EZ O — 1925 von seiten der Betriebsleitung immer erneut betont, daß die Sonderbehandlung eines Betriebes im Hüttenwerk in der Arbeitszeitbemessung zu großen Schwierigkeiten führen würde, so daß sie im Hinblick auf eine geordnete Betriebsführung als unmöglich abgelehnt werden müsse. Daher hielt man die Ermittlung der „reinen Löhne“ für den Hochofenbetrieb bei Einführung der Achtstundenschicht für völlig überflüssig, glaubte vielmehr, daß die Verände- rung der Arbeitszeit nur für die Hüttenwerke insgesamt oder aber gar nicht erfolgen könne; doch war im August 1925 bereits für die Arbeiter an.77 von 114 in Gang be- findlichen Hochöfen (im Deutschen Reiche außer Saargebiet) das Dreischichtensystem zur Durchführung gebracht, wäh- rend die Arbeitszeit in sonstigen Betrieben der Hütten- werke davon nicht berührt wurde*). In dem untersuchten Hochofenbetriebe wurde das Dreischichtensystem zunächst für die Arbeiter eingeführt, die in der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 20. Januar 1925 genannt waren, unter Erweiterung um die Eisenträger und Apparatewärter; jedoch war die Betriebsleitung aus Rücksicht auf eine straffe Betriebsführung um eine Ausdehnung der Acht- stundenschicht auf die Gesamtbelegschaft des Hochofen- betriebes bemüht und wollte es erreichen, mit der gleichen Belegschaft auch nach der Neuregelung der Arbeitszeit- verhältnisse auszukommen. Es wurde bereits ausgeführt, daß der Anteil der „reinen Löhne“ im Hochofenbetrieb um die Mitte des Jahres 1924 nach den Angaben der Betriebsleitung etwa 8°%, betrug (siehe S. 71). Bei Vergleich mit der Aufstellung von Hoff- mann (siehe S. 71 f.) wäre somit gegenüber der Friedenszeit eine Steigerung der „reinen Löhne“ um etwa */, zu ver- zeichnen. Dieser Vergleich kann freilich keinen Anspruch 1) Vgl. Soz. Praxis, XXXIV. Jahrg., Nr. 27, Sp. 590/91, und Heyde, Chronik der Sozialpolitik, in „Weltwirtschaftl. Arch.“, Bd. 22, Heft 2, S. 385. 7