und vielerorts lebhaft tätig ist, hat schon mancher pflichttreue Zollbeamte sein Leben für den Staat hingegeben, und nur bei solchem Anlaß kommt es der weiteren Bevölkerung einmal vorübergehend zum Bewußtsein, welche aufopferungsfähige Wache jede Stunde des Jahres hindurch an den Grenzen des Reiches steht. Auch dort, wo solche Gefahren nicht dauernd drohen, kann der Mangel an Abwechselung und an greifbaren Erfolgen der dauernden anstrengenden Streifen durch das schließlich sattsam bekannte Stückchen Grenzlandes die Be- amten mürbe machen. Und doch ist auch ihre Tätigkeit von größtem Wert, wenn auch nicht dadurch, daß sie viele Schmug- geleien erfassen, so doch dadurch, daß sie unendlich viele andere grade durch ihre peinlich genaue Pflichterfüllung verhüten. Die genaueren Vorschriften über die Handhabung der Grenzbewachung geben die Dienstanweisungen für die Zoll- aufsichtsstellen – Z.A.D.A. — und für die Zollinspektionen ~ Z.I.D.A. , beide vom 17. 9. 1924. b) Der Gren zb ezitr k. Mit der Bewachung der Grenze allein ist es aber nicht getan, wenn der Schmuggel über die „grüne Grenze“ wirksam bekämpft werden soll. Vielmehr ist es notwendig, auch das hinter der Grenze liegende Inland, wenigstens bis zu einer gewissen Tiefe und in abgeschwächter Form unter Aussicht zu halten, damit Schmuggelware, die der Aufmerksamkeit der Beamten an der Grenze entgangen ist, möglichst doch noch ge- faßt wird. Der der Zollgrenze zunächst liegende Teil des In- landes ist daher gegen das übrige Binnenland durch die soge- nannte Binn enl ini e abgegrenzt, deren Lauf dort, wo sie Straßen schneidet, durch Tafeln mit der Aufschrift „Grenz- bezirk“ kenntlich gemacht ise Gr enzb ez irk ist die gesetz- liche Bezeichnung dieses Streifens Land zwischen Zollgrenze und Binnenlinie, der –~ in Preußen nach einem Staatsmini- sterialbeschluß von 1825 — in der Regel nicht über zwei Mei- len, also rund 15 Kilometer, breit sein soll (§ 16 Abs. 5 V.Z.G.). Die besonderen Maßnahmen, die dem erwähnten Zwecke dienen, sollen teils dem Schleichhandel vorbeugen, teils die Aufdeckung bereits geschehenen Schmuaggels erleichtern. Zunächst ist hier zu nennen das in § 129 . V.Z.G. bis ins einzelne geregelte Recht der Grenzaufsichtsbeamten, Fahrzeuge und Warentransporte jeder Art im Grenzbezirke anzu h alt en und zu untersuchen. §3