- C 1 - einanderfolge gesehen, ist somit nächst dem Augenblicke des Grenzüberganges, desssen Wirkungen oben in § 7 behandelt worden sind, der Tag der Anmeldung und Gestellung zur Ver- zollung der zweite Zeitpunkt, der für die zollrechtliche Beurtei- lung einer Einfuhrhandlung erheblich ist. Es sei darauf hingewiesen, daß § 9 V.Z.G. ausdrück- lich Vorführung der Ware bei der zu s än d i g en Zollstelle verlangt. Werden also z. B. Pferde bei einem zu ihrer Tari- fierung nicht befugten Amte mit dem Antrage auf Verzollung vorgeführt und müssen sie von hier aus zu einem anderen, mit der nötigen Befugnis versehenen Amte befördert werden, so hat der Zollschuldner, wenn während dieser Beförderung ein höherer Zoll auf Pferde in Kraft getreten ist, die Tiere zu diesem höheren Satze zu verzollen. Dem Antrage auf Verzollung stellt die angegebene Ge- setzesbestimmung gleich den Antrag auf Abfertigung der Ware auf Begleitschein II und den auf Ansschreibung auf Privat- kreditlager. Da diese beiden Abfertigungsarten in ihrer Wir- kung beinahe einer vollständigen Verzollung gleichkommen (vgl. S. 75 und 98), hat das Gesetz sie hinsichtlich der hier in Rede stehenden Rechtswirkung auch tatsächlich gleichgestellt. Dem Antrage auf Verzollung steht dagegen nicht gleich der Antrag, die Ware auf Begleitschein I abzufertigen, denn eine solche Abfertigung fieht einer Verzollung durchaus noch nicht ähnlich und stellt nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme für das spätere richtige Aufkommen des Zolles dar (siehe unten in § 13). Wird also eine Ware, die bis zum 31. Juli noch einem Satze von 3 RA, von da an aber einem solchen von 5 RM unterliegt, noch am 29. Juli dem Grenzamt gestellt und von diesem antragsgemäß auf Begleitschein I abgefertigt, so ist der Zollberechnung, wenn diese Ware erst am 1. August zur Schlußabfertigung bei einem Amt im Innern des Zollgebietes vorgeführt wird, der höhere Satz von 5 RM zugrunde zu legen. Eine Ausnahme sowohl von diesem Grundsatz als auch von dem, daß die Ware nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen ist, enthält 8 14 der Veredelungsordnung, der bestimmt, daß die veredelte Ware bei unterbliebener Ausfuhr nach d e m Zoll- satz verzollt wird, der zur Zeit der Abfertigung der u n veredel- ten Ware z u r Veredelung, also beim Eingange dieser Ware galt (näheres unten in § 24). ÄÜhnliches sieht § 19 der Schiff- bauzolloronung vor. Auf eine weitere Ausnahme in der 1,5