser, Schmiede und Schreiner, soweit
dieselben Vollarbeiter sind, beträgt 5,60 Mark.
Bei Ausführung von Arbeiten unter besonderen Gefahren, wie z. B. bei
Schachtarbeiten sowie in nassen Abbauen usw., ist ein Zuschlag von mindestens
10 Prozent auf den Spitzenlohn zu zahlen. In nassen Abbauen muß die Zulage
beim Gedingeabschluß vereinbart werden.
ß f; Bf Arbeiten, wo kein Gedinge zustande kommt, beträgt der Schichtlohn
Z. Bei Arbeiten, wo kein Gedinge getätigt werden kann, beträgt der Schichtlohn
 für die Vollarbeiter 5,60 Mark.
4. Der Mindestlohn für Gedingearbeiter beträgt pro Schicht bei normaler
Arbeitsleistung 5 Mark.
ö. Die ß!!!) 5 Mark ejäte werden auf den Betrieben vereinbart.
. Lehrhauer und Schlepper erhalten im Schichtlohn:
im k Halbjahr 10 Prozent des Spitzenlohnes, also z81 Mark.
's. !.. 66 !. . " .
«.. 4. uo... g, ; . .

213
        <pb n="213" />
        214 -
Darüber hinaus freie Vereinbarung.
7. Lehrsspalter erhalten im Schichtlohn:
im 1. Vierteljahr 0,88 Mark.
! ! saviche c ;
[M] 3. . 2,25 .
. 4. [] 2,50 [
1.3. Zahre Z10 ,,
Darüber hinaus freie Vereinbarung.
8. Die Akkordlöhne der Zurichter betragen:
a) für Behauen der Schiefer:
Halbe Schiefer pro lfdm. 1,15 Mark.
Viertel “! .. u. ,.
Achtel . . M] 0,75 .
Zwölftel . . . 0,70 .
Sechszehntel e. .. . 0,65 .
Zweiunddreißigstel p,, „L „0/60 ..,,
Linke Schiefer kosten 10 Pfennig mehr.
b) für Schieferschneiden:
42/32 + 38/30 pro 1000 Stück 6,00 Mark.
36/28... 32/128 „, 1000 , MAN;5 ,,
80/23. 28f21 , 1000. ,, 4/25 ,,
26/21 - 22/17 , !1000 , z;,s ,
20/15. 16,2. , l1000 „ g3z,60 ,,
Bei ungünstiger Gesteinsart oder sonst nicht in der Person des Arbeiters liegender
 Umstände können von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit der
gesetzlichen Vertretung der Belegschaft Zuschläge zu den obengenannten Sätzen
vereinbart werden. Der Lohn der Zeichenjungen ist vom Schieferschneider zu
gte. Lampenzulage beträgt pro Monat 50 Pfennig für diejenigen Arbeiter,
welche regelmäßig eine Lampe unterhalten.
10. Die Festseßung der Schichtlöhne für ständige Tagelöhner und Zeichenjungen
 unterliegt der freien Vereinbarung.
Vorstehende Lohnordnung tritt tu“. Schiedsspruch vom 28. Mai in Kraft
am 1. Juni 1925 und gilt unkündbar bis zum 31. August 1925.
Lohnordnung
gemäß § 10 des Tarifvertrages für die Schieferindustrie in den Kreisen Mayen,
Cochem, Zell und Trier-Land vom 1. September 1924.
1. Der Schichtlohn für Maurer, Zimmerhauer, Bohrer, Schrämer, Zurichter,
 Anschläger, gelernte Maschinisten, Schlosser, Schmiede und Schreiner,
soweit dieselben Vollarbeiter sind, beträüt . . . „... . . 4.70 Mark.
Eei Ausführung von Arbeiten unter besonderen Gefahren, z. B. Schachtarbeiten,
 sowie in nassen Abbauen usw. ist ein Zuschlag von mindestens 10 Prozent
auf den Spitzenlohn zu zahlen. Jn nassen Abbauen muß die Zulage beim Gedingabschluß
 vereinbart werden.
2. Bei Arbeiten, wo kein Gedinge zustande kommt, beträgt der Schichtlohn
gemäß § 10 Absapy des Vertrezes. ' uc Nl .. zutun m I :î : vt A;20 Mark.
3. Bei Arbeiten, wo kein Gedinge abgeschlossen werden kann, beträgt der
Schichtlohn für Vollarbeiter gemäß § 10 Absag 5 . . . . . . 4,70 Mark.
4. Lehrhauer und Schlepper erhalten im Schichtlohn:
s t. valojeht G Prozetit des “pitsflohues f; bs zt
. 3. ., 65 . . . =? 3,05 M
_a. j; 70 ;, rs .. = 3,29 pq,

;4
        <pb n="214" />
        Darüber hinaus gilt freie Vereinbarung je nach der Leistung.
5 Lehrspalter erhalten im Schichtlohn:
im 1. Vierteljahr 9/5 Mark.
„. 8. Halbjahr . 1,50 ,
. l .
.. 4. .. 2,00 ..
rr 5. r 2,40 r
1,1 6. .. 2,75 .
Darüber hinaus freie Vereinbarung.
6. Die Akkordlöhne der Zurichter betragen:
a) für Behauen der Schiefer: '
Ganze Schiefer pro lfdm. 1,15 Mark.
Halbe .. . . 1.08 [
Viertel rt t B
Achtel .. ,. . 0,55 .
Zwölftel .1 .' . 0,50
Sechszehntel .r , 't 0,45
Zweiunddreißigsstel ;; rs .... 0,43
Linke Schiefer kosten mehr 0,05 Mark.
b) für Schieferschneiden:
42/32 — 38/30 pro 1000 Stick 4,75 Mark.
36/28 — 32/25 ,, 1000 §7T5| z;
30/25 – 28/21 ,, 1000 325 . ,
26/12 – 22/17 ,, 1000 3,00 q,,
20/15 + 16/13 „. 1000" „, 2,715 ,
Bei ungünstiger Gesteinsart oder sonstigen nicht in der Person des Arbeiters
liegenden Umständen können von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit der
geseslihen Vertretung der Belegschaft Zuschläge zu den obengenannten Sätzen
vereinbart werden.
Der Lohn der Zeichenjungen ist von dem Zurichter zu tragen.
7. Die Lampenzulage beträgt pro Monat 50 Pfennig für diejenigen Arbeiter,
welche regelmäßig eine Lampe zu unterhalten haben.
8. Schichtlohn für ständige Tagelöhner über 20 Jahre beträgt 3,75 Mark
gemäß Schiedsspruch vom 17. November 1924.
Anmerkung. Arbeiter, welche bereits vor dem Tarifabschluß einen höheren
Prozentsatz des Höchstschichtlohnes erhielten, als in der Lohnordnung unter Nr. 4
yd 5 varacfehen ist, dürfen nicht mit einem geringeren Prozentsatz entlohnt
werden als bisher.
; Schiedsspruch für den Schieferbergbau vom 4. April 1925.
th vom Schlichtungsaussschuß Koblenz gefällte Schiedsspruch bestimmt
olgendes:
1. 1. Bezüglich der Arbeitszeit bleibt es bei der Regelung des § 2 aus dem
Schiedsspruch vom 17. November 1924.
2. Auch die Urlaubsfrage behält die Grenzen, wie der § 9 Absatz 2 dieses
Schiedsspruches vorsieht.
I. Bezüglich der Untertagearbeiter standen in der Verhandlung beide Parteien
 auf dem Standpunkt, daß es an und für sich wünschenswert wäre, diesen
einen prozentualen Zuschlag zum Schichtlohn gu geben. Die Arbeitgeber betonten
jedoch, daß augenblicklich die wirtschaftliche age nicht gestatte, diese Zulage zu
bezahlen. Der Schlichtungsausschuß empfiehlt den Arbeitgebern, ihre heutige
Stellungnahme noch einmal zu überprüfen und evtl. in freier Vereinbarung
mit den Arbeitnehmern zu einer Einigung zu gelangen.
IMI. Der Schichtlohn (§ 1 der Lohnordnung) wird auf 5.20 Mark erhöht. Er
seßt sich zusammen aus einem Stundenlohn von achtmalig 57 Pfennig und für
die neunte Stunde einen Überstundenzuschlag von 10 Prozent (57 Pfennig und
ß Pfennig sind 63 Pfennig).

215
        <pb n="215" />
        Tarifvertrag für den Cauber Schieferbergban.
(Schiedsspruch vom 5. 6. 1925.)
I.
Zwischen dem Arbeitgeberverband für St. Goarshausen - (Cauber Schiesergruben)
 einerseits und dem Verband. der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk
Herborn, sowie dem Gewerkverein c&amp;lt;ristlicher Bergarbeiter Deutschlands,
Bezirk Mayen, anderseits, wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag umfaßt alle dem vertragschließenden Arbeitgeberverband angeschlossenen
 Schiefergruben einschließlich der mit ihnen örtlich und organisch
zusammenhängenden Nebenbetriebe.
§ 2. Arbeitszeit.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
8 Stunden, einschließlich Ein- und Ausfahrt vom Betreten des Förderkorbes
bzw. des Stollenmundloches bis zum Verlassen des Förderkorbes bzw. des
Stollenmundloches.
Soweit regelmäßige Überarbeit infolge der Wirtschaftslage erforderlich
erscheint, ist diese zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
§ 3. Über- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit.
Überstunden und Überschichten werden nur verfahren bei Reparaturen und
Arbeiten, die während des Betriebes nicht ausführbar sind, oder wenn
Menschenleben in Gefahr sind. Sollen Überstunden oder Übersschichten zu
andern Zwecken verfahren werden, so kann dies nur mit Zustimmung des
Betriebsrates bzw. Betriebsobmannes geschehen. Als Üüberstunden oder Überarbeit
 in diesem Sinne gilt nicht die in Anhang I festgelegte, zwischen den
Parteien vereinbarte überarbeit.
§ 4. Für alle Überarbeiten werden folgende Zuschläge gezahlt:
a) Für die erste Viertelschicht nach der normalen Arbeitszeit 25 Prozent.
gal, tit dt te Hberecitarseit. ute die Arbeit an Sonn- und gessetlichen
cut uss für Sonn- und Feiertagsarbeit schließt den Zuschlag für
ltereitertezt z: Feiertagsarbeit gilt alle Arbeitszeit, die in die Zeit von
Beginn der Frühschicht des betreffenden Sonn- und Feiertages bis zum Beginn
der Frühschicht des darauffolgenden Tages faällt. .
Die zur Aufrcchterhaltung des Betriebes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
 zu leistende Arbeit ist ebenfalls mit 50 Prozent Aufschlag zu vergüten,
mit Ausnahme der Fuhrleute, die für regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
zu leistende Arbeit keine besondere Vergütung erhalten.
§ 5. Alte und invalide Arbeiter. ]
Für Arbeiter, welche infolge von Alter und Gebrechen nicht mehr voll
erwerbsfähig sind, unterliegt die Lohnfestsezung der freien Vereinbarung
zwischen der Betriebsleitung und der geset]lichen Vertretung der Belegschaft.
§ 6. Schutz der Arbeiter.
Die Fahrstrecen und Geleise sind stets in Ordnung zu halten. Es ist in
allen Vetrieven für gute und ausreichende Ventilation zu sorgen. Die bergßrictlichen
 Bestimmungen und Bergpolizeiverordnungen sind streng zu

216
        <pb n="216" />
        ~ 211 ~
§ 7. Gezähe und Geleuchte.
Das notwendige Gezähe ist allen Arbeitern unter und über Tage vom
Betriebe zu stellen, mit Ausnahme der Holzhämmer, der Spalter und der
Grubenlampen.
Das am?. cue Gezähe ist pfleglich zu behandeln. Bei der Abkehr ist dasselbe
 in ordnungsmäßigem Zustande zurückzugeben. Für fehlende Gezähestücke
kann ein angemessener Lohnbetrag in Abzug gebracht werden. Abgenuttes
Y zih: wire gegen neues umgetauscht. Der Betrieb hält Reservelampen in
Bereitschaft.
§ 8. Urlaub.
Für die Gewährung von Urlaub gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2. Urlaub erhält jeder Arbeiter, der mindestens ein «Fahr ununterbrochen
auf einer Verbandsgrube und davon mindestens sechs Monate ununterbrochen
auf derselben Grube tätig war.
Kriegs- oder Militärdienst gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Uriaub beträgt für Arbeiter unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit 4 ?
bei dreijähriger Tätigkeit ~
bei vierjähriger Tätigkeit :
bei siebenjähriger Tätigkeit ]
bei zehnjähriger Tätigkeit . ,
4. Die Arbeiter, für die ein Urlaub von mehr als vier Tagen in Betracht
kommt, müssen mindestens ein Jahr, die Arbeiter, für die ein Urlaub von
mehr als sechs Tagen in Betracht kommt, müssen mindestens zwei Jahre
ununterbrochen bei dem Betriebe, der den Urlaub gewährt, tätig sein.
5. Für jeden Urlaubstag erhält der Akkordarbeiter den von ihm im letzten
Monat verdienten durchschnittlichen Schichtverdienst; der Schichtlöhner der
ihm zustehente Schichtlohn.
6. Anspruch auf Urlaub haben diejenigen Arbeiter, die im Berechnungsjahr
 285 Schichten verfahren haben. Bescheinigte Krankheitstage sowie Feierschichten,
 die durch Ausübung öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entstehen,
gelten bei Ermittelung der Schichtenzahl als verfahrene Schichten.
Über die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die einzelnen Arbeiter ihren
Urlaub antreten können, entscheidet die Werksleitung im Einvernehmen mit der
gesetzlichen Vertretung der Arbeiter.
Zur Durchführung des Urlaubs ist die Betriebsleitung im Einverständnis
mit der gesetzllichen Arbeitervertretung auch berechtigt, den Betrieb vorüberqehend
 ganz oder teilweise zu schließen.
Auf nicht genommenen Urlaub wird eine Entschädigung nicht gezahlt, wenn
er bis zum Schluß des Urlaubsjahres nicht beansprucht wurde.
Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt, so hat er während der
Kündigungszeit kein Anrecht auf Urlaub. Wird dem Arbeiter gekündigt, so
behält er das Recht auf den ihm zustehenden Urlaub, wenn er diesen vor
seinem Austritt beansprucht. Jn diesem Falle kann der Urlaub durch Geldentschädigung
 abgegolten werden.
§ 9. Lohnregelung.
1. Die Regelung der Zeitlöhne und der Akkordsäte für die einzelnen
Arbeitergruppen erfolgt in einer besonderen Lohnordnung, welche einen Teil
dieses Vertrages darstellt.
. 2. Hauer, Spalter und Zurichter sind in der Regel im Gedinge zu beschäftigen.
 Lehrhauer, Lehrspalter und Schlepper sollen im Gedinge prozentual
 beteiligt werden. Die Festsezung der Prozentsätze erfolgt im Einver"ehurt
 mit der Kameradschaft, nach Möglichkeit bei Tätigung des
edinges.

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        m
3. Die Gedinge werden am Anfang des Monats nach den ‘ Bestimmungen
der Arbeitsordnung abgeschlossen.
4. Kommt ein Gedinge nicht zustande, oder bei Arbeiten, wo kein Gedinge
tts zeven kann, wird der unter Nr. 3 der Lohntafel festgesetzte Schicht-'
 § 10. Lohnzahlung.
Die Lohnperioden dauern einen Monat. Abschlagszahlungen finden in Höhe
von mindestens 80 Prozent des verdienten Lohnes am 20. und 30. jeden
Monats stait. Die Abrechnung hat bis zum 10. des darauffolgenden Monats
tt ctsotgett. § 11. Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig durch eine vierzehntägige Kündigung
 zum 15. oder Monatsende gelöst werden. Im gegebenen Falle hat oer
Arbeitgeber dem Arbeiter sspätestens beim Abgang JInbvualidenkarte, Abkehrschein,
 Steuerkarte und auf Verlangen ein Abgangszeugnis auszustellen.
§ 12. Schlichtung von Streitigkeiten.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten, welche sich aus diesem Vertrage oder
aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ist zunächst die gesetßliche Vertretung der
Belegschaft zuständig. Den Arbeitern steht es frei, die Organisationsvertreter
zu derartigen Verhandlungen hinzuzuziehen. Sofern eine Einigung nicht
erzielt wird, ist die tarifliche Schlichtungssstelle zuständig. Näheres über das
Schiedsverfahren vereinbaren die Parteien unter sich.
§ 13. Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1925 in Kraft und kann mit einer Frift
von 4 Wochen, erstmalig zum 31. März 1926, gekündigt werden. Diejenige
Partei. welche den Vertrag kündigt, hat ssspätestens 14 Tage vor Ablauf des
Vertrages Vorschläge zum Neuabschluß einzureichen. Beide Parteien haben
dafür zu sorgen, daß die Verhandlungen vor dem Ablaufstermin beendigt
sind. n.
Anhang I.
Überarbeitsabkommen.
Gemäß Abs. 2, des § 2, des vom 1. Juni 1925 ab gültigen Tarifvertrages
wird bis auf weiteres im Anschluß an die regelmäßige Schichtzeit eine Stunde
htztotke Milet [. Tagen vor Feiertagen verbleibt es bei der im Abs. 1,
§ 2, festgesetzten Arbeitszeit. ‘ Ú
Dieses Überarbeitsabkommen gilt vom 1. Juni 1925 ab bis auf weiteres
und kann mit vierzehntägiger Frist erstmals zum 31. März 1926 gekündigt
werber: durch Gesetz oder Verordnung der Reichsregierung die Arbeitszeitverortnung
 in einem Sinne geändert, der mit dieser tarifvertraglichen Regelung
 in Widerspruch steht, so kann dieses Abkommen mit 14tägiger Frist
gekündigt werden.
!, II.
Lohnordnung für den Cauber Hajljctbeugbagt (gemäß § 9 des Rahmen-1.
 Der Akkorddurchschnittslohn für die normale Arbeitszeit von 8 Stunden
plus eine Stunde Überarbeit für Hauer, Spalter und Zurichter unter und
über Tage beträgt 5,80 Mark. Ú I ‘ '
2. Schießhauern sowie den Arbeitern bei Ausführung von Arbeiten unter
besonderen Gefahren, wie Schachtabteufen, Nässe usw., ist auf den Spitzenlohn
 ein Zuschlag von mindestens 10 Prozent zu zahlen.

- 1U8
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        . t ~
3. Der Schichtlohn bei achtstündiger Arbeitszeit plus eine Stunde Überarbeit
 für die gelernten Handwerker (Maschinisten usw.) beträgt 5,60 Mark.
4. Lehrhauer und Schlepper erhalten im Schichtlohn:
im 1. Halbjahr 65 Prozent des Voll-Lohnes
ur : "U. :
im 4. M 85 .. .. ..
Bei zufriedenstellenden Leistungen kann der Prozentsatz erhöht werden.
5. Die Akkordsätze für Spalter und Zurichter vereinbaren die Parteien
unter sich. Die Akkordsätze sind entsprechend dem Hauerdurchschnittslohn unter
siffer G Z rrsnborrn. unsart oder sonstigen nicht in der Person des Arbeiters
 liegenden Umständen können von der Betriebsleitung im Einvernehmen
 mit der gesetzlichen Vertretung der Belegschaft Zuschläge zu den
oben genannten Sätzen vereinbart werden.
ß. Spalterlehrlinge erhalten:
im 1 Vierteljahr 20 Prozent des Voll-Lohnes
t er 1 wu nm;
im 3. ji 50 1t . rt
im 4 » 60 ß .
im 5 ' 75
im b. §; 85
Darüber hinaus Voll-Lohn.
Diese Lohnordnung gilt ab 1. Juni 1925 und kann unabhängig vom
Tarifvertrag mit 14tägiger Frist bis zum Monatsende, erstmalig zum 30.
September 1925, gekündigt werden.
Rechtsverbindliche Vereinbarung
für den Cauber Schieferbergbau vom 27. Juni 1925.
Der Schiedsspruch vom 5. Juni 1925 über Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
 der Cauber Schiefergruben wird beiderseitig mit folgenden
Nnderungen angenommen.
Zu § 8, Urlaub: 4. Die Arbeiter, für die ein Urlaub von mehr als vier
Tagen in Betracht kommt, müssen mindestens ein Jahr, die Arbeiter, für
die ein Urlaub von mehr als sechs Tagen in Betracht kommt, müssen mintl
 pri Jahre ununterbrochen in dem Betriebe, der den Urlaub gewährt,
6. Anspruch auf Urlaub haben diejenigen Arbeiter, die im Berechnungsjahr
285 Schichten verfahren haben. Besscheinigte usw.
Zu § 9, Lohnregelung: Nr. 5 fällt weg.
Zu § 15, Vertragsdauer: Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1925 in Kraft
und kann mit einer Frist von vier Wochen, erstmals zum 31. März 1926,
gekündigt werden. Diejenige Partei usw.
Zu Nl, Anhang 2, Lohnordnung für den Cauber Schieferbergbau: 1. Der
Akkorddurchschnittslohn für die normale Arbeitszeit von acht Stunden und
einer Stunde Überarbeit für Hauer, Spalter und Zurichter, unter und über
Tage, beträgt 5,80 Mark usw., wie Schiedsspruch.
Lohnabkommen für die Schieferindustrie des Hunsrücks.
vom 29. April 19925.
1. Hauer und Spalter sowie alle Arbeiter, welche in der direkten Schiefergewinnung
 beschäftigt sind, arbeiten im Gedinge.

219
        <pb n="219" />
        §~ v W
Das Gedinge besteht:
a) gt: Fc! Zumdlobr, welcher für den Vollarbeiter 2,80 Mark pro
b) aus folgenden Gedingesäten, welche für die Gesamtmenge der produzierten
 Schiefer zur Auszahlung gelangen.
_ Am Schlusse des Monats kommen 5 Prozent der Gesamtproduktion für
Verluste in Abrechnung.
Die Akkordsätze betragen:
für Halbe Schiefer pro lfd. Mtr. 5,50 M Ortsteine:
für Viertel .; .; „. 3,0 4 . 3,50 M
für Achtel j j V; „. 2,80 M . 2,80 A
für Zwölftel ; juli, „8,00 t . 2,00 M
für Sechszehntel z „ue u.. 1,00 Kehlsteine:
für Zweiunddreißigstel ,, z „. 01,45 A |. 2,00 M
II. 1,00 M
II. 0,45 M
Die produzierten Schiefer sind jeden Tag ordnungmäßig aufzuseßen und zu
messen. Dem ersten Spalter oder einem anderen Beauftragten ist das Ergebnis
der Messung mitzuteilen. Kann infolge von Betriebsstörungen nicht in der
Schicfergewinnung gearbeitet werden, § ist für die Zeit der Betriebsstörung
der Schichtlohn, welcher 10 Prozent unter dem Akkorddurchschnittslohn steht, zu
h sle t ugs und Spalter, welche nicht im Gedinge beschäftigt werden, erhalten
einen Schichtlohn, welcher 10 Prozent weniger als der Akkorddurchschnittslohn
hrtsY . chanct unt Lehrspalter werden nach dem Tarifvertrag für die Mayener
Schieferindustri- entlohnt. Die Eingruppierung der einzelnen Arbeiter in die
Lohnklasssen erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsobmann, wobei auf die
Beschaftigung in der Industrie und auf die Leistungsfähigkeit gebührend Rückjet
 hl ruten M u- und Vorrichtung werden in einem besonderen Gedinge
beschäftigt, welches mit diesen nach dem bisher üblichen Modus zu vereinhate
 i hinisten und sonstige Handwerker erhalten, soweit dieselben Vollarbeiter
 sind, den in der Schiefergewinnung erzielten Akkorddurchschnittslohn der
Hgl!arbeiuer welche mindestens 20 Schichten im Monat verfahren, erhalten
einen Zulhlog von 5 Prozent zu dem tzziclien Akkordverdientt.. .
u, ohnabkommen ist gültig ab 1. Mai 1925 mit einer vierwöchigen Kün-220,
        <pb n="220" />
        Tarifverträge für den bayrischen Bergbau.
Tarifvertrag
für das Gebiet des oberbayerischen Pechkohlenbergbaues.
Zwischen den im Geltungsbereich angeführten Gruben einerseits und den
der Zentralarbeitsgemeinschaft angeschlossenen gewerkschaftlichen Organisation
 der im oberbayrischen Pechkohlenbergbau beschäftigten Arbeiter andererseits
 ist heute folgender Tarifvertrag geschlossen worden:
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag hat für alle bergbaulichen Betriebsanlagen der Oberbayerischen
 Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau des staatlichen Bergamtes Pleißenberg
 und der Gewerkschast Marienstein einschließlich der mit ihnen örtlich und
organisch zusammenhängenden Nebenbetriebe Geltung.
2. Der Vertrag gilt auch für die Unternehmer, die auf den in den Geltungsbereich
 fallenden Gruben unter Tage bergbauliche Arbeiten ausführen. Er erstreckt
 sich ferner auch auf die im Bergbaubetrieb beschäftigten Unternehmerarbeiter
 über Tage insoweit. als diese nicht einem anderen Tarifvertrag eines
anderen Berufes unterliegen. ;
3. Für die im Arbeitsverhältnis der Zeche stehenden Arbeiter anderer Berufsorganisationen
 gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen
 des vorstehenden Tarifvertrages.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die Schichtzeit unter Tage einschließlich Ein- und Ausfahrt beträgt für
jeden einzelnen Mann vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes 7
Stunden. An Arbeitspunkten mit einer Temperatur von mehr als 28 Grad
Celsius und bei nasser Arbeit beträgt die Arbeitszeit 6 Stunden einschließlich
Ein- und Ausfahrt; anßerdem werden zu dem vor Ort verdienten Lohn 10
Prozent des Hauerdurchschnittslohnes vom Vormonat zugesagt.
2. Die Arbeitszeit über Tage beträgt 8 Stunden. Die Pausen regeln sich
nach dem Betriebsgang und dürfen zur Einnahme von Erfrischungen eine
Pisrtelttunde nicht überschreiten. Bei geteilter Arbeitszeit beträgt dieselbe volle
8 Stunden.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohls
 Überstunden und Übersschichten neotwendig, so sind die für die betreffende
 Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig
... und Nebenschichten an Werktagen, die über die Zahl der
Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird für die erste und
zweite Stunde ein Lohnzuschlag von 25 Prozent, für die dritte und weiteren
Stunten ein solcher von 50 Prdzent und für Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen
 Feiertagen ein Lohnzusschlag von 50 Prozent gewährt. Krarkfeiersschichten,
Urlaubsschichten und entschuldigte Feierschichten werden als ordnungsmäßig
verfahrene Schichten der Zahl der Arbeitstage hinzugerechnet. Als Krarkfeierschichten
 haben nur diejenigen Schichten zu gelten, für die aus der Knappschaftskrankenkasse
 Krankengeld gezahlt wird, dann aber einschließlich der Karenztage.
 Für diejenigen Über- und Nebensschichten, die der Arbeiter auf eigenen
Wunsch als Ersatz für willkürlich gefeierte Schichten verfährt, werden die Zuschläge
 nicht gezahlt. Für Arbeiten am 1. Ofter-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag
 wird ein Lohnzuschlag von 100 Prozent gewährt.

22:1
        <pb n="221" />
        3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von
ß Uhr morgens des betreffenden Sonn- und Feiertages bis 6 Uhr morgens
des darauffolgenden Tages verrichtet wird. Für Betriebe mit besonderen Verhältnissen
 ist im Benehmen mit dem Arbeiterausschuß (Betriebsrat) eine anderweitige
 Regelung der Werksruhe zulässig. Für Arbeiten an kirchlichen
Feiertagen wird nur dann ein Lohnzuschlag gewährt, wenn sie zu gesetzlichen
Feiertagen erklärt sind.
§ 4A. Urlaub.
„Für die Gewährung von Urlaub gelten die in der Reichsarbeitsgemeinschaft
für den Bergbau jeweils abgeschossenen Vereinbarungen.
§ 5. Löhne.
1. Der Lohn der Gedingearbeiter besteht aus Grund- und Gedingelohn laut
anliegender Lohnordnung.
2. Für alle anderen Arbeiter unter und über Tage werden Tarifschichtlöhne
festgelegt. Die näheren Angaben sind ebenfalls aus der anliegenden Lohnord-Ut
 üs; Arbeiter, die nach dem bisherigen Tarif höhere Löhne als die
in der Lohnordnung festgeseßten erhalten haben, dürfen bei gleicher Tätigkeit
und Leistung in ihren Lohnbezügen nicht schlechter gestellt werden.
Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeiten
verrichten, für welche ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, so erhalten sie ihren
bisherigen Lohn, jedoch nur auf die Dauer von einem Monat.
Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetzten höheren Tarif-N
 Mwsttr:;:::55 deren Leistung durch eigenes Verschulden hinter der
Normalleistung zurückbleibt, erhalten einen der geringeren Leistung entsprechend
FtzU!gsrev Lot itmgg wird in Streitfällen durch die Betriebsleitung und
ein Mitglied des Betriebsrates an der Arbeitsstätte festgestellt.
4. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Invalidität oder besondere Verhältnisse
 beeinträchtigt ist, haben die Tarif- und Gedingesätze keine Gültigkeit.
Die Bezahlung erfolgt grundsätlich nach der Leistung. Bei Meinungsverschiedenheiten
 wird der Lohn im Benehmen mit dem Betriebsrat (Arbeiterausschuß)
 unter Anlehnung an die Lohntafel festgelegt.
§ 6. Lohntafel.
Hinsichtlich der Lohnzahlung wird das zurzeit auf den. „einzelnen Werken
übliche Verfahren beibehalten. (Drei Vorschußzahlungen für den laufenden
Monat und eine Restzahlung für den vorübergehenden Monat.)
§ 7. Gezähe, Geleuchte, Sprengstoffe.
1. Die unterirdisch beschäftigten Arbeiter erhalten freies Geleucht. Für die
Reparaturen der Lampen haben die Arbeiter nur dann nicht aufzukommen,
wenn sie kein fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden trifft.
2. Das Gezähe wird bei der Anlegung unentgeltlich geliefert; ebenso erfolgt
die Instandsetzuneg der durch natürlichen Verschleiß reparaturbedürftigen unentgeltlich,
 sowie ferner die Ersatzlieferung für die durch die ordnungsmäßige
Verwendung unbrauchbar gewordenen und solcher Gezähestücke, die nachweislich
ohne fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Arbeiter verlorengegangen
Kü Lieferung von Hausbrandkohle und Brennholze.. &amp;gt; s m §..
Hausbrandkohle und Brennholz werden in der bisherigen Weise weiter gem
 t§et etliche oder unentgeltliche Abgabe der Hausbrandkohle hat die Entziehung
 des Deputates für die Dauer eines Jahres zur Folge.

299
        <pb n="222" />
        § 9. Allgemeine Bestimmungen.
1. Arbeiter, von denen festgestellt ist, daß sie eine anderweitige versicherungspflichtige
 Arbeit ausüben, sind unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu entleer.
 eiter, die den vertragschließenden Arbeiterorganisationen nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
§ 10. Schlichtungswesen.
1. Meinungsversschiedenheiten aus diesem Tarifvertrag sollen zunächst zwischen
 dem betreffenden Arbeiter oder der betreffenden Arbeitergruppe und den
zuständigen Betriebsbeamten geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande,
 so soll die Angelegenheit zwischen Betriebsleitung und Arbeiterrat zu
regeln versucht werden.
2. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle
 für Arbeiter der Untergruppe Bayern.
3. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art über die Auslegung
 des Tarifvertrages, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, oder
ist eine Entscheidung bei der Schiedsstelle für Arbeiter der Untergruppe Bayern
nicht zustande gekommen. so liegt die endgültige Entscheidung bei dem aus den
verlragschließenden Parteien gebildeten Tarifausschuß. Auf Antrag einer Partei
wird ein unparteiischer Vorssitender, dem das Stinuurstht zusteht, zugezogen.
4. Für die Sachbehandlung vor den tariflichen Schlichtungsinstanzen wird
eine Geschäftsordnung erlassen.
*§ 11. Vertragsdauer.
Der Vertrag läuft bis auf weiteres mit einmonatlicher Kündigungsfrist
Die Lohnordnung kann unabhängig hiervon gekündigt werden.
München, 9. Oktober 1920.

