Hierauf wird in § 7 noch näher einzugehen sein. Nur da- durch, daß § 107 V.Z.G. den für die HFreibezirke zu erlassen- den örtlichen Regulativen den Spielraum gewährt, bestimmte Richtlinien für die Behandlung und Bewegung der Waren innerhalb des Bezirkes festzusetzen, unterscheiden sich die Frei- bezirke von den Zollausschlüssen. Ein Zollausschluß besonderer Art, der nicht nur aus dem deutschen Zollgebiet aus-, sondern gleichzeitig einem fremden Zollgebiet angeschlossen ist – ähnlich wie die oben erwähnten badischen Gemeinden , ist das Saargebiet, das nach dem Versailler Vertrage bis zu der kommenden Volksabstimmung der französischen Zollverwaltung untersteht. § 6. Zölle und Verkehrsverbote. Zölle s ind Steuern, wie 8 1 A.O. ausdrücklich hervorhebt. Dieselbe Gesetzesstelle bestimmt den Begriff der Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünf- ten allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Durch die Voraussetzung, daß eine Gegenleistung des öffentlich-recht- lichen Gemeinwesens – auf dem Boden des Zollrechtes also des Rei ch e s 0 nicht vorhanden sein darf, wenn eine Geld- leistung als Steuer angesprochen werden soll, werden sämt- liche Gebühren aus dem Begriff „Steuer“ und demnach auch aus dem Begriff „Zoll“ ausgeschieden. Der Ta t b estand, der nach dem Gesetz die Pflicht der Zollzahlung zur Folge hat, ist gemäß § 15 V.Z.G. mit §$8§ 5 und 4 V.Z.G. der Übergang einer „zollpflichtigen“ (vgl. S. 31ff.) Ware aus der zollamt- lichen Überwachung – dem gebundenen Verkehr – in den freien Verkehr. Näheres über die Entstehung der Zollschuld I. S. 46f. " Zollpflichtig werden Waren nur dann, wenn sie v o m Auslande her über die Zollgrenze in das Inland ge- langen. Wir haben also nur sogenannte Einfuhrzslle. Das Vereinszollgesetz spricht allerdings auch von Ausfuhr - zöll en (§ 5 u. a.), doch sind seine Bestimmungen hierzu gegenstandslos, da für keine Warengattung mehr ein Aus- fuhrzoll vorgesehen ist. Der Zweck, den man mit Erhebung eines Zolles von der Ausfuhr verfolgte, war der, der ein-