4. Zur Verstärkung der unter 3. genannten Maßregeln dient die kraft Gesetzes zugleich mit der Zollpflichtigkeit be- ginnende und auch mit ihr zusammen endende d ingl iche H a f tung der eingeführten Ware für den auf ihr ruhenden Zollbetrag. Diese unmittelbare rechtliche Beziehung des Staates zu der zollpflichtigen Sache zielt nicht geradezu auf Zahlung des Zolles, „sondern auf Sicherung der künftigen Entstehung“ der Zollschuld (H o f f m an n, Anm. 2 zu § 4 V.Z.G.). Sie soll also einen mittelbaren Zwang auf den an der Ware Berechtigten ausüben, den Zoll zu zahlen. Zum Unterschiede einmal von der Zoll schul d, also der Leistungspflicht einer bestimmten P er s o n, und ferner von jenem all g em e in en, die Gattung der Ware meinen- den Begriffe der Zollpflichtigkeit sei dieser engere, zeitlich umgrenzte und unmittelbare praktische Folgen nach sich ziehende Zustand im folgenden durchweg als die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware bezeichnet. Die näheren Voraus- setzungen und Folgen sollen im Nachstehenden eingehender dargestellt werden. b) Entstehung und Folgen der dinglichen Zollpflichtigkeit. Betrachten wir den Wareneingang, also den Vorgang, daß ein Gegenstand aus dem Zollauslande über die Zollgrenze in das Inland verbracht wird, zunächst einmal ganz für sich allein, losgelöst von allen späteren Schicksalen dieser Sache, so hat der Übertritt über die Grenze nur eine einzige, aber ein- schneidende zollrechtliche Wirkung: Mit diesem Augenblicke entscheidet es sich kraft Gesetzes und ohne daß es einer aus- drücklichen Entscheidung für den Einzelfall bedarf, ob der betreffende Einzelgegenstand dinglich zollpflichtig wird oder nicht. Bejahendenfalls treten die Wirkungen der dinglichen Zollpflichtigkeit sofort von diesem Augenblick an ein (§§ 5 und 4 V.Z.G.). Die Sache ist hiermit zollpflichtig geworden, falls der Zolltarif für Waren ihrer Gattung einen Zollsatz nennt, und zwar gleichviel, ob sie aus- oder inländischen Ur- sprunges ist, ob sie sich schon früher einmal im Inlande be- funden hat oder zum erstenmal aus dem Auslande eingeht. Sie ist dagegen zollfrei, wenn der Tarif ihre Gattung als „frei“ bezeichnet. So bedeutsam diese Rechtsfolge auch ift, muß man sich doch darüber klar sein, daß jener Augenblick