T A4353 Bei der Einfuhr von Branntwein oder solcher Waren, die einer Verbrauchssteuer unterlägen, wenn sie im Inlande her- gestellt worden wären (3. B. der Tabak- oder Zuckersteuer), ist neben dem Zoll auch die sogenannte inn er e A b g ab e (Monopolausgleich oder Verbrauchssteuer) zu entrichten. e) Die Tarifa us kuntctt:. Ist v or d er A bf ert ig ung eine Privatperson im Zweifel darüber, welchem Zollsatze eine Ware unterliegt, so steht es ihr frei, eine verbindliche amtliche Tarif- a u s k un f t von dem Landesfinanzamt einzuholen, in dessen Geschäftsbereich die Schlußabfertigung der Ware stattfinden soll. Die näheren Bestimmungen, auch über die Form des An- trages, enthält Teil II Ziffer 1 Anl. f. d. Zabf. Die Aus- kunft selbst ist ein F essststel lung s b e s ch e i d im Sinne der Abgabenordnung (§ 220 Abs. 2 Satz 2 und 5) und muß daher schriftlich erteilt und in aller Form zugestellt werden (R. F.H. Bd. 18 S. 320). Der Antragsteller kann sie mit der Rechtsbeschwerde angreifen, über die der Reichsfinanzhof ent- scheidet (R.F.H. Bd. 4 S. 60). Auskünfte anderer Zoll- stellen sind stets unverbindlich. d) Die Rechts mittel. Will dagegen jemand eine Tarifierung n ach erf olg - ter A bf ertig ung angreifen, so ist kein Raum mehr für eine amtliche Tarifauskunft, sondern er muß das durch die Reichsabgabenordnung gegebene R e < ts mitt el d er An- fechtung einlegen. Unter einem Rechtsmittel versteht man jeden gesetzlich zugelassenen und geregelten förmlichen Angriff einer Person gegen eine Entscheidung einer Behörde. Gegen die dem Zahlungspflichtigen bekanntgegebene Zollberechnung, die einen St eu er b.e s ch e i d im Sinne der 8§ 211 und 220 A.O. darstellt, ist die An f e ch t un g gegeben, über die das zuständige Candesfinanzamt entscheidet, und gegen dessen An- fechtungsentscheidung die Rechts bes ch w e r d e an den Reichsfinanzhof in München (§88§8 217 und 219 A.O.). Beide Rechtsmittel müssen binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tage der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe der anzugreifenden Entscheidung an eingelegt werden (88 230 und 231 A.O.). Die näheren Bestimmungen enthält der vierte Abschnitt der Abgabenordnung über Rechtsmittel (88 217 und 243 über die