Ks Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes. 1. Die Angabe von Abreden bei Ausschreibungen Der staatlichen russischen Handelsvertretung von ausländischen Stellen. stände die Forderung derartiger Meldungen Der erste Absatz des $ 1 des Gesetzentwurfes natürlich auch zu. Jeder, der weiß, wie die lautet: Handelsvertretung schon jetzt unter Ausnutzung „Wer bei einer Vergebung von Lieferungen jeder deutschen und ausländischen Konkurrenz oder Leistungen im Wege einer allgemeinen die äußersten Zugeständnisse aus der deutschen oder beschränkten Ausschreibung ein Angebot Wirtschaft herauspreßt, wird unglaublich finden, einreicht, ist verpflichtet, anzugeben, ob die daß das Deutsche Reich seine Wirtschaftler in dem Angebot aufgeführten Preise und Be- auch noch des letzten Abwehrmittels selbst dingungen auf Grund einer Verständigung berauben wilk mit einem Dritten gestellt wurden oder ob er . x in sonstiger Weise an der Beschränkung des Demgegenüber würden ausländische Anbieter Wettbewerbes in Bezug auf diese Vergebung bei der Beteiligung an deutschen Ausschreibungen beteiligt ist oder ihr unterliegt. Der Inhalt von den Vorschriften des Gesetzentwurfes kaum der Regelung und die daran Beteiligten sind betroffen werden. Denn schon wegen der in dem Angebot anzugeben.“ Schwierigkeit und Kostspieligkeit der Nach- Danach sollen bei allen allgemeinen oder forschungen und der Beweisführung im Aus- beschränkten Ausschreibungen künftig von den lande. würde der Versuch, den Ausländern Anbietern etwaige Verständigungen mit un- Verstöße gegen die Meldepflicht nachzuweisen, bedingter Vollständigkeit gemeldet werden. Das wirkungslos sein. würde also nicht nur für alle Ausschreibungen Es ist auch gar keine Sicherheit dagegen ge- deutscher behördlicher, sondern auch aller geben, daß die den ausländischen Ausschreibern privater, ja sogar auch aller ausländischen Stellen durch die Meldungen zur Kenntnis gekommenen gelten, die in Deutschland getätigt werden. Mitteilungen nicht in ganz unberechtigter Weise Allen diesen ausländischen Stellen würde also im Inlande und Auslande gegen die Anbieter künftig freistehen, mit Hilfe einer Ausschreibung selbst und die deutsche Industrie überhaupt aus- die vollständige Offenlegung aller einschlägigen genützt würden. Verbandsbeschlüsse deutscher Industriezweige Die Wirkung des Gesetzentwurfes auf in Bezug auf die Inlands- und Auslandsgeschäfte Ausschreibungen von . ausländischen zu erzwingen. Es wäre wahrscheinlich nicht Stellen müßte daher unbedingt aus- einmal notwendig, daß sie sich dazu eines in geschlossen werden und zwar auch für den Deutschland sitzenden Vermittlungsmannes be- Fall, daß Ausländer inländische Vertrauensleute dienten, was aber auch natürlich leicht durch- oder Vertretungen mit der Herausgabe ihrer zuführen sein: würde. Ausschreibungen beauftragen. Somit ist also die deutsche Gesetz- Die Beschränkung der Meldepflicht gebung im Begriff, selbst dem Auslande auf die Ausschreibungen von Untertanen die beste Handhabe zu der eingehendsten solcher Länder, die Deutschland die und mühelosesten Handelsspionage an- Gegenseitigkeit gewähren, würde keines- zubieten. wegs ausreichen. Die Bedeutung der In- 1