93
        <pb n="223" />
        zun c .
Lohntafel
für den oberbayrischen Pechkohlenbergbau, gültig ab 1. Mai 1925 bzw. 1. Oktober 1925,
wie sie sich errechnet nach dem Schiedsspruch vom 1. Oktober 1925.
GrrnÑ7wsn I. [! 1925 [ !. yk 1925
] ohn _ ohn _
Hater . ' M n r oe. 100 4,40 4,70
Zimmerhauee....Ê..LÊÊÒÊÒÛÊÒÊÛÛÁsCÙL. .. .11.. . 100 4,40 4,70
Vehrhauer ... . ...... 98 | 4,31 4,61
Schlepper und Bergverlader . . . . ., 95 4,18 4,47
Hauptschachtbediener....... . . . 92 4,05 4,32
Sftgnalszebern.......... . 94 .14 4,42
Signalgeberstellvertreter. . . . . . . 33 1,09 4,37
Unter Tage VI.
Uher L4 Jahre. .:... 11.1 1,32
pott 217,24 Jahren...... .. .... ; . », J6 4,23
u.: M ,, J:. 31) 3,52 3,76
» 19-20 ,, M sL Ve e.. s ! 3,21 3,43
1.ÆW. ; m: l 2,82 3,01
». 17-18 ; T. .lie lu 5n 2,46 2,63
» 16-17 ; 1,94 2,07
Nach der Skala VI werden entlohnt: Fuhrleute, Stallwache, Pumpenwärter,
M zjstzltttene!strtter: Motorführer, letztere erhalten bei Spiritus und Benzin
5 % Zuschlag.
Über Tage Ia.
Über ?4 Jahre...... : 90 3,96 4,23
von 21224 Jahren . . . . 88 3,87 4,14
. 20. up cp e H 3,04 3,24
W 9 , : 8 2,55 3,73
t U glu. rtf . 2,20 2,35
„ 16-17 . : M. 33 1,67 1,79
n U Y. 38 1,45 1,55
Weibliche Ib.
Über 30 JZaehree..n.. . ..: »z1 56 2,46 2,63
von 19920 Jahren . N e ql , 53 2,33 2,49
„ 1895.19 pq, Mur us 48 9,11 2,26
, o. . ,. M s 1,67 1,79
. . H! ) 1,32 1,41
z U.16 [, U ‘; 1,10 1,19
Verlader. . ...! . . u cal t:1 4,14 4,42
Mäfchér u t aM... M.. i! 4.14 4,42
Oberwöschee . .. ... # U7 i 27 4,56
Sorlieraufseher.. . . . «. o.! 97 : 27 4,56
Fördermaschinisten (Dampf). . . . . ., 100 .. 4,70
Fördermaschinisten (elektrischh . . . . 100 d.; 4,70
Maschinisten in der Zentrale. . . . . 100 4. t 4,70
Schmierer und Umformwärter . . . . 92 3,05 4,32
Kompressorenwärter und Umformarb. . 93 4,09 4,37
Heizer und andere O.-A. . . . . . . 94 4,14 4,42
Y (Peißenb.). . . . . . . . .. -
» „Batteérietese. .. . . . „wh: 96 4,22 4,51
Aschenfahrer und Kesselreiniger . . . :| 96 4,22 4,51

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up r« V
        <pb n="224" />
        Gruppen 1. Moi 192% ] 1. At 1015
Kesselspeisen &amp;amp; . e &amp;amp; § s û t ~ % *] Ös 4,14 4,42
Drahtseilbahnarbeiter : . . q „ ZW.. 4,14 4,42
Tor-, Bad-, Nachtwächter . . . 3.52 3.76
Pentinosten. . .. . . . 2.86 3,06
Holzrichier. . . ... „. Z 4.05 4,32
holzfäller ... . . c O e 4,09 4,37
Handwerker über 21 Jahre. . . . . . 4,40 4,70
Handwerker von 20~921 Jahren . . . 3,96 4,23
) .. 1-W , [G. 3,52 3,76
; .. I6J9 ,): 3,08 3,29
V mit 18 Jahren . . . :.. 2,64 2,82
Das Kindergeld beträgt monatlich . . . 1,40 1,40
Das Haussstandsgeld beträgt monatlich . 0,70 0,70
Huntestützerinnen, die an den Aufzügen und in der Wäsche beschäftigten Arbeiterinnen
 bekommen 5 % Zuschlag.
Zum Schiedsspruch vom 1. Oktober 1925 erfolgte auf Antrag der Arbeitnehmerorganisationen
 am 28. Oktober 1925 folgende Verbindlichkeitserklärung
 des Staatsministeriums für Soziale Fürsorge.
Der Schiedsspruch des Landesschlichters vom 1. Oktober 1925 wird in nachstehender
 Fassung für verbindlich erklärt:
1. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1925 beträgt der Hauerspitzzenlohn 4.70 Mk.
pro Schicht. Die übrigen Schichtlöhne werden hiernach auf der Grundlage
des bestehenden Schlüssels errechnet.
2. Bestehen in einem Betriebe für einzelne Gruppen oder Abteilungen für
Facharbeiter besondere Zulagen, so darf bei diesen, ssoweit sie nicht widerruflich
 sind, eine Verschlechterung nicht eintreten.
3. Der Gedingeansatz wird auf 4 Mk. festgesetzt.
4. Diese Lohnregelung ist erstmals kündbar am 15. Februar 1926 mit 14-tägiger
 Kündigungsfrist.
Tarifvertrag für die bayrischen Braunkohlengruöen.
vom 4. Januar 1924.
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag gilt für alle der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden
Betriebsanlagen der dem unterzeichneten Arbeitgeberverbande angeschlossenen
bayerischen Braunkohlengruben.
2. Der Vertrag gilt auch für die Zwischenunternehmer und ihre Arbeiter,
welche auf den in den Geltungsbereich fallenden Gruben unter Tage bergbauliche
 Arbeiten verrichten. Er erstreckt sich ferner auf die im Bergwerksbetriebe
 beschäftigten Zwischenunternehmer und ihre Arbeiter über Tage, insoweit
 sie nicht dem Tarifvertrage eines anderen Berufes unterliegen.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die Arbeitszeit unter Tage regelt sich nach dem Gesetz über die Arbeitszeit
 im Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922. An Arbeitspunkten mit einer
Temperatur von mehr als 28° Celsius und bei sehr nasser Arbeit beträgt die
Arbeitszeit 6 Stunden einschließlich Ein- und Ausfahrt.
. 2. Die Arbeitszeit über Tage beträgt 8 Stunden, wobei feste Pausen nicht
eingerechnet werden. Die bisherigen Pausen können nur mit Zustimmung der
Betriebsvertretung verändert oder verlegt werden. Die Arbeitszeit der jugendlichen
 Arbeiter richtet sich nach den gesetßlichen Bestimmungen.

225 -
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II. 15
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        : j ~ÏŸ
3. Werden Tagearbeiter unter Tage die ganze Schicht beschäftigt, so gilt
auch für sie unterirdische Schichtzeit. Für Untertagearbeiter, die vorübergehend
über Tage die ganze Schicht beschäftigt werden, gilt die Übertagearbeitszeit.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus betriebstechnischen oder aus Gründen des Allgemeinwohls
Überstunden und Überschichten notwendig, so sind die für die betreffende Bej:ftiguns
 in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig zu berück-2:
 Für alle über- und Nebenschichten: an Werktagen, die über die Zahl der
Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird für die 1. und 2.
Stunde ein Lohnzuschlag von 25%, für die 3. und weitere Stunden ein sol-&amp;lt;er
 von 502% und für die Arbeiten an Sonn- und gesetlichen Feiertagen ein
Lohnzuschlag von 502% gewährt. Für Arbeiten am erssten Oster-, Pfingstund
 Weihnachtsfeiertag wird ein Lohnzuschlag von 100% gewährt.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von 6
Uhr morgens des betreffenden Sonn- und Feiertags bis 6 Uhr morgens des
darauffolgenden Tages verrichtet wird.
4. Krarkfeierschichten, Urlaubsschichten und entschuldigte Feierschichten werden
 als ordnungsmäßig verfahrene Schichten gerechnet. Als Krankfeierschichten
 haben nur diejenigen Schichten zu gelten, für die aus der Knappschaftskrankenkasse
 Krankengeld gezahlt wird, dann aber einschließlich der Wartetage.
5. Für diejenigen Über- und Nebenschichten, die der Arbeiter auf eigenen
Wunsch verfährt, werden Zuschläge nicht gezahlt.
6. Bei besonderen Verhältnissen ist im Benehmen mit dem Arbeiterrat eine
anderweitige Regelung der Werksruhe zulässig.
§ 4. Urlaub.
Für die Gewährung von Urlaub gelten die jeweiligen Vereinbarungen der
Reichsarbeitsgemeinschaft für den Bergbau.
§ 5. Löhne.
a) Allgemeines.
1. Die nachfolgenden unter b und c festgesezten Löhne gelten für normale
Leistung. Bezahlt wird nur geleistete Arbeit.
2. Die normale Leistung wird in Streitfällen durch die Betriebsleitung und
ein fachkundiges Mitglied des Arbeiterrates festgestellt.
3. Für die Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Invalidität oder besondere
Verhältnisse beeinträchtigt ist, haben die Tarif- und Gedingesätze keine Gültigkeit.
 Die Lohnfestsezung erfolgt unter Anlehnung an die Lohntafel grundsätzlich
 nach der Leistung, nötigenfalls im Benehmen mit dem Arbeiterrat.
4. Bei vorübergehender Beschäftigung mit anderer Arbeit aus betrieblichen
 Gründen erhalten die Arbeiter bei entsprechender Leistung einen höheren
 Lohn sofort, einen niedrigeren erst nach Ablauf der vertraglichen Kündi-"üer
 zohn wird auch in folgenden Fällen unversschuldeter Arbeitsversäums
 ferqutet. surtst oder Todesfällen in der engeren Familie (Frau, Kinder,
b) Eleerp) cer Erkrankung während der Arbeit oder bei Betriebsunfall,
e) bei der Leistung von Diensten als Schöffe, Gesschworener, Beisitzer im
Volksgericht, in den sozialen Versicherungsorganen und in der Arbeitskammer
 sowie bei einer Ladung in Vormundschaftssachen,
d) bei schweren Erkrankungen in der engeren Familie, soweit der Arzt
bescheinigt, daß die Anwesenheit notwendig war.

2926
        <pb n="226" />
        Die Vergütung wird begrenzt auf die tatsächliche Dauer der Behinderung,
in den Fällen a, b und d jedoch im allgemeinen auf eine Schicht, beim Tode
der Ehefrau auf zwei Schichten. Eine mögliche Schichtverlegung hat der Arbeiter
 anzunehmen. Die Behinderung ist jedesmal glaubwürdig nachzuweisen.
Von anderer Seite gewährte Vergütung für die Arbeitsverssäumnis ist antreu.
 ssbi.
Die Schichtlöhne werden in der jeweiligen Lohntafel ausgewiesen.
! Gu ist so zu stellen, daß die Gedingearbeiter bei normaler Arbeitsleistung
 im Durchschnitt der Lohnperiode 10%3 über den Schichtlohn verdienen.
d) Soziallöhne.
1. Allgemeines.
1. Die Soziallöhne werden nach der bisher auf den einzelnen Werken eingeführten
 Weise entweder monatlich oder für jede verfahrene Schicht gezahlt.
2. Zuschläge auf Soziallöhne werden nicht gezahlt.
3. Die Arbeiter haben die Voraussetzungen für die Gewährung von Soziallöhnen
 innerhalb 4 Wochen nachzuweisen. Ültere Forderungen gelten als
verfallen. II. Hausstandsgeld.
1. Verheirateten oder verheiratet gewesenen Arbeitern oder Arbeiterinnen
wird ein Hausstandsgeld in der durch die jeweilige Lohntafel nachgewiesenen
Höhe gewährt, sofern sie entweder mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt
 führen oder ihre Familie nachweislich unterhalten.
2. Ledige Haupternährer ihrer Familie, welche die Kosten des gemeinsamen
Haushaltes nachweisbar im wesentlichen bestreiten, werden Verheirateten
sleichgettellt. III. Kindergeld.
Für eheliche, uneheliche, Stief- und Adoptivkinder unter 14 Jahren wird
ein Kindergeld in der durch die jeweilige Lohntafel nachgewiesenen Höhe gewährt,
 sofern die Kinder in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
§ 6. Lohnzahlungsternine.
Die Festsetzung der Lohnzahlungstermine wird den einzelnen Werken über-Lafer
 if ze Maßgabe, daß mindestens viermal monatlich Auszahlungen zu
Protokollarische Erklärung zu §$ 6. Auf den Werken, auf denen bisher viermal
 monatlich Lohnzahlungen geleistet worden sind, bleibt es bei diesem Verjshre:.
 § 7. Gegzähe.
Sämtliches Gezähe wird den Arbeitern vom Werk unentgeltlich gegen Ersatz
 der Kosten bei Verlust geliefert. Die Preistabelle der Gezähestücke ist jeweilig
 der Belegschaft durch Anschlag bekanntzugeben. Die Abgabe von Gezähe
 wird in Gezähebüchern eingetragen, die auf den Namen des Arbeitnehmers
 ausgestellt werden. Gleichzeitig werden in einem Hauptbuche die Vorträge
 der einzelnen Gezähebücher zur Prüfung eingetragen. Der abkehrende
oder sonst aus der Arbeit ausscheidende Arbeiter hat das Gezähe abzuliefern
uud icht abgeliefertes unter Berücksichtigung der normalen Abnütung zu
Handwerker, die ihr Handwerkszeug selbst stellen, sollen dafür entschädigt
werden. Die Höhe der Entschädigung wird von Fall zu Fall von der Werkseiturg
 ju Einvernehmen mit dem Ärbeiterrat und dem betreffenden Arbeiter

 74297
II. 150
        <pb n="227" />
        ULV &amp;gt;
§ 8. Geleucht und Sprengltoffe.
1. Soweit die unter Tage beschäftigten Arbeiter zur Verrichtung ihrer Arbeit
 besonderen Leuchtstoff brauchen, wird für die sstündig verfahrene Schicht
eine Geldentschädigung gewährt, die monatlich von den einzelnen Werken nach
dem Preise der Leuchtstoffe festgesetzt wird. Die Abgabe von Leuchtstoffen erfolgt
 zum Selbstkostenpreis des Werkes. Die schichtweise Entschädigung für
Geleucht ist gleich dem Preise für 1/6 Kilogramm Carbid.
2. In Tagebauen soll für eine möglichst vollkommene. Beleuchtung gesorgt
werden. Ist troßdem an einzelnen Arbeitsstellen besonderes Geleucht notwendig,
 so wird der hierzu erforderliche Leuchtstoff vom Werk gestellt.
3. Sprengstoffe werden unter Anrechnung der Selbstkosten geliefert.
§ 9. Deputate.
Hausbrandkohle und Brennholz wird in der bisherigen Weise weitergewährt,
wobei der Stand vom 10. Februar 1920 zu Grunde zu legen ist.
§ 10. Allgemeines.
Arbeiter, von denen festgestellt ist, daß sie eine anderweitige versicherungsh!!/&amp;lt;t9t
 the z?Unis nach fruchlloser Verwarnung unter Einhalt der
§ 11. Schlichtungswesen.
1. Meinungsverschiedenheiten aus diesem Tarifvertrag sollen zunächst
zwischen dem betreffenden Arbeiter oder der betreffenden Arbeitergruppe und
dem zuständigen Betriebsbeamten geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so soll die Angelegenheit zwischen Betriebsleitung und Arbeiterrat
zu regeln versucht werden. -
2. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle
 für Arbeiter der Untergruppe Bayern.
3. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten grundsätlicher Art über die Auslegung
 des Tarifvertrages, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind,
oder ist eine Entscheidung bei der Schiedsstelle für Arbeiter der Untergruppe
Bayern nicht zustande gekommen, so liegt die endgültige Entscheidung bei dem
aus den vertragsschließenden Parteien gebildeten Tarifausschuß. Auf Antrag
finer sgtten uf ein unparteiischer Vorsitzender, dem das Stimmrecht zu-4.
 'Jüt die Sachbehandlung vor den tariflichen Schlichtungsinstanzen wird
eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 12. Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1923 in Kraft und ist unkündbar
bis 1. Oktober 1924. Vom 1. Juli 1924 ab kann er am 1. jeden Monats mit
dreimonatlicher Frist gekündigt werden,
Die Lohntafel kann unabhängig hiervon gekündigt werden. Die Kündigung
kann nur durch und an die Verbandsleitungen erfolgen.
Tarifvertrag für den bayrischen Erzbergbau.
Zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayerischen Erzbergbau- und Hütten-Betriebe
 einerseits und dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk
Nordbayern, und dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter andererseits wird
folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1. _ Geltungsbereich.
Der Vertrag umfaßt alle bayerischen Erzbergbaubetriebe, soweit sie dem unterzeichneten
 Arbeitgeberverbande angehören, wobei für Schürcfbetriebe besondere
 Arbeitsbedingungen vereinbart werden können.

I
        <pb n="228" />
        . Y -....
§ 2. Arbeitszeit.
a) Bergarbeiter über Tage:
1. Bei durchgehender Arbeit beträgt die Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche unter Einrechnung einer Pause von 20 Minuten in jeder 8-Stunden-Schicht,
 somit 46 Stunden effektiv pro Woche.
2. Bei nichtdurchgehender Arbeit beträgt die Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche ohne Cinrechnung von Pausen, ssomit 48 Stunden effektiv pro Woche.
3. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die örtlichen Verhältnisse der
Werke erfolgt durch Vereinbarung zwischen Betriebsleitung einerseits, Betriebsrat
 und Gewerkschaften andererseits.
4. Wilde Pausen der Belegschaft und einzelner Arbeiter sind unzulässig und
müssen, wo üblich geworden, als mißbräuchlich bezeichnet werden.
b) Bergarbeiter unter Tage:
Die Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, die Pausen (30 Minuten) sowie die
Ein- und Ausfahrt sind in die Arbeitszeit einzurechnen. Bezüglich der Verlängerung
 der vorstehenden Arbeitszeit wird auf das Überzeitabkommen
l! LZ; Conttar 1924, das als Anhang 2 dem Mantelvertrag beigegeben
§ 3. Überzeitarbeit.
1. Überstunden werden nur in dringenden Fällen geleistet, soweit nicht gesetliche
 Bestimmungen entgegensstehen.
2. Sollen zur Förderung der Produktion Üüberstunden geleistet werden, so
kann das nur mit Zustimmung des Betriebsrates geschehen. Ohne Zustimmung
 des Betriebsrates sind Überstunden zulässig bei Störungen und Reparaturen
 im Betrieb, deren Verweigerung die Fortsetzung der Arbeit unmöglich
 machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.
3. Für Überzeitarbeit werden folgende Aufschläge gezahlt: Für die beiden
ersten Stunden nach der regelmäßigen Arbeitszeit 25 Prozent, für die dritte
und jede weitere tägliche Überstunde ssowie für Sonn- und Feiertagsarbeit
50 Prozent, die Sonn- und Feiertagsarbeit läuft an diesen Tagen von
morgens 6 Uhr bis zum nächsten Tage morgens 6 Uhr. Für den 1. Olter-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertag wird ein Zuschlag von 109 Prozent, für
den 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag wird ein Zufthlag von 75
Prozent vergütet.
§ 4. Lohn.
Die Löhne werden in einer Lohnordnung, die dem Tarifvertrag als
Anhang 1 angegliedert wird, besonders festgelegt.
§ 5. Alkkordarbeit.
. 1. Das Gedinge ist vor L ct zwischen den Vertretern des Werksbesitzers
fiueyeits und dem Ortsältesten oder dessen Stellvertreter andererseits ab-2.
 Der Durchschnittslohn der einzelnen Arbeiterkategorien muß in jedem
Monat 10 Prozent über dem Schichtlohn stehen. Wird der Durchschnittslohn
für eine Arbeiterkategorie in ihrer Gesamtheit in dieser Höhe nicht erreicht.
findet Nachzahlung der Differenz statt.
y; Kommt eine Partie infolge von Schwierigkeiten, welche außerhalb der
Nitglieder der Partie gelegen sind, nicht auf den Schichtlohn, so verpflichtet
sich der Arbeitgeber, den Verdienst bis zu dieser Höhe nachträglich zu erqänzen.
 Voraussetzung hierfür ist, daß die Schwierigkeiten innerhalb drei
Tagen nach Auftreten dem Ortsältesten oder von einem Hauer der Gruvpe
beim gedingeabschließgenden Beamten gemeldet werden.
        <pb n="229" />
        4. Wird die Berichtigung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so wird
auf Wunsch des Arbeiters ein Betriebsratsmitglied zur Nachprüfung herangezogen.

. Betriebsstockungen und Störungen sind nach dem Schichtlohn zu vergüten.

§ 6. Entfernungszulagen.
1. Bei Beschäftigung außerhalb der Hauptbetriebsstätte werden Entfernungszulagen
 in folgender Weise gewährt:
a) Wird der Arbeiter an einer Stelle beschäftigt, die mehr als drei
Kilometer von der Hauptbetriebssstelle entfernt ist, so wird ihm eine
Zulage von 10 Prozent pro Schicht ohne Rücksicht auf die Art der
Beschäftigung gewährt. Die Entfernungszulage ist auch zu zahlen,
wenn wegen schlechten Wetters die Arbeit früher beendet wird.
l Bei Arbeiten, bei denen der Arbeiter auswärts übernachten muß,
wird eine Gesamtzulage von 25 Prozent pro Schicht für den Tag
gezahlt. Sind geeignete Unterkunftsräume vorhanden, so beträgt diese
Zulage nur 22 Prozent des Schichtlohnes.
Die Entfernungszulage fällt weg, wenn der Weg vom Wohnort zur
neuen Betriebsstelle kürzer ist als zur Hauptbetriebsstelle, ferner
wenn der Arbeiter dauernd an der Arbeitsstelle beschäftigt wird und
dort Wohnung nehmen kann (vorausgesetzt, das der Arbeiter aus familiären
 Gründen nicht geschädigt wird und gewillt ist, seinen Wohnsi)
 zu ändern). In diesem Falle wird die Zulage bis zum Umzug
gewährt, notwendige Fahrt und Umzugskosten werden besonders
vergütet.
11 Auswärts beschäftigten Arbeitern wird monatlich einmal das Fahrgeld
 von der Arbeitsstelle zum Wohnort und zurück gewährt. Die
Übernachtungszulage ist auch an Sonntagen zu zahlen.
§ 7. Lehrzeit.
1. Zum Vollhauer wird befördert,
a) wer fünf Jahre in der Grube beschäftigt ist;
b) wer mindestens das 25. Lebensjahr zurüctgeleenn.
c) wer die Hauerprüfung bestanden hat oder zur selbstindigen Ausführung
 von Hauerarbeiten befähigt ist.
d) Die Beförderung zum Vollhauer erfolgt im Regelfalle, wenn eine
Arbeitsstelle als Vollhauer vorhanden ist.
2. Die Lehrzeit bis zum Vollhauer wird für jeden einzelnen Arbeiter so
bemessen, daß er vor der Beförderung zum Vollhauer ein Jahr als Lehrhauer
und vier Jahre als Förderer beschäftigt gewesen ist.
3. Die Lohnzahlung regelt sich nach folgenden Grundsätzen. Es erhallen:
der Ortsälteste SDM r s9105 %
Hauer, die als Förderer und Schlepper arbeiten 100 %
Lehrhauer .. Y . .. 95 %
des Vollhauerlohnes. _
Förderer über 25 Jahre . %s. . 95 %
Förderer . von 21-28 Jahen . ...' .390 H
Förderer von 19-21 Jahren. . . . 80 %
Förderer von 18-19 Jahren . . 70 ?
Förderer von 166118 Jahre.. . . 60 %
des Vollhauerlohnes.
4. Der zur Hauerprüfung Zugelassene muß mindestens drei Monate vor
Ort beschäftigt gewesen sein. Die Beförderung erfolgt nach bestandener
Prüfung am 1. des darauffolgenden Monats. Auch die Beförderung zum
Lehrhauer erfolgt für jeden einzelnen am 1. des Monats nach Erfüllung der
Voraussetzungen. Die Prüfungsbestimmungen für die Hauerprüfung werden
vom Amt im Benehmen mit dem Betriebsrat festgesetzt.

230
        <pb n="230" />
        H 2831 –
§ 8. Urlaub.
Reichsurlaubsabkommen. Berlin, den 17. April 1920.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März.
2. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige ununterbrochene
 Beschäftigung auf einem Bergwerk (des betreffenden Arbeitgeberverbandes)
 einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftiqung
 bei demselben Arbeitgeber seit der lezten Anlegung. Eine Ausnahme
 von dieser Bestimmung soll nur bei denjenigen Bergleuten der abgetretenen
 Bergbaugebiete gemacht werden, die innerhalb eines Halbjahres
nach der Abtretung aus diesem Gebiet ausgewiesen werden oder fortziehen.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienstzeit gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
und beträgt im Erzbergbau für Arbeiter unter und über Tage:
bei ljähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei 2jähriger Tätigkeit 4 Arbeitstage
bei Zjähriger Tätigkeit 5 Arbeitstage
bei 4Ajähriger Tätigkeit ; Arbeitstage
bei Tjähriger Tätigkeit 7 Arbeitstage
Ferner die Arbeiter unter Tage:
bei 10jähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei 15jähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage
bei 20jähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage.
Die Arbeiter über Tage im Erzbergbau erhalten vom 15. Beschäftigungsjahr
 an 8 Arbeitstage Urlaub. Die Beschäftigungszeit im Alter von weniger
als 16 Jahren wird hierbei nicht mitgezählt. Voraussezung für die Gewährung
 von Urlaub für Arbeiter unter Tage ist eine mindestens einjährige
Tätigkeit unter Tage. Wer 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen
Urlaubsanspruch bei, auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
4. Für die Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
drr Gedingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je
Schicht verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
 weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der
Antritt des Urlaubs im einzelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
 Um die Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird
jedem Arbeitec zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen
Arbeitergruppe, zu vertreten. In dringenden Notfällen kann im Einvernehmen
 mit der Bezirksgruppe der Reichsarbeitsgemeinsschaft für den Bergbau
 eine Einschränkung der Urlaubsdauer erfolgen, jedoch wird in diesen
Fällen für die ausgefallenen Urlaubstage neben dem Arbeitslohn die tarifmäßige
 Urlaubsvergütung gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsverssäumnis wird von der Urlaubszeit,
 und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. Jn Streitfällen ent-[4rid:t
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeiterretung.

7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurü&amp;gt;behalten. Derartige
 Beitrage fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. Im Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf
den Urlaub findet nicht statt.
        <pb n="231" />
        “err . zu
§ 9. Gegzähe.
Sämtliches Gezähe wird den Arbeitern vom Werk unentgeltlich gegen
Ersatz der Kosten bei Verlust abgegeben. Die Preistabelle der Gezähestücke
ist halbjährig festzuseßzen und durch Anschläge der Belegschaft bekanntzugeben.
Die Abgabe von Gezähe wird in Gezähebücher eingetragen, die auf den
Namen des Arbeitgebers ausgestellt werden. Gleichzeitig werden in einem
Hauptbuch die Vorträge der einzelnen Gezähebücher zur Prüfung eingetragen.
Der abkehrende oder sonst aus der Grubenarbeit ausscheidende Arbeiter
hat das Gezähe abzuliefern und nicht abgeliefertes unter Berücksichtigung
hr! . Jurtsietet Abnützung zu ersetßzen. Grubenlampen gehören nicht zum
ezähe.
§ 10. Anrechnung früherer Dienltzeit.
1. Bei Arbeitsunterbrechungen, die vom Arbeiter nicht veranlaßt oder
unter Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt sind, wird die frühere Dienstzeit
 im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit für die Urlaubsberechnung
und die Lehrzeit angerechnet.
2. Krankheiten gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit.
§ 11. Unversschuldete Arbeitsbehinderung.
In nachstehenden Fällen unversschuldeter Arbeitsbehinderung wird der Lohn
auch für die versäumte Arbeitszeit vergütet:
a) Bei Geburts- und Todesfällen in der Familie, wobei deren Umfang
auf Ehefrau, Eltern und Kinder des Arbeitnehmers beschränkt bleibt.
b) Bei Unterbrechung der aufgenommenen Arbeit im Laufe eines Tages
infolge von Erkrankung durch Betriebsunfall für den Erkrankungstag
oder im Falle plötzlicher schwerer Erkrankung während der Arbeitszeit.
c) Bei der Leistung von Diensten als Schöffe, Geschworener, Volksrichter
zt! in Vormundschaftssachen, soweit der amtliche Nachweis erbracht
wird.
4) Bei schwerer Erkrankung der unter Ziffer a) genannten Familienangehörigen,
 sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit notwendig
 war.
s) Bei q r Untersuchung durch militärische Versorgungsanstalten,
solcnge eine gesetzliche Regelung nicht erfolgt ist.
?) Bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden, falls der Arbeiter Mitglied
 einer Pflicht- oder freiwilligen Feuerwehr ist, bei Feuers- oder
Wassernot für das eigene Heim des Arbeiters.
Die Lohnvergütung wird auf die Dauer der notwendigen Abrgc…en:
heit bis zu einem ganzen Arbeitstag, in besonderen Fällen der Ziffer
Der "arbeiter r}. '§ H§s.! hett zart Eothrt. ch Möglichkeit
durch Schicht- bzw. Terminverlegung zu vermeiden. Die Lohnvergütung wird
nur dann gewährt, wenn keine andere Stelle für die Zeitversäumnissse Entschädigung
 leistet.
§ 12. Beschäftigung von Kriegsbeschädigten und Renten-Empfängern.
Es besteht Einverständnis zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
daß es in den einzelnen Betrieben bei den bisherigen Bestimmungen bleiben
soll. Für Arbeiter, welche infolge Invalidität, Unfall- oder Kriegsbeschädiqung
 in ihrer Erwerbstätigkeit erheblich beschränkt sind, kann der Lohn im
Einzelfalle im Einvernehmen der Betriebsleitung mit dem Betriebsrat besonders
 festgesetzt werden.
§ 13. Beamtenstellung.
Bei Besetzung von Vorgesetztten- und Beamtenstellen, die aus dem Kreise
der Arbeiter besezt werden können, müssen diese Gelegenheit haben, ihre
Yetteehutt ytubziahtr. und nach Maßgabe ihrer Fähigkeit gebührend berüdcksichtigt
 werden.

