Andere Zollschuldner. In welcher Weise der Vertreter seine Befugnis, für einen anderen zu handeln, dem Zoll- amt erkennbar zu machen hat, damit die erwähnte Rechts- wirkung eintritt, kann nur nach den Umständen des Einzel- falles beurteilt werden. Bei vertrauenswürdigen Vertretern kann u. U. schon die bloße Angabe im Abfertigungsantrage genügen, von einem – mit Namen zu nennenden = Dritten beauftragt zu sein. Die abfertigende Stelle hat aber stets das Recht, einen förmlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu ttt (vgl. Erlaß vom 22. 5. 1926 –~ R.ZU.BI. 1926 b) Fälligkeit des Zolle s. In demselben Augenblick, in dem die Zollschuld entsteht, wird auch der Zoll f äll i g, d. h. die Verwaltung kann sofort die Zahlung verlangen (R.F.H. Bd. 9 S. 290). Wird die Schuld nicht rechtzeitig gezahlt, also nicht sofort oder nach Ablauf einer etwa gestellten Zahlungsfrist, so hat der Zoll- schuldner vom Tage der Fälligkeit an gemäß § 104 A.O. St eu erz in sen zu zahlen. Nach der Steuerzinsverord- nung vom 6. 5. 1924 in der Fasssung der Verordnung vom 8. I1. 1926 (R.ZU.BI. S. 527) beträgt der gewöhnliche Zins- fuß zur Zeit 10 Proz. jährlich. Voraussetzung für die Zins- pflicht ist, daß der Zahlungspflichtige die Höhe des geforder- ten Betrages kennt; daher können Steuerzinssen für später nachgeforderte Zollbeträge frühestens vom Tage der Zu- stellung des die Nachforderung enthaltenden Bescheides an verlanat werden, nicht aber schon vom Tage der Verzollung an. c) Auf s chu b un d Stundung. Treffen im Einzelfalle die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 A.O. zu (Antrag des Steuerpflichtigen, Sicherheit und Verzinsung), so hat der Zollschuldner einen Rechts - an s p r u ch darauf, daß ihm Zahlung sauf s c ub ge- währt wird, und zwar bis zu drei Monaten. Die in der er- wähnten Gessetzesstelle genannte Frist von 6 Monaten gilt nicht für Zölle, da § 12 Z.T.G. die kürzere dreimonatige Frist vorsieht und diese Bestimmung gemäß der in § 105 A.O. selbst ausgesprochenen Anweisung vorgeht. Über die drei Aufschubmonate hinaus k an n dem Zah- lungspflichtigen unter den Voraussetzungen des 8 105 Abs. 2 A.Q. noch Stun d ung gewährt werden, in der Regel aber