Dritter Teil. Das Zollverfahren. J. Ab schnitt:. Der Eingang der Ware und ihre Abfertigung zum freien Verkehr. § 10. Die Regelung des Wareneinganges. Zwiefacher Art sind die Vorkehrungen und Vorschriften, die darauf abzielen, die zur Einfuhr über die Zollgrenze be- stimmten Waren der ordnungsmäßigen Zollbehandlung zuzu- führen: Die einen verfolgen den Zweck, die Einfuhr zollpflich- tiger Waren auf anderen als den zulässigen Wegen zu verhin- dern, die anderen bestimmen, wie sich der Einbringer solcher green zu verhalten hat, wenn er den ordnungsmäßigen Weg 1. Die Grenzaufssicht. a) Die Bewachung der Grenze selb st. Wenn verhindert werden soll, daß zollpflichtige Waren ohne Verzollung in das Zollinland gelangen, bleibt nichts anderes übrig, als die Zollgrenze in ihrer ganzen Ausdehnung dauernd bewachen zu lassen, da es nicht angeht, sie auf ihrer ganzen Länge mit wirksamen technischen Hindernissen zu ver- sehen. Diesem Zwecke dient die Grenzaufsicht, die „durch eine uniformierte und bewaffnete Grenzwache“ ausgeübt wird (§ 19 V.Z.G.). Damit die Grenzaufsichtsbeamten ihre Auf- gabe wirksam durchführen können, sind sie unter gewissen Vor- aussetzungen berechtigt und verpflichtet, die Schu ß wa f f e — Karabiner oder Selbstladepistole – anzuwenden (Gesetz über den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals der Reichsfinanzverwaltung vom 2. 7. 1921 –~ R.G.Bl. S. 935). Da aber die Kosten, die aufzuwenden wären, wenn jeder Punkt der Zollgrenze dauernd beaufsichtigt würde, aegenüber dem da-