Landwirtschaft oder seinem sonstigen Gewerbe oder Beruf ge- wöhnlich bedarf, oder die er, wie z. B. Ernte und Weidevieh, von oder nach seinen jenseits der Grenze gelegenen Grund- stücken im Rahmen des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes ein- oder ausführt. Die Berechtigten erhalten verschiedene Arten von Gr enzauswei s en. 2. Der ordnungsmäßige Wareneingang. a) Di e Zoll str aß e. Die bis hierher erörterten Einrichtungen an und hinter der Grenze verfolgen das Ziel, den Verkehr mit zollpflichtigen Waren auf unzulässigen Wegen zu verhüten und ihn auf die erlaubten abzudrängen. Diese nach den Zolgesetzen für die Einfuhr zollpflichtiger Waren zugelassenen Wege sind die Zoll str a ß en (§ 17 V.Z.G.). Zollstraßen find zunächst d i e Landstraßen, Flüfse und Kanäle, die aus dem Auslande über die Zollgrenze in das Inland führen und zwei Voraus- setzungen erfüllen: der Warenverkehr, den sie vermitteln, muß erheblich sein, und außerdem müssen sie amtlich ausdrücklich als Zollstraßen anerkannt worden sein, was selbstverständlich eine vorherige Übereinkunft mit dem Nachbarstaat voraussetzt. Zur Kennzeichnung dieser ihrer besonderen zollrechtlichen Eigenschaft sollen außerdem dort, wo sie die Zollgrenze, und ferner dort, wo sie die Binnenlinie schneiden, Tafeln mit der Aufschrift „Zollstraße“ aufgerichtet sein. Zollstraßen sind ferner ohne weiteres die öffentlichen Eis enbahn - str ed en, die die Zollgrenze überschreiten oder an der Grenze beginnen und von dort ins Inland führen, außerdem sämtliche Se ehäf en mit ihren Einfahrten, falls sie nicht ausdrücklich von der Eigenschaft als Zollstraße aus- geschlossen sind. Nicht nur für zollpflichtige Waren besteht ein solcher Wegezwang, sondern für alle Waren, die dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann (§8 21 Ahs. 1 V.Z.G.). Da ein Schmuggel auch dann noch möglich ist, wenn der Einbringer zwar die Zollstraße be- nutzt, aber das Grenzzollamt noch nicht erreicht hat, schreibt § 36 V.Z.G. vor, daß der Weg auf den Zollstraßen zwischen der Grenze und dem Zollamt ohne Abweichung, ohne willkür- lichen Aufenthalt und ohne Veränderungen an der Ware zu- rückgelegt werden muß. S 6