Einleitung. § 1. Geschichtlicher Überblick. Die Anfänge des deutschen Zollwesens gehen zurück bis in die Anfänge deutscher Staatengeschichte überhaupt. Als es nach den Stürmen der Völkerwanderung mit ihren schnell ent- stehenden und vergehenden Gebilden germanischer Volksstaaten dem Frankenherrscher Chlodowech im 5. Jahrhundert n. Chr. gelang, die römische Herrschaft in Westeuropa zu brechen und als ersten festen und bleibenden Staat das Königreich der Franken im heutigen Westdeutschland und Frankreich zu gründen, gestaltete er die junge Königswürde nach dem Muster des römischen Kaisertums aus und nahm daher auch das auf rein germanischem Boden bisher nicht bekannte Königsrecht (Regal) in Anspruch, Abgaben vom Personen- und Waren- verkehr für sich zu erheben. Mit der Sache sselbst wurde auch das Wort hierfür von den Römern übernommen: das latei- nische teloneum (Zollstätte), spätlateinisch toloneum, schliff sich in germanischem Munde ab zu tol, später zu zol, und be- zeichnete schließlich nicht nur die Zollstelle, sondern auch die dort erhobene Abgabe selbst. Länger als ein Jahrtausend genügte der Begriff „Zoll“ als Bezeichnung für jede Abgabe, die ein Reisender für seine Person oder seine Waren zu entrichten hatte, mochte es nun ein Entgelt sein für die Benutzung von Brücken, Fähren, ge- bahnten Straßen und dergleichen, oder eine von dem Gebiets- herrn ohne Gegenleistung erhobene Abgabe. Man bezeichnete mithin unter weiter Fassung des Begriffes auch solche Ge- fälle als Zoll, die man nach heutiger Gesetzessprache Gebühren nennen müßte, dagegen war gerade die heute allein noch ge- bräuchliche Zollerfassung an den Gebietsgrenzen unbekannt. Die Zollstätten lagen vielmehr im Inneren des Gebietes, und die dort erhobenen Binn enz öll e, wie sie nach jetzigem Sprachgebrauch zur Unterscheidung von den Gr enz z öll en zu benennen wären, erfüllten ihren Zweck mindestens ebenso- gut, wie es Grenzzölle getan hätten, wenn man berücksichtigt,