Einmal liegt es, da die Zollverwaltung ein Glied der Reichsfinanzverwaltung ist, in der Natur der Sache, daß sie an solchen Orten, an denen sich zwar eine Zollstelle, aber kein Finanzamt befindet, Dienstverrichtungen einfacherer Art für die Verwaltung der Besitz- und. V er- k ehr s s euern ausführt, z. B. daß ein Zollamt als „Hebe- stelle des Finanzamts“ für dieses Steuerzahlungen entgegen- nimmt, Stempelzeichen an seiner Statt verteilt oder nach näherem Auftrage des Finanzamts rückständige Steuern bei- treibt. Ferner gehört hierher die Erhebung der Kraftfahr- zeugssteuer von eingeführten ausländischen Kraftwagen, vor allem von solchen, die auf der Landstraße mit eigener Uraft über die Grenze gefahren werden (siehe S. 111ff.). Der zweite Gesichtspunkt ist im wessentlichen der, daß die Zollverwaltung ohnehin den gesamten Personen- und Warenverkehr über die Grenze überwacht, und es daher naheliegt, daß ihre Beamten solche Obliegenheiten anderer Verwaltung mitwahrnehmen, die mit d em Verkehr über die Grenze in V erbin dung stehen und zu deren Erledigung anderenfalls eine unverhältnis- mäßig große Menge besonderer Beamter der betreffenden anderen Verwaltung eingestelt werden müßte. Beeispiele hierfür sind die Mitwirkung bei der Statistik des Waren- verkehrs (vgl. oben § 2), bei der Durchführung von Ein- oder Ausfuhrverboten polizeilicher oder wirtschaftspolitischer Art (näheres siehe unten in § 6) und bei der Paßnachschau. Umgekehrt sind auch Beamte anderer Verwaltungen ge- setzlich verpflichtet, die Belange der Zollverwaltung wahren zu helfen. Eine allgemeine Beisstandspflicht der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden und der berufsständischen Vertretungen ordnet 8 191 A.O. an. Diese Beistandspflicht gilt auch für die Reichsbahngesellschaft in ihrer derzeitigen Gestalt, was für die Zollbehörden zur Bekämpfung von Schmuggel und Verbrauchssteuervergehen besonders wertvoll ist (R.F.H. Bd. 17 S. 526). Für die Ortspolizei- und sonstigen Ortsbehörden trifft 8 22 A.O. noch weitergehende Bestimmungen. Den Polizei- und Forstbeamten ist ferner Mitwirkung beim Zollschutz an der Grenze durch § 20 V.Z.G. ausdrücklich vorgeschrieben. Sonderverpflichtungen für Eisen- bahn- und Postbeamte zur Wahrung der Zollbelange ergeben sich außerdem noch aus der Eisenbahn- und der Posttzoll- ordnung bei der Beförderung von Zollgut.