schränkt war. Die Verhandlungen bestehen daher in dem Ver- such, durch gegenseitiges Nachlassen der Zollsätze einen Zustand zu schaffen, der den beteiligten Wirtsschaftszweigen jedes Staates eine gewinnbringende Ausfuhr in den anderen Staat ermöglicht. So war z. B. der Kernpunkt der deutsch-spanischen Vertragsverhandlungen die Herabsetzung der deutschen Zölle auf spanischen Wein und der spanischen Zölle auf Erzeugnisse der deutschen Eissenindustrie. Die von den Unterhändlern getroffenen Vereinbarungen werden zum wirksamen Handelsvertrage erst durch die Rati - fi k ation, d. h. durch die in Gesetzesform ausgesprochene Billigung der zur Gesetzgebung berufenen Körperschaften oder Personen der Vertragsstaaten ~ in Deutschland des Reichs- tages , und treten in Kraft nach Austausch der Ratifi- fationsurkunden. Die Einzelheiten hierüber sind meist in den Verträgen selbst näher bestimmt. In einem fertigen Handelsvertrage erscheint die neue Regelung des Warenverkehrs im wesentlichen in dem Ge- wande einer Tariftabelle, die die Warengattungen, deren Zoll- sätze abgeändert sind, nebst Tarifnummern nennt und hinter jeder von ihnen den neuen Zollsatz angibt, den „O ertrags - s a tz“, der niedriger ist als der im Zolltarif ursprünglich fest- gesetzte „aut on om e S a tz“. Der Vertragssatz wird im Tarif dadurch kenntlich gemacht, daß er unter dem für die be- treffende Warengattung geltenden autonomen Zollsatz ein- getragen wird, und zwar nebst den etwa dazugehörigen An- gaben über die Warengattung in schräger Schrift und mit dem Zusatz „v“ zu der zahlenmäßigen Angabe des Vertragssatzes. Solche vertraglichen Zollsätze gelten zunächst nur für die Einfuhr aus dem Staate, mit dem sie vereinbart worden sind. Da aber jeder Staat naturgemäß dahin strebt, seinen Staats- angehörigen und seiner Wirtschaft möglichst umfassende Vor- teile im Auslande zu sichern, wird er grundsätzlich versuchen, das Recht der „M eistb e g ün stig un g“ zu erlangen. Dieses besteht nicht etwa darin, daß der begünstigte Staat in dem Vertragsstaate mehr Rechte als jeder dritte erhält, son- dern darin, daß der Vertragsstaat ihm dieselben Vorteile ein- räumt, die der in dem Vertragsstaate bisher am meisten be- günstigte Staat bereits genießt. So erklärt es sich, daß in der Regel mehrere fremde Staaten nebeneinander das Recht der Meistbegünsstigung in einem anderen Staate genießen. Wer im Besitze dieses Rechtes ist, tritt nicht nur in die zur Zeit