– 27. weite Kreise der Bevölkerung und der Wirtschaft jeden Zoll gezahlt hätten, um für Papiergeld Waren zu letlgngen. Der Zweck der Au s fu hr v er b o t e dagegen war, en nâch den Kriege einsetzenden „Ausverkauf“ Deut ds, also die for gesetzte Abwanderung für Deutschland tiger Waren än das Ausland zu unterbinden und fern ' §cenübst em Handelsboykott des Auslandes eine Waffe kt nd zu behalten, indem man solche deutschen Erzeugnisse nicht aus Deutschland herausließ, auf die das Ausland angewiesen war (z. B. Kali und Cereisen). Diese unter der Bezeichnung „Warenverkehrsverbote“ zusammengefaßten Ein- und Aus- fuhrverbote zielten aber nicht etwa dahin, den Außenhandel völlig zu verhindern, sondern die Reichsregierung wollte ihn nur in die Bahnen leiten, die ihr erwünscht waren. Daher der Name AUAußenhandelskontrolle für die Gesamtheit dieser Maßnahmen. Das grundsätzliche Verkehrsverbot konnte deshalb auch im Einzelfall auf besonderen Antrag da- durch außer Kraft gesetzt werden, daß eine eigens hierzu be- stellte Dienststelle, der Reichskommissar für Aus- und Einfuhr- bewilligung, nach Prüfung des Antrages eine Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr erteilte. Diese jetzt in der Abwislung be- griffene Behörde untersteht dem Reichswirts chaftsminister, der die Außenhandelskontrolle leitet und auf Grund gesetzlicher Ermächtigung die Verkehrsverbote erläßt. Die jetzt sämtlich aufgelösten Außenhandelsstellen für die verschiedenen Wirt- schaftszweige waren zur Unterstützung des Reichskommissars bestimmt und diesem unterstellt. ... _ Die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit, derartige Verkehrsverbote zu erlassen, bietet 8 2 V.Z.G. Die tatsäch- liche Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen, auch der nach den Grundsätzen des Zollstrafrechtes wahr- zunehmenden Strafverfolgung (§ 154 V.Z.G.), liegt, wie| schon oben in § 4 erwähnt, in den Händen der Zollverwaltung, der damit besonders in den ersten Jahren nach dem Rriege, als die Außenhandelskontrolle ihren Höhepunkt erreicht hatte, eine Sonderaufgabe von größtem Umfange auferlegt war. In jener Zeit war auch der Grundsatz des § 1 V.Z.G., daß die Ein- und Ausfuhr aller Waren frei ist, in sein Gegenteii verkehrt. Die Einfuhr s ä mtl i ch e r Waren wurde ver- boten, beinahe ebenso umfassend die Ausfuhr, und nur die verkehrsfreien Warengattungen wurden bekanntgegeben (Ein- fuhrfreiliste und Ausfuhrfreiliste). Erst mit der Festigung