ä m t er, deren Geschäftsbereich sih – in Preußen –~ etwa mit dem einer Provinz deckt. In jedem Landes- finanzamt. bestehen zwei mit der Verwaltung der Reichs- abgaben betraute Abteilungen, die Abteilung I für Besitz- und Verkehrsssteuern und –+ als Nachfolgerin der ehemaligen preußischen Oberzolldirektionen ~ die Abteilung II für Zölle und Verbrauchsabgaben. Jede Abteilung wird von einem Ab- teilungspräsidenten oder Landesfinanzamtsdirektor geleitet. Bei den den Landesfinanzämtern unterstellten örtlichen Behör- den scheidet sich der Aufgabenkreis der beiden Abteilungen nach außen hin: Die Angelegenheiten der Zoll- (und Ver- brauchssteuer-)verwaltung werden von den H auptzoll1- ämtern und den ihnen unterstelten Zoll ämtern, die der Abteilung 1 von den Finanzämtern wahr- genommen. In der Reichsabgabenordnung heißen die Haupt- zollämter ebenfalls „Finanzämter“ und die Zollämter „Hilfs- stellen der Finanzämter“ (8§8 2 der Einführungsverordnung zur A.O.). Die Zollämter sind die Hebestellen für Zölle und Verbrauchsabgaben innerhalb des ihnen zugeteilten Teiles des hauptamtlichen Bezirkes, des He beb ezirkes. Am Sitze eines Hauptzollamtes versieht dieses selbst neben seinen sonstigen Aufgaben auch die eines Zollamtes, ab- gesehen von einigen Großstädten, deren besondere Ver- hältnisse überhaupt verschiedene Abweichungen von dem regelmäßigen Aufbau der Verwaltung fordern. Im inner- dienstlichen Verkehr sind die Zollämter noch in drei verschie- dene UKlassen mit entsprechend abgestuften Befugnissen ein- geteilt. Neben dieser Einteilung des hauptamtlichen Bezirkes in Hebebezirke läuft eine Einteilung in Zoll in spektio - n e n. Der Bezirkszollinspektor hat darüber zu wachen, daß die Zoll- und Verbrauchsssteuervorschriften innerhalb seines Amtsbereichs befolgt werden. In den Zollinspektionen mit Grenze tritt dazu als Hauptaufgabe die Aufsicht darüber, daß die von den zahlreichen Grenzwachen ausgeführte Grenzauf- sicht zweckentsprechend und ordnungsmäßig gehandhabt wird (Näheres siehe unten in 8 109%), Neben ihren engeren Aufgaben auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchssteuern hat die Zollverwaltung in beträcht- lichem Umfange Obliegenheiten aus anderen Verwaltungs- gebieten zu erfüllen. Nach den Gesichtepunkten, unter denen diese Sonderaufgaben den Zollbehörden übertragen worden sind, kann man sie in zwei Gruppen zerlegen.