Denn wenn man diese Vorschrift wörtlich nähme, käme man nach dem im vorigen Absatze Gesagten zu dem Ergebnis, daß auch dieser Antrag nach Beginn der eingehenden Beschau nicht mehr geändert werden dürfte: eine Forderung, die für die Verwaltung nutzlos wäre, aber die Beteiligten schwer beein- trächtigte. Man muß daher den Abfertigungsantrag als selb- ständige, von der Deklaration getrennte Handlung ansehen. Grundsätzlith gil: Ehe eine Ware in den freien Verkehr tritt, muß in irgendeinem Zeitpunkt eine p,eing eh end e“ Deklaration a b g eg eb en wor den sein, also auch in den Fällen, in denen zunächst allgemeine Deklaration zugelassen ist. Aus- genommen ist nur der Fall, daß der Warenführer aus ent- sschuldbaren, in § 27 Abs. 2 V.Z.G. erschöpfend aufgezählten Gründen nachweislich nicht in d er Lag e ist, eine Deklaration zu fertigen. Er muß dann schriftlich erklären, daß er außerstande sei, zuverlässig zu deklarieren, und zugleich den Antrag auf amtliche Beschau stellen. Die s< r i f tl i ch e Erklärung ist auch dem Warenführer selbst von Nutzen, da er sich auf diese Weise gegen den Verdacht deckt, einen Schmuggel beabsichtigt zu haben. Bei diesem Antrag auf amtliche Beschau stützt sich die Tari- zw: dann ausschließlich auf den amtlich festgestellten efund. Den Teil der Deklaration, über den der Warenführer kraft seiner Tätigkeit ohne weiteres Bescheid weiß, wie Zahl der Wagen, Anschrift des Empfängers, Zahl der Pacefstücke und ihre Verpackungsart, m u ß er s el b s abgeben, außer in dem soeben erörterten Fall des 8 27 Abs. 2 V.Z.G. Dem Empfänger ist es nur g e sta tt et, die anderen Angaben zu machen, die er ebensogut oder besser als der Warenführer kennt, nämlich die über Gattung und Menge der Waren und die – nicht zur eigentlichen Deklaration gehörende – „An- gabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird“ (§ 23 Abs. 1). Die Berufung auf § 27 Abs. 2 aber ist nur dem Waren- führer erlaubt, denn der Empfänger muß schließlich wissen, was für Waren er bestellt hat und darf sich nicht auf Un- kenntnis berufe. E m pf äng er in dies em Sinne ist aber ni cht nur d er Bestell er der Waren, also der endgültige Empfänger, sondern jeder, der sie aus der Hand des Warenführers in Empfang nimmt, um auftrag s- g em ä ß weiter über sie zu verfügen, z. B. der Spediteur,