Zulässigkeit und die allgemeinen Vorschriften, 8S§ 277 bis 279 über das Anfechtungsverfahren und §§ 267 bis 276 über die Rechtsbeschwerde). Satz 2 des §8 12 V.Z.G. über das frü- here Rechtsmittel gegen Tarifierungen ist durch die A.O. außer Kraft gesetzt. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge- richten, also die Klage gegen den Fiskus vor einem Amts- oder Landgericht, ist nach altem wie nach neuem Recht aus- geschlossen (§ 227 A.O.). e) Gr enzfälle. Die Erörterungen im vorigen Paragraphen über den Ein- fluß, den es auf die Verzollung einer Ware ausübt, wenn in der Zeit zwischen ihrem Grenzübertritt und der Gestellung zur Verzollung die bisherige Zollfreiheit der betreffenden Warengattung infolge einer Änderung des Tarifes in Zoll- pflichtigkeit umgewandelt wird oder umgekehrt, sind nunmehr zu ergänzen durch eine Darstellung der Wirkungen, die ent- stehen, wenn zwischen Grenzüberschreitung der Ware und ihrer zollamtlichen Behandlung ihr schon vorher bestehender Zollsatz ge ändert, also erhöht oder herabgesetzt wird. Es handelt fich also hier nicht um die völlige Neueinführung oder Abschaffung eines Zollsatzes, wie im vorigen Paragra- phen. Für Fälle solcher Art, die infolge der vielen Zollände- rungen gegenwärtig gleichfalls an der Tagesordnung sind, be- stimmt § 9 Abs. 2 V.Z.G., daß der Zoll „nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten“ ist, „welche an dem Tage gültig sind, an welchem die zum Eingang bestimmten Waren bei der zuständigen Zollstelle zur Verzollung .. .. ange- meldet un d zur Abfertigung g e st e I 1 t werden“. Auf den Zeitpunkt der Grenzüberschreitung kommt es demnach hierbei ebensowenig an wie auf den der Abfertigung sselbst. Ist also eine Ware, die bis zum 31. Juli 192.. einem Zollsatze von 3 RM für den dz unterlag, noch an diesem Tage über die Grenze gekommen, aber erst am 1. August, nachdem ein Zoll- satz von 5 NM in Kraft getreten war, bei dem Grenzeingangs- amt angemeldet und zur Verzollung gestellt worden, so ist sie, da allein der letztere Zeitpunkt maßgebend ist, zum Satze von 5 RM zu verzollen. Unterlag sie dagegen bis zum 31. Juli einem Zollsatze von 10 RM, von da an aber einem solchen von 7 RM, so ist sie ~ bei gleichen übrigen Voraussetzungen wie oben – zum Satze von 7 RAM zu verzollen. In zeitlicher Auf-