m
&amp;gt;Z
        <pb n="232" />
        – 233 —
§ 14. Betriebsräte.
Die Einrichtung von Betriebsräten und ihre Zuständigkeit richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15. Schlichtung von Streitfällen.
Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung dieses Tarifvertrages
 sollen zunächst zwischen dem betreffenden Arbeiter oder der betreffenden
 Arbeiterkategorie und dem zuständigen Betriebsbeamten geklärt
werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, sso soll die Angelegenheit
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geregelt werden. Kommt auch
zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so entscheidet
 die Schiedsstelle für Arbeiter der Bezirksgruppe Süddeutschland unter
dem Vorsitz eines Unparteiischen.
§ 16. Allgemeines.
Sonderabmachungen von der einen oder anderen Srite, die den Bestimmungen
 des Vertrages zuwiderlaufen, sind unzulässig und nichtig.
Der Tarif sichert, wie alle Tarifverträge, Rechtsanspruch nur den Mitgliedern
 der vertragsschließenden Verbänden zu.
§ 17. Vertragsdauer.
1. Dieser Vertrag tritt am 1. März 1925 in Kraft und läuft unkündbar
bis zum 31. Dezember 1925. Von da ab kann er mit einmonatlicher Kündigungsfrist
 gekündigt werden.
2. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen erfolgen.
3. Die Lohnordnung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
Protokollnotiz.
Die Arbeitnehmervertretung übernimmt die Verpflichtung, den Bergarbeitern
 zu empfehlen, in dringendsten Fällen die Sonntagswechselschicht am
Hochofen zu verfahren.
Anhang 2 zum Tarifvertrag für den bayrischen Erzbergbau.
Überzeitablommen im bayrischen Erzbergbau.
Bei den unter Leitung eines Vertreters des Ministeriums für Soziale
Fürsorge in München am 29. Dezember 1923 und 2.93. März 1924 stattgehabten
 Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeberverband für die Erzbergbau-
 und Hüttenbetriebe, dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands.
Bezirk Nordbayern, Nürnberg, dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter
Deutschlands, Bezirksleitung Nordbayern, Amberg, wurde folgendes Überzeitabkommen
 getroffen:
1. Ab 14. Januar 1924 wird die Arbeitszeit wie folgt festgesetzt:
a) Unter Tage 9 Stunden einschließlich Ein- und Ausfahrt sowie eine
halbstündige Pause.
b) Über Tage 10 Stunden ausschließlich der Pausen.
c) Die Einteilung der Arbeitszeit sowie der Pausen wird zwischen Werksleitung
 und gesetzlicher Arbeitervertretung festgelegt.
2. Vorstehendes Abkommen gilt für die Luitpoldhütte und Marhütte. Für
die sog. kleinen Werke gilt die gleiche Arbeitszeit.
Zu 1 (Arbeitszeit): An Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und
Pfingsten endigt die Arbeitszeit unter Tage allgemein mittags 12 Uhr. Über
Tage an Vorabenden vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen endigt die
Arbeitszeit unter Wegfall der Nachmittagspause eine Stunde früher. An
Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten endigt die Arbeitszeit
unter Wegfall der Mittagspause um 12 Uhr.
3. Vorsstehendes Abkommen hat Gültigkeit bis zum 31. 5 1924 und kann
von da ab mit monatlicher Frist gekündigt werden.
        <pb n="233" />
        H
Feststellung.
Vorstehendes Überzeitabtommen für die Erzbergbaubetriebe wurde durch
angenommenen Schiedsspruch der Zweigstelle Nürnberg des Landesschlichters
für Bayern r. d. Rh. vom 28. Juni 1924 für die Zeit ab 1. Juli 1924 bis
30. September 1924 verlängert und kann jeweils mit monatlicher Frist, erstmals
 zum 31. Oktober 1924, gekündigt werden.
Tarifvertrag für das Berg- und Hüttenamt Bodenmais,
vom 8. April 1925,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
einerseits und den unterzeichneten Gewerkschaften andererseits wird mit Wirkun;
 für die Belegfchnft des Berg- und Hüttenamtes Bodenmais folgender
Tarifvertrag abgeschlossen:
Der Benrgarbeiterschichtlohn wird zur über 25jährigen um 40 Pf. auf
4,20 Mark erhöht. In gleicher Weise wird der Stundenlohn der über 25-jährigen
 Betriebsarbeiter um 4 Pf. erhöht.
Die Löhne der übrigen Arbeiter werden im gleichen prozentualen Verhältnis
 (10,5 Proz.) erhöht mit der Maßgabe, daß der Schichtlohn unter
Gh. iu f Endzahl auf 5 Pf. und der Schichtlohn über 5 Pf. auf 10 Pf.
Diese Lohnerhöhung tritt mit TE t Februar 1925 in Kraft und gilt
bis auf weiteres. Dieselbe ist mit 14tägiger Frist auf Lohnwochenschluß, erstmals
 auf 31. Mai lfd. J. kündbar.
Die Nachzahlungen erfolgen so rasch als technisch durchführbar. Vorläufig
wird den über 25jährigen Arbeitern tunlichst noch vor Ostern ein runder
Betrag von 10 Mark nachgezahlt.
München, den 8. April 1925.
Tarifvertrag für das Berg- und Hüttenamt Bodenmais,
vom 14. August 1925.
Zwischen dem Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
einerseits und den unterzeichneten Gewerkschaften andererseits, wird mit Wirkung
 für die Heltgschast des Berg- und Hüttenamtes Bodenmais folgender
Tarifvertrag abgeschlossen:
Den heute in Betrieb F rAr Tien Lübeitskn mit 25 Jahre: und darüber
wird für die Zeit vom 1. Juni 1925 bis 31. Juli 1925 eine Nachzahlung
in Höhe von insgesamt 12 Mark gewährt. Dabei wird volle Arbeitszeitleistung
 vorausgesetzt; Krankheit und Urlaub gilt als Arbeitszeit.
Den jüngeren Arbeitern wird diese Nachzahlung entsprechend dem für
die Stundenlöhne gegebenen Prozentschlüssel abgestuft.
Diese Nachzahlung erfolgt so rasch als technisch möglich.
Der Bernrgarbeiterschichtlohn wird g die über 25jährigen ab 1. August
1925 um 30 Pf. auf 4,50 Mark erhöht. In gleicher Weise wird der Stundenlohn
 für über 25jährigen Betriebsarbeiter um 3 Pk. erhöht.
Die Löhne der übrigen Arbeiter werden im gleichen prozentualen Verhältnis
 (7 Proz.) erhöht mit der Maßgabe, daß der Schichtlohn unter 5 Pf.
in der Endzahl auf 5 Pf. und der Schichtlohn über 5 Pf. in der Endzahl
auf 10 Pf. erhöht wird.
        <pb n="234" />
        . ' p
§ 3.
IFm übrigen bleibt der seitherige Lohntarifvertrag unverändert.
Dieser Vertrag ist unter Einhaltung einer zweiwöchentlichen Frist auf
Lohnwochenschluß ersstmals auf 27. September 1925 kündbar.
München, den 14. August 1925.
Tarifvertrag für das Berg- und Hüttenamt Bodenmais,
vom 29. September 1925. ,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
einerseits und den unterzeichneten Gewerkschaften andererseits, wird mit Wirkung
 für die Belegschaft des Berg- und Hüttenamtes Bodenmais folgender
Tarifvertrag abgeschlossen:
Der Bergarbeiterschichtlohn wird d :: die über 25jährigen Arbeiter um
25 Pf. auf 4,75 Mark erhöht. In gleicher Weise wird der Stundenlohn für
über 25jährige Betriebsarbeiter um 2,5 Pf. erhöht. Die Löhne der übrigen
Arbeiter werden im gleichen prozentualen Verhältnis (5,5 Proz.) erhöht mit
der Maßgabe, daß der Schichtlohn unter 5 Pf. in der Endzahl auf 5 Pf.
und der Schichtlohn über 5 Pf. in der Endzahl auf 10 Pf. erhöht wird.
Sollte der für den bayrischen Erzbergbau gefällte Schiedsspruch der
Schlichterkammer vom 23. September 1925 durch Verbindlicherklärung oder
in freier Vereinbarung zu einer tariflichen Erhöhung des dortigen Bergarbeiterschichtlohnes
 um 30 Pf. führen, so wird ausnahmsweise auch der
Bergarbeiterschichtlohn von Bodenmais in Abänderung von Absatz 1 statt
um 25 Pf. um volle 30 Pf. erhöht. Der übrige Inhalt von Absatz 1 ändert
sich entsprechend. ,
Die Facharbeiterzulage wird Lon B Pf. auf 4 Pf. erhöht. Diese erhöhte
Facharbeiterzulage kommt nur denjenigen Arbeitern zu, welche eine abgeschlossene
 Lehrzeit in ihrem Fach mit Zeugnis nachweisen können, und zwar
auch nur so lange, als sie auf ihrem Fach im Werk beschäftigt werden und
keinen Akkord bekommen. Im übrigen wird eine endgültige Entscheidung
dieser Frage der Facharbeiterzulage zwischen den beiderseitiqen Verbänden
ez zrfolgen, wenn das Material zu dieser Frage beiderseits beschafft und
ek htgrikvertras tritt mit s 5. Oktober in Kraft und gilt bis
Sollte gemäß § 1, Absatz 2, die im bayrischen Erzbergbau etwa zustandekommende
 tarifliche Regelung auf Bodenmais übertragen werden, so tritt
diese erhöhte Zulage mit dem 5. Oktober in Kraft und ist dieser Lohntarif-);:zÑs
 in diesem Falle in gleicher Weise kündbar, wie im bayrischen Erz-München,
 den 29. September 1925.
Tarifvertrag für die bayrischen Staatssalinen
vom 4. Januar 1924.
Zwischen den unterzeichneten Verbänden wird auf Grund der Münchener
Verhandlungen vom 13. und 29. Dezember 1923 mit Wirkung für die Bayrischen
 Staatssalinen folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
I. Gemeinsame Bestimmungen
für die Belegschaften des Berg- und Salinenamtes Berchtesgaden und der
Salinenämter Reichenhall und Rosenheim:

Z
e) e
        <pb n="235" />
        1. Für die Zeit ab 25. November t bis 31. Dezember 1923 einschließlich
bleiben die seitheriger Arbeitsbedingungen sowie die Lohnverhältnisse, wie
sie bis 24. November bestanden haben, unverändert.
Die Spitzenlöhne betragen demnach bis 31. Dezember 1923:
in Gruppe |I 264 Goldpfennige
in Gruppe II 256 Goldpfennige
in Gruppe III 252 hr!ztttulse
M cc üs Zulagen werden für die Zeit ab 1. November 1923 nicht mehr
1. Der Grundssat, daß nur die NICK Arbeitszeit bezahlt wird, wird ab
1. Januar 1924 streng durchgeführt.
Die diesem Grundsatz entgegenstehenden Bestimmungen des Manteltarifvertrages
 vom 14. September 1920, wie § 2 Ziffer 3, § 3 Ziffer 2 und b,
§ 4 Ziffer 8, § 5 Ziffer 5 und 6 treten über die Dauer der außerordentlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse außer Kraft.
1. Die Löhne werden ausgehend s H Prvr jeweils für die Höchstaltersstufe
der Gruppe I festgesetzten Schichtlohn für die übrigen Gruppen und Altersstufen
 ab 1. Januar 1924 wie folgt abgestaffelt:
A. Gruppeneinteilung.
Die tarifliche Höchstaltersstufe der
Gruppe II erhält 90 Prozent
Gruppe III erhält 80 Prozent
Gruppe IV (Frauen)} erhält 40 Prozent
des für die Höchstaltersstufe der Gruppe I festgesetzten Lohnes.
B. Altersstaffelung.
restth Ftitttlohn der betreffenden Gruppe erhalten die Arbeiter (Arbeia)
 mit vollendetem 25. Lebensjahre und darüber 100 Prozent des Spitzenlohnes
 der betreffenden Gruppe;
b) mit vollendetem 21., 22., 23. und 24. Lebensjahre 90 Prozent des Spitzenlohnes
 der betreffenden Gruppe;
s) mit vollendetem 18., 19. und 20. Lebensjahre 75 Prozent des Spitzenlohnes
 der betreffenden Gruppe;
11 mit vollendetem 16. und 17. Lebensjahre 50 Prozent des Spitzenlohnes
der betreffenden Gruppe.
Verheiratete werden ohne Rücksicht auf das Alter nach a) bezahlt.
Der Schichtlohn beträgt ab 1. Zams; : bei zehnstündiger reiner Arbeitszeit
 über Tage oder bei 8'estündiger Arbeitszeit unter Tage
in Gruppe 11 III IV
a) 25 Jahre 3,60 M 3,24 M 2,88 M 1,44 M
b) 21 bis 25 Jahre 3,24 M 2,92 M 2,59 M 1,80 M
c) 18 bis 21 Jahre 2,70 M 2,43 2,16 M 1,08 M
d) 16 bis 18 Jahre 1,80 1,62 M 1,44 M 0,77 M
Bei Einzelstundenleistung beträgt der Stundenlohn ein Zehntel der vorstehend
 für die Schicht festgesetzten Löhne.
:: in eZuerivertras vom 13. s §1 1923 Ziffer 5 festgesezgte Schmutze
 fä g.

236
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        2 | ~
II. Arbeitszeitregelung für die Salinen Reichenhall und Rosenheim
ab 1. Januar 1924.
1. Die Arbeiter leisten im Anschluß an die regelmäßige Schicht Überarbeit
derart, daß die reine Gesamtschichtdauer zehn Stunden beträgt.
2. Bei durchgehendem Betrieb werden die Arbeitspausen in der Gesamtdauer
 von etwa zwei Stunden den Bedürfnissen des Betriebs entsprechend auf
die Arbeitszeit tunlichst gleichmäßig verteilt. Im einzelnen werden die genauen
Bestimmungen von den Amtsvorständen im Benehmen mit der Arbeiterschaft
festgese)sß: werden. Dabei wird bezüglich der Präsenzzeit der Sudarbeiter
weitcsstachendes Entgegenkommen gezeigt werden insofern, als den Sudarbeitern
 geslattet werden soll, schon in der Zeit zwischen 11 und 11% Uhr die
Arbeit zu verlassen, wenn die Arbeiten sich entsprechend einrichten lassen und
dies ohne Nachteil für das Werk geschehen kann.
3. Lohnzuschläge werden für die nach Ziffer 1 geleistete Überarbeit nicht
gezahlt. Für etwaige Überschreitung der in Ziffer 1 festgesetzten Arbeitszeit
wird ohne Unterschied, ob die Überzeitarbeit an Werktagen oder an Sonn- und
Festtagerk geleistel wird, ein Zuschlag von 25 Prozent auf den durch zehn geteilten
 Schichtlohn für die Stunde gewährt.
4. Die der vorstehenden Regelung entgegensstehenden Bestimmungen des
Manteltarifvertrages vom 14. September 1920, wie § 2 Ziffer 1, § 5 Ziffer 1,
2 und 3 werden über die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
 außer Kraft gesett.
III. Sonderregelung der Arbeitszeit für die Belegschaft des Berg- und
Salinenamtes Berchtesgaden ab 1. Januar 1924.
1. Jm Sudbetrieb wird mit Rücksicht auf die dortigen besonderen Verhältnisse
 bis auf weiteres die achtstindige Tagesarbeit beibehalten, jedoch die
Pfannenbelegschaft um einen Mann für die Schicht vermindert.
2. Die beteiligten Arbeiter erhalten, solange diese Arbeitszeit beibehalten
wird, nur acht Zehntel des nach §§ 3 und 4 festgesetten Schichtlohnes.
Auch beim Bergbau wird bis auf weiteres die achtstündige Schichtzeit unter
Tage beibehalten. Der Schichtlohn beträgt insolange neun Zehntel der in
§§ 3 und 4 festgesetzten Sätze.
1. Die übrigen über Tag beschäftigten Arbeiter behalten vorläufig gleichfalls
 die ach.stündige Tagesarbeitszeit bei und erhalten insolange auch nur
acht Zehntel der in §§ 3 und 4 festgesetzten Sätze. Es steht jedoch dem Salinenund
 Bergamt jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Kündigungsfrist
frei, bei diesen Arbeitern die Zehn-Stunden-Arbeitszeit unter Bezahlung der
vollen in §F§ 3 und 4 festgesetten Schichtlöhne gemäß § 6 diesses Vertrages einfuführen.
 IV. Schlußbestimmungen.
1. Jm übrigen bleiben die seitherigen Bestimmungen des Manteltarifvertrags
 vom 14. September 1920 unverändert.
2. Die in den §g§ 2, 3, 5 und 6 dieses Vertrags enthaltene Neuregelung
grundsätzlicher Fragen des Tarifaufbaus gilt als ein durch die außerordentlichen
 wirischaftlichen Verhältnisse veranlaßtes Zusatzabkommen zum Manteltarifvertrag
 vom 14. September 1920. Diese Bestimmungen sind daher in
gleicher Weise wie der Manteltarifvertrag, kündbar. Die hieraus sich ergebende
neuer Fasssung des Manteltarifvertrags wird alsbald nach Unterzeichnung des
gegenträr:igen Vertrages von den beiderseitigen Verbänden gemeinsam festgestellt
 werden

'37
t
        <pb n="237" />
        3. Die in § 4 enthaltene Vereinbarung des ab 1. Januar 1924 zu zahlenden
 Spitzenlohnes sowie die in den §$§ 7, 8 und 9 enthaltene vorläufige
Sonderregelung der Arbeitszeit für Berchtesgaden, gilt bis auf weiteres. Diese
Bestimmungen sind ohne Embhaltung einer Kündigungsfrist auf den Schluß
einer Kalenderwoche kündbar.
4. Die Kündigung kann auf den ganzen Mantel- oder Lohntarifvertrag
heztgen oder auch auf einzelne Bestimmungen dieser Verträge beschränkt
Heilbronn,
~ r den 4. Januar 1924.
Mürchen,
Die mit Tarifvertrag vom 31. Mai und vom 4. Juli 1924 gewährten Sonderzulagen
 ergeben als Lohn umgerechnet folgende
übersicht.
Liv. | Pro Schiht “ung | Lig. ' Pro Schicht Vieha)
 In B ercht e s g a d e n:
Gruppe 1, ledig Verheiratet mit 2 Kindern
April . .10,40 M|3,20 M = ~ 0,40 M 13,20 M = -
Yiai. . .s0,425 , |8,40 , == 0,20 = 6%z0,45 ,,|8,60 ,, == 0,40 A| == 11%
Juni . t j +t „ = 0,30 ( = "C ß ,t „ Ö 1,68 = 21%
Juli. . .|0,435 ,, [3,50 ,, &amp;amp; 0,30 , | ~ 96/[0,485 , [3,88 ,, == 0,68 ! | == 91é6l,
Gruppe II, ledig
April . . 10,86 AM]2,88 M = ~ 10,36 M|2,88 M = ~
Mai. . .|0,385 ,, |8,08 ,, = 0,20 ] = 69%|0,42 ,„|8,28 ,, = 0 40.4.. = 14%
Juni . ft » ti u. &amp;gt; 0,30 !: zz! ,; ft u. &amp;gt; .3 » 13%,
Juli. . .10,895 , 3,18 ,, # 0,80 „|&amp;gt; 100(]0,445 ,[8,56 ,, ~ 0,68 ,) - 2336)
Gruppe III, ledig
April . . [0,82 2,56 M = ~– 10,32 M|2,56 M &amp;amp;= ! N
Mai. . . 10,345 , ; y § tt: 8% 0,37. ,, ti u = y = 15%
Jint . .'9,358 [.|9,86 , =&amp;gt; 0,30 ,„|s&amp;gt;! 184/, 0,105 1,894 1, © ù „| + 266,,
Juli. . .,9,358 , [2,86 „ = 0,80 „] = 1260(?0,405 , [8,24 „ = 4,68 „j = 26%
b) In R eich enh all u. Ros en h e im:
Gruppe I, ledig
April . . 10,40 M]|4,00 M = ~ 10,40 M|4,00 M = §
Mai. . .|0,42 ,, [4,20 ,, &amp;amp; 0,20 M] = 5%4]0,44 ,„|4,40 ,, = 0,40 M| ~ 10%
Juni . ft. ; ti „ = 0,24 st :18 ; tt » = 0,56 1 = 14%
Juli. . .|0,424 , [4,24 , = 0,24 „] = 664]0,456 ,|4,56 , = 0,56 „| –&amp;amp; 14%
Gruppe II, ledig
April . . 10,86 M]3,60 M = ~ ]J0,86 M]3,60 M = j :
Mai. . f ; fü y = : [: zt z fit » = 0,40 # 711%
Inni . .|[0,884 , 8,84 „, ~ 0,24 „J &amp;gt; 07%] 0,416 „4,16 , = U;56 ,, 16%
Juli. . .]0,884 , [8,84 , = 0,24 „| = 7T%%|0,416 ,„|]4,16,, –~ 0,56 „j –~ 16%
Gruppe III, ledig
April . . 10,82 M]|3,20 M = ~– 10,32 M|3,20 M = ! :
Viai. . .[9,54 ,, |3,40 , == 0,20 4| ~~ 69(40,36 ,, |3,60 ,, == 0,40 . 12%
Juni . f ; +t „ ~= 0,24 fs sth.: , fs » == 0,56 „. 176%
Fuli. . .|0,344 , [8,44 , = 0,24 „| = 864[0,375 ,„|8,75 „ = 0,56 „| = 17%

238
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        Manteltarifvertrag für die bayrischen Staatssalinen
vom 14. April 1924.
Zwischen dem Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
einerseits und dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Südbayern,
München, dem Gewerkverein Christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk
Bayern, Amberg, andererseits, wird auf Grund des Zusatzvertrags vom 4.
Januar 1924 und der Verhandlungen vom 14. April 1924 die folgende neue
Fassung des Manteltarifvertrags für die bayrischen Staatssalinen vom 14.
September 1920 vereinbart.
1. Geltungsbereich.
Der gegenwärtige Vertrag gilt s. sie im Salzbergbru Berchtesgaden und
in den Salinen Rosenheim, Reichenhall und Berchtesgaden ssowie bei der
Soleleitung beschäftigten Vorarbeiter, Arbeiter und Arbeiterinnen; er gilt
nicht für die Beamten und Angestellten, ferner nicht für die Torfstichbetriebe.
Für die Fremdeneinfahrt Berchtesgaden bleibt besondere örtliche Vereinbarung
 vorbehalten.
Bestimmungen der Arbeitsordnung und Sonderabmachungen sind, soweit
sie mit dem Inhalt dieses Vertrages nicht im Einklang stehen, ungültig.
2. Arbeitszeit.
§ 2. Regelmäßige Arbeitszeit.:
1. Veranlaßt durch die außerordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wird
ab 1. Januar 1924 bis auf weiteres über Tag im Anschluß an die regelmäßige
 Schicht Mehrarbeit in der Weise geleistet, daß die reine Arbeitszeit
der Schicht 10 Stunden beträgt.
2. Bei besonders nasser Arbeit wird die Schicht um bis zu zwei Stunden
ohne Lohnkürzung verkürzt werden. Darüber, ob eine besonders nasse Arbeit
vorliegt, entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Bergbehörde.
§ 3. Arbeitszeiteinteilung und Pausen.
1. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen wird im Einzelnen
 von der Werksleitung unter Mitwirkung der Arbeiterschaft festgesetzt.
2. An Vorabenden vor Ostern, Pfingsten und Weihnachten soll die Tagesarbeit
 um 4 Stunden früher ohne Lohnkürzung beendet werden. Es bleibt
örtlicher Vereinbarung überlassen, durch entsprechende Pausen- und Schichteinteilung
 an diesen Vorabenden Schichtschluß schon auf 12 Uhr zu erzielen.
3. Bei durchgehendem Betrieb werden die Arbeitspausen in der Gesantdauer
 von etwa zwei Stunden den Bedürfnissen des Betriebes entsprechend
auf die Arbeitszeit tunlichst gleichmäßig verteilt.
4. Die in Wechselschicht beschäftigten Arbeiter dürfen regelmäßig erst nach
erfolgter Ablösung ihre Arbeitsstelle verlassen. Die dadurch bedingten kurzen
Arbeiiszeitüberschreitungen (bis zu % Stunde) gelten nicht als Überzeitarbeit.
Bezüglich der Präsenzzeit der Sudarbeiter wird jedoch bei der Arbeitszeiteinteilung
 weitestgehend Entgegenkommen gezeigt, insofern, als diesen Arbeitern
 gestattet wird, schon in der Zeit zwischen 11 und 11!6 Uhr die Arbeit zu
verlassen, wenn die Arbeiten sich entsprechend einrichten lassen und dies ohne
Nachteil für das Werk geschehen kann.
5. Di- zum Umkleiden, Waschen, Baden und Verlesen gebrauchte Zeit, sowie
allgemeine Pausen, gehören nicht zur Arbeitszeit und bleiben auch bei der
Lohnberechnung unberücksichtigt.
1 Vergl. hierzu den Zussatzvertrag für die Belegschaft des Berg- und Salinenamts
 Berchtesgaden vom gleichen Tage.

23Z:
        <pb n="239" />
        ~ 240 -
6. Liegt die Arbeitsstätte auswärts und ist keine Unterkunft zur Einnahme
der Mahlzeiten vorhanden, so ist nach Möglichkeit das Ende der Arbeitszeit
unter entstrechender Kürzung der Pausen früher zu legen.
3. Löhne.
§ 4. Allgemeines.
1. Die Löhne werden für das ganze Tarifgebiet in einem besonderen Lohntarifvertrag
 geregelt. |
2. Der Lohn wird nur nach der wirklich geleisteten Arbeitszeit gezahlt. Dieser
 Grundsatz wird, soweit sich aus diesem Vertrag keine Ausnahmen ergeben,
hut§ U N der außerordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse streng
] § 5. Gruppeneinteilung.
1. Die Arbeiter werden in folgende Gruppen eingeteilt:
A. Salinenbetrieb.
Gruppe 1: Handwerker. Anspruch auf den Handwerkerlohn haben die Arbeiter,
 welche ein Lehrzeugnis aufweisen können, jrtguse sie von der Werksleitung
 in ihrem Handwerk beschäftigt werden. Gleichgestellt werden selbständige
Maschinisten, welche befähigt sind, alle an den Maschinen vorkommenden
Reparaturen selbständig handwerksmäßig auszuführen.
Gruppe 2: Angelernte Arbeiter. In diese Gruppe gehören: 1. Pfannhauser,
2. Magazinarbeiter und Verschleißarbeiter, 3. Heizer, denen diejenigen Arbeiter,
 welche selbständig eg Heizarbeit oss für die Dauer dieser
Beschäftigung gleichgestelt werden, 4. nichtselbständige Handwerker und
Maschinisten, 5. ständige Soleleistungsarbeiter.
Die Entlchnung der nicht ständigen (vorübergehend eingestellten) Soleleistungsarbeiter
 erfolgt grundsätzlich nach örtlicher Vereinbarung.
Pfannhauser, welche umfangreichere und länger dauernde (mehr als drei
Tage in Anspruch nehmende) Reparaturarbeiten handwerksmäßig ausführen,
erhalten für die ganze Zeit dieser Reparatur den Handwerkerlohn.
Gruppe 3: Ungelernte Arbeiter. In diese Gruppe gehören: Hilfsheizer, soweit
 sie nicht unter Gruppe 2 Ziffer 3 fallen, Kohlen- und Torfauf- und Ablader
 und andere Taglöhner.
Gruppe 4: Frauen.
B. Bergbau.
Gruppe 1: Gelernte Arbeiter. Diese sind: 1. Hauer (hierher gehören Eisenwirker
 und Steinsalzhauer, ferner Himmerhauer, soweit sie mit reiner
Zimmercrbeit beschäftigt sind, und Althauer, soweit sie Hauerarbeit verrichten),
§. Steinsalzmüller, 3. Handwerker und Maschinisten wie A. 1. Den Handwerkern
 gleichgestellt werden Holzfäller und Holzzieher.
Gruppe 2: Angelernte Arbeiter. Diese sind: nichtselbständige Handwerker
und Maschinisten wie A. 2 sowie Bergknappen.
Gruppe 3: Taglöhner wie A. 3.
Gruppe 4: Frauen.
2. Die Löhne werden ausgehend von dem jeweils für die Höchsstaltersstufe
der Gruppe 1 fesstgesetßten gehend oon für die übrigen Gruppen derart abgestaffelt,
 daß die tarifliche Höchstaltersstufe der
Gruppe 2 90 Prozent
Gruppe 3 80 Prozent
Gruppe 4 40 Prozent ]
bes fur Zz; Hssfteltetsiatte der Gruppe 1 im Lohntarifvertrag festgesetzten

Vû§ .
        <pb n="240" />
        . ' ]1| F
§ 6. Altersstaffelung.
1. Jnnerhalb der einzelnen Gruppen erhalten die Arbeiter (Arbeiterinnen)
mit vollendetem 25. Lebensjahre und darüber 100 Prozent
mit vollendetem 21., 22., 23. und 24. Lebensjahre 90 Prozent
mit vollendetem 18., 19. und 20. Lebensjahre 75 Prozent
mi: vollendetem 16. und 17. Lebensjahre 50 Prozent
des nach § 5 ermittelten Spitzenlohns der betreffenden Gruppe.
G zerhetratete erhalten ohne Rücksicht auf das Alter den Spitzenlohn ihrer
§ 7. Alkkord- und Gedingearbeit.
1. Die Hauer und Schlepper arbeiten ssoweit möglich im Gedinge. Auch
alle übrigen Arbeiter können geeignetenfalls im Akkord beschäftigt werden.
2. Über die Neueinführung von Akkordarbeit für ganze Arbeitergruppen
oder dir Änderung bestehender Akkordsätze entscheidet die Betriebsleitung im
Einvernehmen mit den beteiligten Arbeitern oder der Arbeitergruppe; wenn
eine Einigung nicht zustandekommt, wird der Betriebsrat zugezogen.
3. Die Akkordbedingungen und die Akkordsätze werden durch Aushang an
einer sichtbaren Stelle im Betrieb zur Kenntnis der Arbeiter gebracht.
4. Das Gedinge ist_vor Ort zwischen dem Vertreter der Salinenverwaltung
einerseits, und dem Ortsältesten oder dessen Vertreter andererseits abzuschließen.
 Die Gedinge werden so festgesetßt, daß mindestens 10 Prozent über dem
Schichtlohn verdient werden kann, wobei vorausgesetzt wird, daß bei Gedingearbrit
 eine Mehrleistung gegenüber der bloßen Schichtlohnarbeit erzielt wird.
Kommt eine Partie infolge von Schwierigkeiten, welche außerhalb der Mitglieder
 der Partie gelegen sind und erst nach Abschluß des Gedinges neu auftreten
 (insbesondere Änderungen im Gestein), nicht auf den Mehrverdienst van
zehn Prozent über dem festgesetten Schichtlohn, so wird der Verdienst nachträglich
 bis zu dieser Höhe ergänzt, sofern die nachträglich aufgetretenen
Schwierigkeiten eine Änderung des Gedinges rechtfertigen.
§ 8. Vollbeschäftigung und Minderleistung.
1. Arbeiter, welche nach der Art der Arbeitsstelle während ihrer Arbeitszeit
nicht voll beschäftigt sind, haben sich zu Nebenarbeiten, wie Kohle- und Torfabladen,
 Reinigen der Sudhäuser, verwenden zu lassen.
2. Die Tariflöhne setzen volle Leistung voraus. Die Löhne der Invaliden
und der wegen Alters oder aus sonstigen Gründen dauernd minderleistungsfähigen
 Arbeiter werden im Benehmen mit den Betriebsrat, entsprechend
der verbliebenen Leistungsfähigkeit, von der Werksleitung festgesett.
§ 9. Überzeitarbeit.
1. Bei ceiwaiger Überschreitung der in § 2 festgesettten Arbeitszeit wird ohne
Unterschied, ot die Überzeitarbeit an Werktagen oder an Sonntagen und Festtagen
 geleistet wird, ein Zuschlag von 25 Prozent auf den durch zehn geteilten
Schichtlohn für die Stunde gewährt.
. 2. Die zwecks evtl. Verkürzung der Arbeitszeit an Samstagen auf die
übrigen Wochentage verteilten Arbeitsstunden gelten nicht als Überstunden,
ebenso nicht die aus sonstigen Gründen mit Zustimmung der Werksleitung
verlezten Arbeitsstunden.
3. Die vor Schichtbeginn geleisteten vorbereitenden Arbeiten für die regelmäßige
 Werktagsschicht gelten, sofern dadurch die regelmäßige Arbeitszeit
(§ 2) nicht überschritten wird, nicht als zuschlagspflichtige Sonntags- oder
Nachtarbeit. Auch die regelmäßige Wechselschichtarbeit gilt, soweit sie innerhalb
 der regelmäßigen Arbeitszeit (8 2) an Sonn- und Feiertagen oder zur
Nztzei geleistet wird, nicht als zuschlagspflichtige Sonntags- und Naÿt:

II. 16
        <pb n="241" />
        ~.2 2 –
§ 10. Zulagen. :
1. Partieführer erhalten eine Zulage von bis zu 3 Prozent des Schichtlohns,
 ebenso Vorarbeiter, bei denen die Zulage je nach Leistung mit Genehmigung
 der Generaldirektion bis auf 10 Prozent erhöht werden kann.
2. Bei Beschäftigung außerhalb der Hauprtbetriebsstätte werden Entfernungs-
 und Übernachtungszulagen in folgender Weise gewährt:
a) Lieg: die Nebenarbeitsstätte für Übertagearbeiter mehr als drei bis fünf
Kilometer von der Hauptarbeitsstätte oder vom Wohnsitz des betreffenden
Arbeiters entfernt, so wird eine Zulage von fünf Prozent, bei einer Entfernung
 von mehr als fünf Kilometer eine solche von zehn Prozent des
Schichtlohns gewährt. Die Entfernungszulage fällt weg, wenn der Arbeiter
 dauernd an der entfernten Arbeitsstelle beschäftigt wird und dort
Wohnung nchmen kann; in diesem Fall wird die Zulage bis zur Ermöglichung
 des Umzugs gewährt.
* Bei Arbeiten, bei denen der Arbeiter auswärts übernachten muß, wird
eine übernachtungszulage von zehn Prozent und für den Fall, daß staatliche
 Unterkunftsräume vorhanden sind, von 4 Prozent des Schichtlohns
gewährt. Das Übernachtungsgeld wird aber nur gewährt, wenn der
Arbeiter taisächlich auswärts übernachtee.
§ 11. Lohnzahlung.
Jeden Freitag findet eine Vorschußzahlung in abgerundeten, möglichst
hohen Betrögen statt, bei welcher die nötigen Abzüge berücksichtigt werden.
Restzahlung und förmliche Abrechnung erfolgt monatlich.
4. Urlaub.
§ 12.
1. Urlaub wird gewährt nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von
Jahren 3 Tage!
Jahren 5 Tage
! Jahren 7 Tage
1, Jahren u. mehr 10 Tage
Bei Berechnung der Dienstzeit kommen Dienstjahre vor dem vollendeten
18. Lebensjahre nicht in Anrechnung. Der Urlaub soll in der Regel in die
Zeit vom 1. April bis 31. Oktober verlegt werden, kann jedoch auch zu Zeiten
völliger oder teilweiser Stillegung des Werks gegeben werden. Die Urlaubsjj!
 i rt Le Werksleitung unter Berücksichtiqung der Bedürfnisse des
etriebs festgesett.
2. Als tfgssett rating wird der festgesettte Schichtlohn gewährt. Vorschußweise
 Erhebung der Vergütung für die Urlaubszeit ist zulässig. !
3. Bei unversschuldeter Arbeitsunterbrechung wird Arbeitern, welche Mitglieder
 der Knappschaftspensionskasse sind, die frühere Hictsttit im Falle der
Wiederaufnahme der Arbeit angerechnet. Krankheit gilt nicht als Unterbrechung
 der Dienstzeit.
5. Sonstige Bestimmungen.
§ 13. Bezahlung von Arbeitsversäumnissen.
In nachsiehenden Fällen unverschuldeter Arbeitsbehinderung wird der Lohn
für die versäumte Arbeitszeit ausnahmsweise gezahlt: I '
a) anlößlich des Aufsuchens des zuständigen Knappschaftsarztes für die
eigene Person,
) Us x BU von Diensten als Schöffe, Geschworener oder Volksrichter,

[) fh Geburts- und Todesfällen in der Familie, wobei deren Umfang auf
Ehefrau, Eltern und Kinder beschränkt bleibt, ,
1) bei schweren Erkrankungen der unter c) bezeichneten Familienmitglieder,
sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit zur vorläufigen Pflege
des Kranken notwendig war.

