c U ) ~ dern er muß zunächst die Änderung oder Aufhebung (Be- richtigung) des Steuerbescheides, auf Grund dessen die Zahlung erfolgt ist, herbeiführen, in der Regel also Anfech- tung einlegen (s. S. 43). Eine Eingabe, in der ohne weiteres Erstattung verlangt wird, ist daher in der Regel als Anfech- tung zu behandeln. Umgekehrt kann auch die Verwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Beträge na chf or d er n, die versehent- lich nicht erhoben worden sind (88 212 und 2135 A.O.). Ge- rade bei den Zöllen sind infolge der Schwierigkeiten der Tari- fierung, der Taraberechnung u. dgl. nachträgliche Ünderungen nicht immer zu vermeiden. Deshalb hat die A.O. auch der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben größere Be- wegungsfreiheit in der nachträglichen Änderung ihrer Be- scheide gegeben als der Verwaltung der Besitz- und Verkehrs- steuern. Nach § 76 A.O. kann ein Steuerbescheid, der Zölle und Verbrauchsabgaben betrifft, jederzeit ohne weiteres von der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen oder ge- ändert werden. Freilich endet auch diese Befugnis mit Ab- lauf der Verjährungsfrist. Der üÜbersichtlichkeit wegen seien an dieser Stelle noch einmal die drei bei Einfuhr einer Ware zollrechtlich erheb- lichen Zeitpunkte zusammengefaßttôn.. 1. Zeitpunkt: der Tag des Gr enzüb erg ang e s ist maßgebend dafür, o b für die eingeführte Ware Zoll zu zahlen sein wird (Zollpflichtigkeit der Ware, oben 7). ;. Scitcen?t: Der Tag der Anm eld ung un d Gestel- lung zur V erz ollung ist maßgebend dafür, w i e h o ch der Zoll ist, d. h. wel- cher Zollsatz bei Zolländerungen anzuwenden ist (oben 8). : sÄtitnee: Der Augenblick des Überganges der Ware i n den freien V erk ehr ist maßgebend dafür, w e r den Zoll zu zahlen hat (Per- son des Zollschuldners, oben § 9). IC