Österreichs und der nordwestlichen Staaten handelspolitisch geeinigt. Die wesentlichsten Grundsätze des Zollvereinigungs- vertrages waren folgende: 1. Gleicher Zolltarif in den Vertragsstaaten. 2. Zollfreier Warenverkehr zwischen ihnen. 3. Wegfall aller Binnenzölle. 4. Gemeinsame Abwehr des Schmuggels. 5. Gleiches Münzssystem. 6. Verteilung der Zolleinnahmen auf die Vertrags- staaten nach der Einwohnerzahl. Die Ausführung des Vertrages überwachte die aus Ver- tretern der Vertragsstaaten bestehende G en er alz oll - k o nf er enz, die einmal im Jahre zussammentreten sollte. Die segensreichen Wirkungen des Vertrages in den be- teiligten Staaten veranlaßten auch die noch außenstehenden zum Eintritt, vor allem Hannover und Oldenburg im Jahre 1853. Nach mannigfachen, durch politische Spannungen zwi- schen einzelnen Vertragsstaaten verursachten Schwankungen in Zusammensetzung und Wirksamkeit brach der Zollverein in- folge des Krieges von 1866 vorübergehend fast ganz ausein- ander. Er erwachte aber nach der endgültigen Trennung Österreichs von Deutschland zu neuem Leben im Norddeutschen Bunde von 1867, dem die süddeutschen Staaten beitraten, so- weit das Zollwessen in Frage kam. An Stelle der General- zollkonferenz traten der Bundesrat und das Zollparlament. 1869 wurde das Vereinszollgesetz in Uraft gesetzt, das noch heute die Grundlage des deutschen Zollrechts bildet. Der wesentlichste Nachteil einer Zollverfassung solcher Art, die Kündbarkeit des Vereinigungsvertrages und die daraus folgende Unsiicherheit für alle Beteiligten, wurde schließlich auch beseitigt. Die Gründung des neuen Deutschen Reiches im Jahre 1871 brachte auch auf dem Gebiete des Zoll- wesens den unkündbaren, verfassungsmäßig festgelegten Zu- stand, der die notwendige Voraussetzung jeder weitschauenden Handels- und Zollpolitik ist und der denn auch die groß- zügige Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens ermög- lichte, die in ständigem Steigen bis zum Weltkriege anhielt. Der letzte Schritt in der Richtung auf die Einheit des deut- schen Zollwesens endlich wurde nach dem Weltkriege getan, indem die bisherigen einzelstaatlichen Zollverwaltungen in eine einheitliche Rei ch sz o Ill v er w a lt un g umgewandelt wurden (Art. 83 der Reichsverfassung vom 11. 8. 1919).