. 59 Warenführer ist z. B. der Fuhrmann eines Lastwagens, der Schiffer eines Frachtkahnes oder der Zugführer eines Güter- zuges, die über die Grenze fahren. Außer der Pflicht, den Zeiten- und Wegezwang zu beachten (vgl. S. 56f.), legt das V.Z.G. dem Warenführer zwei weitere Verpflichtungen auf: Die zur G e ste l lung d er W ar e bei dem nächsten Zoll- amt an der Zollstraße, dem „Grenzeingangsamt“, und die zur A bg ab e d er D e kl ar ati o n (§§8 22, 23 und 31 V.Z.G.). Die Bezeichnung Deklaration soll auch im folgen- den beibehalten werden, da die an sich wünschenswerten deut- schen Bezeichnungen „Warenerklärung“ oder „Anmeldung“ noch einmal im Eisenbahnzollverkehr wiederkehren, aber mit abweichender Bedeutung, und ihr Gebrauch im Sinne von Deklaration daher zu Verwechselungen Anlaß geben könnte. Gestellung ist die körperliche Vorführung der Ware bei dem Zollamt; die Ware muß je nach Umfang und Gattung entweder bis vor das Amtsgebäude oder in den Abfertigungs- raum hineingebracht werden. Nach den Z oll gesetzen ist Gestellung und Deklaration nur erforderlich für zollpflichtige und nicht ohne weiteres als zollfrei erkennbare Waren, wäh- rend solche, die sofort als zollfrei erkennbar sind, nach d i e sen Gesetzen über jeden beliebigen Punkt der Grenze eingeführt und von dort ohne zollamtliche Behandlung weiter ins Inland gebracht werden dürfen (§ 21 Abs. 1 V.Z.G.). T a t s äch l i ch aber ist dieses einfache Verfahren nicht zu- lässig, und zwar nach einer nicht zollrechtlichen Vorschrift, dem § 1 des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs, der vorschreibt, daß j e d e ein-, aus- oder durchgeführte Ware den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauf- trzzien Amtsstellen, also den Zollämtern, angemeldet werden muß. Bei der Deklaration unterscheidet das Vereinszollgesetz zwei Arten: Die allgemeine (generelle) und die eingehende (spezielle). Gemeinsam ist beiden, daß sie grundsätzlich schrift- lich und in deutscher Sprache abgegeben werden müssen. Ist der Warenführer des Schreibens unkundig oder beträgt der Zoll für die ganze Ladung nicht mehr als 30 RM, so kann der Warenführer beantragen, daß das Zollamt die Deklaration nach seinen Angaben aufstellt. Mündliche Deklaration ist nur im Reiseverkehr zugelassen und ferner bei Waren, für die der