einzelnen Fällen sind Vereinbarungen getroffen, wonach für den Doppelzentner Reinkali 40 Pf. gezahlt werden, was in den meisten Fällen praktisch jedoch auf dasselbe hinausläuft. Nach einer Vereinbarung des Schutzbundes, welcher die Interessen der Grundeigentümer in der Kali- Industrie vertritt, mit dem Deulssschen Kaliverein sind für das Jahr 1926 für die Zahlung von Wartegeld und Förderzins 70 Prozent vereinbart. Der Betrag, welcher als Förderzins gezahlt werden muß, ist also ebenso wie die Quotenentschädigung veränderlich und ändert sich je nach dem Absatz, der Höhe des Prozentsatzes und der Quote selbst. Bemerkt sei noch, daß die Quoten der einzelnen Werke vorläufig noch geringen Schwankungen unterliegen. Außer dem Förderzins bzw. dem Wartegeld haben die stillgelegten Werke von den Beträgen, welche sie als Quotenentschädigung bekommen, noch Steuern und etwaige Unterhaltungskossten zu zahlen sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. 1 5