(Wurst und Fleischkonserven) enthält, und daß wiederum gewisse Fleischarten nicht einmal einer Einfuhrbeschränkung unterliegen (Wildpret verschiedener Gattungen). Die Unterscheidung zwischen absoluten und beschränkten Einfuhrverboten auf der einen und Einfuhrbeschränkungen auf der anderen Seite ist besonders wichtig für das Zollstrafrecht (Näheres siehe im fünften Teil). Eine maßgebende Zusammenstellung der dauernden Ein- fuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen enthielt die Anleitung für die Zollabfertigung in Teil I ihrer ursprünglichen Fassung. In den zur Zeit vorliegenden Abdrucken der Anleitung ist der Abdruck des Teiles I nicht wiederholt, sondern eine Neu- fassung vorbehalten worden. Um ein durchaus nicht seltenes Mißverständnis aus- zuschließen, sei zum Abschluß dieser Ausführungen noch aus- drücklich auf die selbstverständliche Tatsache hingewiesen, das Einfuhrfreiheit und Zollfreiheit etwas völlig V er schi ed enes sind, und daß das eine durch- aus nicht das andere bedingt. Ist z. B. auf dem Gebiet der Außenhandelskontrolle eine Ware einfuhrfrei, oder hat sich der Einbringer für eine einfuhrverbotene Ware eine Ein- fuhrbewilligung verschafft, so ist damit lediglich festgestellt, daß die Ware in das Inland eingeführt werden darf. Ob für sie noch Zoll zu zahlen ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt und richtet sich nur nach den reinen Zoll- bestimmungen. Es kann also eine Ware einfuhrverboten, aber zollfrei sein, eine andere kann einfuhrfrei, aber zollpflichtig, eine dritte einfuhrverboten und zollpflichtig und eine vierte einfuhr- und zollfrei sein. 30