des Grenzüberganges ausschließlich für die einzige Frage maßgebend ist, o b die Ware überhaupt zollpflichtig wird oder nicht. Wie hoch der darauf entfallende Zoll ist, und welche Person ihn zu zahlen haben wird, richtet sich nach ganz anderen Gesichtspunkten und nicht nach der Tat- sache oder dem Zeitpunkte des Grenzüberganges, der aller- dings Voraussetzung für jede Zollzahlung ist. Mit dem Augenblicke des Grenzüberganges gewinnt der Staat ein unm itt el b ar e s Recht an der Ware selbst, das nichts mit dem später hinzutretenden Recht zur Forderung des Zollbetrages von einer Person, dem sog. Zollschuldner, zu tun hat. Unmittelbare Rechte an Sachen kennt jeder aus dem täglichen Leben: Es sei nur an das Eigentum, den Besitz oder das Pfandrecht erinnert. Derartige Beziehungen zu einer Sache heißen d ing lich e Rechte (gesetzlich behandelt im III. Buche des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel Sachenrecht) – zum Unterschiede von den Forderungsrechten, die einen Ans pr uch auf Leistung gegenüber einer Person geben (sogenannte Schuldverhältnisse, behandelt im II. Buche des B.G.B.). Da es sich in unserem Falle aber um ein s o I ch e s dingliches Recht handelt, das nicht kraft Privatrechtes – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch , sondern als Ausfluß eines staatlichen Hoheitsrechtes entsteht, erhält es als q,öffentlich-rechtliches dingliches Recht“ eine von den gewöhnlichen dinglichen Rechten abweichende juristische Färbung, die ihrem Umfange und Wesen nach in der Rechts- lehre nicht unbestritten, im Leben aber von untergeordneter Bedeutung ist und deshalb hier unerörtert bleiben kann. Die unmittelbare rechtliche Beziehung der zollpflichtigen Ware zum Staate besteht nun darin, daß sie ihm für den q hy ioc qt ghéf lt it HH. i.ulk Gründen nicht gezahlt, z. B. weil der Einbringer sie nach entdecttem Schmuggel im Stich gelassen hat, so kann sich die Zollverwaltung an der Ware selbst schadlos halten. Wir Haben es demnach hier mit einer Art öffentlich-rechtlichen Pfandrechts zu tun. Dieses Recht geht jedem anderen Rechte vor, z. B. dem des Eigentümers, des Empfängers oder des Frachtführers. Es wird in der Weise verwirklicht, daß die Verwaltung die Ware b e s < l a g n a h m t, sie erforderlichen- falls versteigert oder auch freihändig verkauft und sich aus dem Erlöse für ihre Zollforderung befriedigt. Zuständig ist