c) Grenzfälle. Die Wichtigkeit des Grundsatzes, daß genau der Z eit- punkt des Grenzüber ganges entscheidend dafür ist, ob eine Ware zollpflichtig wird oder nicht, kommt bei den ge- wöhnlichen Verzolungen dem Betrachter nicht zum Bewußt- ssein. Unmittelbare Bedeutung aber erlangt er, wenn die Ware gerade in einer Zeit eingeht, in der die auf sie anzu- wendende Tarifstelle durch gesetzgeberische Maßnahmen in der Weise g e än d er t wird, daß entweder die bisher zollfreie Ware zollpflichtig oder die bisher im Tarife mit einem Zoll- satze belegte Ware zollfrei wird. In Zeiten wie der jetzigen, in denen Tarifnovellen und neue Handelsverträge bei vielen Tarifnummern eine derartige ünderung bewirken, treten solche Fälle häufig ein. Für die Entscheidung der Frage, ob die Ware zolpflichtig wird, ist nun naturgemäß d i e Fassung des Tarifes maßgebend, die in d e m Augenblicke in Kraft steht, in dem die Ware die Grenze überschreitet. Es ergibt sich daraus die Folge, daß die Ware, wenn in diesem Augenblick kein Zollsatz im Tarif vorgesehen war, nicht nur zollfrei i st , sondern es auch unter allen Umsltänden ble i b t, und zwar selbst dann, wenn für Waren ihrer Gattung ein Zoll in Kraft tritt, unmittelbar nachdem sie die Grenze überschritten hat und noch ehe sie einer Zollstelle zur Abfertigung gestellt worden ist (sf Bd. 5 S. 215, abgedruckt im R.ZU.Bl. 1921 S. 101). Ein Beispiel möge dies kurz erläutern: Eine Waren- gattung ist bis zum 30. September 192 .. laut Tarif zoll- frei, vom 1. Oktober an dagegen mit einem Zollsatze be- legt. Am Abend des 350. September um 10 Uhr rollt ein Güterzug mit einem Wagen voll solcher Ware über die Grenze. Am 1. Oktober mittags wird er bei dem Grenzzoll- amt zur Abfertigung gestellt. Dann ist die Ware, obgleich jetzt schon ein Zollsatz in Uraft getreten ist, dennoch zollfrei abzulassen, da in dem entscheidenden Augenblick, am 50. Sep- tember abends um 10 Uhr, noch kein Zollsatz für ihre Gattung vorgesehen war. Derartige Fälle kommen fast bei jeder Tarif- änderung vor, da die Firmen der betroffenen Geschäftszweige beim Bekanntwerden der bevorstehenden Änderung sich beeilen, noch mögalichst große Warenmengen über die Grenze zu bringen, ehe der Zollsatz für die bisher zollfreie Ware in Kraft tritt. Vor dem Grenzamt häufen sich dann die Waren, die schon vor der neuen Regelung die Grenze überschritten