neuen Vorbemerkung 17 Abs. 2 zum amtlichen Warenverzeich- nis (R. Min. EI. 1925 S. 1558) sei hier nur hingewiesen. Über die im Zollagerverkehr anzuwendenden Zollsätze vgl. unten §8§ 19 und 20. § 9. Die Zollschuld. Im vorstehenden sind nur die Grundsätze erörtert, nach denen die Fragen beantwortet werden, o b eine Ware über- haupt zollpflichtig wird und wi i e h o ch der auf sie entfallende Zollbetrag ist. Es bleibt nun noch die dritte Frage offen, w er den Zoll zu zahlen hat. Die Person, die hierzu ver- pflichtet ist, heißt der Zo I 1 \ ch u l d n er, die Verpflichtung selbst heißt die Z o 11 s ch u l d. Der vielfach hierfür gebrauchte Ausdruck Zollpflicht wird in der folgenden Darstellung aus- geschlossen bleiben, um die naheliegende unliebsame Verwechsse- lung mit der Zollpflichtigkeit der Ware zu vermeiden (vgl. oben in §8 7). Während diese eine rechtliche Beziehung des Reiches zu der Ware darstellt, haben wir es bei der Zollschuld mit einer rechtlichen Beziehung des Reiches zu einer Person zu tun. Diese können Einzelpersonen ~ „natürliche Perso- nen“ ~ oder eine ,juristische Person“ sein, z. B. eine Han- delsgesellschaft. 4a) Entstehung der Zoll1s chu ld. Suchen wir im Gessetz nach einer Bestimmung darüber, wer im Einzelfalle als Zollschuldner zu betrachten ist, so fin- den wir zunächst den Satz 1 des § 15 V.Z.G., welcher lautet: „Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber der- jenige verpflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist." Hiermit ist freilich noch nicht allzuviel gewonnen, Öso- lange die Frage offen bleibt, in welchem Zeitpunkte der Zoll zu entrichten ist. Da das Gesetz hierüber schweigt, haben Ver- waltungsübung und Rechtsprechung diese Lücke geschlossen, indem sie nach dem Sinn der Zollgesetzgebung den Augenblick als maßgebend erklären, in welchem die Ware in den freien Verkehr tritt. Freier Verkehr im Gegensatz zum gebundenen Verkehr ist der von Zollaufsicht freie Warenverkehr im Zollinlande. Zusammenfassend: Di e Zoll schuld ent- feht in dem Augenblid, in dem die W ar e in den freien Verkehr übergeführt wird, und .