Zusammenarbeit der beiderseitigen Zollverwaltungen, um ge- meinsam den Schmuggel zu bekämpfen, so spricht man von einen Zoll k ar te 11 (Deutsch-österreichisches Zolkartell von 1891). Da unter den nichtkriegerischen Machtmitteln des Staates nach außen hin die Handhabung der Zölle eines der wirksam- sten ist, um einen anderen Staat auf dem Umwege über seine Wirtschaft zu beeinflussen, so wird es nicht nur ~ wie in den Handelsverträgen – angewendet, um in Form von Zoll- ermäßigungen anderen Staaten Vergünstigungen zu gewähren, sondern es ist auch geeignet, die Wirtschaft eines anderen Staates schwer zu schädigen, indem diesem gegenüber die Zölle auf seine wichtigsten Ausfuhrwaren fühlbar erhöht werden. Solche Ka m p fz öl l e werden eingeführt, um den Gegner bei schweren handelspolitisschen Gegensätzen zur Nach- giebigkeit zu veranlasssen. Der betroffene Staat antwortet regelmäßig mit denselben Maßnahmen, und es entsteht ein Z o l lk ri e g. Die deutsche Gesetzgebung hat Kampfzölle im § 10 Z.T.G. vorgesehen gegenüber Ländern, „in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden, als diejenigen anderer Länder“. Ob die in § 10 a. a. O. vorgesehene Höchstgrenze für Kampfzölle durch § 7 A.O., der ein Vergeltungsrecht gegenüber anderen Staaten ohne Begrenzung der Höhe vorsieht, abgeschafft ist, ist nicht unbestritten und mag daher hier dahingestellt bleiben. Der KUampfzoll kann entweder darin bestehen, daß ein autonomer Zollsatz erhöht wird, oder darin, daß eine tarifmäßig zoll- freie Ware während des Zollkrieges mit Zoll belegt wird. Verschärft werden kann der Zollkrieg noch dadurch, daß die Einfuhr bestimmter Waren aus dem gegnerischen Staate ver- boten wird. Von beiden Kampfarten ist in dem derzeitigen Zollkriege mit Polen ausgedehnter Gebrauch gemacht worden (Verordnung über Zolländerungen für Boden- und Gewerbs- erzeugnisse polnischen Ursprungs vom 2. 7. 1925 -~ R.ZlI.BI. S. 61 ~ sowie § 2 nebst Anlage der Verordnung vom 12. ;; 1925 ~ Reichsanzeiger Nr. 295 ~ nebst ihren Nach- trägen). ! Z