§ 5. Das Zollgebiet. Zollgebiet ist der örtliche Geltungsbereich der Zollgesetze, seine Grenze heißt Zollgrenze oder Zollinie. Diese fällt grundsätzlich mit der politischen Grenze des Deutschen Reiches gegen das Ausland zusammen, und das Zollgebiet demnach mit dem Reichsgebiet. Diese Regel ist aber von verschiedenen Ausnahmen durch- brochen. Zunächst weist die Zoll grenze an der See einen anderen Verlauf auf als die politische Hoheitsgrenze. Während diese auf dem offenen Wasser drei Seemeilen (etwa 5% Kilometer) von der Küste entfernt läuft und die s0- genannte Dreimeilenzone in das deutsche Hoheitsgebiet ein- schließt, liegt die Zollgrenze dort, wo Wassser und Land sich berühren (Art. 82 Abs. 2 R.V. und § 16 Abs. 2 V.Z.G.). Dieser Unterschied ergibt sich aus der Verschiedenheit der Ge- sichtspunkte, nach denen die beiden Grenzen festgelegt worden sind. Für das Verlegen der Hoheitsgrenze auf die See hinaus war maßgebend, daß der Staat die Küstengewässser auch poli- tisch soweit beherrschen wollte, wie seine tatsächlichen Macht- mittel reichten: Daher rückte man die Reichsgrenze soweit auf das Wasser hinaus, wie die Geschütze der Strandbatterien zur Zeit dieser Festlegung trugen. Seitdem hat man die Drei- meilenzone beibehalten. Für die Zollverwaltung ist dieser Gesichtspunkt belanglos; ihr liegt vielmehr daran, eine mög- lichst deutliche und sichtbare Grenze zu haben, damit im Einzel- fall sofort feststelbar ist, ob eine Ware die Grenze schon über- schritten hat, und demnach die einschneidenden Folgen zoll- rechtlicher und zollstrafrechtlicher Art eingetreten sind, die das Gesetz an diese Tatsache knüpft (näheres siehe unten in 88§ 7 und 27). Die Trennungslinie zwischen Wasser und Land aber ist jederzeit sinnfällig und braucht im Einzelfall nicht erst durch Messungen ermittelt zu werden. Diesem Streben nach einer klaren Zollgrenze entspricht es ferner, daß die „jedesmalige“ den Wasserjpiegel begrenzende Linie des Landes maßgebend ist, mit anderen Worten, daß an der Nordseeküste und in ihren Flußmündungen die Zollgrenze ständig mit Ebbe und Flut mitwandert. Verändert sich allerdings die Trennungs- linie zwischen Wasser und Land infolge außergewöhnlicher Er- eignisse, etwa durch Deichbruch und Überschwemmung, so be- rührt dies die Zollgrenze nicht mehr. Sie bleibt dort, wo unter regelmäßigen Verhältnissen die Flut am höchsten steht (§ 16 V.Z.G. und Anw. Nr. 2).