349I
        <pb n="242" />
        . (z.
Die Lohnvergütung wird auf die Dauer der notwendigen Abwesenheit, in
den Fällen a) höchstens für einen halben Arbeitstag, in den Fällen c) und d)
höchstens für einen Arbeitstag gewährt.
Die Arbeitsbehinderung ist dem nächsten Vorgesetzten vorher mitzuteilen;
ist solche nachweislich unmöglich, so ist spätestens am nächsten Tage der Grund
der Arbeitsbehinderung glaubhaft zu machen.
§ 14. Entlassung von Arbeitern.
Das Arbei.sverhältnis kann während der ersten zwei Wochen beiderseitig
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Von da an ist eine
einwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.
§ 15. Beamtenstellen.
Bei Erledigung von Angestelltenstellen, die aus den Kreisen der Arbeitersch1ft
 besezt werden können, ist den Arbeitern Gelegenheit zu geben, ihre
Bewerbung in solchen Fällen anzubringen.
§ 16. Berchtesgadener Bergfeiertage.
FL i 25225" di: K hL) vrrsczt: Die L "her Ve N
Fabia1 Sebastian (20. Januar), Osterdienstag, Kreuzauffindungstag (3. Maid),
Pfingstdienstag, Peter und Paul (29. Juni), Anna (26. Juli), Bartholomäus
(21. August), Matthias (21. September), Michaelie (29. September), Andreas
(30. Nevember) und Johannes (27. Dezember), sowie Fasstnachtsdienstag, sind
auf Verlangen, unter Lohnwegfall, frei.
zi§r. 19:2 Vaye, i bei der Halue Perhuscartr ver ytipsktiensien iy:
6. Streitigkeiten.
§ 1?.
Bei Meinungsversschiedenheiten, die sich über die Auslegung und den Vollzug
des Mantel- und Lohntarifvertrages sowie der etwa hierzu vereinbarten Ausführungsbestimmungen
 ergeben, soll zunächst die Beilegung des Streits zwischen
 Werksleinung und Betriebsrat versucht werden. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so sind die in Frage kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
 hinzuzuziehen. Jfit auch in Fiesen Verhandlungen eine
Einigung nicht zu erzielen, so ist die gesetliche Schlichtungsstelle anzurufen.
7. Schlußbestimmungen.
Einen Rechtsanspruch auf die Et äug der Bestimmungen dieses Vertrags
 sowie des Lohntarifvertrags haben nur diejenigen Arbeiter, welche
einer der unterzeichneten gewerkschaftlichen Organisationen angehören.
§ 19. Vertragsdauer.
1. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1924 an an
die Stelle der Tarifverträge vom 14. September 1920 und 4. Januar 1924
und läuft bis auf weiteres. Die ündigungsfrist ist eine einmonatige. Es kann
nur auf den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
 läuft erst von dem Tage an, an welchem von der kündigenden
Partei der Gegenpartei der Entwurf eines neuen Tarifvertrags zugeht. Die
Fündizung kann auf einzelne Bestimmungen des Tarifvertrags beschränkt
2. Das Kündigungsrecht wird seitens der Arbeitgeber durch den Arbeitgeberverband
 Süddeutscher Salinen und Salzwerke, seitens der Arbeitnehmer
durch de 1 Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Südbayern, und
den Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Bayern,
gemeinschaftlich ausgeübt. Die Kündigung sseitens des Arbeitgeberverbandes
+

243
I]. 16!
        <pb n="243" />
        ~ 244 -
Süddeutscher Salinen und Salzwerke erfolgt gegenüber dem Verband der
Bergarkeite: Deutschlands, Bezirk Südbayern, und dem Gewerkverein c&amp;lt;hristlicher
 Bergarbeiter Deutsschlands, Bezirk Bayern.
Zusatzvertrag für Berchtesgaden vom 14. April 1924.
In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen des Manteltarifvertrags
 für die Bayrischen Staatssalinen, vom 14. April 1924, wird bezüglich
der Arbeitszeii der Belegschaft des Berg- und Salinenamtes Berchtesgaden, in
teilweiser Äbänderung des Zusatzvertrags vom 4. Januar 1924 vorläufig
folgende Sonderregelung getroffen: !:
1. Jm Sudbetrieb wird mit Rücksicht auf die dortigen besonderen Verhältnisse
 bis auf weiteres die achtstündige Tagesarbeitszeit beibehalten, jedoch die
Pfannenkelegschaft ab 1. Januar 1924 um einen Mann für die Schicht vermerk
 beteiligten Arbeiter erhalten, solange diese Arbeitszeit beibehalten
wird, nur acht Zehntel des jeweils fesstgesezten Schichtlohns.
Auch im Bergbau wird bis auf Ses die sseitherige achtstündige Schichtzeit
 unter Tage beibehalten. Der Schichtlohn beträgt insolange acht Zehntel
der jeweils dilUtett:: Sätze. :
Die Schichtzeit für Untertagearbeiter wird gerechnet vom Empfang der
Marke bis zu ihrer Ablieferung. Der Markenkasten ist spätestens fünf Minuten
 vor dem festgesettten Arbeitsbeginn zu öffnen.
Die übrigen über Tage beschäftigten t beiter behalten vorläufig gleichfalls
die achtstündige Tagesarbeitszeit bei und erhalten insolange auch nur
acht Zehntel des jeweils festgeseßten Schichtlohns. Es steht jedoch dem
Salinen- und Bergamt jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Kündiqurasfrist
 frei, bei diesen Arbeitern gemäß § 2 des allgemeinen Manteltarifvertrags
 die zehnstündige Arbeitszeit unter Bezahlung der vollen Schichtlöhne
 einzuführen. §-4
Die vorstehenden Bestimmungen über die vorläufige Sonderregelung der
Arbeitszeit für Berchtesgaden gelten unter Anerkennung der seit 1. Januar
1924 tatsächlich bestandenen Arbeitszeit- und Lohnregelung bis auf weiteres
und können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Schluß einer
Kalenderwoche gekündigt werden.
München, den 14. April 1924.
Lohntafel
für die Bayerischen Staatssalinen auf Grund des Lohntarifvertrages vom 20. September
 1924. aufgestellt vom Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
 für die Zeit ab 1. September 1924.
„]. Unter Zugrundelegung einer 10stündigen reinen Arbeitszeit betragen die
sehthtböhrte 1. Ohne Prämie
_ Gruppe | zz Gruppe | Gruppe
[ TI I1101 IV
Mit vollendetem
a) 25. Lebensjahre . :. . . . .. ..1: 41/20 3,80 3,40 1,70
b) 21., 22., 23. und 24. Lebensjahre . . 3,78 3,42 3,06 | 1,53
e) 18., 19. und 20. Lebensjahre. . . . ., 3,15 2,85 2,65 ! . 1,28
d) 16. und 17. Lebensjahre. ... . . . . 82,10 | 1,90 | 1,70 | 0,85
        <pb n="244" />
        2. Mit Konj unk tur p r äm i e § 2 d es V ertrage s.
D Gruppe II II
Gruppej Pfann- Gruppe|Gruppe
hauser u.| übrizked III IV
iii; [ut |
Mit vollendetem
a) 25. Lebensjahre . . . . . . . . . .. 4,30 | 4,10 3,90 | 3,50 | 1,80
b) 21., 22., 23. und 24. Lebensjahre. . . 3,87 | 3.66 8,51 . 3,15 1,62
e) 18., 19. und 20. Lebensjahre. . . . . 3,23 3.08 2,93 2,63 j 1,35
d) 16. und 17. Lebensjahre. . . . . . .1 2,115 %2,05 1,95 | 1,75 ' 0,90
II. Hieraus ergeben sich unter Zugrundelegung einer sstündigen reinen Arbeitszeit
 folgende Schichtlöhne:
1. Ohne Pr äm:i.e.
Gruppe | Gruppe | Gruppe Gruppe
I ] ITI IV
Mit vollendetem
s) 25. Lebensjahre . . . . . . . . . . 3,36 3,04 | 2,72 1,36
b) 21., 22.,. 23. und 24. Lebensjahre ... g,02 2,74 2,45 | 1,22
c) 18., 19. und 20. Lebensjahre. . . 2,52 2,28 2.04 1,02
d) 16. und 17. Lebensjahre. . . . . 1,66 | 1,59 | 1,36 0,68
2. Mit Konjunktur prämie g 2 des V ertra gs.
Gruppe pr urpr _ fr"
hauscr 1[9vriged. IN IV
j tc (ser!
Mit vollendetem
s) 25. Lebensjahre . . . . . . . . . . | 3,44 ' 2,28 ' 3,12 | 2,82 1,44
) 21., 22., 23. und 24. Lebensjahre . . 3.10 2,95 1 2,81 | 2,50 ! 1,30
€) 18., 19. und 20. Lebensjahre. . . . . 2,58 2,46 , 2,34 | 2,10 1,08
d) 16. und 17. Lebensjahre. . . . . . . 1,72 1 1,64 | 1,56 | 1,40 | 0,72
IU. Bei Einzelstundenleistung beträgt der Stundenlohn !/,, der in Ziffer 1 für
die 10stündige Schicht festgesetzten Löhne; dabei wird der Stundenlohn auf volle
Pfennigbeträge auf- bzw. abgerundet.
_ IV. Zù vorstehenden Lohnsätzen kommen noch für alle drei Salinen gleichmäßig
über die Zeit der heutigen Konjunktur, § 2 des Tarifvertrags vom 20. September
1924, die folgenden Sozialzulagen für den Monat:
a) Den Verheirateten 5 Mk.
b) Dazu für jedes Kind im Alter von unter 14 Jahren 2 Mk.

245
        <pb n="245" />
        . 9.8 &amp;gt;
Lohntarifvertrag für die bayrischen Staats-Salinen
vom 4./13. März 1925.
Zwischen den unterzeichneten Verbänden wird mit Wirkung für die im
Salzbergbau Berchtesgaden und in den Salinen Rosenheim, Reichenhall und
Berchtesgaden beschäftigten Arbeiter folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1. Schichtlohnerhöhung.
1. Unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der in § 5, Ziffer 2 des Manteltarifvertrages
 vom 14. April 1924 vereinbarten Abstaffelung der Schichtlöhne
der verschiedenen Gruppen werden für die 10stündige reine Arbeitszeit über
ge sie folgenden Schichtlöhne der Vollarbeiter mit 21 Jahren und darüber
Gruppe 1 II III 1V
4,75 M 4,10 M 3,75 M 1,90 M
2. Die Schichtlöhne der jüngeren Arbeiter werden nach den im Zusatvertrag
 vom 10. Januar 1925, § 1, vereinbarten Prozentschlüssel errechnet.
3. Bei Einzelstundenleistung beträgt der Stundenlohn Ê"/10 der für die
Schicht in § 1 oben festgesetzten Lohnsäte. Der Schichtlohn für Asstündige
reine Arbeitszeit beträgt demgemäß s/s10 des oben festgesetzten Schichtlohnes.
§ 2. Konjunkturzulagen.
Zu diesen Schichtlöhnen kommen die in den Lohntarifverträgen vom 20.
September 1924 vereinbarten Konjunkturzulagen. Hiernach werden, solange
die heutige Konjunktur weiter anhält, d. h. solange sämtliche Pfannen in den
drei Salinen im Betrieb gehalten werden können, die folgenden besonderen
Zulagen für den Arbeiter mit 21 Jahren und darüber gewährt:
1. Für die geleistete Arbeitsstunde wird eine Prämie gezahlt, und zwar
a) den Pfannhausern und Magazinsarbeitern 7 Pf.,
b) den übrigen Arbeiterkategorien eine solche von 5 Pf.
Diese Prämie wird für die unter 21jährigen Arbeiter nach dem im s 1
hey! j]jagzertrages vom 10. Januar 1925 vereinbarten Prozentschlüssel ab-2.
 Es werden die folgenden monatlichen Sozialzulagen gewährt:
a) den Verheirateten 5,67 M.,
b) dazu für jedes Kind im Alter von unter 14 Jahren 2,17 M.
§ 3.
Als Abgeltung für den Monat Februar wird beim nächsten Zahl- oder
Vorsschußtag an jeden beim Werk im ganzen Monat Februar 1925 und noch
heute beschäftigte Arbeiter ohne Rücksicht auf die Gruppe ein Pauschalbetrag
von 8,7- Markt gezahlt.
§ 4. Schlußbestimmungen.
1. Im übrigen bleibt der Lohntarifvertrag vom 20. September 1924 mit
Nachtrag vom 20. November 1924 unverändert.
2. Dieser Lohntarifvertrag gilt ab 1. März 1925 bis auf weiteres. Derselbe
ist auf den 15. oder den letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer
l4tägigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 31. Mai 1925 kündbar.
Sollten vor Ablauf des Vertrages außergewöhnliche Verhältnisse eintreten,
die eine Lohnveränderung zur Folge haben müssen, sso sind die Vertragsparteien
 berechtigt, schon vor Ablauf des Vertrages eine Aussprache über eine
zwischenzeitliche Lohnänderung zu verlangen.

DC
        <pb n="246" />
        Zusatz zum Manteltarifvertrag für die bayrischen Staats-Salinen.
vom 14. April 1924.
§ 1.
1. Der Manteltarifvertrag wird in s 6, Ziffer 1 derart abgeändert, daß
die Arbeiter innerhalb der einzelnen Gruppen erhalten
mit vollendetem 21. Lebensjahr 100 Proz.
mit vollendetem 20. Lebensjahr 90 Proz.
mit vollendetem 19. Lebensjahr 80 Proz.
mit vollendetem 18. Lebensjahr 70 Proz.
mit vollendetem 16. und 17. Lebensjahr 60 Proz.
des Spitzenlohnes.
2. Jm übrigen bleibt der Manteltarifvertrag unverändert.
1. Dieser Vertrag gilt bis auf weiteres mit den in s 19 vorgesehenen Kündigungsbestimmungen.

2. Sclald ein Arbeitszeitgeseß im Reichsgesetblatt bekanntgemacht wird,
mit dessen Bestimmungen die tariflichen Bestimmungen über die Arbeitszeit
unvereinbar sind, treten die Verbände zu Verhandlungen über Änderung der
§§ 2 und 9 des Manteltarifvertrags zusammen, ohne daß es einer Kündigung
dieses Paragraphen des Tarifvertrags bedarf.
Das Recht, hierüber Verhandlungen zu beantragen, steht den Gewerkschaften
 binnen 14 Tagen nach Verkündung des neuen Arbeitszeitgessetzes im
Reichsgesetblatt zu.
Lohntarifvertrag für die bayrischen Staatssalinen
vom 27. Mai 1925.
Zwischen den unterzeichneten Verbänden wird mit Wirkung für die bayrischen
 Staatssalinen auf Grund der Münchener Verhandlungen vom 27. Mai
1925 folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1. Allgemeine Schichtlohnerhöhung.
1. Die sseitherige Konjunkturprämie (vgl. § 2 Ziffer 1 des letzten Lohntarifvertrages
 vom 4. März 1925) wird zum Grundlohn geschlagen.
2. Die hieraus sich ergebenden Schichtlöhne der männlichen Arbeiter mit
21 Jahren und darüber werden bei zehnstündiger reiner Arbeitszeit in
Gruppe 1 um 50 Pfg., und in den übrigen Gruppen um 40 Pfg. erhöht. Es
ergrben sich hiernach folgende Spigen’thictlöhn..
annhauser
Gruppe I nu. Magazins- ührige der Gruppe III
u. arbeiter Gruppe II
Rcssenheim, ledig 5,75 A 5,20 M 5,0 d 4,65 .f
3. Die Schichtlöhne für die jüngeren Arbeiter werden nach dem im Zusatzvertrag
 vom 10. Januar d. J., § 1, vereinbarten Prozentschlüssel errechnet.
4. Bei Einzelstundenleistung beträgt der Stundenlohn ein Zehntel der aus
Ziffer 2 und 3 oben sich ergebenden Schichtlöhne. Der Schichtlohn für achtstündige
 reine Arbeitszeit über Tage bzw. für achtstündige Schichtzeit unter Tage
beträgt demgemäß acht Zehntel der oben Ziffer 2 und 3 festgesetten Schichtöhne.

[a%s Die Löhne der Arbeiterinnen werden der betrieblichen Regelung überasse.

§ 2. Sozialzulagen.
Die seither als Konjunkturzulagen gewährten monatlichen Sozialzulagen
werzet. auth wenn die Konjunktur nicht anhalten sollte, unverändert weitergewahrt.
 und zwar
a) das Hausstandsgeld für Verheiratete in Höhe von 5 Mark monatlich,
b) his Kiutergel? fü! jedes Kind im Alter von unter 14 Jahren, in Höhe
on art monalttlich.

247
        <pb n="247" />
        § 3. Saisonzulagen.
Mit Rücksicht auf die durch den Fremdenverkehr veranlaßten besonderen
Teuerungsverhältnisse von Reichenhall und Berchtesgaden wird den Belegschaften
 der Salinen Reichenhall und Berchtesgaden (einschließlich Bergbau)
ab 1. Juni d. J., über die Sommermonate, eine Saisonzulage von 40 Pfg.
für die geleistete Schicht gewährt. Dieselbe wird gleichmäßig den verschiedenen
 Arkeiterkategorien und Altersstufen, ohne Rücksicht auf die Dauer der
regelmäßigen Schichtzeit, ausgezahlt.
§ 4. Schlußbestimmungen.
1. Jm übrigen bleibt der seitherige Lohntarifvertrag unverändert.
. 2. Dieser Lohntarifvertrag tritt mit dem 1. Juni 1925 in Kraft und gilt
bis auf weiteres. Derselbe ist auf den 15. oder den Letzten eines Kalendermonats,
 unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist, erstmals
auf den 31. August 1925 kündbar. Die Kündigung erfolgt seitens der Salinen
durch den Arbeitgeberverband, seitens der Arbeiterschasst durch die beiden
Geweikschaften gemeinschaftlich.
Sollte vor Ablauf des Vertrages die Reichsrichtzahl für die Lebenshaltungskosten
 gegenüber dem Stand vom Mai um mehr als 10 Prozent steigen oder
fallen, so können beide Parteien von der Gegenseite schon vor Ablauf des
Vertrages neue Lohnverhandlungen verlangen.
München, den 27. Mai 1925.
Lohntafel
für die B a y eris &amp;lt; en St a ats - S aal in en für die Zeit ab 1. Oktober 1925
bis mindestens 31. Dezember 1925, aufgestellt auf Grund des Tarifvertrags vom
29. September 1925.
§1. Schichtlöhn e ab 1. Okto b er 1925.
1. Unter Zu gr und ele gung einer cmw140stün digen reinen Arb
 e its z eit betragen die Schichtlöhne:
Gruppe 1, s . d. Gstuppe
I _. Magaz.-A1b. „Gruppe
Mit vollendetem
a) 21. Lebensjahre. .. . .. . 6 6,45 5,90 5,70 5,35
b) 20. „ mw . " sc;s61 5,31 | 5,13 | 4,82
c) 19. 'üö..Ë..&amp;gt; " | s;,416 4,72 4,56 4,28
d) 18. v.. L., ss 4,13 3,99 3,75
és'sé tuin. . ILE Gdsf 3,54 3,42 3,21
2. Hieraus ergeben sich unter Zu gr und ele gun g ein er 8stün digen
r einen Arb eitsz eit folgende Schichtlöhne:
Mit vollendetem
a) 21. Lebensjahre. . . . . : : 5,16 4,72 4,56 4,28
b) 20. » . zzilgßß 4,64 4,25 4,10 | 3,85
€) 19. ! Ñ . 4,13 | 3,78 | 3,65 | 3,42
d) 18. » . ~ q 3.61 3,30 319 | s,
ej 16. u. 17.,, f repht. P 3,10 2,83 2,74 2,57
§ 2. Stun d enlöhne.
Bei Einzelstundenleistung beträgt der Stundenlohn ‘!! der in vorstehenden Paragraphen
 für die 10stündige Schicht festgesezten Löhne. Dabei wird der Stundenlohn
auf volle Pfennigbeträge auf- bzw. abgerundet.

248
        <pb n="248" />
        § 3. S o zi alz ul a g e n.
Zu vorstehenden Lohnsätzen kommen noch für alle drei Salinen die seitherigen
Sozialzulagen für den Monat
a) für: Verheiratete. . . . . .... e . . . » » .. 16.1... jr Mi.
b)-dazu: für-jedes::Kind: im: Alter unter: 14 Jahren.: . . . . . . . . 2,07 »
§ 4. S o nstig e s.
1. Die an die Belegschaften der Salinen Reichenhall und Berchtesgaden seither
gezahlte Saison-Zulage ist mit dem 30. September 1925 weggefallen.
2. Die Löhne der Arbeiterinnen bleiben der betrieblichen Regelung überlassen.
München-Heilbronn, den 6. Oktober 1925.
Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen- und Salzwertke.
Tarifvertrag für den bayrischen Erzbergbau.
§ 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag umsaßt alle bayrischen Erzbergbaubetriebe, soweit sie dem
unterzeichneten Arbeitgeberverbande angehören, wobei für Schürfbetriebe besondere
 Arbeitsbedingungen vereinbart werden können.
§ 2. Arbeitszeit.
a) Bergarbeiter über Tage:
1. Bei durchgehender Arbeit beträgt die Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche, unter Einrechnung einer Pause von 20 Minuten in jeder Acht-Stunden-Schicht,
 somit 46 Stunden effektiv pro Woche.
2. Bei nichtdurchgehender Arbeit beträgt die Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche, ohnr Einrechnung von Pausen, somit 48 Stunden effektiv pro Woche.
3. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die örtlichen Verhältnisse der
Werke erfolgt durch Vereinbarung zwischen Betriebsleitung einerseits, Betricbsrat
 und Öeweilshgttsr andererseits. j . _
4. Wilde Pausen der Belegschaft und einzelner Arbeiter sind unzulässig und
müssen, w3 üblich geworden, als mißbräuchlich beseitigt werden.
b) Bergarbeiter unter Tage:
Die Arbeitszeit beträgt acht Stunden, die Pausen (30 Minuten) sowie die
Ein- und Ausfahrt sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
Bezüglich der Verlängerung der vorstehenden Arbeitszeit wird auf das
Überzeitabkommen vom 2./3. Fanuar 1924, das als Anhang 2 dem Mantelvertrag
 beigegeben ist, verwiesen.
§ 3. Überzeitarbeit.
1. Überstunden werden nur in dringenden Fällen geleistet, soweit nicht gesetzliche
 Bestimmungen entgegenstehen.
2. Sollen zur Förderung der Produktion Überstunden geleistet werden, so
kann das nur mit Zustimmung des Betriebsrates geschehen. Ohne Zustimmang
 des Betriebsrates sind Überstunden zulässig bei Störungen und Reparaturen
 im Betrieb, deren Verweigerung die Lerne, der Arbeit unmöglich
machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.
3. Für Überzeitarbeit werden folgende Aufschläge gezahlt: für die beiden
ersten Stunden nach der regelmäßigen Arbeitszeit 25 Prozent, für die dritte
und jede weitere tägliche Überstunde sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit
50 Prozent, die Sonn- und Feiertagsarbeit läuft an diesen Tagen von morgens
 6 Uhr bis zum nächsten Tag morgens 6 Uhr. Für den ersten Oster-,
ersten Pfirgst und ersten Weihnachtsfeiertag wird ein huschlag von 100 Proft
 fur d hu. Yfter:. Pfingst- und Weihnachtsfeiertag wird ein Zu-(
 zent veraultet.

249
        <pb n="249" />
        Die Löhne werden in einer jezt die dem Tarifvertrag als Anhang
 1 angegliedert wird, besonders festgelegt.
§ 5. Alkkordarbeit.
1. Das Gedinge ist vor Ort zwischen den Vertretern des Werksbesißers
Fiztfeitt ß dem Ortsältesten oder dessen Stellvertreter andererseits ab-.
 Der Durchichnittslohn der einzelnen Arbeiterkategorien muß in jedem
Monat 10 Prozent über dem Schichtlohn stehen. Wird der Durchschniitslohn
für eine Arbeiterkategorie in ihrer Gesamtheit in dieser Höhe nicht tusloht
findet Nachzahlung der Differenz statt.
3. Kommt eine Partie infolge von Schwierigkeiten, welche außerhalb der
Mitglieder der Partie gelegen sind, nicht auf den Schichtlohn, so verpflichtet
sich der Arbeitgeber, den Verdienst bis zu dieser Höhe nachträglich zu ergänzen.
Voraussetzung hierfür ist, daß die Schwierigkeiten innerhalb drei Tagen nach
Auftreten von dem Ortsältessten oder von einem Hauer der Gruppe beim
gedingeabschließenden Beamten gemeldet werden.
4. Wird die Berichtigung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so wird auf
Wunsch des Arbeiters ein Betriebsratsmitglied zur Nachprüfung herangezogen.
5. Betriebsstoctungen und Störungen sind nach dem Schichtlohn zu vergüten.
§ 6. Entfernungszulagen.
1. Bei Beschäftigung außerhalb der Hauptbetriebssstätte werden Entfernungszulagen
 in folgender Weise gewährt: ]
a) Wird der Arbeiter an einer Stelle beschäftigt, die mehr als drei Kilometer
 von der Hauptbetriebsstelle entfernt ist, so wird ihm eine Zulage
von 10 Prozent pro Schicht, für eine Entfernung von über fünf Kilometer
 eine solche von 15 Prozent pro Schicht, ohne Rücksicht auf die Art
der Beschäftigung, gewährt. Die Entfernungszulage ist auch zu zahlen,
wenn wegen schlechten Wetters die Arbeit früher beendet wird.
þ) Bei Arbeiten, bei denen der Arbeiter auswärts übernachten muß, wird
eine Gesamtzulage von 25 Prozent pro Schicht für den Tag gezahlt. Sind
geeignete Unterkunftsräume vorhanden, so beträgt diese Zulage nur
22 Prozent des Schichtlohnes. .
.) Die Entfernungszulage fällt weg, wenn der Weg vom Wohnort zur
neuen Betriebsstelle kürzer ist als zur Hauptbetriebsstelle, ferner, wenn
der Arbeiter dauernd an der Arbeitsstelle beschäftigt wird und dort Wohnung
 nehmen kann (vorausgesetzt, daß der Arbeiter aus familiären Gründen
 nicht geschädigt wird und gewillt ist, seinen Wohnsiß zu ändern).
In diesem Falle wird die Zulage bis zum Umzug gewährt, notwendige
Fahrt- und Umzugskosten werden besonders vergütet.
'i) Auswärts beschäftigten Arbeitern wird monatlich einmal das Fahrgeld
von der Arbeitsstelle zum Wohnort und zurück gewährt. Die Übernachtungszulage
 ist auch an Sonntagen zu zahlen.
§ 7. Lehrzeit.
1. Zum Vollhauer wird befördert, wer:
a) fünf Jahre in der Grube beschäftigt war,
þ) mindestens das 25. Lebensjahr zurückgelegt,
c) die Hauerprüfung bestanden hat oder zur selbständigen Ausführung von
Hanuerarbeiten befähigt ist.
d) Die Beförderung zum Vollhauer erfolgt im Regelfalle, wenn eine
Arbeitsstelle als Vollhauer vorhanden ist.

250
        <pb n="250" />
        251 —
2. Die Lehrzeit bis zum Vollhauer wird für jeden einzelnen Arbeiter so
bemessen, daß er vor der Beförderung zum Vollhauer
ein Jahr als Lehrhauer,
vier Jahre als Förderer
beschäftigt gewesen ist.
3. Die Lohnzahlung regelt sich nach folgenden Grundsätzen. Es erhalten
der Ortsälteste 105 Prozent
Hauer, die als Förderer und
Schlepper arbeiten 100 Prozent
Lehrhauer 95 Prozent
des Vcellhauerlohnes.
Förderer über 25 Jahre 90 Prozent
Förderer von 21 ki S zehren &amp;amp; Prozent
Förderer unn 19 bis 21 ren "' Prozent
Förderer 18 bis 19 §:s::! Prozent
Förderer vc. 16 bis 18 Jahren b. Prozent
des Vellhauerlohnes.
4. Der zur Hauerprüfung Zugelassene muß mindestens drei Monate vor
Ort beschäftigt gewesen sein. Die Beförderung erfolgt nach bestandener Prüfung
 am 1. des darauffolgenden Monats. Auch die Beförderung zum
Lehrhauer erfolgt für jeden einzelnen am 1. des Monats nach Erfüllung der
Vorau ssetungen Die Prüfungsbesstimmungen für die Hauerprüfung werden
vom Amt im Benehmen mit dem Betriebsrat festgesett.
§ 8. Urlaub. '
Reichsurlaubsabkommien. Berlin, den 17. April 1920.
1. Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März.
2. Voraussezung für die Gewährung des Urlaubs ist eine einjährige
ununterbrcchene Beschäftiqung auf einem Bergwerk (des betreffenden Arbeitgeberrerbandes)
 einschließlich einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung
 bei demselben Arbeitgeber seit der letzten Anlegung. Eine Ausnahme
von dieser Bestimmung soll nur bei denjenigen Bergleuten der abgetretenen
Bergbaugebiete gemacht werden, die innerhalb eines Halbjahres nach der
Abtretung aus diesem Gebiet ausgewiesen werden oder fortziehen.
Nach Ablauf der Wartezeit wird die nachgewiesene Tätigkeit in anderen
Bergbaubezirken bzw. auf anderen Bergwerken voll angerechnet.
Kriegs- oder Militärdienstzeit gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
3. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt
und beträgt im Erzbergbau
für Arbeiter unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit 3 Arbeitstage
bei zweijähriger Tätigkeit 1 Arbeitstage
bei pr zn: Tätigkeit ~ Arbeitstage
bei vierjähriger Tätigkeit v Arbeitstage
bei siebenjähriger Tätigkeit 7 Arbeitstage
ferner die Arbeiter unter Tage:
bei zehnjähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit H9 Arbeitstage
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage
. Dir Arbeiter über Tage im Erzbergbau erhalten vom 15. Beschäftigungsjahr
 an acht Arbeitstage Urlaub. Die Beschäftigungszeit im Alter von weniger
 als 16 Jahren wird hierbei nicht mitgezählt. Vorausseßzung für die
Gewährung von Urlaub {:: Arbeiter unter Tage ist eine mindestens einjährige
Tätigkeit unter Tage. er 20 Jahre unter Tage tätig war, behält seinen
Urlaubsanspruch bei, auch wenn er nicht mehr unter Tage arbeitet.
        <pb n="251" />
        4. Für di- Dauer der Urlaubsschichten erhält der Schichtlöhner ebenso wie
der Getingelöhner den Lohn einschließlich Kindergeld gezahlt, den er je Schicht
verdient haben würde, wenn er auf dem Bergwerk bei gleicher Beschäftigung
weitergearbeitet hätte.
5. Die allgemeine Regelung über die Urlaubserteilung unter die Belegschaft
 erfolgt im Einverständnis mit der gesetzlichen Arbeitervertretung. Der
Antritt des Urlaubs im eingelnen geschieht nach Bestimmung der Werksleitung.
 Um die Urlaubserteilung im vollen Umfange zu ermöglichen, wird
jedem Arbeiter zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter, auch einer anderen
Arbei:ergruppe, zu vertreten. In dringenden Notfällen kann im Einvernehmen
 mit der Bezirksgruppe der Reichsarbeitsgemeinschaft für den. Bergbau
eine Einschränkung der Urlaubsdauer erfolgen, jedoch wird in diesen Fällen
für die ausgefallenen Urlaubstage, neben dem Arbeitslohn, die tarifmäßige
Urlaubsvergütung gezahlt.
6. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt in Abzug gebracht. JFn Streitfällen entscheidet
 die Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeitervertretun

. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbei. ausgeführt werden.
Bei Zumiderhandlungen wird für den Urlaub ein Lohn nicht gezahlt. Ein
bereits gezahlter Lohn wird bei der nächsten Lohnzahlung zurückbehalten. Derartige
 Beträge fließen in die Arbeiterunterstützungskasse. m Wiederholungsfalle
 ist außerdem das Recht auf Urlaub für das nächste Jahr verwirkt.
8. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub findet nicht statt.
§ 9. Gezähe.
Sämtliches Gezähe wird den Arbeitern vom Werk unentgeltlich gegen Ersaß
der Kosten bei Verlust abgegeben. Die Preistabelle der Gezähestücke ist halbjährlich
 festzusezen und durch Anschläge der Belegschaft bekanntzugeben. Die
Abgabe von Gezähe wird in Gezähebücher eingetragen, die auf den Namen
des Arbeitnehmers ausgestellt werden. Gleichzeitig werden in einem Hauptbuch
die Vorträge der einzelnen Gezähebücher zur Prüfung eingetragen.
Der akkehrende oder sonst aus der Grubenarbeit ausscheidende Arbeiter hat
das Gezähe abzuliefern und nicht abgeliefertes unter Berücksichtigung der normalen
 Abnützung zu erseßen. Grubenlampven gehören nicht zum Gezähe.
§ 10. Anrechnung früherer Dienstzeit.
1. Bei Arbeitsunterbrechungen, die vom Arbeiter nicht veranlaßt oder unter
Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt sind, wird die frühere Dienstzeit im
Falle der Wiederaufnahme der Arbeit für die Urlaubsberechnung und die
th?! qugerecuet. ven nicht als Unterbrechung der Dienstzeit.
§ 11. Unversschuldete Arbeitsbehinderung.
In nachstehenden Fällen unverschuldeter Arbeitsbehinderung wird der Lohn
auch für die versäumte Arbeitszeit vergütet:
a) bei Geburts- und Todesfällen in der Familie, wobei deren Umfang auf
Ehefrau, Eltern und Kinder des Arbeitnehmers beschränkt bleibt.
þ) Bei Unterbrechung der aufgenommenen Arbeit im Laufe eines Tages
ifo. WU Sthéeyrprs Juth. Uewebtuusal U. Tee RIUFM ?
V VU . t . . .
.) Bei der Leistung von Diensten als Schöffe, Geschworener, Volksrichter
oder in Vormundschaftssachen, soweit der amtliche Nachweis erbracht
h Ur: schwerer Erkrankung der unter Ziffer a) genannten Familienangehörigen,
 sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit notwendig
 war.

