Zoll — nicht der Zoll s az ~ weniger als 9 RAM beträgt (§88 92 und 24 Abs. 5 V.Z.G.). Die allgemeine Deklaration hat zu enthalten: die Zahl und Bezeichnung der Fahrzeuge, aus denen der Txansport besteht; die Anschrift des Warenempfängers; die Zahl und nähere Bezeichnung der Pacfstücke; ie all g em ein e Bezeichnung der geladenen aren; beim Eingange auf der Eisenbahn außerdem das Rohgewicht der Waren. Die allgemeine Deklaration ist nur zugelassen als erste Anmeldung beim Wareneingange von der See her – in Form des sogenannten M ani f e ste s ~ und bei der Ein- fuhr mit der Eisenbahn, und selbst in diesem Falle nur dann, wenn weitere A b fertig ung auf Begleitzettel begehrt wird (§8 26 Abs. 2 E.Z.O., vgl. auch S. 79 und 87). In allen sonstigen Fällen wird eingehende Deklaration gefordert, die über die Angaben der allgemeinen Deklaration hinaus „die Menge und Gattung der Waren nach d en Be- nennung en und Maßstäben des Tarifs“ ent- halten muß. Diese scharf umrissenen Angaben fordert das Ge- setz, damit die Vergleichung der Deklaration mit den Waren im Einzelfalle aufdecken kann, ob ein Schmuggel stattfindet. Denn diese Bestimmung in Verbindung mit der Strafvorschrift des §8 136 Buchst. e) V.Z.G., die es als Zollhinterziehung unter Strafe stellt, wenn in einer eingehenden Deklaration Waren in einer Weise deklariert werden, die „eine geringere Abgabe würde begründet haben“, soll von allzu frecher Hinterziehung abschrecken. Die eingehende Deklaration darf nur solange v er v o l I - ständ igt und berichtigt werden, wie die eingehende Beschau noch nicht begonnen hat (§8 23 Abs. 2 V.Z.G.). Der Grund liegt nahe: wenn die amtliche Beschau eine Täuschung durch unrichtige Deklaration aufgedeckt hat oder aufzudecken im Begriff ist, soll sich der Täter nicht mehr in so einfacher Weise der verdienten Strafe entziehen können. § 22 V.Z.G. nennt als notwendigen Bestandteil der ein- gehenden Deklaration noch die Angabe, „welche Abfertigungs- weise begehrt wird“, also den A b f ertig ung s antr a g. Man spricht dies heute als ungenaue Fafssung des Gesetzes an. Q