— A785 — Als seine Wiedereinführung in Aussicht stand, war es daher nur im Wege einer Vorkalkulation möglich, die Veränderungen des Lohnaufwandes im Hochofenbetriebe zu untersuchen. Diese Vorkalkulation konnte auf den im großen ganzen stabilen Lohn- und Währungsverhältnissen Ende des Jahres 1924 aufbauen, zu dessen Anfang das Zweischichtensystem wieder eingeführt worden war; nur diese Grundlage erlaubte es, dem Einfluß des Lohnauf- wandes auf die „Rentabilität“ des Hochofenbetriebes bei Einführung des Dreischichtensystems nachzugehen. Da es nach Auffassung der Werksleitung undenkbar erschien, daß bei der Arbeitszeitveränderung im Gesamtbetrieb ein- zelne Gruppen oder einzelne Betriebe herausgenommen werden könnten, wurde eine Gesamtberechnung des Ein- fiusses der Einführung des Achtstundentages auf die Lohn- ausgaben des Hüttenwerks überhaupt *), getrennt nach seinen drei Betriebsgruppen vorgenommen. Während diese Neu- regelung der Arbeitszeitverhältnisse für den Hochofenbetrieb das Dreischichtensystem gebracht hätte, würde sie nach den Angaben der Vorkalkulation für das HErzbergwerk eine Herabsetzung der Arbeitszeit von 8 auf 7 Stunden, für die übrigen Betriebe von 9%, auf 8 Stunden nach sich ge- zogen haben. Die Lohnkosten des Hochofenbetriebes wurden hierbei mit den Lohnausgaben für die Kraftanlage und die dazu- gehörige Gasreinigung mit Gasgeneratoren”zu einer einheit- lichen Kostengröße zusammengefaßt. Für diese Betriebs- gruppe wurde bei Übergang vom Zwei- zum Dreischichten- system „unter Voraussetzung gleicher Arbeitsweise“ *) eine Vermehrung der Belegschaft um 50%, angenommen und damit eine Lohnausgabenmehrung in gleicher Höhe ein- gesetzt, in. der Voraussetzung, daß der Verdienst der Arbeiter gleich bliebe. Diese letztere Einschränkung mußte *) Aus der Denkschrift des Hüttenwerkes,