~ 23 –ê Diesem wuchtigen Appell gegenüber vermochten die Widersacher der Hansestädte sich nicht durchzuseten; die Re- gierungsvorlage wurde mit großer Mehrheit angenommen. VII. So waren nunmehr unker der Führung Preußens alle nor d d e ut s ch e n Staaten mit Ausnahme der drei Hanse- stäöte auf v erf a s\ssung s m äßi g er Grundlage, also nicht nur, wie bisher, durch Verträge wirtschaftlich geeink. Nunmehr schloß Preußen behufs Neuorganisation des Zollvereins im Namen des Norddeutschen Bundes mit ur lh U a L h LUTn RU und Handelsvereins bis zum 31. Dezember 1877 gessicherk wurde. Von besonderer Bedeutung war in diesem Vertrage die Bestimmung, daß die Verwaltungseinrichtungen des Vereins nichk, wie bisher, ausschließlich durch die Regierun- B LR LO C te GFE parlament bestand aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneken der süd- be„ls§e! Flaater, Das Organ der Regierungen war der : esralt. üs Bei dieser Organisation war die Gründung des Deuk- schen Reichs im Jahre 1871 in wirtschaftlicher Hinsicht nur insofern von Bedeutung, als an die Stelle der Verträge gr!§ ! Len Fuhr ss::: Harde unt. §tn. s)2 thes y gl >10 U russ.; licher Zollgrenze; außerhalb der Zollgrenze sollken nur die Hansestädte Hamburg und Bremen bleiben ~ Lübeck hakte seinen Anschluß bereits vollzogen , bis sie ihren Einschluß selbst beantragen würden. Politish war das Deutsche Reich nach schweren Kämpfen also geeinigt, wirtschaftlich aber immer noch nicht, da die genannken beiden Hansesstädte sich noch abgesondert hielten. Die Befürchtung, daß ihr Seehandel, der ihre Haupklebensader bildete, im Falle ihres Anschlusses an den Zollverein beeinträchtigt werden würde, hakte sie bis dahin 2{