f H .» ] liegen. Ebensowenig gilt dieser für Waren, die auf der Zoll- straße (siehe unten) oder mit der Eisenbahn oder der Post be- fördert werden (§88 119 Abs. 2 und 120 V.Z.G.). Die Verfolgung von Zollsstraftaten endlich wird dadurch erleichtert, daß im Grenzbezirke abweichend von den Bestim- mungen der Strafprozeßordnung auch Z o ll beamte bei Vor- liegen von Schmuggelverdacht unter Leitung eines Zollinsspek- tors eine Hau s su ch ung vornehmen dürfen, allerdings nur nach schriftlicher Anordnung des Hauptzollamts (§ 126 V.Z.G. mit § 402 A.O.). Die für Durchsuchungen in den §§ 102 bis 111 St.P.O. vorgeschriebenen Förmlichkeiten müssen allerdings auch bei den Haussuchungen im Grenzbezirk unter allen Umständen gewahrt werden. Die Bewohner des Grenzbezirks sind nicht nur durch derartige besondere Vorschriften, sondern durch die Grenznälte überhaupt in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Bewe- gungsfreiheit den Bewohnern des übrigen Landes gegenüber schwer benachteiligt. Am sstärksten wird dies fühlbar an den nach dem Kriege mitten durch ehemalig deutsches Gebiet neu gezogenen Grenzen, die den Landwirtschafts- und Gewerbe- treibenden ihr Arbeits- und Absatzgebiet genommen, zusam- menhängende Wirtschaftskörper auseinandergerissen und Fa- milienangehörige und Verwandte getrennt haben. Es ist daher ein Gebot der Billigkeit, den Verkehr der Grenzanwohner mit den nächstliegenden Teilen des benachbarten Auslandes soweit zu erleichtern, wie es ohne wesentliche Schädigung der Zoll- und Polizeibelange nur irgend möglich ist. Dies geschieht durch die Bestimmungen über den kl einen Grenzuver - k ehr (§ 116 V.Z.G.), dessen Einzelheiten je nach den ört- lichen Verhältnissen durch Sonderabkommen mit den Nachbar- staaten geregelt werden. Die zollrechtlichen Erleichterungen dieser Abkommen bestehen im wesentlichen darin, daß der Grenzübertritt nicht an die strengen Regeln des allgemeinen Zollrechts gebunden ist, sondern auch außerhalb der Zoll- straßen auf sogenannten Wirtschaftsübergängen geschehen darf, und vor allem darin, daß zollpflichtige Gegenstände beim Grenzübergange in weitem Umfange zollfrei gelassen werden. Im einzelnen ist Umfang und Art dieser zollfreien Einfuhr genauestens festgelegt. Sie betrifft regelmäßig Gegenstände, deren der Grenzanwohner in seinem eigenen Haushalt, seiner f