22 — besorgt wurde, trat eine Neuregelung für das betriebs- gerechte Handeln ein, das die Gichter zu leisten hatten, und zwar in der Weise, daß nicht mehr wie bisher jedem Hochofen eine besondere Arbeitsgruppe zugeteilt, sondern die Beschickung beider Hochöfen einer einheitlich zu- sammengefaßten Arbeitsgruppe anvertraut wurde. Diese Neuregelung war nur möglich, weil der Arbeitsgruppe im Rahmen ihrer nur in ihren Grenzen genau festgelegten Arbeitsaufgabe Spielraum zur Gestaltung ihrer Leistung überlassen blieb, indem sie in ihrer Gesamtheit für die Speisung beider Hochöfen verantwortlich gemacht wurde; dadurch daß so der Gruppe über ihr betriebsgerechtes Handeln hinaus die Möglichkeit zu betriebssprödem Handeln gegeben wurde, blieb neben dem Zweck der Neuregelung auch die Beseitigung plötzlich eintretender Störungen ge- währleistet. Durch diese Neuregelung wurde eine Ein- sparung persönlichen Leistungsaufwandes in Höhe von 30—40 % erzielt. Solche Betriebsgestaltung setzt allerdings ganz exakt durchgeführte Zeitstudien über die Leistungszeit betriebs- gerechten Handelns Voraus; diese würden sich sowohl einer exakten Feststellung der Leistungszeit einzelner Arbeiter, wie etwa des Vorschmelzers, als vor allem auch der von Arbeitsgruppen als einheitlichen Größen zuzuwenden haben. Dabei hätten sie Unterlagen zu bieten für die Ermöglichung betriebsspröden Handelns zur Einsparung und volleren Aus- nutzung persönlichen Leistungsaufwandes. Was betriebsorganisatorisches Wirken unter Verwen- dung exakter, zuverlässiger Zeitstudien in dieser Richtung erreichen könnte, dafür sei hier eine Konstruktion gegeben bei der unterstellt wird, daß die untersuchten Zeitstudien, die die Betriebsleitung über die Leistung der Schmelzer beim Abstich angestellt hatte, solchen Anforderungen ge- nügten: Der reine Arbeitsdienst war hier auf 4 Stunden 15 Minuten berechnet, so daß nach Abzug von 2 Stunden