o m; heit der Ware. Diese Einheit ist fast durchweg der Doppel- zentner (dz). Wir haben also im wesentlichen Gewichts- zölle (auch bei Heringen der T.Nr. 115, deren Gewichts- einheit die Gewichtstonne, das „Faß“ ist), zum Unterschiede von Maß-, Stück- und Wertzöllen. Einige wenige M a ß z öl l e kommen allerdings auch vor (z. B. bei Bau- und Nutzholz der T.Nr. 74ff. wahlweise die Verzollung nach Festmetern anstatt nach dz), desgleichen Stück z öl l e (z. B. bei Pferden T.Nr. 100 –~, Hüten – T.Nr. 5553, 537, 540 bis 542 —7, Personen- und Lastwagen –~ T.Nr. 917 und 918 —~ und Taschenuhren – T.Nr. 929 , ferner bei Gänsen – T.Nr. 107 – wahlweise neben dem Gewichtszoll). W er tz öll e gibt es im autonomen Tarif nicht, dagegen sieht die Vertrags- bestimmung zu T.Nr. 738 die Verzollung von Hohlgas zu einem Zollssatze von 25 v. H. des Wertes vor. Ein ähnlicher Maßstab gilt übrigens nach § 82 V.Z.G. bei der Verzollung beschädigter Strandgüter. Hier kann auf Antrag der Be- teiligten der Zoll nach einem Zollsatze von 10 v. H. des Ver- sleigerungserlöses (nicht des tatsächlichen Wertes) erhoben werden (siehe S. 114). Bei der Verzollung nach dem Gewicht ist die Frage von Bedeutung, ob die Umschließung der Ware, die Tara, mit- zuwiegen und zu verzollen ist. Die hauptsächlichen Begriffs- bestimmungen hierzu geben zunächst 8 29 V.Z.G. und vor allem § 1 der Taraordnung – T.O. ~ (Reichs-Zentralbl. 1906 S. 241, 250 und 1907 S. 6539). Letzterer lautet: „Unter Ro h g e w i cht wird das Gewicht der Ware in völlig verpackten Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umschließung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen Umschließung für den Versand verstanden. Das Gewicht der für den Versand nötigen äußeren Umschließung wird T ar a genannt. Ist die Umschlie- ßung für den Versand und für die Aufbewahrung not- t!e'dis dieselbe, so ist das Gewicht dieser Umschließung die Tara. Das Reingewicht ist das Rohgewicht nach Abzug der Tara. Das E ig eng ewi cht ist das Gewicht der Ware nach Abzug des Gewichts aller Umschließungen.“ 50