252
        <pb n="252" />
        h !..
e) Bei ärztlicher Untersuchung durch militärische Versorgungsanstalten,
solange eine gesetliche Regelung nicht erfolgt ist. s
f) Bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden, falls der Arbeiter Mitglied
 einer Pflicht- oder freiwilligen Feuerwehr ist, bei Feuers- oder
Wosssernot für das eigene Heim des Arbeiters.
Die Lohnvergütung wird auf die Dauer der notwendigen Abwesenheit
bis zu einem ganzen Arbeitstag, in besonderen Fällen der Ziffer a), c),
d), e) und f) bis zu drei Arbeitstagen gewährt.
Der Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitsverssäumnisse nach Möglichkeit
durch Schicht bzw. Terminverlegung zu vermeiden. Die Lohnvergütung
wird nur dann gewährt, wenn keine andere Stelle für die Zeitversäumnisse
 Entschädigung leistet.
§ 12. Beschäftigung von Kriegsbeschädigten und Renten-Empfängern.
Es besteht Einverständnis zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
dap es in den einzelnen Betrieben bei den bisherigen Bestimmungen bleiben
soll. Für Arbeiter, welche infolge Invalidität, Unfall- oder Kriegsbeschädigung
in ihrer Erwerkstätigkeit erheblich beschränkt sind, kann der Lohn im Einzelzue
 m Einvernehmen der Betriebsleitung mit dem Betriebsrat festgesetzt
§ 13. Beamtenstellung.
Bei Besetzung von Vorgesetzten- und Beamtenstellen, die aus dem Kreise
der Arbeiter bessezt werden können, müssen diese Gelegenheit haben, ihre
Uu arzberg. und nach Maßgabe ihrer Fähigkeit gebührend berück-§
 14. Betriebsräte.
Die Einrichtung von Betriebsräten und ihre Zuständigkeit richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15. Schlichtung von Streitfällen.
Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung dieses Tarifvertrages
 sollen zunächst zwischen dem betreffenden Arbeiter oder der betreffenden
Arbciterkategorie und dem zuständigen Betriebsbeamten geklärt werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Angelegenheit zwischen
Betriebsleinung und Betriebsrat geregelt werden. Kommt auch zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so entscheidet die
Schiedsstelle für Arbeiter der Bezirksgruppe Süddeutschland, unter dem Vorsitz
 eines Unparteiischen.
§ 16. Allgemeines.
Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 des Vertrages zuwiderlaufen, sind unzulässig und nichtig.
Der Tarif sichert, wie alle Tarifverträge, Rechtsanspruch nur den Mitgliedern
 der vertragschließgenden Verbände zu.
§ 17. Vertragsdauer.
1. Dieser Vertrag tritt am 1. März 1925 in Kraft und läuft unkündbar
bis zum 31. Dezember 1925. Von da an kann er mit einmonatlicher Kündigungsfrist
 gekündigt werden.
2. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen erfolgen.
3. Die Lehnordnung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
Protokollnotiz.
Die Arbeitnehmervertretung übernimmt die Verpflichtung, den Bergsr"ciiert
 bs euxiehlen, in dringendsten Fällen die Sonntags-Wechselschicht am

25S
        <pb n="253" />
        – 254 –
Anhang zum Tarifvertrag für den bayrischen Erzbergbau.
Überzeitabktommen im bayrischen Erzbergbau.
. Bei den unter Leitung eines Vertreters des Ministeriums für Soziale Fürsorge
 in Mürchen am 29. Dezember 1923 und 2./8. Januar 1924 stattgehabten
 Verhandlungen zwischen
dem Arbeitgeberverband für die Erzbergbau- und Hüttenbetriebe,
dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Nordbayern, Nürnberg,
reu Heverttuett christl. Bergarbeiter Deutschlands,. Bezirksleitung Nordwurde
 folgendes
Überzeitabkommen
getroffen: '
Ab 14. Januar 1924 wird die Arbeitszeit wie folgt festgesett:
a) Unter Tage neun Stunden einschließlich, Ein- und Ausfahrt sowie eine
halbstündige Pause.
b) Über Tage zehn Stunden ausschließlich der Pausen.
c) Die Einteilung der Arbeitszeit sowie der Pausen wird zwischen Werksleitung
 und gesetlicher Arbeitervertretung festgelegt.
H.
Vorstchendes Abkommen gilt für die Luitpold-Hütte und Max-Hütte. Für
die scgenannten kleinen Werke gilt die gleiche Arbeitszeit.
Zu 1 (Arbeitszeit).
An Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten endigt die Arbeitszeit
 unter Tage allgemein mittags 12 Uhr.
Über Tagc an Vorabenden vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen endigt
die Arbeitszeit unter Wegfall der Nachmittagspause eine Stunde früher. An
Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten endigt die Arbeitszeit
unter Wegfali der Mittagspause um 12 Uhr.
III].
Vorsteher des Abkommen hat Fällt bis 31. Mai 1924 und kann von da
an mit monatlicher Frist gekündigt werden.
Feststellung.
Vcrstehendes Überzeitabkommen für die Erzbergbaubetriebe wurde durch
angerorimenen Schiedsspruch der Zweigstelle Nürnberg des Landesschlichters
für Bayern r. d. Rh. vom 28. Juni 1924 für die Zeit ab 1. Juli 1924 bis
30. Seplcmber 1924 verlängert, und kann jeweils mit monatlicher Frist, erstmals
 zum 31. Oktober 1924, gekündigt werden.
Überzeitabkommen für den bayrischen Erzbergbau.
Ab 11 Oktober 1925 wird die stbiczhseh: wie folgt festgesett:
a) Unter Tage 8% Stunden einschließlich Ein- und Ausfahrt sowie eine
halkstündige Pause.
b) Übec Tage zehn Stunden ausschließlich der Pausen.
c) Die Einteilung der Arbeitszeit sowie der Pausen wird zwischen Werksleitung
 und gesetlicher Arbeitervertretung festgesetzt.
Vorstehendes Abkommen gilt für qu Luitpold-Hütte und Max-Hütte. Für
die sog. kleinen Werke gilt die gleiche Arbeitszeit.
        <pb n="254" />
        Zu 1 (Arbeitszeit).
An Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten endigt die Arbeitszeit
 unter Tage allgemein mittags 12 Uhr.
Über Tage an Vorabenden vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen endigt
die Arbeitszeit unter Wegfall der Nachmittagspause eine Stunde früher. An
Vorabenden vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten endigt die Arbeitszeit
unter Wegfall der Mittagspause um 12 Uhr.
]I11:.
Vorstchendes Abkommen gilt bis auf weiteres. Es kann mit monatlicher
Frist, erstmals zum 1. Februar 1926, gekündigt werden.
Tarifvertrag für die oberpfälzische Kaolindustrie
(vom 7. April 1924).
1. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich 48 Stunden. Sie kann vom Arbeitgeber
nach Anhören der gesctzlichen Arbeitervertretung für den ganzen Betrieb oder
für einzelne Abteilungen zuschlagfrei auf 514 Stunden pro Woche erhöht
werden. Wird die Arbeitszeit an den Tagen vor Sonn- und Festtagen gekürzt,
so kann der Ausfall der Arbeitsstunden nachgeholt werden. Die Regelung
der Arbeicszeit bleibt der freien Vereinbarung zwischen der Betriebsleitung
und der gesetlichen Vertretung der Arbeiterschaft überlassen.
2. Löhne.
Die im Anhang beigefügte Lohntafel ist ein Teil des Tarifvertrages und
unterliegt gesonderten Kündigungsbestimmungen.
Für dauernd minderleistungsfähige Arbeiter oder Arbeiterinnen können im
Wege der Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat andere
Löhne festgesetzt werden.
3. Akkordarbeit.
Akkordarbeit ist zu leisten. Die Akkordsätze sind so zu bemessen, daß ein
Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit mindestens 25 Prozent über den
Tariflohn verdienen kann.
4. Überstunden.
Für die ersten 6 Überstunden in einer Woche wird ein Zuschlag von 15 Prozent,
 für weitere Überstunden 25 Prozent und für Sonntagsarbeit 40 Prozent
Zuschlag gezahlt.
5. Urlaub.
n!! Arbeitzehm:r hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub,
_ nach liähriger Betriebszugehörigkeit 3 Arbeitstage
t q: : E :
." f ., . 6 M
Der valle Urlaub wird nur gewährt, wenn im zurückgelegten Jahre
mindestens 280 Arbeitstage geleistet wurden. Bei weniger als 280 geleisteten
Arbeitetcgen wird die Hälfte des Urlaubs gewährt; bei weniger als 180
Arbeitstagen besteht kein Anspruch auf Urlaub. Nachgewiesene Krankheit wird
bei der Urlaubsberechnung nicht als Versäumnis angerechnet. Die Zeit des
unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit wird als Urlaubszeit angerechnet
 und nicht bezahlt. Ein Wechsel des Betriebsinhabers beeinflußt den

255
        <pb n="255" />
        Anspruch auf Urlaub nicht. Tritt ein Arbeitnehmer wieder in einen Betrieb
ein, in dem er schon früher beschäftigt war und ohne sein Verschulden ausgeschieden
 ist, \o wird die früher zurückgelegte Zeit im Betriebe bei der Bemessung
 des Urlaubs angerechnet.
6. Zeitversäumnis.
Der $§ 616 des BGB. wird anerkannt mit der Maßgabe, daß die „verhältnismäßig
 nicht erhebliche Zeit“ im Höchstfalle auf 4 Stunden beschränkt ivird.
Krankheit (nicht Unfall) scheidet dabei aus. Der Arbeiter hat den Nachweis
über die tatsächlich notwendige Arbeitszeitversäumnis zu erbringen.
7. Schlichtungsverfahren.
Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages
 ergeben und die nicht zwischen der Betriebsleitung und der gesetlichen
Vertretung der Arbeiterschaft geregelt werden können, und wenn auch unter
Hinzuziehung der Organisationsvertreter keine Einigung erfolgt, entscheidet
die gesetzliche zuständige Schlichtungsstelle endgültig.
8. Dauer des Vertrages.
Der Tarifvertrag tritt am 1. April 1924 in Kraft und gilt bis auf weiteres
bei gegenseitiger dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalschluß.
Lohntafel der Steinkohlenbergwerke Nordbayerns.
Ab Ab Ab Ab Ab
15. pr” 14. 'i 15. §§y 11. Mai 7. Sept.
1923 1924 1924 1925 1925
Mk. Mk. Mk. Mk. Mkt. _
Hoe s v I S70 3,10 2,80 2,99 ,
Lehrhsier... ... . 11T 8,66 2,95 2,60 2,69 3,80
Stollenlfr.e.......... 9,63 2,95 26,553. 2,66 | 3,35
Schlepper über 21 Jahre .. 2,63 21,10 729,50 2,65 3,60
von 19-21 Jahren. . .. 2,44 2,48 2,30 2,39 3,30
tSe n!. . G z1f 2,17 1,90 2,09 iM
„ 17-18 I. sieh 1,90 1,86 1.60 1,80 2,70
" BÜ, -.. : 1,93 '" 66 1.30 1,50 2,40
Handwerker über 21 Jahre | 2,71 . 10 2,80 2,99 ET
von 18-221 Jahren. . . | 2,30 2,48 2,30 2,39 3,30
Tagesarbeiter über 21 I. s 2,60 2,79 2,50 2,60 3,20
Seilbahnarbeiter üb. 21 J. .11 2,66 2,95 2,60 2,84 ,35
Lampenwärter üb. 21 Jahr.. 2,66 2,79 2,50 2,60 4,20
Portier „. e «. aun AA 2,79 2,50 2,60 3,20
Hausstandsgeld. . .. . . . 0,10 | 0,11 0,11 0,11 0,11
Kindergelb....1. .... .. cd0,13 0,13 0,13 0,13 | 0,13

256
        <pb n="256" />
        2 ti
Lohnentwicklung der Braunkohlenbergwerke Nordbayerns.
Ab Ab Ab
Ig; 15. tun 11. Mai
1923 1924 1925
Mk. Mk. Mek.
Aufseher 1. Klafse.. e... .... 2,62 3,60 4,13
Aufseher 2. Kl., Lokomotivführer 1. Kl., Baggerführer,
 Maschinisten der elektrischen Zentrale . . 2,61 | %,45 3,94
Hauer über 3 Jahre, Handwerker, Lokomotivführer
2. Kl., Zugführer, Oberheizer, Formleger, Baggermasschinisten
 und Aufseher 3. Klasse . . . . 2,39 3,35 3,76
Lokomotivheizer 1. Klasse, Baggerheizer . . . . 2,86 ' g3z,25 3,72
Aschenfahrer, Kessselreiniger, Lokomotivheizer 2.
Klasse, Hauer. unter 3. Jahren . . „L .f... 2,34 3,20 3,68
Presser, Kesselheizer, Apparatewärter, Formlegerhelfer,
 Wipperbodenbedienung, Schlepper, Förderleute
 und alle sonstigen Gruben- und Abraumnarbeiter
 .. .. . | 2,31 3,15 3,64
Fahrikarbeiter. .. . .. | 227, ' g;315 ; gz;64
Weibliche Arbeiter. ... . Lp. [&amp;gt; | 1,70 70 % 70 %
Jugendliche Arbeiter:
von 20221 Jahren Handwerker. . . . . . . 2,29 3,10 3,57
„ 19-201 , z. P bet . 2,19 . 3,45
; 18.19 z, L;.'sl) «th ( UI§ 2,70 3,08
„ 17-18 ,, Ul cg e 1,73 2,35 | 2,70
20-21 y Grube und Abraum . . . 2,22 3,089. 33,49
. 19-920 "p jj ' std. | 2,10 2,00 :. gÿz,30
„ 18-19 Ñ ; . mr M: 2,55 ' 292,93
„17-18 : 4:4 ; .... ss 2,20 2,55
„11-17 -; „ . ... Lss 1,90 2,18
» 20-21 » Faörtk. . .. .. l 2,15 2,99 . gz,38
„ 19-20 i, „J. .'. Z308s 2,80
» 180.19 ,, . zl ltr . 1,79 2,45 2,82
» 17-18 ,, . cur.. M 1,55 2,10 2,44
„ 16.17 , m.. ... Li 1,80 2,07
Lehrlinge im 3. Jahre . . M .. LE Oil UT 1,10
;; n .D .I JU ES... 0,59 1,20 0,94
» vi.A4...J.. ...): 0,47 0,80 0,75
Hausstandsgeld 0,10 Mk., Kindergeld 0,10 Mk.

297
I. 17
        <pb n="257" />
        Lohnentwicklung im Erzbergbau Nordbayerns.
Ab Ab Ab Ab 1 Ab Ab Ab
19. 11.9 1. 1. |.. 4. s[ |. 8. [ 23. 2. | 1. 6. s14. 10.
1923 | 1924 | 1924 | 1924 | 1925 | 1925 | 1925 .
Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mek. | Mk.
Handwerker . . . . . . . . 5,22 ' 4,0 | 4,40 4,00 4,80 5,30 | 5,60.
Fördermaschinisten . . . . . 5,22 4,0 | 4,40 . 414,0 4,80 . 5,30 | 5,35
Ynschläége..... ... .. s,21 5%,95 | 4,30 j 3,95 | 4,75 5,25 5,30
Hauer..... . ... .. ß,7n4t 44,00 | 460 ! 4,20 | 5,90 | 5,60 5,85
Schichtlöhner unter Toje . . 5,18 4,07 4,40 4,09 | 4,88 5,30 295,35
Schießmeister . . . . . . . 5,28 4,10 4,50 4,10 4,90 5,40 5,45
Nusläufer über 25 Jahre ; ; 9/18 3,98 488 399 | 4,09 9/39 »:99
von 21-25 Jahren, verh. . j 5,11 3,75 4,35 3,75 4,168 . 5,95 5,25
„22.2 , ,. ledig. 4614 zs16 4a10 z316 l 4156 5.. %s.
unter 21 Jahren. . . . . 3,61 3,08 3,50 3,08 ) 3,90 4,30 4,30
Keffelheize . ... ... .. 5,15 3,95 435 s3z95 | 475 5,25 65,30
Röstofenarbeitere . ...... 5,15 9%5,95 4,35 3,95 4,75 | 5,25 535,30
Pumpenwärter. . . . . . . 5,15 3,92 4,80 | 3,92 , 4,70 | 5,20 | 5,95
Tagesarbeiter:
über 25 Jahre. . . . . . . s,14 | 3,85 53,853 | 3,85 | 4,30 | 4,70 | 5,~
von 21-25 Jahren. verh. 5,00 3,70 3,88 839,70 4,30 | 4,70 | 5,9
». 21225 , ledig . 4,55 3,617 3,60 3,617 4,—- | 4,40 | 4,80
». 20-21 pq, .. . 3,566 3,08 3,10 3,08 3,40 | 3,70 ' 4,7
» 19-20 pq, . . 3,53 2,88 2,90 2,89 83,15 | 3,45 1 3,80
, 18 19 / .. gs,4,88 2,70 2,75 2,70 3,05 | 3,36 3,50
, 17:. .18 . 2,50 2,12 2,10 2,12 2,30 | 2,50 2,80
„ 16:17 . 9,60 | 198 2-. 1/98 9,15 | 2,38 23,50
[, 16-16 .. .L67 | 127 [ 130 | 157 [ 150 | 166 J 1,70
G lt (u Uu ;! ;! : ;
G cuestchdsgeid. . „. ...: d' s Tio l dd | 0:16 | sio | a10 [ 6:10
Kindergeld. . . . . 0,10 | o,10 | o,10 | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,10
Die Beschäftigung war in den Betrieben im allgemeinen eine gute zu nennen.
Die Arbeitszeit betrug bis zum 15. Januar 1924 unter und über Tage 8 Stunden,
ab 15. Januar 1924 unter Tage 9 Stunden und über Tage 10 Stunden. Ab 11.
Oktober 1925 unter Tage 814 Stunden und über Tage 10 Stunden.

258
        <pb n="258" />
        Lohnentwicklung der Kaolinindusstrie pro Stunde.
Ab Ab Ab Ab Ab
16. Nov. | 15. Mai | 1. Aug. » 1. Febr. | 6. Nov.
1923 1924 1924 1925 1925
Mk. Mk. | Mek. | Mk. Mk.
Handwerker über 20 Jahre 0,37 0,43 0,44 0,47 0,57
Handwerker unter 20 Jahren]) 0,29 0,32 0,35 0,38 0,46
Grubenarbeiter üb. 20 Jahre 0,36 0,39 0,41 0,44 0,54
Tagesarbeiter über 20 Jahre 0,35 (1,37 0,39 (1,42 0,51
Arbeiter von 18-20 Jahren] 0,29 ü,29 (1,30 0,32 0,39
; 7-18 ;, 0,21 0,22 u,23 0,25 0,30
; . 16At.. . 0,19 0,19 0,21 0,23 0,27
unter 16 Jahren . . . . .. 0,15 0,15 0,15 0,16 0,19
Schlichter-Verladerinnen |
über 20 Jahre... 4 „j). 0,22 0,22 0,24 0,26 0,32
von 18-20 Jahren . . . 0,20 | 0,20 0,22 0,24 0,29
„16.18, l. .. do 0,17 0,17 | 0,18 0,22
Presserinnen von 16~18J. . 0,23 (1,24 11.25 0,27 0,33
Presserinnen von 18920 J. . 0,222 . 0,26 1 ùu,27 0,29 0,35
Die Arbeitszeit betrug bis 1. April 1924 8 Stunden und wurde von da ab durch
Schiedsspruch auf 54 Stunden in der Woche erhöht.
Lohntabelle der Feld- und Flußsspatwerke (pro Schicht).
Ab Ab 1 Ab Ab ) Ab Ab
20, 19.115. 1. 4. 4. I[1. 11. 1.5. 9.7.
1923 | 1924 j 1924 | 1924 1925 ! 1925
_ Mk. | Mek. | Mk. | Mk. + Mk. | Mk.
Schießmeifter.'. © . . . . . 1. «. „ 3;30 | 3,10 | 3,40 | 3,71 | 4,30 | 4,50
Hauer. ... .. ... . s30 | 50 5,30 3,60 | 4,20 | 4,40
Lehrhauer . . . . .. ). &amp;amp;...) g.10 2,90 3,14 ! 3,42 4,5 j 4,20
Schlepper über 21 Jahre. . . ... . ~ 72,80 3,10 ' 3,40 3,90 ] 4,10
Schlepper von 18-21 Jahren . . . 2,60 1 2,40 2,66 2,8 23,40 | 3,50
) „» 16-18 » e '. 2,20 | , ù%92,31 289,52 , 2,90 | 3,10
Handwerker. . . ... .. .. 3.20 3,25 %3,30 ! 3,60 | 4,20 1 4,40
Maschinisten, Mühler, Heizer und ungelernte
 Handwerker. . . . . . .1 3,.+ | 2,80 3,07 gz,35 2,90 | 4,10
Mühlenarbeiter und Anschläger . . | 2,90 | 2,70 2,97 | 3,24 83,80 ! 4,-Tagesarbeiter
 über 21 Jahre : . . . 93,80 | 265 2,00 | 3,17 3,70 | 3,90
von 1821 Jahren . . . . . . . 2,40 | 2,20 23,48 | 2,70 | 3,20 | 3,30
» 16-18 „ . .. . . 1 « $40 | 1,90 3,158 | 5,86 270 . 3:30
y M116 , . . . .. . .' L66 | 140 1.66 1.80 3,10 #30
Nachtwächter. ..... .. .. 3.6 . 2,095 ( 2,81 3,06 3,60 | 3,80
Arbeiterinnen erhalten 60 Prozent der Löhne der Männer ihrer Altersklassen.
II. 17%

259
        <pb n="259" />
        z.! tv) D
Tarifvertrag
für das Steinkohlenbergwerk Stockheim, G. m. b. H., in Stockheim,
Gewerkschaft König "Ladivig, Reitich, Oberfranken.
§. 1. Geltungsbereich.
1. Der Vertrag hat für alle bergbaulichen Betriebsanlagen der oberfränkischen
Steinkohlengruben Stockheim und „König Ludwig“, Reitsch, einschließlich der
mit ihnen örtlich und organisch zusammenhängenden Nebenbetriebe Geltung.
2. Der Vertrag gilt auch für die Unternehmer, die auf den in den Geltungsbereich
 fallenden Gruben unter Tage bergbauliche Arbeiten ausführen. Er erstreckt
 sich auch ferner auf die im Bergwerksbetrieb beschäftigten Unternehmerarbeiter
 über Tage insoweit, als diese nicht einem anderen Tarifvertrag eines
anderen Berufes unterliegen.
3. Für die im Arbeitsverhältnis der Zeche stehenden Arbeiter anderer Berufsorganisationen
 gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen
des vorstehenden Tarifvertrages.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die Schichtzeit unter Tage einschließlich Ein- und Ausfahrt beträgt für
jeden einzelnen Mann vom Betreten bis zum Verlassen des Förderkorbes
7 Stunden. An Arbeitspunkten mit einer Temperatur von mehr als 28 Grad
Celsius und bei nasser Arbeit beträgt die Arbeitszeit 6 Stunden einschließlich
Ein- und Ausfahrt; außerdem werden zu dem vor Ört verdienten Lohn 10 Prozent
 des Hauer-Durchschnittlohnes vom Vormonat zugesagt.
2. Die Arbeitszeit über Tage beträgt 8 Stunden. Die Pausen regeln sich nach
dem Hetziebgga und dürfen zur Einnahme von Erfrischungen eine Viertelhte
 uicht überschritten werden. Bei geteilter Arbeitszeit beträgt dieselbe volle
§. 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohls
 überstunden und Überschichten notwendig, so sind die für die betreffende
Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig zu berückihr.
 alle über- und Nebenschichten an Werktagen, die über die Zahl der
Arbeitstage in Monat hinaus verfahren werden, wird für die erste und zweite
Stunde ein Lohnzuschlag von 25 Prozent, für die dritte und weiteren Stunden
ein solcher von 50 Prozent und für Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
 ein Lohnzuschlag von 50 Prozent gewährt. Krankfeierschichten, Urlaubsschichten
 und entschuldigte Feierschichten werden als ordnungmäßig verfahrene
Schichten der Zahl der Arbeitstage hinzugerechnet. Als Krankfeierschichten haben
hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten, für die aus der Knappschaftskrankenkasse
 Krankengeld gezahlt wird, dann aber einschließlich der Karenztage. Für
dicjenigen über- und Nebenschichten, die der Arbeiter auf eigenen Wunsch als
Ersatß für willkürlich gefeierte Schichten verfährt, werden die Zuschläge nicht
bezahlt. Für Arbeiten am ersten Oster-, Pfingsst- und Weihnachtstag wird ein
Lohrzuschlag von 100 Prozent gewährt.
3. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die vor 6 Uhr
morgens des darauffolgenden Tages verrichtet wird. Für Betriebe mit besonderen
 Verhältnissen ist im Benehmen mit dem Arbeiterausschuß (Betriebsrat)
eine anderweitige Regelung der Werkruhe zulässig. Für Arbeiten an kirchlichen
Feiertagen wird nur dann ein Lohnzuschlag gewährt, wenn sie zu gesetzlichen
Feiertagen erklärt sind.
§. 4. Urlaub.
Der Urlaub regelt sich nach dem Reichsurlaub.

3.0
        <pb n="260" />
        – 261
§ 5. Löhne.
1. Der Lohn der Gedingearbeiter besteht aus Grund- und Gedingelohn laut
anliegender Lohnordnung. Y mh
Für alle anderen Arbeiter unter und über Tage werden Tarifßschichtlöhne festgelegt.
 Die näheren Angaben sind ebenfalls aus der anliegenden Lohnordnung
ersichtlich. . .,. . ..
2. Diejenigen Arbeiter, die nach dem bisherigen Tarif höhere Löhne als die in
der Luhnordnung festgesesten erhalten haben, diirfen bei gleicher Tätigkeit und
Leistung in ihren Lohnbezügen nicht schlechter gestellt werden. '
Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeiten
verrichten, fr welche ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, so erhalten sie ihren
bisherigen Lohn. Jedoch nur auf die Dauer von einent Monat.
.3. Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höherbezahlte Arbeit verten;
 röqtten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetzten höheren
Belegschaftsmitglieder, deren Leistung durch eigenes Verschulden unter der
Normalleistung zurückbleibt, erhalten einen, der geringeren Leistung entsprechenbet
 hrtinuteter tofrng wird in Streitfällen durch die Betriebsleitung und ein
Mitglied des Betriebsrates an der Arbeitsstätte festgestellt.
4. Für Arbeiter, deren Arbeitskraft durch Invalidität oder besondere Verhältnisse
 beeinträchtigt ist, haben die Tarif- und Gedingesäte keine Gültigkeit.
Die Bezahlung kry!s grundsätlich nach der Leistung. Bei Meinungsverschiedenheiten
 wird der Lohn im Benehmen mit dem Betriebsrat (Arbeiterausschuß)
unter Anlehnung an die Lohntafel festgelegt.
§ 6. Lohnzahlung.
Die §rhuz;ylung wird in folgender Weise geregelt: s
Abschlagszahlung am 1. und Hauptlöhnung am 18. jeden Monats. Fällt der
1. oder 18. auf einen Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Zahlung einen Tag
früher. Als Abschlag werden rund 60 Prozent des verdienten Lohnes gewährt.
Die Löhne sind in übersichtlicher Weise im Lohnbuch bzw. am Lohnzettel zu vermen
 § 7. Gezähe, Geleuchte, Sprengstoffe.
1. Die unterirdisch beschäftigten Arbeiter erhalten freies Geleucht. Für Reparatur
 der Lampen haben die Arbeiter nur dann nicht aufzukommen, wenn ssie
kein fahrlässiges oder vorsätliches Verschulden trifft.
2. Das Gezähe wird bei der Anlegung unentgeltlich geliefert, ebenso erfolgt
die Instandsetzung der durch natürlichen Versschleiß reparaturbedürftigen Gezähestücke
 unentgeltlich sowie ferner die Ersatlieferung für die durch die
ordnungsmäßige Verwendung unbrauchbar gewordenen und solchen Gezähestücken,
 die nachweisleich ohne fahrlässiges oder vorsätliches Verschulden der
Arbeiter verlorengegangen sind.
3. Sprengstoffe werden unter Anrechnung der Selbstkosten geliefert.
§ 9. Allgemeine Bestimmungen.
1. Arbeiter, von denen fesigestellt ist, daß sie eine anderweitige versicherungsfitichtige
 Arbeit ausüben, sind unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu ent-.
 2. Arbeiter, die den vertragschließenden Arbeiterorganisationen nicht angehören,
 haben keinen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.
§ 8. Lieferung von Hausbrandkohle und Brennholz.
gert prandkohle und Brennholz werden wie in der bisherigen Weise weiter
Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Hausbrandkohle hat die Entziehung
des Deputates für die Dauer eines Jahres zur Folge.
        <pb n="261" />
        § 10. Schlichtung von Streitfällen.
'Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung dieses Tarifvertrages
sollen zunächsl zwischen dem betreffenden Arbeiter oder der betreffenden
Arbeitergruppe und dem zuständigen Betriebsbeamten geklärt werden. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so soll die Angelegenheit zwischen Betriebsleitung
und Betriebsrat geregelt werden. Kommt auch zwischen Betriebsleitung und
Betriebsrat keine Cinigung zustande, so entscheidet die Schiedsstelle für Arbeiter
der I Intergruppe Bayern.
Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten grundsätllicher Art über die Auslegung
 des Tarifvertrages, die für die Ailgemeinheit von Bedeutung sind, so
liegt die Schlichtung einem von der vertragsschließenden Parteien zu bildenden
Tarifausschuß ab. Den Vorsitz im Tarifausschuß führt abwechselnd ein Vertreter
der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer.
§ 11. Vertragsdauer.
Der vorstehende Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1920 in Kraft. Er gilt
zunächst unkündbar bis zum 31. Oktober 1921. Von diesem Zeitpunkt an kann
mittels eingeschriebenen Briefes mit einmonatlicher Kündigung zum Monatsschluß
 gekündigt werden, also ersstmalig am 1. 11. 1921 zum 30. 11. 1921. Die
Lohnordnung kann unabhängig hiervon in gleicher Weise und mit gleicher Frist
zztu; Mguatslehv:t gekündigt werden, und zwar erstmals am 1. 1. 1921 zum
Die Kündigung der Gedingeregelung wird hiervon nicht berührt. Die Kündigung
 der Lohntafel kann nur durch und an die Verbandsleitung erfolgen. Die
vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die sofortige Verbindlichkeitserklärung
 dieses Vertrages gemäß $§ 2. der Verordnung vom 23. 12. 18 beim
Landeseinigungsamt zu beantragen.
Tarifvertrag für die oberpfälzischen Feld- und Flußspatwertke.
1. Geltungsbereich.
Der Vertrag umfaßt alle Feld- und Flußspatwerke der Oberpfalz.
2. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit unter Tage beträgt grundsätzlich 8 Stunden einschließlich Einund
 Ausfahrt und ausschließlich der Pausen.
Die Arbeitszeit über Tage beträgt grundsätzlich 8 Stunden ausschließlich der
F gt lveitgeker ist jedoch befugt, aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nach
Anhörung des Betriebsrates die Arbeitszeit unter Tage auf 9 Stunden und die
Arbeitszeit über Tage auf 10 Stunden je ausschlieklich der Pausen auf die
Dauer dieser Gründe auszudehnen.
3. Überarbeit.
1. Überstunden werden nur in dringenden Fällen geleistet, soweit nicht gesetzliche
 Bestimmungen entgegenstehen.
2. Sollen zur Förderung der Produktion Überstunden geleistet werden, so kann
das nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder Obmannes geschehen. Ohne
Zustimmung des Betriebsrates oder Obmannes sind Überstunden zulässig bei
Reparaturen im Betrieb, deren Verweigerung die Fortsetzung der Arbeit unmöglich
 machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.
3. Für Überzeitarbeit werden folgende Aufschläge bezahlten.
für die ersten 4 Stunden nach der jeweils geltenden Schichtzeit 25 Prozent;
für die fünfte und jede weitere überstune 50 Prozent;
für die Sonntagsarbeit bei unproduktiver Arbeit 50 Prozent;
für die Sonntagsarbeit bei produktiver Arbeit 100 Prozent.
(Jede angefangene Stunde wird als voll bezahlt.)

2,62
        <pb n="262" />
        E H
4. Lohn.
1. Die Löhne werden grundsätzlich in einer Lohnordnung, welche dem Tarifvertrag
 als Anhang angegliedert ist, festgesetzt.
2. Die Verrechnung des Lohnes erfolgt woratlith: jedoch wird wöchentlich ein
Vorschuß in Höhe von 90 Prozent des verdienten Lohnes gezahlt.
3. Bei der Auszahlung des Festlohnes ist jedem Arbeiter und Arbeiterin ein
übersichtlicher Lohnzettel auszuhändigen.
5. Entfernungszulagen.
1. Bei Heshäitigung außerhalb der Hauptbetriebswerkstätte werden Entfernungszulagen
 in folgender Weise gewährt:
a) Wird der Arbeiter an einer Stelle beschäftigt, die mehr als 3 Kilometer
von der Hauptbetriebsstätte entfernt ist, so wird ihm eine Zulage von 10 Prozent
pro Schicht, für eine Entfernung von über 5 Kilometer eine solche von 15 Pro-::!
 pro Schicht ohne Rücksicht auf die Art der Beschäftigung gewährt. Die
ntfernungszulage ist auch zu zahlen, wenn wegen schlechten Wetters die Arbeit
früher beendet wird.
b) Bei Arbeiten, bei denen der Arbeiter auswärts übernachten muß, wird eine
Gesamtzulage von 25 Prozent pro Schicht für den Tag gezahlt. Sind geeignete
Uuie:t;iustsräume vorhanden, so beträgt diese Zulage nur 22 Prozent des
U (Ur tt OL 5CIORT " ip fruit Eiéntcehcts
daß der Arbeiter aus familiären Gründen nicht geschädigt wird und gewillt ist,
seinen Wehnsitz zu ändern). In diesem Falle wird die Zulage bis zum Umzug
gewährt; notwendige Fahrt- und Umzugskosten werden besonders vergütet.
d) Auswärts beschäftigten Arbeitern wird monatlich einmal das Fahrgeld
von der Arbeitsstelle zum Wohnort und zurück gewährt. Die Übernachtungszulage
 ist auch an Sonntagen zu zahlen.
6. Urlaub.
1. Der Urlaub wird allen mindestens 17 Jahre alten Arbeitern gewährt und
beträgt für unter und über Tage:
bei einjähriger Tätigkeit im Betriebe 3 Arbeitstage;
bei zweijähriger Tätigkeit im Betriebe 4 Arbeitstage;
bei dreijähriger Tätigkeit im Betriebe 5 Arbeitstage;
bei vierjähriger Tätigkeit im Betriebe 6 Arbeitstage;
bei siebenjähriger Tätigkeit im Betriebe 7 Arbeitstage.
ferner ur Ybeiler Tätigkeit V Arbeitstage ;
bei fünfzehnjähriger Tätigkeit 9 Arbeitstage;
bei zwanzigjähriger Tätigkeit 10 Arbeitstage.
Die arts über Tage erhalten vom 15. Beschäftigungsjahre an 8 Arbeits-'
 Vescsüftigungszeit im Alter von weniger als 16 Jahren wird hierbei nicht
sefzlt sjesung für die Gewährung von Urlaub ist für Arbeiter unter Tage
eine mindestens einjährige Tätigkeit im Betriebe.
Die allgemeine Regelung über die Urlaubsverteilung unter der Belegschaft
Ul §. Z Eversuis vit her.?esetls§1 srbeirervertretang. Zet srtzili
die Urtaubsverteilung im !! Umfange zu tus oe wird jedem Arbeiter
zur Pflicht gemacht, beurlaubte Arbeiter einer anderen Gruppe zu vertreten;
in dringenden Notfällen kann im Einverständnis mit den vertraglichen Verbänden
 eine Einschränkung der Urlaubsdauer erfolgen; jedoch wird in diesem Falle
für die ausgefallenen Urlaubstage neben dem Arbeitslohn die tarifmäßige
Urlaubsvergütung bezahlt.

