heimischen Industrie gewisse wichtige Rohstoffe zu sichern, so bei dem letzten, schon 1873 aufgehobenen Ausfuhrzoll auf Lumpen, die damals der einzige Rohstoff zur Herstellung guten Papieres waren. Um derartige Zwecke zu erreichen, bedient man sich heute der nachdrücdklicher wirkenden Ausfuhr- verbote, von denen unten noch zu sprechen sein wird. Durch- Hzrz)!e und Binnenzölle sind nach 8S§8 6 und 8 V.Z.G. un- ulässig. . Ö if;; meisten deutschen Zölle sind Schutzzölle (über diese siehe oben § 1). Sie wirken bis zu einem gewissen Grade einfuhrhindernd, oder, wenn die Ware dennoch eingeführt wird, so verteuernd, daß diese im Inlande nach der Verzollung erheblich an Wettbewerbsfähigkeit verliert. Die Einfuhr einer Ware gänzlich zu unterbinden ist also ein Schutzzoll nicht ge- eignet, zuweilen sogar nicht einmal ein Kampfzoll. Da es aber aus verschiedenen Gründen notwendig werden kann, eine rechtliche Handhabe zu besitzen, um die Einfuhr sowie unter Umständen auch die Ausfuhr gewisser Waren zu verhüten, oder für eine dennoch in unlauterer Weise erfolgte Ein- oder Ausfuhr abschreckende Strafen zu verhängen, sind kräftigere Maßnahmen erforderlich: Die unerwünschte Ware wird mit einem Verkehrsverbote belegt, das je nach seiner Art ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot ist (= 2 V.Z.G.). Nach den Gründen, aus denen solche Verbote erlassen werden, kann man zwei Hauptgruppen unterscheisenn. I. Die erste umfaßt solche Verbote, die den Zweck ver- folgen, die betressende Ware wegen ihrer dem Staate oder seinen Einwohnern irgendwie gefahrdrohenden Beschaffenheit nicht auf den Boden des Deutschen Reiches gelangen zu lassen. Da diese Verbote mithin nicht aus zollpolitischen, sondern aus polizeilichen Gründen ergehen, richten sie sich zum größten Teile nicht nur gegen die Einfuhr im engeren Sinne, d. h. die Einfuhr zum demnächstigen Verbleib im Inlande, sondern gegen jede Verbringung über die Grenze auf das Reichsgebiet, also auch gegen die Durchfuhr. Die Gefahr, die die Ware in sich birgt, kann sich richten: a) gegen die Sicherheit des Staates. Deshalb ist z. B. verboten die Einfuhr von Spreng- stoffen und — jetzt sehr gelockert – von Brieftauben. b) gegen die G e sun d h e i t. Die hier eingreifen- den seuchenpolizeilichen Verbote bezwecken entweder I> §