Wo Binnenseen und Flüsse die Reichsgrenze bilden, sind die jeweiligen Vereinbarungen mit den Nachbar- staaten maßgebend, die die durchweg verschiedenen örtlichen Verhältnisse berücksichtigen. Weitere, erheblich wichtigere Ausnahmen von dem Grundsatze, daß Reichsgrenze und Zollinie gemeinsam ver- laufen, werden durch gesssetzgeberische Einzelakte herbeigeführt, indem bestimmte Gebietsteile des Reiches aus dem Zollgebiet ausgeschlossen oder ausländische Gebietsteile mit in das Zoll- gebiet eingeschlossen werden. Die Gebiete der ersten Art, die nach dem politischen Auslande hin von der Reichsgrenze und nach dem freien Inlande hin von der Zollgrenze umschlossen werden, heißen ,„Jollansschlüssse“’, die der zweiten Art da- gegen, bei denen umgekehrt die Zollgrenze durch politisches Ausland läuft, „Zollanschlüsse“". Die Zollansschlüss se haben, nachdem seit dem Versailler Vertrag der Zollanschluß Curemburgs aufgehoben ist, nur geringe Bedeutung. Lediglich zwei kleine österreichische Gemeinden, Jungholz und Mittelberg, die in tief in deutsches Gebiet einschneidenden Tälern liegen, sind noch dem Zollgebiet angeschlossen, um die Zollaufsicht zu vereinfachen, die ohne den Anschluß an der eine tiefe Bucht bildenden Reichsgrenze ent- lang mit unverhältnismäßigem Aufwand von Beamten durch- geführt werden müßte, jetzt aber nur auf der kurzen, die Bucht abschneidenden Linie nötig ist. Derartige rein geographische, also sich aus der Eigenart der Örtlichkeit ergebende Gründe können auch für die Bildung eines Zoll au s s< lu ss e 5 maßgebend sein, wie dies für den Ausschluß Helgolands und einer Anzahl badischer, an der schweizerischen Grenze gelegenen Gemeinden aus dem Zoll- gebiet der Fall gewesen ist. Bei der Einrichtung der wirt- schaftlich viel wichtigeren Zollausschlüsse in verschiedenen deutschen Seehäfen dagegen ist der Gesetzgeber von Erwägun- gen anderer Art ausgegangen, die im gröbsten Umriß tier angedeutet sein sollen. Die Bedeutung eines Seehafens steht und fällt mit der Anzahl der dort anlaufenden Handelsschiffe und dem Umfange des Ein- und Ausfuhrhandels, den sie ver- mitteln. Da nun jede Zollschranke mehr oder weniger handels- hemmend wirkt, wie dies die Geschichte gerade des deutschen Zollwesens eindringlich lehrt, so wird sich die Handelsschiff- fahrt dorthin ziehen, wo sich die Möglichkeit bietet, bei mög- lichst geringer Störung durch Zollförmlichkeiten und ohne so- Df