vieh- und Fleischbeschaugesetzes, wonach unter Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes nur die in das Zollaebiet zu verstehen ist. Die Anordnungen zu den Verkehrsverboten treffen d i e Verwaltungsbehörden, in deren Händen die Fürsorge für das jeweils gefährdete Gut liegt, auf dem Gebiet der Außen- handelskontrolle also der Reichswirtschaftsminister, auf dem der Viehseuchenpolizei in Preußen der Minister für Land- wirtschaft, Domänen und Forsten usw. Nach dem Grade ihrer Wirkung scheidet man die Ein- fuhrverbote in völlige oder absolute, d. h. solche, die die Einfuhr einer Ware schlechthin verbieten (3. B. die Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika), und beschränkte, d. h. solche, von denen unter gewissen Voraussetzungen im Einzel- falle Ausnahmen zulässig sind (z. B. die sämtlichen Verbote der Außenhandelskontrolle). Beide Arten aber sind Ein- fuhrverbote, die ihrerseits wiederum von den Einfuhr- besschränkungen zu unterscheiden sind. Solche liegen dann vor, wenn gewisse Waren bei der Einfuhr außer der üblichen Zollbehandlung noch einer besonderen Untersuchung auf ihre „Einfuhrfähigkeit“ unterworfen sind, wie Fleisch, Wein und verschiedene Gattungen von Vieh und Nutzpflanzen. Die Untersuchung wird von staatlichen Fachanstalten oder Sachverständigen vorgenommen und erstreckt sich lediglich auf die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber, wie z. B. bei den Ein- fuhrbewilligungen der Außenhandelskontrolle, auf wirtschaft- liche Gesichtspunkte. Entsprechen also z. B. das Fleisch oder der Wein in ihrer Beschaffenheit den Erfordernissen des Fleischbeschau- oder des Weingesetzes, so steht der Einfuhr nichts im Wege. Damit es aber gewährleistet ist, daß Fleisch oder Wein aüsländischer Herkunft auch tatsächlich der ord- nungsmäßigen Prüfung zugeleitet werden, ehe sie im Inlande genossen werden, ist ihre Einfuhr auch insoweit beschränkt, als fie nur über eigens hierfür bestimmte Zollstellen eingeführt werden dürfen. Das Verfahren im einzelnen regeln für die letztgenannten Waren die Fleischbeschauzollordnung und die Weinzollordnung. Zu beachten ist, daß das Fleischbeschau- gesetz außer einfachen Einfuhrbeschränkungen auch absolute Einfuhrverbote für Fleisch in bestimmten Aufbereitungen