haben und die erst einige Zeit später, wenn der Zollsatz schon gilt, zur Abfertigung gestellt werden können. Der um g e k ehrte Fall, daß eine Ware noch zu einer Zeit über die Grenze kommt, zu der sie gattungsmäßig nach dem Tarif zollpflichtig ist, aber erst vorgeführt wird, nach- dem inzwischen der Zollsatz außer Kraft getreten ist, wird nur selten eintreten, da die Beteiligten schon dafür sorgen werden, daß der Warentransport solange vor der Grenze aufgehalten wird, bis der Tag begonnen hat, von dem an die Ware nach dem Tarif zollfrei ist. Tritt der Fall dennoch einmal ein, so ist und bleibt die Ware nach dem bisher behandelten Grundsatze begrifflich allerdings zollpflichtig, doch bleibt diese Zollpflich- tigkeit gegenstandslos, da für die H ö h e des Zollbbetrages der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Ware zur Abfertigung gestellt wird, und zu dieser Zeit ein Zollsatz nicht mehr vor- handen und der zu zahlende Zollbetrag somit gleich null ist. Über die bisher nicht behandelten Fälle, in denen b e - reits besteh en d e Zollssätze zwischen Grenzübergangs- und Abfertigungstag herauf- oder herabgesetzt, also nicht völlig neu eingeführt oder gänzlich abgeschafft werden, wird im nächsten Paragraphen zu sprechen ssein. d) Erlöschen der Zollpfliichtigke it:. Die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware erlischt im ge- wöhnlichen Lauf der Dinge durch Z a h l ung des Zolles, also gleichzeitig mit der später als sie selbst entstandenen Zollschuld. Sie wird ferner beendet durch die Verjährung der Z o 11 s ch u l d sowie überhaupt durch jede Tatsache, die die Zollsschuld zum Erlöschen bringt (s. S. 49), da die Ware nur für den auf ihr ruh end en Z oll haftet, und diese Haf- tung gegenstandslos wird, sobald der Anspruch des Reiches auf Zahlung des Zolles untergegangen ist (§ 101 Abs. 3 A.O.). Sie kann aber auch schon vor der Zollschuld erlöschen, und zwar durch Stun d ung des Zolles, da hierbei der Staat seine sämtlichen Rechte aus der Einfuhrhandlung frei- willig in dem persönlichen Ansspruche gegen den Zollschuldner aufgehen läßt, ferner durch A uf h eb un g d e r etwa vor- genommenen B e schl a g n a h m e (§ 101 Ab. 53 a. a. O.), und schließlich in dem schon erwähnten Falle, daß die Ware mit amtlicher Zustimm ung in den freien D erk e hr übergeht (siehe S. 535). 57