t 42 des Abfertigungsverfahrens, besitzen, gibt das Ümterverzeich- nis Auskunft, das sämtliche Zolldienststellen von den Haupt- zollämtern an abwärts in alphabetischer Reihenfolge aufzählt. Wenn die Beteiligten es wünschen, können sie freilich der- artige Waren aus Teil II Ziffer 5 Anl.f.d.Zabf. auch bei nicht befugten Ämtern verzollen, doch müssen sie sich zuvor bereit erklären, den höchsten in Frage kommenden Zollsatz zu entrichten (welche Sätze dies sind, gibt ebenfalls das Verzeich- nis zu Teil II Ziff. 3 an), oder die Kosten zu tragen, die durch Übersendung der Ware selbst oder von Proben an eine zuständige Dienststelle entstehen. Hat allerdings einmal ein unbefugtes Amt eine solche Ware ohne Beanstandung zum tarifmäßigen, also niedrigsten Zollsatze abgefertigt, so kommt die Nachforderung des Unterschiedsbetrages zwischen dem erhobenen und dem höchsten Satz nicht mehr in Frage (R.F.H. Bd. 19 S. 66). In diesem Zusammenhange sind auch die oben in 8 6 erwähnten Einfuhrbeschränkungen zu nennen, die für Fleisch und Wein bestehen, und bei denen es gleichfalls wegen der mit der Abfertigung verbundenen Besonderheiten einer besonderen Befugnis der abfertigenden Zollstelle bedarf. Sofern nicht der Zolltarif oder eine andere Gessetzesstelle ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist maßgebend für die Tarifierung allein die durch die amtliche Beschau (über diese siehe unten) ermittelte Beschaffenheit der Ware und nicht ihr Verwendungszweck (§8 52 Abs. 1 Satz 2 V.Z.G., val. auch R.F.H. Bd. 12 Seite 198). Wenn jemand z. B. 10 Meter lange Hölzer einführt, die er im Inland zerschneiden und zu Eisenbahnschwellen herrichten lassen will, so werden sie nicht als Eisenbahnschwellen (T.Nr. 8s0) verzollt, da sie im Augenblicke der Abfertigung noch nicht die Maße solcher Schwellen besitzen, sondern zu dem höheren Satze für Bau- und Nutzholz. Ausnahmen von diesem Grundsatze nennt der Tarif in mehreren Fällen, in denen eine bestimmte Verwen- dung ~ die überwacht oder auf andere Weise, z. B. durch De- natürierung, gewährleistet werden muß ~ eine niedrigere Verzollung als die nach der Beschafsenheit rechtfertigt, z. B. bei Verwendung von Gerste zur Viehfütterung (T.Nr. 5 mit den Bestimmungen über die Zollsicherung bei zollbegünstigter Gerste – R.ZU.BI1. 1926 S. zoff.), sowie verschiedener tierischer und pflanzlicher Fette zur Seifen- oder Lichter- herstellung (T.Nr. 126, 127, 129, 166 und 170). Auf diese Fälle wird im Abschnitt über Zollbefreiungen noch zurück- zukommen sein (siehe unten § 22).