— 60 Z— macht auch Lipmann aufmerksam, indem er ausführt, daß vielleicht unter dem Gesichtspunkt der Ermüdung und Leistungsfähigkeit eine Verlängerung der Arbeitszeit zu- lässig sein kann, deshalb durchaus noch nicht ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt des Arbeitswillens. „Leicht könnte, wenn eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ein- verständnis mit der Arbeiterschaft vorgenommen wird, die Wirkung auf den Arbeitswillen so schädlich sein, daß alle Erwägungen über die optimale Normalarbeitszeit, die na- türlich unter der Voraussetzung normalen Arbeitswillens angestellt wurden, nicht im entferntesten mehr stimmten“ 2). Gerade der Charakter der Arbeit im Hochofenbetrieb verlangt stärkste Beachtung dieser Zusammenhänge, zumal dann, wenn der „Handarbeit“ noch ein so weiter Spiel- raum verblieben ist wie in unserem Falle. Aber auch bei weitergehender Mechanisierung des Arbeitsvollzuges bleibt im Hochofenbetrieb doch ein gewisser Teil von wichtigen Verrichtungen bestehen, die nicht mehr mechanisierbar sind, schon weil der Hochofen selbst nicht im eigentlichen Sinne eine Maschine darstellt, wenn er auch als ein ihr durchaus verwandtes Gebilde angesehen werden kann. Der Unterschied tritt deutlich heraus bei einer scharfen Bestimmung der wesentlichen Merkmale der Maschine?): Ihre „innere Eigenbewegung“, deren Selbständigkeit sie von dem der Führung bedürftigen Werkzeug unter- scheidet, verlangt die dauernde Speising „im Sinne der Zufuhr von Kraft oder Kraftstoff“. Das andere Haupt- merkmal der Maschine besteht darin, daß die Form dieser Kigenbewegung durch ihren Bau „im Sinne der Zwangs- Jäufigkeit“ bestimmt wird. So „bekundet sich die Maschine als Mechanismus“ darin, „daß sie der körperliche Träger ') Lipmann, Arbeitszeit und Erzeugungsmenge, S. 522, °) Für das Folgende vgl. v. Gottl-Ottlilienfeld, Wirtschaft und Technik, S. 94f.