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«.
        <pb n="263" />
        2 + —
2. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnis wird von der
Urlaubszeit, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht. Jn Streitfällen ent-“trtchsss
 Werksverwaltung unter Mitwirkung der gesetzlichen Arbeiter-3.
 Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit ausgeführt werden.
4. Eine Entschädigung bei freiwilligem Verzicht einzelner Arbeiter auf den
Urlaub ssindet nicht statt.
7. Gezäßhe.
Hämllihes Gezätt. tr en frreitrn. tun! {erk unentgeltlich abgegeben,
hegen ut u . {! elle frunlt; g: ahkehrenpe nöer utur Ft §trter:
unter Berücksichligung der normalen Abnützung zu ersetzen.
Karbid, Dichtung und Brenner der Grubenlampen gehen auf Kosten des
Werkes. Der Arbeiter erhält monatlich einen Brenner.
8. Anrechnung früherer Dienstzeit.
1. Bei Arbeitsunterbrechung von nicht länger als einem Jahr, die vom Arbeiter
 nicht veranlaßt oder unter Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt ist, wird
die frühere Dienstzeit im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit für die Urlaubsberechnung
 und die Lehrzeit angerechnet.
2. Krankheit, Militärdienstzeit, Streik und Aussperrungen gelten nicht als
Unterbrechung der Dienstzeit.
| 9. Arbeitsunterbrechung.
Die Werksleitung ist verpflichtet, Arbeiter und Arbeiterinnen nach Möglichkeit
voll zu beschäftigen. Bei vorübergehender kurzfristiger Unterbrechung einer
Schicht aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeiters liegen, wird die
Arbeitsversäumnis nachgeholt oder bezahlt.
10. Unverschuldete Arbeitsbehinderung.
In nachstehenden Fällen unversschuldeter Arbeitsbehinderung wird der Lohn
auch für die versäumte Arbeitszeit vergütet:
a) bei Geburts und Todesfällen in der Familie, wobei der Umfang auf Ehefrau,
 Eltern und Kinder des Arbeitnehmers beschränkt bleibt;
b) bei Unterbrechung der aufgenommenen Arbeit im Laufe eines Tages
infolge von Erkrankung durch Betriebsunfall für den Erkrankungstag oder im
Falle plötzlicher schwerer Erkrankung während der Arbeitszeit; |
c) bei der Leistung von Diensten als Schöffe, Geschworener, Volksrichter oder
in Vormundschaftssachen, soweit der amtliche Nachweis erbracht ist.
d) bei schwerer Erkrankung der unter Ziffer a) genannten Familienangehörigen,
 sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit notwendig war.
e) bei ärztlicher Untersuchung durch militärische Verssorgungsanstalten, solange
eine gesetzliche Regelung. nicht erfolgt ist;
) bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden, falls der Arbeiter Mitglied
einer Pflicht- oder freiwilligen Feuerwehr ist, bei FFeuers- oder Wassernot für
das eigene Heim des Arbeiters.
Die Lohnvergütung wird auf die Dauer der notwendigen Abwesenheit bis zu
einem ganzen Arbeitstag, in besonderen Fällen, a, c, d, e, k, bis zu 3 Arbeitstegh.
 ee ist verpflichtet, die Arbeitsverssäumnisse nach Möglichkeit durch
Schicht- bzw. Terminverlegung zu vermeiden. Die Lohnvergütung wird nur
ttz; gewährt, wenn keine andere Stelle für die Zeitversäumnisse Entschädigung

IG...
        <pb n="264" />
        11. Schlichtungswessen.
Bei Meinungsversschiedenheiten, die sich über Auslegung und den Vollzug des
Tarifvertrages ergeben, soll zunächst die Beilegung durch Verhandlungen
zwischen Werksleitung und Betriebsrat versucht werden. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so sind die Bezirksleitungen der in Frage kommenden Organisationen
 zuzuziehen. Ist auch bei diesen Verhandlungen eine Einigung nicht zu
erzielen, so entscheidet der gesetzliche zuständige Schlichtungsausschuß.
12. Allgemeines.
Sonderabmachungen, die dem Sinne des Abkommens zuwiderlaufen oder eine
Verschlechterung darstellen, sind unzulässig. Rechtsansprüche nur den Mitgliedern
 der vertragschließzenden Verbände, keineswegs Außenstehenden.
13. Vertragsdauer.
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1924 in Kraft und läuft bis 1. Juni
1924. Von da an kann er von jeder Partei mit Einschreibebrief an die vertragschließgenden
 Verbände mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden.
2. Möglichst bei Ausspruch der Kündigung, spätestens aber binnen 4 Wochen
ist durch die kündigende Partei der Entwurf eines neuen Tarifvertrages zu überreiheu.
 Ttestens 6 Wochen nach der Kündigung müssen die Verhandlungen über
den Abschluß eines neuen Tarifvertrages begonnen haben.

265
        <pb n="265" />
        Tarifverträge
für den badischen und württembergischen Bergbau.
Lohntabelle für die badischen Staatssalinen Dürrheim und Rappenau.
A. Han d arb eit er gr u p p e 11 (Hof arb eiter).
L); ' $13... | ;; Stpi | Ehn §§« ' t | Tic. . | W ! Y;
12. 11.23 U 23 Ut 10. 3. .f. 6. 24|5. 10. ff: 12. gj 3. 25| 1. 7. 25 | 1. 8. 25 f28#
Pf. st | 9; | vt | vy. ! U..! 8 | ! | î3et. | vt. | w..
so | 31,1 33 ] 36 l &amp;amp; s s | s l si ] ss | 55 | s8
B. Han d ar b eit er gr u p p e 1 (Si e d er, Sch ür er, P a &amp;gt; e r usw.).
s0 | 82 | 33,5| 87 | 48 | 47 | 50 ] 54 | 68 ] 60 | 623
C. Han dw er ker.
30,6 | 33 ] 34,51 48 .]. 50 | bs | b9 ] s63 | ss | 70 | ?4
Ab 12. November 1923 betrug die Verheiratetenzulage 1 Pf. pro Stunde. Ab
5. Oktober 1924 beträgt die Verheiratetenzulage 2 Pf. pro Stunde.
Lohntabelle für die württembergische Stàäatssaline Wilhelmshall, Rottweil.
A. Han d arb eit ergr u p p e 21. (Ho f ar b e it e r).
Ftp ' §tza | Thun © Shhn ohn §ohn Lohn Loyn | Hohn
12.11.23 | 19.11.23 ! 11.12.23 | 10. 3. 24 j 16. 6. 24 | 5. 10. 24 | 7. '). 24 | 16. 3. 25 | 1. 7. 25
zÊ. | F..) ve. | vi.) % ! s..] I..! kk .! N..
30. ] s1us.1.33 | 3 | &amp;amp; [| w |) w |). 11 | &amp;amp;
B. Hand arb eit ergrup p e 1 (Si e d er, Schür er, Pack e r usw.).
80:1 2 ) 85s 1 . % | 6 | &amp;amp;? | 50. | 54 | 58
C. Handwerker.
806 1 38 1 3888, W. |. so 1 rs so | s63 p. /68
Ab 12. November 1923 betrug die Verheiratetenzulage 1 Pf. pro Stunde. Ab
5. Oktober 1924 beträgt die Verheiratetenzulage 2 Pf. pro Stunde.
Laut Schiedsspruch vom 11. Februar 1926 erhielten die Arbeiter in dieser Saline
als Ausgleich für das letzte halbe Jahr eine einmalige Beihilfe von 20 Mk. für ledige
und 25 Mek. für verheiratete Arbeiter.

266 -
        <pb n="266" />
        26.7. -

Lohntabelle für den Stuferzbergbau in Wasseralfingen. I
zZ: ; | Etza | tp | tds Eda
“H 1. 24/22. 5. 24| 6. 2. 25 |20. 4. 25|18. 9. 25
_ Pf. | pt. | yt. | Vf. 1 Pi. [| spe.
Unter Tage.
Hauer im Schichtlohn, 25 Jahre ., 42 | t, i 66
2224 , | 37,22 4 . H | 60
20921 pq, .| 34,44 39 42 49 | 54 54
Hauer im Gedinge, 2B8 „ .\ 46,20| Z. k ] 82. 1 82
Durchschnittslohn 22-224 p,, ] 40,94 4 ?. ft 75
20-21 , 37,88 479 465 vu. tb. | 67
Gelernte Arbeiter unter Tage ... . .1 22 | 47 | 50 | .58 | 64 | 66
Schlepper im Schichtlohn 25 Jahre .' 35,70, 38 41 | 47 58 | 55
22-24 , . | 32,49 234 37 41 46 50
18921 pq, | 29,71 zt 34 38 42 45
: .. 198071 #2 | 28 | #. | zl â
Schlepper im Gedinge Os. ;. :| 38,66 42 |) 45 | 62 65 | 65
22-24 , .) 35,16 38 | 41 , 54 | 59 | 59
18-21 pq, .| 31,66 335 | 37 49 53 5.3
17? ,, . 24,99 H28 29 ' 37 42 42
Über Tage.
Gelernte Arbeiter üb. Tage, 25 Jahre .] 40,74 46 49 sé 1 63 65
22-24 ,. . .|\ 37,07 493 45 S!; 58 5!3
Ess). &amp;gt; | 38 | 40 | 48 | 53 54
Hilfsarbeiter, 25. Jahre. .. ....4..,, 84,63 I7 40 4€ 1 52 | 54
m L4 . „. . ..» .. „[ 31,51 gz 36 4:; 45 4%
20.21. „! . j. .] 28,39 30 32 38 4.4. 4
18.19 „... . 124,24 g96 28 32 36 §
12.1: u:] 50'éz s 29 | 3.
t ., .. 166 t 121. # I K%ùìîU
1 u. . Ê.5 13.16 |! 1 1 é 2:
l. [ e; 19,38. 1.1 . . «. , 18
Die Verheiratetenzulage beträgt ab 29. Oktober 1923 1 Pf. pro Stunde.
Lohntabelle für das Bergwerk Wiesloch in Baden.
. Es betragen die Schichtlöhne: _
Schicht- ] Schicht- | Schicht- | Schichtlohn
 J lohn lohn lohn
1. 8.24 17. 11..24| 11.2. 25 |15: 6. 25
Mk. Mk. .. . Mk. Mk. _
b) Hauerdurczgzuitisloyn ... 4.1 4,20 4,50 4,95
Eu h iß qi
C Heizer - Mm.. i v 3,50 3,75 4,00 4,85
- ' Arheiter über Tage, über 21 Jahrej 3,50 3,75 4,00 4,85
        <pb n="267" />
        Manteltarifvertrag.
Zwischen der Dr. Alexander Wacker Gesellschaft für elektrotechnische Jndustrie,
G. m. b. H., München, Prinzregentenstraße 20, und dem Gewerkverein christlicher
 Bergarbeiter Deutschlands, Jagstfeld, wurde folgender vom 1. Mai 1924
an geltender Manteltarif abgeschlossen:
§ 1. Geltungsbereich.
1. Der Tarifvertrag hat Geltung für alle Arbeiter und Arbeiterinnen,
welche im Steinssalzwerk Stetten und in der Saline sowie deren Nebenbetrieben
 tätig sind.
2. Sonderabmachungen von der einen oder anderen Seite, die den Bestimmungen
 des Tarifvertrags zuwiderlaufen, dürfen nicht getroffen werden
§ 2. Arbeitszeit.
1. Für alle über Tage beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen beträgt die
reine Wochenarbeitszeit nach Maßgabe der wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Werkes bis zu 54 reine Wochenarbeitsstunden, wobei die Arbeitszeit für die
im Fuhrwessen beschäftigten Arbeiter allenfalls auch bis auf 60 Stunden ausgedehnt
 werden kann.
2. Für unter Tage beschäftigte Arbeiter beträgt die reine Wochenarbeitszeit
45 Wochenarbeitsstunden, jedoch ausschließlich der Ein- und Ausfahrt, aber
einschließlich der Eßpausen.
3. Im Wechselschichtbetrieb kann zum Zweischichtensystem übergegangen
werden. Die Werksleitung hat das Recht, innerhalb einer Probezeit von vier
Wochen die Arbeitszeit bis auf 60 reine Wochenarbeitsstunden auszudehnen.
Nach dieser Probezeit wird im Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertretung
der Arbeiterschaft die endgültige Arbeitszeit festgesetzt.
Schürer und Massschinenwärter behalten die achtstündige Arbeitszeit bei.
Sollte im Salinenbetrieb das Zweischichtensystem eingeführt werden, so werden
für die Zwölfstundenschicht bloß 10 Arbeitsstunden bei einer reinen Wochenarbeitszeit
 bis zu 60 Stunden bezahlt. |
4. Die Einteilung der Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen bleibt der
freien Vereinbarung zwischen der Betriebsleitung und der gesetzlichen Vertretung
 der Arbeiterschaft überlassen. Wird eine Kürzung der Arbeitszeit für
Samstage oder Vorabende gesetzlicher Feiertage vereinbart, so werden die
sysjollenaun heitstmte. nur bezahlt, soweit sie auf die übrigen Wochentage
 verteilt sind.
5. Für einzelne Betriebspunkte oder Arbeitsgruppen über Tage, z. B. für
Sieder, Schürer, Turbinenwärter, kann in den einzelnen Werken ein
Wechselschichtbetrieb eingerichtet werden. Die Wechselschichtarbeitszeit beträgt
8 Stunden im Tage. Fnnerhalb dieser Arbeitszeit ist eine allgemeine Pause
zulässig. Es ist jedoch den Arbeitern gestattet, daß sie ihr Vesper während der
Arbeitszeit zu sich nehmen.
§ 3. Löhne.
1. Die Löhne werden in einem bestimmten Lohntarif geregelt.
2. Die darin festgelegten Löhne sind Normallöhne. |
3. Die Löhne von dauernd minderleistungsfähigen Arbeitern können im Einvernehmen
 mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft eines jeden
Betriebes entsprechend der verbliebenen Leistungsfähigkeit festgesetzt werden.
Renten werden auf den Lohn nicht angerechnet.
. 4. Die Hauer und Schlepper arbeiten normalerweise im Gedinge. Auch die
irt igen Messe Hutu gelqurteesels (rt uu. 6.1 t gt merLen. pen cher
die Änderung bestehender Äkkordsätze entscheidet die Betriebsleitung im Be-268
        <pb n="268" />
        nehmen mit den beteiligten Arbeitern oder der Arbeitergruppe, sofern eine
Einigung nicht zustande L wird der Arbeiterrat zugezogen. ]
6. Die Akkordbedingungen und Akkordsätze werden durch Aushang an einer
sichtbaren Stelle im Betriebe zur Kenntnis der Arbeiter gebracht.
7. Die Gedinge (Akkorde) sind so einzustellen, daß von einem Arbeiier durchschnittlicher
 Leistungsfähigkeit bei normaler Gedingeleistung im Durchschnitt
ein Mehrverdienst von mindestens 25 Prezent über dem festgesetzten Schichtlohn
der Schichtlöhner unter Tag erreicht wird. Dem Gedingearbeiter wird der
seinem Gedinge zugrunde gelegte Schichtlohn garantiert, wenn er infolge von
Urmftäutep, welche außerhalb seiner Person liegen, den Schichtlohn nicht erreichen
 kann.
8. Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeiten
 verrichten, als die, für welche sie eingestellt werden, so erhalten sie,
scfern für diese Arbeiten ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, ihren bisherigen
Lohn weiter, jedoch nicht über die Dauer von 12 Arbeitstagen hinaus. Gedingearbeiter,
 die vorübergehend im Schichtlohn arbeiten müssen, erhalten den ihrem
Gedinge zugrunde gelegten Schichtlohn.
Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgeseßten höheren Tariflohn.
9. Wochenlöhne sind zulässig, hierbei muß jedoch für die geleistete Arbeitsstunde
 der für die betreffende Arbeitergruppe in Frage kommende Stundenlohn
eines gleichartigen Arbeiters erreicht werden.
10. Arbeiter, welche nach Altersklassen entlohnt werden, rücken mit dem
Begin! der Lohnperiode, in welche der Geburtstag fällt, in die höhere Lohnklasse
 auf.
". uk unter Tag beschäftigten Arbeiter erhalten freies Geleuchte und
erkzeug
§ 4. Überzeitarbeit.
1. Als Überstunden gelten die auf Verlangen der Betriebsleitung über die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die zwecks
Verkürzung der Samstagsarbeitszeit auf die übrigen Wochentage verteilten
Arbeitsstunden gelten nicht als Überstunden.
2. Überzeitarbeit ist soweit als möglich zu vermeiden. Unbedingt notwendiger
Überzeitarbeit darf sich niemand entziehen. Wenn länger als eine Woche überstunden
 geleistet werden sollen, hat sich die Betriebsleitung zuvor mit dem Betriebsrat
 (Arbeiterrat). in Verbindung zu setzen.
3. Für Überstunden an Werktagen wird zu dem Schichtlohn berechneten
Stundenlohn eine prozentuale Zulage gewährt, und zwar in Höhe von 25
Fretent für die ersten beiden Stunden, für die weiteren Stunden in Höhe von
rozent.
4. Als Überstunden sind mit 25 Prozent zuschlagspflichtig die über 54
Wochenarbeitsstunden beim Einschichtensystem oder über 60 Arbeitsstunden
beim Wechelschichtsystem (§ 2 Abs. 3 nur innerhalb der vierwöchigen Probezeit)
hiztgusgehenhen Arbeitsstunden, die auf Verlangen der Werksleitung geleistet
werden.
§ 5. Nacht- und Sonntagsarbeit.
1. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird, abgesehen von der regelmäßigen
 Wethsetschiche und durchgehenden Betrieb, nicht gearbeitet und daher
au ein Lohn gezahlt.
?. s; Porn. gezaott ertagsarbeit gilt die Arbeit von morgens 6 bis morgen
 E,
3. Als Nachtarbeit gilt die innerhalb der Zeit von abends 9 Uhr bis
morgens 6 Uhr geleistete Arbeit. s
4. Die vor Schichtbeginn geleisteten vorbereitenden Arbeiten für die regelmäßige
 Werktagsschicht gelten nicht als Sonntags- oder Nachtarbeit, sofern
dadurch die tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeiten nicht überschritten

269
        <pb n="269" />
        werden. Auch die regelmäßige Wechsselschichtarbeit gilt, soweit sie innerhalb
der 48stündigen Wochenarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtgeit
 geleistet wird, nicht als Sonntags- oder Nachtarbeit.
5. Füc außergewöhnliche Sonntags- und Feiertagsarbeit oder auch Nachtarbeit
 wird auf die geleistete Arbeitsstunde ein Zuschlag von 50 Prozent zu dem
aus dem Schichtlohn berechneten Stundenlohn besonders vergütet.
Für die am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage geleistete außergewöhnliche
 Arbeit wird ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.
§ 6. Lohnzahlung.
1. Die Lohnperiode ist für Gedingearbeiter eine monatige. Die Regelung der
Lohnperiode für Schicht- und Stundenlöhne, sowie die Regelung der Abschlagszahlungen
 bleibt der Vereinbarung der einzelnen Werke überlassen. Die Abrechnung
 und die Restzahlung für den abgelaufenen Monat muß spätestens
am 5. jeden Monats erfolgen. An den dazwischenliegenden Samstagen wird
ein Vorschuß in der ungefähren Höhe des Wochenverdienstes ausgezahlt, es
find nur die zur Verrechnung der Abzüge notwendigen Beträge einzuhalten.
2. Die Löhne sind in übersichtlicher Weise im Lohnbuch zu verrechnen. Bei
der Abrechnung ist jedem Arbeiter ein schriftlicher Beleg (Lohngettel, Lohntüte)
 über den Betrag des verdienten Lohnes und die eingelnen Arten der vorgenommenen
 Abzüge einzuhändigen.
Die Abschlags- und Restzahlung erfolgt innerhalb der Arbeitszeit.
§ 7. Arbeitsversäumnisse.
1. Der Lohn wird nach der wirklich geleisteten Arbeitszeit gezahlt.
2. Wird der Arbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleit!!z.
 yerhinoert. so wäre der Lohn ausnahmsweise nur in folgenden Fällen
ortzuzahlen:
a) Teilnahme an Kontrollversammlungen, Aushebungen und Musssterungen.
b) Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Todesfällen, soweit hierbei
das persönliche Erscheinen des Arbeiters nachweislich gefordert wird.
Weiter, wenn es sich um die Erfüllung der felgenden staatlichen und
kommunalen Pflichten handelt.
~;, Das Erscheinen an Gerichtssstellen auf Vorladung in eigenen Angelegenheiten,
 in die der Arbeiter ohne sein Verschulden hineingezogen ist.
d) solzeiude Fu!teerug und Vernehmung, die t Lan nicht
erschuldet sind.
ÿzzzerlöichdtenst auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung in Brandällen.

| Ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes besteht jedoch nur, soweit
sich diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen und
Gebühren hierfür nicht bezahlt werden. Überdies besteht der Anspruch
nur für die Zeit, welche zur Erledigung der betreffenden Arbeit nötig ist
bis zur Höchstdauer von 8 Stunden. Bleibt der Arbeitnehmer darüber
hinaus schuldhafterweise fort, so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung
 für die versäumte Zeit.
' Bei schweren Betriebsunfällen. In diesem Fall wird der Unterschied
zwischen dem Lohn und der Leistung der zuständigen Krankenkasse bis zur
Dauer von 12 Arbeitstagen gewährt. Ein schwerer Betriebsunfall liegt
vor, wenn durch ihn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens dreiwöchiger
Dauer verursacht wird. Ü Ü I
3. Weiter wird dem Arbeiter der Tag der eigenen Hochzeit vergütet.
§ 8. Urlaub.
1. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten nach ununterbrochener mindestens
einjähriger Dienstzeit im gleichen Betrieb einen bezahlten Urlaub, welcher be-970
        <pb n="270" />
        trägt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen nach mindestens einjähriger Dienstzeit
 im gleichen Betrieb “ Tage
Zjähriger s:eritei . Tage
6jähriger Dienstzeit „ Tage
10jähriger Dienstzeit lv Tage
l5sjähriger Dienstzeit 12 Tage
Bei Berechnung der Dienstzeit der über 20 Zohte alten Arbeiter und Arhriterinnen
 kommen die Dienstjahre vor dem vollendeten 20. Lebensjahre nicht
in Anrechnung.
2. aP sfrhr ist das Kalenderjahr. Einen Urlaubsanspruch hat nur, wer
in der Zeit bis zum 1. November spätestens sein erstes Dienstjahr im gleichen
Betrieb zurückgelegt hat. Fm übrigen ist für die Feststellung der Höhe des
Urlaubsansspruches der Einstellungstag maßgebend.
3. Krankheiten, Aussetzen mit Zustimmung der Betriebsleitung und Kriegsdienst
 gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
4. Den Kriegsteilnehmern wird bei Verrechnung ihrer Dienstjahre die Zeit,
während der die Arbeit in demselben Betriebe durch militärische Dienstzeit
während des Krieges unterbrochen worden ist, mitangerechnet.
5. Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt, so hat er während der
Kündigungszeit kein Anrecht auf Urlaub oder Urlaubsentschädigung.
Wird dem Arbeiter gekündigt, so behält er das Anrecht auf den ihm zustehenden
 Urlaub, es sei denn, daß die Entlassung aus einem wichtigen Grund
im Sinne des § 123 GO. erfolgt.
6. Der Urlaubsvergütung wird der normale Schichtlohn, bei Gedingearbeit
der normale Tagesverdienst (das achtfache des aus dem letzten Kalendermonat
ermittelten normalen Stundenverdienstes) des einzelnen Arbeiters zugrunde
gelegt. Die Urlaubsvergütung wird auf Wunsch im voraus gezahlt.
7. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit übernommen „werden.
Bei Zuwiderhandlung fällt der während des Urlaubs zu zahlende Lohn aus,
und ist die bereits im voraus gezahlte Urlaubsvergütung bei der nächsten Lohnzahlung
 zu verrechnen.
8. Bei freiwilliger Nichtinanspruchnahme des Urlaubs darf keinerlei Entschädigung
 gewährt werden.
. 9. Die allgemeine Regelung der Urlauhsverteilung unter die Belegschaft erfolgt
 durch die Betriebsleitung im Benehmen mit den beteiligten Arbeitern.
Der Antritt des Urlaubs wird von der Betriebsleitung bestimmt. Der Urlaub
soll möglichst in die Zeit vom 1. Mar bis 31. Oktober rerlegt werden.
Wenn ein Betrieb stilliegt oder verkürzt arbeitet, so kann der Urlaub von
der Betriebsleitung auch in diese Zeit der Betriebsstillegung oder Arbeitsverkürzung
 gelegt werden.
§ 9. Arbeitsvermittlung.
Die Arbeitsvermittlung erfolgt tunlichst durch paritätische oder kommunale
Arbeitsnachweise.
§ 10. Schutkleidung.
In welchen Fällen und in welchem Umfange zu besonders schmutziger Arbeit
Schutkleidung erforderlich ist und vom Betrieb gestellt werden soll, bleibt
örtlichen Vereinbarungen überlassen.
§ 11. Betriebsstörung.
„Bei kürzeren Betriebsstörungen von einer Dauer von mindestens 30 Minuten
dürfen die vom Arbeitgeber in Bereitschaft gehaltenen Arbeiter einen Lohnausfall
 nicht erleiden.
§ 12. Einstellung und Entlassung.
Bei Einstellungen und Entlassungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
 diejenigen des Betriebsrätegesetzes, maßgebend.

27:1
        <pb n="271" />
        § 13. Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Vertrages und des Lohntarifvertrages
 ergeben, sollen zunächst durch Verhandlungen zwischen der Betriebsleitung
 und der gesetzlichen Vertretung der Ärbeiterschaft geregelt werden.
Wird eine Verständigung nicht erzielt, so sind die Vertreter des Steinsalzwerkes
und des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter hinzuzuziehen. Wird auch dann
eine Verständigung nicht erzielt, ist der gesetliche Schlichtungsausschuß anzucufen
 § 14. Vertragsdauer.
Der Vertrag gilt vom 1. Mai 1924 und läuft bis auf weiteres mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung ist nur auf den Schluß
eines Kalendermonats zulässig.
§ 15. Schlußbestimmungen.
Das Kündigungsrecht steht einesteils uns, anderenteils den Arbeitern zu,
kann aber für diese nur durch den Gewerkverein christlicher Bergarbeiter
Deutschlands ausgeübt werden.
Tarifabkommen für die Erzgruben.
Zwischen den Schwäbischen Hüttenwerken, G. m. b. H. in Stuttgart, und
dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Geschäftsstelle Jagstfeld,
 wird folgendes Abkommen geschlossen:
1. Geltungsbereich.
Das Abkommen gilt für die bergbaulichen Arbeiten der Schwäbischen Hüttenwerke,
 G. m. b. H., innerhalb Württembergs.
2. Arbeitszeit.
Die Arbeiiszeit beträgt unter Tag 8 Stunden täglich, wobei die Ein- und
Ausfahrt eingerechnet werden. Über Tag wird nach Bedarf bis 54 Stunden
wöchentlich gearbeitet. Für Wächter kann die Arbeitszeit auf 60 Stunden
wöchentlich fesstgeseßt werden.
3. Einstellung und Entlassung.
Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen, außerdem die in der Arbeitsordnung
 festgelegten Abmachungen. .
4. Lohnzahlung.
Der Lohn wird nach wirklich geleisteter Arbeitszeit monatlich gezahlt.
5. Urlaub.
Der Arbeiter erhält nach einer zurückgelegten Beschäftigungsdauer von mindestens
 12 Monaten in jedem Jahre bezahlten Urlaub bei einer ununterbrochenen
 Arbeitsdauer bei den s huÖtGe püttertgetken von
Jahren Tage
Jahren Tage
Jahren Tage
. Jahren 10 Tage
Verheiratete und alle Arbeitnehmer im Alter von 26 und mehr Jahren,
die neu eintreten, erhalten schon nach einer Beschäftigungsdauer von einem
Jahre sechs Werktage Urlaub.
Die älteren Bergleute, d. h. solche, welche, von ihrem 18. Lebensjahre an
gerechret, ununterbrochen 12 Jahre im Betrieb tätig waren, erhalten nach
einer Beschäftiqungsdauer von 12 Jahren 12 Tage Urlaub. |
Die Wartezeit beginnt mit dem Tage, an dem der Arbeiter 18 Jahre alt
geworden ist. Krankheit, Ausseßen mit Zustimmung des Werkes und Kriegsdienstzeit
 wird angerechnet. Wird ein Arbeiter, dessen Urlaub fällig ist, vor

I72
        <pb n="272" />
        Jnanspruchnahme des Urlaubs entlassen, so wird der Urlaub in Höhe des
Durchschnittsverdienstes vergütet.
Eine Vergütung erfolgt nicht, wenn der Arbeiter aus Gründen des § 128
der Gewerbeordnung entlassen wird.
6. Überzeitarbeit.
Für die Überzeitarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird Überzeiiarbeit
 geleistet, so wird ein Zuschlag von 20 Prozent in den ersten beiden
Stunden, von da ab 40 Prozent auf den Stundenlohn gewährt. Bei Feiertagsund
 Nachtschichten wird ebenfalls ein Zuschlag von 40 Prozent zum Stundenlohn
 gezahlt. Bei gewöhnlichen Nachtschichten werden 10 Prozent Zuschlag zum
Stundenlohn gezahlt.
7. Arbeitsordnung.
Es gilt die Arbeitsordnung der Schwäbischen Hüttenwerke, G. m. b. H., nebst
Anhang für die Erzgruben, soweit sie nicht mit dieser Abmachung in Widerspruch
 steht. Schlichtung von Streitigkeiten erfolgt, jaits sonst keine Einigung
erzielt wird, durch den Anruf des Schlichtungsausschusses.
8. Kündigung.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten vierwöchentlich auf den Monatsletten
gekündigt werden.
9. Löhne.
Die Lohnregelung läuft bis auf weiteres und ist mit einwöchiger Frist jeweils
 am Samstag kündbar.
Diese Vertragsbestimmungen wurden teilweise in Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganissation und teilweise vor dem Schlichtungsausschuß
 Ulm geregelt.
Arbeitsordnung
für die Erzgruben der Schwäbischen Hüttenwerke, G. m. b. H.,
vereinbart mit dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter.
Einleitung.
Die nachstehende Arbeitsordnung gilt als Ergänzung der allgemeinen Arbeitsordnung
 der Schwäbischen Hüttenwerke und hat den Zweck, die Sonderverhältnisse
 der Erzgruben zu regeln.
1. Arbeitszeit.
Diese ist in dem Tarifabkommen für die Erzgruben geregelt. Beginn und
Ende der Schichten werden von der Abteilung Erzgrube angegeben.
2. Lohnverhältnisse.
Die Auszahlung erfolgt in geschlossenen Lohntüten manatlich. An den zwischenliegenden
 drei Wochenenden wird ein Vorschuß in der ungefähren Höhe
des Wochenverdiensstes ausgezahlt. Die Gedingeabnahme erfolgt monatlich durch
den Steiger zusammen mit einem Mitgliede des Betriebsrats. Die Höhe des
Gedingesates wird mit den Arbeitern in Anwesenheit eines Mitgliedes des
Betriebsrats auf Grund der in der Lohnverhandlung festgelegten Stundenlöhne
vor Ort festgelegt. Die Kameradschaft erhält Gedingezettel. Das Gedinge wird
für eine bestimmte Heit als Leistung „abgeschlossen. Bei einem offensichtlichen
Irrtum in der Fesstsetzung kann es geändert werden. Das Gedinge umschließt
Euer’ t 1 H;
Nachführung des Verssatzes, saubere 'Lieferung des Erzes und bei Wac engedingen
 Ausladen des Wagens. Gedingearbeiter können, wenn es der Be:
trieb erfordert, jederzeit zur Schichtlohnarbeit herangezogen werden. Treten bei
Gedingearbeit ohne Lerighulhen des Gedingenehmers unvorhergesehene Hindernisse
 ein, so ruht das edinge während der Beseitigung dieser Hindernisse.

