A). gemacht werden, da in jenem Zeitpunkt eine Minderung der Lohnsätze nach übereinstimmender Ansicht der Arbeit- geber und Arbeitnehmer nicht möglich erschien und also die Verkürzung der Arbeitszeit nicht etwa auf Kosten der Löhne erfolgen konnte. Bei einer Durchführung der oben beschriebenen Neuregelung für das ganze Hüttenwerk er- gäbe sich eine Steigerung des Gesamtlohnaufwandes um 22%. Bei den weiteren Berechnungen sind auch in diesen Erhebungen Lohnkosten und Erlös in Beziehung gesetzt; um aber überhaupt ein Bild von den Veränderungen zu er- halten, gilt es trotz der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Art von Vergleichen (siehe S. 75f.), ihre Ergebnisse zu untersuchen: Gemessen an dem Erlös, der in dem für diese Erhebungen angenommenen Monat erzielt wurde, betrug der tatsächliche Lohnanteil unter den alten Ver- hältnissen 40 °%,, während die Neuregelung ihn auf 50% erhöhen würde. Nach den Angaben der Betriebsleitung sollte diese Mehrausgabe auf das Jahr berechnet bei weitem den bei günstigster Lage des Eisenmarktes möglichen Be- triebsgewinn überschreiten?!). Faßt man Rentabilität, auf die Unternehmung bezogen, als „das Maß, in welchem es der Unternehmung gelingt, im Wege dauernd überwiegender Gewinne einen Ertrag zu erzielen“ ?), so würde bei der damaligen Wirtschaftslage der Unternehmung die Neu- regelung der Arbeitszeitverhältnisse für das gesamte Hütten- werk die Aufhebung seiner Rentabilität bedeutet haben. Tatsächlich wurde aber die Einführung des Achtstunden- tages auf den Hochofenbetrieb und hier wiederum zunächst auf bestimmte Arbeitergruppen beschränkt. Wenn also das Dreischichtensystem allein in der ersten Betriebsgruppe in Kraft träte, der der Hochofenbetrieb angehörte, würde nur eine Erhöhung des Gesamtlohnanteils am Erlös auf 42,6 %, 1) Aus der Denkschrift des Hüttenwerkes, ?) v. Gottl-Ottlilienfeld, Wirtschaft und Technik, S. 25. 70