md system, das seit November 1918 aufgehoben war !), wurde für die Hochofenbetriebe am 17. Dez. 1923 durch ein Ab- kommen ”) in der nordwestlichen Gruppe der Kisenindustrie herbeigeführt ; durch die Arbeitszeitverordnung vom 21. Dez. 1923 °) erhielt diese Regelung ihre gesetzliche Sanktion: Zwar ordnete sie grundsätzlich in $ 1 Satz 1 u. 2 erneut die Durchführung des Achtstundentages an, gestattete aber in 8 7 Abs. 1 eine Ausdehnung u. a. „für Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub u. dgl. ... ausgesetzt sind“ — um Solche handelt es sich in Hochofenbetrieben — „wenn die Überschreitung aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist“. So wurde in den Hochofenbetrieben der gesamten eisenschaffenden Industrie das Zweischichtensystem durchgeführt; jedoch war es klar, daß die Gewerkschaften jede Möglichkeit benutzen würden, die Wiedereinführung des Dreischichtensystems zu erkämpfen, sobald es die Lage möglich machte. Um diese Absicht zu gegebener Zeit durch- setzen zu können, forderten sie immer von neuem die Aus- führung des 8 7 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung, wonach der Reichsarbeitsminister festzustellen hat, „für welche Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern“ der Acht- stundentag ausschließlich bei Gefährdung des Gemeinwohls überschritten werden darf. Im Herbst 1924 legte der Reichsarbeitsminister dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat das Verzeichnis dieser Arbeitergruppen zur Begutachtung vor und stellte die Behandlung der Belegschaft in Kokereien und Hochofenbetrieben als besonders dringlich in den Vorder- grund; aus dieser Gruppe wiederum war es die Kategorie der sog. Feuerarbeiter, die der Vorläufige Reichswirtschafts- ') Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Nov. 1918 (RGBlL. 8. 1834). °) Vgl. unter „Arbeitszeit“ in „Internationale Rundschau der Arbeit“, Berlin 1924, I. Bd., 3. Heft, S. 275. °)_ Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dez. 1923. (RGBl.I, 8. 1249).