273
II. 18
        <pb n="273" />
        I 274 —
Während. dieser Beit tritt an Stelle der Gedingeentlöhnung die Bezahlung nach
Schichtlohn. Das gleiche gilt, wenn infolge unüberssichtlicher Verhältnisse ein
Gedinge nicht abgeschlossen werden kann oder eine Eingung über die Höhe des
Gedinges nicht erzielt wird. Falls Gedinge ungenügend oder unverschriftsmäßig
 erfüllt werden, kann die Aufsicht Abzüge vornehmen. Falls
andere Arbeiten ungenügend oder unvorschriftsmäßig ausgeführt werden
ist die Aufsicht berechtigt, die Mängel auf Kosten des Säumigen
durch andere beseitigen zu lassen, falls dieser nicht unverzüglich selbst
die gerügten Mängel abstellt. Beides gilt’ nur bei nachgewiesenem Verschulden.
 Föcderwagen, die ohne Nummer zu Tage kommen, werden am Ende
des. Monats verhältnismäßig auf die Kameradschaften umgelegt.
m
Bei Betriebsstörungen erhält der Arbeiter die Zeit des Wartens bis zu drei
Stunden wöchentlich vergütet. Er ist dabei verpflichtet, jede ihm angewiesene
Arbeit zu verrichten, die dann entsprechend dem bei dieser Arbeit sonst üblichen
Lohn bezahlt wird.
4. Gezähe, Sprengstoff usw.
Der Arbeiter erhält das notwendige Gezähe kostenlos gegen Empfangsbescheinigung;
 er ist dafür haftbar. Sprengstoff, Zündmittel und Karbid erhält der
Arbeiter gegen Bezahlung zugewiesen, jedoch wird ihm eine Zulage gewährt,
die dem durchschnittlichen Verbrauch an diesen Stoffen entspricht. Die Höhe
der Bezahlung und der entsprechenden Zulage wird im Einvernehmen mit
einem Mitgliede des Betriebsrats festgesetßt. Nach verfahrener Schicht hat der
Arbeiter sein Gezähe usw. an die zur Aufbewahrung bestimmten Orte zu bringen.
 Ebenso nach besonderer Anweisung die Förderwagen und sonstige Matetalen.
 5. Strafen.
Die Aufsicht kann für Vergehen gegen die Arbeitsordnung oder gegen die
sonstigen Vorschriften, insbesondere die Schießordnung, im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat Strafen in Höhe von einem halben bis zu drei Stundenlöhnen
verhängen. In Streitfällen entscheidet der Abteilungsvorstand. Die Strafgelder
 fließen in eine besondere Kasse, die vom Betriebsrat der Grube verwaltet
 wird, der darüber für allgemeine Zwecke der Belegschaft verfügen kann.
6. Urlaub.
Der Urlaub ist sspätestens am vorhergehenden Tage zu beantragen. Erlauben
Betriebsrücksichten die Abwesenheit des Mannes an dem beantragten Tage
nicht, so muß der Urlaub versschoben werden.
Zwischen der Rheinisch-Nassauischen Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft,
Abteilung Wiesloch, einerseits und dem Verbande der Bergarbeiter Deutschlands
 und dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands andererseits
wird folgender L N
abgesschlossen.
§ 1. Geltungsbereich.
Der Vertrag gilt für alle Arbeiter derjenigen Grubenbetriebe, die zur Verwaltung
 der Äktiengesellschaft für Bergbau, Blei- und Zinkfabrikation zu Stolberg
 und in Westfalen, Aachen, gehören, soweit sie im Lande Baden gelegen
find. § 2. Arbeitszeit.
Unter Tag beträgt die Gesamtschichtdauer einschließlich der Ein- und Ausfahrt
 8% Stunden; die reine Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Über Tag beträgt
die Schichtdauer 11 Stunden, die reine Arbeitszeit 10 Stunden.. Sollte auf
Gescteswegen eine Änderung der Arbeitszeit eintreten, sind die Parteien
bereit, in diesbezügliche Verhandlungen einzutreten.
        <pb n="274" />
        vt c &amp;gt;
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeiten.
Für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden wie bisher 25
Prozent gezahlt als Aufschlag. Für den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag
 werden 50 Prozent als Aufschlag gezahlt.
§ 4. Löhne.
Es werden reine Leistungslöhne gezahlt. Das Gedinge wird so gestellt, daß
der Gedingearbeiter bei normaler Leistung den im Tarifabkommen festgelegten
Hauerdurchschnittslohn erreicht. Die Bezahlung der anderen Arbeiterkategorien
Shiüenlahrt V: l"Ulhur B t §§§ des Hsrerdursfhuiüzlohuts ais
Spitgnkohn. Ve cout wird, besonders festgelegt. Vie Festsetzung des Ge.
dinges ist geregelt in § 23 miserer Arbeitsordnung. § 17 der Arbeitsordnung
regelt die vorübergehende Beschäftiqung in anderen Arbeitsgruppen als den
gewöhnlichen. Arbeiter, welche vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte
Arbeit verrichten, erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetzten
Tariflohn. § 6. Urlaub.
Der Urlaub wird wie früher nach dem alten Reichsurlaubsabkommen § 3
Abs. B geregelt.
§ 7. Unverschuldete Arbeitsbehinderung.
Die y'rersqhuirets Arbeitsbehinderung ist nach §§ 19 und 20 unserer Arbeitsordnung
 geregelt.
§ 8. Anrechnung früherer Dienstzeit.
Bei Arbeitsunterbrechungen, die vom Arbeiter nicht veranlaßt oder unter
Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt sind, wird die frühere Dienstzeit im Falle
der Wiederaufnahme der Arbeit für die Urlaubsberechnung angerechnet. Krankheiten
 gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit.
§ 9. Allgemeines.
Der Vertrag hat nur Rechtsgültigkeit für die Mitglieder der vertragschließenden
 Parteien. § 10. Schlichtung von Streitfällen.
Meinungsverschiedenheiten über die richtine Anwendung dieses Tarifvertrages
 sollen zuerst zwischen dem betreffenden Arbeiter oder der Arbeitergruppe
und dem zuständigen Betriebsbeamten zu regeln versucht werden. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so soll die Angelegenheit zwischen Betriebsleitung
und Betriebsrat geregelt werden. Ergeben sich auch da gegensätzliche Ansichten,
so sind die zuständigen Arbeitnehmerorganisationen hinzuzuziehen. Als endgültige
 Instanz entscheidet eine Schiedsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden.
§ 11. Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1925 in Kraft und gilt bis zum 1. Juni
1926. Er wird bis auf weiteres um je ein Jahr verlängert, falls er nicht drei
Monate vor Ablauf von einem der Vertragschließenden gekündigt wird.
Manteltarifvertrag
für die Arbeiterschaft der hestihen. Palins, gLudwigshalle zu Wimpfen
rerelts und dem Getorttsrotr Muß tgther „ Folingn und Falttverte
Württemberg und Baden, Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle
 Heilbrenn, andererseits wird auf Grund der Verhandlungen vom
25. März 1925 folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

I7T
TI. 189
        <pb n="275" />
        ~ 2.53
§ 1. Geltungsbereich.
. 1. Der Tarifvertrag hat Geltung für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, welche
p' Z. Saline Ludwigshalle zu Wimpfen sowie in deren Nebenbetrieben
§ 2. Arbeitszeit.
1. Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen beträgt die regelmäßige reine
Wochenarbeitszeit (ausschließlich der Pausen) 48 Stunden. Die regelmäßige
reine Wochenarbeitszeit kann nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Werkes
von der Werksleitung nach Anhörung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft
 für einzelne Arbeitergruppen, Abteilungen oder das ganze Werk auf
bis zu 54 reine Wochenarbeitsstunden verlängert werden.
2. Für alle Arbeiter, deren Dienst regelmäßig und in erheblichem Umfange
in Arbeitsbereitschaft besteht, wie für die im Fh! toten beschäftigten Arbeiter
kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit ohne Überstundenzuschlag nach Anhörung
 der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft auf bis zu 60 reinen
Wochenarbeitssstunden ausgedehnt werden. (Siehe Protokollerklärung.)
3. Die Einteilung der Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen bleibt der
freien Vereinbarung zwischen Werksleitung und der gesetlichen Vertretung der
Arbeiterschaft eines jeden Werks überlassen. Hierbei wird, sofern und soweit
es die Verhältnisse gestatten, am Samstagnachmittag verkürzt gearbeitet. Wird
eine Verkürzung der Arbeitszeit für Samstage oder Vorabende gesetzlicher
Feiertage vereinbart, so werden die ausfallenden Arbeitsstunden nur ghezahlt,
soweit sie auf die übrigen Wochentage verteilt werden.
4. Bei Einführung eines Wechselschichtbetriebes, insbesondere für Sieder,
Schürer und Maschinisten und damit zusammenhängende Arbeiten, kann die
regelmäßige reine Arbeitszeit nach Anhörung der Betriebsvertretung bis zu
54 reine Wochenarbeitsstunden an den sechs Werktagen der Woche ausgedehnt
werden. § §. Löhne.
1. Die Löhne werden in einem besonderen Lohntarifvertrage geregelt.
2. Die darin festgesezten Löhne sind Normallöhne.
3. Die Löhne für dauernd minderleistungsfähige Arbeiter werden im Benehmen
 mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes entsprechend
 der verbliebenen Leistungsfähigkeit festgesettt. Renten dürfen auf den
Lohn nicht angerechnet werden.
4. Über die Neueinführung von Akkordarbeit für ganze Arbeitergruppen oder
die Änderung bestehender Äkkordsätze entscheidet die Werksleitung im Benehmen
 mit den beteiligten Arbeitern oder der Arbeitergruppe; sofern eine Einigung
 nicht zustande kommt, wird der Arbeiterrat zugezogen. Im übrigen ist
§ 78 Ziffer 1 des BRG. zu beachten.
5. Die Akkordbedingungen und die Akkordsäte werden durch Aushang an
einer sichtbaren Stelle im Werk zur Kenntnis der Arbeiter gebracht.
6. Die Akkorde sind so einzustellen, daß von einem Arbeiter durchschnittlicher
Leisftungsfähigkeit bei normaler Akkordleistung im Durchschnitt ein Mehrverdienst
 von mindestens 20 Prozent über den festgesetten Schichtlohn erreicht
h tth Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeiten
 verrichten, als die, für welche sie eingestellt wurden, so erhalten sie,
sofern für diese Arbeit ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, ihren bisherigen
Lohn weiter, jedoch nicht über die Dauer von 12 Arbeitstagen hinaus.
Arbeiter, welche vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
 erhalten bei entspechender Leistung den hierfür festgesetten Tariflohn.
8. Arbeiter, welche nach Altersklassen entlohnt werden, rücken mit dem
Pz her Lohnperiode, in welche der Geburtstag fällt, in die höhere Lohn-76
        <pb n="276" />
        ~– 277 –~
§ 4. Überzeitarbeit.
1. Den Arbeitern wird im Einschicht- und Wechselschichtbetrieb gleichmäßig für
jede die 54 reine Wochenarbeitsstunden überschreitende Überstunde, die auf
Verlangen der Werksleitung geleistet wird, ein Übersstundenzuschlag von 25
rozent gewährt.
F tre; ese ist soweit als möglich zu vermeiden. Unbedingt notwendiger
Überzeitarbeit darf sich niemand entziehen. Wenn länger als eine Woche Überzeitarbeiten
 geleistet werden sollen, hat sich die Werksleitung zuvor mit dem
Betriebsrat (Arbeiterrat) in Verbindung zu setzen.
§ 5. Nacht- und Sonntagsarbeit.
1. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird auf die geleistete Arbeitsstunde
 mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu dem Stundenlohn besonders
vergütet. Für die am ersten Weihnachts-, Oster- oder Pfingstfeiertag geleistete
außergewöhnliche Arbeit wird ein Zuschlag von 100 Prozent gewährt.
2. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit von morgens 6 bis
anderen Tags morgens 6 Uhr.
3. Als Nachtarbeit gilt die innerhalb der Zeit von abends 9 Uhr bis morgens
 6 Uhr geleistete Arbeit.
4. Die vor Schichtbeginn geleisteten vorbereitenden Arbeiten für die regelmäßige
 Werktagsschicht gelten nicht als Sonntags- oder Nachtarbeit, sofern
dadurch die regelmäßige Wochenarbeitszeit dieser Arbeitergruppe nicht überschritten
 wird. Auch die regelmäßige Wechselschichtsarbeitszeit gilt, soweit sie
in die Nach!stunden fällt, nicht als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.
§ 6. Arbeitsversäumnisse.
1. Der Lohn wird nach der wirklich geleisteten Arbeitszeit gezahlt.
2. Wird der Arbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienststiteng
 serhinderx so wird der Lohn ausnahmsweise nur in folgenden Fällen
rortgezahlt:
a) wenn es sich z.! Erfüllung der folgenden staatlichen oder kommunalen
Pflichten handelt:
fen y beim Standesamt in Geburts- und Todesfällen, soweit hierbei
 ?os persönliche Erscheinen des Arbeiters nachweislich gefordert
wird,
das Erscheinen an Gerichtsstelle auf Vorladung in eigenen Angelegenheiten,
 in die der Arbeiter ohne sein Verschulden hineingezogen ist,
hstipeiliche. Vorladung und Vernehmung, die nachgewiesenermaßen
ni erschuldet sind,
rz; !ztttienkt auf Grund öffentlich rechtlicher Verpflichtung in
Brandfällen.
) wenn es sich um folgende Fälle handelt:
1. beim Tod der in häuslicher Gemeinschaft lebenden nächsten Familienangehörigen
 sowie bei schwerer Erkrankung der Ehefrau, im letzten
Falle jedoch nur auf Nachweis,
zum Arztbesuch in eigenen Krankheitsfällen, wenn die Arbeiter (Arbeiterinnen)
 nicht außerhalb ihrer Dienstzeit den Arzt besuchen können,
höchstens jedoch auf zwei Stunden.
Bei schweren Betriebsunfällen: In diesem Fall wird der Unterschied
zwischen dem Lohn und der Leistung der zuständigen Krankenkasse bis
zur Dauer von 12 Arbeitstagen gewährt. Ein schwerer Betriebsunfall
liegt vor, wenn durch denselben eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
dreiwöchiger Dauer verurssacht wird.
d) Weiter wird dem Arbeiter der Tag der eigenen Hochzeit vergütet.
Ein Anspruck auf Fortzahlung des Lohnes besteht jedoch in den Fällen
a und 1 nur, soweit sich diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
 lassen und Gebühren hierfür nicht gezahlt werden. Überdies besteht
        <pb n="277" />
        der Anspruch nur auf die Zeit, welche zur Erledigung der betreffenden Angelegenheit
 nötig ist, bis zur Höchstdauer von acht Stunden. Bleibt der Arbeitnehmer
 darüber hinaus schuldhafterweise fort oder 1st er zur Fortsetzung der
Arbeit durch sein Verschulden „nicht imstande, so verliert er jeden Anspruch
auf Entschädigung für die versäumte Zeit.-§
 7. Urlaub.
1. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten nach ununterbrochener minde-:s
 eiuiähtiget Dienstzeit im gleichen Werk jährlich einen bezahlten Urlaub,
elcher beträgt:
a) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen unter 20 Jahren 3 Arbeitstage;
b) für Arbeiter und Arbeiterinnen mit 20 Jahren und darüber nach
einjähriger Dienstzeit im Werk 3 Arbeitstage
fünfjähriger Dienstzeit im Werk 5' Arbeitstage
zehnjähriger Dienstzeit im Werke 3 Arbeitstage
] fünfzehnjähriger Dienstzeit im Werke 12 Arbeitstage
Bei Berechnung der Dienstzeit der Arbeiter und Arbeiterinnen kommen die
Dienstjahre vor dem vollenden 20. Lebensjahre nicht in Anrechnung. ,
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Einen ersten Urlaubsanspruch hat nur,
wer in der Zeit bis zum 1. November spätestens sein erstes Dienstjahr im
gleichen Werk zurückgelegt hat. Im übrigen ist für die Fesststellung der Fälligktit
 Us Urlaubsanspruches sowie der Höhe desselben der Einstellungstag ..
ebend.
f 3. Krankheit, Aussezen mit Zustimmung der Betriebsleitung und Kriegsdienst
 gelten nicht als Unterbrechung ders Arbeitsverhältnisses.
4. Hat ein Arbeiter das Arbeiisverhältnis gekündigt, so hat er während der
Kündigungszeit kein Anrecht mehr auf Urlaub oder Urlaubsentschädigung.
Wird ein Arbeiter, dessen Urlaub nach Ziffer 2 fällig ist, vor Wg usnahme
 des Urlaubs vom Arbeitgeber entlassen, so wird der Urlaub vergütet.
Findet die Entlassung vor Fälligkeit des Urlaubs statt, so wird für jeden
vollen Monat, der zwischen dem Austrittstag und der letzten Wiederholung
des Eintrittstages liegt, ein Zwölftel des Urlaubs vergütet, der nach dem am
Austrittstag zurückgelegten vollen Dienstjahre bestehen würde. Die Vergütung
erfolgt nach den am Austrittstag geltenden Lohnsätzen. Eine Urlauhbsvergütung
findet nicht statt, wenn die Entlassung durch den Arbeitgeber aus Gründen
érfzt ole in § 123 der GO. bzw. Artikel’ 79 des Hessischen Berggesetzes geeben
 sind.
y 5. Der Urlaubsvergütung wird der normale Schichtlohn (bei Akkordarbeitern
das Achtfache des aus dem letzten Kalendermonat ermittelten normalen Stundenverdienstes)
 des einzelnen Arbeiters zugrunde gelegt. Die Urlaubsvergütung
wird auf Wunsch im voraus gezahlt.
6. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit übernommen werden.
Bei Zuwiderhandlungen fällt der während des Urlaubs zu zahlende Lohn aus
und ist die bereits im voraus gezahlte Urlaubsvergütung bei der nächsten
Lohnzahlung zu verrechnen. s :
7. Bei freiwilliger Nichtinanspruchnahme des Urlaubs darf keinerlei Ent- -
schädigung gewährt werden. s
8. Die allgemeine Regelung der Urlaubsverteilung unter die Belegschaft
erfolgt durch die Werksleitung im Benehmen mit den betreffenden Arbeitern.
Der Antritt des Urlaubs wird von der Werksleitung bestimmt. Der Urlaub
soll möglichst in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober gewährt werden. Wenn
das Werk stilliegt oder verkürzt arbeitet, so kann der Urlaub von der Werksleitung
 gu in die Zeit der Betriebsstillegung oder der Arbeitszeitverkürzung
eleqt werden.
seteg § 8. Betriebsstörung.
Bei kürzeren Betriebssstörungen von einer Dauer von mindestens 30 Minuten
tigten sie hes Arbeitgeber in Bereitschaft gehaltenen Arbeiter einen Lohnausall
 nicht erleiden.

278
        <pb n="278" />
        » + F'âQ ....
§ 9. Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Vertrages und des Lohntarifes
 ergeben, sollen zunächst durch Verhandlungen zwischen Werksleitung
und der gesetlichen Vertretung der Arbeiterschaft ge'ts!! werden. Wird hierbei
eine Verständigung nicht erzielt, so sind die bei erseitigen Verbandsvertreter
hinzuzuziehen. Wenn auch dann eine Einigung nicht zustande kommt, ist die
tarifliche Schlichtungskommission anzurufen, welche mit zwei Arbeitgeberbceisisern,
 zwei Arbeitnehmerbeisitern und einem c s art tticher Vorsitzenden besetzt
 ist. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisiter werden von den Vertragsparteien
 von Fall zu Fall bestellt. Falls über die Person des unparteiischen
Vorsitenden im Einzelfalle eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht
zustande kommt, so bestimmt k: Lauhtsyl;hler uus Antrag einer Partei die
BL m N true Vä M
§ 10. Schlußbestimmungen.
Dieser Vertrag gilt ab 1. April 1925 bis 31. März 1926. Der Vertrag läuft
stillschweigend weiter, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt
 zwei Monate. Die Kündigung ist nur auf den Schluß eines Kalendermonats
 zulässig. Ersstmals kann also der Vertrag am 31. Januar 192 auf
den 31. März 1926 gekündigt werden. Die Kündigung kann auf einzelne Bestimmungen
 dieses Vertrages beschränkt werden. Das Kündigungsrecht wird
seitens der Arbeitgeber durch den Arbeitgeberverband Shdd ar trss. Salinen
und! Salzwerke, seitens der Arbeitnehmer durch die vertragschließenden Arbeiterverbände
 gemeinsam ausgeübt.
Sollte ein neues Arbeitszeitgeseß herauskommen, mit dessen Jnhalt die Arbeitszeibestimmungen
 dieses Tarifvertrages unvereinbar sind, so werden die
Vertragsparteien, ohne daß es einer Kündigung bedarf, über eine Änderung
der mit dem Gesetz unvereinbaren Arbeitszeit und Überstundenbesstimmungen
miteinander verhandeln.
Manteltarissvertrag
für dir badischen und württembergischen reinen Staatssalinen
vom 11. März 1924.
Zwischen dem Alrbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
einerseits und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gau 11 und 128,
dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Württemberg
und Baden, andererseits, wird zur Regelung der Lohn- und Ärbeitsverhältnisse
der badischen Staatssalinen Dürrheim und Rappenau sowie der württembergischen
 Staatsssalinen Wilhelmshall, Sulz und Hall folgender Manteltarifvertrag
 abgeschlossen:
§ 1. Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich dieses Vertrages erstreckt sich auf das Arbeitsverhältnis
aller Arbeiter und Arbeiterinnen, die in den badischen und den württembergischen
 reinen Salinenbetrieben beschäftigt sind.
. Ausgenommen sind die Wächter, die bei Hugtierholtung beschäftigten Personen,
 die bei der Verabreichung der Bäder und der einigung der Badewäsche
beschäftigten Frauen sowie die Kantinenwärterinnen, deren Lohn- und Arbeitsverhältnisse
 zwischen dem Salinenamt und der gesetzlichen Vertretung der
Arbeiterschaft des Werkes gesondert geregelt werden.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Die regelmäßige reine Wochenarbeitszeit berträgt 48 Stunden. Sie kann
herum ct süctthte Vutktker zer Bttcidsh, Re the Wüehts
«„ruppen, Abteilungen oder das ganze Werk auf bis zu 54 reine Wochenarbeitsstunden
 ohne Überzeitzuschlag verlängert werden.

i.
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        H | J H
2. In durchlaufenden Betrieben (speziell für Sieder, Schürer, Maschinisten)
kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Einvernehmen mit der gesetzlichen
bettéetrus der Arbeiterschaft auf bis zu 60 Wochenarbeitsstunden verlängert
3. Die Einteilung der Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen bleibt der
freien Vereinbarung zwischen der Werksleitung und der gesetßlichen Vertretung
der Arbeiterschaft eines jeden Werkes überlassen. Den Schichtarbeitern, für
t! keut zctetlte Urscilsscit besteht, ist gestattet, daß sie ihr Vesper während
. 4. An Vorabenden vor Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten wird
die Arbeitszeit ohne Lohnkürzung auf sieben Stunden beschränkt, ausgenommen
sind Heizer und Maschinisten, für deren längere Arbeitszeit der Überstundenzuschlag
 gewährt wird.
§ 3. Einstellung und Entlassung.
Die Einstellung und Entlassung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Einspruchsrecht der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
§ 4. Löhne.
cel Lohnverhältnisse werden in einem besonderen Lohntarifvertrage ge-3
 Die Löhne von dauernd minderleistungsfähigen Arbeitern können im
Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft eines jeden
Werkes entsprechend der verbliebenen Leisstungsfähigkeit festgesett werden. Renten
 dürfen U Y Loha nicht angerechnet werden. U ‘ l rmuty
3. Die Beschäftiqung der Handwerker als Betriebsarbeiter hat eine zeitweilige
 Entlohnung als Betriebsarbeiter nur dann zur Folge, wenn diese Beschäftiqung
 ununterbrochen die Dauer von sechs Arbeitstagen übersteigt.
4. Werden Arbeiter zeitweise auf ihrem Handwerk beschäftigt, so können sie
nur für die Zeit der Beschäftigung als Handwerker den entsprechenden Lohn
becrsperser. § 5. Überstunden.
1. Als Überstunden sind mit 25 Prozent zuschlagspflichtig die über 54
Wochenarbeitssstunden hinausgehenden Arbeitsstunden, welche auf Verlangen der
Werksleitung geleistet werden.
Die verlängerte Arbeitszeit in landwirtsschaftlichen Nebenbetrieben wird nicht
als Überarbeitszeit betrachtet.
Wird in durchlaufenden Betrieben gemäß § 2 Ziffer 2 die Wochenarbeitszeit
über 54 Stunden hinaus verlängert, so wird zwischen der Werksleitung und der
gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft über die Höhe des für t Mehrarbeit
 in Abweichung von Ahsatz 1 zu gewährenden Zuschlages mitverhandelt.
2. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit zwischen Sonntag morgens 6 Uhr
und Montag morgens 6 Uhr. Ú
Für die Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag
 von 50 Prozent, für die laufende Sonntagsschicht ein solcher von 25
sicesert ocwätrt. § 6. Arbeitsversäumnissse.
1. Der Lohn wird grundsätzlich nach der wirklich geleisteten Arbeitszeit
schl Onahmsweife werden bei nachstehenden Arbeitsversäumnissen, sofern
sie mit Wissen und soweit erforderlich mit Genehmigung des Dienstvorstandes
stattfinden, Lohnabzüge nicht gemacht: ] s ]
a) Feuerlöschdienst auf Grund öffentlich rechtlicher Verpflichtung in Brandb)
 Ulltuzta als Gemeinderat, der auf die notwendigerweise versäumte
Arbeitszeit entfallende Lohn wird jedoch nur insoweit gewährt, als er
die vom Gemeinderat für die Sitzung bezogenen Gebühr übersteigt,

I80
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        ~ 281 —-§)
 Erstetnen vor Hericht auf Vorlzduusg in tigenen Auztlegepheiten, o::
. nicht 412.11 m) ts e r E UG U:
: titre rraunt, jedes uur. si h! Trauuugstos. ten. soweit das persönliche
 Erscheinen des Arbeiters gefordert wird, außerdem in Geburtsfällen
 der Ehefrau, wenn die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeiters
 von dem Arzt oder der Hebamme betssstätigt wird, in allen diesen
Fällen wird die notwendigerweise versäumte Ärbeitszeit höchstens bis
zur Dauer eines halben Arbeitstages vergütet.
Todesfälle der mit dem Arbeiter in semei. [haz lier: Haushalt lebenden
nächsten Angehörigen (Ehefrau, Eltern, Geschwister, Kinder). Vergütet
wird höchstens ein halber Arbeitstag.
» Aufsuchen eines Arztes wegen der eigenen Person, wenn dieser Besuch
nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann und unverzüglich nach Erledigung
 des Besuches die Arbeit wieder aufgenommen wird. In allen
vorgenannten Fällen wird eine Lohnvergütung nur auf die Dauer der
notwendigen Arbeitsversäumnis gewährt. .
§ 7. Urlaub.
1. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten nach mindestens einjähriger
ununterbrechener Dienstzeit im gleichen Werk jährlich unter Fortzahlung des
Lohnes einen Urlaub, welcher beträgt:
nach einjähriger Dienstzeit im gleichen Werk 3 Arbeitstage
nach fünfjähriger Dienstzeit im gleichen Werk ® Arbeitstage
nach zehnjähriger Dienstzeit im gleichen Werk © Arbeitstage
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit im gleichen Werk 10 Arbeitstage
. Dazu kommt ein Zuschlag von weitern zwei Arbeitstagen Urlaub für die-.f
 Ur (U? Arbeiteriezen. 1u.lhe jud-sens 15 Dieuhiahte ÿ1 Peck
"sein nen. inchces wird bei Berechnung der Dienstjahre die Zeit,
während der die Arbeit in dem Werk durch militärische Dienstleistungen während
 des Krieges unterbrochen worden ist, mit angerechnet.
3. Das Urlaubsjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. März des folgenden
 Jahres. Die allgemeine Regelung der Urlaubsverteilung unter die Arbeiterschaft
 erfolgt durch die Werksleitung nach Anhörung der Wünsche der
beteiligten Arbeiter. Der Antritt des Urlaubs wird zug die Werksleitung
bestimmt, Der Urlaub wird unter Wahrung der Erfordernisse des Dienstes
auch abschnittsweise erteilt.
4. Der Lohn für die Urlaubstage wird auf Wunsch im voraus gezahlt.
5. Während des Urlaubs darf keine andere Lohnarbeit übernommen werden.
Bei Zuwiderhandlungen fällt der während des Urlaubes zu zahlende Lohn
aus, bzw. wird die im voraus gewährte Vergütung bei der wd: Lohnzahlung
 in Abzug gebracht.
6. Hat ein Arbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt, so hat er während der
Kündigungszeit kein Anrecht auf Urlaub. Wird aber dem Arbeiter gekündigt,
so behält er das Anrecht auf Urlaub, es sei denn, ra die Entlassung aus
r. Sue SU det s t6 res tozis fr Bera:ltit. ct:
7. Unentschuldigte und unberechtigte Arbeitsversäumnisse werden am nächsten
Urlaub, und zwar ohne Entgelt, in Abzug gebracht.
§ 8. Schlichtung von Streitigkeiten.
Bei Streitigkeiten, welche sich aus der Durchführung dieses Vertrages oder
des Lohntarifvertrages oder wegen des rice s eines gemeinschaftlichen
Tarifvertrages ergeben, ist der badische Schlichter anzurufen. Die Beisitzer für

T+
sl:
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        “s . F ü
einen beim Schlichter zu bildenden Schlichtungsausschuß werden vom Arbeitgeberverband
 (bezüglich der Arbeitgeberbeisiter) bzw. von den unterzeichneten
Gewerkschaften (bezüglich der Arbeitnehmerbeisitzer) im Einzelfalle benannt.
Vor Anrufung des Schlichters sind Streits und Ausssperrungen unzulässig.
§ 6. Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt an Stelle des Manteltarifvertrages für die badischen
Staatssalinen vom 16. Oktober 1920 bzw. des Manteliarifvertrages für die
württembergischen Salinen vom 18. November 1920 mit dem 1. März 1924
in Kraft und gilt bis auf weiteres. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer
sechswöchigen Kündigungsfrist auf den 16. oder Letten eines jeden Kalender-"UU
 U; q!! fo4 48. Urhruer 102%. 4§futise werUW C lüciigeververband
 Süddeutscher Salinen und Salzwerke, für die Arbeiterschaft durch die
beiden unterzeichneten Arbeiterverbände gemeinschaftlich ausgeübt.
Protokollerklärungen.
Zu s 2 Ziffer 2 und s 5 Ziffer 1 Absatz 3.
Die Parteien sind darüber einig, daß, falls für die staatliche Saline Friedrichshall
 eine tarifliche Regelung zustande kommt, wonach die Werksleitung im
durchlaufenden Betrieb nach bloßer Anhörung des Alrbeiterrats die regel-UN;
 Gethtcthcigze!t «her he suuutti 18 -4t #0 suunzcu ue. uorcitt
tu rfrlsngern kann. dieser ststorss:r und üÜberzeitzuschlagsregelung im
Bedarfsfall als gegeben betrachtet wird.
ZU § 2 Ziffer |.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Arbeitsgemeinschaftszeit der Wächter
 und anderer Arbeiter, deren Dienst regelmäßig und in erheblichem Umfange
 in Arbeitsbereitschaft besteht, gemäß §F§ 2 und 9 der Arbeitszeitverordnung
 ohne Üüberzeitzuschlag der Festseßzung der Werksleitung überlassen wird.
Zu s 6 Ziffer 2k.
Die Parteien sind darüber einig, daß, wenn die Beerdigung außerhalb des
Betriebssitzes stattfindet, die notwendige Arbeitsversäumnis bis zu einem
vollen Arbeitstag vergütet wird.
Manteltarifvertrag.
für die Heilbronner gemischten Werke der Salzindustrie vom 12. März 1925.
Zwischen dem Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen und Salzwerke
éinerseits und dem Verband der Hergorheiter Dj hl«yog. Hesiek Sitühayeen,
«ertuud. rer queer . Zu rst §. Bezirk yy lte va und Baden,
Deutschen Metallarbeiterverband, Verwaltungsstelle Heilbronn und Umgegend,
Zentralverband der Maschinisten und Heizer Deutschlands, Bezirk Württemberg,
andererseits wird auf Grund der Verhandlungen am 25. und 27. Februar 1925
und der Schiedsssprüche der Schlichtungskammer Heilbronn vom 4. und 9.
März 1925 folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen.
§ 1. Geltungsbereich.
Der Tarifvertrag hat Geltung für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, welche
im Salzwerk Heilbronn und in der staatlichen Saline Friedrichshall sowie in
deren Nebenbetrieben beschäftigt sind.
§ 2. Arbeitszeit.
1. Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, welche über Tag beschäftigt sind, be-Izögt
 fe: „feschnähige reine Wochenarbeitszeit (ausschließlich der Pausen)

