s. Die Reichsabgaben or dnung -- A.O. -> vom 15. 12. 1919 gilt für sämtliche Reichssteuern, also auch für die Zölle, und hat sämtliche Vorschriften der älteren Zoll- gesetze außer Kraft gesetzt, soweit sie mit ihr in Widerspruch stehen und sofern sie nicht ausdrücklich durch die A.O. oder ihre Einführungsverordnung als weiterhin gültig anerkannt sind. Für das Gebiet der Zölle sind noch nicht in Kraft ge- treten die 8§ 70 bis 72 über die Zustellungen, § 195 ff. über die Steueraufsicht sowie vor allem das Strafrecht der A.O. Aus diesem gilt nur der Irrtumsparagraph 558 auch für das Zollstrafrecht, das sich im übrigen nach den Vorschriften des V.Z.G. richtet. (SS 451 und 455 A.O. und Erlaß vom E1. 8. 1925, R.ZU.BI]. S. 300). 6. Aus führ ung s b e t im mu ng e n zu den Zoll- gesetzen sind z. B. die Anweisung des Bundesrates zur Aus- führung des V.Z.G. – Anw. = vom 35. 7. 1888; die Vor- bemerkungen zum amtlichen Warenverzeichnis; die mannig- fachen Regulative oder Ordnungen zum V.Z.G., auf die an ihrer Stelle noch zurückzukommen sein wird; außerdem sämt- liche im V er or d n ung s wege von den befugten Stellen (3. B. Reichsrat oder Reichsfinanzminisster) erlassenen Be- stimmungen. Alle diese haben Gessetzeskraft, d. h. sie binden die Allgemeinheit und nicht nur die Dienststellen der Ver- waltung, während die im V er waltung s wege ergehenden Erlasse des Reichsfinanzministers, die teils grundsätzliche An- weisungen, teils Entscheidungen von Einzelfällen enthalten, nur jene letztgenannte Wirkung haben. 7. Derschiedene Bestimmungen des V ers a ill er Ver- tr ag e s berühren auch das deutsche Zollwesen, z. B. die .Ab- schaffung des Zollanschlusses von Luxemburg; die jetzt außer Uraft getretene –~ Meistbegünstigung der Entente- staaten ohne Gegenseitigkeit; die Zollfreiheit des Bedarfs der Besatzungstruppen; die Beschränkung der Zahl der Grenz- aufsichtsbeamten u. a. § 4. Die Organe der Zollverwaltung. Die Verwaltung der Zölle ist Reichsangelegenheit (Art. 83 R.V.) und liegt den Reichsfinanzbehörden ob (§ 8 A.O.). Die oberste Leitung steht dem Reichs minister der Finanzen zu. Unter ihm stehen als Oberbehörden die von einem Präsidenten geleiteten Can des finanz-