Zw eiter Teil. Das Zollaufkommen und seine rechtlichen Vorau-ssetzungen. § 7. Die zollrechtlichen Folgen des Warenüberganges über die Grenze. a) Der Begriff der Zollpflichtigkeit. Um mit dem Begriff der Zollpflichtigkeit arbeiten zu können, ist es notwendig, sich die beiden verschiedenen Be- deutungen dieses Begriffes vor Augen zu halten. Wenn man von einer Sache sagt, sie sei zollpflichtig, so kann dies einmal allgemein heißen, daß sie einer Warengattung angehört, für die im Zolltarif ein Zollsatz vor- gesehen ist. Es ist also eine Aussage, die sich auf die Sache im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung bezieht. Sagt man z. B., Automobile oder Pferde oder Tabak seien zollpflichtig, so meint man damit, daß für eine zu diesen Gattungen gehörende einzelne Sache Zoll ge- zahlt werden muß, f a ll s sie über die Zollgrenze eingeführt wird. Zollpflichtigkeit in diesem Sinne ist also nicht die Be- zeichnung eines Rechtsverhältnisses oder einer rechtlichen Eigenschaft einer einzelnen Sache, sondern nur eine Aussage darüber, daß Waren kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer be- stimmten Gattung bestimmten zollrechtlichen Folgen unter- worfen werden, f a l l s bestimmte Voraussetzungen eintreten. Darüber, ob die Voraussetzungen schon eingetreten s i n d oder nicht, sagt der Ausdruck nichts. Anders dagegen, wenn man von einem bestimmten Einzelgegenstand aussagt, er sei zollpflichtig. „Dieses hier vor mir stehende Pferd ist noch zollpflichtig“ heißt: Auf diesem Pferde ruht, da es aus dem Auslande her ta t s ä ch - l i ch über die Zollgrenze ein g e f üh r t worden ist, ein noch nicht beglichener Anspruch des Reiches auf Zoll, desssen Betrag für diesen Einzelfall festssteht oder doch jederzeit feststellbar ist.