I8
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        - 283 —
Die regelmäßige reine Wochenarbeitszeit kann nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen
 des Werks von der Werksleitung nach Anhörung der gesetzlichen
Vertretung der Arbeiterschaft für einzelne Arbeitergruppen, Abteilungen oder
das ganze Werk auf bis zu 54 reine Wochenarbeitsstunden verlängert werden.
Diese Arbeitszeit gilt auch für Grubenarbeiter, die zeitweilig über Tag beschäftigt
 werden.
2. Für alle Arbeiter, deren Dienst regelmäßig und in erheblichem Umfang
in Arbeitsbereitschaft besteht, wie für die im Fuhrwesen beschäftigten Arbeiter,
kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit ohne Überstundenzuschlag nach Anhörung
 der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft auf bis zu 60 reine Wochenarbeitsstunden
 ausgedehnt werden.
3. Für die unter Tag beschäftigten Arbeiter beträgt die reine Wochenarbeits-!!
 zuslieslich der Ein- und Ausfahrt sowie ausschließlich der Pausen 45
4. Die Einteilung der Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen bleibt
der freien Vereinbarung zwischen der Werksleitung und der gesetzlichen Vertretung
 der Arbeiterschaft eines jeden Werkes überlassen. Hierbei wird, sofern
und soweit es die Verhältnisse gestatten, am Samstagnachmittag verkürzt gearbeitet.
 Wird eine Kürzung der Arbeitszeit für Samstage oder Vorabende
gesetzlicher Feiertage vereinbart, so werden die ausfallenden Arbeitsstunden
nur bezahlt, soweit sie auf die übrigen Wochentage verteilt werden.
5. In Wechselschichtbetrieben kann die Werksleitung nach Anhörung der gesetzlichen
 Vertretung der Arbeiterschaft die reine Wochenarbeitszeit ohne
Überstundenzuschlag auf bis zu 54 Stunden verlängern und dabei zum Zweischichtensystem
 übergehen.
§ 3. Löhne.
1. Die Löhne werden in einem besonderen Lohntarifvertrage geregelt.
2. Die darin festgesetzten Löhne sind Normallöhne.
3. Die Löhne für dauernd minderleistungsfähige Arbeiter werden im Benehmen
 mit der gesetlichen Vertretung der Arbeiterschaft eines jeden Betriebs
entsprechend der verbliebenen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Renten dürfen auf
den Lohn nicht angerechnet werden.
4. Die Häuer und Schlepper arbeiten normalerweise im Gedinge. Auch alle
übrigen Arbeiter können geeignetenfalls im Akkord beschäftigt werden.
5. Über die Neueinführung von Alkkordarbeit für ganze Arbeitergruppen
oder die Änderung bestehender Akkordsätze entscheidet die Werksleitung im Benehmen
 mit den beteiligten Arbeitern oder der Arbeitergruppe. Sofern eine
Einigung nicht zustande kommt, wird der Arbeiterrat zugezogen. Im übrigen
ist F 78 Ziffer 1 B. R. G. zu beachten.
6. Die Akkordbedingungen und die Akkordsätze werden durch Aushang an
einer sichtbaren Stelle im Werk zur Kenntnis der Arbeiter gebracht.
7. Die Gedinge sind so einzustellen, daß von einem Arbeiter durchschnittlicher
Leistungsfähigkeit bei normaler Gedingeleistung im Durchschnitt ein Mehrverdienst
 von mindestens 25 Prozent über dem festqessezten Schichtlohn der
Schichtlöhner unter Tag erreicht wird.
8. Müssen Arbeiter aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere Arbeiten
 verrichten als die, für welche sie eingestellt wurden, so erhalten sie sofern
 für diese Arbeit ein niedrigerer Lohn festgesetzt ist, ihren bisherigen Lohn
weiter, jedoch nicht über die Dauer von 12 Arbeitstagen hinaus. Gedingearbeiter,
 welche vorübergehend im Schichtlohn arbeiten müssen, erhalten den ihrem
Gedinge zugrunde gelegten Schichtlohn.
Arbeiter, die vorübergehend eine tarifmäßig höher bezahlte Arbeit verrichten,
erhalten bei entsprechender Leistung den hierfür festgesetzten Tariflohn.
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        - . T
. 9. Arbeiter, welche nach Altersklassen entlohnt werden, rücken mit dem Besinr.
 ber Lohnperiode, in welche der Geburtstag fällt, in die höhere Lohn-Ms
 Die unter Tag beschäftigten Arbeiter erhalten freies Geleuchte und
ftkicis. § 4. Überzeitarbeit.
1. Den Übertagarbeitern wird im Einschicht- wie im Wechselschichtbetrieb
gleichmäßig für jede die 54 reinen Wochenarbeitsstunden überschreitende Überstunde,
 die auf Verlangen der Werksleitung geleistet wird, ein Überstundenzuschlag
 von 25 Prozent gewährt.
Den Untertagarbeitern steht dieser Überzeitzuschlag von 26 Prozent für
jede über 45 reine Wochenstunden hinaus geleistete Überstunde zu.
2. Überzeitarbeit ist soweit als möglich zu vermeiden. Unbedingt notwendiger
 Überzeitarbeit darf sich niemand entziehen. Wenn länger als eine
Woche üÜberzeitarbeiten geleisten werden sollen, hat sich die Werksleitung zuvor
 mit dem Betriebsrat (Arbeiterrat) in Verbindung zu seten.
§ 5. Nacht- und Sonntagsarbeit.
1. Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird auf die geleistete Arbeitsstunde
mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu dem aus dem Schichtlohn berechneten
Stundenlohn besonders vergütet. Für die am ersten Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeiertage geleistete außergewöhnliche Arbeit wird ein Zuschlag von
100 Prozent gewährt.
2. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit von morgens 6 bis anderen
 Tags morgens 6 Uhr.
3. Als Nachtarbeit gilt die innerhalb der Zeit von abends 9 Uhr bis morgens
 6 Uhr geleistete Arbeit.
4. Die vor Schichtbeginn geleisteten vorbereitenden Arbeiten für die regelter
 Breu! h gelt u a1 cue g ock Nagtersctk tiert ze
mr.. regelmäßige Wechselschichtarbeitszeit gilt, soweit sie in die Nachtstunden
 fällt, nicht als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.
§ 6. Arbeitsversäumnisse.
1. Der Lohn wird nach der wirklich geleisteten Arbeit gezahlt.
2. Wird der Arbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung
 verhindert, so wird der Lohn ausnahmsweise nur in folgenden Fällen
sttgeu es sich um Erfüllung der folgenden staatlichen oder kommunalen
Pflichten handelt.
|. Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Todesfällen, soweit hierbei
 das persönliche Erscheinen des Arbeiters nachweislich gefordert
2. tzith ; Erscheinen an Gerichtsstelle auf Vorladung in eigenen Angelegenheiten,
 in die der Arbeiter ohne sein Verschulden hineingezogen ist.
3. Polizeiliche Vorladung und Vernehmung, die nachgewiesenermaßen
nicht verschuldet sind. ] ‘
eu zk sviese auf Grund öffentlich rechtlicher Verpflichtung in Brandb)
 ute es sich um folgende Fälle handelt:
1. Beim Tod der in häuslicher Gemeinschaft lebenden nächsten Familienangehörigen
 sowie bei schwerer Erkrankung der Ehefrau, im letzteren
 Falle nur auf Nachweis.

28:;
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        2. Zum Arztbesuch in eigenen Krankheitsfällen, wenn die Arbeiter (Arbeiterinnen)
 nicht außerhalb ihrer Dienstzeit den Arzt besuchen können,
höchstens jedoch auf 2 Stunden.
-' Bei schweren Betriebsunfällen, in diesem Falle wird der Unterschied
zwischen dem Lohn und der Leistung der zuständigen Krankenkassen bis
zur Dauer von 12 Arbeitstagen gewährt. Ein schwerer Betriebsunfall
liegt vor, wenn durch denselben eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
dreiwöchiger Dauer verursacht wird.
Ein Arspruch auf Fortzahlung des Lohnes besteht jedoch in den a und b
nur, soweit sich diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen
und Gebühren hierfür nicht gezahlt werden. Überdies besteht der Anspruch
nur auf die Zeit, welche zur Erledigung der betr. Angelegenheiten nötig ist,
bis zur Höchstdauer von 8 Stunden. Bleibt der Arbeitnehmer darüber hinaus
schuldhafterweise fort oder ist er zur Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden
 nicht imstande, so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für
bie xezsiumte JU. eu Arbeiter der Tag der eigenen Hochzeit vergütet.
§ 7. Urlaub.
1. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten nach ununterbrochener mindestens
 einjähriger Dienstzeit im gleichen Werk jährlich einen bezahlten Urlaub,
 welcher beträgt:
a) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen unter 20 Jahren 3 Arbeitstage.
b) für Arbeiter und Arbeiterinnen mit 20 Jahren und darüber nach
! jähriger Dienstzeit im gleichen Werk s Arbeitstage
l ;; u.. !ti
10 .. rt . .. . 10
15 .. .. . . [] 12 ..
Bei Berechnung der Dienstzeit der Arbeiter und Arbeiterinnen kommen die
Dienstjahre vor dem vollendeten 20. Lebensjahre nicht in Anrechnung, mit
Ausnahme der Untertagearbeiter, bei denen die Dienstzeit vom vollendeten
17. Lebensjahr an gerechnet wird. Dabei gilt als Untertagearbeiter, wer seit
mindestens 1 Jahr unter Tag im Werk beschäftigt ist.
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Einen ersten Urlaubsanspruch hat nur,
wer in der Zeit bis zum 1. November spätestens sein erstes Dienstjahr im
gleichen Werk zurückgelegt hat. Im übrigen ist für die Festellung der Fälligkeit
des Urlaubsanspruchs sowie der Höhe desselben der Einstellungstag maßgebend.
. 3. Krankheit, Aussetzen mit Zustimmung der Betriebsleitung und Kriegsdienst
 gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
§ 8. Arbeitsvermittelung.
Für die Arbeitsvermittelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9. Schutkkleidung.
_ In welchen Fällen und in welchem Umfange zu besonders schmutziger Arbeit
Schutkkleidung erforderlich iht und vom Werk gestellt werden soll, bleibt der
Betriebsrereinbarung überlasßsen.
§ 10. Betriebsstörung.
Bei kürzeren Betriebsstörungen von einer Dauer von mindestens dreißig
Minuten dürfen die vom Arbeitgeber in Bereitschaft gehaltenen Arbeiter einen
Lohnausfall nicht erleiden.
§ 11. Einstellung und Entlassung.
. Bei Einstellungen und Entlassungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, inssondere
 diejenigen des Betriebsrätegesetes, maßgebend

285
        <pb n="285" />
        § 12. Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieses Vertrages oder des Lohntarifvertrages
 ergeben, sollen zunächst durch Verhandlungen zwischen der Werksleitung
 und der gesetlichen Vertretung der V rleiterschatt geregelt werden.
Wird hierbei eine Verständigung nicht erzielt, so sind die beiderseitigen Verbandsvertreter
 hinzuzuziehen. Wenn auch dann eine Einigung nicht zustande
kommt, ist die tarifliche Schlichtungskommission anzurufen, welche mit zwei
Arbeitgeberbeisitzern, zwei Arbeitnehmerbeisizern und einem unparteiischen Vorsißenden
 besetzt ist. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer werden von Fall
zu Fall von den Vertragsparteien bestellt. Falls aber über die Person des
unparteiischen Vorsißenden im Einzelfall eine Einigung zwischen den Vertragsparteien
 nicht erzielt wird, so bestimmt der Landesschlichter auf Antrag einer
Partei die Person des Vorsitzenden. Solange die Schlichtungskommission noch
nicht Ft einem Schiedsspruch gelangt ist, sind beiderseits Kampfmaßnahmen
unzulässig.
§ 13. Schlußbestimmungen.
Dieser Vertrag gilt ab 1. März 1925 bis 28. Februar 1926. Der Vertrag
läuft stillschweigend weiter, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist
 beträgt zwei Monate. Die Kündigung ist nur auf Schluß eines Kalendermonats
 zulässig. Erstmals kann also der Vertrag am 31. Dezember 1925 auf
den 28. Februar 1926 gekündigt werden. Die Kündigung kann auf einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages beschränkt werden. Das Kündigungsrecht wird
seitens der Arbeitgeber durch den Arbeitgeberverband Süddeutscher Salinen
und Salzwerke, seitens der Arbeitnehmer durch die vertragschließenden Arbeiterverbände
 gemeinsam ausgeübt.
Sollte ein neues Arbeitszeitgeseß herauskommen, mit dessen Inhalt die
Arbeilszeitbestimmungen dieses Tarifvertrages unvereinbar sind, so werden
die Vertragsparteien, ohne, daß es einer Kündigung bedarf, über eine Änderung
 der mit dem Gesetz unvereinbaren Arbeitszeit und Übersstundenbestimmungen
 miteinander verhandeln.
Protokollerklärnngen.
Zu $ 2 Ziffer 2. Es wird übereinstimmend festgestellt: Die bisher gleichfalls
beispielsweisse aufgeführten Pförtner und Nachtwächter sind gestrichen worden,
weil nicht jeder Pförtner und Nachtwächter regelmäßig und in erheblichem
Umfange Arbeitsbereitschaftsdienst hat. Es ist daher von Fall zu Fall zu unter
suchen. ob bei Pörtnern und Nachtwächtern und ähnlichen Arbeitergruppen die
Voraussetzungen dieses Absatzes zutreffen.
Zu $§$ 2 Ziffer 5. Die Werksvorstände erklären, daß sie zurzeit nicht daran
denken, die seitherige Betriebsweise zu ändern.
Zu § 3 Ziffer 7. Die Parteien sind darüber einig, daß wie bisher dem
Gedingearbeiter bei einem Gedinge der zugrunde gelegte Schichtlohn garantiert
wird, menn er infolge von Umständen, welche außerhalb seiner Person liegen,
den Schichtlohn nicht erreichen kann. Ergänzend tritt hierzu die neue Vereinbarung
 daß bei besonders ungünstigen Gesteinsverhältnissen ein besonderes
Gesteinsgedinge vereinbart werden kann.
Schlichtungsausschuß Heilbronn. Heilbronn, 11. Februar 1926.
Nichtöffentliche Sitzung der Schlichtungskammer.
Tagebuch-Nr. 1.
Gegenwärtig: Vorsitzender: Rechtsrat Speer; Arbeitgeberbeisißser: Mayer
und Frick; Arkeitnehmerbeisitzer: Xaver Meyer, Erlewein.

286
        <pb n="286" />
        In der LPohnstreitsache der Arbeiterschaft der staatlichen Saline Wilhelmshall
bei Rottweil erschienen heute von angerufener Seite: N. Schreiner, Christlicher
Bergarbeiterverband, von der Gegenseite: Krauß, Arbeitgeberverband der süddeutschen
 Salinen und Salzwerke für die Saline in Wilhelmshall bei Rottweil.
Die Parteien haben an Stelle des Schlichtungsausschusses Rottweil die Zuständigkeit
 des Schlichtungsausschusses Heilbronn vereinbart.
Nach vorausgegangener erfolgloser Verhandlung vor dem Vorsitzenden schließt
sich sofort die Verhandlung vor der Schlichtungskammer an. Der Vorsitzende
trägt den Inhalt der Akten vor.
Unter Berufung auf einen Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses Karls-§
 F7r . HUubtle Nefeitchnltt vit jeg ser GU Dt Res r
Lohrerhöhung von 5 Pf., so daß die ledigen Sieder und Heizer 63 Pf. und die
verheirateten 65 Pf. bekommen. Der Arbeitgeber lehnt zurzeit eine Lohnerhöhung
 mit Rüctsicht auf die wirtschaftliche Lage im allgemeinen und die
Lage des Betriebes im bessonderen als untragbar ab. Nach strittiger Verhandlung
 zur Sache und nach eingehender Beratung ergeht folgender in öffentlicher
Sitzung verkündigter
Schiedsspruch:
Eine Lohnerhöhung wird zurzeit abgelehnt. Dagegen wird als Ausgleich für
das verflosiene halbe Jahr die Zahlung einer einmaligen Beihilfe von 20
Mark für ledige und 25 Mark für verheiratete Arbeiter vorgeschlagen.
Begründung:
Die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses gründet sich auf § 4 Schlichtungsverordnung
 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der zweiten Ausführungsverordnung
 hierzu. Es ist in der Verhandlung allgemein zugegeben worden, daß
die badischen Salinen Dürrheim und Rappenau und die württembergische
Saline Wilhelmshall in ihrer Lohnpolitik längere Zeit einheitliche Wege gegangen
 sind. Den vom badischen Schlichtungsausschuß Karlsruhe gefällten
Schiedsspruch vom 22. Okloober 1925 hat der Arbeitgeberverband Süddeutscher
Salinen und Salzwerke, dem die drei genannten Betriebe angehören, abgelehnt.
Entgegen dem Standpunkt des Arbeitgeberverbandes haben die Einzelbetriebe
Dürrheint und Rappenau nachher den Schiedsspruch angenommen und seither
die entsprechenden Löhne ausgezahlt.
Die Arbeiterschaft der Saline Wilhelmshall, die die Verbindlicherklärung des
Karlsruher Schiedsspruchs für ihren Betrieb vergeblich herbeizuführen suchte,
beantragt nun vor der Schlichtungskammer Heilbronn eine dem Karlsruher
Schiedsspruch entsprechende Lohnerhöhung. Die Kammer steht auf den Standpunkt,
 daß zurzeit der Vorschlag einer allgemeinen Lohnerhöhung mit Rücksicht
auf die allgemeine Wirtschaftslage und auf die Lage der Salinenbetriebe im
besonderen nichl verantwortet werden kann. Da aber zugegebenermaßen im Laufe
der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres infolge der kommenden Erhöhung
der Salzsteuer eine Besserung der Lage bei den Salinen eingetreten ist, hält es
die Kammer für geboten, daß auch die Arbeiterschaft hieron teilnimmt, und kommt
deshalb zu dem Ergebnis, daß für diese vergangene Zeit den ledigen Arbeitern
20 Mark und den verheirateten 25 Mark als einmalige Beihilfe gegeben werden
 soll. Sie bringt ferner zum Ausdruck, daß sie nichts dagegen einzuwenden
hat, wenn der von dem Arbeitgeber außeramtlich gemachte Vorschlag einer
Lohnerhöhung von 2 Pf. ab 1. fettes: 1926 zur Ausführung kommt, und
würde dies im Interesse des sozialen Friedens begrüßen. Sie hat aber grundsätliche
 Bedenken, diesen Vorschlag zum Schiedsspruch zu erheben.
Die Erklärungsfrist über Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruches gegenüber
 dem Vorsitßenden wird von diesem auf den 15. g );. 1926 festgesett.
Zur Beurkundung: gez. Speer.

287
        <pb n="287" />
        Ñ t {I=Lohntarifvertrag

für die Saline Wilhelmshall in Rottweil
vom 19. Februar 1926.
Zwischen den unterzeichneten Verbänden wird auf Grund des beiderseits
angenommenen Schiedsspruches des Schlichtungsausschusses Heilbronn vom 11.
Fekruar 1926 folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen.
§ 1.
Die seit 1. Juli 1925 gezahlten Löhne bleiben unverändert.
§ 2.
Für das verflossene halbe Jahr wird außerordentlicherweise eine einmalige
Beihilfe zur Auszahlung gebracht, und zwar in Höhe von 20 Reichsmark für
ledige Arbeiter und 25 Reichsmark für verweiratete Arbeiter.
Anspruch auf diese Beihilfe haben diejenigen Arbeiter, welche bis zum 11.
Februar d. J. während der vorausgegangenen sechs Monate ununterbrochen
der Saline als Arbeiter angehört haben.
§ 3.
Dieser Vertrag läuft bis auf weiteres und ist unter Einhaltung einer vierzehntägigen
 Kündigungsfrist auf das Ende oder den 15. eines jeden Kalendermonats
 von Verband zu Verband kündbar.
Lohntabelle für die Salzwerke Heilbronn und Jagstfeld.
A. Hof und Werektstatt.
Es werden folgende Normallöhne gezahlt:
1. Für vollwertige ungelernte Arbeit e r (Hofarbeiter)
a) männlich
Std.- 1 Std.- | Std.- | Std.- | Std.- | Std.- Std.- | Std.-Lohn
 | Lohn j Lohn | Lohn | Lohn | Lohn Lohn | Lohn
11. 41.118. 1./16. 4.] 1: s. s15. 10./16. 11,1 1. 8. | 1. 7.
' 1923 | 1923 1924 1924 1924 | 1924 | 1925 | 1925
_ Vt. | pu |P | BE pr. l 9.1 uvj.\ pf.
m. voll. 21. Lebensj. |
verheiratet 837 39 ! 45 '' "2 56 62
ledig 36 38 ' 43 tes *.) ul 54 62
20. 32 34 39 4.1. 43 45 49 ' 56
": v'tfls ''! 20 30 | 34 | 360 88 «0 43 ÿ0
w.. AB: ), 25 97 30 32 i 35 38 43
yr M 17. » 20 4 24 25 2Z6 28 30 34
» n 16. , . 2§ ..21 pP
ÿ "n 4.U.15. ,, 14 15 47 18 19 20 i 22 25

38t
        <pb n="288" />
        b) weiblich
wie im Tarif der gemischten Werke von Heilbronn und Umgebung.
2. Für gelernte Ha n d w erk e r
Std.- | Std.- | Std.- Std.- | Std.- | Std.- | St.] Std.-Lohn
 | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn
11. 11.18. 11.16. 4.1 1. 8. [115. 10,416. 11 J 1. 3. 1. 7.
1923 1923 1924 | 1924 | 1924 1924 | 1925/ 1925
_ Pf. | Pf. | Pf. 1 Pf. | Pf. [ Pf. 1 Pf. 1 Pf.
m. voll. 25. Lebensj.
verheiratet | - t.? (' (')
ledig 3 § os . 79
» n 21.024.Lebensj.
verheiratet | 38 [ 55 58 [ 73
ledig 37 4 + 91' H:? Ii ht 70
» r [20. Lebensj. 33 . 3. 41. 1 4. .it Ha 66
~ 1.1.49. , 3U s82 u ! 4 a, 51)
. ,,;1 A8; 1 2H - 3: 35 3i 4 40
„V . 17. » iii: zr
3. Für M a sch in i st en , Dampfkesselheizer und angelernte Werkstättenarbeiter.
Die Masschinisten und Dampfkesselheizer, welche gelernte Schlosser sind, erhalten
die Handwerkerlöhne ihrer Altersstufe. Dies gilt auch für die übrigen Maschinisten
und Dampfkesselheizer nach dreijähriger Tätigkeit als solche.
Die Löhne der nicht unter Absatz 1 fallenden Maschinisten und Dampfkesselheizer
sowie der angelernten Werkstättenarbeiter sind, soweit dieselben im Lohn arbeiten,
um 1214 Prozent höher als die für die ungelernten Hofarbeiter ihrer Altersstufe
festgesetzten Löhne.
B. S al ine.
Std.- Std.- | Std.- Std.- Std.- Std.- Std.- Std.-Lohn
 | Lohn ! Lohn | Lohn | Lohn | Lohn } Lohn | Lohn
11. 11.118. 11. 16. 4.]]1. 8. H15. 10,16. 11.,][11. 3.] 1. 7.
1,1923 | 1923 || 1924 | 1924 | 1924 | 1924 | 1925 f 1925
– ' Pf. | Pf. 1 Pf. | Pf. | Pf. | Pf. | Pf. | Pf
Sieder und Schürer
m. voll. 21. Lebensj. |
h k 1 ; 61 68
ledig 33 | 4.- . b62 | 5.2 | 59 | 68
Packer, Salzträger, Magazinarbeiter

m. voll. 21. Lebensj. . | . .. | .] -.. | _
verheiratet | : 4' 41 5 ? (z 509 65
ledig v. | d:: 4.1 u , Do 5 65
Die Entlohnung der unter 21jährigen Sieder, Packer. Salzträger, Magazinarbeiter
und Mühlenarbeiter bleibt der Regelung im Werk überlassen.

289
NH. .19
        <pb n="289" />
        C. Hütte.
Std.- | Std.- | Std.- | Std.- ] Std.- j Std.- | Std.- ) Std.-Lohn
 | Lohn | Lohn | Lohn 1 Lohn | Lohn Lohn | Lohn
11. 11.118. 11.| 16. 4. | 1. 8. j15. 10.116. 11.| 1. 3. | 1. 7.
1928 1928 1924 1924 | 1924 | 1924 | 1925 | 1925
_ Pt. [ Pf. [ Pi. | Pt. ( Pi. | Pt. | bf. 1.N;:..
Für Gasstocher
verheiratet | 4 ~3 M | 79
ledig | s8 54 58 Ei 66 J) 79
Für Schmelzer j ; |
verheiratet | 29 z' * | 54 k K1 68
U tiv Ddr na di | 38 «. © W . 62 J 56 | 59 | 68
Für Rührwerksleute u.
Hilfsschmelzer
verheiratet | 38 40 45 49 52 55 59 65
ledig wr
Die in der Hütte beschäftigten Packer erhalten die Löhne dec in der Saline beschäflsiet
 Keser, die in der Hütte beschäftigten Hilfsarbeiter erhalten die Löhne der
D. Grub enb etrie b.
Der Festseßung des Gedinges wird bei Hauern und Schleppern folgendes Durch-’chnittsgedingeverdienst
 zu Grunde gelegt.
M. 1. ls. N.1.16. 4. | 1: s. , 15. 10.1 16. 1. ] 1. 3. g 1. 1.5
1923 1923 1924 1924 | 1924 | 1924 | 1925 | 1925
Mk. J Mk. | Mk. | Mk. | Mt. | Mk. Mkr. | Mt. _
3,46 3,66 | 4,283 %178 | 4,73 | 4,73 | 5,30 5,30
Die Verheiratetenzulage betrug
0,08 | 0,08 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | 0,16 | z
Für die geleistete Schicht wird eine Kopfzulage bezahlt, welche beträgt
_. | . Vos | 0,44 | 0,70 | 0,90 | E | 0,60
Der Schichtlohn ist für
a) die ständig unter Tag beschäftigten Handwerker
verh. 3,28 | 38,68 | 4,16 | 4,66 | 4,96 | 5,16 | 5,56 | 6,45
ledig 3,20 3,60 4,17 | 4,90 1,80 6 5,40 6,45
b) tf: hb;iher ständig unter Tag beschäftigten Schichtlöhner (ausgenommen
auber
verh. 3,04 | 83,20 | 3,60 | 4,12 4,38 | 4,56 4,91 | 5,46
ledig 2,9266 j 3,12 3,52 3,96 4,22 4,40 4,75 5,46

29()
        <pb n="290" />
        Lohntabelle für das Salzwerk Stetten in Hohenzollern.
Über Tage.
A. Ho farbeiter.
Std.- | Std.- | Std.- | Std.- | f Std.- | Std.- | Std.- ] Std.- | Std.- | Std.-Lohn
 | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn ) Lohn | Lohn | Lohn | Lohn | Lohn
12. 11.19. 11,110. 12,] 1. ß. ; 1. €.. 1. 8. 15. 10,16. 11..] 1.. 4. | 1. 7. | 1.11.
1923 1923 1923 19.4 | 17% 1 |] 1924 | 1924 1924 1925 | 1925 | 1925
st [ y;. ! ü: |: .. | Pf. | Pf. [ Pf. | Pf. 1 Pt:
so - | 33,5 | | " p U] CIE:
Nufschütter.
| | s | &amp;amp; | | % | 57
S a 'zv erl a d e r Un d P a k e r.
w | # | w | w | w | % | r | w
D. Han d w erk er un d M a s ch in i st e n.
30,6 | 33 | ts | 48 | 49 | 51 | 55 | 56 | wo | s: | 69
Unter T ag e.
A. Sch ichtl öhn er und Fuhrl eu te.
u | . q! | tut. Jetigr Jess | “tt! ] st:2| sts | Evy | Lohn
12. 11.119. 11.110. 12.0 1 1 K:. s|15. 10,16. 11.0 1. 4. |] 1. 7.H. 11.
1923 | 1923 | . 1928 | - , 1924 ] 1924 | 1925 | 1925 1 1925
_Mk. |_Mt. ] Mk. _| .' Mk. Mk. . . Mk. 1 Mk._
Ts Y
2,46 | zss | ass | 3,48 | 3,55 | "| zoo | .0r | .o ts | 4,88
B. Hand w erk er unt er Tag e.
| | zs | vos | vas | 1.7 | 4,51 | uso | vas vas | 5,76
C. Hau er und Einla d er.
2,76 | zas | D +s | vu | ss | .o | vor | ve | vst | 6,08
Der Lohn der jüngeren Arbeiter wird nach dem Spitzenlohn prozentual berechnet.
Es erhalten 20jährige 90 Prozent, 19jährige 80 Prozent, 18jährige 70 Prozent,
I7jährige 55 Prozent und 16jährige Arbeiter 45 Prozent vom Spitzenlohn.
Die Verheiratetenzulage beträgt pro Stunde 2 Pf. oder 16 Pf. pro Schicht.
Die Fuhrleute erhalten noch eine besondere Zulage von 25 Pf. pro Schicht.

201 -
        <pb n="291" />
        292 -

Lohntabelle für die hessische Saline Ludwigshalle zu Wimpfen.
zt): t.. | UI; ' U;
'24.11.24| 1. 3. 25 | 1. 7. 25 1. 9. 25
. ZEP. | §f 1 U..
1. Hof arb eiter .
a) männlich:
Mit vollendetem 21. Lebensjahre, verheiratet. . . . 50 94 58 60
z y Z jz ledig .. § 1- é J 52 56 58
pt y) - » e vlt.. 43 | 47 | 51 | 52
y jf 19. j nu. s ele 33 42 | 45 4H6
11 j; 18. ;; V qu um!: t 26 39 &amp;lt; 1
H jé 1.7. j M M. Ut M: 26 29 21 2
, , igt. i m... s 25 ùzws
; „ H14.u.15. ! ; .. . o 14 %P %
b) weiblich:
Mit 21 Jahren und darüber. ... .. . ... 1 zz 35 37 39
2. Für gelernt e Handwerker.
Mit vollendetem 25. Lebensjahre, verheiratet. . . . 61 65 70 73
i 11 255. j, ssütg u .. 59. 63 68 71
. » 21.24. ;; , . s9 | 57 62 | H4
. 20. ; m r gts st 1 f
: ; 19. i N.. 18 | s506 fis
z . i ;; M...; :; 38 40 43 4Ö
! ; NN.... s p  s4 sss
3. Sie d er und S h ür er. ,
Mit vollendetem 21. Lebensjahre, verheiratet. . . . 55 59 64 66
j j st. i Öledig u. ...- 53 57 | 62 64
4. Ang elernt e W erkstätt en arb eiter.
Mit vollendetem 21. Lebensjahre, verheiratet. . . . 67 | 61 | 65 | 68
p ß 21. 1 ledig.... ..: 55 59 63 66
5. Zulagen.
Gelernte Arbeiter erhalten zu ihrem Lohne 10%,
Stempelführer 5% Prämie.
        <pb n="292" />
        Buchbinderel
Heinr.Leirmnet
        <pb n="293" />
        t .::
Die Vergütung wird begrenzt auf die tatsächliche Daucr der Behinderung,
in den Fällen a, b und d iedoch im allgemeinen auf eine Schicht, beim Tode
der Ehefrau auf zwei Schichten. Eine mögliche Schichtverlegung hat der Arbeiter
 anzunehmen. Die Behinderung ist jedesmal glaubwürdig nachzuweisen.
Von anderer Seite gewährte Vergütung für die Arbeitsversäumnis ist an-ES
 EU ilöhue.
Die Schichtlöhne werden in der jeweiligen Lohntafel ausgewiesen.
Z e ist so zu stellen, daß die Gedingearbeiter bei normaler Arbeitsleistung
 im Durchschnitt der Lohnperiode 10% über den Schichtlohn verdienen.
d) Soziallöhne.
1. Allgemeines.
1. Die Soziallöhne werden nach der bisher auf den einzelnen Werken eingeführten
 Weise entweder monatlich oder für jede verfahrene Schicht gezahlt.
2. Zuschläge auf Soziallöhne werden nicht gezahlt.
3. Die Arbeiter haben die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialöhnen
 innerhalb 4 Wochen nachzuweisen. Ultere Forderungen gelten als
beciallen. I. Hausstandsgeld.
1. Verheirateten oder verheiratet gewesenen Arbeitern oder Arbeiterinnen
wird ein Hausstandsgeld in der durch die jeweilige Lohntafel nachgewiesenen
Höhe gewährt, sofern sie entweder mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt
 führen oder ihre Familie nachweislich unterhalten.
2. Ledige Haupternährer ihrer Familie, welche die Kosten des gemeinsamen
Haushaltes nachweisbar im wesentlichen bestreiten, werden Verheirateten
hleichgestellt. III. Kindergeld.
Für eheliche, uneheliche, Stief- und Adoptivkinder unter 14 Jahren wird
ein Kindergeld in der durch die jeweilige Lohntafel nachgewiesenen Höhe gewährt,
 sofern die Kinder in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind.
§ 6. Lohnzahlungstermine.
Die Festsetzung der Lohnzahlungstermine wird den einzelnen Werken überlf.
 Ls F Maßgabe, daß mindestens viermal monatlich Auszahlungen zu )
tz len Ph Erklärung zu § 6. Auf den Werken, auf denen bisher viermal
 monatlich Lohnzahlungen geleistet worden sind, bleibt es bei diesem Ver- p
tshtes. § 7. Gegzähe. !
Sämtliches Gezähe wird den Arbeitern vom Werk unentgeltlich gegen Ersatz
 der Kosten bei Verlust geliefert. Die Preistabelle der Gezähestücke ist jeweilig
 der Belegschaft durch Anschlag bekanntzugeben. Die Abgabe von Gezähe
 wird in Gezähebüchern eingetragen, die auf den Namen des Arbeitneh- .
mers ausgestellt werden. Gleichzeitig werden in einem Hauptbuche die Vorträge
 der einzelnen Gezähebücher zur Prüfung eingetragen. Der abkehrende
oder sonst aus der Arbeit ausscheidende Arbeiter hat das Gezähe abzuliefern
utd „iht abgeliefertes unter Berücksichtigung der normalen Abnütung zu
Handwerker, die ihr Handwerkszeug selbst stellen, sollen dafür entschädigt
werden. Die Höhe der Entschädigung wird von Fall zu Fall von der Werkslt1zg.þr
 Einvernehmen mit dem Arbeiterrat und dem betreffenden Arbeiter

227
II. 15€
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        <pb n="296" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
