- 25 pc ~) gitter, Gräben oder ähnliche Hindernisse, durch die be- wachte „Übergänge“ führen, gekennzeichnet und gesichert. Zollrechtlich betrachtet sind die Zollausschlüsse Zollaus- land. Da erst der Übertritt einer Ware über die Zollgrenze zollrechtliche Wirkungen erzeugt, treten solche .noch nicht ein, wenn die Ware von der See – dem Reichsauslande ~ her in den Zollausschluß ~ das R e i ch s inland ~ eingeht, son- dern erst dann, wenn sie aus dem Zollausschluß in das Z o l1 - inland gebracht wird. Umgekehrt ist die Beförderung einer Ware aus dem Zollinland in einen Zollausschluß eine Aus- fuhr in das Zollausland und hat alle Rechtswirkungen einer solchen. Die Vorteile eines Zollausschlusses genießt aber nur der ordnungsmäßige Zollverkehr; zoll st r a f rechtliche Maß- nahmen werden in gewissem Umfange auch innerhalb des Aussschlusses durchgeführt, der schließlich nur eine verkehrs- politische Einrichtung des Reiches und kein Asyl ist. Eine Ausnahmestellung nimmt auch hier der Hamburger Freihafen ein, der nur von außen bewacht wird. Ferner gelten die Zollausschlüsse nicht als Ausland bei Einfuhr einfuhr- verbotener Waren, sofern nicht ein solches Verbot ausdrücklich auf das Zollinland beschränkt ist, da diese Verbote keine zoll- rechtlichen Maßnahmen sind, sondern auf anderen Erwägun- gen beruhen, von anderen Behörden als der Zollbehörde aus- gehen und die Einfuhr in das Reichsinland schlechthin ver- Hüten wollen – R.G.Str. Bd. 56 Seite 44 — (Näheres über Einfuhrverbote siehe unten in § 6). Eng verwandt mit den Zollausschlüssen sind die im Ver- einszollgesetz an ganz anderer Stelle, unter den Niederlagen in § 107 erwähnten Fr eiläg er oder Freibezirke, wie sie in Stettin, Altona und Brake bestehen. Diese nur in Seehäfen zugelassenen, wie die Zollausschlüssse abgegrenzten Bezirke sind nicht tatsächlich Zollausland, sondern werden nach der genannten Bestimmung nur ,zollgesetzlich als Ausland behandelt“. Zollrechtlich unterscheiden sie sich demnach nicht von den Zollausschlüssen und stehen diesen jedenfalls näher als den Niederlagen, zu denen sie das Gesetz zählt, da auch die in die Freibezirke aus dem Auslande eingehenden Waren nicht zollpflichtig werden, während die in die Niederlagen einge- lagerten Waren ausländischer Herkunft infolge des vorher er- folgten Überganges über die Zollgrenze zollpflichtig geworden sind, ein Unterschied, der zollrechtlich wegen der dinglichen Haftung zollpflichtiger Waren von größter Bedeutung ist.