b) Di e „T a g e sz e i t“. Damit ein ordnungsmäßiger Dienstbetrieb auf den Grenz- ämtern durchgeführt und der regelmäßige Verkehr zwed- entsprechend überwacht werden kann, sind dem Einfuhrverkehr auch zeitliche Schranken gesetzt, indem er nur während der gesetzlichen „Tageszeit“ zugelassen ist, deren Dauer in § 21 Abs. 3 V.Z.G. mit Rücksicht auf die Jahreszeiten für jeden Monat besonders festgelegt ist. Dort allerdings, wo der Ein- bringer hinsichtlich der Tageszeit der Einfuhr von Umständen abhängig ist, die außerhalb seines Machtbereichs liegen, gilt der gesetzliche Zeitenzwang n i ch t, vor allem bei der Einfuhr v on d er Se e her, wo Wetter- und Flutverhältnisse den Ausschlag geben, und auf der Ei s en b a h n, wo sich der Einbringer nach dem Fahrplan richten muß, der überdies auch der Zollverwaltung bekannt ist und bei dem Dienstbetriebe auf den Eisenbahnzollämtern in Rechnung gesstelll ist (§ 21 Abs. 4 V.Z.G.). e) Das Gr enzz oll amt. Bei ordnungsmäßiger Einfuhr auf der Zollstraße gelangt die Ware zum Gr enzz oll amt, das sie je nach dem An- trage des Einbringers in den verschiedensten noch näher zu besprechenden Formen abfertigen kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, wird das Grenzzollamt unmittelbar an oder dicht hinter die Grenze an die Zollstraße gelegt. Muß es aber aus zwingenden Gründen tiefer im Binnenlande ein- gerichtet werden, so können an der Grenze selbst Ans ag e - p osten errichtet werden, die – in einem unten in § 12 näher erörterten Verfahren – dafür sorgen, daß der Ein- bringer den langen Weg bis zum Zollamt vorschriftsmäßig innehält. Von dieser Möglichkeit ist u. a. an der Seegrenze Gebrauch gemacht worden, wo die langgestreckten breiten Mün- dungen der deutschen Flüsse die Zollsttaße zum Grenzzollamt in dem tiefer landeinwärts liegenden Seehafen bilden. Umgekehrt finden wir mehrfach vorgeschobene Zoll sit ellen, also deutsche Zollämter auf ausländischem Gebiet, die, meistens an demselben Orte, an dem auch das ausländische Grenzzollamt seinen Sitz hat, sämtliche Zoll- abfertigungen für die Einfuhr nach Deutschland vornehmen. Dadurch sparen Einbringer und Eisenbahn erhebliche Zeit, der Warenverkehr wird also beschleuniat, und überdies sind 57