ED rat vornehmlich zum Gegenstande seiner Untersuchungen machte. Nach Abgabe seines Gutachtens erging die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 10. Jan. 25 (RGBL. I S. 5), die die Wiederkehr des Dreischichtensystems für gewisse Arbeitergruppen im Hochofenbetriebe veranlaßte, nämlich für „diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten an dem Hochofen beschäftigt sind, einschließlich der unmittelbaren Zufuhr des Kokses, der Erze, der Zuschläge zu den Hochöfen und einschließlich der Abfuhr des flüssigen Roheisens von den Hochöfen“. Damit wurde der Kampf um das Zweiund Dreischichtensystem in Hochofenbetrieben zu einem gewissen Abschluß gebracht. $ 2. Die drei Teilprobleme der Ärbeitszeitfrage überhaupt und das Problem dieser Untersuchung. Schon das Ergebnis der Abstimmung im Sozialpolitischen Ausschuß des Vorläufigen Reichswirtschaftsrates ließ erkennen *), daß die Auseinandersetzung über das Zwei- und Dreischichtenproblem noch nicht geschlossen ist. Bevor die Frage der industriellen Arbeitszeit überhaupt erfolgreich behandelt werden kann, ist es unerläßlich, eindeutig „das Ziel einer Regulierung der Arbeitszeitveränderung“ ?) klarzustellen, da es nach drei ganz verschiedenen Richtungen untersucht werden kann, die mit Lipmann ?) als „die kulturelle, die hygienische und die wirtschaftliche Seite des Problems“ zu bestimmen sind. Die Fassung des 8 7 der Arbeitszeitverordnung gibt zu erkennen, daß die hygienische Seite in den Vordergrund gerückt wurde, da ausdrücklich die Rede ist von „Gruppen von‘ Arbeitern, die unter be-Sonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten“. Diese Bestimmung erscheint deutlich als Ausfluß der Forde-) Nach einer Mitteilung in der „Soz. Praxis“, XXXIV, Nr. 4, Sp. 75, waren bei zwei Enthaltungen 14 Stimmen für, 13 gegen die Einbeziehung der Hochofenarbeiter. ?) Lipmann, Das Arbeitszeitproblem, Berlin 1924, A1. LF 1