des Vertragsabschlusses bereits bestehenden Rechte anderer Staaten in dem Vertragsstaate ein, sondern ohne weiteres auch in die später anderen Staaten eingeräumten. Die Meisst- begünstigung kann in verschiedenen Abstufungen erscheinen, indem sie entweder für sämtliche in dem Vertrage behandelten Rechts- und Wirtschaftsgebiete gilt, oder nur für eines oder mehrere einzelne dieser Gebiete, z. B. nur für die Zollsätze, und nicht für die Behandlung der Schiffahrt oder die recht- liche Behandlung der Staatsangehörigen. Da nur die genaueste Kenntnis aller durch den Handels- vertrag berührten Bedürfnisse der einheimischen Wirtschaft die Unterhändler in den Stand setzt, einen zweckentsprechenden, das Gedeihen des Staates fördernden Handelsvertrag zu schließen, müssen ihnen die denkbar zuverlässigsten und ein- gehendsten Unterlagen zur Verfügung stehen. Eine der wich- tigsten davon ist die ~ allerdings nicht nur diesem Zwecke dienende ~ Handels statistik, d. i. eine zahlenmäßige Aufstelung der Ein- und Ausfuhr sämtlicher über die Grenzen gehenden Waren, getrennt nach einzelnen Waren- gattungen, bei den wichtigsten sogar bis in die feinsten Gattungsunterschiede hinein. Erst durch sie wird es möglich, den Umfang der Ein- und Ausfuhr und somit des Außen- handels zu ermitteln, und durch deren Gegenübersstellung eine Handelsbilanz zu gewinnen, aus der wertvolle Schlüsse auf die Lage und die Bedürfnisse der gesamten Wirtschaft und ihrer einzelnen Zweige gezogen werden können. Die ZU- sammenfassung und Sichtung dieses Stoffes führt in Deutsch- land das St atistif che Reichs amt in Berlin aus, die einzelnen Angaben aber liefern die Zollstellen, die nach den in dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande vom 7. 2. 1906 (R.G.Ul. Seite 109) ausführlich festgelegten Grundsätzen sowie nach den näheren Anweisungen des Statistischen Reichsamtes besondere Anschreibungen über jede die Grenze überschreitende Ware zu führen und sie dem genannten Amte in regelmäßigen Fristen einzusenden haben. Den Zollämtern ist damit eine Sonderaufgabe von weittragen- der wirtschaftlicher Bedeutung anvertraut, von deren peinlich genauer Ausführung auch im anscheinend belanglosen Einzel- falle es abhängt, ob die Handelssstatistik zuverlässig wird oder nicht. Vereinbaren zwei Staaten über die gewöhnlichen, durch Handelsvertrag zu regelnden Abmachungen hinaus eine engere