- D 8 - die Kosten für die Einrichtung des Eisenbahnzollamtes be- deutend geringer, als wenn noch ein besonderer Grenzbahnhof im Inlande erbaut werden müßte. Die meisten vorgeschobenen Zollstellen, die entweder Zoll- ämter oder bloße Zollabfertigungsstellen, d. s. zu einem Zoll- amt gehörende, aber örtlich von ihm getrennte Dienststellen, sein können, finden wir an der alten deutsch-österreichischen Grenze, vereinzelt auch an anderen Grenzen. Als bekanntere seien genannt Oderberg, Bodenbach, Eger, Tetschen, Troppau und Rufsstein. Auch ein Hauptzollamt liegt auf fremdem Ge- biet, das Hauptzollamt Basel. § 11. Die Abfertigung zum freien Verkehr. Die Grundzüge des Abfertigungsverfahrens treten am klarsten hervor in den Vorschriften des Vereinszollgesetzes über den Wareneingang auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. Alle sonsstigen Verfahrens- arten, auch die bei der Einfuhr auf den wirtschaftlich weit- aus wichtigeren Wegen der Eisenbahn und Seesschiffahrt sind im Gesetz als Abweichungen von jenem ursprünglichen Ver- fahren behandelt, das daher auch hier zunächst darzustellen sein wird. Es sei noch vorweg bemerkt, daß es sich dabei nur um den Güter v erk e hr handelt und nicht um den Reise- verkehr (über diesen vgl. S. s7rff.). a) Ge stellung und Deklaration. Wer eine zollpflichtige Ware vom Auslande her über die Zollgrenze bringt, wird zollrechtlich als Warenführer bezeich- net. Entscheidend für diese Eigenschaft ist auch hier wieder — wie beim Zollschuldner ~ ausschließlich die Tatsache, daß die betreffende Person die Ware in ihrer unmittelbaren Ge- walt hat, und zwar im Augenblicke des Grenzübertrittes. Sie u IS z! u! N gtù 2. 'zu Zollrecht zieht sich das Streben, die zollrechtlichen Voraus- setzungen an unmittelbar erkennbare äußere Tatsachen an- zuknüpfen und dem Zollbeamten, der rasch handeln muß, nicht die Prüfung unlebendiger, rein begrifflicher Rechtsvoraus- setzungen zuzumuten (val. die früheren Ausführungen über die Zollgrenze an der See, über die dingliche Zollpflichtigkeit der Ware und die Bestimmung der Person des Zollschuldners).